Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977 über die Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die portugiesische Notenbank
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, der portugiesischen Notenbank (Banco de Portugal) einen Kredit in Höhe von 10 Mill. US-Dollar mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren zu gewähren.
§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der geltenden Fassung) in ihre Aktiven einzustellen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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