Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1976 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)
bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet:
Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)
bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
ABSCHNITT
Freiberuflich tätige Unternehmer
§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)
bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 3 000 000 S betragen hat.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)
bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für
v.H. des
Umsatzes
```
praktische Ärzte und Fachärzte (ausgenommen
```
praktische Ärzte mit Hausapotheke, Zahnärzte und
Röntgenfachärzte) ................................ 1,9
```
praktische Ärzte mit Hausapotheke ................ 6,5
```
```
Röntgenfachärzte ................................. 2,9
```
```
Zahnärzte und Dentisten .......................... 4,1
```
```
Tierärzte ........................................ 4,6
```
```
Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare .......... 1,9
```
```
Wirtschaftstreuhänder ............................ 2,1
```
```
staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker .... 2,8
```
Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)
bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:
die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können;
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen;
die den im § 3 unter Z 7 genannten Unternehmern von Rechenzentren für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung gestellte Steuer.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)
bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
ABSCHNITT
Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende
§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in § 6 dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972, sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)
bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 6. (1) Der Durchschnittssatz beträgt:
Sektion Gewerbe
v. H. des
Umsatzes
```
Für folgende der Bundesinnung der Steinmetzmeister
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 2):
Steinmetzmeister, Grabsteinerzeuger, Stein-
bildhauer, Marmorwarenerzeuger, Schleifstein-
hauer und Werksteinbruchunternehmer .............. 1,9
```
für folgende der Bundesinnung der Dachdecker
```
und Pflasterer zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 3):
```
Dachdecker .................................... 1,3
```
```
Pflasterer .................................... 1,3
```
```
für folgende der Bundesinnung der
```
Hafner zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 4):
```
Hafner (Ofensetzer) Töpfer und
```
Keramiker ..................................... 1,4
```
Platten- und Fliesenleger ..................... 1,1
```
```
für folgende der Bundesinnung der Glaser
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 5):
Glaser (Bauglaser), Glasschleifer, Glasätzer,
Glasbläser, Glasinstrumentenerzeuger, Glas-
beleger und Erzeuger von Waren nach Gablonzer
Art .............................................. 1,4
```
für folgende der Bundesinnung der Maler,
```
Anstreicher und Lackierer zugehörigen
Berufsgruppen (Nr. 6):
Anstreicher, Lackierer, Schilder-, Schriften- und
Zimmermaler ...................................... 1,7
```
für folgende der Bundesinnung der Zimmer-
```
meister zugehörige Berufsgruppe (Nr. 8):
Zimmermeister .................................... 1,5
```
für folgende der Bundesinnung der Tischler
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 9):
Tischler (Bau- und Möbeltischler), Modell-
tischler, Kistenerzeuger, Boot- und Schiff-
bauer ............................................ 1,3
```
für folgende der Bundesinnung der Karosserie-
```
bauer und Wagner zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 10):
Wagner, Karosseriebauer, Ski- und Rodel-
erzeuger, Leiternerzeuger, Werkzeugstiel-,
Gabel- und Rechenmacher .......................... 1,4
```
für folgende der Bundesinnung der Binder,
```
Korb- und Möbelflechter zugehörigen Berufs-
gruppen (Nr. 11):
Binder, Bastwarenerzeuger, Korb- und
Möbelflechter .................................... 1,6
```
für folgende der Bundesinnung der Bürsten-
```
und Pinselmacher, Drechsler, Holzbildhauer
und Spielzeughersteller zugehörigen Berufs-
gruppen (Nr. 12):
Bürstenmacher, Pinselmacher, Besenerzeuger,
Bürstenholzerzeuger, Kammacher, Haarschmuck-
erzeuger, Drechsler, Holzbildhauer
(gewerbliche Holzschnitzer), Erzeuger von
Probierbüsten und -puppen, Wachsbüsten und
-puppen sowie von Hornknöpfen, Knopfformen,
Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren, Domino-
und Schachspielen, Rauchrequisiten, Holzrund-
stäben, Schuhleisten- und Stiefelbrett-
schneider, Holzsohlen- und Holzstöckel-
erzeuger, Holzdrahterzeuger, Erzeuger von
Perlmutterwaren, Zelluloid- und Kunsthorn-
waren, Puppenerzeuger, Erzeuger aller Art von
Spielzeug, Christbaumschmuckerzeuger,
Erzeuger magischer Geräte ........................ 1,7
```
für folgende der Bundesinnung der Schlosser,
```
Landmaschinenmechaniker und Schmiede zuge-
hörigen Berufsgruppen (Nr. 14):
```
Schlosser (einschließlich Maschinen-
```
schlosser), Metallmöbelerzeuger, Schweißer,
Kassenerzeuger und Metalldreher ............... 1,5
```
Landmaschinenerzeuger und Landmaschinen-
```
reparaturwerkstätten .......................... 1,3
```
Hufschmiede, Nagelschmiede, Wagenschmiede,
```
Feilenhauer, Zeug- und Messerschmiede ......... 1,5
```
für folgende der Bundesinnung der Spengler
```
und Kupferschmiede zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 15):
Spengler und Kupferschmiede ...................... 1,5
```
für folgende der Bundesinnung der Sanitär- und
```
Heizungsinstallateure zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 16):
Gas- und Wasserleitungsinstallateure ............. 1,1
```
für folgende der Bundesinnung der Elektro-,
```
Radio- und Fernsehtechniker zugehörigen Berufs-
gruppen (Nr. 17):
Elektroinstallateure, Radio- und Fernsehtechniker,
Erzeuger elektrischer Batterien, Errichtung von
Blitzschutzanlagen und Laden von Akkumulatoren ... 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Kunststoff-
```
verarbeiter zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 18):
Kunststoffpresser, Kunststoffspritzer und
Kunststoffhalbzeughersteller ..................... 2,0
```
für folgende der Bundesinnung der Metallgießer,
```
Gürtler, Graveure, Metalldrücker, Metallschleifer
und Galvaniseure zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 19):
Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrücker,
Metallschleifer und Galvaniseure ................. 1,9
```
für folgende der Bundesinnung der Mechaniker
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 20):
```
Mechaniker einschließlich Feinmechaniker,
```
Werkzeugmechaniker und Erzeuger chirurgischer
und medizinischer Instrumente und Apparate
(Chirurgiemechaniker) ......................... 1,9
```
Elektromechaniker ............................. 1,6
```
```
Büromaschinenmechaniker ....................... 2,0
```
```
Fahrrad- und Nähmaschinenmechaniker ........... 0,9
```
```
Kühlmaschinenmechaniker ....................... 1,4
```
```
für folgende der Bundesinnung der Kraftfahrzeug-
```
mechaniker zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 21):
```
Kraftfahrzeugmechaniker und Kraftfahrzeug-
```
elektriker .................................... 1,4
```
Vulkaniseure einschließlich Handel mit Reifen . 0,9
```
```
für folgende der Bundesinnung der Bandagisten und
```
Orthopädietechniker zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 22):
Bandagisten und Orthopädietechniker .............. 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Gold- und
```
Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 23):
```
Gold- und Silberschmiede und Juweliere ........ 1,4
```
```
Uhrmacher ..................................... 1,2
```
```
für folgende der Bundesinnung der Musik-
```
instrumentenerzeuger zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 24):
Klaviermacher, Erzeuger von Orgeln, Harmonien und
ähnlichen Musikinstrumenten, sowie von Blas-,
Streich-, Saiten- und Schlaginstrumenten,
Harmonikamacher, Erzeuger von sonstigen Musik-
instrumenten und Musikspielwerken aller Art und
Saitenerzeuger ................................... 1,7
```
für folgende der Bundesinnung der Kürschner,
```
Handschuhmacher und Gerber zugehörigen
Berufsgruppen (Nr. 25):
```
Kürschner und Kappenmacher, sowie Handschuh-
```
macher und Säckler ............................ 1,3
```
Gerber ........................................ 2,1
```
```
für folgende der Bundesinnung der Lederwaren-
```
erzeuger, Taschner, Sattler und Riemer
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 26):
Taschner, Riemer, Sattler, Lederwarenerzeuger,
Erzeuger von Fußbällen, Hundesportartikeln und
Fechtartikeln, Kunstlederwaren- und Leder-
galanteriewarenerzeuger .......................... 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Schuhmacher
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 27):
Maßschuhmacher, Erzeuger serienmäßig hergestellter
Schuhwaren, Erzeuger orthopädischer Schuhe sowie
von Patschen und Filzschuhen, Holzschuhmacher und
Reparaturschuhmacher ............................. 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Buchbinder,
```
Kartonagewaren- und Etuierzeuger zugehörigen
Berufsgruppen (Nr. 28):
Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Papierwaren-
erzeuger sowie Etui- und Kassettenerzeuger ....... 1,5
```
für folgende der Bundesinnung der Tapezierer
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 29):
Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger und
Bettwarenreiniger ................................ 1,1
```
für folgende der Bundesinnung der Hutmacher,
```
Modisten und Schirmmacher zugehörigen
Berufsgruppen (Nr. 30):
Hutmacher, Modisten, Damenfilzhutmacher, Strohhut-
erzeuger, Kunstblumenerzeuger, Sonnenschirm- und
Regenschirmmacher ................................ 1,5
```
für folgende der Bundesinnung der Kleidermacher
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 31):
```
Herrenkleidermacher ........................... 1,2
```
```
Damenkleidermacher ............................ 1,2
```
```
für folgende der Bundesinnung der Mieder- und
```
Wäschewarenerzeuger zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 32):
Miedererzeuger, Wäschewarenerzeuger, Wäsche-
schneider und Krawattenerzeuger .................. 1,4
```
für folgende der Bundesinnung der Sticker,
```
Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 33):
```
Handsticker, Gold-, Silber- und Perlensticker
```
sowie Maschinsticker .......................... 1,0
```
Handstricker, Maschinstricker und Wirker ...... 1,5
```
```
Weber (Tuchmacher) und Banderzeuger,
```
Posamentierer und Seiler ...................... 1,4
```
für folgende der Bundesinnung der Müller
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 34):
Getreidemüller, Futterschrotmüller, Futtermittel-
hersteller und Saatgutreiniger ................... 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Bäcker
```
zugehörige Berufsgruppe (Nr. 35):
Bäcker ........................................... 1,4
```
für folgende der Bundesinnung der Konditoren
```
(Zuckerbäcker) zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 36):
Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich Kaffee-
Konditoreien, Kuchenbäcker, Kanditen-, Gefrorenes-
und Schokoladewarenerzeuger, Lebzelter und Wachs-
zieher (Wachswarenerzeuger) ...................... 1,6
```
für folgende der Bundesinnung der Fleischer
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 37):
Fleischhauer und Fleischselcher, Pferdefleisch-
hauer und Pferdefleischselcher sowie Wildbret- und
Geflügelausschroter .............................. 0,7
```
für folgende der Bundesinnung der Molkereien und
```
Käsereien zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 38):
Molkereien, Buttereien, Käsereien, Milchkäufer-
betriebe, Butter- und Käseschmelzwerke, Erzeuger
von Kondensmilch, Milchpulver, Milchzucker, Milch-
produkten, Streichkäse und Quargel sowie Eier-
kennzeichnungsstellen ............................ 0,6
```
für folgende der Bundesinnung der Nahrungs- und
```
Genußmittelgewerbe zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 39):
```
Gemüsekonservenerzeuger ....................... 1,7
```
```
Sodawasser- und Limonadenerzeuger sowie Likör-
```
und Spirituosenerzeuger ....................... 1,7
```
für folgende der Bundesinnung der Gärtner und
```
Blumenbinder zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 40):
Friedhofs- und Ziergärtner sowie andere
gewerbliche Gärtner, Blumenbinder ................ 1,6
```
für folgende der Bundesinnung der graphischen
```
Gewerbe zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 41):
Drucker, auch solche nach einfachen Verfahren,
Schriftgießer und Druckletternerzeuger, Erzeuger
von Druckstöcken und Druckträgern sowie Schreib-
büros ............................................ 1,7
```
für folgende der Bundesinnung der Fotografen
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 42):
```
Fotografen, Pressefotografen, Fotokopierer und
```
Erzeuger von Laufbildern ...................... 1,9
```
Lichtpauser ................................... 2,1
```
für folgende der Bundesinnung der chemischen
Gewerbe zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 43):
Erzeuger von Farben und Lacken, Kunststoffen und Klebstoffen, Erzeuger von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Seifensieder, Erzeuger von Lederkonservierungsmitteln, Schuhcreme, Fußbodenpflegemitteln, technischen Schmiermitteln, Metallputzmitteln und anderen chemisch-technischen Waren, Parfümeriewaren, kosmetischen Waren, Feuerwerksmaterial, Feuerwerkskörpern und Sprengpräparaten;
Verarbeiter von Erdöl und Erdölprodukten, Wasch-
mittel- und Texthilfsmittelerzeuger sowie Erzeuger
waschaktiver Substanzen, Erzeuger pharmazeutischer
Waren, chemische Laboratorien, Schädlings-
bekämpfer, Zimmer- und Gebäudereiniger sowie
Unternehmer der Schwelchemie (Trockendestillation
des Holzes) ...................................... 1,8
```
für folgende der Bundesinnung der Friseure
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 44):
Friseure, Raseure, Perückenmacher und
Haarverarbeiter .................................. 3,2
```
für folgende der Bundesinnung der Fußpfleger,
```
Kosmetiker und Masseure zugehörigen Berufsgruppen
(Nr. 44a):
Hand- und Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure .... 2,5
```
für folgende der Bundesinnung der Chemisch-
```
reiniger, Wäscher und Färber zugehörigen Berufs-
gruppen (Nr. 45):
```
Chemischreiniger und Färber ................... 5,7
```
```
Wäscher, Wäschebügler, Heißmangler, Wäsche-
```
roller, Bleicher und Vorhangappreteure ........ 5,0
```
Münzreiniger .................................. 5,7
```
```
für folgende der Bundesinnung der Rauchfangkehrer
```
zugehörige Berufsgruppe (Nr. 46):
Rauchfangkehrer .................................. 1,7
```
für folgende der Bundesinnung der Optiker
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 49):
Optiker und Glasaugenerzeuger .................... 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Zahntechniker
```
zugehörige Berufsgruppe (Nr. 50):
Zahntechniker .................................... 1,7
Sektion Handel
```
für folgende dem Bundesgremium des Einzelhandels
```
mit Lebens- und Genußmitteln zugehörigen Berufs-
gruppen (Nr. 2):
Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln, Obst
und Grünwaren, Süßwaren, Molkereiprodukten, Eiern
und Fett sowie Fischen ........................... 0,6
```
für folgende dem Bundesgremium des Textilhandels
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 8):
Einzelhandel mit Bekleidung und Textilien sowie
mit Borsten, Haaren und Federn ................... 0,8
```
für folgende dem Bundesgremium des Schuhhandels
```
zugehörige Berufsgruppe (Nr. 9):
Einzelhandel mit Schuhen ......................... 0,7
```
für folgende dem Bundesgremium des Handels mit
```
Leder, Häuten, Rauhwaren und Tapeziererbedarf
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 10):
Einzelhandel mit Häuten und Fellen, Leder und
Schuhzubehör sowie mit Tapezierer- und Sattler-
bedarf ........................................... 1,1
```
für folgende dem Bundesgremium des Papierhandels
```
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 12):
Einzelhandel mit Papier, Papier- und Schreibwaren
sowie Büroartikeln und Zeichenbedarf ............. 0,8
```
für folgende dem Bundesgremium des Handels mit
```
Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und
Zeitschriften zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 13):
Einzelhandel mit Büchern, Musikalien und Kunst-
blättern (Reproduktionen) ........................ 0,8
für folgende dem Bundesgremium des Handels mit
Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren, Gemälden, Antiquitäten, Kunstgegenständen und Briefmarken zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 15):
Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallen, Edelmetall-
waren, echten, rekonstituierten, synthetischen und
unechten Edel- und Halbedelsteinen, Korallen,
Perlen und anderen Schnitzstoffen, wie Bernstein,
Perlmutter u. dgl., sowie Edelmetallplattierungen
und Waren daraus, Antiquitäten, Gemälden, Kunst-
gegenständen, Werken der Graphik und der Plastik,
sowie mit Briefmarken, philatelistischen Bedarfs-
gegenständen, Medaillen, Münzen, numismatischen
Gegenständen und einschlägigen Bedarfs-
gegenständen ..................................... 1,5
```
für folgende dem Bundesgremium des Eisenhandels
```
(umfassend den Handel mit Stahl, Metallen, Eisen-,
Stahl- und Metallwaren, Sanitärartikeln, Werk-
zeugen, Waffen, Haus- und Küchengeräten, Glas-,
Porzellan- und Keramikwaren) zugehörigen Berufs-
gruppen (Nr. 16):
Einzelhandel mit Eisen, Stahl und Metallen, Röhren
und sanitärem Installationsbedarf sowie mit
zentralheizungstechnischem Zubehör; Einzelhandel
mit Eisen-, Stahl- und Metallwaren, Waffen und
Werkzeugen, Haus- und Küchengeräten sowie mit
Glas-, Porzellan- und Keramikwaren ............... 0,7
```
für folgende dem Bundesgremium des Fahrzeug-
```
handels zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 18):
Einzelhandel mit Automobilen, Motorrädern, Fahr-
rädern, motorbetriebenen Wasserfahrzeugen sowie
deren Bereifung, Bestandteilen und Zubehör;
Einzelhandel mit Automobil-, Motorradteilen und
Zubehör .......................................... 1,5
```
für folgende dem Bundesgremium des Handels mit
```
fotografischem, optischem und ärztlichem Bedarf
zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 19):
Einzelhandel mit Artikeln der Fotobranche und
Kinobedarf, Einzelhandel mit optischen und fein-
mechanischen Geräten sowie mit ärztlichen
Apparaten, Instrumenten und Einrichtungs-
gegenständen; Einzelhandel mit Sanitätswaren und
medizinischen Gummiwaren ......................... 1,0
```
für folgende dem Bundesgremium des Radio- und
```
Elektrohandels zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 20):
Einzelhandel mit Elektrowaren, Elektro-
installationsmaterial, Radioapparaten, Musik-
instrumenten, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräten
und Zubehör, Schallplatten und Schallträgern, sowie
mit Fernsehgeräten und Zubehör ................... 0,8
```
für folgende dem Bundesgremium des Handels mit
```
Möbeln, Waren der Raumausstattung und Tapeten zu-
gehörigen Berufsgruppen (Nr. 23):
```
Einzelhandel mit Möbeln, Linoleum, Teppichen
```
und sonstigem Fußbodenbelag sowie mit
einschlägigen Waren zur Raumausstattung ....... 1,3
```
Einzelhandel mit Tapeten ...................... 1,4
```
```
für folgende dem Bundesgremium des Altstoffhandels
```
zugehörige Berufsgruppe (Nr. 24):
Einzelhandel mit Alt- und Abfallstoffen .......... 1,6
```
für folgende dem Bundesgremium des Handels mit
```
Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und
Chemikalien zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 25):
Einzelhandel mit Drogen und Chemikalien; Einzel-
handel mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf;
Einzelhandel mit pflanzlichen und tierischen Ölen
sowie Fettstoffen für technische Zwecke .......... 0,7
```
für folgende dem Bundesgremium des Parfümerie-
```
warenhandels zugehörige Berufsgruppe (Nr. 26):
Einzelhandel mit Parfümerien, Wasch- und Haus-
haltsartikeln .................................... 0,6
```
für folgende dem Bundesgremium der Tabak-
```
verschleißer zugehörige Berufsgruppe (Nr. 28):
Tabaktrafikanten ................................. 0,2
```
für folgende dem Bundesgremium der Handels-
```
vertreter, Kommissionäre und Vermittler zugehörige
Berufsgruppe (Nr. 29):
Handelsvertreter ................................. 4,0
```
für folgende dem Bundesgremium des Markt-,
```
Straßen- und Wanderhandels zugehörigen Berufs-
gruppen (Nr. 30):
Marktfahrer, Markthändler, die andere Waren als
Lebensmittel führen, Marktviktualienhändler,
Straßenhändler und Wanderhändler ................. 1,2
```
für folgende dem Allgemeinen Bundesgremium zu-
```
gehörigen Berufsgruppen (Nr. 31):
Einzelhandel mit zoologischen Artikeln sowie mit
Altwaren (Trödler, Tandler) ...................... 1,6
Sektion Fremdenverkehr
```
für folgende dem Fachverband der Vergnügungs-
```
betriebe zugehörige Berufsgruppe (Nr. 6):
Schausteller ..................................... 2,7
```
für folgende dem Allgemeinen Fachverband des
```
Fremdenverkehrs zugehörigen Berufsgruppen (Nr. 9):
```
Theaterkartenbüroinhaber ...................... 0,5
```
```
Fremdenführer ................................. 1,7
```
Sektion Industrie
```
für die dem Fachverband der Sägeindustrie zu-
```
gehörigen Sägewerksunternehmungen (Nr. 9):
```
für Umsätze im Lohnschnitt .................... 3,3
```
```
für alle übrigen Umsätze ...................... 1,7
```
(2) Die Einreihung der im Abs. 1 angeführten Berufsgruppen erfolgt in Anlehnung an den vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Verordnungswege festgelegten Fachgruppenkatalog. Die jeweils in Klammern angeführten Nummern entsprechen der Nummer des Fachgruppenkataloges.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)
bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 7. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im § 6 angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:
Von den im § 6 angeführten Berufsgruppen mit Ausnahme jener der Z 41, 43 und 63:
die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen, sowie für Lieferungen von Gegenständen einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - erwirbt;
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen;
Von allen im § 6 angeführten Berufsgruppen:
die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Das gleiche gilt sinngemäß für jene Steuer, die von anderen Unternehmern für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens, dessen Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, gesondert in Rechnung gestellt wird;
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)
bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 8. (1) Bei Mischbetrieben (z. B. Tischlerei und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im Sinne des § 5 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.
(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend in einer nicht im § 6 angeführten Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen hingegen die Umsätze in einer im § 6 angeführten Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die Umsätze auf diese im § 6 angeführte Berufsgruppe entfallen. Die Trennung der Umsätze nach den einzelnen Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen werden.
(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach § 6 zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel sowie allfällige Handelsumsätze von im § 6 nicht angeführten Handelszweigen überwiegen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)
bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
ABSCHNITT
Gemeinnützige Einrichtungen
§ 9. (1) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), können für Kindergärten, Ferienaktionen für Kinder und Jugendliche sowie für Siechen- und Pflegeheime die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 8 v. H. des aus der Tätigkeit der genannten Betriebe erzielten Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechnen, wenn sie für keine der in den genannten Betrieben erbrachten Leistungen eine Rechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.
(2) Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern im Zusammenhang mit Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden.
(3) Betriebe, für welche die Vorsteuern nach dem im Abs. 1 genannten Durchschnittssatz ermittelt werden, gelten als gesondert geführte Betriebe im Sinne des § 12 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(4) Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit den im Abs. 1 bezeichneten Leistungen (einschließlich der Vorsteuern für Bauleistungen) zusammenhängen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976)
bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
ABSCHNITT
Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich
§ 10. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft und ist erstmals auf die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das Kalenderjahr 1977 fallenden Vorsteuerbeträge anzuwenden.
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