Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 über die Biersteuer (Biersteuergesetz 1977)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1977-07-01
Letzte Aktualisierung 1991-12-31
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Steuergegenstand

§ 1. (1) Bier, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).

(2) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bier der Nummer 22.03 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74) und alkoholische Getränke der Nummern 22.07 C und 22.09 D des Zolltarifes, die Bier der Nummer 22.03 enthalten.

Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt VIII, Abs. 2, BGBl. Nr. 608/1987.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Steuergegenstand

§ 1. (1) Bier, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).

(2) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bier der Nummer 2203 00 und Waren der Unternummer 2206 00 B 1 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987).

Steuersätze

§ 2. (1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter

a)

für Bier mit einem Stammwürzegehalt (Abs. 3) von nicht mehr als 14% (Normalbier) 83 S, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt;

b)

für Bier mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 14% aber nicht mehr als 20% (Starkbier) 166 S;

c)

für Bier mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 20% (Sonderbier) für jede angefangene Einheit im Prozentsatz des Stammwürzegehaltes 11 S.

(2) Für die ersten 14000 Hektoliter Normalbier, die in jedem Kalenderjahr aus demselben Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1) weggebracht oder dort zum Verbrauch entnommen wurden und die nach § 8 Abs. 1 zu versteuern sind, gelten ermäßigte Steuersätze. Sie betragen für die ersten 3 500 Hektoliter 60%, für die zweiten 3 500 Hektoliter 70%, für die dritten 3 500 Hektoliter 80% und für die vierten 3 500 Hektoliter 90% des im Abs. 1 lit. a angeführten Steuersatzes.

(3) Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der Gehalt der ungegorenen Anstellwürze, aus der das Bier hergestellt ist oder nach seiner Beschaffenheit hätte hergestellt sein können, an löslichen Stoffen (Extraktgehalt) in Gewichtsprozenten. Er ist aus dem Gehalt an nicht flüchtigen gelösten Stoffen (Restextraktgehalt) und dem Alkoholgehalt des Bieres zu errechnen.

Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. XI Z 7, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Steuersätze

§ 2. (1) Die Biersteuer beträgt 240 S je Hektoliter Bier.

(2) Für die ersten 10 000 Hektoliter Bier, die in jedem Kalenderjahr aus demselben Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1) weggebracht oder dort zum Verbrauch entnommen wurden und die nach § 8 Abs. 1 zu versteuern sind, wird der Steuersatz auf 85% des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes ermäßigt.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Erhebung der Biersteuer anläßlich der Einfuhr

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Biersteuer für Bier, das in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955.

(2) Die Erhebung der Biersteuer anläßlich der Einfuhr von Bier obliegt den Zollämtern.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Steuerschuld, Steuerschuldner

§ 4. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Bier aus einem Herstellungsbetrieb weggebracht oder in einem Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommen wird; sie entsteht im Zeitpunkt der Wegbringung oder der Entnahme.

(2) Eine Wegbringung von Bier aus einem Herstellungsbetrieb liegt vor, wenn es daraus entfernt wird. Als Entnahme von Bier zum Verbrauch gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld.

(3) Für Bier, das in einem Herstellungsbetrieb zu einer Untersuchung für Zwecke des Betriebes oder von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wird oder das in einem Herstellungsbetrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht wurde oder vernichtet wird, entsteht keine Steuerschuld nach Abs. 1.

(4) Wenn Bier, das nach § 6 Abs. 1 lit. b steuerfrei ist, aus der Verschlußbrennerei, in die es zur Branntweinherstellung gebracht wurde, weggebracht oder dort auf andere Art als zur Branntweinherstellung verwendet wird, entsteht durch diese Wegbringung oder Verwendung die Steuerschuld.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 der Inhaber des Herstellungsbetriebes (§ 9 Abs. 2) und in den Fällen des Abs. 4 der Inhaber der Verschlußbrennerei, das ist die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung die Verschlußbrennerei betrieben wird.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 5. (1) Als Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, gilt

a)

für Bier in geeichten Holzfässern in den handelsüblichen Rauminhaltsstufen 12½ Liter (Achtelfaß), 25 Liter (Viertelfaß), 50 Liter (halbes Faß), 100 Liter (ganzes Faß) und 200 Liter (Doppelfaß), wenn der eichbehördlich bezeichnete Rauminhalt von dem der Rauminhaltsstufe entsprechenden um nicht mehr als 4% nach oben abweicht, die der Rauminhaltsstufe entsprechende Menge, vermehrt um einen Zuschlag von 2%;

b)

für Bier in geeichten Holzfässern der in lit. a bezeichneten Art, wenn einem nach Abs. 2 gestellten Antrag stattgegeben wurde, und für Bier in anderen geeichten Transportbehältnissen mit einem Rauminhalt von weniger als 10 Hektoliter die dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt derselben entsprechende Menge;

c)

für Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Flaschen die Menge, welche dem auf den Flaschen angegebenen Nenninhalt entspricht;

d)

für Bier in anderen nicht geeichten Transportbehältnissen, in denen es an Verbraucher abgegeben wird, die dem Rauminhalt derselben entsprechende Menge.

(2) Der Steuerschuldner kann beantragen, daß der Besteuerung von Bier in geeichten Holzfässern aller Art die Menge zugrunde gelegt wird, welche dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt derselben entspricht, wenn er für die Wegbringung von Bier aus einem Herstellungsbetrieb regelmäßig auch andere als die im Abs. 1 lit. a bezeichneten Holzfässer verwendet oder Bier in solchen anderen geeichten Holzfässern gleichzeitig einführt; soweit sich der Antrag nicht auf die Einfuhr von Bier bezieht, bleibt der Steuerschuldner daran bis zum Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres gebunden, es sei denn, daß er die Verwendung der anderen geeichten Holzfässer vorher aufgibt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht beeinträchtigt wird.

(3) Befindet sich das Bier in keinem der im Abs. 1 angeführten Transportbehältnisse, dann entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt ihres Entstehens tatsächlich vorhandene Menge. Wird in einem solchen Fall das Volumen der Biermenge aus dem Eigengewicht ermittelt, so ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Steuerbefreiungen

§ 6. (1) Von der Biersteuer ist befreit:

a)

Bier, das aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde oder das auf dem Transport ins Zollausland zugrunde gegangen ist; der Austritt des Bieres über die Zollgrenze ist nachzuweisen;

b)

Bier, das zur Branntweinherstellung in eine Verschlußbrennerei (§ 52 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922, Deutsches RGBl. I S. 405) gebracht wurde;

c)

Bier, das auf dem Transport in einen Bearbeitungsbetrieb (§ 12 Abs. 1) zugrunde gegangen ist.

(2) Abs. 1 lit. a gilt nicht für Bier, das im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1955) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, welche für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, erstrecken sich nicht auf die Biersteuer.

(3) Die Steuerbefreiungen nach Abs. 1 können nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerschuld für das betreffende Bier schon wiederholt entstanden, so hat den Steuerbefreiungsanspruch jene Person oder Personenvereinigung, die zuletzt Steuerschuldner war.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Erstattung der Biersteuer

§ 7. (1) Wurde für Bier, das nach § 6 Abs. 1 von der Biersteuer befreit ist, die Biersteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(2) Wenn Bier, das sich noch nicht in dem Zustand befindet, in welchem es üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, in einem anderen Betrieb als einem Herstellungsbetrieb bearbeitet wird und dadurch eine Mengenverminderung eintritt, ist auf Antrag des Steuerschuldners die entrichtete Biersteuer für eine Biermenge zu erstatten, die der Mindermenge entspricht. Als Mengenverminderung durch die Bearbeitung gelten auch die Verluste, die in einem solchen Betrieb bei der Lagerung des zu bearbeitenden oder des bearbeiteten Bieres in anderen Umschließungen als Transportbehältnissen und der Abfüllung desselben in Transportbehältnisse eintreten.

(3) Ist für Bier, für welches die Biersteuer nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erstatten ist, die Steuerschuld schon wiederholt entstanden, so hat den Erstattungsanspruch jene Person oder Personenvereinigung, die zuletzt Steuerschuldner war; zu erstatten sind nur Steuerbeträge, die dieser Steuerschuldner selbst entrichtet hat.

(4) Der Erstattungsanspruch (Abs. 1 und 2) erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes oder den Eintritt der Mengenverminderung folgt.

(5) Die Erstattung der Biersteuer obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet wurde.

Selbstberechnung und Fälligkeit der Biersteuer

§ 8. (1) Entsteht die Steuerschuld nach § 4 Abs. 1, so hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt, nach Biergattungen (§ 2 Abs. 1) getrennt, die Biermengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist. Er hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das nach § 6 Abs. 1 von der Biersteuer befreit ist, für die verbleibenden Mengen unter Berücksichtigung der nach Abs. 2 und 3 vorzunehmenden Abzüge für Rückbier und Fremdbier die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Biermengen keine Biersteuer zu entrichten ist. Ist der Steuerschuldner Inhaber mehrerer Herstellungsbetriebe, dann hat er für jeden Herstellungsbetrieb eine gesonderte Anmeldung abzugeben.

(2) Wurde in einen Herstellungsbetrieb Bier zurückgenommen (Rückbier) oder Bier aufgenommen, das sich dort noch nicht befunden hat (Fremdbier), dann sind die zurückgenommenen oder aufgenommenen Mengen, soweit es sich um Normalbier handelt, von jenen nach Abs. 1 anzumeldenden Normalbiermengen abzuziehen, die steuerpflichtig sind; für andere zurückgenommene oder aufgenommene Biermengen ist die darauf lastende Biersteuer von jenem Biersteuerbetrag abzuziehen, der sich für alle zu versteuernden Biermengen ergibt. Abzüge von oder für Biermengen, denen außerhalb eines Herstellungsbetriebes eine Flüssigkeit beigemengt wurde, bei denen es sich um Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen handelt oder die in einem Herstellungsbetrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht wurden, sind unzulässig. Der Anspruch auf Vornahme eines Abzugs für Rückbier oder Fremdbier entsteht mit dem Ablauf des Kalendermonats, in welchem das Bier in den betreffenden Herstellungsbetrieb zurückgenommen oder aufgenommen wurde.

(3) Die Abzüge für Rückbier und für Fremdbier sind grundsätzlich bei der Ermittlung der zu versteuernden Normalbiermengen und der zu entrichtenden Biersteuer für den Kalendermonat vorzunehmen, in welchem die Zurücknahme oder Aufnahme des Bieres stattfand. Sind jedoch keine Biermengen zu versteuern oder die abzuziehenden Mengen größer als die steuerpflichtigen Normalbiermengen oder ist der abzuziehende Biersteuerbetrag höher als jener, der auf die Biermengen entfällt, welche zu versteuern sind, so sind jene Mengen und Beträge, die aus einem solchen Grund nicht abgezogen werden können, bei der Ermittlung der zu versteuernden Normalbiermengen und der zu entrichtenden Biersteuer für den jeweils nächsten Kalendermonat, in welchem ein Abzug möglich ist, in gleicher Weise abzuziehen, bis sie voll berücksichtigt sind. Alle Abzüge für Rückbier und für Fremdbier sind in der Reihenfolge vorzunehmen, in welcher der Anspruch auf ihre Vornahme entstanden ist.

(4) Bei der Vornahme von Abzügen nach Abs. 2 und 3 ist Rückbier oder Fremdbier, das sich noch in original verschlossenen Transportbehältnissen befindet, mit jenen Mengen anzusetzen, für welche vor der Zurücknahme oder Aufnahme in den betreffenden Herstellungsbetrieb zuletzt die Steuerschuld entstanden ist.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 4 Abs. 4, so hat der Steuerschuldner für die Biermengen, für welche die Steuerschuld entstanden ist, die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag binnen einer Woche nach dem Entstehen der Steuerschuld an das für die Erhebung der Biersteuer zuständige Finanzamt, in dessen Bereich sich die Verschlußbrennerei befindet, zu entrichten. Er hat dem Finanzamt gleichzeitig schriftlich bekanntzugeben, wann und für welche Biermengen die Steuerschuld entstanden ist.

Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. XI Z 7, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Selbstberechnung und Fälligkeit der Biersteuer

§ 8. (1) Entsteht die Steuerschuld nach § 4 Abs. 1, so hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt, die Biermengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist. Er hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das nach § 6 Abs. 1 von der Biersteuer befreit ist, für die verbleibenden Mengen unter Berücksichtigung der nach Abs. 2 und 3 vorzunehmenden Abzüge für Rückbier und Fremdbier die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Biermengen keine Biersteuer zu entrichten ist. Ist der Steuerschuldner Inhaber mehrerer Herstellungsbetriebe, dann hat er für jeden Herstellungsbetrieb eine gesonderte Anmeldung abzugeben.

(2) Wurde in einen Herstellungsbetrieb Bier zurückgenommen (Rückbier) oder Bier aufgenommen, das sich dort noch nicht befunden hat (Fremdbier), dann sind die zurückgenommenen oder aufgenommenen Mengen von jenen nach Abs. 1 anzumeldenden Biermengen abzuziehen, die steuerpflichtig sind. Abzüge von oder für Biermengen, denen außerhalb eines Herstellungsbetriebes eine Flüssigkeit beigemengt wurde, bei denen es sich um Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen handelt oder die in einem Herstellungsbetrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht wurden, sind unzulässig. Der Anspruch auf Vornahme eines Abzugs für Rückbier oder Fremdbier entsteht mit dem Ablauf des Kalendermonats, in welchem das Bier in den betreffenden Herstellungsbetrieb zurückgenommen oder aufgenommen wurde.

(3) Die Abzüge für Rückbier und für Fremdbier sind grundsätzlich bei der Ermittlung der zu versteuernden Biermengen für den Kalendermonat vorzunehmen, in welchem die Zurücknahme oder Aufnahme des Bieres stattfand. Sind jedoch die abzuziehenden Mengen größer als die steuerpflichtigen Biermengen, so sind jene Mengen, die aus einem solchen Grund nicht abgezogen werden können, bei der Ermittlung der zu versteuernden Biermengen für den jeweils nächsten Kalendermonat, in welchem ein Abzug möglich ist, abzuziehen bis sie voll berücksichtigt sind. Alle Abzüge für Rückbier und für Fremdbier sind in der Reihenfolge vorzunehmen, in welcher der Anspruch auf ihre Vornahme entstanden ist.

(4) Bei der Vornahme von Abzügen nach Abs. 2 und 3 ist Rückbier oder Fremdbier, das sich noch in original verschlossenen Transportbehältnissen befindet, mit jenen Mengen anzusetzen, für welche vor der Zurücknahme oder Aufnahme in den betreffenden Herstellungsbetrieb zuletzt die Steuerschuld entstanden ist.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 4 Abs. 4, so hat der Steuerschuldner für die Biermengen, für welche die Steuerschuld entstanden ist, die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag binnen einer Woche nach dem Entstehen der Steuerschuld an das für die Erhebung der Biersteuer zuständige Finanzamt, in dessen Bereich sich die Verschlußbrennerei befindet, zu entrichten. Er hat dem Finanzamt gleichzeitig schriftlich bekanntzugeben, wann und für welche Biermengen die Steuerschuld entstanden ist.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Herstellungsbetriebe

§ 9. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Zollgebiet gelegene Betriebe, in welchen Bier hergestellt wird. Als Herstellung gilt auch eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Bier, durch die eine Mengenvermehrung eintritt, die nicht durch den Verbraucher oder in dessen Auftrag vorgenommen wird, sowie das Eindicken von Bier.

(2) Als Inhaber eines Herstellungsbetriebes gilt die Person oder die Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 10. (1) Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dem für die Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, spätestens zwei Wochen vor der Eröffnung eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes sowie eine Beschreibung der Herstellung und der Lagerung von Bier im Betrieb (Betriebsanzeige) vorzulegen. Wer einen Herstellungsbetrieb übernimmt, hat dem Finanzamt binnen zwei Wochen nach der Übernahme eine Betriebsanzeige vorzulegen; hiebei kann auf die Betriebsanzeige des vorherigen Inhabers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der Betriebsanzeige in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.

(2) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes ist verpflichtet, dem Finanzamt (Abs. 1) die Eröffnung oder Übernahme des Betriebes, jede Änderung der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen. Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 11. (1) Wenn in einem Herstellungsbetrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von sechs Monaten kein Bier hergestellt wurde, gilt das Bier, welches sich im Zeitpunkt des Ablaufes dieses Zeitraumes im Betrieb befindet, als in diesem Zeitpunkt weggebracht.

(2) Bier, das sich im Zeitpunkt, in dem ein Herstellungsbetrieb auf Dauer eingestellt wird, in diesem Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt der Betriebseinstellung weggebracht.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Bearbeitungsbetriebe

§ 12. (1) Bearbeitungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Zollgebiet gelegene Betriebe, in welchen Bier bearbeitet wird, für das eine Erstattung der Biersteuer nach § 7 Abs. 2 in Betracht kommt.

(2) Als Inhaber eines Bearbeitungsbetriebes gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

(3) Wer einen Bearbeitungsbetrieb eröffnen will, hat dies vor der Eröffnung dem für die Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzuzeigen. Wer einen Bearbeitungsbetrieb übernimmt, hat dies dem Finanzamt binnen drei Tagen nach der Übernahme schriftlich anzuzeigen.

Aufzeichnungspflicht

§ 13. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

a)

im Betrieb hergestellt wurde;

b)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

c)

zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;

d)

aus dem Betrieb weggebracht wurde, wenn durch die Wegbringung die Steuerschuld entstanden ist;

e)

in den Betrieb zurückgenommen wurde;

f)

im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

Die Aufzeichnungspflicht nach lit. b, e und f gilt nicht für die in den Betrieb aufgenommenen oder zurückgenommenen Mengen an Ausleerbier, Tropfbier und Bierneigen.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

a)

Für das im Betrieb hergestellte Bier die Gattung (§ 2 Abs. 1), die Menge und der Tag der Herstellung; für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht gilt das Bier als hergestellt, sobald es in ein Transportbehältnis eingefüllt wird oder sobald es in ein Transportmittel gelangt, das zur Entfernung des Bieres aus dem Betrieb oder zum Verbringen des Bieres in einen Betriebsteil verwendet wird, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird;

b)

für das in den Betrieb aufgenommene Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

1.

wenn das Bier aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

2.

wenn das Bier in das Zollgebiet eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Verfügungsberechtigten;

c)

für das zum Verbrauch im Betrieb entnommene Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Entnahme;

d)

für das aus dem Betrieb weggebrachte Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Wegbringung; soweit das Bier nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

1.

wenn das Bier in einen Herstellungsbetrieb oder einen Bearbeitungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

2.

wenn das Bier aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;

e)

für das in den Betrieb zurückgenommene Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der das Bier zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn das Bier aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb oder aus dem Zollausland zurückgenommen wurde, die unter lit. b Z. 1 und 2 aufgezählten Angaben;

f)

für das im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachte oder vernichtete Bier die Gattung, die Menge sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

(3) In den Aufzeichnungen oder den Belegen über Rückbier und Fremdbier sind Mengen, für die bei der Selbstberechnung der Biersteuer ein Abzug unzulässig ist, ersichtlich zu machen.

Aufzeichnungspflicht

§ 13. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

a)

im Betrieb hergestellt wurde;

b)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

c)

zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;

d)

aus dem Betrieb weggebracht wurde, wenn durch die Wegbringung die Steuerschuld entstanden ist;

e)

in den Betrieb zurückgenommen wurde;

f)

im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

Die Aufzeichnungspflicht nach lit. b, e und f gilt nicht für die in den Betrieb aufgenommenen oder zurückgenommenen Mengen an Ausleerbier, Tropfbier und Bierneigen.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

a)

Für das im Betrieb hergestellte Bier die Gattung (§ 2 Abs. 1), die Menge und der Tag der Herstellung; für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht gilt das Bier als hergestellt, sobald es in ein Transportbehältnis eingefüllt wird oder sobald es in ein Transportmittel gelangt, das zur Entfernung des Bieres aus dem Betrieb oder zum Verbringen des Bieres in einen Betriebsteil verwendet wird, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird;

b)

für das in den Betrieb aufgenommene Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

1.

wenn das Bier aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

2.

wenn das Bier in das Zollgebiet eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

c)

für das zum Verbrauch im Betrieb entnommene Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Entnahme;

d)

für das aus dem Betrieb weggebrachte Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Wegbringung; soweit das Bier nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

1.

wenn das Bier in einen Herstellungsbetrieb oder einen Bearbeitungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

2.

wenn das Bier aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;

e)

für das in den Betrieb zurückgenommene Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der das Bier zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn das Bier aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb oder aus dem Zollausland zurückgenommen wurde, die unter lit. b Z. 1 und 2 aufgezählten Angaben;

f)

für das im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachte oder vernichtete Bier die Gattung, die Menge sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

(3) In den Aufzeichnungen oder den Belegen über Rückbier und Fremdbier sind Mengen, für die bei der Selbstberechnung der Biersteuer ein Abzug unzulässig ist, ersichtlich zu machen.

Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. XI Z 7, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Aufzeichnungspflicht

§ 13. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

a)

im Betrieb hergestellt wurde;

b)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

c)

zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;

d)

aus dem Betrieb weggebracht wurde, wenn durch die Wegbringung die Steuerschuld entstanden ist;

e)

in den Betrieb zurückgenommen wurde;

f)

im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

Die Aufzeichnungspflicht nach lit. b, e und f gilt nicht für die in den Betrieb aufgenommenen oder zurückgenommenen Mengen an Ausleerbier, Tropfbier und Bierneigen.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

a)

Für das im Betrieb hergestellte Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Herstellung; für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht gilt das Bier als hergestellt, sobald es in ein Transportbehältnis eingefüllt wird oder sobald es in ein Transportmittel gelangt, das zur Entfernung des Bieres aus dem Betrieb oder zum Verbringen des Bieres in einen Betriebsteil verwendet wird, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird;

b)

für das in den Betrieb aufgenommene Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

1.

wenn das Bier aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

2.

wenn das Bier in das Zollgebiet eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

c)

für das zum Verbrauch im Betrieb entnommene Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Entnahme;

d)

für das aus dem Betrieb weggebrachte Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Wegbringung; soweit das Bier nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

1.

wenn das Bier in einen Herstellungsbetrieb oder einen Bearbeitungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

2.

wenn das Bier aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;

e)

für das in den Betrieb zurückgenommene Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der das Bier zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn das Bier aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb oder aus dem Zollausland zurückgenommen wurde, die unter lit. b Z. 1 und 2 aufgezählten Angaben;

f)

für das im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachte oder vernichtete Bier die Gattung, die Menge sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

(3) In den Aufzeichnungen oder den Belegen über Rückbier und Fremdbier sind Mengen, für die bei der Selbstberechnung der Biersteuer ein Abzug unzulässig ist, ersichtlich zu machen.

§ 14. (1) Der Inhaber eines Bearbeitungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

a)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

b)

zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurde;

c)

im Betrieb verlorengegangen ist;

d)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

e)

in den Betrieb zurückgenommen wurde.

(2) Die Aufzeichnungen über das im Abs. 1 lit. a, b, d und e bezeichnete Bier müssen den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 lit. b bis e entsprechen. Für das im Abs. 1 lit. c bezeichnete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die Gattung (§ 2 Abs. 1), die Menge und der Tag der Feststellung des Verlustes sowie dessen Ursache und der Umstand zu ersehen sein, ob es sich um eine Mengenverminderung im Sinne des § 7 Abs. 2 handelt.

Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. XI Z 7, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 14. (1) Der Inhaber eines Bearbeitungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

a)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

b)

zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurde;

c)

im Betrieb verlorengegangen ist;

d)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

e)

in den Betrieb zurückgenommen wurde.

(2) Die Aufzeichnungen über das im Abs. 1 lit. a, b, d und e bezeichnete Bier müssen den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 lit. b bis e entsprechen. Für das im Abs. 1 lit. c bezeichnete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die Gattung, die Menge und der Tag der Feststellung des Verlustes sowie dessen Ursache und der Umstand zu ersehen sein, ob es sich um eine Mengenverminderung im Sinne des § 7 Abs. 2 handelt.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 15. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 13 und 14) sind in der Regel am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Entnahme, der Wegbringung, der Zurücknahme, des Unbrauchbarmachens, der Vernichtung oder der Feststellung des Verlustes des Bieres, spätestens jedoch binnen einer Woche vorzunehmen.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörigen Belege eingesehen werden können.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Amtliche Aufsicht

§ 16. (1) Herstellungsbetriebe, Bearbeitungsbetriebe, Bierausschankbetriebe, die mit einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb in örtlicher Verbindung stehen, und Verschlußbrennereien, in denen zur Branntweinherstellung Bier verwendet wird, unterliegen der amtlichen Aufsicht.

(2) Transportmittel und Transportbehältnisse unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen ist, daß damit Bier befördert wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb oder das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis befindet.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 17. In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, und den Vorschriften über das Branntweinmonopol zustehen, berechtigt,

a)

in den im § 16 Abs. 1 und 2 angeführten Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;

b)

Umschließungen, in denen sich Bier befindet oder befinden kann, auf ihren Inhalt zu prüfen;

c)

Bier-, Bierwürze-, Braustoff-, Maische- und Branntweinproben unentgeltlich zu entnehmen;

d)

die Bestände an Bier, Bierwürze, Braustoffen, Maische und Branntwein festzustellen;

e)

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen;

f)

Umschließungen, die zur Aufnahme von Bier bestimmt sind oder in denen sich Bier befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;

g)

Herstellungsbetriebe auf Kosten des Inhabers besonderen Überwachungsmaßnahmen zu unterwerfen, wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind oder wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 18. (1) Transportbehältnisse, in denen Bier aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb weggebracht wird, müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das im § 16 Abs. 3 bezeichnete Finanzamt feststellen kann, in welchem Betrieb das Bier hergestellt oder abgefüllt wurde.

(2) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Transportbehältnisse (Abs. 1) mit einer geänderten oder einer neuen Kennzeichnung versehen, so hat der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes, aus welchem das Bier weggebracht wird, dem für die amtliche Aufsicht über den Betrieb zuständigen Finanzamt (§ 16 Abs. 3) schriftlich anzuzeigen, wie die Transportbehältnisse gekennzeichnet sind. Die Anzeige ist zu erstatten, bevor die anders oder neu gekennzeichneten Transportbehältnisse erstmals zur Wegbringung von Bier verwendet werden.

§ 19. Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Bearbeitungsbetriebes hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach den im § 2 Abs. 1 angeführten Gattungen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden.

Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. XI Z 7, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 19. Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Bearbeitungsbetriebes hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach Gattungen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 20. Ergeben sich in einem Herstellungsbetrieb bei einer Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gelten diese Fehlmengen als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme aus dem Betrieb weggebracht, soweit für sie nicht schon vorher die Steuerschuld entstanden ist.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 21. Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Bearbeitungsbetriebes hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach §§ 13 bis 15 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Biermengen, auch nach Gattungen getrennt, in einem vom Finanzamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 22. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen Gewahrsam sich ein im § 16 Abs. 2 bezeichnetes Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Herstellungsbetrieb übernommen, aber noch keine Betriebsanzeige (§ 10 Abs. 1) vorgelegt hat, ist verpflichtet, eine solche binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten vorzulegen. Die Pläne und Beschreibungen, welche für einen Herstellungsbetrieb, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes besteht, gemäß § 14 Abs. 2 und 6 des Biersteuergesetzes 1956, BGBl. Nr. 264/1955, dem zuständigen Finanzamt vorgelegt wurden, gelten in ihrer letzten Fassung als Betriebsanzeige im Sinne des § 10 Abs. 1; der Inhaber des Herstellungsbetriebes kann jedoch binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten eine neue Betriebsanzeige vorlegen.

(2) Ist die Frist zur Anzeige eines im § 10 Abs. 2 angeführten Ereignisses im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen, so endet sie mit dem Ablauf des dritten Tages nach dem Inkrafttreten.

(3) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen Bearbeitungsbetrieb innehat, hat dies binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dem im § 12 Abs. 3 bezeichneten Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 24. Das Biersteuergesetz 1956, BGBl. Nr. 264/1955, in der Fassung des Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl. Nr. 83, ist nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Bier, für das die Biersteuerschuld vor dem Inkrafttreten entstanden ist, weiter anzuwenden.

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt VIII, Abs. 2, BGBl. Nr. 608/1987.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt VIII, Abs. 2, BGBl. Nr. 608/1987.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

ABSCHNITT VIII

Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: zu §§ 1, 25 und 26 BGBl. Nr. 297/1977)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Die Abschnitte I bis V sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1987 entsteht oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1987 liegt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Artikel XI

Biersteuergesetz 1977

(Anm.: zu den §§ 2, 8, 13, 14 und 19, BGBl. Nr. 297/1977)

Das Biersteuergesetz 1977, BGBl. Nr. 297, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 608/1987 und 663/1987 wird wie folgt geändert:

1.

(Anm.: Z 1 bis Z 6 betreffen Novellierungsanweisungen)

7.

Z 1 bis 6 ist auf Bier anzuwenden, für das die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1991 entsteht oder für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

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