Bundesgesetz vom 22. Feber 1979 über die Leistung eines zweiten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zweiten Beitrages in Höhe von 268 107 810 S an den Asiatischen Entwicklungsfonds abzugeben.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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