Bundesgesetz vom 23. März 1977 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Erdöl-Lagergesellschaft m. b. H. (Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz)
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, BGBl. Nr. 318/1976, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 4 000 Mill. S an Kapital und 4 000 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 500 Mill. S an Kapital und 500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bestätigt, daß die Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 6, erfüllt;
die Laufzeit der Kredite 20 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt:
( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )
( der Kreditoperation in Hundertsätzen )
100 x ( Zinsfuß + ------------------------------------- )
( Mittlere Laufzeit )
```
```
die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. e nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
die Gesellschaft sich verpflichtet, ihre Anlagen sowie das eingelagerte Erdöl und die Erdölderivate stets ausreichend gegen alle Schadensfälle - ausgenommen solche, die durch Krieg, kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht wurden - zu versichern, wozu insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen ist;
die Gesellschaft sich verpflichtet, den im Falle ihrer Liquidation verbleibenden Vermögensrest dem Bund als Entgelt für das durch die Übernahme der Bundeshaftung getragene Risiko zu überlassen.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. e und f sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. e und f zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, BGBl. Nr. 318/1976, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Für die Dauer der Laufzeit dieser Kredite, ist der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung dieser Gesellschaft berufen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 4 000 Mill. S an Kapital und 4 000 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 500 Mill. S an Kapital und 500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bestätigt, daß die Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 6, erfüllt;
die Laufzeit der Kredite 20 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt:
( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )
( der Kreditoperation in Hundertsätzen )
100 x ( Zinsfuß + ------------------------------------- )
( Mittlere Laufzeit )
```
```
die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. e nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
die Gesellschaft sich verpflichtet, ihre Anlagen sowie das eingelagerte Erdöl und die Erdölderivate stets ausreichend gegen alle Schadensfälle - ausgenommen solche, die durch Krieg, kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht wurden - zu versichern, wozu insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen ist;
die Gesellschaft sich verpflichtet, den im Falle ihrer Liquidation verbleibenden Vermögensrest dem Bund als Entgelt für das durch die Übernahme der Bundeshaftung getragene Risiko zu überlassen.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. e und f sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. e und f zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, BGBl. Nr. 318/1976, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Für die Dauer der Laufzeit dieser Kredite, ist der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung dieser Gesellschaft berufen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 4 000 Mill. S an Kapital und 4 000 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 500 Mill. S an Kapital und 500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bestätigt, daß die Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 6, erfüllt;
die Laufzeit der Kredite 20 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im § 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
die Gesellschaft sich verpflichtet, ihre Anlagen sowie das eingelagerte Erdöl und die Erdölderivate stets ausreichend gegen alle Schadensfälle - ausgenommen solche, die durch Krieg, kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht wurden - zu versichern, wozu insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen ist;
die Gesellschaft sich verpflichtet, den im Falle ihrer Liquidation verbleibenden Vermögensrest dem Bund als Entgelt für das durch die Übernahme der Bundeshaftung getragene Risiko zu überlassen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, BGBl. Nr. 318/1976, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Für die Dauer der Laufzeit dieser Kredite, ist der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung dieser Gesellschaft berufen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 4 000 Mill. S an Kapital und 4 000 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 500 Mill. S an Kapital und 500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bestätigt, daß die Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 6, erfüllt;
die Laufzeit der Kredite 20 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
die Gesellschaft sich verpflichtet, ihre Anlagen sowie das eingelagerte Erdöl und die Erdölderivate stets ausreichend gegen alle Schadensfälle - ausgenommen solche, die durch Krieg, kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht wurden - zu versichern, wozu insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen ist;
die Gesellschaft sich verpflichtet, den im Falle ihrer Liquidation verbleibenden Vermögensrest dem Bund als Entgelt für das durch die Übernahme der Bundeshaftung getragene Risiko zu überlassen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, BGBl. Nr. 318/1976, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Für die Dauer der Laufzeit dieser Kredite, ist der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung dieser Gesellschaft berufen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 290 700 000 Euro an Kapital und 290 700 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 36 500 000 Euro an Kapital und 36 500 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bestätigt, daß die Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 6, erfüllt;
die Laufzeit der Kredite 20 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
die Gesellschaft sich verpflichtet, ihre Anlagen sowie das eingelagerte Erdöl und die Erdölderivate stets ausreichend gegen alle Schadensfälle ausgenommen solche, die durch Krieg, kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht wurden zu versichern, wozu insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen ist;
die Gesellschaft sich verpflichtet, den im Falle ihrer Liquidation verbleibenden Vermögensrest dem Bund als Entgelt für das durch die Übernahme der Bundeshaftung getragene Risiko zu überlassen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus zu erstrecken, wenn
eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grunde immer geboten ist;
bei Krediten, die der Finanzierung von Pflichtnotstandsreserven dienen, eine Verlängerung der Laufzeit vertraglich vorgesehen ist, wobei durch solche Verlängerungen die Gesamtlaufzeit 20 Jahre übersteigen darf und
die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 nur dann übernehmen, wenn die Gesellschaft die verbindliche Erklärung abgibt, daß
dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft gewährleistet wird;
die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der bundesverbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses vorlegen wird.
§ 5. (1) Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu, von der Gesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern. Die Gesellschaft ist jedoch nur derart zum Ersatz der vom Bund bezahlten Schuld und der dem Bund entstandenen Aufwendungen heranzuziehen, als die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven nicht gefährdet ist.
(2) Die an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter können weder direkt noch indirekt zum Ersatz für die vom Bund verbürgte Schuld in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in unredlichem Zusammenwirken herbeigeführt haben.
§ 6. Für die Übernahme der Bürgschaft durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 6. Das Entgelt für die Übernahme der Bürgschaft ist unter Anwendung der EUbeihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen.
§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 1 Abs. 2 lit. c der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, betraut.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 1 Abs. 2 lit. c der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 1 Abs. 2 lit. c der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
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