(Übersetzung)Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
| 0. | GRUNDTEXT DES ABKOMMENS |
|---|---|
| 0.1 | Artikel 1 |
| 0.1b) | Aus Artikel 1 Buchstabe b geht hervor, dass es in einer Vertragspartei mehr als einen TIRVersand geben kann, wenn sich in einem oder mehreren Staaten mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen befinden. Unter diesen Umständen kann der innerstaatliche Streckenabschnitt eines zwischen zwei aufeinander folgenden Zollstellen durchgeführten TIRTransports als ein TIR-Versand gelten, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um Abgangsbestimmungs- oder Durchgangszollstellen handelt |
| 0.1.f) | Als ausgenommen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f (Gebühren und Belastungen) gelten alle Beträge, bei denen es sich nicht um Abgaben und Steuern handelt, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Vertragsparteien erhoben werden. Diese Beträge bleiben ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt und dürfen nicht eine indirekte Schutzmaßnahme für inländische Waren oder eine Finanzabgabe auf Einfuhren oder Ausfuhren darstellen. |
| Zu solchen Zahlungen und Belastungen gehören unter anderem Zahlungen für | |
| –Ursprungserzeugnisse, soweit sie für den Versand erforderlich sind; | |
| –Kontrolluntersuchungen durch die zolltechnischen Prüfungsanstalten; | |
| –Zollkontrollen und andere Amtshandlungen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und des Amtsplatzes des Zollamtes; | |
| –Kontrollen aus gesundheitlichen, veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen. | |
| 0.1.j) | Unter einer „abnehmbaren Karosserie“ ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeuges und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, das heißt für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene bestimmt sind. |
| 0.1.j)(i) | Unter einem „teilweise geschlossenen“ Behälter im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j Ziffer i ist eine Transportausrüstung zu verstehen, die im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem geschlossenen Behälter entsprechenden Laderaum abgrenzt. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z. B. Kraftfahrzeuge) benutzt. |
| 0.2 | Artikel 2 |
| 0.2-1 | Nach Artikel 2 kann ein Warentransport mit Carnets TIR in demselben Land beginnen und enden, wenn auf einem Teil der Strecke ausländisches Gebiet berührt wird. In einem solchen Fall steht es den Zollbehörden des Ausgangslandes völlig frei, neben dem Carnet TIR noch ein eigenes Zolldokument für die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Waren zu verlangen. Die Zollbehörden sollten jedoch auf ein solches Dokument verzichten und statt dessen einen besonderen Vermerk auf dem Carnet TIR anbringen. |
| 0.2-2 | Nach diesem Artikel können Waren unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wenn der Transport lediglich auf einem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt wird. In dem Artikel wird nicht angegeben, auf welchem Teil der Strecke die Waren im Straßenverkehr befördert werden müssen; es genügt, dass die Beförderung im Straßenverkehr irgendwann zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports erfolgt. Es kann jedoch vorkommen, dass trotz der ursprünglichen Absicht des Absenders aus unvorhergesehenen Gründen, die kommerzieller Art oder durch einen Unfall bedingt sein können, der Transport auf keinem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt werden kann. Die Vertragsparteien nehmen in solchen Ausnahmefällen das Carnet TIR an, und die Haftung der bürgenden Verbände bleibt bestehen. |
| 0.3. a) iii) | Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii bezieht sich nicht auf zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge (HS-Code 8703), die selbständig von Ort zu Ort gelangen. Zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge können jedoch im TIR-Verfahren befördert werden, wenn sie auf andere Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Buchstabe a Ziffern i und ii verladen sind. |
| 0.5 | Artikel 5 |
| Dieser Artikel schließt nicht das Recht aus, die Waren stichprobenweise zu kontrollieren, macht aber deutlich, dass die Zahl dieser Kontrollen sehr beschränkt bleiben muss. In diesem Zusammenhang bietet das internationale Carnet-TIR-Verfahren, verglichen mit den innerstaatlichen Verfahren zusätzliche Sicherheiten; einerseits müssen die Angaben über die Waren im Carnet TIR mit den Angaben übereinstimmen, die in den im Ausgangsland gegebenenfalls ausgestellten Zolldokumenten enthalten sind; andererseits geben auch die Kontrollen, die beim Abgang der Waren durchgeführt werden und die durch den Vermerk des Abgangszollamtes nachgewiesen werden, den Durchfuhr- und Bestimmungsländern Garantien (vgl. die nachstehenden Ausführungen zu Art. 19). | |
| 0.6.2 | Artikel 6 Absatz 2 |
| Nach diesem Absatz können die Zollbehörden eines Landes mehrere Verbände zulassen, wobei jeder Verband für die Verbindlichkeiten aus der Erledigung der Carnets haftet, die er ausgegeben hat oder die die mit ihm in Verbindung stehenden Verbände ausgegeben haben. | |
| 0.6.2 bis-1 | Die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisation und ihren Mitgliedsverbänden sind in schriftlichen Vereinbarungen über die Funktionsweise des internationalen Bürgschaftssystems festzulegen. |
| 0.6.2 bis-2 | Die Zulassung nach Artikel 6 Absatz 2 bis wird in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) und der internationalen Organisation festgehalten. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass die internationale Organisation die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens erfüllt, die Zuständigkeiten der Vertragsparteien des Übereinkommens achtet und die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und die Ersuchen der TIR-Kontrollkommission befolgt. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung bestätigt die internationale Organisation, dass sie die mit der Zulassung verbundenen Verantwortlichkeiten annimmt. Die Vereinbarung gilt auch für die in Anlage 8 Artikel 10 Buchstabe b genannten Verantwortlichkeiten der internationalen Organisation, sofern die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihrer Verteilung von der genannten internationalen Organisation wahrgenommen wird. Die Vereinbarung wird vom Verwaltungsausschuss verabschiedet. |
| 0.8.2. | Artikel 8 Absatz 2: |
| Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten, wenn bei Unregelmäßigkeiten der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Art die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung anderer Beträge als der Eingangs- oder Ausgangsabgaben, wie zB Geldstrafen oder andere finanzielle Sanktionen, vorsehen. Der zu entrichtende Betrag übersteigt jedoch nicht die Summe der fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen, die zu entrichten ist, wenn die Waren in Übereinstimmung mit den entsprechenden Zollvorschriften ein- oder ausgeführt worden sind. | |
| 0.8.3 | Artikel 8 Absatz 3 |
| Den Vertragsparteien wird empfohlen, den Höchstbetrag, der gegebenenfalls vom bürgenden Verband zu entrichten ist, je Carnet TIR auf eine Summe festzusetzen, die dem Wert von 100 000 EUR entspricht. | |
| Bei der Beförderung von nachstehend näher bezeichneten Tabak- und Branntweinerzeugnissen, die die weiter unten angegebenen Grenzmengen übersteigen, wird den Vertragsparteien empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von US $ 200 000 zu erhöhen: | |
| 1.Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr (Tarif UNr.: 2207 10), 2.Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden (Tarif Nr.: 2208), 3.Zigarren, Stumpen und Zigarillos, die Tabak enthalten (Tarif UNr.: 2402 10), 4.Zigaretten, die Tabak enthalten (Tarif UNr.: 2402 20), 5.Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatz (Tarif UNr.: 24.03.11 und 24.03.19). | |
| Es wird empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von US $ 50 000,- zu begrenzen, wenn die folgenden Mengen für die oben angegebenen Tabak- und Branntweinerzeugnisse nicht überschritten werden: | |
| 1.300 Liter 2.500 Liter 3.40 000 Stück 4.70 000 Stück 5.100 Kilogramm. | |
| Im Warenmanifest des Carnet TIR sind die genauen Mengen (Liter, Stück, Kilogramm) der oben angegebenen Tabak- und Branntweinerzeugnisse einzutragen. | |
| 0.8.5 | Artikel 8 Absatz 5 |
| Erhält der bürgende Verband eine Zahlungsaufforderung für Waren, die im Carnet TIR nicht angeführt sind, sollte die betroffene Verwaltung angeben, auf Grund welcher Fakten sie der Auffassung ist, dass die Waren sich unter Zollverschluß in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befanden. | |
| 0.8.6 | Artikel 8 Absatz 6 |
| (1) Sind die im Carnet TIR enthaltenen Angaben für die Festsetzung der auf die Waren entfallenden Abgaben zu ungenau, so können die Beteiligten den Nachweis der genauen Beschaffenheit der Waren erbringen. | |
| (2) Wird kein Nachweis erbracht, so werden die Waren nicht pauschal ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, sondern zum höchsten Satz verzollt, der für die Kategorie von Waren gilt, die den Angaben des Carnet TIR entspricht. | |
| 0.8.7 | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 139/2012) |
| Artikel 10 | |
| 0.10-1. | Die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gilt als mißbräuchlich oder betrügerisch + erwirkt, wenn der TIR-Versand unter Verwendung von Laderäumen oder Behältern durchgeführt worden ist, die auf betrügerische Weise geändert worden sind, oder wenn widerrechtliche Handlungen wie etwa die Verwendung falscher oder unzutreffender Dokumente, die Vertauschung von Waren oder die Manipulation der Zollverschlüsse festgestellt worden sind, oder wenn sonstige illegale Mittel zur Erlangung der Erledigungsbescheinigung angewandt worden sind. |
| 0.10-2 | Die Wendung ‚oder keine Beendigung erfolgt ist‘ schließt auch die Fälle mit ein, in denen die Bescheinigung über die Beendigung des Verfahrens gefälscht wurde. |
| 0.11 | Artikel 11 |
| 0.11-1 | Die Art und Weise, wie die Mitteilung erfolgt, richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften. |
| 0.11-2 | Um die Zahlung durch den oder die Schuldner zu bewirken, müssen die zuständigen Behörden die Zahlungsaufforderung zumindest dem Inhaber des Carnet TIR an die im Carnet TIR angegebene Anschrift, oder falls dieser nicht der Schuldner ist, an die Person oder die Personen senden, die die Zahlung schuldet oder schulden und die entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften niedergelassen ist bzw. niedergelassen sind. Die Zahlungsaufforderung an den Inhaber des Carnet TIR kann mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a verbunden werden. |
| 0.11-3-1 | Bei der Entscheidung darüber, ob die Waren oder das Fahrzeug freizugeben sind, sollten sich die zuständigen Behörden nicht von der Erwägung beeinflussen lassen, dass der bürgende Verband für die Zahlung von Zöllen, Steuern und Verzugszinsen haftet, die der Carnet-Inhaber für die Freigabe der Waren oder Fahrzeuge zu entrichten hat, wenn sie aufgrund ihrer Rechtsvorschriften die Möglichkeiten haben, die ihnen anvertrauten Belange auf andere Weise zu sichern. |
| 0.11-3-2 | Die zuständigen Behörden können den bürgenden Verband davon unterrichten, dass in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet worden sind. In jedem Fall unterrichten die zuständigen Behörden den bürgenden Verband vor Ablauf der Zweijahresfrist über solche Verfahren, die gegebenenfalls erst nach Ablauf der Zweijahresfrist enden. |
| 0.11-4 | Wird der bürgende Verband gemäß Artikel 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, und kommt er innerhalb der im Übereinkommen festgelegten Frist von drei Monaten dieser Aufforderung nicht nach, so können die zuständigen Behörden aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Entrichtung dieser Beträge verlangen, da es sich in einem solchen Fall um eine Nichterfüllung eines vom bürgenden Verband nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages handelt. Die Frist ist auch dann anwendbar, wenn der bürgende Verband bei Erhalt der Zahlungsaufforderung die in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführte internationale Organisation diesbezüglich zu ihrem Standpunkt konsultiert. |
| 0.15 | Artikel 15 |
| Der Verzicht auf ein Zolldokument für die vorübergehende Einfuhr kann bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen wie z. B. Anhängern oder Sattelanhängern in bestimmten Ländern zu gewissen Schwierigkeiten führen. In solchen Fällen können die Bestimmungen von Artikel 15 bei ausreichender Sicherheit für die Zollbehörden eingehalten werden, wenn auf den in dem betreffenden Land benutzten Trennabschnitten 1 und 2 des Carnet TIR und auf den entsprechenden Stammblättern die Merkmale (Zeichen und Nummern) dieser Fahrzeuge vermerkt werden. | |
| 0.17 | Artikel 17 |
| 0.17-1 | Mit der Bestimmung, wonach in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufzuführen ist, soll lediglich eine Erleichterung der zollamtlichen Prüfung des Inhalts des einzelnen Fahrzeugs oder Behälters erreicht werden. Die Bestimmung ist daher nicht so streng auszulegen, dass jede Abweichung zwischen dem tatsächlichen Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Behälters und dem im Warenmanifest beschriebenen Inhalt dieses Fahrzeugs oder dieses Behälters als Verletzung des Abkommens betrachtet wird. Wenn der Warenführer den die zuständigen Behörden zufriedenstellenden Nachweis erbringen kann, dass trotz der festgestellten Abweichungen sämtliche im Warenmanifest angegebenen Waren mit der Gesamtmenge der Waren übereinstimmen, die sich im Lastzug oder in den Behältern befinden, für die das Carnet TIR ausgegeben wurde, so darf hier nicht grundsätzlich eine Verletzung der Zollvorschriften unterstellt werden. |
| 0.17-2 | Bei Umzügen kann das in Absatz 10c der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR vorgesehene Verfahren angewandt und die Aufzählung der beförderten Waren angemessen einfach gehalten werden. |
| 0.18 | Artikel 18 |
| 0.18-1 | Im Interesse der reibungslosen Durchführung des TIR-Verfahrens lassen die Zollbehörden eines Landes nicht zu, dass bei einem Warentransport, der in das Nachbarland weiterführt, das gleichfalls Vertragspartei dieses Abkommens ist, ein Ausgangszollamt des ersten Landes als Bestimmungszollamt benannt wird, es sei denn, dass besondere Gründe dafür sprechen. |
| 0.18-2 | (1) Die Waren sind so zu verladen, dass die Waren, die am ersten Entladungsort entladen werden sollen, aus dem Fahrzeug oder dem Behälter entnommen werden können, ohne dass die übrigen Waren, die weiterbefördert werden sollen, entladen zu werden brauchen. |
| (2) Im Falle von Transporten, bei denen Waren bei mehreren Zollämtern zu entladen sind, ist es erforderlich, jedes Entladen einer Teilmenge auf allen übrigen Warenmanifesten des Carnet TIR in Feld 12 zu vermerken und gleichzeitig auf den verbliebenen Trennabschnitten und den entsprechenden Stammblättern anzugeben, dass neue Zollverschlüsse angelegt worden sind. | |
| 0.19 | Artikel 19 |
| Die Verpflichtung für das Abgangszollamt, sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen, macht zumindest die Prüfung erforderlich, ob die im Warenmanifest über die Waren enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Ausfuhrpapieren, Beförderungsdokumenten und sonstigen Handelspapieren für diese Waren übereinstimmen; das Abgangszollamt kann auch – soweit erforderlich – eine Beschau der Waren vornehmen. Vor Anbringung der Zollverschlüsse hat es auch den Zustand des Straßenfahrzeugs oder des Behälters und bei Fahrzeugen oder Behältern mit Schutzdecken den Zustand der Schutzdecken und der Befestigungsmittel zu prüfen, da diese im Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nicht erfaßt sind. | |
| 0.20 | Artikel 20 |
| Wenn die Zollbehörden für den Transport von Waren auf ihrem Gebiet eine Frist festsetzen, haben sie unter anderem auch die besonderen Regelungen für Transportunternehmer, insbesondere die Regelungen über die Arbeitsstunden und die für Fahrer von Straßenfahrzeugen vorgeschriebenen Ruhepausen zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, dass die Zollbehörden von ihrem Recht, die Fahrtstrecke vorzuschreiben, nur dann Gebrauch machen, wenn sie dies für unbedingt erforderlich halten. | |
| 0.21 | Artikel 21 |
| 0.21-1 | Dieser Artikel schränkt in keiner Weise die Befugnis der Zollbehörden zur Überprüfung aller übrigen Teile des Fahrzeugs ein, die nicht zu den verschlossenen Laderäumen gehören. |
| 0.21-2 | Das Eingangszollamt kann den Warenführer an das Ausgangszollamt des Nachbarlandes zurückweisen, wenn festgestellt wird, dass die Ausgangsbescheinigung in diesem Land nicht oder vorschriftswidrig erteilt worden ist. In diesem Fall bringt das Eingangszollamt einen Vermerk für das entsprechende Ausgangszollamt im Carnet TIR an. |
| 0.21-3 | Werden von den Zollbehörden bei der Beschau Proben entnommen, so haben sie im Warenmanifest des Carnet TIR einen Vermerk mit allen erforderlichen Angaben über die entnommenen Waren anzubringen. |
| Artikel 28 | |
| 0.28-1 | Das Carnet TIR darf nur im Zusammenhang mit seiner Zweckbestimmung, d. h. dem Warenversand, benutzt werden. Es darf z. B. nicht für die Aufbewahrung des Zollguts im Bestimmungsort verwendet werden. |
| 0.28-2 | Gemäß diesem Artikel ist vorgesehen, dass die Beendigung eines TIR-Versands voraussetzt, dass die Waren einem anderen Zollverfahren oder einem anderen zollamtlichen Überwachungsverfahren zugeführt werden. Dazu gehört die (vollständige oder bedingte) Abfertigung zum freien Verkehr, die grenzüberschreitende Beförderung in ein Drittland (Ausfuhr) oder in eine Freizone oder die Lagerung der Waren an einem von den Zollbehörden zugelassenen Ort, bis die Anmeldung zu einem anderen Verfahren erfolgt. |
| 0.29 | Artikel 29 |
| Für Straßenfahrzeuge oder Behälter, mit denen außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren befördert werden, ist kein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) erforderlich. Es ist jedoch Aufgabe des Abgangszollamtes nachzuprüfen, ob die anderen in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bei Warentransporten dieser Art erfüllt sind. Die Zollämter der anderen Vertragsparteien erkennen die Entscheidung des Abgangszollamtes an, sofern sie ihnen nicht in krassem Widerspruch zu Artikel 29 zu stehen scheint. | |
| 0.38.1 | Artikel 38 Absatz 1 |
| Ein Unternehmen sollte nicht wegen Zuwiderhandlungen, die von einem seiner Fahrer ohne Wissen der Unternehmensleitung begangen worden sind, vom TIR-Verfahren ausgeschlossen werden. | |
| Artikel 38 Absatz 2 | |
| 0.38.2 | Die rechtliche Verpflichtung, der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen, dass eine Person vorübergehend oder dauerhaft von den Erleichterungen des Übereinkommens ausgeschlossen wurde, gilt als erfüllt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäß verwendet wurden. |
| 0.39 | Artikel 39 |
| Unter dem Ausdruck „Fehler ..., die ... fahrlässig begangen worden sind“ sind Handlungen zu verstehen, die nicht vorsätzlich und in voller Kenntnis der Dinge begangen werden, sondern daraus erwachsen, dass es unterlassen wurde, sich im Einzelfall in angemessenem Umfang und in der erforderlichen Weise von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen. | |
| 0.42a | Artikel 42a Der Ausdruck „umgehend“ in Artikel 42a bedeutet, dass nationale Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Anwendung des TIR-Übereinkommens bzw. auf das Funktionieren des TIR-Systems haben können, der TIR-Kontrollkommission schriftlich unverzüglich und nach Möglichkeit vor Inkrafttreten der Maßnahmen mitzuteilen sind, damit die TIR-Kontrollkommission ihre Überwachungsaufgaben wirksam erfüllen und ihrer Verantwortung nachkommen kann, die Maßnahme gemäß Artikel 42a des TIR-Übereinkommens und ihren in Anlage 8 des TIR-Übereinkommens festgelegten Aufgaben auf Vereinbarkeit mit dem TIR-Übereinkommen zu prüfen. |
| 0.45 | Artikel 45 |
| Den Vertragsparteien wird empfohlen, möglichst viele Zollämter im Landesinneren und an der Grenze zur Abfertigung im TIR-Versand zuzulassen. | |
| 1 | Anlage 1 |
| 1.10 (c) | Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR |
| –Ladelisten zum Warenmanifest | |
| Punkt 10 (c) der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR erlaubt die Verwendung von Ladelisten als Anhang zum Carnet TIR auch wenn genug Platz im Manifest vorhanden ist, um alle Waren anzuführen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Ladelisten alle Angaben, die im Warenmanifest verlangt werden, in lesbarer und erkennbarer Form enthalten und die sonstigen Voraussetzungen der Regel 10. (c) erfüllt werden. | |
| 2. | ANLAGE 2 |
| 2.2 | Artikel 2 |
| 2.2.1 a) | Absatz 1 lit. a – Zusammenbau der Bestandteile |
| a)Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Muttern usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (zB vernietet, verschweißt, mit Schließring versehen, verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweißt). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (dh. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessenungeachtet kann der Boden des Laderaums durch Gewindeschneidschrauben eingeschossene Nieten oder Bolzen, oder pneumatisch eingetriebene Stifte, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen – Gewindeschneidschrauben ausgenommen – das Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben oder mit ihm verschweißt ist. | |
| b)Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wie viele Verbindungsteile den Erfordernissen nach lit. a dieser Erläuterung entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, dass die verbundenen Teile nicht verschoben und wieder in die Ausgangslage gebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Wahl und das Anbringen anderer Verbindungsteile sind freigestellt. | |
| c)Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und, ohne dass beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, ersetzt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, sind nach lit. a dieser Erläuterung nicht zulässig. Hiezu gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen. | |
| d)Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialfahrzeuge, z. B. Isolierfahrzeuge, Kühlfahrzeuge und Tankfahrzeuge, soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter lit. a beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter lit. c genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von außen nicht zugänglich sind. | |
| 2.2.1.b) | Absatz 1 lit. b – Türen und andere Abschlußeinrichtungen |
| a)Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht, muss i)angeschweißt oder mit mindestens zwei unter lit. a der Erläuterung 2.2.1.a) beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder ii)so beschaffen sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Sie muss ferner iii)Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und iv)bei jeder Art Zollverschluß, die verwendet wird, gleichermaßen sicher sein. | |
| b)Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften der lit. a Ziffern i und ii dieser Erläuterung angebracht sein. Außerdem müssen die Beschlagteile (zB Platten, Stifte, Angeln), sofern sie zur Gewährleistung der Zollverschlußsicherheit des Laderaumes erforderlich sind), so gesichert sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ist dagegen die Anschlagvorrichtung von außen nicht zugänglich, so genügt es, wenn z. B. die Tür, nachdem sie geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, von der Vorrichtung nicht gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt eine Tür oder Abschlußeinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften der lit. a Ziffern i und ii dieser Erläuterung befestigt sein. _____ ) siehe Zeichnung Nr. 1a, die dieser Anlage beigefügt ist. | |
| c)Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das Zollverschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen des Laderaums mit nachstehenden Einrichtungen befestigt sein: i)mit Bolzen oder Schrauben, die von außen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen der lit. a der Erläuterung 2.2.1.a) nicht entsprechen, vorausgesetzt, dass das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Außenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, dass sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 1 dieser Anlage). ii)mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird, vorausgesetzt, dass der Befestigungsstift und der Sicherungsring der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hydraulischen Werkzeug verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Außenwand der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden, und der Kopf des Befestigungsstiftes vom Innern des Laderaums nicht zugänglich ist, und die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in ausreichender Zahl miteinander verschweißt sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage). Der Ausdruck, wärmeisolierter Laderaum umfaßt Laderäume mit Kühl- oder Wärmeanlage. | |
| d)Fahrzeuge mit zahlreichen Verschlüssen wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw. müssen so beschaffen sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluß genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient. | |
| e)Fahrzeuge mit Schiebedach müssen so gebaut sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. | |
| 2.2.1.c)-1 | Absatz 1 lit. c – Lüftungsöffnungen |
| a)Ihre größte Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten. | |
| b)Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen i)mit Drahtgeflecht oder durchlochtem Blech (größte Weite der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweißtes Metallgitter (größte Weite der Maschen 10 mm) geschützt sein; oder ii)mit einem ausreichend starken, durchlochten Blech (größte Weite der Löcher 3 mm, Stärke des Blechs mindestens 1 mm) versperrt sein. | |
| c)Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten (zB bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit Vorrichtungen nach Unterabsatz b versehen sein, wobei aber die Loch- und Maschenweite 10 mm (bei Drahtgeflecht oder Blech) bzw. 20 mm (bei Metallgittern) betragen darf. | |
| d)Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Außenseite angebrachten durchlochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material gestattet. | |
| e)Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Maßen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrößert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht. | |
| f)Lüftungsöffnungen können mit einer Schutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung muss an der Schutzdecke in der Weise befestigt sein, dass die Zollkontrolle der Öffnung möglich ist. Die Schutzvorrichtung muss an der Schutzdecke im Abstand von mindestens 5 cm von der vor der Lüftungsöffnung angebrachten Sperre befestigt sein | |
| 2.2.1.c)-2 | Absatz 1 lit. c – Abflußöffnungen |
| a)Ihre größte Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten. | |
| b)Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach lit. b der Erläuterung 2.2.1.c)-1 vorgeschrieben sind. | |
| c)Wenn die Abflußöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, werden die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung nicht verlangt, sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die von der Innenseite des Laderaums leicht zugänglich ist. | |
| 2.2.3 | Absatz 3 – Sicherheitsglas |
| Als Sicherheitsglas ist Glas anzusehen, bei dem keine Gefahr besteht, dass es durch eine einzelne der bei einer normalen Verwendung des Fahrzeugs üblicherweise zu erwartenden Einwirkungen zerstört wird. Das Glas muss als Sicherheitsglas besonders gekennzeichnet sein. | |
| 2.3 | Artikel 3 |
| 2.3.3. | Absatz 3 Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken |
| a)Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Anlage 2 entsprechen. | |
| b)Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 3 der Anlage 2 zusammengesetzt sind. | |
| 2.3.6 a)-1 | Absatz 6 lit. a – Fahrzeuge mit Gleitringen |
| Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Fahrzeugen angebrachten Stangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2 dieser Anlage), sofern a)die Metallstangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Fahrzeug befestigt sind, und. zwar so, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen; b)die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweißung hergestellt sind; c)die Schutzdecke am Fahrzeug in einer Weise befestigt ist, die genau der in Artikel 1 lit. a der Anlage 2 festgelegten Bedingung entspricht. | |
| 2.3.6 a)-2 | Absatz 6 lit. a) – Fahrzeuge mit drehbaren Befestigungsringen |
| Drehbare Befestigungsringe aus Metall, die sich jeweils in einem am Fahrzeug befestigten Bügel drehen, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2 a dieser Anlage) sofern a)jeder Bügel so am Fahrzeug befestigt ist, dass er nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, b)die Feder unter jedem Bügel durch eine Metallabdeckkappe völlig verdeckt ist. | |
| 2.3.6.b) | Absatz 6 lit. b – Bleibend befestigte Schutzdecken |
| Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer an der Karosserie des Fahrzeuges befestigt, so muss die Schutzdecke mit einem Band aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen der lit. a der Erläuterung 2.2.1.a) entsprechen, mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist. | |
| 2.3.8. | Absatz 8 – Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen |
| Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade groß genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können. | |
| 2.3.9. | Absatz 9 – Stahldrahtseile mit Textilseele |
| Zulässig sind auch Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen Stahldraht umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, sofern der Durchmesser des Seils (ohne einen etwa vorhandenen durchsichtigen Kunststoffüberzug) mindestens 3 mm beträgt. | |
| 2.3.11.a)-1 | Absatz 11 lit. a – Spannüberfall bei Schutzdecken |
| Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Außenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. | |
| Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden: a)Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder b)kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Außenseite der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufriedenstellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten. In gewissen Fällen läßt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden. | |
| 2.3.11.a)-2 | Absatz 11 lit. a – Schutzdecken-Riemen |
| Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen. a)Leder, b)nichtdehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich kunststoff- oder kautschukbeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweißt oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Insbesondere muss der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein. | |
| 2.3.11.a)-3 | Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11, Buchstabe a Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6. |
| 3. | Anlage 3 |
| 3.0.17 | Zulassungsverfahren |
| 1.Anlage 3 sieht vor, dass die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für ein im Gebiet dieser Vertragspartei hergestelltes Fahrzeug ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) usstellen können und dass sich in dem Land, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder in dem der Eigentümer seinen Sitz hat, jedes weitere Zulassungsverfahren erübrigt. | |
| 2.Diese Bestimmungen schränken nicht das Recht der zuständigen Behörden der Vertragspartei ein, in deren Gebiet das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder der Eigentümer seinen Sitz hat, bei der Einfuhr oder später im Zusammenhang mit der Zulassung zum Verkehr oder der zollamtlichen Überwachung des Fahrzeugs oder ähnlichen Förmlichkeiten die Vorlage eines Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) zu verlangen. | |
| 3.0.20 | Verfahren für die Anbringung von Vermerken auf dem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) |
| Um nach zufriedenstellender Instandsetzung des Fahrzeugs einen Vermerk über festgestellte Mängel zu löschen, genügt es, dass die betreffende zuständige Behörde im Feld 11 den Vermerk „Mängel behoben“, ihren Namen, ihre Unterschrift und ihren Stempel einsetzt. | |
| 8.1_a_.6 | Der Ausschuss kann die zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen ersuchen, die zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen. Alternativ kann der Ausschuss beschließen, einen unabhängigen externen Prüfer zu bestellen und die TIR-Kontrollkommission zu beauftragen, auf der Grundlage des vom Ausschuss festgelegten Gegenstands und Zwecks der Prüfung die Leistungsbeschreibung für die Prüfung auszuarbeiten. Die Leistungsbeschreibung ist vom Ausschuss zu genehmigen. Ergebnis der zusätzlichen Untersuchungen durch einen unabhängigen externen Prüfer müssen ein Bericht und ein Verwaltungsschreiben sein, die dem Ausschuss vorgelegt werden. Die Kosten der Bestellung eines unabhängigen externen Prüfers einschließlich des entsprechenden Vergabeverfahrens werden dem Haushalt der TIR-Kontrollkommission angelastet. |
| Anlage 8 Artikel 9 Absatz 1 | |
| 8.9.1 | Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission verfügen über Kompetenz und Erfahrung bei der Anwendung der Zollverfahren, insbesondere des TIR-Versandverfahrens, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommissionwerden von ihren jeweiligen Regierungen oder Organisationen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, benannt. Sie vertreten die Interessen der Vertragsparteien des Übereinkommens und nicht die besonderen Interessen einer einzelnen Regierung oder Organisation. |
| Anlage 8 Artikel 9 Absatz 2 | |
| 8.9.2 | Tritt ein Mitglied der TIR-Kontrollkommission vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, kann der TIR-Verwaltungsausschuss ein Ersatzmitglied wählen. In diesem Fall bleibt das gewählte Mitglied lediglich für die noch verbleibende Amtszeit seines Vorgängers im Amt. Ist ein Mitglied der TIR-Kontrollkommission aus anderen, von einem Rücktritt unabhängigen Gründen nicht in der Lage, seine Amtszeit zu beenden, sollte die nationale Verwaltung des betreffenden Mitglieds dies der TIR-Kontrollkommission und dem TIR-Sekretariat schriftlich mitteilen. In diesem Fall kann der Verwaltungsausschuss für die noch verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen. |
| 8.10 (b) | Die in der Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 2bis genannte Vereinbarung gilt auch für die unter Buchstabe b genannten Verantwortlichkeiten der internationalen Organisation, sofern die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihrer Verteilung von der genannten internationalen Organisation wahrgenommen wird. |
| 8.13.1-1 | Anlage 8 Artikel 13 Absatz 1 Finanzielle Regelungen |
| Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren streben die Vertragsparteien des Übereinkommens die Finanzierung der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats durch den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen an. Dies schließt eine Verlängerung der anfänglichen Finanzierungsregelung nicht aus, falls eine Finanzierung durch die Vereinten Nationen oder aus anderen Quellen nicht zur Verfügung steht. | |
| 8.13.1-2 | Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission |
| Die Arbeit der Mitglieder der TIR-Kontrollkommission wird von deren jeweiligen Regierungen finanziert. | |
| 8.13. 1-3. Betrag | Für den Betrag gemäß Absatz 1 werden (a) der vom Verwaltungsausschuss genehmigte Haushalt und der Kostenplan der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats und (b) die geschätzte Zahl der Carnets TIR, die von der internationalen Organisation ausgegeben werden, berücksichtigt. |
| 8.13.2. | Nach Anhörung der in Artikel 6 genannten internationalen Organisation wird das Verfahren gemäß Absatz 2 in der Vereinbarung zwischen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE), die von den Vertragsparteien beauftragt ist und in deren Namen handelt, und der in Artikel 6 genannten internationalen Organisation geregelt. Die Vereinbarung ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen. |
| Anlage 9 Teil II Absatz 3 | |
| 9.II.3 | Zulassungsausschuß |
| Es wird empfohlen, nationale Zulassungsausschüsse einzurichten, die aus Vertretern der zuständigen Behörden, der nationalen Verbände und anderer betroffener Organisationen bestehen. | |
| Anlage 9 Teil II Absatz 4 | |
| 9.II.4 | Die rechtliche Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 4 wird als erfüllt angesehen, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäß verwendet wurden. |
| Anlage 9 Teil II Absatz 5 | |
| 9.II.5 | Die Erläuterung 9.II.4 gilt sinngemäß auch für Absatz 5. |
Zeichnung 1
TÜRSCHANIERE UND –VERSCHLUSSYSTEME FÜR FAHRZEUGE MIT WÄRMEISOLIERTEN LADERÄUMEN
Zeichnung Nr. 1a
BEISPIEL EINES SCHARNIERES, BEI DEM KEINE SPEZIELLE SICHERUNG FÜR DEN SCHARNIERBOLZEN ERFORDERLICH IST
Das abgebildete Scharnier entspricht den Bedingungen der Erläuterung 2.2.1. h) lit. b zweiter Satz. Die Gestaltung des Riegels und der Scharnierplatte erfordert keine zusätzliche Sicherung des Bolzens, da die Schultern des Riegels hinter die Kanten der Scharnierplatte reichen. Diese Schultern verhindern, dass die mit Zollverschluß versehene Tür an der Scharnierseite auch bei Entfernen des nicht gesicherten Bolzens geöffnet werden kann, ohne sichtbare Sauren zu hinterlassen.
Zeichnung 2
FAHRZEUGE MIT SCHUTZDECKEN UND GLEITRINGEN
Zeichnung 2 a
BEISPIEL EINES DREHBAREN BEFESTIGUNGSRINGES („D“ RING)
Zeichnung 3
WEITERES BEISPIEL EINER VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG VON SCHUTZDECKEN
Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11, Buchstabe a letzter Satz. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.
Zeichnung 4
VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG EINER SCHUTZDECKE
Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a.
Zeichnung 5
Beispiel einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird
Anlage 7
ANLAGE 7
ANLAGE ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEHÄLTERN
Teil I
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE ZUM INTERNATIONALEN TRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN
Artikel 1
Grundsätze
Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, daß
dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen;
Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugängig sind.
Artikel 2
Bau der Behälter
(1) Damit die Behälter den Bestimmungen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt folgendes:
Die Bestandteile des Behälters (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein.
Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluß angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren Zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlußeinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluß zu verletzen. Dieser muß ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig.
Lüftungs- und Abflußöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Behälters verhindert. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(2) Ungeachtet des Artikels 1 lit. c dieser Vorschriften sind Behälterbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können,
ist die innere Verkleidung des Behälters, wo sich diese über die gesamte Höhe vom Boden bis zum Dach erstreckt oder wo in anderen Fällen der Zwischenraum zwischen diesen und der Außenwand vollständig eingeschlossen ist, so zu befestigen, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und
ii) müssen die Hohlräume, wo sich eine innere Verkleidung nicht über die ganze Höhe erstreckt und die Räume zwischen der Verkleidung und der Außenwand nicht vollständig eingeschlossen sind, sowie in allen anderen Fällen, bei denen es Hohlräume in einem Behälter gibt, auf eine Mindestzahl beschränkt und für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.
Lichtöffnungen sind in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6, Erläuterung 0.1 e) des Abkommens zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zugelassen werden; wird jedoch anderes als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Lichtöffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen. Lichtöffnungen sind nicht zulässig in Behältern nach Artikel 1e) des Abkommens, außer in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6, Erläuterung 1e) des Abkommens.
Artikel 3
Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter
Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muß zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich außerhalb des montierten Behälters befindet.
Artikel 4
Behälter mit Schutzdecken
(1) Die Artikel 1 bis 3 dieser Vorschriften gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
(2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.
(4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein, die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen, wobei der Flicken auf der Innenseite der Schutzdecke befestigt wird.
Die Schutzdecke muß an dem Behälter so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1 lit. a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Die folgenden Befestigungssysteme können verwendet werden:
Die Schutzdecke kann befestigt werden durch
am Behälter befestigte Metallringe;
ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen;
iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.
Die Schutzdecke muß den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert.
Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer an einem Container befestigt werden soll, müssen die beiden Oberflächen lückenlos miteinander verbunden und durch feste Vorrichtungen gehalten sein.
Wird ein System zum Verschließen der Schutzdecke verwendet, so hat dieses in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest mit der Außenseite des Behälters zu verbinden (als Beispiel siehe Zeichnung Nr. 6).
Die Schutzdecke muß von einem entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein.
Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Zwischen den Ringen und den Ösen an jeder Seite des Pfostens kann der Zwischenraum jedoch größer sein, wenn die Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke so gestaltet ist, daß jeder Zugang zum Inneren des Behälters verhindert wird, darf aber 300 mm nicht übersteigen. Die Ösen müssen verstärkt sein.
(9) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden
Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser,
Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind,
Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder
Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss.
Seile nach Buchstabe a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.
(10) Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a, b und d muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).
An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muß die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:
Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß gesichert sein durch
einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist;
ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein; und
iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder
– mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder
– mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann.
Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Behältern mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.
Ein besonderes Schutzdeckenverschlußsystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben.
Beschreibung
Bei diesem Verschlußsystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlußstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung 8.1), so daß die Schutzdecke nicht aus dem Verschlußprofil gezogen werden kann. Der Saum ist an der Außenseite angebracht und entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 4 verschweißt. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlußstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben, die an ihren unteren Enden geschlossen sind. Befindet sich die Verschlußstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlußstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung 8.2). Die Verschlußstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so daß sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder entfernt werden kann. Dieses Scharnier muß so beschaffen sein, daß der Scharnierbolzen bei angelegtem Zollverschluß nicht entfernt werden kann (Zeichnung 8.3). Am unteren Ende der Verschlußstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, daß der Ring gerade durchgesteckt werden kann (Zeichnung 8.4). Das TIR-Verschlußseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlußstange zu sichern.
Artikel 5
Behälter mit Schiebeplanen
(1) Die Artikel 1, 2 und 3 gelten auch für Behälter mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
(2) Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Ziffern (i) bis (vi) entsprechen.
(i) Schiebeplane, Boden, Türen und alle weiteren Bestandteile des Behälters müssen so zusammengefügt sein, dass sie ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht geöffnet oder geschlossen werden können.
(ii) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Dach des Behälters um mindestens ¼ des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälter um mindestens 50 mm überdecken. Die horizontale Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Behälters darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Behälters gemessen, nicht überschreiten, wenn der Behälter zollamtlich verschlossen ist.
(iii) Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass zollamtlich verschlossene Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Das System ist in Zeichnung 9 im Anhang zu diesen Bestimmungen dargestellt.
(iv) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Behälters 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch größer sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Holms betragen, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Behälter verhindern. Die in Unterabsatz (ii) enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein.
(v) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen.
(vi) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absatz 9 entsprechen.
Teil I – Zeichnung 1
SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN
(zusammengenäht)
Teil I – Zeichnung 2
SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN
Teil I – Zeichnung 3
SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN
(zusammengeschweißt)
Teil I – Zeichnung 4
AUSBESSERUNG DER SCHUTZDECKE
Teil I – Zeichnung 5
Muster einer Zwinge
Zeichnung Nr. 6
BEISPIEL EINES SYSTEMS ZUM VERSCHLIESSEN DER SCHUTZDECKE
Beschreibung:
Dieses System zum Verschließen der Schutzdecke ist unter der Voraussetzung zulässig, daß es mit mindestens einem Metallring an jeder Türseite befestigt wird. Die Öffnungen, durch die die Ringe hindurchgehen, sind oval und gerade so groß, daß der Ring hindurchgeht. Ist das Befestigungssystem geschlossen, steht der sichtbare Teil des Metallringes höchstens um das Doppelte der maximal zulässigen Stärke des Befestigungsseiles über.
Zeichnung Nr. 7
MUSTER VON SCHUTZDECKEN, DIE AN BESONDERS GEFORMTEN RAHMEN BEFESTIGT SIND
Beschreibung:
Diese Art der Befestigung der Schutzdecke am Fahrzeug kann zugelassen werden, wenn die Ringe im Profil vertieft sind und über die Tiefe des Profils nicht vorstehen. Die Breite des Profils soll so schmal wie möglich sein.
Zeichnung Nr. 8
Schutzdeckenverschlußsystem an den Öffnungen zum Beladen und Entladen
Zeichnung Nr. 9
BEISPIEL FÜR EINE KONSTRUKTION EINES BEHÄLTERS MIT SCHIEBEPLANEN
Teil II
VERFAHREN BEI DER ZULASSUNG VON BEHÄLTERN, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DES TEILS I ENTSPRECHEN
Allgemeines
(1) Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden
auf der Herstellungsstufe nach dem Konstruktionstyp (Verfahren für die Zulassung auf der Herstellungsstufe)
oder
auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen Typs (Verfahren für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung).
Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren
(2) Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) aus, das entweder für eine zahlenmäßig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt.
(3) Der Inhaber der Zulassung muß, bevor zugelassene Behälter zum Warentransport unter Zollverschluß benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen.
(4) Die Zulassungstafel muß fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche Zwecke bestimmten Tafeln angebracht werden.
(5) Die Zulassungstafel nach dem in Anhang 1 zu diesem Teil abgebildeten Muster I besteht aus einer mindestens 20 cm mal 10 cm großen Metalltafel. Die Fläche der Tafel muß die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen:
die Worte „Agree pour le transport sous scellement douanier“ oder „Approved for transport under Customs seal“;
die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen sowie die Nummer (Ziffern, Buchstaben usw.) des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) und das Zulassungsjahr (z. B. „NL/26/73“ für Niederlande, Zulassungsbescheinigung Nr. 26 von 1973);
die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikationsnummer);
wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Behältertyps.
(6) Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muß er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht.
(7) Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muß, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.
Sonderbestimmungen für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe
(8) Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.
(9) Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt.
(10) Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen.
(11) Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten,
der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen;
der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten;
der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen;
auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen;
ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen.
(12) Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.
(13) Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen.
(14) Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller ein einziges Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem im Anhang 2 zu diesem Teil abgedruckten Muster II erteilt, das für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter gilt. Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) berechtigt den Hersteller, an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.
Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung
(15) Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung beantragt wird.
(16) In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muß die laufende Nummer (Fabrikationsnummer) angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat.
(17) Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen, ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungbescheinigung) nach dem in Anhang 3 zu diesem Teil abgedruckten Muster III aus, das nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt. Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung), in dem die laufende Fabrikationsnummer der Behälter, für die sie gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.
Anhang 1 von Teil II
MUSTER I
ZULASSUNGSTAFEL
(englische Fassung)
Anhang 2 von Teil II
MUSTER II
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR VON 1975
Bescheinigung über die Zulassung nach dem Konstruktionstyp
Anhang 3 von Teil II
MUSTER III
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR VON 1975
Bescheinigung über die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung
Teil III
ERLÄUTERUNGEN
Die Erläuterungen zur Anlage 2, die in der Anlage 6 zu diesem Abkommen enthalten sind, gelten sinngemäß für Behälter, die in Anwendung dieses Abkommens zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sind.
Teil I – Artikel 4 Absatz 6 lit. a
Die diesem Teil III beigefügte Zeichnung gibt ein Beispiel für eine für zollamtliche Zwecke zugelassene Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten.
Teil II – Absatz 5
Sind zwei zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassene Behälter mit Schutzdecken so miteinander verbunden, daß sie zusammen einen mit einer einzigen Schutzdecke abgedeckten Behälter bilden, der den Bedingungen für den Warentransport unter Zollverschluß entspricht, so werden für diese Verbindung kein besonderes Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) und keine besondere Zulassungstafel gefordert.
Anlage 7
ANLAGE 7
ANLAGE ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEHÄLTERN
Teil I
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE ZUM INTERNATIONALEN TRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN
Artikel 1
Grundsätze
Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, daß
dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen;
Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugängig sind.
Artikel 2
Bau der Behälter
(1) Damit die Behälter den Bestimmungen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt folgendes:
Die Bestandteile des Behälters (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein.
Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluß angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren Zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlußeinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluß zu verletzen. Dieser muß ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig.
Lüftungs- und Abflußöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Behälters verhindert. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(2) Ungeachtet des Artikels 1 lit. c dieser Vorschriften sind Behälterbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können,
ist die innere Verkleidung des Behälters, wo sich diese über die gesamte Höhe vom Boden bis zum Dach erstreckt oder wo in anderen Fällen der Zwischenraum zwischen diesen und der Außenwand vollständig eingeschlossen ist, so zu befestigen, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und
ii) müssen die Hohlräume, wo sich eine innere Verkleidung nicht über die ganze Höhe erstreckt und die Räume zwischen der Verkleidung und der Außenwand nicht vollständig eingeschlossen sind, sowie in allen anderen Fällen, bei denen es Hohlräume in einem Behälter gibt, auf eine Mindestzahl beschränkt und für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.
Lichtöffnungen sind in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6, Erläuterung 0.1 e) des Abkommens zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zugelassen werden; wird jedoch anderes als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Lichtöffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen. Lichtöffnungen sind nicht zulässig in Behältern nach Artikel 1e) des Abkommens, außer in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6, Erläuterung 1e) des Abkommens.
Artikel 3
Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter
Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muß zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich außerhalb des montierten Behälters befindet.
Artikel 4
Behälter mit Schutzdecken
(1) Die Artikel 1 bis 3 dieser Vorschriften gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
(2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.
(4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein, die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen, wobei der Flicken auf der Innenseite der Schutzdecke befestigt wird.
Die Schutzdecke muß an dem Behälter so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1 lit. a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Die folgenden Befestigungssysteme können verwendet werden:
Die Schutzdecke kann befestigt werden durch
am Behälter befestigte Metallringe;
ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen;
iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.
Die Schutzdecke muß den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert.
Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer an einem Container befestigt werden soll, müssen die beiden Oberflächen lückenlos miteinander verbunden und durch feste Vorrichtungen gehalten sein.
Wird ein System zum Verschließen der Schutzdecke verwendet, so hat dieses in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest mit der Außenseite des Behälters zu verbinden (als Beispiel siehe Zeichnung Nr. 6).
Die Schutzdecke muß von einem entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein.
Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Zwischen den Ringen und den Ösen an jeder Seite des Pfostens kann der Zwischenraum jedoch größer sein, wenn die Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke so gestaltet ist, daß jeder Zugang zum Inneren des Behälters verhindert wird, darf aber 300 mm nicht übersteigen. Die Ösen müssen verstärkt sein.
(9) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden
Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser,
Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind,
Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder
Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss.
Seile nach Buchstabe a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.
(10) Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a, b und d muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).
An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muß die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:
Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß gesichert sein durch
einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist;
ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein; und
iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder
– mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder
– mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann.
Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Behältern mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.
Ein besonderes Schutzdeckenverschlußsystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben.
Beschreibung
Bei diesem Verschlußsystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlußstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung 8.1), so daß die Schutzdecke nicht aus dem Verschlußprofil gezogen werden kann. Der Saum ist an der Außenseite angebracht und entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 4 verschweißt. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlußstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben, die an ihren unteren Enden geschlossen sind. Befindet sich die Verschlußstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlußstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung 8.2). Die Verschlußstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so daß sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder entfernt werden kann. Dieses Scharnier muß so beschaffen sein, daß der Scharnierbolzen bei angelegtem Zollverschluß nicht entfernt werden kann (Zeichnung 8.3). Am unteren Ende der Verschlußstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, daß der Ring gerade durchgesteckt werden kann (Zeichnung 8.4). Das TIR-Verschlußseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlußstange zu sichern.
Artikel 5
Behälter mit Schiebeplanen
(1) Die Artikel 1, 2 und 3 gelten auch für Behälter mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
(2) Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Ziffern (i) bis (vi) entsprechen.
Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Behälters müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.
(ii) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Dach des Behälters um mindestens ¼ des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälter um mindestens 50 mm überdecken. Die horizontale Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Behälters darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Behälters gemessen, nicht überschreiten, wenn der Behälter zollamtlich verschlossen ist.
iii) Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine solche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 9 dargestellt.
(iv) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Behälters 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch größer sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Holms betragen, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Behälter verhindern. Die in Unterabsatz (ii) enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein.
(v) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen.
(vi) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absatz 9 entsprechen.
Artikel 6
Behälter mit einem Schiebeplanendach
(1) Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 gelten für Behälter mit Schiebeplanendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen.
(2) Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Ziffern i bis iii entsprechen.
Das Schiebeplanendach muss entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann.
ii) Das Schiebeplanendach muss den festen Teil des Daches an der Behältervorderseite so überdecken, dass die Dachplane nicht über die Oberkante des oberen Trägers gezogen werden kann. An beiden Längsseiten des Behälters ist in den Saum der Dachplane ein vorgespanntes Stahlseil derart einzuführen, dass es nicht entfernt und wieder eingeführt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Das Schiebeplanendach muss so am Laufapparat gesichert werden, dass es nicht entfernt und wieder gesichert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
iii) Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen, Dächer und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.
Teil I – Zeichnung 1
SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN
(zusammengenäht)
Teil I – Zeichnung 2
SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN
Teil I – Zeichnung 3
SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN
(zusammengeschweißt)
Teil I – Zeichnung 4
AUSBESSERUNG DER SCHUTZDECKE
Teil I – Zeichnung 5
Muster einer Zwinge
Zeichnung Nr. 6
BEISPIEL EINES SYSTEMS ZUM VERSCHLIESSEN DER SCHUTZDECKE
Beschreibung:
Dieses System zum Verschließen der Schutzdecke ist unter der Voraussetzung zulässig, daß es mit mindestens einem Metallring an jeder Türseite befestigt wird. Die Öffnungen, durch die die Ringe hindurchgehen, sind oval und gerade so groß, daß der Ring hindurchgeht. Ist das Befestigungssystem geschlossen, steht der sichtbare Teil des Metallringes höchstens um das Doppelte der maximal zulässigen Stärke des Befestigungsseiles über.
Zeichnung Nr. 7
MUSTER VON SCHUTZDECKEN, DIE AN BESONDERS GEFORMTEN RAHMEN BEFESTIGT SIND
Beschreibung:
Diese Art der Befestigung der Schutzdecke am Fahrzeug kann zugelassen werden, wenn die Ringe im Profil vertieft sind und über die Tiefe des Profils nicht vorstehen. Die Breite des Profils soll so schmal wie möglich sein.
Zeichnung Nr. 8
Schutzdeckenverschlußsystem an den Öffnungen zum Beladen und Entladen
Zeichnung Nr. 9
BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES BEHÄLTERS MIT SCHIEBEPLANEN
Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung:
Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung:
Zeichnung Nr. 10
BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES BEHÄLTERS MIT DACHSCHIEBEPLANE
Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung:
Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung:
Teil II
VERFAHREN BEI DER ZULASSUNG VON BEHÄLTERN, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DES TEILS I ENTSPRECHEN
Allgemeines
(1) Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden
auf der Herstellungsstufe nach dem Konstruktionstyp (Verfahren für die Zulassung auf der Herstellungsstufe)
oder
auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen Typs (Verfahren für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung).
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