Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1976 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet:

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

1.

ABSCHNITT

Freiberuflich tätige Unternehmer

§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 3 000 000 S betragen hat.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für

v.H. des

Umsatzes

```

1.

praktische Ärzte und Fachärzte (ausgenommen

```

praktische Ärzte mit Hausapotheke, Zahnärzte und

Röntgenfachärzte) ................................ 1,9

```

2.

praktische Ärzte mit Hausapotheke ................ 6,5

```

```

3.

Röntgenfachärzte ................................. 2,9

```

```

4.

Zahnärzte und Dentisten .......................... 4,1

```

```

5.

Tierärzte ........................................ 4,6

```

```

6.

Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare .......... 1,9

```

```

7.

Wirtschaftstreuhänder ............................ 2,1

```

```

8.

staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker .... 2,8

```

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen zusammenhängen.

(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:

a)

die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können;

b)

die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen;

c)

die den im § 3 unter Z 7 genannten Unternehmern von Rechenzentren für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung gestellte Steuer.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

2.

ABSCHNITT

Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende

§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in § 6 dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972, sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 6. (1) Der Durchschnittssatz beträgt:

Sektion Gewerbe

v. H. des

Umsatzes

```

1.

Für folgende der Bundesinnung der Steinmetzmeister

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 2):

Steinmetzmeister, Grabsteinerzeuger, Stein-

bildhauer, Marmorwarenerzeuger, Schleifstein-

hauer und Werksteinbruchunternehmer .............. 1,9

```

2.

für folgende der Bundesinnung der Dachdecker

```

und Pflasterer zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 3):

```

a)

Dachdecker .................................... 1,3

```

```

b)

Pflasterer .................................... 1,3

```

```

3.

für folgende der Bundesinnung der

```

Hafner zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 4):

```

a)

Hafner (Ofensetzer) Töpfer und

```

Keramiker ..................................... 1,4

```

b)

Platten- und Fliesenleger ..................... 1,1

```

```

4.

für folgende der Bundesinnung der Glaser

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 5):

Glaser (Bauglaser), Glasschleifer, Glasätzer,

Glasbläser, Glasinstrumentenerzeuger, Glas-

beleger und Erzeuger von Waren nach Gablonzer

Art .............................................. 1,4

```

5.

für folgende der Bundesinnung der Maler,

```

Anstreicher und Lackierer zugehörigen

Berufsgruppen (Nr. 6):

Anstreicher, Lackierer, Schilder-, Schriften- und

Zimmermaler ...................................... 1,7

```

6.

für folgende der Bundesinnung der Zimmer-

```

meister zugehörige Berufsgruppe (Nr. 8):

Zimmermeister .................................... 1,5

```

7.

für folgende der Bundesinnung der Tischler

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 9):

Tischler (Bau- und Möbeltischler), Modell-

tischler, Kistenerzeuger, Boot- und Schiff-

bauer ............................................ 1,3

```

8.

für folgende der Bundesinnung der Karosserie-

```

bauer und Wagner zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 10):

Wagner, Karosseriebauer, Ski- und Rodel-

erzeuger, Leiternerzeuger, Werkzeugstiel-,

Gabel- und Rechenmacher .......................... 1,4

```

9.

für folgende der Bundesinnung der Binder,

```

Korb- und Möbelflechter zugehörigen Berufs-

gruppen (Nr. 11):

Binder, Bastwarenerzeuger, Korb- und

Möbelflechter .................................... 1,6

```

10.

für folgende der Bundesinnung der Bürsten-

```

und Pinselmacher, Drechsler, Holzbildhauer

und Spielzeughersteller zugehörigen Berufs-

gruppen (Nr. 12):

Bürstenmacher, Pinselmacher, Besenerzeuger,

Bürstenholzerzeuger, Kammacher, Haarschmuck-

erzeuger, Drechsler, Holzbildhauer

(gewerbliche Holzschnitzer), Erzeuger von

Probierbüsten und -puppen, Wachsbüsten und

-puppen sowie von Hornknöpfen, Knopfformen,

Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren, Domino-

und Schachspielen, Rauchrequisiten, Holzrund-

stäben, Schuhleisten- und Stiefelbrett-

schneider, Holzsohlen- und Holzstöckel-

erzeuger, Holzdrahterzeuger, Erzeuger von

Perlmutterwaren, Zelluloid- und Kunsthorn-

waren, Puppenerzeuger, Erzeuger aller Art von

Spielzeug, Christbaumschmuckerzeuger,

Erzeuger magischer Geräte ........................ 1,7

```

11.

für folgende der Bundesinnung der Schlosser,

```

Landmaschinenmechaniker und Schmiede zuge-

hörigen Berufsgruppen (Nr. 14):

```

a)

Schlosser (einschließlich Maschinen-

```

schlosser), Metallmöbelerzeuger, Schweißer,

Kassenerzeuger und Metalldreher ............... 1,5

```

b)

Landmaschinenerzeuger und Landmaschinen-

```

reparaturwerkstätten .......................... 1,3

```

c)

Hufschmiede, Nagelschmiede, Wagenschmiede,

```

Feilenhauer, Zeug- und Messerschmiede ......... 1,5

```

12.

für folgende der Bundesinnung der Spengler

```

und Kupferschmiede zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 15):

Spengler und Kupferschmiede ...................... 1,5

```

13.

für folgende der Bundesinnung der Sanitär- und

```

Heizungsinstallateure zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 16):

Gas- und Wasserleitungsinstallateure ............. 1,1

```

14.

für folgende der Bundesinnung der Elektro-,

```

Radio- und Fernsehtechniker zugehörigen Berufs-

gruppen (Nr. 17):

Elektroinstallateure, Radio- und Fernsehtechniker,

Erzeuger elektrischer Batterien, Errichtung von

Blitzschutzanlagen und Laden von Akkumulatoren ... 1,2

```

15.

für folgende der Bundesinnung der Kunststoff-

```

verarbeiter zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 18):

Kunststoffpresser, Kunststoffspritzer und

Kunststoffhalbzeughersteller ..................... 2,0

```

16.

für folgende der Bundesinnung der Metallgießer,

```

Gürtler, Graveure, Metalldrücker, Metallschleifer

und Galvaniseure zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 19):

Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrücker,

Metallschleifer und Galvaniseure ................. 1,9

```

17.

für folgende der Bundesinnung der Mechaniker

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 20):

```

a)

Mechaniker einschließlich Feinmechaniker,

```

Werkzeugmechaniker und Erzeuger chirurgischer

und medizinischer Instrumente und Apparate

(Chirurgiemechaniker) ......................... 1,9

```

b)

Elektromechaniker ............................. 1,6

```

```

c)

Büromaschinenmechaniker ....................... 2,0

```

```

d)

Fahrrad- und Nähmaschinenmechaniker ........... 0,9

```

```

e)

Kühlmaschinenmechaniker ....................... 1,4

```

```

18.

für folgende der Bundesinnung der Kraftfahrzeug-

```

mechaniker zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 21):

```

a)

Kraftfahrzeugmechaniker und Kraftfahrzeug-

```

elektriker .................................... 1,4

```

b)

Vulkaniseure einschließlich Handel mit Reifen . 0,9

```

```

19.

für folgende der Bundesinnung der Bandagisten und

```

Orthopädietechniker zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 22):

Bandagisten und Orthopädietechniker .............. 1,2

```

20.

für folgende der Bundesinnung der Gold- und

```

Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 23):

```

a)

Gold- und Silberschmiede und Juweliere ........ 1,4

```

```

b)

Uhrmacher ..................................... 1,2

```

```

21.

für folgende der Bundesinnung der Musik-

```

instrumentenerzeuger zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 24):

Klaviermacher, Erzeuger von Orgeln, Harmonien und

ähnlichen Musikinstrumenten, sowie von Blas-,

Streich-, Saiten- und Schlaginstrumenten,

Harmonikamacher, Erzeuger von sonstigen Musik-

instrumenten und Musikspielwerken aller Art und

Saitenerzeuger ................................... 1,7

```

22.

für folgende der Bundesinnung der Kürschner,

```

Handschuhmacher und Gerber zugehörigen

Berufsgruppen (Nr. 25):

```

a)

Kürschner und Kappenmacher, sowie Handschuh-

```

macher und Säckler ............................ 1,3

```

b)

Gerber ........................................ 2,1

```

```

23.

für folgende der Bundesinnung der Lederwaren-

```

erzeuger, Taschner, Sattler und Riemer

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 26):

Taschner, Riemer, Sattler, Lederwarenerzeuger,

Erzeuger von Fußbällen, Hundesportartikeln und

Fechtartikeln, Kunstlederwaren- und Leder-

galanteriewarenerzeuger .......................... 1,2

```

24.

für folgende der Bundesinnung der Schuhmacher

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 27):

Maßschuhmacher, Erzeuger serienmäßig hergestellter

Schuhwaren, Erzeuger orthopädischer Schuhe sowie

von Patschen und Filzschuhen, Holzschuhmacher und

Reparaturschuhmacher ............................. 1,2

```

25.

für folgende der Bundesinnung der Buchbinder,

```

Kartonagewaren- und Etuierzeuger zugehörigen

Berufsgruppen (Nr. 28):

Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Papierwaren-

erzeuger sowie Etui- und Kassettenerzeuger ....... 1,5

```

26.

für folgende der Bundesinnung der Tapezierer

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 29):

Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger und

Bettwarenreiniger ................................ 1,1

```

27.

für folgende der Bundesinnung der Hutmacher,

```

Modisten und Schirmmacher zugehörigen

Berufsgruppen (Nr. 30):

Hutmacher, Modisten, Damenfilzhutmacher, Strohhut-

erzeuger, Kunstblumenerzeuger, Sonnenschirm- und

Regenschirmmacher ................................ 1,5

```

28.

für folgende der Bundesinnung der Kleidermacher

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 31):

```

a)

Herrenkleidermacher ........................... 1,2

```

```

b)

Damenkleidermacher ............................ 1,2

```

```

29.

für folgende der Bundesinnung der Mieder- und

```

Wäschewarenerzeuger zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 32):

Miedererzeuger, Wäschewarenerzeuger, Wäsche-

schneider und Krawattenerzeuger .................. 1,4

```

30.

für folgende der Bundesinnung der Sticker,

```

Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 33):

```

a)

Handsticker, Gold-, Silber- und Perlensticker

```

sowie Maschinsticker .......................... 1,0

```

b)

Handstricker, Maschinstricker und Wirker ...... 1,5

```

```

c)

Weber (Tuchmacher) und Banderzeuger,

```

Posamentierer und Seiler ...................... 1,4

```

31.

für folgende der Bundesinnung der Müller

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 34):

Getreidemüller, Futterschrotmüller, Futtermittel-

hersteller und Saatgutreiniger ................... 1,2

```

32.

für folgende der Bundesinnung der Bäcker

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 35):

Bäcker ........................................... 1,4

```

33.

für folgende der Bundesinnung der Konditoren

```

(Zuckerbäcker) zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 36):

Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich Kaffee-

Konditoreien, Kuchenbäcker, Kanditen-, Gefrorenes-

und Schokoladewarenerzeuger, Lebzelter und Wachs-

zieher (Wachswarenerzeuger) ...................... 1,6

```

34.

für folgende der Bundesinnung der Fleischer

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 37):

Fleischhauer und Fleischselcher, Pferdefleisch-

hauer und Pferdefleischselcher sowie Wildbret- und

Geflügelausschroter .............................. 0,7

```

35.

für folgende der Bundesinnung der Molkereien und

```

Käsereien zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 38):

Molkereien, Buttereien, Käsereien, Milchkäufer-

betriebe, Butter- und Käseschmelzwerke, Erzeuger

von Kondensmilch, Milchpulver, Milchzucker, Milch-

produkten, Streichkäse und Quargel sowie Eier-

kennzeichnungsstellen ............................ 0,6

```

36.

für folgende der Bundesinnung der Nahrungs- und

```

Genußmittelgewerbe zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 39):

```

a)

Gemüsekonservenerzeuger ....................... 1,7

```

```

b)

Sodawasser- und Limonadenerzeuger sowie Likör-

```

und Spirituosenerzeuger ....................... 1,7

```

37.

für folgende der Bundesinnung der Gärtner und

```

Blumenbinder zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 40):

Friedhofs- und Ziergärtner sowie andere

gewerbliche Gärtner, Blumenbinder ................ 1,6

```

38.

für folgende der Bundesinnung der graphischen

```

Gewerbe zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 41):

Drucker, auch solche nach einfachen Verfahren,

Schriftgießer und Druckletternerzeuger, Erzeuger

von Druckstöcken und Druckträgern sowie Schreib-

büros ............................................ 1,7

```

39.

für folgende der Bundesinnung der Fotografen

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 42):

```

a)

Fotografen, Pressefotografen, Fotokopierer und

```

Erzeuger von Laufbildern ...................... 1,9

```

b)

Lichtpauser ................................... 2,1

```

40.

für folgende der Bundesinnung der chemischen

Gewerbe zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 43):

Erzeuger von Farben und Lacken, Kunststoffen und Klebstoffen, Erzeuger von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Seifensieder, Erzeuger von Lederkonservierungsmitteln, Schuhcreme, Fußbodenpflegemitteln, technischen Schmiermitteln, Metallputzmitteln und anderen chemisch-technischen Waren, Parfümeriewaren, kosmetischen Waren, Feuerwerksmaterial, Feuerwerkskörpern und Sprengpräparaten;

Verarbeiter von Erdöl und Erdölprodukten, Wasch-

mittel- und Texthilfsmittelerzeuger sowie Erzeuger

waschaktiver Substanzen, Erzeuger pharmazeutischer

Waren, chemische Laboratorien, Schädlings-

bekämpfer, Zimmer- und Gebäudereiniger sowie

Unternehmer der Schwelchemie (Trockendestillation

des Holzes) ...................................... 1,8

```

41.

für folgende der Bundesinnung der Friseure

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 44):

Friseure, Raseure, Perückenmacher und

Haarverarbeiter .................................. 3,2

```

42.

für folgende der Bundesinnung der Fußpfleger,

```

Kosmetiker und Masseure zugehörigen Berufsgruppen

(Nr. 44a):

Hand- und Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure .... 2,5

```

43.

für folgende der Bundesinnung der Chemisch-

```

reiniger, Wäscher und Färber zugehörigen Berufs-

gruppen (Nr. 45):

```

a)

Chemischreiniger und Färber ................... 5,7

```

```

b)

Wäscher, Wäschebügler, Heißmangler, Wäsche-

```

roller, Bleicher und Vorhangappreteure ........ 5,0

```

c)

Münzreiniger .................................. 5,7

```

```

44.

für folgende der Bundesinnung der Rauchfangkehrer

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 46):

Rauchfangkehrer .................................. 1,7

```

45.

für folgende der Bundesinnung der Optiker

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 49):

Optiker und Glasaugenerzeuger .................... 1,2

```

46.

für folgende der Bundesinnung der Zahntechniker

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 50):

Zahntechniker .................................... 1,7

Sektion Handel

```

47.

für folgende dem Bundesgremium des Einzelhandels

```

mit Lebens- und Genußmitteln zugehörigen Berufs-

gruppen (Nr. 2):

Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln, Obst

und Grünwaren, Süßwaren, Molkereiprodukten, Eiern

und Fett sowie Fischen ........................... 0,6

```

48.

für folgende dem Bundesgremium des Textilhandels

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 8):

Einzelhandel mit Bekleidung und Textilien sowie

mit Borsten, Haaren und Federn ................... 0,8

```

49.

für folgende dem Bundesgremium des Schuhhandels

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 9):

Einzelhandel mit Schuhen ......................... 0,7

```

50.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit

```

Leder, Häuten, Rauhwaren und Tapeziererbedarf

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 10):

Einzelhandel mit Häuten und Fellen, Leder und

Schuhzubehör sowie mit Tapezierer- und Sattler-

bedarf ........................................... 1,1

```

51.

für folgende dem Bundesgremium des Papierhandels

```

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 12):

Einzelhandel mit Papier, Papier- und Schreibwaren

sowie Büroartikeln und Zeichenbedarf ............. 0,8

```

52.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit

```

Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und

Zeitschriften zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 13):

Einzelhandel mit Büchern, Musikalien und Kunst-

blättern (Reproduktionen) ........................ 0,8

53.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit

Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren, Gemälden, Antiquitäten, Kunstgegenständen und Briefmarken zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 15):

Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallen, Edelmetall-

waren, echten, rekonstituierten, synthetischen und

unechten Edel- und Halbedelsteinen, Korallen,

Perlen und anderen Schnitzstoffen, wie Bernstein,

Perlmutter u. dgl., sowie Edelmetallplattierungen

und Waren daraus, Antiquitäten, Gemälden, Kunst-

gegenständen, Werken der Graphik und der Plastik,

sowie mit Briefmarken, philatelistischen Bedarfs-

gegenständen, Medaillen, Münzen, numismatischen

Gegenständen und einschlägigen Bedarfs-

gegenständen ..................................... 1,5

```

54.

für folgende dem Bundesgremium des Eisenhandels

```

(umfassend den Handel mit Stahl, Metallen, Eisen-,

Stahl- und Metallwaren, Sanitärartikeln, Werk-

zeugen, Waffen, Haus- und Küchengeräten, Glas-,

Porzellan- und Keramikwaren) zugehörigen Berufs-

gruppen (Nr. 16):

Einzelhandel mit Eisen, Stahl und Metallen, Röhren

und sanitärem Installationsbedarf sowie mit

zentralheizungstechnischem Zubehör; Einzelhandel

mit Eisen-, Stahl- und Metallwaren, Waffen und

Werkzeugen, Haus- und Küchengeräten sowie mit

Glas-, Porzellan- und Keramikwaren ............... 0,7

```

55.

für folgende dem Bundesgremium des Fahrzeug-

```

handels zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 18):

Einzelhandel mit Automobilen, Motorrädern, Fahr-

rädern, motorbetriebenen Wasserfahrzeugen sowie

deren Bereifung, Bestandteilen und Zubehör;

Einzelhandel mit Automobil-, Motorradteilen und

Zubehör .......................................... 1,5

```

56.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit

```

fotografischem, optischem und ärztlichem Bedarf

zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 19):

Einzelhandel mit Artikeln der Fotobranche und

Kinobedarf, Einzelhandel mit optischen und fein-

mechanischen Geräten sowie mit ärztlichen

Apparaten, Instrumenten und Einrichtungs-

gegenständen; Einzelhandel mit Sanitätswaren und

medizinischen Gummiwaren ......................... 1,0

```

57.

für folgende dem Bundesgremium des Radio- und

```

Elektrohandels zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 20):

Einzelhandel mit Elektrowaren, Elektro-

installationsmaterial, Radioapparaten, Musik-

instrumenten, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräten

und Zubehör, Schallplatten und Schallträgern, sowie

mit Fernsehgeräten und Zubehör ................... 0,8

```

58.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit

```

Möbeln, Waren der Raumausstattung und Tapeten zu-

gehörigen Berufsgruppen (Nr. 23):

```

a)

Einzelhandel mit Möbeln, Linoleum, Teppichen

```

und sonstigem Fußbodenbelag sowie mit

einschlägigen Waren zur Raumausstattung ....... 1,3

```

b)

Einzelhandel mit Tapeten ...................... 1,4

```

```

59.

für folgende dem Bundesgremium des Altstoffhandels

```

zugehörige Berufsgruppe (Nr. 24):

Einzelhandel mit Alt- und Abfallstoffen .......... 1,6

```

60.

für folgende dem Bundesgremium des Handels mit

```

Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und

Chemikalien zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 25):

Einzelhandel mit Drogen und Chemikalien; Einzel-

handel mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf;

Einzelhandel mit pflanzlichen und tierischen Ölen

sowie Fettstoffen für technische Zwecke .......... 0,7

```

61.

für folgende dem Bundesgremium des Parfümerie-

```

warenhandels zugehörige Berufsgruppe (Nr. 26):

Einzelhandel mit Parfümerien, Wasch- und Haus-

haltsartikeln .................................... 0,6

```

62.

für folgende dem Bundesgremium der Tabak-

```

verschleißer zugehörige Berufsgruppe (Nr. 28):

Tabaktrafikanten ................................. 0,2

```

63.

für folgende dem Bundesgremium der Handels-

```

vertreter, Kommissionäre und Vermittler zugehörige

Berufsgruppe (Nr. 29):

Handelsvertreter ................................. 4,0

```

64.

für folgende dem Bundesgremium des Markt-,

```

Straßen- und Wanderhandels zugehörigen Berufs-

gruppen (Nr. 30):

Marktfahrer, Markthändler, die andere Waren als

Lebensmittel führen, Marktviktualienhändler,

Straßenhändler und Wanderhändler ................. 1,2

```

65.

für folgende dem Allgemeinen Bundesgremium zu-

```

gehörigen Berufsgruppen (Nr. 31):

Einzelhandel mit zoologischen Artikeln sowie mit

Altwaren (Trödler, Tandler) ...................... 1,6

Sektion Fremdenverkehr

```

66.

für folgende dem Fachverband der Vergnügungs-

```

betriebe zugehörige Berufsgruppe (Nr. 6):

Schausteller ..................................... 2,7

```

67.

für folgende dem Allgemeinen Fachverband des

```

Fremdenverkehrs zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 9):

```

a)

Theaterkartenbüroinhaber ...................... 0,5

```

```

b)

Fremdenführer ................................. 1,7

```

Sektion Industrie

```

68.

für die dem Fachverband der Sägeindustrie zu-

```

gehörigen Sägewerksunternehmungen (Nr. 9):

```

a)

für Umsätze im Lohnschnitt .................... 3,3

```

```

b)

für alle übrigen Umsätze ...................... 1,7

```

(2) Die Einreihung der im Abs. 1 angeführten Berufsgruppen erfolgt in Anlehnung an den vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Verordnungswege festgelegten Fachgruppenkatalog. Die jeweils in Klammern angeführten Nummern entsprechen der Nummer des Fachgruppenkataloges.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 7. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im § 6 angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.

(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:

1.

Von den im § 6 angeführten Berufsgruppen mit Ausnahme jener der Z 41, 43 und 63:

a)

die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen, sowie für Lieferungen von Gegenständen einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - erwirbt;

b)

die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen;

2.

Von allen im § 6 angeführten Berufsgruppen:

a)

die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Das gleiche gilt sinngemäß für jene Steuer, die von anderen Unternehmern für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens, dessen Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, gesondert in Rechnung gestellt wird;

b)

die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 8. (1) Bei Mischbetrieben (z. B. Tischlerei und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im Sinne des § 5 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.

(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend in einer nicht im § 6 angeführten Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen hingegen die Umsätze in einer im § 6 angeführten Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die Umsätze auf diese im § 6 angeführte Berufsgruppe entfallen. Die Trennung der Umsätze nach den einzelnen Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen werden.

(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach § 6 zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel sowie allfällige Handelsumsätze von im § 6 nicht angeführten Handelszweigen überwiegen.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

3.

ABSCHNITT

Gemeinnützige Einrichtungen

§ 9. (1) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), können für Kindergärten, Ferienaktionen für Kinder und Jugendliche sowie für Siechen- und Pflegeheime die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 8 v. H. des aus der Tätigkeit der genannten Betriebe erzielten Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechnen, wenn sie für keine der in den genannten Betrieben erbrachten Leistungen eine Rechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.

(2) Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern im Zusammenhang mit Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden.

(3) Betriebe, für welche die Vorsteuern nach dem im Abs. 1 genannten Durchschnittssatz ermittelt werden, gelten als gesondert geführte Betriebe im Sinne des § 12 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(4) Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit den im Abs. 1 bezeichneten Leistungen (einschließlich der Vorsteuern für Bauleistungen) zusammenhängen.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)

bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

4.

ABSCHNITT

Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich

§ 10. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft und ist erstmals auf die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das Kalenderjahr 1977 fallenden Vorsteuerbeträge anzuwenden.

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