(Übersetzung)Artikel des Abkommens des Internationalen Währungsfonds
XXV. LIQUIDATION DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG
XXVI. AUSTRITT
Austrittsrecht der Mitglieder
Zwangsweises Ausscheiden
Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern
XXVII. BESTIMMUNGEN FÜR DEN NOTSTAND
Zeitweilige Außerkraftsetzung
Liquidation des Fonds
XXVIII. ÄNDERUNGEN
XXIX. AUSLEGUNG
XXX. ERLÄUTERUNG VON BEGRIFFEN
XXXI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
Unterzeichnung
ANHÄNGE
A. QUOTEN
B. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR RÜCKKÄUFE, DIE ZAHLUNG ZUSÄTZLICHER SUBSKRIPTIONEN, GOLD SOWIE BESTIMMTE ANGELEGENHEITEN DER GESCHÄFTSABWICKLUNG
C. PARITÄTEN
D. RAT AUF MINISTEREBENE
E. WAHL VON EXEKUTIVDIREKTOREN
F. DESIGNIERUNG
G. REKONSTITUTION
H. BEENDIGUNG DER TEILNAHME
I. DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG
J. ABRECHNUNG MIT AUSSCHEIDENDEN MITGLIEDERN
K. DURCHFÜHRUNG DER LIQUIDATION
(Anm.: L. Außerkraftsetzung von Stimmrechten
M. Spezielle einmalige Zuteilung von Sonderziehungsrechten)
Artikel I
Zwecke
Der Zweck des Internationalen Währungsfonds ist:
(i) Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Geldwesens durch eine ständige Einrichtung zu fördern, welche den Mechanismus zur Beratung und Zusammenarbeit in internationalen Währungsproblemen schafft.
(ii) Die Ausdehnung und ein ausgeglichenes Anwachsen des internationalen Handels zu erleichtern und dadurch zur Förderung und Erhaltung eines hohen Beschäftigungsgrades und Realeinkommens sowie zur Entwicklung der Produktionsgrundlagen aller Mitgliedstaaten als Hauptziele der Wirtschaftspolitik beizutragen.
(iii) Die Währungsstabilität zu fördern, geordnete Währungsbeziehungen unter den Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten und einander überbietende Währungsabwertungen zu vermeiden.
(iv) Ein multilaterales Zahlungssystem zu schaffen, um laufende Transaktionen zwischen Mitgliedsstaaten und die Abschaffung von Devisenbeschränkungen, welche die Entwicklung des Welthandels behindern, zu unterstützen.
(v) Den Mitgliedstaaten ein Gefühl von Sicherheit zu geben, indem man ihnen die Mittel des Fonds zu angemessenen Garantien zugänglich macht und sie hierdurch in den Stand setzt, Gleichgewichtsstörungen ihrer Zahlungsbilanz zu korrigieren, ohne zu Maßnahmen Zuflucht nehmen zu müssen, die dem nationalen oder internationalen Wohlstand Schaden bringen.
(vi) Gemäß Obigem Gleichgewichtsstörungen der internationalen Zahlungsbilanzen von Mitgliedstaaten in bezug auf Zeitdauer und Ausmaß zu beschränken.
Der Fonds hat sich in all seinen Entscheidungen von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen leiten zu lassen.
Artikel I
Zwecke
Der Zweck des Internationalen Währungsfonds ist:
(i) Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Geldwesens durch eine ständige Einrichtung zu fördern, welche den Mechanismus zur Beratung und Zusammenarbeit in internationalen Währungsproblemen schafft.
(ii) Die Ausdehnung und ein ausgeglichenes Anwachsen des internationalen Handels zu erleichtern und dadurch zur Förderung und Erhaltung eines hohen Beschäftigungsgrades und Realeinkommens sowie zur Entwicklung der Produktionsgrundlagen aller Mitgliedstaaten als Hauptziele der Wirtschaftspolitik beizutragen.
(iii) Die Währungsstabilität zu fördern, geordnete Währungsbeziehungen unter den Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten und einander überbietende Währungsabwertungen zu vermeiden.
(iv) Ein multilaterales Zahlungssystem zu schaffen, um laufende Transaktionen zwischen Mitgliedsstaaten und die Abschaffung von Devisenbeschränkungen, welche die Entwicklung des Welthandels behindern, zu unterstützen.
(v) das Vertrauen der Mitglieder dadurch zu stärken, daß ihnen zeitweilig unter angemessenen Sicherungen die Mittel des Fonds zur Verfügung gestellt werden und ihnen so Gelegenheit gegeben wird, Unausgeglichenheiten in ihrer Zahlungsbilanz zu bereinigen ohne zu Maßnahmen Zuflucht nehmen zu müssen, die dem nationalen oder internationalen Wohlstand schaden;
(vi) Gemäß Obigem Gleichgewichtsstörungen der internationalen Zahlungsbilanzen von Mitgliedstaaten in bezug auf Zeitdauer und Ausmaß zu beschränken.
Der Fonds läßt sich in seiner Geschäftspolitik sowie bei allen Beschlüssen und Entscheidungen von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen leiten.
ARTIKEL I
ZIELE
Der Internationale Währungsfonds hat folgende Ziele:
(i) die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik durch eine ständige Einrichtung zu fördern, die als Apparat zur Konsultation und Zusammenarbeit bei internationalen Währungsproblemen zur Verfügung steht;
(ii) die Ausweitung und ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels zu erleichtern und dadurch zur Förderung und Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsgrads und Realeinkommens sowie zur Entwicklung des Produktionspotentials aller Mitglieder als oberste Ziele der Wirtschaftspolitik beizutragen;
(iii) die Stabilität der Währungen zu fördern, geordnete Währungsbeziehungen unter den Mitgliedern aufrechtzuerhalten und Währungsabwertungen aus Wettbewerbsgründen zu vermeiden;
(iv) bei der Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems für die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliedern und bei der Beseitigung von Devisenverkehrsbeschränkungen, die das Wachsen des Welthandels hemmen, mitzuwirken;
(v) das Vertrauen der Mitglieder dadurch zu stärken, daß ihnen zeitweilig unter angemessenen Sicherungen die allgemeinen Fondsmittel zur Verfügung gestellt werden und ihnen so Gelegenheit gegeben wird, Unausgeglichenheiten in ihrer Zahlungsbilanz zu bereinigen, ohne zu Maßnahmen Zuflucht nehmen zu müssen, die dem nationalen oder internationalen Wohlstand schaden;
(vi) in Übereinstimmung mit Vorstehendem die Dauer der Ungleichgewichte der internationalen Zahlungsbilanzen der Mitglieder abzukürzen und den Grad der Ungleichgewichte zu vermindern.
Der Fonds läßt sich in seiner Geschäftspolitik sowie bei allen Beschlüssen von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen leiten.
Artikel II
Mitgliedschaft
Absatz 1. Stammitglieder. – Stammitglieder des Fonds sind jene der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem im Artikel XX, Absatz 2 (e), festgelegten Zeitpunkt erwerben.
Absatz 2. Andere Mitglieder. – Die Mitgliedschaft steht den Regierungen anderer Länder zu jenen Terminen und unter jenen Bedingungen offen, wie sie vom Fonds vorgeschrieben werden können.
ARTIKEL II
MITGLIEDSCHAFT
Abschnitt 1
Ursprüngliche Mitglieder
Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind die auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben.
Abschnitt 2
Andere Mitglieder
Die Mitgliedschaft steht anderen Ländern zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen offen, die der Gouverneursrat festsetzen kann. Diese Bedingungen einschließlich der Bedingungen für Subskriptionen beruhen auf Grundsätzen, die mit denen vereinbar sind, welche für andere Länder galten, die bereits Mitglieder sind.
Artikel III
Quoten und Einzahlungen
Absatz 1. Quoten. – Jedem Mitglied wird eine Quote zugeteilt. Die Quoten der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Mitglieder, welche die Mitgliedschaft vor dem in Artikel XX, Absatz 2 (e), erwähnten Zeitpunkt erwerben, sind im Zusatzabkommen A niedergelegt. Die Quoten anderer Mitglieder werden durch den Fonds festgesetzt.
Absatz 2. Änderung von Quoten. – Der Fonds überprüft die Quoten in Abständen von fünf Jahren und schlägt, wenn es angemessen erscheint, eine Änderung der Quoten der Mitglieder vor. Er kann auch, wenn er es für tunlich hält, zu jeder anderen Zeit die Änderung jeder einzelnen Quote auf Antrag des betreffenden Mitgliedes erwägen. Für jede Quotenänderung wird eine Majorität von vier Fünftel der gesamten Stimmenzahl verlangt. Keine Quote darf ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedes geändert werden.
Absatz 3. Einzahlungen: Zeit, Ort und Art der Zahlung. – (a) Die Einzahlung jedes Mitgliedes hat in der Höhe seiner Quote zu erfolgen und ist dem Fonds bei der geeigneten Depositenstelle an oder vor dem Zeitpunkt voll einzuzahlen, an dem das Mitglied gemäß Artikel XX, Absatz 4 (c) oder (d), berechtigt wird, Devisen vom Fonds zu kaufen.
(b) Jedes Mitglied zahlt in Gold als Mindestbetrag, je nachdem, den geringeren Betrag von
(i) 25% seiner Quote; oder
(ii) 10% seines offiziellen Nettobestandes an Gold und US.-Dollars zu dem Zeitpunkt, an dem der Fonds seinen Mitgliedern gemäß Artikel XX, Absatz 4 (a), mitteilt, daß er binnen kurzem in der Lage sein wird, Devisentransaktionen zu beginnen.
Jedes Mitglied stellt dem Fonds die zur Festsetzung seines offiziellen Nettobestandes an Gold und US.-Dollars notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
(c) Jedes Mitglied zahlt den Rest seiner Quote in seiner eigenen Währung.
(d) Wenn der offizielle Nettobestand an Gold und US.-Dollars eines Mitgliedes zu dem in (b) (ii) oben bezuggenommenen Zeitpunkt nicht bestimmbar ist, weil sein Gebiet vom Feinde besetzt worden ist, so setzt der Fonds einen anderen geeigneten Zeitpunkt für die Bestimmung dieser Bestände fest. Wenn dieser Zeitpunkt später liegt als der, an welchem der Mitgliedstaat gemäß Artikel XX, Absatz 4 (c) oder (d), berechtigt wird, Devisen vom Fonds zu kaufen, so haben der Fonds und das Mitglied über eine vorläufige Goldzahlung gemäß (b) oben übereinzukommen; der Rest der Einzahlung des Mitgliedes wird in der Währung des Mitgliedes erlegt und ist einer angemessenen Berichtigung zwischen dem Mitglied und dem Fonds unterworfen, sobald der offizielle Nettobestand festgestellt worden ist.
Absatz 4. Zahlungen bei Quotenänderung. – (a) Jedes Mitglied, welches einer Erhöhung seiner Quote zustimmt, hat innerhalb 30 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Zustimmung dem Fonds 25% der Erhöhung in Gold und den verbleibenden Rest in seiner eigenen Währung zu zahlen. Wenn jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied einer Erhöhung zustimmt, seine Währungsreserven geringer sind als seine neue Quote, so kann der Fonds den in Gold zu zahlenden Prozentsatz der Erhöhung ermäßigen.
(b) Wenn ein Mitglied einer Herabsetzung seiner Quote zustimmt, so hat der Fonds innerhalb 30 Tagen nach der Zustimmung dem Mitglied einen Betrag zu zahlen, welcher der Herabsetzung entspricht. Die Zahlung hat in der Währung des Mitgliedes zu erfolgen und soweit in Gold, als notwendig ist, um eine Senkung der Fondsbestände dieser Währung unter 75% der neuen Quote zu verhindern.
Absatz 5. Substituierung von Zahlungen in der Landeswährung durch Wertpapiere. – Der Fonds hat von jedem Mitglied für jeden beliebigen Teil der eigenen Währung des Mitgliedes, welcher nach Ansicht des Fonds nicht für seine Operationen benötigt wird, Verpflichtungsscheine oder ähnliche Obligationen anzunehmen, die von dem Mitglied oder der durch das Mitglied gemäß Artikel XIII, Absatz 2, bezeichneten Depositenstelle ausgestellt wurden. Diese sind unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf das Konto des Fonds in der bezeichneten Depositenstelle zahlbar. Dieser Absatz gilt nicht nur für von Mitgliedern gezeichnete Währungsbeträge, sondern auch für jeden sonst dem Fonds geschuldeten oder von ihm erworbenen Währungsbetrag.
Artikel III
Quoten und Einzahlungen
Absatz 1. Quoten. – Jedem Mitglied wird eine Quote zugeteilt. Die Quoten der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Mitglieder, welche die Mitgliedschaft vor dem in Artikel XX, Absatz 2 (e), erwähnten Zeitpunkt erwerben, sind im Zusatzabkommen A niedergelegt. Die Quoten anderer Mitglieder werden durch den Fonds festgesetzt.
Absatz 2. Änderung von Quoten. – Der Fonds nimmt in Abständen von höchstens fünf Jahren eine allgemeine Überprüfung der Quoten der Mitglieder vor und schlägt, wenn er es für angebracht hält, ihre Änderung vor. Er kann auch, wenn er es für richtig erachtet, die Änderung einer bestimmten Quote auf Antrag des betreffenden Mitglieds zu jeder anderen Zeit erwägen. Für jede Quotenänderung, die als Ergebnis einer allgemeinen Überprüfung vorgeschlagen wird, ist eine Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl erforderlich; für jede andere Quotenänderung ist eine Vierfünftel-Mehrheit der Gesamtstimmenzahl erforderlich. Keine Quote darf ohne die Zustimmung des betroffenen Mitglieds geändert werden.
Absatz 3. Einzahlungen: Zeit, Ort und Art der Zahlung. – (a) Die Einzahlung jedes Mitgliedes hat in der Höhe seiner Quote zu erfolgen und ist dem Fonds bei der geeigneten Depositen stelle an oder vor dem Zeitpunkt voll einzuzahlen, an dem das Mitglied gemäß Artikel XX, Absatz 4 (c) oder (d), berechtigt wird, Devisen vom Fonds zu kaufen.
(b) Jedes Mitglied zahlt in Gold als Mindestbetrag, je nachdem, den geringeren Betrag von
(i) 25% seiner Quote; oder
(ii) 10% seines offiziellen Nettobestandes an Gold und US.-Dollars zu dem Zeitpunkt, an dem der Fonds seinen Mitgliedern gemäß Artikel XX, Absatz 4 (a), mitteilt, daß er binnen kurzem in der Lage sein wird, Devisentransaktionen zu beginnen.
Jedes Mitglied stellt dem Fonds die zur Festsetzung seines offiziellen Nettobestandes an Gold und US.-Dollars notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
(c) Jedes Mitglied zahlt den Rest seiner Quote in seiner eigenen Währung.
(d) Wenn der offizielle Nettobestand an Gold und US.-Dollars eines Mitgliedes zu dem in (b) (ii) oben bezuggenommenen Zeitpunkt nicht bestimmbar ist, weil sein Gebiet vom Feinde besetzt worden ist, so setzt der Fonds einen anderen geeigneten Zeitpunkt für die Bestimmung dieser Bestände fest. Wenn dieser Zeitpunkt später liegt als der, an welchem der Mitgliedstaat gemäß Artikel XX, Absatz 4 (c) oder (d), berechtigt wird, Devisen vom Fonds zu kaufen, so haben der Fonds und das Mitglied über eine vorläufige Goldzahlung gemäß (b) oben übereinzukommen; der Rest der Einzahlung des Mitgliedes wird in der Währung des Mitgliedes erlegt und ist einer angemessenen Berichtigung zwischen dem Mitglied und dem Fonds unterworfen, sobald der offizielle Nettobestand festgestellt worden ist.
Absatz 4. Zahlungen bei Quotenänderung. – (a) Jedes Mitglied, welches einer Erhöhung seiner Quote zustimmt, hat innerhalb 30 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Zustimmung dem Fonds 25% der Erhöhung in Gold und den verbleibenden Rest in seiner eigenen Währung zu zahlen. Wenn jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied einer Erhöhung zustimmt, seine Währungsreserven geringer sind als seine neue Quote, so kann der Fonds den in Gold zu zahlenden Prozentsatz der Erhöhung ermäßigen.
(b) Wenn ein Mitglied einer Herabsetzung seiner Quote zustimmt, so hat der Fonds innerhalb 30 Tagen nach der Zustimmung dem Mitglied einen Betrag zu zahlen, welcher der Herabsetzung entspricht. Die Zahlung hat in der Währung des Mitgliedes zu erfolgen und soweit in Gold, als notwendig ist, um eine Senkung der Fondsbestände dieser Währung unter 75% der neuen Quote zu verhindern.
(c) Für jeden Beschluß, der die Zahlungen für Quotenerhöhungen betrifft, die als Ergebnis einer allgemeinen Überprüfung der Quoten vorgeschlagen worden sind, oder der den ausschließlichen Zweck hat, die Wirkungen dieser Zahlungen zu mildern, ist eine Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl erforderlich.
Absatz 5. Substituierung von Zahlungen in der Landeswährung durch Wertpapiere. – Der Fonds hat von jedem Mitglied für jeden beliebigen Teil der eigenen Währung des Mitgliedes, welcher nach Ansicht des Fonds nicht für seine Operationen benötigt wird, Verpflichtungsscheine oder ähnliche Obligationen anzunehmen, die von dem Mitglied oder der durch das Mitglied gemäß Artikel XIII, Absatz 2, bezeichneten Depositenstelle ausgestellt wurden. Diese sind unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf das Konto des Fonds in der bezeichneten Depositenstelle zahlbar. Dieser Absatz gilt nicht nur für von Mitgliedern gezeichnete Währungsbeträge, sondern auch für jeden sonst dem Fonds geschuldeten oder von ihm erworbenen Währungsbetrag der den ausschließlichen Zweck hat, die Wirkungen dieser Zahlungen zu mildern, ist eine Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl erforderlich.
ARTIKEL III
QUOTEN UND SUBSKRIPTIONEN
Abschnitt 1
Quoten und Subskriptionszahlungen
Jedem Mitglied wird eine in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Quote zugeteilt. Die Quoten der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Mitglieder, welche die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben, sind in Anhang A aufgeführt. Die Quoten anderer Mitglieder werden vom Gouverneursrat festgesetzt. Die Subskription jedes Mitglieds entspricht seiner Quote und ist in voller Höhe bei der zuständigen Hinterlegungsstelle an den Fonds zu zahlen.
Abschnitt 2
Änderung von Quoten
(a) Der Gouverneursrat nimmt in Abständen von höchstens fünf Jahren eine allgemeine Überprüfung der Quoten der Mitglieder vor und schlägt eine Änderung vor, sofern er diese für angebracht hält. Er kann auch, wenn er es für richtig hält, zu jeder anderen Zeit die Änderung einer bestimmten Quote auf Antrag des betreffenden Mitglieds in Erwägung ziehen.
(b) Für Fondsmitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, kann der Fonds jederzeit eine den Quotenanteilen zu diesem Zeitpunkt entsprechende Erhöhung ihrer Quoten vorschlagen, höchstens aber bis zur Summe der Beträge, die nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (f) Ziffer (i) und Buchstabe (j) vom Konto für Sonderverwendungen an das Allgemeine Konto des Fonds übertragen wurden.
(c) Für jede Quotenänderung ist eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich.
(d) Die Quote eines Mitglieds darf erst dann geändert werden, wenn das Mitglied zugestimmt hat und die Zahlung erfolgt ist, sofern die Zahlung nicht nach Abschnitt 3 Buchstabe (b) als geleistet angesehen wird.
Abschnitt 3
Zahlungen bei Quotenänderungen
(a) Jedes Mitglied, das nach Abschnitt 2 Buchstabe (a) einer Erhöhung seiner Quote zustimmt, hat innerhalb einer vom Fonds bestimmten Frist an den Fonds fünfundzwanzig Prozent der Erhöhung in Sonderziehungsrechten zu zahlen; der Gouverneursrat kann jedoch bestimmen, daß diese Zahlung von allen Mitgliedern auf der gleichen Grundlage ganz oder teilweise in den vom Fonds bezeichneten Währungen anderer Mitglieder mit deren Zustimmung oder in der eigenen Währung des Mitglieds geleistet werden kann. Ein Nichtteilnehmer hat den Anteil der Erhöhung, den Teilnehmer in Sonderziehungsrechten zu zahlen haben, in den vom Fonds bezeichneten Währungen anderer Mitglieder mit deren Zustimmung zu zahlen. Den Rest der Erhöhung zahlt das Mitglied in seiner eigenen Währung. Durch Zahlungen anderer Mitglieder nach dieser Bestimmung dürfen die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds nicht das Maß übersteigen, ab welchem Gebühren nach Artikel V Abschnitt 8 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen wären.
(b) Jedes Mitglied, das einer Erhöhung seiner Quote nach Abschnitt 2 Buchstabe (b) zustimmt, wird so behandelt, als ob es einen dieser Erhöhung entsprechenden Subskriptionsbetrag an den Fonds gezahlt hätte.
(c) Stimmt ein Mitglied einer Herabsetzung seiner Quote zu, so hat der Fonds innerhalb von sechzig Tagen an das Mitglied einen der Herabsetzung entsprechenden Betrag zu zahlen. Die Zahlung erfolgt in der Währung des Mitglieds und insoweit in Sonderziehungsrechten oder den vom Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder mit deren Zustimmung, wie es nötig ist, um das Absinken der Bestände des Fonds an dieser Währung unter die neue Quote zu verhindern; in Ausnahmefällen kann der Fonds jedoch seine Bestände an dieser Währung durch Zahlung an das Mitglied in dessen Währung auf einen unter der neuen Quote liegenden Stand senken.
(d) Für alle Beschlüsse nach Buchstabe (a) ist eine Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen erforderlich; hiervon ausgenommen ist die Festlegung einer Frist und die Bestimmung von Währungen nach jenem Buchstaben.
Abschnitt 4
Ersatz der Bareinzahlung durch Schuldurkunden
Anstelle jenes Teils der im Allgemeinen Konto gehaltenen Mitgliederwährung, der nach Ansicht des Fonds für seine Operationen und Transaktionen nicht benötigt wird, nimmt der Fonds von jedem Mitglied Schuld- oder ähnliche Verpflichtungsscheine an, die vom Mitglied oder von der vom Mitglied nach Artikel XIII Abschnitt 2 bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese Schuldurkunden müssen unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf dem Konto des Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar sein. Dieser Abschnitt findet nicht nur auf die von Mitgliedern als Subskription gezahlten Währungsbeträge Anwendung, sondern auch auf jeden aus anderem Grund dem Fonds geschuldeten oder von ihm erworbenen Währungsbetrag, der dem Allgemeinen Konto zuzuführen ist.
Artikel IV
Währungsparitäten
Absatz 1. Bestimmung der Paritäten. – (a) Die Parität der Währung eines jeden Mitgliedes wird in Gold als Generalnenner oder in US.-Dollars vom Gewicht und Feingehalt, wie am 1. Juli 1944 in Kraft, ausgedrückt.
(b) Alle in Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erfolgenden Berechnungen, die sich auf Währungen von Mitgliedstaaten beziehen, werden auf Grundlage ihrer Parität vorgenommen.
Absatz 2. Goldkäufe auf Grundlage der Parität. – Der Fonds schreibt für Goldtransaktionen der Mitgliedstaaten eine Marge über und unter der Parität vor. Kein Mitglied darf Gold zu einem Preis kaufen, der über der Parität zuzüglich der vorgeschriebenen Marge liegt oder Gold zu einem Preis verkaufen, der unter der Parität abzüglich der vorgeschriebenen Marge liegt.
Absatz 3. Devisengeschäfte auf Grundlage der Parität. – Die Höchst- und Tiefstkurse für Devisengeschäfte in Währungen von Mitgliedern, die innerhalb ihrer Territorien stattfinden, dürfen von der Parität nicht mehr abweichen als
(i) im Falle von Kassegeschäften um 1%; und
(ii) im Falle von anderen Devisengeschäften um eine vom Fonds für angemessen erachtete höhere Marge.
Absatz 4. Verpflichtungen, betreffend Währungsstabilität. – (a) Jedes Mitglied verpflichtet sich, mit dem Fonds zur Förderung der Währungsstabilität, zur Aufrechterhaltung geordneter Währungsbeziehungen mit anderen Mitgliedern und zur Vermeidung einander überbietender Kursänderungen zusammenzuarbeiten.
(b) Jedes Mitglied verpflichtet sich, durch geeignete, mit dem vorliegenden Abkommen vereinbarte Maßnahmen innerhalb seiner Territorien Devisengeschäfte in seiner und den Währungen anderer Mitgliedstaaten nur innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels vorgeschriebenen Grenzen zuzulassen. Ein Mitglied, dessen zuständige Finanzbehörden zur Abwicklung internationaler Transaktionen tatsächlich Gold innerhalb der durch den Fonds in Absatz 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Grenzen frei kaufen und verkaufen, wird als dieser Verpflichtung gerecht werdend betrachtet.
Absatz 5. Änderung der Paritäten. – (a) Ein Mitglied darf keine Änderung der Parität seiner Währung beantragen, außer, um eine grundlegende Gleichgewichtsstörung zu berichtigen.
(b) Eine Änderung der Parität der Währung eines Mitgliedes kann nur auf Antrag des Mitgliedes und nur nach Beratung mit dem Fonds erfolgen.
(c) Wenn eine Änderung beantragt wird, so berücksichtigt der Fonds zuerst etwaige Änderungen, die bereits gegenüber der ursprünglichen, gemäß Artikel XX, Absatz 4, festgelegten Parität der Mitgliedswährung stattgefunden haben. Wenn die beantragte Änderung, zusammen mit allen vorhergehenden Änderungen, ob Erhöhung oder Herabsetzung,
(i) 10% der ursprünglichen Parität nicht überschreitet, so hat der Fonds keinen Einspruch zu erheben;
(ii) weitere 10% der ursprünglichen Parität nicht überschreitet, so kann der Fonds entweder zustimmen oder Einspruch erheben, jedoch muß er, wenn das Mitglied es verlangt, innenhalb 72 Stunden Stellung nehmen;
(iii) nicht innerhalb der unter (i) oder (ii) oben festgesetzten Grenzen liegt, so kann der Fonds entweder zustimmen oder Einspruch erheben, jedoch ist er zu einer längeren Frist zur Bekanntgabe seiner Stellungnahme berechtigt.
(d) Einheitliche Änderungen der Paritäten gemäß Absatz 7 dieses Artikels werden bei der Entscheidung, ob eine beantragte Änderung unter (c) oben (i), (ii) oder (iii) fällt, nicht berücksichtigt.
(e) Ein Mitglied kann die Parität seiner Währung ohne Zustimmung des Fonds ändern, wenn die Änderung die internationalen Transaktionen von Fondsmitgliedern nicht beeinflußt.
(f) Der Fonds hat einer vorgeschlagenen Änderung, welche innerhalb der in (c) (ii) oder (c) (iii) oben festgelegten Grenzen liegt, zuzustimmen, wenn er überzeugt ist, daß die Änderung zur Berichtigung einer grundlegenden Gleichgewichtsstörung notwendig ist. Insbesondere darf er nicht gegen eine beantragte Änderung, falls er von deren Berechtigung überzeugt ist, wegen der inneren Sozial- oder allgemeinen Politik des die Änderung beantragenden Mitgliedstaates Einspruch erheben.
Absatz 6. Folgen nicht genehmigter Änderungen. – Wenn ein Mitglied in Fällen, in denen der Fonds zu einem Einspruch berechtigt ist, die Parität seiner Währung trotz des Einspruches des Fonds ändert, so ist das Mitglied nicht mehr zur Inanspruchnahme der Mittel des Fonds berechtigt, sofern der Fonds nicht anders bestimmt. Wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die Differenzen zwischen dem Mitglied und dem Fonds noch fortbestehen, so wird die Angelegenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels XV, Absatz 2 (b), behandelt.
Absatz 7. Einheitliche Änderung der Paritäten. – Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5 (b) dieses Artikels kann der Fonds durch eine Majorität der gesamten Stimmenzahl einheitliche, proportional erfolgende Änderungen der Währungsparitäten aller Mitgliedstaaten durchführen, vorausgesetzt, daß jeder solchen Änderung von jedem Mitglied zugestimmt wird, das 10% oder mehr Anteile der gesamten Quoten besitzt. Die Parität der Währung eines Mitgliedes darf jedoch unter dieser Bestimmung nicht geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb von 72 Stunden nach dem Beschluß des Fonds diesen davon unterrichtet, daß es keine Änderung der Parität seiner Währung durch ein solches Verfahren wünscht.
Absatz 8. Erhaltung des Goldwertes der Aktiven des Fonds. – (a) Der Goldwert der Aktiven des Fonds muß ungeachtet der Änderungen in der Parität oder im Devisenwert der Währung irgendeines Mitgliedes erhalten bleiben.
(b) Wenn (i) die Parität der Währung eines Mitgliedes herabgesetzt wird oder (ii) der Devisenwert der Währung eines Mitgliedes nach Erachten des Fonds innerhalb des Territoriums dieses Mitgliedes in bedeutendem Maße gesunken ist, so hat das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist an den Fonds einen Betrag in seiner eigenen Währung zu zahlen, welcher dem Rückgang im Goldwert des Betrages seiner Währung entspricht, der vom Fonds gehalten wird.
(c) Wenn die Parität einer Mitgliedswährung heraufgesetzt wird, so hat der Fonds dem betreffenden Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in dessen eigener Währung zurückzuzahlen, welcher der Erhöhung im Goldwert des Betrages dieser Mitgliedswährung entspricht, der vom Fonds gehalten wird.
(d) Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auf eine einheitliche, proportional erfolgende Änderung der Währungsparitäten aller Mitgliedstaaten Anwendung, außer wenn der Fonds zu dem Zeitpunkt, an welchem eine solche Änderung beantragt ist, anders entscheidet.
Absatz 9. Verschiedene Währungen innerhalb der Territorien eines Mitgliedes. – Wenn ein Mitglied eine Änderung der Parität seiner Währung beantragt, so wird angenommen, daß es, wenn es nichts anderes erklärt, eine entsprechende Änderung der Parität der Sonderwährungen aller Gebiete beantragt, für die es dieses Abkommen gemäß Artikel XX, Absatz 2 (g), angenommen hat. Es steht jedoch einem Mitglied offen, zu erklären, daß sich sein Vorschlag entweder auf die Hauptwährung allein oder nur auf eine oder mehrere Sonderwährungen oder auf die Hauptwährung und eine oder mehrere einzeln namhaft gemachte Sonderwährungen bezieht.
Abschnitt 8, Buchstabe d: Verfassungsbestimmung
Artikel IV
Währungsparitäten
Absatz 1. Bestimmung der Paritäten. – (a) Die Parität der Währung eines jeden Mitgliedes wird in Gold als Generalnenner oder in US.-Dollars vom Gewicht und Feingehalt, wie am 1. Juli 1944 in Kraft, ausgedrückt.
(b) Alle in Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erfolgenden Berechnungen, die sich auf Währungen von Mitgliedstaaten beziehen, werden auf Grundlage ihrer Parität vorgenommen.
Absatz 2. Goldkäufe auf Grundlage der Parität. – Der Fonds schreibt für Goldtransaktionen der Mitgliedstaaten eine Marge über und unter der Parität vor. Kein Mitglied darf Gold zu einem Preis kaufen, der über der Parität zuzüglich der vorgeschriebenen Marge liegt oder Gold zu einem Preis verkaufen, der unter der Parität abzüglich der vorgeschriebenen Marge liegt.
Absatz 3. Devisengeschäfte auf Grundlage der Parität. – Die Höchst- und Tiefstkurse für Devisengeschäfte in Währungen von Mitgliedern, die innerhalb ihrer Territorien stattfinden, dürfen von der Parität nicht mehr abweichen als
(i) im Falle von Kassegeschäften um 1%; und
(ii) im Falle von anderen Devisengeschäften um eine vom Fonds für angemessen erachtete höhere Marge.
Absatz 4. Verpflichtungen, betreffend Währungsstabilität. – (a) Jedes Mitglied verpflichtet sich, mit dem Fonds zur Förderung der Währungsstabilität, zur Aufrechterhaltung geordneter Währungsbeziehungen mit anderen Mitgliedern und zur Vermeidung einander überbietender Kursänderungen zusammenzuarbeiten.
(b) Jedes Mitglied verpflichtet sich, durch geeignete, mit dem vorliegenden Abkommen vereinbarte Maßnahmen innerhalb seiner Territorien Devisengeschäfte in seiner und den Währungen anderer Mitgliedstaaten nur innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels vorgeschriebenen Grenzen zuzulassen. Ein Mitglied, dessen zuständige Finanzbehörden zur Abwicklung internationaler Transaktionen tatsächlich Gold innerhalb der durch den Fonds in Absatz 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Grenzen frei kaufen und verkaufen, wird als dieser Verpflichtung gerecht werdend betrachtet.
Absatz 5. Änderung der Paritäten. – (a) Ein Mitglied darf keine Änderung der Parität seiner Währung beantragen, außer, um eine grundlegende Gleichgewichtsstörung zu berichtigen.
(b) Eine Änderung der Parität der Währung eines Mitgliedes kann nur auf Antrag des Mitgliedes und nur nach Beratung mit dem Fonds erfolgen.
(c) Wenn eine Änderung beantragt wird, so berücksichtigt der Fonds zuerst etwaige Änderungen, die bereits gegenüber der ursprünglichen, gemäß Artikel XX, Absatz 4, festgelegten Parität der Mitgliedswährung stattgefunden haben. Wenn die beantragte Änderung, zusammen mit allen vorhergehenden Änderungen, ob Erhöhung oder Herabsetzung,
(i) 10% der ursprünglichen Parität nicht überschreitet, so hat der Fonds keinen Einspruch zu erheben;
(ii) weitere 10% der ursprünglichen Parität nicht überschreitet, so kann der Fonds entweder zustimmen oder Einspruch erheben, jedoch muß er, wenn das Mitglied es verlangt, innenhalb 72 Stunden Stellung nehmen;
(iii) nicht innerhalb der unter (i) oder (ii) oben festgesetzten Grenzen liegt, so kann der Fonds entweder zustimmen oder Einspruch erheben, jedoch ist er zu einer längeren Frist zur Bekanntgabe seiner Stellungnahme berechtigt.
(d) Einheitliche Änderungen der Paritäten gemäß Absatz 7 dieses Artikels werden bei der Entscheidung, ob eine beantragte Änderung unter (c) oben (i), (ii) oder (iii) fällt, nicht berücksichtigt.
(e) Ein Mitglied kann die Parität seiner Währung ohne Zustimmung des Fonds ändern, wenn die Änderung die internationalen Transaktionen von Fondsmitgliedern nicht beeinflußt.
(f) Der Fonds hat einer vorgeschlagenen Änderung, welche innerhalb der in (c) (ii) oder (c) (iii) oben festgelegten Grenzen liegt, zuzustimmen, wenn er überzeugt ist, daß die Änderung zur Berichtigung einer grundlegenden Gleichgewichtsstörung notwendig ist. Insbesondere darf er nicht gegen eine beantragte Änderung, falls er von deren Berechtigung überzeugt ist, wegen der inneren Sozial- oder allgemeinen Politik des die Änderung beantragenden Mitgliedstaates Einspruch erheben.
Absatz 6. Folgen nicht genehmigter Änderungen. – Wenn ein Mitglied in Fällen, in denen der Fonds zu einem Einspruch berechtigt ist, die Parität seiner Währung trotz des Einspruches des Fonds ändert, so ist das Mitglied nicht mehr zur Inanspruchnahme der Mittel des Fonds berechtigt, sofern der Fonds nicht anders bestimmt. Wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die Differenzen zwischen dem Mitglied und dem Fonds noch fortbestehen, so wird die Angelegenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels XV, Absatz 2 (b), behandelt.
Absatz 7. Einheitliche Änderungen der Paritäten. – Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnittes 5 (b) dieses Artikels kann der Fonds mit einer Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl einheitlich proportionale Änderungen der Währungsparitäten aller Mitglieder vornehmen. Die Parität der Währung eines Mitglieds darf jedoch auf Grund dieser Bestimmung nicht geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb von zweiundsiebzig Stunden nach dem Beschluß des Fonds diesen davon unterrichtet, daß es eine Änderung seiner Währungsparität durch diesen Beschluß nicht wünscht.
Absatz 8. Erhaltung des Goldwertes der Aktiven des Fonds. – (a) Der Goldwert der Aktiven des Fonds muß ungeachtet der Änderungen in der Parität oder im Devisenwert der Währung irgendeines Mitgliedes erhalten bleiben.
(b) Wenn (i) die Parität der Währung eines Mitgliedes herabgesetzt wird oder (ii) der Devisenwert der Währung eines Mitgliedes nach Erachten des Fonds innerhalb des Territoriums dieses Mitgliedes in bedeutendem Maße gesunken ist, so hat das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist an den Fonds einen Betrag in seiner eigenen Währung zu zahlen, welcher dem Rückgang im Goldwert des Betrages seiner Währung entspricht, der vom Fonds gehalten wird.
(c) Wenn die Parität einer Mitgliedswährung heraufgesetzt wird, so hat der Fonds dem betreffenden Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in dessen eigener Währung zurückzuzahlen, welcher der Erhöhung im Goldwert des Betrages dieser Mitgliedswährung entspricht, der vom Fonds gehalten wird.
(d) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch Anwendung auf eine einheitliche proportionale Änderung der Währungsparitäten aller Mitglieder, es sei denn, der Fonds beschließt im Zeitpunkt einer solchen Änderung mit einer Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl anders.
Absatz 9. Verschiedene Währungen innerhalb der Territorien eines Mitgliedes. – Wenn ein Mitglied eine Änderung der Parität seiner Währung beantragt, so wird angenommen, daß es, wenn es nichts anderes erklärt, eine entsprechende Änderung der Parität der Sonderwährungen aller Gebiete beantragt, für die es dieses Abkommen gemäß Artikel XX, Absatz 2 (g), angenommen hat. Es steht jedoch einem Mitglied offen, zu erklären, daß sich sein Vorschlag entweder auf die Hauptwährung allein oder nur auf eine oder mehrere Sonderwährungen oder auf die Hauptwährung und eine oder mehrere einzeln namhaft gemachte Sonderwährungen bezieht.
Abschnitt 2, Buchstabe c, Abschnitt 3, Buchstabe b, erster Satz und Abschnitt 4, letzter Satz: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL IV
VERPFLICHTUNGEN AUF DEM GEBIET DER WECHSELKURSREGELUNGEN
Abschnitt 1
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
In der Erkenntnis, daß der eigentliche Zweck des internationalen Währungssystems die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Erleichterung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zwischen den Ländern und zur Aufrechterhaltung eines gesunden Wirtschaftswachstums ist und daß ein Hauptziel darin besteht, die geordneten Grundbedingungen ständig weiterzuentwickeln, welche für die Währungs- und Wirtschaftsstabilität notwendig sind, verpflichtet sich jedes Mitglied zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und anderen Mitgliedern, um geordnete Wechselkursregelungen zu gewährleisten und ein stabiles Wechselkurssystem zu fördern. Insbesondere wird jedes Mitglied
(i) bestrebt sein, seine Wirtschafts- und Währungspolitik unter angemessener Berücksichtigung seiner Situation auf das Ziel eines geordneten Wirtschaftswachstums bei angemessener Preisstabilität auszurichten;
(ii) um Stabilität bemüht sein, indem es geordnete Wirtschafts- und Währungsverhältnisse und ein Währungssystem anstrebt, das nicht dazu neigt, erratische Störungen auszulösen;
(iii) Manipulationen der Wechselkurse oder des internationalen Währungssystems mit dem Ziel, eine wirksame Zahlungsbilanzanpassung zu verhindern oder einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitgliedern zu erlangen, vermeiden und
(iv) eine Wechselkurspolitik verfolgen, die mit den Verpflichtungen aus diesem Abschnitt vereinbar ist.
Abschnitt 2
Allgemeine Wechselkursregelungen
(a) Jedes Mitglied unterrichtet den Fonds innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens über die Wechselkursregelungen, die es zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Abschnitt 1 anzuwenden beabsichtigt, und teilt dem Fonds sofort jede Änderung seiner Wechselkursregelungen mit.
(b) Im Rahmen eines internationalen Währungssystems der am 1. Jänner 1976 bestehenden Art sind unter anderem folgende Wechselkursregelungen zulässig: (i) Aufrechterhaltung des Wertes einer Währung durch das betreffende Mitglied in Sonderziehungsrechten oder in einem anderen, vom Mitglied gewählten Maßstab außer Gold, (ii) Gemeinschaftsregelungen, nach denen Mitglieder den Wert ihrer Währungen im Verhältnis zum Wert der Währung oder Währungen anderer Mitglieder aufrechterhalten, oder (iii) andere Wechselkursregelungen nach Wahl des Mitglieds.
(c) Um der Entwicklung des internationalen Währungssystems Rechnung zu tragen, kann der Fonds mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen Vorkehrungen für allgemeine Wechselkursregelungen treffen, ohne jedoch das Recht der Mitglieder einzuschränken, Wechselkursregelungen eigener Wahl anzuwenden, die mit den Zielen des Fonds und den Verpflichtungen aus Abschnitt 1 vereinbar sind.
Abschnitt 3
Überwachung der Wechselkursregelungen
(a) Der Fonds überwacht das internationale Währungssystem, um sicherzustellen, daß es wirksam funktioniert, und überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen nach Abschnitt 1 durch jedes Mitglied.
(b) Um seine Aufgaben nach Buchstabe (a) zu erfüllen, unterstellt der Fonds die Wechselkurspolitik der Mitglieder einer strikten Überwachung und stellt besondere Grundsätze auf, von denen sich alle Mitglieder bei ihrer Wechselkurspolitik leiten lassen. Jedes Mitglied liefert dem Fonds die für eine solche Überwachung notwendigen Informationen und konsultiert den Fonds auf dessen Ersuchen über seine Wechselkurspolitik. Die vom Fonds aufgestellten Grundsätze müssen mit den Gemeinschaftsregelungen, nach denen Mitglieder den Wert ihrer Währungen im Verhältnis zum Wert der Währung oder Währungen anderer Mitglieder aufrechterhalten, und mit anderen Wechselkursregelungen in Einklang stehen, für die sich ein Mitglied entschieden hat und die mit den Zielen des Fonds und Abschnitt 1 vereinbar sind. Diese Grundsätze müssen die innerstaatliche sozial- und allgemeinpolitische Ausrichtung der Mitglieder beachten; bei der Anwendung dieser Grundsätze hat der Fonds die Situation der Mitglieder gebührend zu berücksichtigen.
Abschnitt 4
Paritäten
Der Fonds kann mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen feststellen, daß die internationale Wirtschaftslage die Einführung eines weitverbreiteten Systems von Wechselkursregelungen auf der Grundlage stabiler, aber anpassungsfähiger Paritäten zuläßt. Der Fonds trifft diese Feststellung auf der Grundlage der in der Weltwirtschaft erreichten Stabilität und berücksichtigt dabei Preisbewegungen und Wirtschaftswachstumsraten in den Mitgliedsländern. Die Feststellung wird im Lichte der Fortentwicklung des internationalen Währungssystems getroffen; hierbei sind besonders zu beachten die Quellen der Liquidität und, um ein gutes Funktionieren des Paritätensystems zu gewährleisten, Regelungen, nach denen Mitglieder mit Zahlungsbilanzüberschüssen und Mitglieder mit Zahlungsbilanzdefiziten rasche, wirksame und symmetrische Anpassungsmaßnahmen treffen, sowie Regelungen für die Intervention und für die Behandlung von Ungleichgewichten. Nach dieser Feststellung teilt der Fonds den Mitgliedern mit, daß Anhang C gilt.
Abschnitt 5
Verschiedene Währungen innerhalb der Hoheitsgebiete eines Mitglieds
(a) Es wird davon ausgegangen, daß jede Maßnahme eines Mitglieds für seine Währung nach diesem Artikel auch für die verschiedenen Währungen aller Hoheitsgebiete gilt, für die das Mitglied dieses Übereinkommen nach Artikel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe (g) angenommen hat, sofern nicht das Mitglied erklärt, daß sich seine Maßnahme entweder nur auf die Währung des Mutterlands oder nur auf eine oder mehrere besonders bezeichnete Sonderwährungen oder auf die Währung des Mutterlands und eine oder mehrere besonders bezeichnete Sonderwährungen bezieht.
(b) Es wird davon ausgegangen, daß jede Maßnahme des Fonds nach diesem Artikel sich auf alle unter Buchstabe (a) erwähnten Währungen eines Mitglieds bezieht, sofern nicht der Fonds etwas anderes erklärt.
ARTIKEL IV
VERPFLICHTUNGEN AUF DEM GEBIET DER WECHSELKURSREGELUNGEN
Abschnitt 1
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
In der Erkenntnis, daß der eigentliche Zweck des internationalen Währungssystems die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Erleichterung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zwischen den Ländern und zur Aufrechterhaltung eines gesunden Wirtschaftswachstums ist und daß ein Hauptziel darin besteht, die geordneten Grundbedingungen ständig weiterzuentwickeln, welche für die Währungs- und Wirtschaftsstabilität notwendig sind, verpflichtet sich jedes Mitglied zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und anderen Mitgliedern, um geordnete Wechselkursregelungen zu gewährleisten und ein stabiles Wechselkurssystem zu fördern. Insbesondere wird jedes Mitglied
(i) bestrebt sein, seine Wirtschafts- und Währungspolitik unter angemessener Berücksichtigung seiner Situation auf das Ziel eines geordneten Wirtschaftswachstums bei angemessener Preisstabilität auszurichten;
(ii) um Stabilität bemüht sein, indem es geordnete Wirtschafts- und Währungsverhältnisse und ein Währungssystem anstrebt, das nicht dazu neigt, erratische Störungen auszulösen;
(iii) Manipulationen der Wechselkurse oder des internationalen Währungssystems mit dem Ziel, eine wirksame Zahlungsbilanzanpassung zu verhindern oder einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitgliedern zu erlangen, vermeiden und
(iv) eine Wechselkurspolitik verfolgen, die mit den Verpflichtungen aus diesem Abschnitt vereinbar ist.
Abschnitt 2
Allgemeine Wechselkursregelungen
(a) Jedes Mitglied unterrichtet den Fonds innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens über die Wechselkursregelungen, die es zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Abschnitt 1 anzuwenden beabsichtigt, und teilt dem Fonds sofort jede Änderung seiner Wechselkursregelungen mit.
(b) Im Rahmen eines internationalen Währungssystems der am 1. Jänner 1976 bestehenden Art sind unter anderem folgende Wechselkursregelungen zulässig: (i) Aufrechterhaltung des Wertes einer Währung durch das betreffende Mitglied in Sonderziehungsrechten oder in einem anderen, vom Mitglied gewählten Maßstab außer Gold, (ii) Gemeinschaftsregelungen, nach denen Mitglieder den Wert ihrer Währungen im Verhältnis zum Wert der Währung oder Währungen anderer Mitglieder aufrechterhalten, oder (iii) andere Wechselkursregelungen nach Wahl des Mitglieds.
(c) Um der Entwicklung des internationalen Währungssystems Rechnung zu tragen, kann der Fonds mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen Vorkehrungen für allgemeine Wechselkursregelungen treffen, ohne jedoch das Recht der Mitglieder einzuschränken, Wechselkursregelungen eigener Wahl anzuwenden, die mit den Zielen des Fonds und den Verpflichtungen aus Abschnitt 1 vereinbar sind.
Abschnitt 3
Überwachung der Wechselkursregelungen
(a) Der Fonds überwacht das internationale Währungssystem, um sicherzustellen, daß es wirksam funktioniert, und überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen nach Abschnitt 1 durch jedes Mitglied.
(b) Um seine Aufgaben nach Buchstabe (a) zu erfüllen, unterstellt der Fonds die Wechselkurspolitik der Mitglieder einer strikten Überwachung und stellt besondere Grundsätze auf, von denen sich alle Mitglieder bei ihrer Wechselkurspolitik leiten lassen. Jedes Mitglied liefert dem Fonds die für eine solche Überwachung notwendigen Informationen und konsultiert den Fonds auf dessen Ersuchen über seine Wechselkurspolitik. Die vom Fonds aufgestellten Grundsätze müssen mit den Gemeinschaftsregelungen, nach denen Mitglieder den Wert ihrer Währungen im Verhältnis zum Wert der Währung oder Währungen anderer Mitglieder aufrechterhalten, und mit anderen Wechselkursregelungen in Einklang stehen, für die sich ein Mitglied entschieden hat und die mit den Zielen des Fonds und Abschnitt 1 vereinbar sind. Diese Grundsätze müssen die innerstaatliche sozial- und allgemeinpolitische Ausrichtung der Mitglieder beachten; bei der Anwendung dieser Grundsätze hat der Fonds die Situation der Mitglieder gebührend zu berücksichtigen.
Abschnitt 4
Paritäten
Der Fonds kann mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen feststellen, daß die internationale Wirtschaftslage die Einführung eines weitverbreiteten Systems von Wechselkursregelungen auf der Grundlage stabiler, aber anpassungsfähiger Paritäten zuläßt. Der Fonds trifft diese Feststellung auf der Grundlage der in der Weltwirtschaft erreichten Stabilität und berücksichtigt dabei Preisbewegungen und Wirtschaftswachstumsraten in den Mitgliedsländern. Die Feststellung wird im Lichte der Fortentwicklung des internationalen Währungssystems getroffen; hierbei sind besonders zu beachten die Quellen der Liquidität und, um ein gutes Funktionieren des Paritätensystems zu gewährleisten, Regelungen, nach denen Mitglieder mit Zahlungsbilanzüberschüssen und Mitglieder mit Zahlungsbilanzdefiziten rasche, wirksame und symmetrische Anpassungsmaßnahmen treffen, sowie Regelungen für die Intervention und für die Behandlung von Ungleichgewichten. Nach dieser Feststellung teilt der Fonds den Mitgliedern mit, daß Anhang C gilt.
Abschnitt 5
Verschiedene Währungen innerhalb der Hoheitsgebiete eines Mitglieds
(a) Es wird davon ausgegangen, daß jede Maßnahme eines Mitglieds für seine Währung nach diesem Artikel auch für die verschiedenen Währungen aller Hoheitsgebiete gilt, für die das Mitglied dieses Übereinkommen nach Artikel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe (g) angenommen hat, sofern nicht das Mitglied erklärt, daß sich seine Maßnahme entweder nur auf die Währung des Mutterlands oder nur auf eine oder mehrere besonders bezeichnete Sonderwährungen oder auf die Währung des Mutterlands und eine oder mehrere besonders bezeichnete Sonderwährungen bezieht.
(b) Es wird davon ausgegangen, daß jede Maßnahme des Fonds nach diesem Artikel sich auf alle unter Buchstabe (a) erwähnten Währungen eines Mitglieds bezieht, sofern nicht der Fonds etwas anderes erklärt.
Artikel V
Transaktionen mit dem Fonds
Absatz 1. Für den Verkehr mit dem Fonds bevollmächtigte Vertretungen. – Jeder Mitgliedstaat verkehrt mit dem Fonds nur durch sein Schatzamt, beziehungsweise Finanzministerium, seine Staatsbank, den Stabilisierungsfonds oder eine andere ähnliche bevollmächtigte Stelle und, umgekehrt, verkehrt der Fonds nur mit den oder durch die gleichen bevollmächtigten Vertretungen.
Absatz 2. Begrenzung der Tätigkeit des Fonds. – Mit Ausnahme der anderweitig in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen beschränkt, sich die Tätigkeit für Rechnung des Fonds auf Geschäfte, welche bezwecken, einem Mitglied auf seinen Antrag die Währung eines anderen Mitgliedstaates im Austausch gegen Gold oder gegen seine eigene Währung zu verschaffen.
Absatz 3. Bedingungen für die Inanspruchnahme der Mittel des Fonds. – (a) Ein Mitglied ist unter nachfolgenden Bedingungen berechtigt, vom Fonds die Währung eines anderen Mitgliedes gegen seine eigene Währung zu kaufen, wenn
(i) das Mitglied, welches den Kauf der Währung beabsichtigt, darlegt, daß es diese zur Durchführung von mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu vereinbarenden Zahlungen in jener Währung sogleich benötigt;
(ii) der Fonds nicht gemäß Artikel VII, Absatz 3, bekanntgegeben hat, daß seine Bestände in der gewünschten Währung verknappt sind;
(iii) der beantragte Kauf die Fondsbestände in der Währung des kaufenden Mitgliedes nicht um mehr als 25% seiner Quote während eines mit dem Zeitpunkt des Ankaufes endenden Zeitraumes von zwölf Monaten erhöht, noch 200% seiner Quote übersteigt; jedoch findet die 25%ige Begrenzung nur so weit Anwendung, als die Bestände des Fonds in der Währung des Mitgliedes über 75% seiner Quote ansteigen, falls sie vorher unter diesem Prozentsatz lagen;
(iv) der Fonds nicht vorher gemäß Absatz 5 dieses Artikels und Artikel IV, Absatz 6, Artikel VI, Absatz 1, oder Artikel XV, Absatz 2 (a), das kaufwillige Mitglied von der Inanspruchnahme der Mittel des Fonds ausgeschlossen hat.
(b) Ein Mitglied ist ohne Genehmigung des Fonds nicht berechtigt, die Mittel des Fonds für den Ankauf einer Währung in Anspruch zu nehmen, um diese gegen Devisen-Termingeschäfte zu halten.
Absatz 4. Verzicht auf Bedingungen. – Der Fonds kann nach seinem Ermessen und unter Wahrung seiner Interessen auf jede der in Absatz 3 (a) dieses Artikels vorgeschriebenen Bedingungen verzichten, insbesondere bei Mitgliedern, die bis dahin eine weitgehende oder beständige Inanspruchnahme der Mittel des Fonds vermieden haben. Bei der Verzichterklärung hat er einen periodischen oder außerordentlichen Bedarf des den Verzicht verlangenden Mitgliedes zu berücksichtigen. Der Fonds hat auch die Bereitwilligkeit eines Mitgliedes in Betracht zu ziehen, Gold, Silber, Wertpapiere oder andere annehmbare Aktiven, deren Wert nach seiner Ansicht zur Wahrung seiner Interessen genügt, als Reservesicherheit zu verpfänden. Er kann als Bedingung für den Verzicht die Verpfändung einer solchen Reservesicherheit fordern.
Absatz 5. Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Mittel des Fonds. – Wenn der Fonds der Ansicht ist, daß ein Mitglied die Mittel des Fonds in einer dessen Zielen widersprechenden Weise verwendet, so hat er dem Mitglied einen Bericht vorzulegen, in dem sein Standpunkt dargelegt ist und eine angemessene Frist für die Beantwortung vorgeschrieben wird. Nach Vorlage eines solchen Berichtes an ein Mitglied kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner Mittel durch das Mitglied beschränken. Wenn von dem Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Antwort eingeht oder wenn die eingegangene Antwort nicht zufriedenstellend ist, kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner Mittel seitens des Mitgliedes weiterhin beschränken oder kann nach einer entsprechenden Kündigungsfrist dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme seiner Mittel entziehen.
Absatz 6. Währungsankäufe von Fonds gegen Gold. – (a) Jedes Mitglied, welches direkt oder indirekt die Währung eines anderen Mitgliedes gegen Gold erwerben will, hat diese durch den Verkauf von Gold an den Fonds zu erwerben, vorausgesetzt, daß es dadurch nicht benachteiligt ist.
(b) Dieser Absatz ist in keiner Weise dahin auszulegen, daß irgendein Mitglied vom Verkauf auf jedem beliebigen Markte von neu gewonnenem Gold aus den innerhalb seines Territoriums gelegenen Minen ausgeschlossen werden soll.
Absatz 7. Rücklauf eigener vom Fonds gehaltener Währung durch ein Mitglied. – (a) Ein Mitglied kann vom Fonds jeden beliebigen Teil der über seine Quote hinausgehenden Fondsbestände seiner eigenen Währung zurückkaufen und der Fonds wird gegen Gold den Verkauf tätigen.
(b) Am Ende eines jeden Geschäftsjahres des Fonds hat jedes Mitglied vom Fonds gegen Gold oder konvertierbare Währungen, wie im Zusatzabkommen B bestimmt, einen Teil der Fondsbestände seiner eigenen Währung unter folgenden Bedingungen zurückzukaufen:
(i) Jedes Mitglied hat für Rückkäufe seiner eigenen Währung vom Fonds einen Betrag seiner Währungsreserven zu verwenden, der wertmäßig 50% jeder Erhöhung entspricht, die sich während des Geschäftsjahres in den, Beständen seiner Währung beim Fonds ergeben hat, zuzüglich 50% jeder Erhöhung oder abzüglich 50% jeder Verminderung, die sich während des Geschäftsjahres in den Währungsreserven des Mitgliedes ergeben hat. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Währungsreserven eines Mitgliedes während des Geschäftsjahres mehr gesunken als die Bestände des Fonds in seiner Währung gestiegen sind.
(ii) Wenn sich nach Durchführung des unter (i) oben beschriebenen Rückkaufs (sofern ein solcher erforderlich war) herausstellt, daß sich die Bestände eines Mitgliedes in der Währung eines anderen Mitgliedes (oder an Gold, welches von jenem Mitglied erworben wurde) auf Grund von Transaktionen in jener Währung mit anderen Mitgliedstaaten oder Personen in ihren Gebietern erhöht haben, so hat das Mitglied, dessen Bestände in einer solchen Währung (oder in Gold) sich hierdurch erhöht haben, den Zuwachs für den Rückkauf seiner eigenen Währung vom Fonds zu benützen.
(c) Keiner der in (b) oben beschriebenen Ausgleichskäufe darf dazu führen, daß
(i) die Währungsreserven des Mitgliedes unter seine Quote sinken, oder
(ii) die Bestände des Fonds in seiner Währung unter 75% seiner Quote fallen, oder
(iii) die Bestände des Fonds in irgendeiner Währung, die zum Rückkauf benötigt wird, über 75% der Quote des betreffenden Mitgliedes steigen.
Absatz 8. Gebühren. – (a) Jedes Mitglied, welches vom Fonds die Währung eines anderen Mitgliedes gegen seine eigene Währung kauft, hat eine für alle Mitglieder einheitliche Vermittlungsgebühr von ¾% zusätzlich zum Paritätspreis zu bezahlen. Der Fonds kann die Vermittlungsgebühr nach seinem Ermessen auf nicht mehr als 1% erhöhen oder auf nicht weniger als ½% herabsetzen:
(b) Der Fonds kann jedes Mitglied, welches Gold an ihn verkauft oder von ihm kauft, mit einer angemessenen Manipulationsgebühr belasten.
(c) Der Fonds erhebt von allen Mitgliedern einheitliche Gebühren, die von jedem Mitglied auf den Tagesdurchschnitt seiner vom Fonds über seine Quote hinaus gehaltenen Währung zu zahlen sind. Diese Gebühren belaufen sich auf folgende Sätze:
(i) Bei Beträgen, die nicht über 25% seiner Quote hinausgehen: Gebührenfreiheit für die ersten drei Monate;½% jährlich für die nächsten neun Monate und danach eine Gebührenerhöhung um ½% für jedes nachfolgende Jahr.
(ii) Bei Beträgen über 25% und nicht mehr als 50% über seine Quote hinaus: ½% zusätzlich für das erste Jahr und je ein weiteres ½% für jedes folgende Jahr.
(iii) Bei jeder weiteren Tranche von 25%, die über seine Quote hinausgeht: ½% zusätzlich für das erste Jahr und je ein weiteres ½% für jedes folgende Jahr.
(d) Wenn die Fondsbestände in der Währung eines Mitgliedes so hoch sind, daß die für eine Tranche in einer Periode fälligen Gebühren sich auf jährlich 4% belaufen, so haben der Fonds und das Mitglied Mittel zu erwägen, durch welche die Fondsbestände in der Währung herabgesetzt werden können. Danach steigen die Gebühren gemäß den Vorschriften unter (c) oben bis auf 5% und wenn kein Einverständnis erzielt wird, kann der Fonds dann solche Gebühren festsetzen, wie er sie als zweckdienlich erachtet.
(e) Die in (c) und (d) oben angeführten Gebührensätze können durch Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl geändert werden.
(f) Alle Gebühren sind in Gold zu begleichen. Wenn jedoch die Währungsreserven des Mitgliedes sich auf weniger als 50% seiner Quote belaufen, so hat es nur den Teil der geschuldeten Gebühren, der dem Verhältnis dieser Reserven zu 50% seiner Quote entspricht, in Gold und den Rest in seiner eigenen Währung zu bezahlen.
Abschnitt 3, Buchstabe c, Abschnitt 7, Buchstabe d, Abschnitt 8, Buchstabe a und Abschnitt 9, Buchstabe a letzter Satz und b: Verfassungsbestimmung
Artikel V
Transaktionen mit dem Fonds
Absatz 1. Für den Verkehr mit dem Fonds bevollmächtigte Vertretungen. – Jeder Mitgliedstaat verkehrt mit dem Fonds nur durch sein Schatzamt, beziehungsweise Finanzministerium, seine Staatsbank, den Stabilisierungsfonds oder eine andere ähnliche bevollmächtigte Stelle und, umgekehrt, verkehrt der Fonds nur mit den oder durch die gleichen bevollmächtigten Vertretungen.
Absatz 2. Begrenzung der Tätigkeit des Fonds. – Mit Ausnahme der anderweitig in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen beschränkt, sich die Tätigkeit für Rechnung des Fonds auf Geschäfte, welche bezwecken, einem Mitglied auf seinen Antrag die Währung eines anderen Mitgliedstaates im Austausch gegen Gold oder gegen seine eigene Währung zu verschaffen.
Absatz 3. Bedingungen für die Inanspruchnahme der Mittel des Fonds. – (a) Ein Mitglied ist unter nachfolgenden Bedingungen berechtigt, vom Fonds die Währung eines anderen Mitgliedes gegen seine eigene Währung zu kaufen, wenn
(i) das Mitglied, welches den Kauf der Währung beabsichtigt, darlegt, daß es diese zur Durchführung von mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu vereinbarenden Zahlungen in jener Währung sogleich benötigt;
(ii) der Fonds nicht gemäß Artikel VII, Absatz 3, bekanntgegeben hat, daß seine Bestände in der gewünschten Währung verknappt sind;
(iii) Der beantragte Kauf wäre entweder ein Kauf in der Goldtranche oder er würde nicht bewirken, daß die Fondsbestände an der Währung des kaufenden Mitglieds innerhalb des mit dem Tag des Kaufs endenden Zeitraums von zwölf Monaten um mehr als 25% seiner Quote steigen oder 200% seiner Quote übersteigen;
(iv) der Fonds nicht vorher gemäß Absatz 5 dieses Artikels und Artikel IV, Absatz 6, Artikel VI, Absatz 1, oder Artikel XV, Absatz 2 (a), das kaufwillige Mitglied von der Inanspruchnahme der Mittel des Fonds ausgeschlossen hat.
(b) Ein Mitglied ist ohne Genehmigung des Fonds nicht berechtigt, die Mittel des Fonds für den Ankauf einer Währung in Anspruch zu nehmen, um diese gegen Devisen-Termingeschäfte zu halten.
(c) Die Inanspruchnahme der Mittel des Fonds durch ein Mitglied muß mit den Zielen des Fonds vereinbar sein. Der Fonds beschließt für die Inanspruchnahme seiner Mittel Geschäftsgrundsätze, die den Mitgliedern helfen, ihre Zahlungsbilanzprobleme in einer den Zielen des Fonds entsprechenden Weise zu lösen, und die ausreichende Sicherungen dafür enthält, daß die Fondsmittel nur zeitweilig in Anspruch genommen werden.
(d) Die Darlegung eines Mitglieds gemäß (a) wird vom Fonds daraufhin geprüft, ob der beantragte Kauf mit den Bestimmungen dieses Abkommens und mit den auf Grund des Abkommens beschlossenen Geschäftsgrundsätzen im Einklang steht; Anträge auf Käufe in der Goldtranche können jedoch nicht abgelehnt werden.
Absatz 4. Verzicht auf Bedingungen. – Der Fonds kann nach seinem Ermessen und unter Wahrung seiner Interessen auf jede der in Absatz 3 (a) dieses Artikels vorgeschriebenen Bedingungen verzichten, insbesondere bei Mitgliedern, die bis dahin eine weitgehende oder beständige Inanspruchnahme der Mittel des Fonds vermieden haben. Bei der Verzichterklärung hat er einen periodischen oder außerordentlichen Bedarf des den Verzicht verlangenden Mitgliedes zu berücksichtigen. Der Fonds hat auch die Bereitwilligkeit eines Mitgliedes in Betracht zu ziehen, Gold, Silber, Wertpapiere oder andere annehmbare Aktiven, deren Wert nach seiner Ansicht zur Wahrung seiner Interessen genügt, als Reservesicherheit zu verpfänden. Er kann als Bedingung für den Verzicht die Verpfändung einer solchen Reservesicherheit fordern.
Absatz 5. Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Mittel des Fonds. – Wenn der Fonds der Ansicht ist, daß ein Mitglied die Mittel des Fonds in einer dessen Zielen widersprechenden Weise verwendet, so hat er dem Mitglied einen Bericht vorzulegen, in dem sein Standpunkt dargelegt ist und eine angemessene Frist für die Beantwortung vorgeschrieben wird. Nach Vorlage eines solchen Berichtes an ein Mitglied kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner Mittel durch das Mitglied beschränken. Wenn von dem Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Antwort eingeht oder wenn die eingegangene Antwort nicht zufriedenstellend ist, kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner Mittel seitens des Mitgliedes weiterhin beschränken oder kann nach einer entsprechenden Kündigungsfrist dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme seiner Mittel entziehen.
Absatz 6. Währungsankäufe von Fonds gegen Gold. – (a) Jedes Mitglied, welches direkt oder indirekt die Währung eines anderen Mitgliedes gegen Gold erwerben will, hat diese durch den Verkauf von Gold an den Fonds zu erwerben, vorausgesetzt, daß es dadurch nicht benachteiligt ist.
(b) Dieser Absatz ist in keiner Weise dahin auszulegen, daß irgendein Mitglied vom Verkauf auf jedem beliebigen Markte von neu gewonnenem Gold aus den innerhalb seines Territoriums gelegenen Minen ausgeschlossen werden soll.
Absatz 7. Rücklauf eigener vom Fonds gehaltener Währung durch ein Mitglied. – (a) Ein Mitglied kann vom Fonds jeden beliebigen Teil der über seine Quote hinausgehenden Fondsbestände seiner eigenen Währung zurückkaufen und der Fonds wird gegen Gold den Verkauf tätigen.
(b) Am Ende jedes Geschäftsjahres des Fonds haben die Mitglieder mit jeder Art von Währungsreserven nach näherer Bestimmung gemäß Anhang B einen Teil der Fondsbestände an ihrer Währung unter den folgenden Bedingungen vom Fonds zurückzukaufen:
(i) Jedes Mitglied hat für Rückkäufe seiner eigenen Währung vom Fonds einen Betrag seiner Währungsreserven zu verwenden, der wertmäßig folgenden Veränderungen entspricht, die sich während des Jahres ergeben haben: der Hälfte der Zunahme der Bestände des Fonds an der Währung des Mitglieds, zuzüglich oder abzüglich der Hälfte des Betrags, um den sich die Währungsreserven des Mitglieds erhöht oder vermindert haben, oder, wenn die Bestände des Fonds an der Währung des Mitglieds abgenommen haben, der Hälfte des Zuwachses der Währungsreserven des Mitglieds abzüglich der Hälfte der Abnahme der Bestände des Fonds an der Währung des Mitglieds.
(ii) Wenn sich nach Durchführung des unter (i) oben beschriebenen Rückkaufs (sofern ein solcher erforderlich war) herausstellt, daß sich die Bestände eines Mitgliedes in der Währung eines anderen Mitgliedes (oder an Gold, welches von jenem Mitglied erworben wurde) auf Grund von Transaktionen in jener Währung mit anderen Mitgliedstaaten oder Personen in ihren Gebietern erhöht haben, so hat das Mitglied, dessen Bestände in einer solchen Währung (oder in Gold) sich hierdurch erhöht haben, den Zuwachs für den Rückkauf seiner eigenen Währung vom Fonds zu benützen.
(c) Die unter (b) beschriebenen Rückkäufe sind nur insoweit vorzunehmen, daß
(i) die Währungsreserven des Mitglieds nicht unter 150% seiner Quote sinken, oder
(ii) die Fondsbestände an seiner Währung nicht unter 75% seiner Quote sinken, oder
(iii) die Fondsbestände an einer Währung, die für den Rückkauf zu verwenden ist, nicht über 75% der Quote des betreffenden Mitglieds ansteigen, oder
(iv) der zurückgekaufte Betrag 25% der Quote des betreffenden Mitglieds nicht übersteigt.
(d) Mit einer Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl kann der Fonds die in (c) (i) und (iv) genannten Prozentsätze ändern sowie die Regeln in Absatz 1 (c), (d) und (e) und in Absatz 2 (b) des Anhanges B ändern und ergänzen.
Absatz 8. Gebühren. – (a) Ein Mitglied, das vom Fonds mit seiner eigener Währung die Währung eines anderen Mitglieds kauft, hat zusätzlich zum Paritätspreis eine vom Fonds bestimmte, für alle Mitglieder gleich hohe Bearbeitungsgebühr von mindestens ½% und höchstens 1% zu zahlen; der Fonds kann jedoch nach seinem Ermessen auf Käufe in der Goldtranche eine niedrigere Bearbeitungsgebühr als ½% erheben.
(b) Der Fonds kann jedes Mitglied, welches Gold an ihn verkauft oder von ihm kauft, mit einer angemessenen Manipulationsgebühr belasten.
(c) Der Fonds erhebt von allen Mitgliedern einheitliche Gebühren, die von jedem Mitglied auf den Tagesdurchschnitt seiner vom Fonds über seine Quote hinaus gehaltenen Währung zu zahlen sind. Diese Gebühren belaufen sich auf folgende Sätze:
(i) Bei Beträgen, die nicht über 25% seiner Quote hinausgehen: Gebührenfreiheit für die ersten drei Monate;½% jährlich für die nächsten neun Monate und danach eine Gebührenerhöhung um ½% für jedes nachfolgende Jahr.
(ii) Bei Beträgen über 25% und nicht mehr als 50% über seine Quote hinaus: ½% zusätzlich für das erste Jahr und je ein weiteres ½% für jedes folgende Jahr.
(iii) Bei jeder weiteren Tranche von 25%, die über seine Quote hinausgeht: ½% zusätzlich für das erste Jahr und je ein weiteres ½% für jedes folgende Jahr.
(d) Wenn die Fondsbestände in der Währung eines Mitgliedes so hoch sind, daß die für eine Tranche in einer Periode fälligen Gebühren sich auf jährlich 4% belaufen, so haben der Fonds und das Mitglied Mittel zu erwägen, durch welche die Fondsbestände in der Währung herabgesetzt werden können. Danach steigen die Gebühren gemäß den Vorschriften unter (c) oben bis auf 5% und wenn kein Einverständnis erzielt wird, kann der Fonds dann solche Gebühren festsetzen, wie er sie als zweckdienlich erachtet.
(e) Die in (c) und (d) oben angeführten Gebührensätze können durch Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl geändert werden.
(f) Alle Gebühren sind in Gold zu begleichen. Wenn jedoch die Währungsreserven des Mitgliedes sich auf weniger als 50% seiner Quote belaufen, so hat es nur den Teil der geschuldeten Gebühren, der dem Verhältnis dieser Reserven zu 50% seiner Quote entspricht, in Gold und den Rest in seiner eigenen Währung zu bezahlen.
Abschnitt 9. Vergütung. – (a) Der Fonds zahlt zu einem für alle Mitglieder gleichen Satz eine Vergütung auf den Betrag um den 75% der Quote eines Mitglieds den durchschnittlichen Bestand des Fonds an der Währung dieses Mitglieds überstiegen haben; Bestände, die 75% der Quote überstiegen haben, bleiben dabei unberücksichtigt. Der Vergütungssatz beträgt 1½% pro Jahr, jedoch kann der Fonds nach seinem Ermessen diesen Satz erhöhen oder senken; für eine Erhöhung über 2% pro Jahr oder eine Senkung unter 1% pro Jahr ist eine Dreiviertel Mehrheit der Gesamtstimmenzahl erforderlich.
(b) Die Vergütung wird je nach Bestimmung durch den Fonds in Gold oder in der Währung des Mitglieds gezahlt.
Abschnitt 1 und Abschnitt 7, Buchstabe c (zweiter und dritter Satz), d, e: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL V
OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN DES FONDS
Abschnitt 1
Für den Geschäftsverkehr mit dem Fonds zuständige Stellen
Jedes Mitglied wickelt seine Geschäfte mit dem Fonds nur über sein Schatzamt, seine Zentralbank, seinen Stabilisierungsfonds oder eine ähnliche Währungsbehörde ab; der Fonds verkehrt geschäftlich nur mit den gleichen Stellen oder bedient sich ihrer Vermittlung.
Abschnitt 2
Begrenzung der Operationen und Transaktionen des Fonds
(a) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken sich Transaktionen für Rechnung des Fonds auf Transaktionen, durch die einem Mitglied auf seinen Antrag gegen Zahlung in seiner Währung Sonderziehungsrechte oder die Währungen anderer Mitglieder aus den allgemeinen Fondsmitteln, die im Allgemeinen Konto zu halten sind, zur Verfügung gestellt werden.
(b) Auf Wunsch kann der Fonds beschließen, finanzielle und technische Dienstleistungen zu erbringen, die mit den Zielen des Fonds vereinbar sind; hierzu kann die Verwaltung von Mitteln gehören, die von Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Operationen im Zusammenhang mit solchen finanziellen Dienstleistungen gehen nicht auf Rechnung des Fonds. Dienstleistungen nach diesem Buchstaben legen einem Mitglied ohne dessen Zustimmung keinerlei Verpflichtung auf.
Abschnitt 3
Bedingungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel
(a) Für die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel, auch im Rahmen von Bereitschaftskredit- oder ähnlichen Vereinbarungen, beschließt der Fonds Geschäftsgrundsätze, wobei er für besondere Zahlungsbilanzprobleme besondere Geschäftsgrundsätze beschließen kann; diese Geschäftsgrundsätze sind darauf auszurichten, daß sie den Mitgliedern bei der diesem Übereinkommen gemäßen Lösung ihrer Zahlungsbilanzprobleme helfen und ausreichende Sicherungen dafür schaffen, daß die allgemeinen Fondsmittel nur zeitweise in Anspruch genommen werden.
(b) Ein Mitglied ist unter folgenden Bedingungen berechtigt, vom Fonds gegen Zahlung eines entsprechenden Betrages in seiner Währung die Währungen anderer Mitglieder zu kaufen:
(i) Die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel durch das Mitglied entspricht den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den hiernach beschlossenen Geschäftsgrundsätzen;
(ii) das Mitglied legt dar, daß dieser Kauf wegen seiner Zahlungsbilanz- oder Reservesituation oder wegen der Entwicklung seiner Reserven erforderlich ist;
(iii) der beantragte Kauf stellt einen Kauf in der Reservetranche dar oder bewirkt nicht, daß die Bestände des Fonds an der Währung des kaufenden Mitglieds zweihundert Prozent seiner Quote übersteigen;
(iv) der Fonds hat nicht vorher nach Abschnitt 5 dieses Artikels, nach Artikel VI Abschnitt 1 oder nach Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe (a) dem am Kauf interessierten Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entzogen.
(c) Der Fonds prüft einen Kaufantrag, um festzustellen, ob der beantragte Kauf mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den hiernach beschlossenen Geschäftsgrundsätzen in Einklang steht; Anträgen auf Käufe in der Reservetranche kann jedoch nicht widersprochen werden.
(d) Für die Auswahl der zu verkaufenden Währungen beschließt der Fonds Geschäftsgrundsätze und Verfahren, bei denen in Konsultation mit den Mitgliedern die Zahlungsbilanz- und Reservesituation der Mitglieder sowie die Entwicklung der Devisenmärkte ebenso berücksichtigt werden wie das Ziel des Ausgleichs der Fondspositionen im Zeitverlauf; legt jedoch ein Mitglied dar, daß es den Kauf der Währung eines anderen Mitglieds beantragt, weil es einen entsprechenden Betrag seiner eigenen Währung erwerben möchte, den das andere Mitglied angeboten hat, so ist es zum Kauf der Währung des anderen Mitglieds berechtigt, sofern nicht der Fonds nach Artikel VII Abschnitt 3 mitgeteilt hat, daß seine Bestände an dieser Währung knapp geworden sind.
(e) (i) Jedes Mitglied gewährleistet, daß die beim Fonds gekauften Beträge seiner Währung entweder Beträge in einer frei verwendbaren Währung sind oder zum Zeitpunkt des Kaufes gegen eine frei verwendbare Währung seiner Wahl zu einem Wechselkurs zwischen diesen zwei Währungen umgetauscht werden können, der dem Wechselkurs dieser Währungen auf der Grundlage des Artikels XIX Abschnitt 7 Buchstabe (a) entspricht.
(ii) Jedes Mitglied, dessen Währung beim Fonds gekauft oder im Tausch gegen eine beim Fonds gekaufte Währung erworben wird, arbeitet mit dem Fonds und anderen Mitgliedern zusammen, um zu gewährleisten, daß diese Beträge seiner Währung zum Zeitpunkt des Kaufes in die frei verwendbaren Währungen anderer Mitglieder umgetauscht werden können.
(iii) Der Umtausch einer nicht frei verwendbaren Währung nach Ziffer (i) wird von dem Mitglied vorgenommen, dessen Währung gekauft wurde, sofern sich nicht dieses Mitglied und das kaufende Mitglied auf ein anderes Verfahren einigen.
(iv) Ein Mitglied, das beim Fonds die frei verwendbare Währung eines anderen Mitglieds kauft und sie zum Zeitpunkt des Kaufes gegen eine andere frei verwendbare Währung umzutauschen wünscht, hat den Umtausch bei dem anderen Mitglied vorzunehmen, wenn dieses Mitglied es verlangt. Der Umtausch erfolgt in eine vom anderen Mitglied gewählte frei verwendbare Währung zu dem unter Ziffer (i) genannten Wechselkurs.
(f) Der Fonds kann sich dazu bereitfinden, einem nach diesem Abschnitt kaufenden Teilnehmer anstelle der Währungen anderer Mitglieder Sonderziehungsrechte zur Verfügung zu stellen; hierfür beschließt er Geschäftsgrundsätze und Verfahren.
Abschnitt 4
Verzicht auf Bedingungen
Der Fonds kann nach seinem Ermessen und unter Wahrung seiner Interessen auf jede der in Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffern (iii) und (iv) genannten Bedingungen verzichten, und zwar insbesondere bei Mitgliedern, die nachgewiesenermaßen die allgemeinen Fondsmittel nicht stark oder fortgesetzt in Anspruch genommen haben. Er wird dabei einen periodischen oder außerordentlichen Bedarf des Mitglieds, das den Verzicht beantragt, berücksichtigen. Der Fonds wird auch die Bereitwilligkeit eines Mitglieds in Betracht ziehen, als Sicherheit annehmbare Vermögenswerte zu verpfänden, die nach Ansicht des Fonds einen ausreichenden Wert haben, um seine Interessen zu schützen, und er kann die Verpfändung einer solchen Sicherheit zur Voraussetzung des Verzichts machen.
Abschnitt 5
Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel
Ist der Fonds der Meinung, daß ein Mitglied die allgemeinen Fondsmittel in einer Weise verwendet, die den Zielen des Fonds zuwiderläuft, so legt er dem Mitglied einen Bericht vor, in dem er seine Auffassung darlegt und eine angemessene Frist für eine Stellungnahme setzt. Nach Übergabe eines solchen Berichts an ein Mitglied kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied beschränken. Geht von dem Mitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dem Bericht ein oder ist die Stellungnahme nicht zufriedenstellend, so kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied weiterhin beschränken oder, nachdem er dem Mitglied eine angemessene Frist gesetzt hat, ihm die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen.
Abschnitt 6
Sonstige Käufe und Verkäufe von Sonderziehungsrechten durch den Fonds
(a) Der Fonds kann Sonderziehungsrechte, die ihm ein Teilnehmer anbietet, gegen einen entsprechenden Betrag in den Währungen anderer Mitglieder annehmen.
(b) Der Fonds kann einem Teilnehmer auf dessen Wunsch Sonderziehungsrechte gegen einen entsprechenden Betrag in den Währungen anderer Mitglieder zur Verfügung stellen. Die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds dürfen als Folge solcher Transaktionen nicht das Maß übersteigen, ab welchem Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen wären.
(c) Die vom Fonds nach diesem Abschnitt abgegebenen oder angenommenen Währungen werden nach Geschäftsgrundsätzen ausgewählt, die den Grundsätzen des Abschnitts 3 Buchstabe (d) oder 7 Buchstabe (i) Rechnung tragen. Transaktionen nach diesem Abschnitt darf der Fonds nur dann vornehmen, wenn das Mitglied, dessen Währung abgegeben oder angenommen wird, dem zustimmt.
Abschnitt 7
Rückkauf eigener Währung aus Beständen des Fonds durch ein Mitglied
(a) Ein Mitglied kann jederzeit diejenigen Fondsbestände an seiner Währung zurückkaufen, auf die Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe (b) zu zahlen sind.
(b) Von einem Mitglied, das einen Kauf nach Abschnitt 3 vorgenommen hat, wird grundsätzlich erwartet, daß es entsprechend der Verbesserung seiner Zahlungsbilanz- und Reservesituation diejenigen Bestände des Fonds an seiner Währung zurückkauft, die aus dem Kauf stammen und der Gebührenpflicht nach Abschnitt 8 Buchstabe (b) unterliegen. Ein Mitglied hat diese Bestände dann zurückzukaufen, wenn der Fonds in Einklang mit den von ihm zu beschließenden Geschäftsgrundsätzen für Rückkäufe und nach Konsultation mit dem Mitglied diesem mitteilt, daß es wegen einer Verbesserung seiner Zahlungsbilanz- und Reservesituation zurückkaufen soll.
(c) Ein Mitglied, das einen Kauf nach Abschnitt 3 vorgenommen hat, hat spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Kaufes diejenigen Bestände des Fonds an seiner Währung zurückzukaufen, die aus dem Kauf stammen und auf die Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe (b) zu zahlen sind. Der Fonds kann bestimmen, daß der Rückkauf von einem Mitglied in Raten innerhalb eines Zeitraums zu leisten ist, der drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Kaufes beginnt und fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt endet. Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds die Rückkaufsfristen nach diesem Buchstaben ändern; derart beschlossene Fristen gelten für alle Mitglieder.
(d) Für den Rückkauf von Währungsbeständen, die der Fonds nach besonderen Geschäftsgrundsätzen für die Verwendung seiner allgemeinen Mittel erworben hat, kann er mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen andere Fristen als die nach Buchstabe (c) beschließen, die für alle Mitglieder einheitlich sein müssen.
(e) Ein Mitglied hat in Einklang mit Geschäftsgrundsätzen, die der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließt, diejenigen Bestände des Fonds an seiner Währung zurückzukaufen, die nicht als Folge von Käufen erworben wurden und auf die Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen sind.
(f) Ein Beschluß, daß nach Geschäftsgrundsätzen, für die Verwendung der allgemeinen Fondsmittel die Rückkaufsfrist nach Buchstabe (c) oder (d) gegenüber der nach diesen Geschäftsgrundsätzen geltenden Frist verkürzt wird, gilt nur für Bestände, die der Fonds nach dem Inkrafttreten des Beschlusses erwirbt.
(g) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Fonds den Zeitpunkt für die Erfüllung einer Rückkaufsverpflichtung hinausschieben, jedoch nicht über die Höchstlaufzeit hinaus, die sich nach Buchstabe (c) oder (d) oder nach Geschäftsgrundsätzen ergibt, die der Fonds nach Buchstabe (e) beschließt; der Fonds kann jedoch mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließen, daß eine längere, mit dem Grundsatz der vorübergehenden Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel zu vereinbarende Rückkaufsfrist gerechtfertigt ist, weil die fristgemäße Erfüllung für das Mitglied eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(h) Die Geschäftsgrundsätze des Fonds nach Abschnitt 3 Buchstabe (d) können durch Geschäftsgrundsätze ergänzt werden, nach denen der Fonds nach Konsultation mit einem Mitglied beschließen kann, nach Abschnitt 3 Buchstabe (b) denjenigen Teil seiner Bestände an der Währung des Mitglieds zu verkaufen, der nach dem vorliegenden Abschnitt nicht zurückgekauft worden ist; andere Maßnahmen die der Fonds nach anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens ergreifen darf, werden davon nicht berührt.
(i) Alle Rückkäufe nach diesem Abschnitt sind mit Sonderziehungsrechten oder mit den vom Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder zu leisten. Der Fonds beschließt Geschäftsgrundsätze und Verfahren für die bei Rückkäufen von den Mitgliedern zu verwendenden Währungen, wobei er die Grundsätze des Abschnitts 3 Buchstabe (d) beachtet. Die Bestände des Fonds an einer bei Rückkäufen verwendeten Währung eines Mitglieds dürfen durch den Rückkauf nicht das Maß übersteigen, ab welchem Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen wären.
(j) (i) Ist die vom Fonds nach Buchstabe (i) bestimmte Währung eines Mitglieds keine frei verwendbare Währung, so hat das Mitglied zu gewährleisten, daß das rückkaufende Mitglied sie sich zum Zeitpunkt des Rückkaufs gegen eine frei verwendbare Währung beschaffen kann, die das Mitglied auswählt, dessen Währung bestimmt worden ist. Der Umtausch der Währung nach dieser Bestimmung erfolgt zu einem Wechselkurs zwischen den beiden Währungen, der dem Wechselkurs dieser beiden Währungen auf der Grundlage des Artikels XIX Abschnitt 7 Buchstabe (a) entspricht.
(ii) Jedes Mitglied, dessen Währung vom Fonds für Rückkäufe bestimmt wird, arbeitet mit dem Fonds und anderen Mitgliedern zusammen, um rückkaufende Mitglieder zum Zeitpunkt des Rückkaufs in die Lage zu versetzen, die bestimmte Währung gegen die frei verwendbaren Währungen anderer Mitglieder zu erwerben.
(iii) Ein Umtausch nach Ziffer (i) ist bei dem Mitglied vorzunehmen, dessen Währung bestimmt worden ist, sofern sich nicht dieses Mitglied und das rückkaufende Mitglied auf ein anderes Verfahren einigen.
(iv) Wünscht ein rückkaufendes Mitglied zum Zeitpunkt des Rückkaufs eine vom Fonds nach Buchstabe (i) bestimmte frei verwendbare Währung eines anderen Mitglieds zu erwerben, so hat es die Währung auf Verlangen des anderen Mitglieds gegen eine frei verwendbare Währung zu dem unter Ziffer (i) des vorliegenden Buchstabens genannten Wechselkurs zu erwerben. Der Fonds kann Regelungen erlassen, welche frei verwendbare Währung dafür zur Verfügung zu stellen ist.
Abschnitt 8
Gebühren
(a) (i) Kauft ein Mitglied vom Allgemeinen Konto mit seiner eigenen Währung Sonderziehungsrechte oder die Währung eines anderen Mitglieds, so erhebt der Fonds darauf eine Bearbeitungsgebühr; für Käufe in der Reservetranche kann er jedoch eine niedrigere Bearbeitungsgebühr als für sonstige Käufe erheben. Für Käufe in der Reservetranche darf die Bearbeitungsgebühr nicht über einem halben Prozent liegen.
(ii) Der Fonds kann eine Gebühr für Bereitschaftskredit- oder ähnliche Vereinbarungen erheben. Er kann beschließen, daß die Gebühr für eine solche Vereinbarung mit der Bearbeitungsgebühr verrechnet wird, die nach Ziffer (i) auf Käufe auf Grund der Vereinbarung erhoben wird.
(b) Der Fonds erhebt Gebühren auf seine durchschnittlichen Tagesbestände an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen Konto, soweit sie
(i) nach Geschäftsgrundsätzen erworben wurden, die eine Ausklammerung nach Artikel XXX Buchstabe (c) vorsehen, oder
(ii) die Quote des Mitglieds nach Abzug der Bestände, auf die unter Ziffer (i) Bezug genommen ist, übersteigen.
Normalerweise steigen die Gebührensätze periodisch an, solange diese Bestände vorhanden sind.
(c) Leistet ein Mitglied einen nach Abschnitt 7 vorgeschriebenen Rückkauf nicht, so kann der Fonds nach Konsultation mit dem Mitglied über die Rückführung der Bestände des Fonds an dessen Währung auf jene Bestände an der Währung des Mitglieds, die hätten zurückgekauft werden sollen, Gebühren erheben, die er für angemessen hält.
(d) Für die Festlegung der Gebührensätze nach den Buchstaben (a) und (b), die für alle Mitglieder einheitlich sein müssen, sowie nach Buchstabe (c) ist eine Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen erforderlich.
(e) Ein Mitglied hat alle Gebühren in Sonderziehungsrechten zu entrichten; unter außergewöhnlichen Umständen kann der Fonds einem Mitglied gestatten, Gebühren in den vom Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder, die der Fonds vorher konsultiert, oder in seiner eigenen Währung zu zahlen. Die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds dürfen als Folge von Zahlungen anderer Mitglieder nach dieser Bestimmung nicht das Maß übersteigen, ab welchem Gebühren nach Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen wären.
Abschnitt 9
Vergütung
(a) Der Fonds zahlt Vergütung auf denjenigen Betrag, um den der Prozentsatz der Quote nach Buchstabe (b) oder (c) die im Allgemeinen Konto gehaltenen durchschnittlichen Tagesbestände des Fonds an der Währung des Mitglieds übersteigt; dabei bleiben diejenigen Bestände unberücksichtigt, die nach Geschäftsgrundsätzen erworben wurden, welche eine Ausklammerung nach Artikel XXX Buchstabe (c) vorsehen. Der Vergütungssatz, der vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen festgesetzt wird, muß für alle Mitglieder einheitlich sein und darf nicht höher sein als der Zinssatz nach Artikel XX Abschnitt 3 und nicht niedriger als vier Fünftel dieses Zinssatzes. Bei der Festsetzung des Vergütungssatzes hat der Fonds die Gebührensätze nach Artikel V Abschnitt 8 Buchstabe (b) in Betracht zu ziehen.
(b) Der für die Zwecke des Buchstabens (a) anzuwendende Prozentsatz der Quote ergibt sich wie folgt:
(i) Für jedes Mitglied, das vor Inkrafttreten der zweiten Änderung dieses Übereinkommens Mitglied wurde, ein Prozentsatz der Quote, der fünfundsiebzig Prozent seiner Quote bei Inkrafttreten dieser Änderung entspricht, und für jedes Mitglied, das nach Inkrafttreten dieser Änderung Mitglied wurde, ein Prozentsatz der Quote, der sich errechnet als Summe derjenigen Beträge, die den Quotenprozentsätzen für die anderen Mitglieder am Tag des Beginns der Mitgliedschaft des Mitglieds entsprechen, geteilt durch die Summe der am gleichen Tag geltenden Quoten der anderen Mitglieder, zuzüglich
(ii) der Beträge, die das Mitglied seit dem Zeitpunkt, der nach Ziffer (i) zugrunde zu legen ist, in Währung oder Sonderziehungsrechten nach Artikel III Abschnitt 3 Buchstabe (a) an den Fonds gezahlt hat, und abzüglich
(iii) der Beträge, die das Mitglied seit dem Zeitpunkt, der nach Ziffer (i) zugrunde zu legen ist, in Währung oder Sonderziehungsrechten nach Artikel III Abschnitt 3 Buchstabe (c) vom Fonds erhalten hat.
(c) Der Fonds kann mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen den für die Zwecke des Buchstabens (a) für jedes Mitglied zuletzt geltenden Prozentsatz der Quote wie folgt heraufsetzen:
(i) auf einen Prozentsatz von höchstens hundert Prozent, der für jedes Mitglied nach für alle Mitglieder einheitlichen Kriterien festgesetzt wird, oder
(ii) auf hundert Prozent für alle Mitglieder.
(d) Die Vergütung wird in Sonderziehungsrechten gezahlt, wenn nicht der Fonds oder das Mitglied bestimmt, daß die Zahlung an das Mitglied in dessen eigener Währung erfolgt.
Abschnitt 10
Berechnungen
(a) Der Wert der vom Fonds in den Konten der Allgemeinen Abteilung gehaltenen Vermögenswerte wird in Sonderziehungsrechten ausgedrückt.
(b) Allen Berechnungen in Mitgliedswährungen zum Zweck der Anwendung dieses Übereinkommens, ausgenommen Artikel IV und Anhang C, werden diejenigen Kurse zugrunde gelegt, zu denen der Fonds diese Währungen nach Abschnitt 11 in seinen Büchern führt.
(c) Bei den Berechnungen zur Feststellung der Währungsbeträge im Verhältnis zur Quote zum Zweck der Anwendung dieses Übereinkommens bleiben Währungsbeträge außer Betracht, die im Konto für Sonderverwendungen oder im Anlagenkonto gehalten werden.
Abschnitt 11
Werterhaltung
(a) Der Wert der im Allgemeinen Konto gehaltenen Währungen von Mitgliedern ist im Verhältnis zum Sonderziehungsrecht entsprechend den Wechselkursen nach Artikel XIX Abschnitt 7 Buchstabe (a) aufrechtzuerhalten.
(b) Eine Anpassung der Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds nach diesem Abschnitt erfolgt anläßlich der Verwendung dieser Währung bei einer Operation oder Transaktion zwischen dem Fonds und einem anderen Mitglied und zu jedem anderen Zeitpunkt, den der Fonds bestimmen oder das Mitglied verlangen kann. Zahlungen des Fonds oder an den Fonds in Zusammenhang mit einer Anpassung sind innerhalb einer vom Fonds bestimmten angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt der Anpassung und zu jedem anderen vom Mitglied verlangten Zeitpunkt zu leisten.
Abschnitt 12
Sonstige Operationen und Transaktionen
(a) In seinen Geschäftsgrundsätzen und bei seinen Beschlüssen nach diesem Abschnitt läßt sich der Fonds von den in Artikel VIII Abschnitt 7 genannten Zielen leiten sowie von dem Ziel, die Steuerung der Preisbildung oder die Einführung eines festen Preises auf dem Goldmarkt zu vermeiden.
(b) Beschlüsse des Fonds über die Durchführung von Operationen und Transaktionen nach den Buchstaben (c), (d) und (e) bedürfen einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen.
(c) Der Fonds kann Gold gegen die Währung eines jeden Mitglieds nach Konsultation mit ihm verkaufen, jedoch dürfen die Bestände der Währung eines Mitglieds, die der Fonds im Allgemeinen Konto hält, durch den Verkauf ohne Zustimmung des Mitglieds nicht das Maß übersteigen, ab welchem Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen wären; ferner hat der Fonds auf Verlangen des Mitglieds zum Zeitpunkt des Verkaufs so viel der empfangenen Währung in die Währung eines anderen Mitglieds umzutauschen, daß ein solcher Anstieg verhindert wird. Dem Umtausch einer Währung in die Währung eines anderen Mitglieds geht eine Konsultation mit diesem Mitglied voraus, durch den Umtausch dürfen die Bestände des Fonds an der Währung dieses Mitglieds nicht über das Maß hinaus erhöht werden, ab welchem Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu zahlen wären. Der Fonds beschließt Geschäftsgrundsätze und Verfahren für die Umtauschoperationen und trägt dabei den Grundsätzen des Abschnittes 7 Buchstabe (i) Rechnung. Für Verkäufe an ein Mitglied nach dieser Bestimmung gilt ein Preis, der für jede Transaktion auf der Grundlage von Marktpreisen vereinbart wird.
(d) Bei allen Operationen und Transaktionen nach diesem Übereinkommen kann der Fonds von einem Mitglied anstelle von Sonderziehungsrechten oder Währung Zahlungen in Gold annehmen. Für Zahlungen an den Fonds nach dieser Bestimmung gilt ein Preis, der für jede Operation oder Transaktion auf der Grundlage von Marktpreisen vereinbart wird.
(e) Der Fonds darf Gold, das er zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens in seinem Bestand hat, an diejenigen Mitglieder verkaufen, die am 31. August 1975 Mitglieder waren und zum Kauf bereit sind, und zwar im Verhältnis zu ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt. Beabsichtigt der Fonds, nach Buchstabe (c) Gold für die Zwecke des Buchstabens (f) Ziffer (ii) zu verkaufen, so kann er jedem kaufwilligen Entwicklungsland denjenigen Teil des Goldes verkaufen, der, wäre er nach Buchstabe (c) verkauft worden, einen Mehrerlös erbracht hätte, der an dieses Land nach Buchstabe (f) Ziffer (iii) hätte ausgeschüttet werden können. Gold, das nach dieser Bestimmung an ein Mitglied verkauft werden könnte, dem die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel nach Abschnitt 5 entzogen worden ist, wird ihm nach Aufhebung dieses Entzugs verkauft, sofern nicht der Fonds einen früheren Verkauf beschließt. Der Verkauf von Gold an ein Mitglied nach dem vorliegenden Buchstaben erfolgt gegen seine Währung und zu einem Preis, der zum Zeitpunkt des Verkaufs einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht.
(f) Verkauft der Fonds nach Buchstabe (c) Gold, das er zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens in seinem Bestand hat, so wird der Teil des Erlöses, der zur Zeit des Verkaufs einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht, dem Allgemeinen Konto zugeführt, soweit der Fonds nach Buchstabe (g) nichts anderes beschließt, wird ein Überschuß im Konto für Sonderverwendungen gehalten. Die Vermögenswerte im Konto für Sonderverwendungen werden von den anderen Konten der Allgemeinen Abteilung getrennt geführt und dürfen jederzeit für folgende Zwecke verwendet werden:
(i) Übertragungen an das Allgemeine Konto zur unmittelbaren Verwendung bei Operationen und Transaktionen, die nach anderen als in diesem Abschnitt aufgeführten Bestimmungen dieses Übereinkommens zulässig sind;
(ii) Operationen und Transaktionen, die durch andere Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht gedeckt sind, aber mit den Zielen des Fonds in Einklang stehen. Nach Buchstabe (f) Ziffer (ii) kann zu Sonderbedingungen Zahlungsbilanzhilfe an Mitglieder gegeben werden, die Entwicklungsländer und in schwierigen Verhältnissen sind, hierbei zieht der Fonds die Höhe des Pro-Kopf-Einkommens in Betracht;
(iii) Verteilung desjenigen Teiles der Vermögenswerte, dessen Einsatz der Fonds für die Zwecke der Ziffer (ii) beschließt und der dem Quotenanteil der Entwicklungsländer, die am 31. August 1975 Mitglieder waren, an der Gesamtsumme der Quoten aller Mitglieder zum Zeitpunkt der Verteilung entspricht, an die erstgenannten Mitglieder, und zwar im Verhältnis zu ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt, eine Verteilung nach dieser Bestimmung an ein Mitglied, dem die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel nach Abschnitt 5 entzogen ist, soll aber erst dann erfolgen, wenn dieser Entzug aufgehoben wird, sofern nicht der Fonds eine frühere Verteilung beschließt.
Beschlüsse zur Verwendung von Vermögenswerten nach Ziffer (i) werden mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen gefaßt, Beschlüsse nach den Ziffern (ii) und (iii) mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen.
(g) Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds beschließen, einen Teil des unter Buchstabe (f) erwähnten Überschusses an das Anlagekonto zwecks Verwendung nach Artikel XII Abschnitt 6 Buchstabe (f) zu übertragen.
(h) Bis zur Verwendung nach Buchstabe (f) kann der Fonds die im Konto für Sonderverwendungen gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds in marktfähigen Schuldverschreibungen dieses Mitglieds oder in marktfähigen Schuldverschreibungen internationaler Finanzorganisationen anlegen. Die Erträge der Anlagen und die nach Buchstabe (f) Ziffer (ii) eingegangenen Zinsen werden dem Konto für Sonderverwendungen zugeführt. Ohne Zustimmung des Mitglieds, dessen Währung für die Anlage verwendet werden soll, darf keine Anlage vorgenommen werden. Der Fonds legt Mittel nur in Schuldverschreibungen an, die auf Sonderziehungsrechte oder auf die Währung lauten, die für die Anlage verwendet wird.
(i) Kosten für die Verwaltung des Kontos für Sonderverwendungen, die das Allgemeine Konto bestreitet, werden ihm auf der Grundlage einer angemessenen Schätzung dieser Kosten von Zeit zu Zeit durch Übertragung vom Konto für Sonderverwendungen erstattet.
(j) Das Konto für Sonderverwendungen wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann es vor der Liquidation des Fonds geschlossen werden. Bei Schließung des Kontos wegen Liquidation des Fonds werden die Vermögenswerte dieses Kontos nach Maßgabe des Anhangs K verteilt. Bei Schließung vor der Liquidation des Fonds werden vorhandene Vermögenswerte dieses Kontos an das Allgemeine Konto zur unmittelbaren Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen. Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschließt der Fonds Geschäftsbestimmungen für die Verwaltung des Kontos für Sonderverwendungen.
ARTIKEL V
OPERATIONEN UND TRANSAKTIONEN DES FONDS
Abschnitt 1
Für den Geschäftsverkehr mit dem Fonds zuständige Stellen
Jedes Mitglied wickelt seine Geschäfte mit dem Fonds nur über sein Schatzamt, seine Zentralbank, seinen Stabilisierungsfonds oder eine ähnliche Währungsbehörde ab; der Fonds verkehrt geschäftlich nur mit den gleichen Stellen oder bedient sich ihrer Vermittlung.
Abschnitt 2
Begrenzung der Operationen und Transaktionen des Fonds
(a) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken sich Transaktionen für Rechnung des Fonds auf Transaktionen, durch die einem Mitglied auf seinen Antrag gegen Zahlung in seiner Währung Sonderziehungsrechte oder die Währungen anderer Mitglieder aus den allgemeinen Fondsmitteln, die im Allgemeinen Konto zu halten sind, zur Verfügung gestellt werden.
(b) Auf Wunsch kann der Fonds beschließen, finanzielle und technische Dienstleistungen zu erbringen, die mit den Zielen des Fonds vereinbar sind; hierzu kann die Verwaltung von Mitteln gehören, die von Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Operationen im Zusammenhang mit solchen finanziellen Dienstleistungen gehen nicht auf Rechnung des Fonds. Dienstleistungen nach diesem Buchstaben legen einem Mitglied ohne dessen Zustimmung keinerlei Verpflichtung auf.
Abschnitt 3
Bedingungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel
(a) Für die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel, auch im Rahmen von Bereitschaftskredit- oder ähnlichen Vereinbarungen, beschließt der Fonds Geschäftsgrundsätze, wobei er für besondere Zahlungsbilanzprobleme besondere Geschäftsgrundsätze beschließen kann; diese Geschäftsgrundsätze sind darauf auszurichten, daß sie den Mitgliedern bei der diesem Übereinkommen gemäßen Lösung ihrer Zahlungsbilanzprobleme helfen und ausreichende Sicherungen dafür schaffen, daß die allgemeinen Fondsmittel nur zeitweise in Anspruch genommen werden.
(b) Ein Mitglied ist unter folgenden Bedingungen berechtigt, vom Fonds gegen Zahlung eines entsprechenden Betrages in seiner Währung die Währungen anderer Mitglieder zu kaufen:
(i) Die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel durch das Mitglied entspricht den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den hiernach beschlossenen Geschäftsgrundsätzen;
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