Kundmachung des Bundeskanzlers vom 13. September 1977 betreffend den Beitritt der Türkei und der Deutschen Demokratischen Republik zum Europäischen Abkommen vom 9. Dezember 1960 über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1977-09-28
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben die Türkei am 10. Oktober 1974 und die Deutsche Demokratische Republik am 15. März 1977 ihre Beitrittsurkunden zum Europäischen Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (BGBl. Nr. 20/1964, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 231/1973), hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Deutsche Demokratische Republik den im Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt erklärt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.