Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen und Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank samt Anlage(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER INTER-AMERIKANISCHEN ENTWICKLUNGSBANK

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1977-01-10
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

(c) die gleichen Vorrechte in bezug auf Reiseerleichterungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.

Abschnitt 9. Immunität von Besteuerung

(a) Die Bank, ihr. Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie die Geschäfte und Transaktionen, die sie im Rahmen dieses Übereinkommens durchführt, genießen Immunität von jeder Besteuerung sowie von allen Zollabgaben. Die Bank genießt ferner Immunität von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben.

(b) Die von der Bank den Exekutivdirektoren, Stellvertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank, die nicht Inländer sind, gezahlten Gehälter und Vergütungen unterliegen keiner Art von Besteuerung.

(c) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,

(i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde, oder

(ii) deren einziger Anknüpfungspunkt der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

(d) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,

(i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist, oder

(ii) deren einziger Anknüpfungspunkt der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

Abschnitt 10. Durchführung

Jedes Mitglied trifft in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglich getroffenen Maßnahmen.

Buchstaben (a) und (b): Verfassungsbestimmung

ARTIKEL XII

ÄNDERUNGEN

(a) Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit der Mehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der regionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen, die Abstimmungsmehrheiten in Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) können jedoch nur mit den dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.

(b) Ungeachtet des Buchstabens (a) ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich bei einer Änderung

(i) des Rechts zum Austritt aus der Bank nach Artikel IX

Abschnitt 1,

(ii) des Rechts zum Erwerb von Stammkapital der Bank sowie

zur Beteiligung am Fonds nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (b) bzw. Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) und

(iii) der Haftungsbeschränkung nach Artikel II Abschnitt 3

Buchstabe (d) sowie nach Artikel IV Abschnitt 5.

(c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied oder vom Exekutivdirektorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.

ARTIKEL XII

ÄNDERUNGEN

(a) Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit der Mehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der regionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen, die Abstimmungsmehrheiten in Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) können jedoch nur mit den dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.

(b) Ungeachtet des Buchstabens (a) ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich bei einer Änderung

(i) des Rechts zum Austritt aus der Bank nach Artikel IX Abschnitt 1,

(ii) des Rechts zum Erwerb von Stammkapital der Bank sowie zur Beteiligung am Fonds nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (b) bzw. Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) und

(iii) der Haftungsbeschränkung nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (d) sowie nach Artikel IV Abschnitt 5.

(c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied oder vom Exekutivdirektorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.

Abschnitt 1: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL XIII

AUSLEGUNG UND SCHIEDSVERFAHREN

Abschnitt 1. Auslegung

(a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung vorgelegt.

Mitglieder, die von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen sind, haben nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (g) ein Recht auf unmittelbare Vertretung im Exekutivdirektorium.

(b) Hat das Exekutivdirektorium eine Entscheidung nach Buchstabe (a) getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.

Abschnitt 2. Schiedsverfahren

Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlußes zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter getroffen. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

ARTIKEL XIII

AUSLEGUNG UND SCHIEDSVERFAHREN

Abschnitt 1. Auslegung

(a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung vorgelegt.

Mitglieder, die von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen sind, haben nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (g) ein Recht auf unmittelbare Vertretung im Exekutivdirektorium.

(b) Hat das Exekutivdirektorium eine Entscheidung nach Buchstabe (a) getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.

Abschnitt 2. Schiedsverfahren

Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlußes zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter getroffen.

Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

ARTIKEL XIV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1. Hauptgeschäftsstelle

Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich in Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika.

Abschnitt 2. Beziehungen zu anderen Organisationen

Die Bank kann mit anderen Organisationen Vereinbarungen über den Austausch von Informationen oder zu anderen Zwecken treffen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

Abschnitt 3. Verbindungsstelle

Jedes Mitglied bezeichnet eine amtliche Stelle, mit der die Bank im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens in Verbindung treten kann.

Abschnitt 4. Hinterlegungsstellen

Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle, in der die Bank ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte hinterlegen kann. Hat ein Mitglied keine Zentralbank, so benennt es zu diesem Zweck im Einvernehmen mit der Bank eine andere Einrichtung.

ARTIKEL XV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt 1. Unterzeichnung und Annahme

(a) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten hinterlegt, wo es bis zum 31. Dezember 1959 für die Vertreter der in Anlage A angeführten Staaten zur Unterzeichnung aufliegt. Jeder Unterzeichnerstaat hinterlegt beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten eine Urkunde, aus der hervorgeht, daß er dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und daß er die notwendigen Schritte unternommen hat, damit er alle seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erfüllen kann.

(b) Das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten übermittelt den Mitgliedern der Organisation beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen ordnungsgemäß jede Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach Buchstabe (a) sowie den entsprechenden Zeitpunkt.

(c) Bei der Hinterlegung seiner Annahme- oder Ratifikationsurkunde zahlt jeder Staat dem Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten zur Deckung der Verwaltungskosten der Bank Gold oder US-Dollar im Gegenwert von 1/10 von 1 v.H. des Kaufpreises der von ihm gezeichneten Anteile der Bank und seiner Quote am Fonds. Diese Zahlung wird dem Mitglied für seine nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (i) und Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe (d) Ziffer (i) vorgeschriebene Zeichnung und Quote gutgeschrieben. Ein Mitglied kann jederzeit an oder nach dem Tag der Hinterlegung seiner Annahme oder Ratifikationsurkunde weitere Zahlungen vornehmen, die ihm auf seine nach den Artikeln II und IV vorgeschriebene Zeichnung und Quote gutgeschrieben werden. Das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten führt alle nach diesem Buchstaben eingezahlten Mittel auf einem oder mehreren Sonder-Depositenkonten und stellt die Mittel spätestens im Zeitpunkt der ersten Sitzung des Gouverneursrats, die nach Abschnitt 3 abgehalten wird, der Bank zur Verfügung. Ist das Übereinkommen bis zum 31. Dezember 1959 nicht in Kraft getreten, so hat das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten diese Mittel den Staaten zurückzuerstatten, die sie eingezahlt haben.

(d) An oder nach dem Tag, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, kann das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten die Unterzeichnung sowie die Annahme- oder Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen von jedem Staat entgegennehmen, dessen Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) genehmigt worden ist.

Abschnitt 2. Inkrafttreten

(a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn nach Abschnitt 1 Buchstabe (a) Vertreter von Staaten, deren Zeichnungen mindestens 85 v. H. der Gesamtzeichnungen nach Anlage A ausmachen, das Übereinkommen unterzeichnet und Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

(b) Staaten, deren Annahme- oder Ratifikationsurkunden vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden sind, werden erst zu dem genannten Zeitpunkt Mitglieder. Sonstige Staaten werden zu dem Zeitpunkt Mitglieder, zu dem ihre Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt werden.

Abschnitt 3. Aufnahme der Geschäftstätigkeit

(a) Der Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten beruft die erste Sitzung des Gouverneursrats ein, sobald dieses Übereinkommen nach Abschnitt 2 in Kraft tritt.

(b) Auf der ersten Sitzung des Gouverneursrats werden Vorkehrungen für die Auswahl der Exekutivdirektoren und ihrer Stellvertreter nach Artikel VIII Abschnitt 3 sowie für die Bestimmung des Zeitpunkts getroffen, zu dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen wird. Ungeachtet des Artikels VIII Abschnitt 3 können die Gouverneure, wenn sie dies für wünschenswert erachten, bestimmen, daß die erste Amtszeit dieser Direktoren weniger als drei Jahre betragen kann.

GESCHEHEN zu Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, in einer Urschrift vom 8. April 1959, deren englischer, französischer, portugiesischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG A

ZEICHNUNGEN AUF DAS GENEHMIGTE STAMMKAPITAL DER BANK

(In Anteilen von 10000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959)

ANHANG B

BEITRÄGE ZUM FONDS FÜR SONDERGESCHÄFTE

(In 1000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959)

Abschnitt 9: Verfassungsbestimmung

(Übersetzung)

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME

NICHTREGIONALER STAATEN ALS MITGLIEDER DER BANK

Abschnitt 1. Bedingungen für die Mitgliedschaft

nichtregionaler Staaten

Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können Mitglieder der Bank werden, sofern zu einem vom Exekutivdirektorium zu bestimmenden Zeitpunkt im Kalenderjahr 1976 folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die in der Entschließung „Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in bezug auf die Schaffung des interregionalen Stammkapitals der Bank und damit zusammenhängende Angelegenheiten" vorgesehenen Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank sind in Kraft getreten;

(b) die in der Entschließung „Erhöhung des genehmigten abrufbaren ordentlichen Stammkapitals und Zeichnungen darauf im Zusammenhang mit der Aufnahme nichtregionaler Mitgliedstaaten" vorgesehene Erhöhung des genehmigten ordentlichen Stammkapitals ist wirksam geworden;

(c) mindestens acht nichtregionale Staaten, darunter wenigstens vier Staaten mit Einzelbeiträgen zum Fonds für Sondergeschäfte in Höhe von mindestens 60000000 US-Dollar, haben durch Hinterlegung entsprechender Urkunden bei der Bank vereinbart,

(i) nach Abschnitt 2 mindestens 31 100 Anteile am

interregionalen Stammkapital zu zeichnen;

(ii) nach Abschnitt 3 mindestens den Gegenwert von 375000000

US-Dollar 1) zu den Beständen des Fonds für Sondergeschäfte beizutragen.

Das Exekutivdirektorium kann, sofern es dies nach dem 1. März 1976 für angebracht hält, die gesamten unter den Ziffern (i) und (ii) vorgesehenen Anteilzeichnungen und Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte herabsetzen.

Zeichnungen auf das interregionale Stammkapital und Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte sind in folgenden Mindestbeträgen zu leisten:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)

Abschnitt 2. Zeichnungen auf das interregionale Stammkapital

(a) Die in Abschnitt 1 angeführten nichtregionalen Staaten können Anteile des interregionalen Stammkapitals zeichnen.

(b) Jede Zeichnung umfaßt zumindest den vollen Betrag sowohl der eingezahlten als auch der abrufbaren Anteile am interregionalen Kapital, die dem betreffenden Staat in Abschnitt 1 zugewiesen sind, und jeder Zeichnerstaat erbringt gegenüber der Bank den Nachweis, daß er alle zur Genehmigung der Zeichnung erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, und stellt der Bank alle von ihr erbetenen einschlägigen Informationen zur Verfügung.

(c) Jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das eingezahlte interregionale Stammkapital unter folgenden Bedingungen vor:

(i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt 10000 US-Dollar

mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959.

(ii) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags

zum eingezahlten interregionalen Stammkapital erfolgt in drei gleichen Raten; unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei bestimmten Staaten kann sich das Exekutivdirektorium jedoch damit einverstanden erklären, (i) daß die Höhe der von dem betreffenden Staat zu zahlenden ersten Rate auf nicht weniger als 20 v. H. des dem Staat zugewiesenen Betrags zum eingezahlten Kapital herabgesetzt wird, wobei die beiden folgenden Raten entsprechend anzugleichen sind, oder (ii) daß die Zahlung durch den betreffenden Staat in fünf gleichen Jahresraten erfolgt. Die erste Rate wird von jedem Staat binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften oder vor oder an dem Tag der Hinterlegung der Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach Abschnitt 4 Buchstabe (c) Ziffer (ii) gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Will ein Staat die erste Rate bar bezahlen, so kann er die Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten, oder des Kalenderjahrs vornehmen, in dem das Mitglied seine Ratifikationsurkunde hinterlegt, sofern dieser Zeitpunkt später liegt. Die restlichen Jahresraten werden jeweils im Abstand von einem Jahr nach Fälligwerden der ersten Rate fällig.

(iii) Jede Rate ist in voller Höhe in der Landeswährung des Beitragsstaates zu leisten; dieser hat der Bank ausreichend erscheinende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß diese Währung für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist.

(iv) 50 v. H. jeder Rate fallen unter Artikel V Abschnitt 1

Buchstabe (b) Ziffer (i) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank und sind bar zu zahlen. Sofern ein Staat nicht eine Barzahlung auch der übrigen 50 v. H. jeder Rate vorzieht, legt das Exekutivdirektorium eine Tabelle fest, nach der alle nach Artikel V Abschnitt 4 angenommenen nicht übertragbaren, unverzinslichen Schuldscheine oder ähnlichen Wertpapiere an die Bank zu zahlen sind.

(d) Jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das abrufbare interregionale Stammkapital unter folgenden Bedingungen vor:

(i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt 10000 US-Dollar

mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959.

(ii) Die Zeichnung jedes Staates auf das abrufbare

interregionale Stammkapital erfolgt in drei gleichen Raten, die vor oder an den entsprechenden Zeitpunkten zu zeichnen sind, an denen jede der drei ersten Raten für die Zeichnung des Staates auf das eingezahlte interregionale Stammkapital nach Abschnitt 2 Buchstabe (c) Ziffer (ii) zu zahlen ist.

(e) Die interregionalen Kapitalbestände sind zur Darlehensgewährung in der Art zu verwenden, daß eine vernünftige Verteilung der Darlehen und der daraus folgenden Verpflichtungen auf die ordentlichen und die interregionalen Kapitalbestände gewährleistet ist.

(f) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bank ihre am 31. Dezember 1974 ausstehenden Verbindlichkeiten aus ihren sämtlichen Kreditaufnahmen zu Lasten des ordentlichen Kapitals erfüllt hat, werden Maßnahmen ergriffen, um das interregionale Stammkapital mit dem ordentlichen Stammkapital zu verschmelzen.

Abschnitt 3. Erhöhung des Fonds für Sondergeschäfte und

Beiträge dazu

(a) Vorbehaltlich dieser Allgemeinen Vorschriften werden die Bestände des Fonds für Sondergeschäfte durch Beitragsleistungen nichtregionaler Staaten im Gegenwert von 506 664 161 US-Dollar erhöht, wobei die Genehmigung dieser Allgemeinen Vorschriften durch die regionalen Mitgliedstaaten dahingehend ausgelegt wird, daß sie nicht von ihrem Recht nach Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank Gebrauch machen wollen, einen verhältnismäßigen Anteil zu dieser Erhöhung beizutragen.

(b) Erst nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 10 wird eine derartige Erhöhung wirksam und sind derartige Beitragsleistungen zu erbringen.

(c) Die Beiträge der nichtregionalen Staaten zum Fonds für Sondergeschäfte entsprechen ihren Zeichnungen auf das nichtregionale Stammkapital nach Abschnitt 1 Buchstabe (c).

(d) Jeder Staat leistet seinen Beitrag in voller Höhe in seiner Landeswährung; er hat der Bank ausreichend erscheinende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß diese Währung für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist.

(e) Jeder Beitrag stellt in voller Höhe Landeswährung dar, auf die Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe (c) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank anwendbar ist. Will ein Staat seinen Beitrag ganz oder teilweise nicht bar zahlen, so hat die Bank nach Artikel V Abschnitt 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank nicht übertragbare, unverzinsliche Schuldscheine oder ähnliche Wertpapiere anzunehmen, für die das Exekutivdirektorium eine Einlösungstabelle festlegt.

(f) Die Beitragsleistungen erfolgen in drei gleichen Raten; unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei bestimmten Staaten kann sich das Exekutivdirektorium jedoch damit einverstanden erklären, (i) daß die Höhe der von dem betreffenden Staat zu zahlenden ersten Rate auf nicht weniger als 20 v. H. des dem Staat zugewiesenen Gesamtbeitrags herabgesetzt wird, wobei die beiden folgenden Raten entsprechend anzugleichen sind, oder (ii), daß die Zahlung durch den betreffenden Staat in fünf gleichen Jahresraten erfolgt. Die Raten sind zu denselben Zeitpunkten zu zahlen wie die Raten des Staates zum eingezahlten interregionalen Stammkapital nach Abschnitt 2.

(g) Jede Zahlung eines Staates erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Gegenwert des US-Dollars mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars entspricht.

(h) Für die im Besitz der Bank befindlichen Währungsbeträge aller Mitglieder aus diesen Beitragsleistungen gelten die Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des Wertes in Artikel V Abschnitt 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank, als Wertmaßstab gilt für diesen Zweck jedoch der US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars, die Bank kann jedoch auf diese Anpassung für den Fall verzichten, daß eine Währungsangleichung für eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedern der Bank erfolgt.

(i) Ungeachtet des Artikels IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank und in Übereinstimmung mit den herkömmlichen Methoden zur Erhöhung der Bestände des Fonds für Sondergeschäfte erfolgen künftige Erhöhungen der Bestände des Fonds für Sondergeschäfte in dem Verhältnis und zu den Bedingungen, die zu der betreffenden Zeit ausgehandelt werden.

Abschnitt 4. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

nichtregionaler Staaten

Ein nichtregionaler Staat wird Mitglied der Bank, (a) sobald das Exekutivdirektorium festgestellt hat, daß alle

Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt sind;

(b) sobald diese Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 10 in Kraft getreten sind und

(c) sobald der Präsident erklärt hat, daß der Staat alle folgenden Voraussetzungen erfüllt hat:

(i) Sein gehörig befugter Vertreter hat die beim

Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten hinterlegte Urschrift des Übereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung unterzeichnet;

(ii) er hat beim Generalsekretariat der Organisation

Amerikanischer Staaten eine Urkunde hinterlegt, aus der hervorgeht, daß er das Übereinkommen sowie alle in diesen Allgemeinen Vorschriften niedergelegten Bedingungen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und daß er alle notwendigen Schritte unternommen hat, um seine sämtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und aus diesen Allgemeinen Vorschriften zu erfüllen, und

(iii) er hat der Bank den Nachweis erbracht, daß er alle

notwendigen Maßnahmen zur Unterzeichnung des Übereinkommens und zur Hinterlegung der Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach den Ziffern (i) und (ii) ergriffen hat, und er hat der Bank alle von ihr erbetenen Informationen über diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 5. Andere nichtregionale Staaten

Andere in Abschnitt 1 nicht angeführte nichtregionale Staaten können zu den vom Gouverneursrat festzulegenden Bedingungen Mitglieder der Bank werden. Die von diesen anderen nichtregionalen Staaten vorgenommenen Zeichnungen und ihre jeweiligen Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte belaufen sich auf die Anzahl der Anteile am eingezahlten und abrufbaren interregionalen Stammkapital und die Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte, die der Gouverneursrat unter gebührender Berücksichtigung der Zeichnungen und Beiträge der in Abschnitt 1 angeführten nichtregionalen Staaten festsetzt.

Abschnitt 6. Nicht gezeichnetes Kapital und Beitragsquoten

Sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften das in Abschnitt 1 Buchstabe (c) vorgesehene interregionale Stammkapital und die Beitragsquoten zum Fonds für Sondergeschäfte von den in Abschnitt 1 angeführten nichtregionalen Staaten oder von den anderen nichtregionalen Staaten nach Abschnitt 5 nicht gezeichnet worden, so können sie von den nichtregionalen Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder sind, gezeichnet werden. Jedes derartige Mitglied hat das Recht, einen Teil des verfügbaren Stammkapitals zu zeichnen, der dem Anteil des von ihm bereits gezeichneten Kapitals am gesamten gezeichneten interregionalen Stammkapital entspricht. Ebenso hat jedes derartige Mitglied das Recht, einen Teil der nicht gezeichneten Quoten des Fonds für Sondergeschäfte zu zeichnen, der dem Anteil seiner Beitragsquote an den gesamten gezeichneten Quotenbeiträgen entspricht. Bei jeder Zeichnung ist das in diesen Allgemeinen Vorschriften festgelegte Verhältnis zwischen eingezahltem und abrufbarem Kapital sowie zwischen den Beiträgen zum Fonds für Sondergeschäfte und den Zeichnungen auf das Stammkapital zu wahren. Zahlungen auf das eingezahlte Kapital und die Beitragsquoten zum Fonds für Sondergeschäfte sowie Zeichnungen auf das auf diese Weise gezeichnete abrufbare Kapital müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften vollzogen sein.

Abschnitt 7. Besondere Beschlußfähigkeit und Stimmenzahl

(a) Für Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitgliedstaaten vertreten, bei folgenden Angelegenheiten erforderlich:

jede Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in bezug auf (1) die Anzahl der von den nichtregionalen Mitgliedstaaten zu ernennenden Gouverneure; (2) die Anzahl der von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitgliedstaaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffer (ii) des Übereinkommens zu wählenden Exekutivdirektoren; (3) Artikel VII Abschnitt 3 Buchstaben (d), (e) und (f) des Übereinkommens oder (4) die Bestimmungen über die Ausschüttung der Reingewinne und Überschüsse der interregionalen Kapitalbestände nach Artikel VII Abschnitt 4 des Übereinkommens

b)

Eine Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds auf das ordentliche Stammkapital wird nicht wirksam, und das Recht auf Zeichnung dieses Kapitals wird hiemit aufgehoben, wenn diese Erhöhung zur Folge hätte, daß die Stimmenzahl i) der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder unter 50,005 vH der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten, ii) des Mitglieds mit den meisten Anteilen unter 30 vH der Gesamtstimmenzahl oder iii) Kanadas unter 4 vH der Gesamtstimmenzahl sinkt; ungeachtet dieser Bestimmungen und des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank hat jedoch jede Entschließung des Gouverneursrats über eine Erhöhung des ordentlichen Stammkapitals der Bank festzulegen, dass 1. zur Vermeidung eines Sinkens der Stimmenzahl der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder als Gruppe unter den festgesetzten Hundertsatz ein Mitglied der Gruppe die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will, 2. die Bestimmung über den jeweiligen Hundertsatz der Stimmenzahl von den in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedern als Gruppe in bezug auf Ziffer i) und von den Vereinigten Staaten und Kanada in bezug auf Ziffer ii) bzw. Ziffer

iii) aufgehoben werden kann und 3. ein Mitglied der Gruppe der nichtregionalen Mitglieder die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will.

Abschnitt 8. Änderung der Vorschriften für die Wahl der

Exekutivdirektoren

Da die nichtregionalen Staaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe b) Ziffer ii) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in der durch die in Abschnitt 1 Buchstabe a) bezeichneten Entschließung geänderten Fassung das Recht haben, mit ihren eigenen Stimmen mindestens drei Exekutivdirektoren zu wählen, werden die in dem genannten Artikel des Übereinkommens vorgesehenen Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren geändert und erhalten den in Anlage I enthaltenen Wortlaut. Diese Änderungen werden zum gleichen Zeitpunkt wirksam, zu dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten.

Abschnitt 9. Anzahl der Exekutivdirektoren

Die Genehmigung einer Erhöhung der Anzahl der Exekutivdirektoren der Bank über eine Gesamtzahl von 14 Exekutivdirektoren hinaus bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder.

Abschnitt 10. Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Vorschriften treten erst dann in Kraft, wenn das Exekutivdirektorium festgestellt hat, daß alle Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt worden sind, und wenn der Präsident erklärt hat, daß mindestens acht nichtregionale Staaten alle Voraussetzungen des Abschnitts 4 Buchstabe (c) erfüllt haben. __________

*1) US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars.

(Übersetzung)

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME NICHTREGIONALER STAATEN ALS MITGLIEDER DER BANK

Abschnitt 1. Bedingungen für die Mitgliedschaft nichtregionaler Staaten

Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können Mitglieder der Bank werden, sofern zu einem vom Exekutivdirektorium zu bestimmenden Zeitpunkt im Kalenderjahr 1976 folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die in der Entschließung „Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in bezug auf die Schaffung des interregionalen Stammkapitals der Bank und damit zusammenhängende Angelegenheiten” vorgesehenen Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank sind in Kraft getreten;

(b) die in der Entschließung „Erhöhung des genehmigten abrufbaren ordentlichen Stammkapitals und Zeichnungen darauf im Zusammenhang mit der Aufnahme nichtregionaler Mitgliedstaaten” vorgesehene Erhöhung des genehmigten ordentlichen Stammkapitals ist wirksam geworden;

(c) mindestens acht nichtregionale Staaten, darunter wenigstens vier Staaten mit Einzelbeiträgen zum Fonds für Sondergeschäfte in Höhe von mindestens 60000000 US-Dollar, haben durch Hinterlegung entsprechender Urkunden bei der Bank vereinbart,

(i) nach Abschnitt 2 mindestens 31 100 Anteile am interregionalen Stammkapital zu zeichnen;

(ii) nach Abschnitt 3 mindestens den Gegenwert von 375000000 US-Dollar 1 ) zu den Beständen des Fonds für Sondergeschäfte beizutragen.

Das Exekutivdirektorium kann, sofern es dies nach dem 1. März 1976 für angebracht hält, die gesamten unter den Ziffern (i) und (ii) vorgesehenen Anteilzeichnungen und Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte herabsetzen.

Zeichnungen auf das interregionale Stammkapital und Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte sind in folgenden Mindestbeträgen zu leisten:

(Anm.: Tabelle als PDF dokumentiert)

Abschnitt 2. Zeichnungen auf das interregionale Stammkapital

(a) Die in Abschnitt 1 angeführten nichtregionalen Staaten können Anteile des interregionalen Stammkapitals zeichnen.

(b) Jede Zeichnung umfaßt zumindest den vollen Betrag sowohl der eingezahlten als auch der abrufbaren Anteile am interregionalen Kapital, die dem betreffenden Staat in Abschnitt 1 zugewiesen sind, und jeder Zeichnerstaat erbringt gegenüber der Bank den Nachweis, daß er alle zur Genehmigung der Zeichnung erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, und stellt der Bank alle von ihr erbetenen einschlägigen Informationen zur Verfügung.

(c) Jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das eingezahlte interregionale Stammkapital unter folgenden Bedingungen vor:

(i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt 10000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959.

(ii) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags zum eingezahlten interregionalen Stammkapital erfolgt in drei gleichen Raten; unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei bestimmten Staaten kann sich das Exekutivdirektorium jedoch damit einverstanden erklären, (i) daß die Höhe der von dem betreffenden Staat zu zahlenden ersten Rate auf nicht weniger als 20 v. H. des dem Staat zugewiesenen Betrags zum eingezahlten Kapital herabgesetzt wird, wobei die beiden folgenden Raten entsprechend anzugleichen sind, oder (ii) daß die Zahlung durch den betreffenden Staat in fünf gleichen Jahresraten erfolgt. Die erste Rate wird von jedem Staat binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften oder vor oder an dem Tag der Hinterlegung der Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach Abschnitt 4 Buchstabe (c) Ziffer (ii) gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Will ein Staat die erste Rate bar bezahlen, so kann er die Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten, oder des Kalenderjahrs vornehmen, in dem das Mitglied seine Ratifikationsurkunde hinterlegt, sofern dieser Zeitpunkt später liegt. Die restlichen Jahresraten werden jeweils im Abstand von einem Jahr nach Fälligwerden der ersten Rate fällig.

(iii) Jede Rate ist in voller Höhe in der Landeswährung des Beitragsstaates zu leisten; dieser hat der Bank ausreichend erscheinende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß diese Währung für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist.

(iv) 50 v. H. jeder Rate fallen unter Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe (b) Ziffer (i) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank und sind bar zu zahlen. Sofern ein Staat nicht eine Barzahlung auch der übrigen 50 v. H. jeder Rate vorzieht, legt das Exekutivdirektorium eine Tabelle fest, nach der alle nach Artikel V Abschnitt 4 angenommenen nicht übertragbaren, unverzinslichen Schuldscheine oder ähnlichen Wertpapiere an die Bank zu zahlen sind.

(d) Jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das abrufbare interregionale Stammkapital unter folgenden Bedingungen vor:

(i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt 10000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959.

(ii) Die Zeichnung jedes Staates auf das abrufbare interregionale Stammkapital erfolgt in drei gleichen Raten, die vor oder an den entsprechenden Zeitpunkten zu zeichnen sind, an denen jede der drei ersten Raten für die Zeichnung des Staates auf das eingezahlte interregionale Stammkapital nach Abschnitt 2 Buchstabe (c) Ziffer (ii) zu zahlen ist.

(e) Die interregionalen Kapitalbestände sind zur Darlehensgewährung in der Art zu verwenden, daß eine vernünftige Verteilung der Darlehen und der daraus folgenden Verpflichtungen auf die ordentlichen und die interregionalen Kapitalbestände gewährleistet ist.

(f) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bank ihre am 31. Dezember 1974 ausstehenden Verbindlichkeiten aus ihren sämtlichen Kreditaufnahmen zu Lasten des ordentlichen Kapitals erfüllt hat, werden Maßnahmen ergriffen, um das interregionale Stammkapital mit dem ordentlichen Stammkapital zu verschmelzen.

Abschnitt 3. Erhöhung des Fonds für Sondergeschäfte und Beiträge dazu

(a) Vorbehaltlich dieser Allgemeinen Vorschriften werden die Bestände des Fonds für Sondergeschäfte durch Beitragsleistungen nichtregionaler Staaten im Gegenwert von 506 664 161 US-Dollar erhöht, wobei die Genehmigung dieser Allgemeinen Vorschriften durch die regionalen Mitgliedstaaten dahingehend ausgelegt wird, daß sie nicht von ihrem Recht nach Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank Gebrauch machen wollen, einen verhältnismäßigen Anteil zu dieser Erhöhung beizutragen.

(b) Erst nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 10 wird eine derartige Erhöhung wirksam und sind derartige Beitragsleistungen zu erbringen.

(c) Die Beiträge der nichtregionalen Staaten zum Fonds für Sondergeschäfte entsprechen ihren Zeichnungen auf das nichtregionale Stammkapital nach Abschnitt 1 Buchstabe (c).

(d) Jeder Staat leistet seinen Beitrag in voller Höhe in seiner Landeswährung; er hat der Bank ausreichend erscheinende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß diese Währung für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist.

(e) Jeder Beitrag stellt in voller Höhe Landeswährung dar, auf die Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe (c) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank anwendbar ist. Will ein Staat seinen Beitrag ganz oder teilweise nicht bar zahlen, so hat die Bank nach Artikel V Abschnitt 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank nicht übertragbare, unverzinsliche Schuldscheine oder ähnliche Wertpapiere anzunehmen, für die das Exekutivdirektorium eine Einlösungstabelle festlegt.

(f) Die Beitragsleistungen erfolgen in drei gleichen Raten; unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei bestimmten Staaten kann sich das Exekutivdirektorium jedoch damit einverstanden erklären, (i) daß die Höhe der von dem betreffenden Staat zu zahlenden ersten Rate auf nicht weniger als 20 v. H. des dem Staat zugewiesenen Gesamtbeitrags herabgesetzt wird, wobei die beiden folgenden Raten entsprechend anzugleichen sind, oder (ii), daß die Zahlung durch den betreffenden Staat in fünf gleichen Jahresraten erfolgt. Die Raten sind zu denselben Zeitpunkten zu zahlen wie die Raten des Staates zum eingezahlten interregionalen Stammkapital nach Abschnitt 2.

(g) Jede Zahlung eines Staates erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Gegenwert des US-Dollars mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars entspricht.

(h) Für die im Besitz der Bank befindlichen Währungsbeträge aller Mitglieder aus diesen Beitragsleistungen gelten die Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des Wertes in Artikel V Abschnitt 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank, als Wertmaßstab gilt für diesen Zweck jedoch der US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars, die Bank kann jedoch auf diese Anpassung für den Fall verzichten, daß eine Währungsangleichung für eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedern der Bank erfolgt.

(i) Ungeachtet des Artikels IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank und in Übereinstimmung mit den herkömmlichen Methoden zur Erhöhung der Bestände des Fonds für Sondergeschäfte erfolgen künftige Erhöhungen der Bestände des Fonds für Sondergeschäfte in dem Verhältnis und zu den Bedingungen, die zu der betreffenden Zeit ausgehandelt werden.

Abschnitt 4. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nichtregionaler Staaten

Ein nichtregionaler Staat wird Mitglied der Bank,

(a) sobald das Exekutivdirektorium festgestellt hat, daß alle Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt sind;

(b) sobald diese Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 10 in Kraft getreten sind und

(c) sobald der Präsident erklärt hat, daß der Staat alle folgenden Voraussetzungen erfüllt hat:

(i) Sein gehörig befugter Vertreter hat die beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten hinterlegte Urschrift des Übereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung unterzeichnet;

(ii) er hat beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten eine Urkunde hinterlegt, aus der hervorgeht, daß er das Übereinkommen sowie alle in diesen Allgemeinen Vorschriften niedergelegten Bedingungen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und daß er alle notwendigen Schritte unternommen hat, um seine sämtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und aus diesen Allgemeinen Vorschriften zu erfüllen, und

(iii) er hat der Bank den Nachweis erbracht, daß er alle notwendigen Maßnahmen zur Unterzeichnung des Übereinkommens und zur Hinterlegung der Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach den Ziffern (i) und (ii) ergriffen hat, und er hat der Bank alle von ihr erbetenen Informationen über diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 5. Andere nichtregionale Staaten

Andere in Abschnitt 1 nicht angeführte nichtregionale Staaten können zu den vom Gouverneursrat festzulegenden Bedingungen Mitglieder der Bank werden. Die von diesen anderen nichtregionalen Staaten vorgenommenen Zeichnungen und ihre jeweiligen Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte belaufen sich auf die Anzahl der Anteile am eingezahlten und abrufbaren interregionalen Stammkapital und die Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte, die der Gouverneursrat unter gebührender Berücksichtigung der Zeichnungen und Beiträge der in Abschnitt 1 angeführten nichtregionalen Staaten festsetzt.

Abschnitt 6. Nicht gezeichnetes Kapital und Beitragsquoten

Sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften das in Abschnitt 1 Buchstabe (c) vorgesehene interregionale Stammkapital und die Beitragsquoten zum Fonds für Sondergeschäfte von den in Abschnitt 1 angeführten nichtregionalen Staaten oder von den anderen nichtregionalen Staaten nach Abschnitt 5 nicht gezeichnet worden, so können sie von den nichtregionalen Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder sind, gezeichnet werden. Jedes derartige Mitglied hat das Recht, einen Teil des verfügbaren Stammkapitals zu zeichnen, der dem Anteil des von ihm bereits gezeichneten Kapitals am gesamten gezeichneten interregionalen Stammkapital entspricht. Ebenso hat jedes derartige Mitglied das Recht, einen Teil der nicht gezeichneten Quoten des Fonds für Sondergeschäfte zu zeichnen, der dem Anteil seiner Beitragsquote an den gesamten gezeichneten Quotenbeiträgen entspricht. Bei jeder Zeichnung ist das in diesen Allgemeinen Vorschriften festgelegte Verhältnis zwischen eingezahltem und abrufbarem Kapital sowie zwischen den Beiträgen zum Fonds für Sondergeschäfte und den Zeichnungen auf das Stammkapital zu wahren. Zahlungen auf das eingezahlte Kapital und die Beitragsquoten zum Fonds für Sondergeschäfte sowie Zeichnungen auf das auf diese Weise gezeichnete abrufbare Kapital müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften vollzogen sein.

Abschnitt 7. Besondere Beschlußfähigkeit und Stimmenzahl

(a) Für Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitgliedstaaten vertreten, bei folgenden Angelegenheiten erforderlich:

(i) jede Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in bezug auf (1) die Anzahl der von den nichtregionalen Mitgliedstaaten zu ernennenden Gouverneure; (2) die Anzahl der von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitgliedstaaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffer (ii) des Übereinkommens zu wählenden Exekutivdirektoren; (3) Artikel VII Abschnitt 3 Buchstaben (d), (e) und (f) des Übereinkommens oder (4) die Bestimmungen über die Ausschüttung der Reingewinne und Überschüsse der interregionalen Kapitalbestände nach Artikel VII Abschnitt 4 des Übereinkommens und

(ii) jede Erhöhung des genehmigten interregionalen Stammkapitals nach Artikel II A Abschnitt 1 Buchstabe (c) des Übereinkommens.

b)

Eine Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds auf das ordentliche Stammkapital wird nicht wirksam, und das Recht auf Zeichnung dieses Kapitals wird hiemit aufgehoben, wenn diese Erhöhung zur Folge hätte, daß die Stimmenzahl i) der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder unter 50,005 vH der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten, ii) des Mitglieds mit den meisten Anteilen unter 30 vH der Gesamtstimmenzahl oder iii) Kanadas unter 4 vH der Gesamtstimmenzahl sinkt; ungeachtet dieser Bestimmungen und des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank hat jedoch jede Entschließung des Gouverneursrats über eine Erhöhung des ordentlichen Stammkapitals der Bank festzulegen, daß 1. zur Vermeidung eines Sinkens der Stimmenzahl der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder als Gruppe unter den festgesetzten Hundertsatz ein Mitglied der Gruppe die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will, 2. die Bestimmung über den jeweiligen Hundertsatz der Stimmenzahl von den in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedern als Gruppe in bezug auf Ziffer i) und von den Vereinigten Staaten und Kanada in bezug auf Ziffer ii) bzw. Ziffer iii) aufgehoben werden kann und 3. ein Mitglied der Gruppe der nichtregionalen Mitglieder die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will.

Abschnitt 8. Änderung der Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren

Da die nichtregionalen Staaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe b) Ziffer ii) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in der durch die in Abschnitt 1 Buchstabe a) bezeichneten Entschließung geänderten Fassung das Recht haben, mit ihren eigenen Stimmen mindestens drei Exekutivdirektoren zu wählen, werden die in dem genannten Artikel des Übereinkommens vorgesehenen Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren geändert und erhalten den in Anlage I enthaltenen Wortlaut. Diese Änderungen werden zum gleichen Zeitpunkt wirksam, zu dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten.

Abschnitt 9. Anzahl der Exekutivdirektoren

Die Genehmigung einer Erhöhung der Anzahl der Exekutivdirektoren der Bank über eine Gesamtzahl von 14 Exekutivdirektoren hinaus bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder.

Abschnitt 10. Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Vorschriften treten erst dann in Kraft, wenn das Exekutivdirektorium festgestellt hat, daß alle Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt worden sind, und wenn der Präsident erklärt hat, daß mindestens acht nichtregionale Staaten alle Voraussetzungen des Abschnitts 4 Buchstabe (c) erfüllt haben.


1) US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars.

Punkt IV: Verfassungsbestimmung

(Übersetzung)

ANLAGE I

```


```

VORSCHRIFTEN FÜR DIE WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN

I. WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN

1.

Die nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffer (ii) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank stimmberechtigten Gouverneure wählen dreizehn Exekutivdirektoren.

2.

Der Gouverneur von Kanada wählt mit den Stimmen seines Landes einen Exekutivdirektor.

3.

Die Gouverneure der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten wählen neun Exekutivdirektoren gemäß den folgenden Bestimmungen:

a)

Dieser Abschnitt bezieht sich ausschließlich auf die in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten, und für die Zwecke dieses Abschnitts wird die Gesamtstimmenzahl dieser Staaten mit 100 vH veranschlagt.

b)

Jeder nach diesem Abschnitt stimmberechtigte Gouverneur gibt

c)

Zunächst finden so viele Wahlgänge statt, wie erforderlich

i)

Jeder von zwei Kandidaten hat eine Anzahl von Stimmen

ii) Ein Kandidat hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die

iv) Jeder von zwei Kandidaten hat eine Anzahl von Stimmen

d)

Sodann wählen die Gouverneure, deren Stimmen für keinen der

e)

Nach Beendigung des Wahlvorgangs weist jeder Gouverneur, der

4.

Die Gouverneure der nichtregionalen Staaten wählen drei Exekutivdirektoren gemäß den folgenden Bestimmungen:

a)

Dieser Abschnitt bezieht sich ausschließlich auf die

b)

Jeder nach diesem Abschnitt stimmberechtigte Gouverneur gibt

c)

Die drei Kandidaten, die die höchste Anzahl von Stimmen

d)

Nach Beendigung des Wahlvorgangs weist jeder Gouverneur, der

5.

Benachrichtigung von der Wahl

6.

Leitung der Wahl

7.

Nominierungen

a)

Die Wahl findet während der Jahrestagung der Bank und gemäß

8.

Wahl

a)

Die Wahl besteht aus vier getrennten Phasen. Der Exekutivdirektor, auf den in Abschnitt 2 dieser Vorschriften Bezug genommen ist, wird in der ersten Phase gewählt. Die sechs Direktoren, auf die in Abschnitt 3 Buchstabe c) Bezug genommen ist, werden in der zweiten Phase gewählt, die drei Direktoren, auf die in Abschnitt 3 Buchstabe d) Bezug genommen ist, in der dritten und die drei Direktoren, auf die in Abschnitt 4 Bezug genommen ist, in der vierten.

b)

Jeder Gouverneur nimmt nur an einer Phase der Stimmenabgabe teil.

c)

Für jede Phase der Stimmenabgabe verkündet der Sekretär die Namen der offiziellen Kandidaten und der zur Stimmenabgabe berechtigten Staaten.

9.

Wahlvorgang

Jeder Wahlgang wird wie folgt vorgenommen:

(a) Die Stimmen werden auf Formblättern abgegeben, die der Sekretär vor Beginn des Wahlgangs jedem zur Stimmenabgabe berechtigten Gouverneur zur Verfügung gestellt hat. Bei jedem Wahlgang werden nur jene Stimmen gezählt, die auf den für diesen Wahlgang verteilten Formblättern abgegeben wurden.

b)

Jeder zur Stimmenabgabe berechtigte Gouverneur legt einen von

10.

Ausschließung von Kandidaten

11.

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

12.

Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird das Amt eines gewählten Direktors mehr als 180 Tage vor dem Ende seiner Amtszeit vakant, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt (Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (d) des Übereinkommens über die Errichtung der Bank).

13.

Falls ein neuer Exekutivdirektor wegen einer Vakanz, die eine Wahl erfordert, gewählt werden muß, wird der Präsident der Bank die Mitgliedstaaten, die den früheren Direktor gewählt hatten, unverzüglich davon verständigen, daß eine Vakanz gegeben ist und sie auffordern, Kandidaten zu nominieren.

14.

Der Präsident der Bank kann eine Tagung der Gouverneure dieser Länder für den einzigen Zweck der Wahl eines neuen Direktors einberufen oder die Wahl auf schriftlichem oder telegraphischem Weg vornehmen lassen. Aufeinanderfolgende Wahlgänge sind vorzunehmen, bis einer der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

15.

Diese Vorschriften können vom Gouverneursrat auf einer seiner Tagungen oder durch Abstimmung ohne Anberaumung einer Tagung mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich

(Übersetzung)

ANLAGE I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN

I. WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN

1.

Die nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffer (ii) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank stimmberechtigten Gouverneure wählen dreizehn Exekutivdirektoren.

2.

Der Gouverneur von Kanada wählt mit den Stimmen seines Landes einen Exekutivdirektor.

3.

Die Gouverneure der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten wählen neun Exekutivdirektoren gemäß den folgenden Bestimmungen:

a)

Dieser Abschnitt bezieht sich ausschließlich auf die in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten, und für die Zwecke dieses Abschnitts wird die Gesamtstimmenzahl dieser Staaten mit 100 vH veranschlagt.

b)

Jeder nach diesem Abschnitt stimmberechtigte Gouverneur gibt alle Stimmen, die dem von ihm vertretenen Mitgliedstaat nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe (a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank zustehen, zugunsten einer einzigen Person ab.

c)

Zunächst finden so viele Wahlgänge statt, wie erforderlich sind, bis sechs Personen in folgender Reihenfolge zu Exekutivdirektoren gewählt sind:

i)

Jeder von zwei Kandidaten hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der höchsten Stimmenzahl und der Stimmen des Staates mit der niedrigsten Stimmenzahl.

ii) Ein Kandidat hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der dritthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der beiden Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.

iii) Ein Kandidat hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der vierthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der beiden Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.

iv) Jeder von zwei Kandidaten hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der fünfthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der vier Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.

d)

Sodann wählen die Gouverneure, deren Stimmen für keinen der nach Buchstaben c) gewählten Direktoren abgegeben worden sind, drei Exekutivdirektoren, wobei nur die Staaten Kandidaten aufstellen können und stimmberechtigt sind, die jeder nur höchstens zweieinhalb vom Hundert (2½ v. H.) der in Frage kommenden Stimmenzahl innehaben. Als gewählt gelten die drei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, sofern ein Kandidat die Stimmen von mindestens vier Staaten und jeder der beiden anderen Kandidaten die Stimmen von nicht weniger als drei Staaten erhält. Es finden so viele Wahlgänge statt, wie zur Erreichung dieses Ergebnisses erforderlich sind.

e)

Nach Beendigung des Wahlvorgangs weist jeder Gouverneur, der seine Stimme für keinen der gewählten Kandidaten abgegeben hat, seine Stimmen einem von ihnen zu. Die Anzahl der nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe (a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank jedem Gouverneur, der seine Stimme für einen auf Grund dieser Vorschriften gewählten Kandidaten abgegeben oder einem solchen Kandidaten zugewiesen hat, zustehenden Stimmen, gilt im Sinne des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe (d) Ziffer (ii) des Übereinkommens als für die Wahl dieses Kandidaten abgegeben.

4.

Die Gouverneure der nichtregionalen Staaten wählen drei Exekutivdirektoren gemäß den folgenden Bestimmungen:

a)

Dieser Abschnitt bezieht sich ausschließlich auf die nichtregionalen Mitgliedstaaten, und für die Zwecke dieses Abschnitts wird die Gesamtstimmenzahl dieser Staaten mit 100 vH veranschlagt.

b)

Jeder nach diesem Abschnitt stimmberechtigte Gouverneur gibt alle Stimmen, die dem von ihm vertretenen Mitgliedstaat nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe (a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank zustehen, zugunsten einer einzigen Person ab.

c)

Die drei Kandidaten, die die höchste Anzahl von Stimmen erhalten, werden Exekutivdirektoren; es gilt jedoch nur die Person als gewählt, die die Stimmen von drei oder mehr nichtregionalen Gouverneuren erhalten hat, die mindestens 25 vH der in Frage kommenden Gesamtstimmenzahl vertreten; sie darf jedoch auch nicht mehr als 40 vH dieser Gesamtstimmenzahl erhalten haben. Es finden so viele Wahlgänge statt, wie erforderlich sind, bis drei Kandidaten gewählt sind.

d)

Nach Beendigung des Wahlvorgangs weist jeder Gouverneur, der seine Stimme für keinen der gewählten Kandidaten abgegeben hat, seine Stimmen einem von ihnen zu. Die Anzahl der nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank jedem Gouverneur, der seine Stimme für einen auf Grund dieser Vorschriften gewählten Kandidaten abgegeben oder einem solchen Kandidaten zugewiesen hat, zustehenden Stimmen, gilt im Sinne des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe d) Ziffer ii) des Übereinkommens als für die Wahl dieses Kandidaten abgegeben.

II. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WAHL

5.

Benachrichtigung von der Wahl

6.

Leitung der Wahl

7.

Nominierungen

8.

Wahl

a)

Die Wahl besteht aus vier getrennten Phasen. Der Exekutivdirektor, auf den in Abschnitt 2 dieser Vorschriften Bezug genommen ist, wird in der ersten Phase gewählt. Die sechs Direktoren, auf die in Abschnitt 3 Buchstabe c) Bezug genommen ist, werden in der zweiten Phase gewählt, die drei Direktoren, auf die in Abschnitt 3 Buchstabe d) Bezug genommen ist, in der dritten und die drei Direktoren, auf die in Abschnitt 4 Bezug genommen ist, in der vierten.

b)

Jeder Gouverneur nimmt nur an einer Phase der Stimmenabgabe teil.

c)

Für jede Phase der Stimmenabgabe verkündet der Sekretär die Namen der offiziellen Kandidaten und der zur Stimmenabgabe berechtigten Staaten.

9.

Wahlvorgang

10.

Ausschließung von Kandidaten

11.

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

III. VAKANZ IM EXEKUTIVDIREKTORIUM

12.

Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird das Amt eines gewählten Direktors mehr als 180 Tage vor dem Ende seiner Amtszeit vakant, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt (Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (d) des Übereinkommens über die Errichtung der Bank).

13.

Falls ein neuer Exekutivdirektor wegen einer Vakanz, die eine Wahl erfordert, gewählt werden muß, wird der Präsident der Bank die Mitgliedstaaten, die den früheren Direktor gewählt hatten, unverzüglich davon verständigen, daß eine Vakanz gegeben ist und sie auffordern, Kandidaten zu nominieren.

14.

Der Präsident der Bank kann eine Tagung der Gouverneure dieser Länder für den einzigen Zweck der Wahl eines neuen Direktors einberufen oder die Wahl auf schriftlichem oder telegraphischem Weg vornehmen lassen. Aufeinanderfolgende Wahlgänge sind vorzunehmen, bis einer der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

IV. ÄNDERUNG DER VORSCHRIFTEN

15.

Diese Vorschriften können vom Gouverneursrat auf einer seiner Tagungen oder durch Abstimmung ohne Anberaumung einer Tagung mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich

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