Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 betreffend den Verzicht auf die aus dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia, BGBl. Nr. 591/1975, resultierende Darlehensforderung in der Höhe von ö. S 18 500 000,– s. A
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf die aus dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia resultierende Darlehensforderung in Höhe von ö. S 18 500 000,- samt Zinsen in der vereinbarten Höhe von 3% p.a. zu verzichten.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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