(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND DIE PRÜFUNG UND BEZEICHNUNG VON EDELMETALLGEGENSTÄNDEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich III 33/2000 Ü Dänemark 40/1988 Ü, III 150/2004 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Finnland 346/1975 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Irland 89/1985 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Israel III 86/2005 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Italien III 7/2024 Ü, Ä1, Ä2 Kroatien III 72/2021 Ü, Ä1, Ä2 Lettland III 150/2004 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Litauen III 150/2004 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Niederlande III 117/1999 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Norwegen 450/1983 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Polen III 207/2005 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Portugal 441/1982 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Schweden 346/1975 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Schweiz 346/1975 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Serbien III 72/2021 Ü, Ä1, Ä2 Slowakei III 26/2007 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Slowenien III 9/2009 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Tschechische R 760/1994 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Ungarn III 222/2005 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Vereinigtes Königreich 393/1980 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2 Zypern III 179/2006 Ü, III 20/2010 Ä1, III 131/2011 Ä2
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Feber 1974 hinterlegt. Da die vierte Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen am 27. Feber 1975 hinterlegt wurde, tritt dieses gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 am 27. Juni 1975 in Kraft, und zwar zwischen Österreich, Finnland, Schweden und der Schweiz.
Erklärung der Republik Österreich betreffend die Änderung der Anhänge zum Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Die Republik Österreich erklärt, daß die in den vorliegenden Anhängen dem Ständigen Ausschuß zugewiesenen Kompetenzen einer entsprechenden Änderung des Übereinkommens bedürfen und Änderungen des Übereinkommens sowie die Anhänge dem Verfahren des derzeit in Kraft stehenden Artikels 11 unterliegen.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen I und II wird verfassungsmäßig genehmigt.
PRÄAMBEL
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
In dem Wunsche, den internationalen Handel mit Edelmetallgegenständen unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des durch die besondere Natur dieser Gegenstände gerechtfertigten Konsumentenschutzes zu erleichtern,
Haben folgendes vereinbart:
I Geltungsbereich und Durchführung
ARTIKEL 1
Die gesetzlichen Bestimmungen eines Vertragsstaates, die die Prüfung von Edelmetallgegenständen durch ein ermächtigtes Organ und deren Bezeichnung mit amtlichen Punzen als Zeichen dafür vorschreiben, daß diese entsprechend geprüft worden sind, oder die die Bezeichnung solcher Gegenstände mit der Angabe des Verantwortlichen, der Art des Metalles oder des Feingehaltes vorschreiben, gelten in bezug auf die aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates eingeführten Edelmetallgegenstände als erfüllt, wenn diese Gegenstände gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet worden sind.
Bei Gegenständen, die gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens geprüft und bezeichnet worden sind, darf der einführende Vertragsstaat keine weitere Prüfung oder Bezeichnung einer in Absatz 1 erwähnten Art verlangen; ausgenommen davon sind Kontrollproben gemäß den Bestimmungen des Artikels 6.
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen zu gestatten, die nicht seinen innerstaatlichen Vorschriften bezüglich des Mindestfeingehaltes entsprechen. Ferner verpflichtet keine Bestimmung dieses Übereinkommens einen Vertragsstaat, der einen Feingehalt von 800 Tausendteilen für Silber zuläßt, die Einfuhr oder den Verkauf von Silbergegenständen zu gestatten, die mit der Feingehaltszahl 830 bezeichnet sind.
I Geltungsbereich und Durchführung
ARTIKEL 1
Gegenstände, die durch ein ermächtigtes Punzierungsamt gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet sind, unterliegen keiner weiteren obligatorischen Prüfung oder Bezeichnung in einem einführenden Vertragsstaat. Dies hindert keinen einführenden Vertragsstaat daran, Kontrollproben gemäß Artikel 6 durchzuführen.
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen zu gestatten, die nicht in seiner nationalen Gesetzgebung festgelegt sind oder die nicht den nationalen Feingehaltsangaben entsprechen.
ARTIKEL 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Edelmetallgegenstände“ Gegenstände aus Silber, Gold, Platin oder deren Legierungen gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I.
ARTIKEL 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Edelmetallgegenstände“ Gegenstände aus Platin, Gold, Palladium, Silber oder deren Legierungen gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I.
ARTIKEL 3
Um in den Genuß der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände:
einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;
von dem ermächtigten Punzierungsamt nach den in Anhang I und II festgelegten Vorschriften und Verfahren geprüft werden;
mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen einschließlich der in dessen Absatz 8 beschriebenen Gemeinsamen Punze versehen werden.
Die Begünstigungen des Artikels 1 sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.
ARTIKEL 3
Um in den Genuss der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände
(a) einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;
(b) die technischen Erfordernisse dieses Übereinkommens, wie in Anhang I festgelegt, erfüllen;
(c) gemäß den Vorschriften und Verfahren, wie in Anhang II festgelegt, geprüft werden;
(d) mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen versehen werden.
Die Begünstigungen des Artikels I sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.
ARTIKEL 4
Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Punzierungsamt und ihrer nach Artikel 3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung durch Hinzufügung oder auf andere Weise verändert worden sind.
ARTIKEL 4
Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Punzierungsamt und ihrer nach Artikel 3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung durch Hinzufügen oder auf andere Weise verändert worden sind.
II Prüfung und Strafbestimmungen
ARTIKEL 5
Jeder Vertragsstaat bestellt ein oder mehrere Punzierungsämter, die in seinem Hoheitsgebiet allein zur Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Prüfung von Edelmetallgegenständen und zur Anbringung ihres eigenen Amtszeichens und der Gemeinsamen Punze ermächtigt sind.
Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Depositarstaat die Bestellung solcher ermächtigter Punzierungsämter und ihre Amtszeichen sowie jeden Entzug der einem Punzierungsamt früher erteilten Ermächtigung. Der Depositarstaat notifiziert dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten.
II Prüfung und Strafbestimmungen
ARTIKEL 5
Jeder Vertragsstaat bestellt eines oder mehrere ermächtigte Punzierungsämter für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, wie sie in Anhang II vorgesehen sind.
Die ermächtigten Punzierungsämter müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Verfügbarkeit des Mitarbeiterstabes und der nötigen Mittel und Einrichtungen;
– Fachkompetenz und berufliche Integrität der Mitarbeiter;
– bei der Durchführung der Erfordernisse des Übereinkommens müssen die Geschäftsleitung und der technische Mitarbeiterstab des ermächtigten Punzierungsamtes von allen Kreisen, Gruppierungen oder Personen mit direktem oder indirektem Interesse an dem betreffenden Bereich unabhängig sein;
– der Mitarbeiterstab ist an die berufliche Geheimhaltungspflicht gebunden.
Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Depositarstaat die Bestellung solcher Punzierungsämter und ihre Amtszeichen sowie jeden Entzug der einem Punzierungsamt früher erteilten Ermächtigung. Der Depositarstaat notifiziert dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten.
ARTIKEL 6
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern keinen Vertragsstaat daran, Kontrollproben von Edelmetallgegenständen durchzuführen, die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zeichen tragen. Solche Proben dürfen nicht in der Weise durchgeführt werden, daß die Einfuhr oder der Verkauf der gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Edelmetallgegenstände ungebührlich behindert werden.
ARTIKEL 6
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern keinen Vertragsstaat daran, Kontrollproben von Edelmetallgegenständen durchzuführen, die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zeichen tragen. Solche Proben dürfen nicht in der Weise durchgeführt werden, dass die Einfuhr oder der Verkauf der gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Edelmetallgegenstände ungebührlich behindert werden.
ARTIKEL 7
Die Vertragsstaaten ermächtigen hiermit den Depositarstaat, die Gemeinsame Punze gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als innerstaatliche Punze (Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Übereinkommen in einem Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat diesem Übereinkommen beitritt.
ARTIKEL 7
Die Vertragsstaaten ermächtigten hiermit den Depositarstaat, die in Anhang II beschriebene Gemeinsame Punze gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als innerstaatliche Punze (Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Übereinkommen in einem Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat diesem Übereinkommen beitritt.
ARTIKEL 8
Jeder Vertragsstaat muß gesetzliche Bestimmungen haben und beibehalten, die jede Fälschung oder jeden Mißbrauch der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Gemeinsamen Punze oder der gemäß Artikel 5 Absatz 2 notifizierten Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter sowie jede unbefugte Veränderung an dem Gegenstand oder Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze bei Strafe verbieten.
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen ein Verfahren einzuleiten, wenn ausreichende Beweise einer Fälschung oder eines Mißbrauches der Gemeinsamen Punze oder der Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter oder einer unbefugten Veränderung an dem Gegenstand oder einer Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze vorliegen oder ihm von einem anderen Vertragsstaat zur Kenntnis gebracht werden, oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn dies zweckdienlich erscheint.
ARTIKEL 8
Jeder Vertragsstaat muss gesetzliche Bestimmungen haben und beibehalten, die jede Fälschung, unbefugte Veränderung oder jeden Missbrauch der Gemeinsamen Punze oder der gemäß Artikel 5 Absatz 3 notifizierten Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter sowie jede unbefugte Veränderung an dem Gegenstand oder Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze bei Strafe verbieten.
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen ein Verfahren einzuleiten, wenn ausreichende Beweise einer Fälschung oder eines Missbrauches der Gemeinsamen Punze oder der Amtszeichen der ermächtigten Punzierungsämter oder einer unbefugten Veränderung an dem Gegenstand oder einer Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze vorliegen oder ihm von einem anderen Vertragsstaat zur Kenntnis gebracht werden oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn dies zweckdienlich erscheint.
ARTIKEL 9
Hat ein einführender Vertragsstaat oder eines seiner Punzierungsämter Grund zur Annahme, daß ein Punzierungsamt eines ausführenden Vertragsstaates die Gemeinsame Punze ohne Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens angebracht hat, so ist mit dem Punzierungsamt, von dem die Gegenstände bezeichnet worden sein sollen, unverzüglich Verbindung aufzunehmen und letzteres hat sofort jegliche angemessene Unterstützung für die Untersuchung des Falles zu leisten. Kommt eine zufriedenstellende Einigung nicht zustande, kann jede der Parteien den Fall dem Ständigen Ausschuß durch Mitteilung an dessen Vorsitzenden vorlegen. In einem solchen Falle beruft der Vorsitzende spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt einer derartigen Mitteilung eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein.
Ist eine Angelegenheit gemäß Absatz 1 dem Ständigen Ausschuß vorgelegt worden, kann er den Parteien empfehlen, geeignete Maßnahmen zu treffen, nachdem er ihnen Gelegenheit zum Gehör gegeben hat.
Wird einer in Absatz 2 erwähnten Empfehlung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht nachgekommen oder hat der Ständige Ausschuß die Abgabe einer Empfehlung unterlassen, so kann der einführende Vertragsstaat in der Folge die von ihm als notwendig erachtete zusätzliche Überwachung der von dem betreffenden Punzierungsamt bezeichneten Edelmetallgegenstände, die in sein Hoheitsgebiet verbracht werden, vornehmen und ist auch berechtigt, die Annahme solcher Gegenstände vorübergehend zu verweigern. Derartige Maßnahmen sind allen Vertragsstaaten unverzüglich zu notifizieren und von Zeit zu Zeit vom Ständigen Ausschuß zu überprüfen.
Liegen Beweise eines wiederholten und schwerwiegenden Mißbrauches der Gemeinsamen Punze vor, so kann der einführende Vertragsstaat die Annahme von Gegenständen, die das Amtszeichen des betreffenden Punzierungsamtes tragen, vorübergehend ablehnen, gleichgültig ob sie gemäß diesem Übereinkommen geprüft und bezeichnet worden sind oder nicht. In einem solchen Falle hat der einführende Vertragsstaat dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten zu notifizieren, innerhalb eines Monats zur Beratung der Angelegenheit zusammenzutreten.
ARTIKEL 9
Hat ein einführender Vertragsstaat oder eines seiner ermächtigten Punzierungsämter Grund zur Annahme, dass ein Punzierungsamt eines ausführenden Vertragsstaates die Gemeinsame Punze ohne Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens angebracht hat, so ist mit dem Punzierungsamt, von dem die Gegenstände bezeichnet worden sein sollen, unverzüglich Verbindung aufzunehmen und dieses hat sofort jegliche angemessene Unterstützung für die Untersuchung des Falles zu leisten. Kommt eine zufrieden stellende Einigung nicht zustande, kann jede der Parteien den Fall dem Ständigen Ausschuss durch Mitteilung an dessen Vorsitzenden vorlegen. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende eine Sitzung des Ständigen Ausschusses einzuberufen.
Ist eine Angelegenheit gemäß Absatz 1 dem Ständigen Ausschuss vorgelegt worden, kann er den Parteien empfehlen, geeignete Maßnahmen zu treffen, nachdem er ihnen Gelegenheit zum Gehör gegeben hat.
Wird einer im Absatz 2 erwähnten Empfehlung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht nachgekommen oder hat der Ständige Ausschuss die Abgabe einer Empfehlung unterlassen, so kann der einführende Vertragsstaat in der Folge die von ihm als notwendig erachtete zusätzliche Überwachung der von dem betreffenden Punzierungsamt bezeichneten Edelmetallgegenstände, die in sein Hoheitsgebiet verbracht werden, vornehmen und ist auch berechtigt, die Annahme solcher Gegenstände vorübergehend zu verweigern. Derartige Maßnahmen sind allen Vertragsstaaten unverzüglich zu notifizieren und von Zeit zu Zeit vom Ständigen Ausschuss zu überprüfen.
Liegen Beweise eines wiederholten und schwer wiegenden Missbrauches der Gemeinsamen Punze vor, so kann der einführende Vertragsstaat die Annahme von Gegenständen, die das Amtszeichen des betreffenden Punzierungsamtes tragen, vorübergehend ablehnen, gleichgültig, ob sie gemäß diesem Übereinkommen geprüft und bezeichnet sind oder nicht. In einem solchen Falle hat der einführende Vertragsstaat dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten zu notifizieren, und der Ständige Ausschuss hat innerhalb eines Monats zur Beratung der Angelegenheit zusammen zu treten.
III Ständiger Ausschuß und Änderungen
ARTIKEL 10
Hiermit wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:
Beobachtung und Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens; Förderung der technischen und verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten;
Beratung von Maßnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens;
Förderung eines angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Mißbrauch;
Abgabe von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungsverschiedenheit, die dem Ständigen Ausschuß vorgelegt wird.
Der Ständige Ausschuß hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschließlich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschließen. Dieser Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die erste Sitzung ist vom Depositarstaat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einzuberufen.
Der Ständige Ausschuß kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.
III Ständiger Ausschuß und Änderungen
ARTIKEL 10
Hiermit wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:
Beobachtung und Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens; Förderung der technischen und verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten;
Beratung von Maßnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens;
Förderung eines angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Mißbrauch;
Abgabe von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungsverschiedenheit, die dem Ständigen Ausschuß vorgelegt wird.
Die Prüfung, ob die Einrichtungen eines Staates, der an einem Beitritt zu diesem Übereinkommen interessiert ist, den Erfordernissen des Übereinkommens und seiner Anhänge entsprechen, mit einem diesbezüglichen Bericht zur Begutachtung durch die Vertragsstaaten.
Der Ständige Ausschuß hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschließlich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschließen. Dieser Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die erste Sitzung ist vom Depositarstaat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einzuberufen.
Der Ständige Ausschuß kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.
III Ständiger Ausschuss und Änderungen
ARTIKEL 10
Hiermit wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:
Beobachtung und Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens;
Überprüfung und wo notwendig, Unterbreitung von Änderungsvorschlägen für die Anhänge des Übereinkommens;
Vornahme von Entscheidungen über technische Angelegenheiten, wie sie in den Anhängen vorgesehen sind;
Förderung und Aufrechterhaltung der technischen und verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten;
Beratung von Maßnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens;
Förderung eines angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Missbrauch;
Abgabe von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungsverschiedenheit, die dem Ständigen Ausschuss vorgelegt wird;
Prüfung, ob die Einrichtungen eines Staates, der an einem Beitritt zu diesem Übereinkommen interessiert ist, den Erfordernissen des Übereinkommens und seiner Anhänge entsprechen, mit einem diesbezüglichen Bericht zur Begutachtung durch die Vertragsstaaten.
Der Ständige Ausschuss hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschließlich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschließen. Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
In Übereinstimmung mit oben stehendem Absatz 2 fasst der Ständige Ausschuss Beschlüsse über technische Angelegenheiten zur Ausarbeitung oder Ergänzung der Anhänge dieses Übereinkommens mit Einstimmigkeit.
Der Ständige Ausschuss kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.
ARTIKEL 11
Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuß einen Vorschlag zur Änderung der Anhänge zum Übereinkommen, dann hat er diesen allen Vertragsstaaten zu notifizieren und deren Regierungen einzuladen, innerhalb von vier Monaten ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Änderung zu geben. Diese Zustimmung kann bedingt gegeben werden, um den innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen.
Ist innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist keine abschlägige Antwort von der Regierung eines Vertragsstaates eingegangen, tritt die Änderung der Anhänge sechs Monate nach Ablauf dieser Frist in Kraft, es sei denn, es wurde in der Änderung ein späterer Zeitpunkt für deren Inkrafttreten vorgesehen, und vorausgesetzt, daß die Bedingungen, die in einer in Absatz 1 genannten Zustimmung gestellt werden, erfüllt worden sind. Der Depositarstaat hat das Inkrafttreten und den maßgeblichen Zeitpunkt allen Vertragsstaaten zu notifizieren.
Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuß einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens oder von einem Vertragsstaat einen Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens oder seiner Anhänge, dann hat er diese Vorschläge allen Vertragsstaaten zur Annahme vorzulegen.
Verlangt ein Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Tage der Vorlage eines Änderungsvorschlages gemäß Absatz 3 die Aufnahme von Verhandlungen über diesen Vorschlag, so hat der Depositarstaat Vorkehrungen für die Durchführung solcher Verhandlungen zu treffen.
Eine gemäß Absatz 3 vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge tritt unter der Voraussetzung, daß sie von allen Vertragsstaaten angenommen wird, einen Monat nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft, sofern in der Änderung nicht ein anderer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Annahmeurkunden sind beim Depositarstaat zu hinterlegen, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.
ARTIKEL 11
Änderung des Übereinkommens
Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuss einen Vorschlag zur Änderung der Artikel des Übereinkommens oder von einem Vertragsstaat einen Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens, dann hat er diese Vorschläge allen Vertragsstaaten zur Annahme vorzulegen.
Verlangt ein Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Tage der Vorlage eines Änderungsvorschlages gemäß Absatz 1 die Aufnahme von Verhandlungen über diesen Vorschlag, so hat der Depositarstaat Vorkehrungen für die Durchführung solcher Verhandlungen zu treffen.
Vorausgesetzt, dies wird von allen Vertragsstaaten akzeptiert, tritt die Änderung zum Übereinkommen einen Monat nach Hinterlegung der letzten Zustimmungsurkunde in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt in der Änderung vorgesehen ist. Die Annahmeurkunden sind beim Depositarstaat zu hinterlegen, der diese allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.
Änderung der Anhänge
Falls der Ständige Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens fasst, hat der Depositarstaat dies allen Vertragsstaaten zu notifizieren.
Die Änderung der Anhänge tritt sechs Monate nach dem Datum der Notifizierung durch den Depositarstaat in Kraft, sofern nicht ein Einwand von der Regierung eines Vertragsstaates eingegangen ist oder nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten in der Änderung vorgesehen ist.
IV Schlußbestimmungen
ARTIKEL 12
Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.
Beitrittsanträge, in denen die Bereitschaft zur Übernahme der Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens zum Ausdruck gebracht wird, sind nebst der Angabe der Punzierungsämter, die der antragstellende Staat gemäß Artikel 5 zu bestellen beabsichtigt, an den Depositarstaat zu richten, der dies den Regierungen aller Vertragsstaaten zu notifizieren und diese zu ersuchen hat, dem Beitritt zuzustimmen.
Die Regierungen der Vertragsstaaten stützen ihre Entscheidung, ob sie dem Beitritt zustimmen, ausschließlich auf die fachliche Befähigung und Verläßlichkeit des in dem Beitrittsantrag angegebenen Punzierungsamtes sowie auf das Vorhandensein von Einrichtungen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 8 erforderlich sind.
Die Regierungen notifizieren dem Depositarstaat ihre Antwort innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Notifikation eines Beitrittsantrages. Von einer Regierung, die innerhalb dieser Frist nicht geantwortet hat, wird angenommen, daß sie dem Beitritt zugestimmt hat. Der Depositarstaat hat die Regierungen des antragstellenden Staates und der Vertragsstaaten in Kenntnis zu setzen, ob dem Beitrittsantrag allgemein zugestimmt worden ist.
Unter der Voraussetzung, daß die Regierungen aller Vertragsstaaten dem Beitritt zugestimmt haben, kann der antragstellende Staat diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.
IV Schlußbestimmungen
ARTIKEL 12
Jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge erforderlich sind, kann auf Einladung der Vertragsstaaten, welche durch die Regierung des Depositarstaates übermittelt wird, diesem Übereinkommen beitreten.
Die Regierungen der Vertragsstaaten werden ihre Entscheidung, ob sie einen Staat zum Beitritt einladen, in erster Linie auf den Bericht gemäß Artikel 10 Ziffer 2 stützen.
Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.
IV. Schlußbestimmungen
ARTIKEL 12
Jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge erforderlich sind, kann auf Einladung der Vertragsstaaten, welche durch die Regierung des Depositarstaates übermittelt wird, diesem Übereinkommen beitreten.
Die Regierungen der Vertragsstaaten werden ihre Entscheidung, ob sie einen Staat zum Beitritt einladen, in erster Linie auf den Bericht gemäß Artikel 10 Ziffer 2 stützen.
Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.
Abs. 1 und 2: Verfassungsbestimmung
IV Schlussbestimmungen
Beitritt
ARTIKEL 12
Jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Anhänge erforderlich sind, kann auf Einladung der Vertragsstaaten, welche durch den Depositarstaat übermittelt wird, diesem Übereinkommen beitreten.
Die Regierungen der Vertragsstaaten müssen ihre Antwort an den Depositarstaat innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Anfrage vom Depositarstaat, ob sie dieser Einladung zustimmen, notifizieren. Jede Nichtäußerung einer Regierung innerhalb dieser Frist wird als Zustimmung zu dieser Einladung erachtet.
Die Regierungen der Vertragsstaaten werden ihre Entscheidung, ob sie einen Staat zum Beitritt einladen, in erster Linie auf den Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 2 stützen.
Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.
ARTIKEL 13
Das Königreich Dänemark und die Republik Island, die nicht der Abfassung dieses Übereinkommens mitgewirkt haben, können diesem durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten. Der Beitritt wird zwei Monate nach dem Tage der Hinterlegung dieser Urkunde, jedoch nicht vor Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist von vier Monaten wirksam.
ARTIKEL 13
Die Regierung jedes Unterzeichnerstaates oder beitretenden Staates kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit darnach dem Depositarstaat schriftlich erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der in der Erklärung bezeichneten Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen sie verantwortlich ist, gilt. Der Depositarstaat hat jede derartige Erklärung den Regierungen aller anderen Vertragsstaaten bekannt zu geben.
Wurde die Erklärung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so tritt dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Gebiete an demselben Tag in Kraft, an dem sie in Bezug auf den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in Kraft tritt. In allen anderen Fällen tritt das Übereinkommen in Bezug auf diese Gebiete drei Monate nach Einlangen der Erklärung beim Depositarstaat in Kraft.
Die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle diese oder einen Teil dieser Gebiete kann durch die Regierung des Staates, der die in Absatz 1 genannte Erklärung abgegeben hat, mit der Maßgabe beendet werden, dass sie drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.
ARTIKEL 14
Die Regierung jedes Unterzeichnerstaates oder beitretenden Staates kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit darnach dem Depositarstaat schriftlich erklären, daß dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der in der Erklärung bezeichneten Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen sie verantwortlich ist, gelten. Der Depositarstaat hat jede derartige Erklärung den Regierungen aller anderen Vertragsstaaten bekanntzugeben.
Wurde die Erklärung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so tritt dieses Übereinkommen in bezug auf diese Gebiete an demselben Tag in Kraft, an dem sie in bezug auf den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in Kraft tritt. In allen anderen Fällen tritt das Übereinkommen in bezug auf diese Gebiete drei Monate nach Einlangen der Erklärung beim Depositarstaat in Kraft.
Die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle diese oder einen Teil dieser Gebiete kann durch die Regierung des Staates, der die in Absatz 1 genannte Erklärung abgegeben hat, mit der Maßgabe beendet werden, daß sie drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.
Kündigung
ARTIKEL 14
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung, dass er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat, oder auf Grund solcher Bedingungen zurücktreten, die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Falle seines Rücktrittes vom Übereinkommen nach seinem Ausscheiden die Verwendung oder Anbringung der Gemeinsamen Punze für jeglichen Zweck zu unterlassen.
ARTIKEL 15
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung, daß er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat, oder auf Grund solcher Bedingungen zurücktreten, die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Falle seines Rücktritts vom Übereinkommen nach seinem Ausscheiden die Verwendung oder Anbringung der Gemeinsamen Punze für jeglichen Zweck zu unterlassen.
Ratifikation
ARTIKEL 15
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt, der allen anderen Unterzeichnerstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.
Dieses Übereinkommen tritt vier Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikation später hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen zwei Monate nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft, jedoch nicht vor Ablauf der vorgenannten Frist von vier Monaten.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 15. November 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln hat.
Es folgen die Unterschriften, der Vertreter von Österreich, Finnland, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz und Großbritannien.
ARTIKEL 16
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt, der allen anderen Unterzeichnerstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.
Dieses Übereinkommen tritt vier Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen zwei Monate nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft, jedoch nicht vor Ablauf der vorgenannten Frist von vier Monaten.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 15. November 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Urschrift, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln hat.
ANHANG I
Begriffsbestimmungen und technische Erfordernisse
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Edelmetallgegenstände“ Gegenstände, die aus Gold, Silber, Platin oder deren Legierungen bestehen oder diese enthalten und hinsichtlich aller ihrer metallischen Teile vollständig sind, mit Ausnahme der folgenden:
Gegenstände, die aus Legierungen mit einem geringeren Feingehalt als 375 für Gold, 800 für Silber oder 950 für Platin bestehen;
Teile oder unvollständige Halbwaren;
Rohmaterialien einschließlich Barren, Platten, Bleche, Folien, Stäbe, Drähte, Streifen und Rohre.
Feingehalte
Die folgenden Feingehalte sind im Sinne dieses Übereinkommens anzuerkennen:
für Gold 750, 585 und 375;
für Silber 925, 830 und 800;
für Platin 950.
„Feingehalt“ bedeutet die Anzahl der Gewichtsteile Feingold oder Feinsilber oder Reinplatin in eintausend Gewichtsteilen der Legierung.
Als Feingehalt jedes Edelmetallgegenstandes, der einen höheren Feingehalt als einen in Absatz 2 angeführten aufweist, gilt im Sinne dieses Übereinkommens der in diesem Absatz festgelegte nächstniedrigere Feingehalt.
Der Feingehalt keines Teiles eines Gegenstandes, mit Ausnahme des Lotes und solcher Teile, die gemäß den Absätzen 7 bis 14 zulässig sind, darf geringer als der Feingehalt des betreffenden Gegenstandes sein.
Verwendung von Lot
Für Lote sind die folgenden Feingehalte zulässig:
Gold Das Lot für Goldgegenstände hat, abgesehen von den folgenden Ausnahmen, den gleichen Feingehalt aufzuweisen wie der betreffende Gegenstand:
Bei Goldgegenständen aus Filigranarbeit und Uhrgehäusen des Feingehaltes 750 darf das Lot nicht weniger als 740 Tausendteile Gold enthalten. Bei Weißgoldgegenständen des Feingehalts 750 darf das Lot nicht weniger als 585 Tausendteile Gold enthalten.
Silber Das Lot für Silber darf nicht weniger als 650 Tausendteile Silber enthalten.
Platin Das Lot für Platin muß mindestens 995 Tausendteile Gold, Silber, Platin oder Palladium enthalten.
Lot, dessen Feingehalt geringer als der des Gegenstandes ist, darf nur in den zur Verbindung notwendigen Mengen verwendet werden. Solches Lot darf nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder Füllung verwendet werden.
Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall
Unedle Metallteile sind mit Ausnahme der folgenden Fälle bei Edelmetallgegenständen verboten:
Mechaniken von Drehbleistiften, Uhrwerke, innere Mechanismen von Feuerzeugen und ähnliche Mechanismen, wenn Edelmetallteile aus technischen Gründen ungeeignet sind;
Klingen von Messern und solche Teile von Flaschenöffnern, Korkziehern und ähnlichen Gegenständen, die aus technischen Gründen nicht aus Edelmetallen gefertigt werden können;
Federn;
Drähte zur Verbindung von Silberscharnieren;
Nadeln für Silberbroschen.
Nach Absatz 7 lit. a, c, d und e erlaubte Teile aus unedlem Metall dürfen nicht mit dem Edelmetall verlötet sein.
Teile aus unedlem Metall sind, wenn möglich mit „Metall“ oder mit der speziellen Bezeichnung des Metalles in Prägung oder Gravierung zu versehen; wo dies undurchführbar ist, müssen sie durch ihre Farbe leicht von dem Edelmetall unterscheidbar sein. Dieses Erfordernis gilt nicht für Uhrwerke. Unedles Metall darf nicht bloß zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder für Füllzwecke verwendet werden.
Die Verwendung nichtmetallischer Stoffe
Die Verwendung nichtmetallischer Teile ist gestattet, sofern diese von dem Edelmetall deutlich unterscheidbar, nicht plattiert oder gefärbt sind, um Edelmetallen zu gleichen, und deren Ausmaß deutlich sichtbar ist. Ferner sind nichtmetallische Füllungen für Griffe von Messern, Gabeln oder Löffeln gestattet, sofern solche Füllungen nur in den für die Verbindung notwendigen Mengen verwendet werden.
Die Verwendung von mehr als einem Edelmetall im selben Gegenstand
Die Verwendung von mehr als einem Edelmetall im selben Gegenstand ist verboten, ausgenommen in den folgenden Fällen:
die Verwendung von Platinteilen bei Gegenständen, die Goldteile in einem 50 Prozent des Gewichtes aller Metallteile übersteigenden Ausmaß enthalten, sofern der Gegenstand auf dem Goldteil mit den in Anhang II, Absatz 5 angegebenen Zeichen als Gold bezeichnet ist;
die Verwendung von Gold- oder Platinteilen bei Gegenständen, die Silberteile in einem 50 Prozent des Gewichtes aller Metallteile übersteigenden Ausmaß enthalten, sofern der Gegenstand auf dem Silberteil mit den in Anhang II, Absatz 5 angegebenen Zeichen als Silber bezeichnet ist;
die Verwendung von kleinen, stark beanspruchten Bestandteilen aus einem weniger edlen Metall, wie Verschlußfedern, die aus technischen Gründen nicht aus dem edleren Metall hergestellt werden können, sofern der weniger edle Teil mit der speziellen Bezeichnung des Metalles in Prägung oder Gravierung versehen ist.
Das Überziehen von Silbergegenständen mit Gold ist unter der Voraussetzung gestattet, daß der ganze Gegenstand als Silber bezeichnet ist. Das Überziehen von Weißgold-, Silber- oder Platingegenständen mit Rhodium ist unter der Voraussetzung gestattet, daß der ganze Gegenstand als Gold, Silber oder Platin bezeichnet ist.
Bei Edelmetallgegenständen sind Zwischenschichten oder Deckschichten aus anderen als den in Absatz 12 erlaubten Metallen verboten.
Die in Absatz 11 lit. a angeführten Platinteile, die in Absatz 11 lit. b angeführten Gold- oder Platinteile, die in Absatz 11 lit. c angeführten Teile aus weniger edlen Metallen und die in Absatz 12 angeführten Goldüberzüge müssen einen Feingehalt aufweisen, der nicht geringer ist als der für diese Metalle in Absatz 2 angegebene Mindestfeingehalt.
ANHANG I
Begriffsbestimmungen und technische Erfordernisse
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Edelmetallgegenstände“ Gegenstände, die aus Gold, Silber, Platin oder deren Legierungen bestehen oder diese enthalten und hinsichtlich aller ihrer metallischen Teile vollständig sind, mit Ausnahme der folgenden:
Gegenstände, die aus Legierungen mit einem geringeren Feingehalt als 375 für Gold, 800 für Silber oder 950 für Platin bestehen;
Teile oder unvollständige Halbwaren;
Rohmaterialien einschließlich Barren, Platten, Bleche, Folien, Stäbe, Drähte, Streifen und Rohre.
Feingehalte
Die folgenden Feingehalte sind im Sinne dieses Übereinkommens anzuerkennen:
für Gold 750, 585 und 375;
für Silber 925, 830 und 800;
für Platin 950.
„Feingehalt“ bedeutet die Anzahl der Gewichtsteile Feingold oder Feinsilber oder Reinplatin in eintausend Gewichtsteilen der Legierung.
Als Feingehalt jedes Edelmetallgegenstandes, der einen höheren Feingehalt als einen in Absatz 2 angeführten aufweist, gilt im Sinne dieses Übereinkommens der in diesem Absatz festgelegte nächstniedrigere Feingehalt.
Der Feingehalt keines Teiles eines Gegenstandes, mit Ausnahme des Lotes und solcher Teile, die gemäß den Absätzen 7 bis 14 zulässig sind, darf geringer als der Feingehalt des betreffenden Gegenstandes sein.
Verwendung von Lot
Für Lote sind die folgenden Feingehalte zulässig:
Gold Das Lot für Goldgegenstände hat, abgesehen von den folgenden Ausnahmen, den gleichen Feingehalt aufzuweisen wie der betreffende Gegenstand:
Bei Goldgegenständen aus Filigranarbeit und Uhrgehäusen des Feingehaltes 750 darf das Lot nicht weniger als 740 Tausendteile Gold enthalten. Bei Weißgoldgegenständen des Feingehalts 750 darf das Lot nicht weniger als 585 Tausendteile Gold enthalten.
Silber Das Lot für Silbergegenstände des Feingehaltes 925 darf nicht weniger als 650 Tausendteile Silber enthalten. Das Lot für Silbergegenstände der Feingehalte 800 und 830 darf nicht weniger als 550 Tausendteile Silber enthalten.
Platin Das Lot für Platin muß mindestens 995 Tausendteile Gold, Silber, Platin oder Palladium enthalten.
Lot, dessen Feingehalt geringer als der des Gegenstandes ist, darf nur in den zur Verbindung notwendigen Mengen verwendet werden. Solches Lot darf nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder Füllung verwendet werden.
Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall
Unedle Metallteile sind mit Ausnahme der folgenden Fälle bei Edelmetallgegenständen verboten:
Mechaniken von Drehbleistiften, Uhrwerke, innere Mechanismen von Feuerzeugen und ähnliche Mechanismen, wenn Edelmetallteile aus technischen Gründen ungeeignet sind;
Klingen von Messern und solche Teile von Flaschenöffnern, Korkziehern und ähnlichen Gegenständen, die aus technischen Gründen nicht aus Edelmetallen gefertigt werden können;
Federn;
Drähte zur Verbindung von Silberscharnieren;
Nadeln für Silberbroschen.
Nach Absatz 7 lit. a, c, d und e erlaubte Teile aus unedlem Metall dürfen nicht mit dem Edelmetall verlötet sein.
Teile aus unedlem Metall sind, wenn möglich mit „Metall“ oder mit der speziellen Bezeichnung des Metalles in Prägung oder Gravierung zu versehen; wo dies undurchführbar ist, müssen sie durch ihre Farbe leicht von dem Edelmetall unterscheidbar sein. Dieses Erfordernis gilt nicht für Uhrwerke. Unedles Metall darf nicht bloß zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder für Füllzwecke verwendet werden.
Die Verwendung nichtmetallischer Stoffe
Die Verwendung nichtmetallischer Teile ist gestattet, sofern diese von dem Edelmetall deutlich unterscheidbar, nicht plattiert oder gefärbt sind, um Edelmetallen zu gleichen, und deren Ausmaß deutlich sichtbar ist. Ferner sind nichtmetallische Füllungen für Griffe von Messern, Gabeln oder Löffeln gestattet, sofern solche Füllungen nur in den für die Verbindung notwendigen Mengen verwendet werden.
Die Verwendung von mehr als einem Edelmetall im selben Gegenstand
Die Verwendung von mehr als einem Edelmetall im selben Gegenstand ist verboten, ausgenommen in den folgenden Fällen:
die Verwendung von Platinteilen bei Gegenständen, die Goldteile in einem 50 Prozent des Gewichtes aller Metallteile übersteigenden Ausmaß enthalten, sofern der Gegenstand auf dem Goldteil mit den in Anhang II, Absatz 5 angegebenen Zeichen als Gold bezeichnet ist;
die Verwendung von Gold- oder Platinteilen bei Gegenständen, die Silberteile in einem 50 Prozent des Gewichtes aller Metallteile übersteigenden Ausmaß enthalten, sofern der Gegenstand auf dem Silberteil mit den in Anhang II, Absatz 5 angegebenen Zeichen als Silber bezeichnet ist;
die Verwendung von kleinen, stark beanspruchten Bestandteilen aus einem weniger edlen Metall, wie Verschlußfedern, die aus technischen Gründen nicht aus dem edleren Metall hergestellt werden können, sofern der weniger edle Teil mit der speziellen Bezeichnung des Metalles in Prägung oder Gravierung versehen ist.
Das Überziehen von Silbergegenständen mit Gold ist unter der Voraussetzung gestattet, daß der ganze Gegenstand als Silber bezeichnet ist. Das Überziehen von Weißgold-, Silber- oder Platingegenständen mit Rhodium ist unter der Voraussetzung gestattet, daß der ganze Gegenstand als Gold, Silber oder Platin bezeichnet ist.
Bei Edelmetallgegenständen sind Zwischenschichten oder Deckschichten aus anderen als den in Absatz 12 erlaubten Metallen verboten.
Die in Absatz 11 lit. a angeführten Platinteile, die in Absatz 11 lit. b angeführten Gold- oder Platinteile, die in Absatz 11 lit. c angeführten Teile aus weniger edlen Metallen und die in Absatz 12 angeführten Goldüberzüge müssen einen Feingehalt aufweisen, der nicht geringer ist als der für diese Metalle in Absatz 2 angegebene Mindestfeingehalt.
ANHANG I
Begriffsbestimmungen und technische Erfordernisse
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Edelmetallgegenstände“ Gegenstände, die aus Gold, Silber, Platin oder deren Legierungen bestehen oder diese enthalten und hinsichtlich aller ihrer metallischen Teile vollständig sind, mit Ausnahme der folgenden:
Gegenstände, die aus Legierungen mit einem geringeren Feingehalt als 375 für Gold, 800 für Silber oder 950 für Platin bestehen;
Teile oder unvollständige Halbwaren;
Rohmaterialien einschließlich Barren, Platten, Bleche, Folien, Stäbe, Drähte, Streifen und Rohre.
Feingehalte
Die folgenden Feingehalte sind im Sinne dieses Übereinkommens anzuerkennen:
für Gold 750, 585 und 375;
für Silber 925, 830 und 800;
für Platin 950.
„Feingehalt“ bedeutet die Anzahl der Gewichtsteile Feingold oder Feinsilber oder Reinplatin in eintausend Gewichtsteilen der Legierung.
Als Feingehalt jedes Edelmetallgegenstandes, der einen höheren Feingehalt als einen in Absatz 2 angeführten aufweist, gilt im Sinne dieses Übereinkommens der in diesem Absatz festgelegte nächstniedrigere Feingehalt.
Der Feingehalt keines Teiles eines Gegenstandes, mit Ausnahme des Lotes und solcher Teile, die gemäß den Absätzen 7 bis 14 zulässig sind, darf geringer als der Feingehalt des betreffenden Gegenstandes sein.
Verwendung von Lot
Für Lote sind die folgenden Feingehalte zulässig:
Gold Das Lot für Goldgegenstände hat, abgesehen von den folgenden Ausnahmen, den gleichen Feingehalt aufzuweisen wie der betreffende Gegenstand:
Bei Goldgegenständen aus Filigranarbeit und Uhrgehäusen des Feingehaltes 750 darf das Lot nicht weniger als 740 Tausendteile Gold enthalten. Bei Weißgoldgegenständen des Feingehalts 750 darf das Lot nicht weniger als 585 Tausendteile Gold enthalten.
Silber Das Lot für Silbergegenstände des Feingehaltes 925 darf nicht weniger als 650 Tausendteile Silber enthalten. Das Lot für Silbergegenstände der Feingehalte 800 und 830 darf nicht weniger als 550 Tausendteile Silber enthalten.
Platin Das Lot für Platin muß mindestens 995 Tausendteile Gold, Silber, Platin oder Palladium enthalten.
Lot, dessen Feingehalt geringer als der des Gegenstandes ist, darf nur in den zur Verbindung notwendigen Mengen verwendet werden. Solches Lot darf nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder Füllung verwendet werden.
Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall
Unedle Metallteile sind mit Ausnahme der folgenden Fälle bei Edelmetallgegenständen verboten:
Mechaniken von Drehbleistiften, Uhrwerke, innere Mechanismen von Feuerzeugen und ähnliche Mechanismen, wenn Edelmetallteile aus technischen Gründen ungeeignet sind;
Klingen von Messern und solche Teile von Flaschenöffnern, Korkziehern und ähnlichen Gegenständen, die aus technischen Gründen nicht aus Edelmetallen gefertigt werden können;
Federn;
Drähte zur Verbindung von Silberscharnieren;
Nadeln für Silberbroschen.
Nach Absatz 7 lit. a, c, d und e erlaubte Teile aus unedlem Metall dürfen nicht mit dem Edelmetall verlötet sein.
Teile aus unedlem Metall sind, wenn möglich mit „Metall“ oder mit der speziellen Bezeichnung des Metalles in Prägung oder Gravierung zu versehen; wo dies undurchführbar ist, müssen sie durch ihre Farbe leicht von dem Edelmetall unterscheidbar sein. Dieses Erfordernis gilt nicht für Uhrwerke. Unedles Metall darf nicht bloß zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder für Füllzwecke verwendet werden.
Die Verwendung nichtmetallischer Stoffe
Die Verwendung nichtmetallischer Teile ist gestattet, sofern diese von dem Edelmetall deutlich unterscheidbar, nicht plattiert oder gefärbt sind, um Edelmetallen zu gleichen, und deren Ausmaß deutlich sichtbar ist. Ferner sind nichtmetallische Füllungen für Griffe von Messern, Gabeln oder Löffeln gestattet, sofern solche Füllungen nur in den für die Verbindung notwendigen Mengen verwendet werden.
Die Verwendung von mehr als einem Edelmetall im selben Gegenstand
Die Verwendung von mehr als einem Edelmetall im selben Gegenstand ist verboten, ausgenommen in den folgenden Fällen:
die Verwendung von Goldteilen mit einem Feingehalt von mindestens 750 für Gegenstände, die Platinteile in einem 50 Prozent des Gewichtes aller Metallteile übersteigenden Ausmaß enthalten, sofern die Gold- und Platinteile an ihrer Färbung erkennbar sind und der Gegenstand auf dem Platinteil mit den in Anhang II, Absatz 5 angegebenen Zeichen als Platin gekennzeichnet ist, während der Goldteil nur mittels der gemeinsamen Punze gekennzeichnet ist. Dessenungeachtet besteht jedoch keinerlei Verpflichtung für Vertragsstaaten, deren Rechtsordnung einen Feingehaltsstempel dieser Art nicht zuläßt, der Einfuhr oder dem Verkauf derartiger Gegenstände zuzustimmen.
die Verwendung von Platinteilen bei Gegenständen, die Goldteile in einem 50 Prozent des Gewichtes aller Metallteile übersteigenden Ausmaß enthalten, sofern der Gegenstand auf dem Goldteil mit den in Anhang II, Absatz 5 angegebenen Zeichen als Gold bezeichnet ist;
die Verwendung von Gold- oder Platinteilen bei Gegenständen, die Silberteile in einem 50 Prozent des Gewichtes aller Metallteile übersteigenden Ausmaß enthalten, sofern der Gegenstand auf dem Silberteil mit den in Anhang II, Absatz 5 angegebenen Zeichen als Silber bezeichnet ist;
die Verwendung von kleinen, stark beanspruchten Bestandteilen aus einem weniger edlen Metall, wie Verschlußfedern, die aus technischen Gründen nicht aus dem edleren Metall hergestellt werden können, sofern der weniger edle Teil mit der speziellen Bezeichnung des Metalles in Prägung oder Gravierung versehen ist.
Das Überziehen von Silbergegenständen mit Gold ist unter der Voraussetzung gestattet, daß der ganze Gegenstand als Silber bezeichnet ist. Das Überziehen von Weißgold-, Silber- oder Platingegenständen mit Rhodium ist unter der Voraussetzung gestattet, daß der ganze Gegenstand als Gold, Silber oder Platin bezeichnet ist.
Bei Edelmetallgegenständen sind Zwischenschichten oder Deckschichten aus anderen als den in Absatz 12 erlaubten Metallen verboten.
Die in Absatz 11 lit. a angeführten Platinteile, die in Absatz 11 lit. b angeführten Gold- oder Platinteile, die in Absatz 11 lit. c angeführten Teile aus weniger edlen Metallen und die in Absatz 12 angeführten Goldüberzüge müssen einen Feingehalt aufweisen, der nicht geringer ist als der für diese Metalle in Absatz 2 angegebene Mindestfeingehalt.
(Übersetzung)
Anhang I
Begriffsbestimmungen und technische Erfordernisse
Definition
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Definitionen.
1.1 Edelmetalle
Edelmetalle sind Platin, Gold, (Palladium) 1) und Silber. Platin ist das wertvollste Metall, gefolgt von Gold, (Palladium) 2) und Silber.
1.2 Edelmetallegierung
Eine Edelmetallegierung ist eine feste Lösung, die mindestens ein Edelmetall enthält.
1.3 Edelmetallgegenstand
Ein Edelmetallgegenstand ist jeder Juwelier-, Goldschmiede-, Silberschmiede- oder Uhrmacherartikel oder jeder andere Gegenstand, der ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder deren Legierungen besteht.
1.4 Feingehalt
Der Feingehalt ist der Anteil des genannten Edelmetalles, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes dieser Legierung.
1.5 Feingehaltsangabe
Die Feingehaltsangabe entspricht dem Mindestanteil des genannten Edelmetalles in einer Legierung, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes.
1.6 Auflage/Plattierung aus Edelmetall
Eine Edelmetallauflage oder eine -plattierung ist eine Schicht aus Edelmetall oder einer Edelmetalllegierung, die auf dem ganzen oder auf Teilen eines Edelmetallgegenstandes angebracht wird, zum Beispiel mittels chemischem, elektrochemischem, mechanischem oder physikalischem Verfahren.
1.7 Unedle Metalle
Unedle Metalle sind alle Metalle, außer Platin, Gold (Palladium) 3) und Silber.
Technische Erfordernisse
2.1 Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
Gegenstände aus Legierungen mit einem Feingehalt von weniger als 850 für Platin, 375 für Gold, (500 für Palladium) 4 ) und 800 für Silber;
Artikel, die bestimmt sind für medizinische, dentale, veterinäre, wissenschaftliche oder technische Zwecke;
gesetzliche Zahlungsmittel;
Teile oder unfertige Halbfabrikate (zB Metallteile oder Oberflächenschichten);
Rohmaterialien wie Barren, Platten, Drähte und Rohre;
Waren aus unedlen Metallen, die mit Edelmetall beschichtet sind;
jeden weiteren vom Ständigen Ausschuß bestimmten Gegenstand.
2.2 Folgende Feingehaltsangaben gelten für das Übereinkommen 5):
Für Platin: 999, 950, 900, 850
Für Gold: 999, 916, 750, 585, 375
(Für Palladium: 999, 950, 500) 6)
Für Silber: 999, 925, 830, 800
2.2.1 Weitere Feingehalte können bedingt durch die internationale Entwicklung vom Ständigen Ausschuß anerkannt werden.
2.3 Toleranz
2.3.1 In bezug auf die auf dem Gegenstand angegebene Feingehaltsangabe ist eine Minustoleranz nicht erlaubt.
2.3.2 Der Ständige Ausschuß erläßt Sondervorschriften für spezielle Herstellungsverfahren.
2.4 Verwendung von Lot
2.4.1 Lot darf nur zu Verbindungszwecken verwendet werden. Grundsätzlich muß der Feingehalt des Lotes dem des Gegenstandes entprechen.
2.4.2 Praktische Ausnahmen von diesem Grundsatz und andere Verbindungsmethoden werden vom Ständigen Ausschuß festgelegt.
2.5 Verwendung von Teilen aus unedlem Metall
2.5.1 Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall an Edelmetallgegenständen ist mit Ausnahme der folgenden Fälle verboten:
Mechaniken in Drehbleistiften, Uhrwerke, innere Mechanismen von Fahrzeugen und ähnliche Mechanismen, wenn Edelmetalle aus technischen Gründen ungeeignet sind;
Messerklingen und solche Teile von Flaschenöffnern, Korkenziehern und ähnlichen Gegenständen, die aus technischen Gründen nicht aus Edelmetallen gefertigt werden können;
Federn;
Draht zur Verbindung von Silberscharnieren;
Nadeln für Silberbroschen.
Weitere Ausnahmen können vom Ständigen Ausschuß beschlossen werden.
2.5.2 Der Ständige Ausschuß erläßt Vorschriften für die Verbindung von gemäß Absatz 2.5.1 erlaubten Teilen aus unedlem Metall mit Edelmetallteilen.
2.5.3 Teile aus unedlem Metall sind, wenn möglich, mit „METALL“ oder mit der spezifischen Bezeichnung des Metalls zu prägen oder zu gravieren; wo dies undurchführbar ist, müssen sie durch ihre Farbe leicht vom Edelmetall unterscheidbar sein. Dieses Erfordernis gilt nicht für Uhrwerke. Unedles Metall darf nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder für Füllzwecke verwendet werden.
2.6 Verwendung von nichtmetallischen Bestandteilen
Die Verwendung nichtmetallischer Teile ist gestattet, sofern diese von dem Edelmetall deutlich unterscheidbar, nicht plattiert oder gefärbt sind, um Edelmetallen zu gleichen und deren Ausmaß sichtbar ist. Der Ständige Ausschuß kann über weitere Einzelheiten entscheiden.
2.7 Auflagen auf Edelmetallgegenständen
Die Edelmetallauflage muß mindestens den gleichen Feingehalt aufweisen wie der Gegenstand selbst oder aus einem wertwolleren Edelmetall bestehen.
2.7.1 Der Ständige Ausschuß entscheidet über zulässige Auflagen.
1) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
2) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
3) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
4) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
5) Siehe Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens.
6) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
(Übersetzung)
Anhang I
Begriffsbestimmungen und technische Erfordernisse
Definition
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Definitionen.
1.1 Edelmetalle
Edelmetalle sind Platin, Gold, (Palladium) 1) und Silber. Platin ist das wertvollste Metall, gefolgt von Gold, (Palladium) 2) und Silber.
1.2 Edelmetallegierung
Eine Edelmetallegierung ist eine feste Lösung, die mindestens ein Edelmetall enthält.
1.3 Edelmetallgegenstand
Ein Edelmetallgegenstand ist jeder Juwelier-, Goldschmiede-, Silberschmiede- oder Uhrmacherartikel oder jeder andere Gegenstand, der ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder deren Legierungen besteht.
1.4 Feingehalt
Der Feingehalt ist der Anteil des genannten Edelmetalles, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes dieser Legierung.
1.5 Feingehaltsangabe
Die Feingehaltsangabe entspricht dem Mindestanteil des genannten Edelmetalles in einer Legierung, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes.
1.6 Auflage/Plattierung aus Edelmetall
Eine Edelmetallauflage oder eine -plattierung ist eine Schicht aus Edelmetall oder einer Edelmetalllegierung, die auf dem ganzen oder auf Teilen eines Edelmetallgegenstandes angebracht wird, zum Beispiel mittels chemischem, elektrochemischem, mechanischem oder physikalischem Verfahren.
1.7 Unedle Metalle
Unedle Metalle sind alle Metalle, außer Platin, Gold (Palladium) 3) und Silber.
Technische Erfordernisse
2.1 Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
Gegenstände aus Legierungen mit einem Feingehalt von weniger als 850 für Platin, 375 für Gold, (500 für Palladium) 4 ) und 800 für Silber;
Artikel, die bestimmt sind für medizinische, dentale, veterinäre, wissenschaftliche oder technische Zwecke;
gesetzliche Zahlungsmittel;
Teile oder unfertige Halbfabrikate (zB Metallteile oder Oberflächenschichten);
Rohmaterialien wie Barren, Platten, Drähte und Rohre;
Waren aus unedlen Metallen, die mit Edelmetall beschichtet sind;
jeden weiteren vom Ständigen Ausschuß bestimmten Gegenstand.
2.2 Folgende Feingehaltsangaben gelten für das Übereinkommen 5):
Für Platin: 999, 950, 900, 850
Für Gold: 999, 916, 750, 585, 375
(Für Palladium: 999, 950, 500) 6)
Für Silber: 999, 925, 830, 800
2.2.1 Weitere Feingehalte können bedingt durch die internationale Entwicklung vom Ständigen Ausschuß anerkannt werden.
2.3 Toleranz
2.3.1 In bezug auf die auf dem Gegenstand angegebene Feingehaltsangabe ist eine Minustoleranz nicht erlaubt.
2.3.2 Der Ständige Ausschuß erläßt Sondervorschriften für spezielle Herstellungsverfahren.
2.4 Verwendung von Lot
2.4.1 Lot darf nur zu Verbindungszwecken verwendet werden. Grundsätzlich muß der Feingehalt des Lotes dem des Gegenstandes entprechen.
2.4.2 Praktische Ausnahmen von diesem Grundsatz und andere Verbindungsmethoden werden vom Ständigen Ausschuß festgelegt.
2.5 Verwendung von Teilen aus unedlem Metall
2.5.1 Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall an Edelmetallgegenständen ist mit Ausnahme der folgenden Fälle verboten:
Mechaniken in Drehbleistiften, Uhrwerke, innere Mechanismen von Feuerzeugen und ähnliche Mechanismen, wenn Edelmetalle aus technischen Gründen ungeeignet sind;
Messerklingen und solche Teile von Flaschenöffnern, Korkenziehern und ähnlichen Gegenständen, die aus technischen Gründen nicht aus Edelmetallen gefertigt werden können;
Federn;
Draht zur Verbindung von Silberscharnieren;
Nadeln für Silberbroschen.
Weitere Ausnahmen können vom Ständigen Ausschuß beschlossen werden.
2.5.2 Der Ständige Ausschuß erläßt Vorschriften für die Verbindung von gemäß Absatz 2.5.1 erlaubten Teilen aus unedlem Metall mit Edelmetallteilen.
2.5.3 Teile aus unedlem Metall sind, wenn möglich, mit „METALL“ oder mit der spezifischen Bezeichnung des Metalls zu prägen oder zu gravieren; wo dies undurchführbar ist, müssen sie durch ihre Farbe leicht vom Edelmetall unterscheidbar sein. Dieses Erfordernis gilt nicht für Uhrwerke. Unedles Metall darf nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder für Füllzwecke verwendet werden.
2.6 Verwendung von nichtmetallischen Bestandteilen
Die Verwendung nichtmetallischer Teile ist gestattet, sofern diese von dem Edelmetall deutlich unterscheidbar, nicht plattiert oder gefärbt sind, um Edelmetallen zu gleichen und deren Ausmaß sichtbar ist. Der Ständige Ausschuß kann über weitere Einzelheiten entscheiden.
2.7 Auflagen auf Edelmetallgegenständen
Die Edelmetallauflage muß mindestens den gleichen Feingehalt aufweisen wie der Gegenstand selbst oder aus einem wertwolleren Edelmetall bestehen.
2.7.1 Der Ständige Ausschuß entscheidet über zulässige Auflagen.
1) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
2) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
3) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
4) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
5) Siehe Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens.
6) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
(Übersetzung)
Anhang I
Begriffsbestimmungen und technische Erfordernisse
Definitionen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Definitionen:
1.1 Edelmetalle
Edelmetalle sind Platin, Gold, (Palladium) 1) und Silber. Platin ist das wertvollste Metall, gefolgt von Gold, (Palladium) 2) und Silber.
1.2 Edelmetallegierung
Eine Edelmetallegierung ist eine feste Lösung, die mindestens ein Edelmetall enthält.
1.3 Edelmetallgegenstand
Ein Edelmetallgegenstand ist jeder Juwelier-, Goldschmiede-, Silberschmiede- oder Uhrmacherartikel oder jeder andere Gegenstand, der ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder deren Legierungen besteht.
1.4 Feingehalt
Der Feingehalt ist der Anteil der genannten Edelmetalle, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes dieser Legierung.
1.5 Feingehaltsangabe
Die Feingehaltsangabe entspricht dem Mindestanteil der genannten Edelmetalle in einer Legierung, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes.
1.6 Auflage/Plattierung aus Edelmetall
Eine Edelmetallauflage oder eine -plattierung ist eine Schicht aus Edelmetall oder einer Edelmetalllegierung, die auf dem ganzen oder auf Teilen eines Edelmetallgegenstandes angebracht wird, zum Beispiel mittels chemischem, elektrochemischem, mechanischem oder physikalischem Verfahren.
1.7 Unedle Metalle
Unedle Metalle sind alle Metalle, außer Platin, Gold, (Palladium) 3) und Silber.
Technische Erfordernisse
2.1 Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
Gegenstände aus Legierungen mit einem Feingehalt von weniger als 850 für Platin, 375 für Gold, (500 für Palladium) 4 ) und 800 für Silber;
Artikel, die bestimmt sind für medizinische, dentale, veterinäre, wissenschaftliche oder technische Zwecke;
gesetzliche Zahlungsmittel;
Teile oder unfertige Halbfabrikate (zB Metallteile oder Oberflächenschichten);
Rohmaterialien wie Barren, Platten, Drähte und Rohre;
Waren aus unedlen Metallen, die mit Edelmetall beschichtet sind;
jeden weiteren vom Ständigen Ausschuß bestimmten Gegenstand.
Gegenstände, die den oben genannten lit. a bis lit. g zuzuordnen sind, können deshalb nicht mit der Gemeinsamen Punze bezeichnet werden.
2.2 Folgende Feingehaltsangaben gelten für das Übereinkommen 5):
Für Platin: 999, 950, 900, 850
Für Gold: 999, 916, 750, 585, 375
(Für Palladium: 999, 950, 500) 6)
Für Silber: 999, 925, 830, 800
2.2.1 Weitere Feingehalte können bedingt durch die internationale Entwicklung vom Ständigen Ausschuß anerkannt werden.
2.3 Toleranz
2.3.1 In bezug auf die auf dem Gegenstand angegebene Feingehaltsangabe ist eine Minustoleranz nicht erlaubt.
2.3.2 Der Ständige Ausschuß erläßt Sondervorschriften für spezielle Herstellungsverfahren.
2.4 Verwendung von Lot
2.4.1 Lot darf nur zu Verbindungszwecken verwendet werden. Grundsätzlich muß der Feingehalt des Lotes dem des Gegenstandes entprechen.
2.4.2 Praktische Ausnahmen von diesem Grundsatz und andere Verbindungsmethoden werden vom Ständigen Ausschuß festgelegt.
2.5 Verwendung von Teilen aus unedlem Metall
2.5.1 Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall an Edelmetallgegenständen ist mit Ausnahme der folgenden Fälle verboten:
Mechaniken in Drehbleistiften, Uhrwerke, innere Mechanismen von Feuerzeugen und ähnliche Mechanismen, wenn Edelmetalle aus technischen Gründen ungeeignet sind;
Messerklingen und solche Teile von Flaschenöffnern, Korkenziehern und ähnlichen Gegenständen, die aus technischen Gründen nicht aus Edelmetallen gefertigt werden können;
Federn;
Draht zur Verbindung von Silberscharnieren;
Nadeln für Silberbroschen.
Weitere Ausnahmen können vom Ständigen Ausschuß beschlossen werden.
2.5.2 Der Ständige Ausschuß erläßt Vorschriften für die Verbindung von gemäß Absatz 2.5.1 erlaubten Teilen aus unedlem Metall mit Edelmetallteilen.
2.5.3 Teile aus unedlem Metall sind, wenn möglich, mit „METALL“ oder mit der spezifischen Bezeichnung des Metalls zu prägen oder zu gravieren; wo dies undurchführbar ist, müssen sie durch ihre Farbe leicht vom Edelmetall unterscheidbar sein. Dieses Erfordernis gilt nicht für Uhrwerke. Unedles Metall darf nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder für Füllzwecke verwendet werden.
2.6 Verwendung von nichtmetallischen Bestandteilen
Die Verwendung nichtmetallischer Teile ist gestattet, sofern diese von dem Edelmetall deutlich unterscheidbar, nicht plattiert oder gefärbt sind, um Edelmetallen zu gleichen und deren Ausmaß sichtbar ist. Der Ständige Ausschuß kann über weitere Einzelheiten entscheiden.
2.7 Auflagen auf Edelmetallgegenständen
Die Edelmetallauflage muß mindestens den gleichen Feingehalt aufweisen wie der Gegenstand selbst oder aus einem wertvolleren Edelmetall bestehen.
2.7.1 Der Ständige Ausschuß entscheidet über zulässige Auflagen.
1) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
2) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
3) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
4) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
5) Siehe Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens.
6) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
(Übersetzung)
Anhang I
Begriffsbestimmungen und technische Erfordernisse
Definitionen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Definitionen:
1.1 Edelmetalle
Edelmetalle sind Platin, Gold, Palladium und Silber. Platin ist das wertvollste Metall, gefolgt von Gold, Palladium und Silber.
1.2 Edelmetalllegierung
Eine Edelmetalllegierung ist eine feste Lösung, die mindestens ein Edelmetall enthält.
1.3 Edelmetallgegenstand
Ein Edelmetallgegenstand ist jeder Juwelier-, Goldschmiede-, Silberschmiede- oder Uhrmacherartikel oder jeder andere Gegenstand, der ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder deren Legierungen besteht. „Teilweise“ bedeutet, dass ein Edelmetallgegenstand auch (i) nichtmetallische Teile oder (ii) Teile aus unechten Metallen aus technischen Gründen oder als Verzierung enthält. Ein Edelmetallgegenstand, der unechte Metallteile als Verzierung enthält, wird als „Multimetall-Gegenstand“ bezeichnet.
1.4 Feingehalt
Der Feingehalt ist der Anteil der genannten Edelmetalle, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes dieser Legierung.
1.5 Feingehaltsangabe
Die Feingehaltsangabe entspricht dem Mindestanteil der genannten Edelmetalle in einer Legierung, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes.
1.6 Auflage/Plattierung
Unter Edelmetallauflage oder -plattierung versteht man eine oder mehrere Schichten aus:
(i) Edelmetall (oder einer Edelmetalllegierung),
(ii) unechtem Metall (oder einer Legierung aus unechten Metallen),
(iii) nichtmetallischen Substanzen
die auf dem ganzen oder auf Teilen eines Edelmetallgegenstandes angebracht wird, zum Beispiel mittels eines chemischen, elektrochemischen, mechanischen oder physikalischen Verfahrens.
1.7 Unedle Metalle
Unedle Metalle sind alle Metalle, außer Platin, Gold, Palladium und Silber.
1.8. Andere Definitionen
Der Ständige Ausschuss kann andere Definitionen beschließen.
Technische Erfordernisse
2.1 Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
Gegenstände aus Legierungen mit einem Feingehalt von weniger als 850 für Platin, 375 für Gold, 500 für Palladium und 800 für Silber;
Artikel, die bestimmt sind für medizinische, dentale, veterinäre, wissenschaftliche oder technische Zwecke;
gesetzliche Zahlungsmittel;
Teile oder unfertige Halbfabrikate (z. B. Metallteile oder Oberflächenschichten);
Rohmaterialien wie Barren, Platten, Drähte und Rohre;
Waren aus unedlen Metallen, die mit Edelmetall beschichtet sind;
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