Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 3. Dezember 1980 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet:
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
ABSCHNITT
Freiberuflich tätige Unternehmer
§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1981 (Art. II BGBl. Nr. 547/1981)
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 3 000 000 S betragen hat.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1982 (Art. II BGBl. Nr. 547/1981)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 3,5 Millionen Schilling betragen hat.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für
vH des
Umsatzes
```
praktische Ärzte (ausgenommen praktische Ärzte mit
```
Hausapotheke) .......................................... 1,3
```
Fachärzte (ausgenommen Zahnärzte und Röntgenfachärzte) .. 1,1
```
```
praktische Ärzte mit Hausapotheke ...................... 5,8
```
```
Röntgenfachärzte ....................................... 2,4
```
```
Zahnärzte und Dentisten ................................ 3,7
```
```
Tierärzte .............................................. 4,2
```
```
Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare ................ 1,4
```
```
Wirtschaftstreuhänder .................................. 1,4
```
```
staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker .......... 2,2
```
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:
die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können;
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen;
die den im § 3 unter Z 8 genannten Unternehmern von Rechenzentren für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung gestellte Steuer.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
ABSCHNITT
Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende
§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in § 6 dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 6. (1) Der Durchschnittssatz beträgt:
Sektion Gewerbe
vH des
Umsatzes
```
Für folgende der Bundesinnung der Steinmetzmeister
```
zugehörigen Berufsgruppen (Z 2): Steinmetzmeister,
Grabsteinerzeuger, Steinbildhauer, Marmorwarenerzeuger,
Schleifsteinhauer und Werksteinbruchunternehmer ...... 1,5
```
für folgende der Bundesinnung der Dachdecker und
```
Pflasterer zugehörigen Berufsgruppen (Z 3):
```
Dachdecker ........................................ 1,2
```
```
Pflasterer ........................................ 1,4
```
```
für folgende der Bundesinnung der Hafner zugehörigen
```
Berufsgruppen (Z 4):
```
Hafner (Ofensetzer), Töpfer und Keramiker ......... 1,3
```
```
Platten- und Fliesenleger ......................... 1,2
```
```
für folgende der Bundesinnung der Glaser zugehörigen
```
Berufsgruppen (Z 5):
Glaser (Bauglaser), Glasschleifer, Glasätzer,
Glasbläser, Glasinstrumentenerzeuger, Glasbeleger
und Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art ............ 1,3
```
für folgende der Bundesinnung der Maler, Anstreicher
```
und Lackierer zugehörigen Berufsgruppen (Z 6):
Anstreicher, Lackierer, Schilder-, Schriften- und
Zimmermaler .......................................... 1,3
```
für folgende der Bundesinnung der Zimmermeister
```
zugehörige Berufsgruppe (Z 8):
Zimmermeister ........................................ 1,5
```
für folgende der Bundesinnung der Tischler zugehörigen
```
Berufsgruppen (Z 9):
Tischler (Bau- und Möbeltischler), Modelltischler,
Kistentischler, Boot- und Schiffbauer ................ 1,3
```
für folgende der Bundesinnung der Karosseriebauer und
```
Wagner zugehörigen Berufsgruppen (Z 10):
Wagner, Karosseriebauer, Ski- und Rodelerzeuger,
Leiternerzeuger, Werkzeugstiel-, Gabel- und
Rechenmacher ......................................... 1,4
```
für folgende der Bundesinnung der Binder, Korb- und
```
Möbelflechter zugehörigen Berufsgruppen (Z 11):
Binder, Bastwarenerzeuger, Korb- und Möbelflechter ... 1,5
für folgende der Bundesinnung der Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Holzbildhauer und Spielzeughersteller zugehörigen Berufsgruppen (Z 12):
Bürstenmacher, Pinselmacher, Besenerzeuger, Bürstenholz-
erzeuger, Kammacher, Haarschmuckerzeuger, Drechsler,
Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer), Erzeuger von
Probierbüsten und -puppen, Wachsbüsten und -puppen sowie
von Hornknöpfen, Knopfformen, Wickelrahmen, Muschel-
galanteriewaren, Domino- und Schachspielen, Rauch-
requisiten, Holzrundstäben, Schuhleisten- und Stiefel-
brettschneider, Holzsohlen- und Holzstöckelerzeuger,
Holzdrahterzeuger, Erzeuger von Perlmutterwaren,
Zelluloid- und Kunsthornwaren, Puppenerzeuger, Erzeuger
aller Art von Spielzeug, Christbaumschmuckerzeuger,
Erzeuger magischer Geräte ............................ 1,5
```
für folgende der Bundesinnung der Schlosser, Land-
```
maschinenmechaniker und Schmiede zugehörigen Berufs-
gruppen (Z 14):
```
Schlosser (einschließlich Maschinenschlosser),
```
Metallmöbelschlosser, Schweißer, Kassenerzeuger
und Metalldreher ................................... 1,4
```
Landmaschinenerzeuger und Landmaschinenreparatur-
```
werkstätten ....................................... 1,3
```
Hufschmiede, Nagelschmiede, Wagenschmiede,
```
Feilenhauer, Zeug- und Messerschmiede ............. 1,4
```
für folgende der Bundesinnung der Spengler und
```
Kupferschmiede zugehörigen Berufsgruppen (Z 15):
Spengler und Kupferschmiede .......................... 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Sanitär- und Heizungs-
```
installateure zugehörigen Berufsgruppen (Z 16):
Gas- und Wasserleitungsinstallateure ................... 1,1
```
für folgende der Bundesinnung der Elektro-, Radio- und
```
Fernsehtechniker, zugehörigen Berufsgruppen (Z 17):
Elektroinstallateure, Radio- und Fernsehtechniker,
Erzeuger elektrischer Batterien, Errichtung von
Blitzschutzanlagen und Laden von Akkumulatoren ........ 1,1
```
für folgende der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter
```
zugehörigen Berufsgruppen (Z 18):
Kunststoffpresser, Kunststoffspritzer und
Kunststoffhalbzeughersteller ......................... 1,4
```
für folgende der Bundesinnung der Metallgießer, Gürtler,
```
Graveure, Metalldrücker, Metallschleifer und Galvaniseure
zugehörigen Berufsgruppen (Z 19):
Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrücker,
Metallschleifer und Galvaniseure ..................... 1,8
```
für folgende der Bundesinnung der Mechaniker zugehörigen
```
Berufsgruppen (Z 20):
```
Mechaniker einschließlich Feinmechaniker, Werkzeug-
```
mechaniker und Erzeuger chirurgischer und
medizinischer Instrumente und Apparate
(Chirurgiemechaniker) ............................. 1,8
```
Elektromechaniker ................................. 1,6
```
```
Büromaschinenmechaniker ........................... 1,9
```
```
Fahrrad- und Nähmaschinenmechaniker ............... 1,0
```
```
Kühlmaschinenmechaniker ........................... 1,4
```
```
für folgende der Bundesinnung der Kraftfahrzeug-
```
mechaniker zugehörigen Berufsgruppen (Z 21):
```
Kraftfahrzeugmechaniker und Kraftfahrzeugelektriker 1,2
```
```
Vulkaniseure einschließlich Handel mit Reifen ..... 0,9
```
```
für folgende der Bundesinnung der Gold- und Silber-
```
schmiede, Juweliere und Uhrmacher zugehörigen
Berufsgruppen (Z 23):
```
Gold- und Silberschmiede und Juweliere ............ 1,0
```
```
Uhrmacher ......................................... 1,1
```
```
für folgende der Bundesinnung der Musikinstrumenten-
```
erzeuger zugehörigen Berufsgruppen (Z 24):
Klaviermacher, Erzeuger von Orgeln, Harmonien und
ähnlichen Musikinstrumenten, sowie von Blas-, Streich-,
Saiten- und Schlaginstrumenten, Harmonikamacher,
Erzeuger von sonstigen Musikinstrumenten und Musik-
spielwerken aller Art und Saitenerzeuger ............. 1,6
```
für folgende der Bundesinnung der Kürschner,
```
Handschuhmacher und Gerber zugehörigen Berufsgruppen
(Z 25):
```
Kürschner und Kappenmacher sowie Handschuhmacher und
```
Säckler ........................................... 1,6
```
Gerber ............................................ 1,4
```
```
für folgende der Bundesinnung der Lederwarenerzeuger,
```
Taschner, Sattler und Riemer zugehörigen Berufsgruppen
(Z 26):
Taschner, Riemer, Sattler, Lederwarenerzeuger, Erzeuger
von Fußbällen, Hundesportartikeln und Fechtartikeln,
Kunstlederwaren- und Ledergalanteriewarenerzeuger .... 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Schuhmacher
```
zugehörigen Berufsgruppen (Z 27):
Maßschuhmacher, Erzeuger serienmäßig hergestellter
Schuhwaren, Erzeuger orthopädischer Schuhe sowie von
Patschen und Filzschuhen, Holzschuhmacher und
Reparaturschuhmacher ................................. 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Buchbinder,
```
Kartonagewaren- und Etuierzeuger zugehörigen
Berufsgruppen (Z 28):
Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Papierwarenerzeuger
sowie Etui- und Kassettenerzeuger .................... 1,4
```
für folgende der Bundesinnung der Tapezierer
```
zugehörigen Berufsgruppen (Z 29):
Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger und
Bettwarenreiniger .................................... 1,1
```
für folgende der Bundesinnung der Hutmacher, Modisten
```
und Schirmmacher zugehörigen Berufsgruppen (Z 30):
Hutmacher, Modisten, Damenfilzhutmacher, Strohhut-
erzeuger, Kunstblumenerzeuger, Sonnenschirm- und
Regenschirmmacher .................................... 1,3
```
für folgende der Bundesinnung der Kleidermacher
```
zugehörigen Berufsgruppen (Z 31):
```
Herrenkleidermacher ............................... 1,2
```
```
Damenkleidermacher ................................ 1,2
```
```
für folgende der Bundesinnung der Mieder- und Wäsche-
```
warenerzeuger zugehörigen Berufsgruppen (Z 32):
Miedererzeuger, Wäschewarenerzeuger, Wäscheschneider
und Krawattenerzeuger ................................ 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Sticker, Stricker,
```
Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler zugehörigen
Berufsgruppen (Z 33):
```
Handsticker, Gold-, Silber- und Perlensticker sowie
```
Maschinsticker .................................... 1,0
```
Handstricker, Maschinstricker und Wirker .......... 1,5
```
```
Weber (Tuchmacher) und Banderzeuger,
```
Posamentierer und Seiler .......................... 1,2
```
für folgende der Bundesinnung der Müller zugehörigen
```
Berufsgruppen (Z 34):
Getreidemüller, Futterschrotmüller, Futtermittel-
hersteller und Saatgutreiniger ....................... 1,6
```
für folgende der Bundesinnung der Bäcker zugehörige
```
Berufsgruppe (Z 35):
Bäcker ............................................... 1,3
```
für folgende der Bundesinnung der Konditoren
```
(Zuckerbäcker) zugehörigen Berufsgruppen (Z 36):
Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich Kaffee-
Konditoreien, Kuchenbäcker, Kanditen-, Gefrorenes-
und Schokoladewarenerzeuger, Lebzelter und Wachszieher
(Wachswarenerzeuger) ................................. 1,5
```
für folgende der Bundesinnung der Fleischer zugehörigen
```
Berufsgruppen (Z 37):
Fleischhauer und Fleischselcher, Pferdefleischhauer und
Pferdefleischselcher sowie Wildbret- und Geflügel-
ausschroter (Wildbret- und Geflügeleinzelhändler) .... 0,9
```
für folgende der Bundesinnung der Molkereien und
```
Käsereien zugehörigen Berufsgruppen (Z 38):
Molkereien, Buttereien, Käsereien, Milchkäuferbetriebe,
Butter- und Käseschmelzwerke, Erzeuger von Kondensmilch,
Milchpulver, Milchzucker, Milchprodukten, Streichkäse
und Quargel sowie Eierkennzeichnungsstellen .......... 0,6
```
für folgende der Bundesinnung der Nahrungs- und
```
Genußmittelgewerbe zugehörigen Berufsgruppen (Z 39):
```
Gemüsekonservenerzeuger ........................... 1,9
```
```
Sodawasser- und Limonadenerzeuger sowie Likör-
```
und Spirituosenerzeuger ........................... 1,7
```
für folgende der Bundesinnung der Gärtner und
```
Blumenbinder zugehörigen Berufsgruppen (Z 40):
Friedhofs- und Ziergärtner sowie andere gewerbliche
Gärtner, Blumenbinder ................................ 1,6
```
für folgende der Bundesinnung Druck zugehörigen
```
Berufsgruppen (Z 41):
Drucker, auch solche nach einfachen Verfahren,
Schriftgießer und Druckletternerzeuger, Erzeuger von
Druckstöcken und Druckträgern sowie Schreibbüros ..... 1,7
```
für folgende der Bundesinnung der Fotografen
```
zugehörigen Berufsgruppen (Z 42):
```
Fotografen, Pressefotografen, Fotokopierer und
```
Erzeuger von Laufbildern .......................... 1,9
```
Lichtpauser ....................................... 1,9
```
für folgende der Bundesinnung der chemischen Gewerbe zugehörigen Berufsgruppen (Z 43):
Erzeuger von Farben und Lacken, Kunststoffen und Klebstoffen, Erzeuger von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Seifensieder, Erzeuger von Lederkonservierungsmitteln, Schuhcreme, Fußbodenpflegemitteln, technischen Schmiermitteln, Metallputzmitteln und anderen chemischtechnischen Waren, Parfümeriewaren, kosmetischen Waren, Feuerwerksmaterial, Feuerwerkskörpern und Sprengpräparaten;
Verarbeiter von Erdöl und Erdölprodukten, Waschmittel-
und Textilhilfsmittelerzeuger sowie Erzeuger waschaktiver
Substanzen, Erzeuger pharmazeutischer Waren, chemische
Laboratorien, Schädlingsbekämpfer, Zimmer- und Gebäude-
reiniger sowie Unternehmer der Schwelchemie (Trocken-
destillation des Holzes) ............................. 1,5
```
für folgende der Bundesinnung der Friseure zugehörigen
```
Berufsgruppen (Z 44):
Friseure, Raseure, Perückenmacher und Haarverarbeiter . 3,2
```
für folgende der Bundesinnung der Chemischreiniger,
```
Wäscher und Färber zugehörigen Berufsgruppen (Z 45):
```
Chemischreiniger und Färber ....................... 5,2
```
```
Wäscher, Wäschebügler, Heißmangler, Wäscheroller,
```
Bleicher und Vorhangappreteure .................... 4,5
```
Münzreiniger ...................................... 5,7
```
```
für folgende der Bundesinnung der Rauchfangkehrer
```
zugehörige Berufsgruppe (Z 46):
Rauchfangkehrer ...................................... 1,7
```
für folgende der Bundesinnung der Optiker, Bandagisten
```
und Orthopädietechniker zugehörigen Berufsgruppen (Z 49):
```
Optiker und Glasaugenerzeuger ..................... 1,2
```
```
Bandagisten und Orthopädietechniker ............... 1,0
```
```
für folgende der Bundesinnung der Zahntechniker
```
zugehörige Berufsgruppe (Z 50):
Zahntechniker ........................................ 1,3
```
für folgende der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker
```
und Masseure zugehörigen Berufsgruppen (Z 51):
Hand- und Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure ........ 2,5
Sektion Handel
```
für folgende dem Bundesgremium des Lebensmittel-
```
einzelhandels zugehörigen Berufsgruppen (Z 2):
Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln, Obst und
Grünwaren, Süßwaren, Molkereiprodukten, Eiern und
Fett sowie Fischen ................................... 0,6
```
für folgende dem Bundesgremium des Textilhandels
```
zugehörigen Berufsgruppen (Z 8):
Einzelhandel mit Bekleidung und Textilien sowie mit
Borsten, Haaren und Federn ........................... 0,8
```
für folgende dem Bundesgremium des Schuhhandels
```
zugehörige Berufsgruppe (Z 9):
Einzelhandel mit Schuhen ............................. 0,7
```
für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Leder,
```
Häuten, Rauhwaren und Tapeziererbedarf zugehörigen
Berufsgruppen (Z 10):
Einzelhandel mit Häuten und Fellen, Leder und
Schuhzubehör sowie mit Tapezierer und Sattlerbedarf ... 1,1
```
für folgende dem Bundesgremium des Papierhandels
```
zugehörigen Berufsgruppen (Z 12):
Einzelhandel mit Papier, Papier- und Schreibwaren
sowie Büroartikeln und Zeichenbedarf ................. 0,8
```
für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Büchern,
```
Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften
zugehörigen Berufsgruppen (Z 13):
Einzelhandel mit Büchern, Musikalien und Kunstblättern
(Reproduktionen) ..................................... 0,8
für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren, Gemälden, Antiquitäten, Kunstgegenständen und Briefmarken zugehörigen Berufsgruppen (Z 15):
Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallen, Edelmetallwaren, echten, rekonstituierten, synthetischen und unechten Edel- und Halbedelsteinen, Korallen, Perlen und anderen Schnitzstoffen, wie Bernstein, Perlmutter u. dgl., sowie Edelmetallplattierungen und Waren daraus, Antiquitäten, Gemälden, Kunstgegenständen, Werken der Graphik und der Plastik, sowie mit Briefmarken, philatelistischen Bedarfsgegenständen, Medaillen, Münzen, numismatischen Gegenständen und einschlägigen Bedarfsgegenständen ... 1,5
für folgende dem Bundesgremium des Eisenhandels (umfassend den Handel mit Stahl, Metallen, Eisen-, Stahl- und Metallwaren, Sanitärartikeln, Werkzeugen, Waffen, Haus- und Küchengeräten, Glas-, Porzellan- und Keramikwaren) zugehörigen Berufsgruppen (Z 16):
Einzelhandel mit Eisen, Stahl und Metallen, Röhren und
Sanitärartikeln sowie mit zentralheizungstechnischem
Zubehör; Einzelhandel mit Eisen-, Stahl- und Metall-
waren, Waffen- und Werkzeugen, Haus- und Küchengeräten
sowie mit Glas-, Porzellan- und Keramikwaren ......... 0,7
```
für folgende dem Bundesgremium des Fahrzeughandels
```
zugehörigen Berufsgruppen (Z 18):
Einzelhandel mit Automobilen, Motorrädern, Fahrrädern,
motorbetriebenen Wasserfahrzeugen sowie deren Bereifung,
Bestandteilen und Zubehör; Einzelhandel mit Automobil-,
Motorradteilen und Zubehör ........................... 1,1
```
für folgende dem Bundesgremium des Handels mit
```
fotografischem, optischem und ärztlichem Bedarf
zugehörigen Berufsgruppen (Z 19):
Einzelhandel mit Artikeln der Fotobranche und
Kinobedarf, Einzelhandel mit optischen und fein-
mechanischen Geräten sowie mit ärztlichen Apparaten,
Instrumenten und Einrichtungsgegenständen; Einzelhandel
mit Sanitätswaren und medizinischen Gummiwaren ...... 1,0
```
für folgende dem Bundesgremium des Radio- und Elektro-
```
handels zugehörigen Berufsgruppen (Z 20):
Einzelhandel mit Elektrowaren, Elektroinstallations-
material, Radioapparaten, Musikinstrumenten, Tonauf-
nahme- und -wiedergabegeräten und Zubehör, Schallplatten
und Schallträgern sowie mit Fernsehgeräten und Zubehör . 0,8
```
für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Möbeln,
```
Waren der Raumausstattung und Tapeten zugehörigen
Berufsgruppen (Z 23):
```
Einzelhandel mit Möbeln, Linoleum, Teppichen und
```
sonstigem Fußbodenbelag sowie mit einschlägigen
Waren zur Raumausstattung ......................... 1,3
```
Einzelhandel mit Tapeten .......................... 1,4
```
```
für folgende dem Bundesgremium des Altstoffhandels
```
zugehörige Berufsgruppe (Z 24):
Einzelhandel mit Alt- und Abfallstoffen .............. 1,8
```
für folgende dem Bundesgremium des Handels mit Drogen,
```
Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien zuge-
hörigen Berufsgruppen (Z 25):
Einzelhandel mit Drogen und Chemikalien; Einzelhandel
mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf; Einzelhandel
mit pflanzlichen und tierischen Ölen sowie Fettstoffen
für technische Zwecke ................................ 0,7
```
für folgende dem Bundesgremium des Parfümeriewaren-
```
handels zugehörige Berufsgruppe (Z 26):
Einzelhandel mit Parfümerie-, Wasch- und Haushalts-
artikeln ............................................. 0,6
```
für folgende dem Bundesgremium der Tabakverschleißer
```
zugehörige Berufsgruppe (Z 28):
Tabaktrafikanten ..................................... 0,2
```
für folgende dem Bundesgremium der Handelsvertreter,
```
Kommissionäre und Vermittler zugehörige Berufsgruppe
(Z 29):
Handelsvertreter ..................................... 3,6
```
für folgende dem Bundesgremium des Markt-, Straßen-
```
und Wanderhandels zugehörigen Berufsgruppen (Z 30):
Marktfahrer, Markthändler, die andere Waren als Lebens-
mittel führen, Marktviktualienhändler, Straßenhändler
und Wanderhändler .................................... 1,2
```
für folgende dem Allgemeinen Bundesgremium zugehörigen
```
Berufsgruppen (Z 31):
Einzelhandel mit zoologischen Artikeln sowie mit Alt-
waren (Trödler, Tandler) ............................. 1,6
Sektion Fremdenverkehr
```
für folgende dem Fachverband der Vergnügungsbetriebe
```
zugehörige Berufsgruppe (Z 6):
Schausteller ......................................... 2,7
```
für folgende dem Allgemeinen Fachverband des Fremden-
```
verkehrs zugehörigen Berufsgruppen (Z 9):
```
Theaterkartenbüroinhaber .......................... 0,5
```
```
Fremdenführer ..................................... 1,7
```
Sektion Industrie
```
für die dem Fachverband der Sägeindustrie zugehörigen
```
Sägewerksunternehmungen (Z 9):
```
für Umsätze im Lohnschnitt ........................ 3,3
```
```
für alle übrigen Umsätze .......................... 1,7
```
(2) Die Einreihung der im Abs. 1 angeführten Berufsgruppen erfolgt unter Bedachtnahme auf den Fachgruppenkatalog (Anhang zur Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 454/1979). Die in Klammern angeführten Ziffern der Fachverbände (Bundesinnungen, Bundesgremien) ergeben sich aus den Bestimmungen des Fachgruppenkataloges.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 7. (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im § 6 angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:
Von den im § 6 angeführten Berufsgruppen mit Ausnahme jener der Z 40, 41 und 62:
die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen, sowie für Lieferungen von Gegenständen einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - erwirbt;
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen;
Von allen im § 6 angeführten Berufsgruppen:
die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Das gleiche gilt sinngemäß für jene Steuer, die von anderen Untenehmern für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens, dessen Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, gesondert in Rechnung gestellt wird;
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 8. (1) Bei Mischbetrieben (zB Tischlerei und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im Sinne des § 5 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.
(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend in einer nicht im § 6 angeführten Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen hingegen die Umsätze in einer im § 6 angeführten Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die Umsätze auf diese im § 6 angeführte Berufsgruppe entfallen. Die Trennung der Umsätze nach den einzelnen Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen werden.
(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach § 6 zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel sowie allfällige Handelsumsätze von im § 6 nicht angeführten Handelszweigen überwiegen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Abschnitt
Gemeinnützige Einrichtungen
§ 9 (1) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), können für Kindergärten, Ferienaktionen für Kinder und Jugendliche, Tagesmütteraktionen sowie für Siechen- und Pflegeheime, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 8 vH des aus der Tätigkeit der genannten Betriebe erzielten Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechnen, wenn sie für keine der in den genannten Betrieben erbrachten Leistungen eine Rechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.
(2) Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern im Zusammenhang mit Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden.
(3) Betriebe, für welche die Vorsteuern nach dem im Abs. 1 genannten Durchschnittssatz ermittelt werden, gelten als gesondert geführte Betriebe im Sinne des § 12 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(4) Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit den im Abs. 1 bezeichneten Leistungen (einschließlich der Vorsteuern für Bauleistungen) zusammenhängen.
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Abschnitt
Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich
§ 10. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft und ist erstmals auf die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das Kalenderjahr 1981 fallenden Vorsteuerbeträge anzuwenden. Die Verordnung vom 13. Dezember 1976, BGBl. Nr. 692, ist auf Vorsteuerbeträge, die nach dem 31. Dezember 1980 anfallen, nicht mehr anzuwenden.
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Artikel II
(Anm.: Zu § 2 der V BGBl. Nr. 576/1980)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1982 in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das Kalenderjahr 1982 fallen.
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