Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über die Ordnung des Sparkassenwesens (Sparkassengesetz – SpG)
(3) Für Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, bilden die Eigenmittel der Sparkassen Aktiengesellschaft und der Gewinn dieser Sparkassen die Grundlage für die Berechnung der Widmungsrücklage.
(4) Die Verwendung der Widmungsrücklage ist dem Landeshauptmann einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.
Jahresergebnis
§ 22. (1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrags, abzüglich eines Verlustvortrags, ist nach Zuweisung der Gewinnanteile für Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG) der Sicherheitsrücklage, den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder ist auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital der Sparkasse und die gebundene Rücklage im Sinne des § 130 Aktiengesetz 1965 sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.
(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die gemäß § 22 Abs. 1 BWG erforderlichen Eigenmittel übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht übersteigen.
(3) Für Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, bilden die Eigenmittel der Sparkassen Aktiengesellschaft und der Gewinn dieser Sparkassen die Grundlage für die Berechnung der Widmungsrücklage.
(4) Die Verwendung der Widmungsrücklage ist der FMA einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
SpG
Jahresergebnis
§ 22. (1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 57 Abs. 5 BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrages, abzüglich eines Verlustvortrages, ist nach Zuweisung der Gewinnanteile für Instrumente, die am Gewinn oder Verlust gemäß § 1 Abs. 2 teilnehmen, der Sicherheitsrücklage, den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital der Sparkasse und die gebundene Rücklage gemäß § 229 UGB sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.
(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht übersteigen.
(3) Für Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, bilden die Eigenmittel der Sparkassen Aktiengesellschaft und der Gewinn dieser Sparkassen die Grundlage für die Berechnung der Widmungsrücklage.
(4) Die Verwendung der Widmungsrücklage ist der FMA einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.
Rechnungslegung
§ 23. (1) Das Geschäftsjahr der Sparkasse ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr bis zum 31. März des Folgejahres den Jahresabschluß (Konzernabschluß) unter Verwendung eines Formblatts (Anlagen zu § 43 BWG) aufzustellen und den Lagebericht (Konzernlagebericht) zu verfassen.
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (§ 24 Abs. 1) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 26, BGBl. Nr. 326/1986.)
Rechnungslegung
§ 23. (1) Das Geschäftsjahr der Sparkasse ist das Kalenderjahr.
(2) § 43 Abs. 2 BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (§ 24 Abs. 1) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 26, BGBl. Nr. 326/1986.)
Abkürzung
SpG
Rechnungslegung
§ 23. (1) Das Geschäftsjahr der Sparkasse ist das Kalenderjahr.
(2) § 43 Abs. 2 BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (§ 24 Abs. 3) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 26, BGBl. Nr. 326/1986.)
Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 - Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und jener Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen oder ermöglicht ist. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.
(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Prüfung des Jahresabschlusses;
Sonderprüfungen.
(3) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahrs, für das sämtliche geprüften Bilanzen der Mitglieder vorliegen.
(5) Die einheitlich für alle Mitglieder verrechneten Gebühren dürfen die jeweils geltende Zeitgebühr pro Tag und Arbeitskraft sowie die Wertgebühr nach dem Honorartarif der Wirtschaftstreuhänder im Sinne des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, nicht überschreiten.
(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung.
(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbandes zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfüllen.
(8) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen bedürfen. Eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind. Erfolgt die Abberufung nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Anstellungserfordernisse, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung vorzunehmen;
die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstands; derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(9) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch vorsehen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats durchgeführt werden dürfen.
(10) Dem Verwaltungsrat gehören höchstens elf auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder an; Wiederwahl ist zulässig.
(11) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs. 8 Z 1 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbands, die der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen bedürfen;
die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;
die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze gemäß Abs. 5;
die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats.
(13) Jede Sparkasse hat in der Hauptversammlung für je begonnene 100 Millionen Schilling Bilanzsumme (Abs. 4) eine Stimme. Die Mitglieder üben das Stimmrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus, der Organmitglied der ihn entsendenden Sparkasse sein muß.
(14) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 13 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(15) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.
(16) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich zu laden ist; § 29 ist sinngemäß anzuwenden.
Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 - Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und jener Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen oder ermöglicht ist. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.
(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Prüfung des Jahresabschlusses;
Sonderprüfungen;
Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2a;
Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7.
(3) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahrs, für das sämtliche geprüften Bilanzen der Mitglieder vorliegen.
(5) Die einheitlich für alle Mitglieder verrechneten Gebühren dürfen die jeweils geltende Zeitgebühr pro Tag und Arbeitskraft sowie die Wertgebühr nach dem Honorartarif der Wirtschaftstreuhänder im Sinne des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, nicht überschreiten.
(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung.
(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbandes zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfüllen.
(8) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen bedürfen. Eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind. Erfolgt die Abberufung nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Anstellungserfordernisse, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung vorzunehmen;
die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstands; derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(9) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch vorsehen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats durchgeführt werden dürfen.
(10) Dem Verwaltungsrat gehören höchstens elf auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder an; Wiederwahl ist zulässig.
(11) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs. 8 Z 1 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbands, die der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen bedürfen;
die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;
die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze gemäß Abs. 5;
die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats.
(13) Jede Sparkasse hat in der Hauptversammlung für je begonnene 100 Millionen Schilling Bilanzsumme (Abs. 4) eine Stimme. Die Mitglieder üben das Stimmrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus, der Organmitglied der ihn entsendenden Sparkasse sein muß.
(14) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 13 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(15) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.
(16) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich zu laden ist; § 29 ist sinngemäß anzuwenden.
Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 - Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und jener Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen oder ermöglicht ist. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.
(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Prüfung des Jahresabschlusses;
Sonderprüfungen;
Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2a;
Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7.
(3) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahrs, für das sämtliche geprüften Bilanzen der Mitglieder vorliegen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2001)
(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung.
(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbandes zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfüllen.
(8) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen bedürfen; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; erfolgt die Abberufung nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Anstellungserfordernisse, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung vorzunehmen; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; erfolgt die Bestellung nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Bestellung vorzunehmen;
die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstands; derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(9) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch vorsehen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats durchgeführt werden dürfen.
(10) Dem Verwaltungsrat gehören höchstens elf auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder an; Wiederwahl ist zulässig.
(11) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs. 8 Z 1 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbands, die der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen bedürfen;
die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;
die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats.
(13) Jede Sparkasse hat in der Hauptversammlung für je begonnene 100 Millionen Schilling Bilanzsumme (Abs. 4) eine Stimme. Die Mitglieder üben das Stimmrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus, der Organmitglied der ihn entsendenden Sparkasse sein muß.
(14) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 13 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(15) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.
(16) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich zu laden ist; § 29 ist sinngemäß anzuwenden.
Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 - Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und jener Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen oder ermöglicht ist. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.
(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Prüfung des Jahresabschlusses;
Sonderprüfungen;
Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2a;
Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7.
(3) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahrs, für das sämtliche geprüften Bilanzen der Mitglieder vorliegen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2001)
(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung.
(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbandes zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfüllen.
(8) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen bedürfen; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; erfolgt die Abberufung nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Anstellungserfordernisse, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung vorzunehmen; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; erfolgt die Bestellung nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Bestellung vorzunehmen;
die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstands; derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(9) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch vorsehen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats durchgeführt werden dürfen.
(10) Dem Verwaltungsrat gehören höchstens elf auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder an; Wiederwahl ist zulässig.
(11) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs. 8 Z 1 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbands, die der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen bedürfen;
die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;
die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats.
(13) Jede Sparkasse hat in der Hauptversammlung für je begonnene 7 Millionen Euro Bilanzsumme (Abs. 4) eine Stimme. Die Mitglieder üben das Stimmrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus, der Organmitglied der ihn entsendenden Sparkasse sein muß.
(14) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 13 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(15) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.
(16) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich zu laden ist; § 29 ist sinngemäß anzuwenden.
Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 - Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und jener Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen oder ermöglicht ist. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.
(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Prüfung des Jahresabschlusses;
Sonderprüfungen;
Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2a;
Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7.
(3) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahrs, für das sämtliche geprüften Bilanzen der Mitglieder vorliegen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2001)
(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung.
(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbandes zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfüllen.
(8) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstandes.
(9) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch vorsehen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats durchgeführt werden dürfen.
(10) Dem Verwaltungsrat gehören höchstens elf auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder an; Wiederwahl ist zulässig.
(11) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs. 8 Z 1 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;
die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;
die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats.
(13) Jede Sparkasse hat in der Hauptversammlung für je begonnene 7 Millionen Euro Bilanzsumme (Abs. 4) eine Stimme. Die Mitglieder üben das Stimmrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus, der Organmitglied der ihn entsendenden Sparkasse sein muß.
(14) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 13 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(15) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich zu laden ist; § 29 ist sinngemäß anzuwenden.
Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 - Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und jener Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen oder ermöglicht ist. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.
(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Prüfung des Jahresabschlusses;
Sonderprüfungen;
Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a;
Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7.
(3) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahrs, für das sämtliche geprüften Bilanzen der Mitglieder vorliegen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2001)
(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung.
(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbandes zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfüllen.
(8) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstandes.
(9) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch vorsehen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats durchgeführt werden dürfen.
(10) Dem Verwaltungsrat gehören höchstens elf auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder an; Wiederwahl ist zulässig.
(11) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs. 8 Z 1 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;
die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;
die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats.
(13) Jede Sparkasse hat in der Hauptversammlung für je begonnene 7 Millionen Euro Bilanzsumme (Abs. 4) eine Stimme. Die Mitglieder üben das Stimmrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus, der Organmitglied der ihn entsendenden Sparkasse sein muß.
(14) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 13 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(15) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich zu laden ist; § 29 ist sinngemäß anzuwenden.
Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 2, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.
(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Prüfung des Jahresabschlusses;
Sonderprüfungen;
Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a;
Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7.
(3) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2001)
(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand und die Hauptversammlung.
(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfüllen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)
(9) Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen und die Beschlussfassung der Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung der vorherigen Begutachtung durch den Beirat bedürfen. Im Falle der nicht uneingeschränkt positiven Begutachtung durch den Beirat darf der Vorstand das Geschäft bzw. die Maßnahme nur nach Zustimmung durch die Hauptversammlung durchführen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Beirat nicht übertragen werden.
(10) Der Beirat hat aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beirats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)
(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;
die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;
die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands;
die Einrichtung eines Nominierungsausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirats;
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats;
die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 24 Abs. 9.
(13) Jede Sparkasse, Sparkassen-Aktiengesellschaft und Privatstiftung gemäß § 27a hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse, dem Aufsichtsrat der Sparkassen-Aktiengesellschaft und dem Aufsichtsrat der Privatstiftung zu. Ist bei einer Privatstiftung kein Aufsichtsrat eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand der Privatstiftung zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes bzw. des Vorstandes der Privatstiftung für den Fall, dass kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, auszuüben.
(14) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 13 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(15) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Beirats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Staatskommissär (Stellvertreter) im Beirat kein Einspruchsrecht zukommt.
Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 2, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus mit den für ihre Mitglieder zuständigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015 zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen mit diesen Sicherungseinrichtungen auszutauschen.
(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Prüfung des Jahresabschlusses;
Sonderprüfungen;
Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a;
Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7.
(3) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2001)
(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand und die Hauptversammlung.
(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfüllen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)
(9) Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen und die Beschlussfassung der Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung der vorherigen Begutachtung durch den Beirat bedürfen. Im Falle der nicht uneingeschränkt positiven Begutachtung durch den Beirat darf der Vorstand das Geschäft bzw. die Maßnahme nur nach Zustimmung durch die Hauptversammlung durchführen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Beirat nicht übertragen werden.
(10) Der Beirat hat aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beirats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)
(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;
die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;
die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands;
die Einrichtung eines Nominierungsausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirats;
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats;
die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß § 24 Abs. 9.
(13) Jede Sparkasse, Sparkassen-Aktiengesellschaft und Privatstiftung gemäß § 27a hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse, dem Aufsichtsrat der Sparkassen-Aktiengesellschaft und dem Aufsichtsrat der Privatstiftung zu. Ist bei einer Privatstiftung kein Aufsichtsrat eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand der Privatstiftung zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes bzw. des Vorstandes der Privatstiftung für den Fall, dass kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, auszuüben.
(14) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 13 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(15) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Beirats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Staatskommissär (Stellvertreter) im Beirat kein Einspruchsrecht zukommt.
Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen Mitglieder folgende Einrichtungen verpflichtend anzugehören:
Sparkassen;
Sparkassen Aktiengesellschaften;
Privatstiftungen gemäß § 27a sowie von diesen gewidmete Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
die Rechtsnachfolger der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3;
Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die gemeinsam einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326, ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2015 S. 108, angehören;
Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die dem Fachverband der Sparkassen angehören.
(2) Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 gilt § 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) mit der Maßgabe, dass sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat oder das vergleichbare Aufsichtsorgan oder für den Fall, dass ein solches Aufsichtsorgan nicht eingerichtet ist, auf den Vorstand des jeweiligen Mitglieds beziehen.
(3) Der Prüfungsverband hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 4, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle ist eine Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus mit den für ihre Mitglieder zuständigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015, sowie den sektoralen Einrichtungen zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen mit diesen Einrichtungen auszutauschen.
(4) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Prüfung des Jahresabschlusses;
Sonderprüfungen;
Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a;
Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7
(5) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
(6) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.
(7) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
(8) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung erfüllen.
(9) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere:
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung;
die Einrichtung eines Exekutivausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
die Prüfung und Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Feststellung über den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbandes.
(10) Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden dürfen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat jedoch nicht übertragen werden.
(11) Der Aufsichtsrat hat aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen. Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Zum Aufsichtsratsmitglied kann niemand gewählt werden, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, Rechnungsprüfer oder leitender Angestellter eines Mitglieds gemäß Abs. 1 ist oder in den letzten drei Jahren war. Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Prüfungsverbandes sein. Sie können auch nicht als Angestellte dessen Geschäfte führen. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates beim Prüfungsverband ist bei der Berechnung nach § 5 Abs. 1 Z 9a BWG und § 28a Abs. 5 Z 5 BWG nicht miteinzubeziehen.
(12) Der Exekutivausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen beiden Stellvertretern.
(13) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;
die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;
die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;
die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
die Genehmigung des jährlichen Voranschlags, des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses des Prüfungsverbands;
die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
(14) Jedes Mitglied gemäß Abs. 1 hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse und bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 dem Aufsichtsrat oder vergleichbaren Aufsichtsorgan des jeweiligen Mitglieds zu. Ist bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand des Mitglieds zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes oder des Vorstandes des Mitglieds für den Fall, dass kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet ist, auszuüben.
(15) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 14 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(16) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. § 29 ist anzuwenden.
Abkürzung
SpG
Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen Mitglieder folgende Einrichtungen verpflichtend anzugehören:
Sparkassen;
Sparkassen Aktiengesellschaften;
Privatstiftungen gemäß § 27a sowie von diesen gewidmete Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
die Rechtsnachfolger der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3;
Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die gemeinsam einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326, ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2015 S. 108, angehören;
Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die dem Fachverband der Sparkassen angehören.
(2) Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 gilt § 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) mit der Maßgabe, dass sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat oder das vergleichbare Aufsichtsorgan oder für den Fall, dass ein solches Aufsichtsorgan nicht eingerichtet ist, auf den Vorstand des jeweiligen Mitglieds beziehen.
(3) Der Prüfungsverband hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 4, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle ist eine Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus mit den für ihre Mitglieder zuständigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015, sowie den sektoralen Einrichtungen zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen mit diesen Einrichtungen auszutauschen.
(4) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Prüfung des Jahresabschlusses;
Sonderprüfungen;
Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a;
Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7
bei Mitgliedern des Prüfungsverbandes (Abs. 1) und bei von Privatstiftungen gemäß Abs. 1 Z 3 errichteten Substiftungen und –fonds.
(5) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
(6) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.
(7) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
(8) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung erfüllen.
(9) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere:
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung;
die Einrichtung eines Exekutivausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
die Prüfung und Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Feststellung über den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbandes.
(10) Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden dürfen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat jedoch nicht übertragen werden.
(11) Der Aufsichtsrat hat aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen. Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Zum Aufsichtsratsmitglied kann niemand gewählt werden, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, Rechnungsprüfer oder leitender Angestellter eines Mitglieds gemäß Abs. 1 ist oder in den letzten drei Jahren war. Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Prüfungsverbandes sein. Sie können auch nicht als Angestellte dessen Geschäfte führen. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates beim Prüfungsverband ist bei der Berechnung nach § 5 Abs. 1 Z 9a BWG und § 28a Abs. 5 Z 5 BWG nicht miteinzubeziehen.
(12) Der Exekutivausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen beiden Stellvertretern.
(13) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;
die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;
die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;
die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
die Genehmigung des jährlichen Voranschlags, des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses des Prüfungsverbands;
die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
(14) Jedes Mitglied gemäß Abs. 1 hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse und bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 dem Aufsichtsrat oder vergleichbaren Aufsichtsorgan des jeweiligen Mitglieds zu. Ist bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand des Mitglieds zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes oder des Vorstandes des Mitglieds für den Fall, dass kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet ist, auszuüben.
(15) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 14 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(16) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. § 29 ist anzuwenden.
Abkürzung
SpG
Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen Mitglieder folgende Einrichtungen verpflichtend anzugehören:
Sparkassen;
Sparkassen Aktiengesellschaften;
Privatstiftungen gemäß § 27a sowie von diesen gewidmete Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
die Rechtsnachfolger der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3;
Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die gemeinsam einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326, ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2015 S. 108, angehören;
Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die dem Fachverband der Sparkassen angehören.
(2) Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 gilt § 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) mit der Maßgabe, dass sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat oder das vergleichbare Aufsichtsorgan oder für den Fall, dass ein solches Aufsichtsorgan nicht eingerichtet ist, auf den Vorstand des jeweiligen Mitglieds beziehen.
(3) Der Prüfungsverband hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 4, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle ist eine Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus mit den für ihre Mitglieder zuständigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015, sowie den sektoralen Einrichtungen zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen mit diesen Einrichtungen auszutauschen.
(4) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Prüfungen des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses);
Sonderprüfungen;
Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a;
Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7;
Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung).
bei Mitgliedern des Prüfungsverbandes (Abs. 1) und bei von Privatstiftungen gemäß Abs. 1 Z 3 errichteten Substiftungen und –fonds.
(5) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.
(6) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.
(7) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
(8) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung erfüllen.
(9) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere:
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung;
die Einrichtung eines Exekutivausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
die Prüfung und Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Feststellung über den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbandes.
(10) Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden dürfen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat jedoch nicht übertragen werden.
(11) Der Aufsichtsrat hat aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen. Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Zum Aufsichtsratsmitglied kann niemand gewählt werden, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, Rechnungsprüfer oder leitender Angestellter eines Mitglieds gemäß Abs. 1 ist oder in den letzten drei Jahren war. Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Prüfungsverbandes sein. Sie können auch nicht als Angestellte dessen Geschäfte führen. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates beim Prüfungsverband ist bei der Berechnung nach § 5 Abs. 1 Z 9a BWG und § 28a Abs. 5 Z 5 BWG nicht miteinzubeziehen.
(12) Der Exekutivausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen beiden Stellvertretern. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat auch die Hauptversammlung zu leiten, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter.
(13) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 20 Z 5, BGBl. I Nr. 6/2026)
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;
die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;
die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
die Genehmigung des jährlichen Voranschlags, des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses des Prüfungsverbands;
die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
(14) Jedes Mitglied gemäß Abs. 1 hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse und bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 dem Aufsichtsrat oder vergleichbaren Aufsichtsorgan des jeweiligen Mitglieds zu. Ist bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand des Mitglieds zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes oder des Vorstandes des Mitglieds für den Fall, dass kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet ist, auszuüben.
(15) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 14 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(Anm.: (16)) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung der Aufsicht gemäß § 24a beim Prüfungsverband einen Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) handelt als Organ des Bundesministers für Finanzen und ist in dieser Funktion ausschließlich dessen Weisungen unterworfen. Im Übrigen ist § 76 BWG sinngemäß anzuwenden.
Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24a. (1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 8 Z 1 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 8 Z 1 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.
(2) Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 12 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.
Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24a. (1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 12 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 8 Z 1 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.
(2) Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 12 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.
Abkürzung
SpG
Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24a. (1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 13 Z 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.
(2) Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.
Abkürzung
SpG
Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24a. (1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 13 Z 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.
(2) Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist. Der Bundesminister für Finanzen kann den Prüfungsverband bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung durch Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm übertragenen Prüfungen gemäß § 24 Abs. 4 anhalten.
(Anm.: (4)) Der Bundesminister für Finanzen kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vornehmen, wenn Maßnahmen gemäß Abs. 3 beharrlich nicht umgesetzt werden.
Verschmelzung von Sparkassen
§ 25. (1) Sparkassen können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme oder durch Neubildung verschmolzen werden. Bei der Neubildung gilt jede der sich vereinigenden Sparkassen als übertragende Sparkasse.
(2) Ist die übernehmende Sparkasse eine Vereinssparkasse und die übertragende Sparkasse eine Gemeindesparkasse, so verjähren Ansprüche auf Grund der Bürgschaft der Haftungsgemeinde(n) für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gemeindesparkasse in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 4).
(3) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen. Erfolgt die Verschmelzung durch Neubildung einer Sparkasse, so sind bei einer Gemeindesparkasse der § 2 und bei einer Vereinssparkasse der § 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Vorstand jeder Sparkasse hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Sparkasse anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich der Schulden auf die übernehmende Sparkasse über und erlischt die übertragende Sparkasse. Bei Verschmelzung durch Neubildung darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, wenn die neugebildete Sparkasse eingetragen ist. Mit der Eintragung der neugebildeten Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkassen einschließlich der Schulden auf die neugebildete Sparkasse über und erlöschen die übertragenden Sparkassen. Für den Gläubigerschutz ist § 227 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
SpG
Verschmelzung von Sparkassen
§ 25. (1) Sparkassen können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme oder durch Neubildung verschmolzen werden. Bei der Neubildung gilt jede der sich vereinigenden Sparkassen als übertragende Sparkasse.
(2) Ist die übernehmende Sparkasse eine Vereinssparkasse und die übertragende Sparkasse eine Gemeindesparkasse, so verjähren Ansprüche auf Grund der Bürgschaft der Haftungsgemeinde(n) für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gemeindesparkasse in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 4).
(3) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen. Erfolgt die Verschmelzung durch Neubildung einer Sparkasse, so sind bei einer Gemeindesparkasse der § 2 und bei einer Vereinssparkasse der § 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Vorstand jeder Sparkasse hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Sparkasse anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich der Schulden auf die übernehmende Sparkasse über und erlischt die übertragende Sparkasse. Bei Verschmelzung durch Neubildung darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, wenn die neugebildete Sparkasse eingetragen ist. Mit der Eintragung der neugebildeten Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkassen einschließlich der Schulden auf die neugebildete Sparkasse über und erlöschen die übertragenden Sparkassen. Für den Gläubigerschutz ist § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Freiwillige Auflösung
§ 26. (1) Die freiwillige Auflösung einer Sparkasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats; dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung (§ 9) wirksam. Der Vorstand hat sodann die Auflösung der Sparkasse zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Der Auflösung hat die Abwicklung (§ 27) zu folgen. Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Monaten tätig wird, der Landeshauptmann hat zwei Abwickler zu bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen der Organmitglieder (§ 15) zu erfüllen und müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Die Abwickler haben ihre Bestellung und deren Widerruf dem Landeshauptmann anzuzeigen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3) Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nicht innerhalb von drei Monaten tätig wird, der Landeshauptmann hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der Abwickler nicht mehr gegeben sind. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Abwickler gilt der § 16 Abs. 7 sinngemäß.
Abkürzung
SpG
Freiwillige Auflösung
§ 26. (1) Die freiwillige Auflösung einer Sparkasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats; dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung (§ 9) wirksam. Der Vorstand hat sodann die Auflösung der Sparkasse zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
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