Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Feber 1977 über die umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zum Königreich der Niederlande
Bezugszeitraum ab 1. 4. 1977
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet:
Beförderungen von Personen (samt Gepäck) im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch niederländische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern) mit niederländischen Kennzeichen sind ab 1. April 1977 von der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein.
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