Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981 über die Gewährung von Vorzugszöllen (Präferenzzollgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-01-01
Letzte Aktualisierung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser

Rechtsvorschrift nicht berücksichtigt.

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr bestimmter Waren (§ 2), die aus begünstigten Ländern (§ 3) stammen, sind Vorzugszölle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Zölle sind wie Vertragszölle im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die Waren

a)

der nach dem Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften anzuwendende Zollsatz günstiger ist oder

b)

an Stelle der Zölle Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben sind.

(4) Die Erhebungen von sonstigen Eingangsabgaben wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr bestimmter Waren (§ 2), die aus begünstigten Ländern (§ 3) stammen, sind Vorzugszölle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Zölle sind wie Vertragszölle im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung, zu behandeln.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die Waren

a)

der nach dem Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften anzuwendende Zollsatz günstiger ist oder

b)

an Stelle der Zölle Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben sind.

(4) Die Erhebungen von sonstigen Eingangsabgaben wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. (1) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A bestimmt jene Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die Vorzugszölle zu erheben sind, sowie auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze.

(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B genannten Waren, sind Vorzugszölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszollsätze zu erheben. Dieser beträgt

1.

für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe I der Anlage C angeführt sind,

a)

65 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes,

b)

50 für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel;

2.

für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe II (am wenigsten entwickelte Länder) der Anlage C angeführt sind,

a)

50 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes,

b)

Null für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel.

Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind Bruchteile von Wertzollsätzen von mehr als 0,05 vH und Bruchteile der in Schilling festgelegten Zollsätze von mehr als S 0,05 auf die erste Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten auf die erste Dezimalstelle abzurunden.

(3) Ausgangszollsätze sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze.

(4) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind Vorzugszollsätze auch für andere als die in der Anlage A genannten Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat sowohl die Waren genau zu bezeichnen als auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze unter Bedachtnahme auf das wirtschaftliche Interesse festzulegen.

(5) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind durch Verordnung

a)

einzelne Waren der Anlage A von der Vorzugsbehandlung nach diesem Bundesgesetz auszuschließen;

b)

die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, auf die unbeschadet ihrer Aufnahme in die Anlage B die Vorzugszollsätze gemäß Abs. 2 anzuwenden sind;

c)

weitere Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, die von der Vorzugszollbehandlung gemäß Abs. 2 ausgenommen sind.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, zu erlassen.

§ 2. (1) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A bestimmt jene Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die Vorzugszölle zu erheben sind, sowie auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze.

(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B genannten Waren, sind Vorzugszölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszollsätze zu erheben. Dieser beträgt

1.

für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe I der Anlage C angeführt sind,

a)

65 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes, jedoch 50, sofern es sich um tropische Erzeugnisse handelt, die in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage G genannt sind;

b)

50 für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel, jedoch 25, sofern es sich um tropische Erzeugnisse handelt, die in der Anlage G genannt sind;

2.

für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe II (am wenigsten entwickelte Länder) der Anlage C angeführt sind,

a)

50 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes, jedoch 25, sofern es sich um tropische Erzeugnisse handelt, die in der Anlage G genannt sind;

b)

Null für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel.

(3) Ausgangszollsätze sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze.

(4) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind Vorzugszollsätze auch für andere als die in der Anlage A genannten Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat sowohl die Waren genau zu bezeichnen als auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze unter Bedachtnahme auf das wirtschaftliche Interesse festzulegen.

(5) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind durch Verordnung

a)

einzelne Waren der Anlage A von der Vorzugsbehandlung nach diesem Bundesgesetz auszuschließen;

b)

die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, auf die unbeschadet ihrer Aufnahme in die Anlage B die Vorzugszollsätze gemäß Abs. 2 anzuwenden sind;

c)

weitere Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, die von der Vorzugszollbehandlung gemäß Abs. 2 ausgenommen sind.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, zu erlassen.

§ 3. (1) Begünstigte Länder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile.

(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme auf den Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 28. November 1979 über differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer, BGBl. Nr. 237/1981, andere als die in der Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile durch Verordnung zu begünstigten Ländern im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erklären oder in der Anlage C angeführte Staaten, Gebiete oder Gebietsteile vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auszuschließen.

(3) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme auf einschlägige Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen begünstigte Länder, denen der Status eines am wenigsten entwickelten Landes zuerkannt bzw. aberkannt wird, durch Verordnung zu begünstigten Ländern der Gruppe II der Anlage C zu erklären bzw. aus der Gruppe II in die Gruppe I dieser Anlage umzureihen.

(4) Treten in der Bezeichnung oder im völkerrechtlichen Status der in der Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile Änderungen ein, so können die erforderlichen Anpassungen der Anlage C durch Verordnung vorgenommen werden.

(5) Verordnungen gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.

§ 4. (1) Vorzugszollsätze sind auf jene Waren anzuwenden, die im Sinne der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen D, E und F

a)

Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind und

b)

aus diesem Land unmittelbar in das österreichische Zollgebiet befördert worden sind.

(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung diejenigen begünstigten Länder zu bestimmen, die für Zwecke des Warenursprunges im Sinne des Abs. 1 gemeinsam zu behandeln sind. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis das Ausmaß der wirtschaftlichen und administrativen Zusammenarbeit dieser Länder ebenso zu berücksichtigen wie das Erfordernis einer wirksamen Überprüfung des Warenursprunges.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies zur Erleichterung und Beschleunigung des Zollverfahrens sowie zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist, von den Anlagen D und F abweichende Ursprungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, andere als die in der Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden Verarbeitsungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis festzulegen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse Österreichs geboten und zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist.

(5) In Angelegenheiten der Handhabung des Abs. 1 kann das Bundesministerium für Finanzen unmittelbar mit den von den begünstigten Ländern bekanntgegebenen Stellen verkehren.

(6) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren Beförderung nach Abs. 1 lit. b zu Unrecht als erfüllt angesehen wird. Ein Ursprungsnachweis ist insbesondere dann sachlich unrichtig, wenn die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines begünstigten Landes in einem zwischenstaatlichen Überprüfungsverfahren seine Echtheit oder sachliche Richtigkeit nicht ausdrücklich bestätigen.

(7) Auf die nach Abs. 6 entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

(8) Für die Einreihung der Waren nach den Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4. (1) Vorzugszollsätze sind auf jene Waren anzuwenden, die im Sinne der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen D, E und F

a)

Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind und

b)

aus diesem Land unmittelbar in das österreichische Zollgebiet befördert worden sind.

(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung diejenigen begünstigten Länder zu bestimmen, die für Zwecke des Warenursprunges im Sinne des Abs. 1 gemeinsam zu behandeln sind. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis das Ausmaß der wirtschaftlichen und administrativen Zusammenarbeit dieser Länder ebenso zu berücksichtigen wie das Erfordernis einer wirksamen Überprüfung des Warenursprunges.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies zur Erleichterung und Beschleunigung des Zollverfahrens sowie zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist, von den Anlagen D und F abweichende Ursprungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, andere als die in der Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden Verarbeitsungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis festzulegen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse Österreichs geboten und zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist.

(5) In Angelegenheiten der Handhabung des Abs. 1 kann das Bundesministerium für Finanzen unmittelbar mit den von den begünstigten Ländern bekanntgegebenen Stellen verkehren.

(6) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren Beförderung nach Abs. 1 lit. b zu Unrecht als erfüllt angesehen wird. Ein Ursprungsnachweis ist insbesondere dann sachlich unrichtig, wenn die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines begünstigten Landes in einem zwischenstaatlichen Überprüfungsverfahren seine Echtheit oder sachliche Richtigkeit nicht ausdrücklich bestätigen.

(7) Auf die nach Abs. 6 entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung, geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

(8) Für die Einreihung der Waren nach den Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5. Die in Staatsverträgen eingeräumte und die im § 4 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene Meistbegünstigung auf dem Gebiete der Zölle findet keine Anwendung auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Vorzugszölle.

§ 5. Die in Staatsverträgen eingeräumte und die im § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene Meistbegünstigung findet keine Anwendung auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Vorzugszölle.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die Anwendung eines Vorzugszollsatzes auf eine Ware auszusetzen,

a)

wenn die Zuwachsrate der Einfuhren dieser Ware in den freien Verkehr

i)

aus allen begünstigten Ländern 25 vH übersteigt oder

ii) aus einem begünstigten Land 10 vH übersteigt, sofern dieses Land die erste oder zweite Lieferstelle unter den begünstigten Ländern einnimmt, und

b)

wenn dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.

(2) Die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. a Z i für die Einfuhren aus allen begünstigten Ländern und in den Fällen des Abs. 1 lit. a Z ii für die Einfuhren aus dem betreffenden begünstigten Land.

(3) Die Zuwachsrate der Einfuhren sowie die Lieferstelle eines begünstigten Landes sind auf der Grundlage der Einfuhrwerte des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die Anwendung eines Vorzugszollsatzes auf eine Ware auszusetzen,

a)

wenn die Zuwachsrate der Einfuhren dieser Ware in den freien Verkehr

i)

aus allen begünstigten Ländern 25 vH übersteigt oder

ii) aus einem begünstigten Land 10 vH übersteigt, sofern dieses Land die erste oder zweite Lieferstelle unter den begünstigten Ländern einnimmt, und

b)

wenn dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.

(2) Die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. a Z i für die Einfuhren aus allen begünstigten Ländern und in den Fällen des Abs. 1 lit. a Z ii für die Einfuhren aus dem betreffenden begünstigten Land.

(3) Die Zuwachsrate der Einfuhren sowie die Lieferstelle eines begünstigten Landes sind auf der Grundlage der Einfuhrwerte des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln.

§ 7. Ob auf Grund der Einfuhrsteigerungen, die das im § 6 Abs. 1 lit. a festgelegte Ausmaß übersteigen, inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu ermitteln. Handelt es sich um Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit diesem Bundesminister vorzugehen.

§ 7. Ob auf Grund der Einfuhrsteigerungen, die das im § 6 Abs. 1 lit. a festgelegte Ausmaß übersteigen, inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ermitteln. Handelt es sich um Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit diesem Bundesminister vorzugehen.

§ 8. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Rahmen der statistischen Erfassung des Warenverkehrs mit dem Auslande den Wert und die Menge der Einfuhren in den freien Verkehr zu ermitteln, für die Vorzugszölle zu erheben sind. Es hat überdies den Hundertsatz zu ermitteln, um den sich diese Einfuhren wertmäßig gegenüber den jeweiligen Vorjahreseinfuhren unter Berücksichtigung des Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 verändert haben (Zuwachsrate). Diese Ermittlungen haben sowohl nach begünstigten Ländern getrennt als auch für alle begünstigten Länder gemeinsam zu erfolgen.

(2) Die Ermittlung der Zuwachsrate der Einfuhren unterbleibt so lange, als die Einfuhren einer Ware aus allen begünstigten Ländern den Wert von 500 000 S nicht übersteigen oder die Einfuhr einer Ware aus einem begünstigten Land den Wert von 250 000 S nicht übersteigt.

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, die Verordnung über die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, die Verordnung über die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,

b)

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

e)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,

b)

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

e)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(2) Die Änderungen der Anlagen A, B und E des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,

b)

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

e)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(2) Die Änderungen der Anlagen A, B und E des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Die Änderungen der Anlage C des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 464/1992 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,

b)

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

e)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(2) Die Änderungen der Anlagen A, B und E des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Die Änderungen der Anlage C des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 464/1992 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,

b)

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

e)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(2) Die Änderungen der Anlagen A, B und E des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Die Änderungen der Anlage C des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 464/1992 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 2, 4 und 7, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9 und § 10 Abs. 1, die Anlagen B und C sowie die Anlage D Regel 10 Abs. 2 und Regel 12 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 15/1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,

b)

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

e)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1995 außer Kraft.

(2) Die Änderungen der Anlagen A, B und E des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Die Änderungen der Anlage C des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 464/1992 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 2, 4 und 7, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9 und § 10 Abs. 1, die Anlagen B und C sowie die Anlage D Regel 10 Abs. 2 und Regel 12 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 15/1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,

b)

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

e)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

```

```

Vorzugszollsatz

in % des Wertes

bzw. in

Schilling für

TARIF Warenbezeichnung 100 kg für Waren

Nr./UNr. aus den

begünstigten

Ländern der

Gruppe I Gruppe II

```

```

1106 -- Mehl und Grieß aus getrockneten

Hülsenfrüchten der Nummer 0713, aus

Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen

der Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver,

aus Waren des Kapitels 8:

30 - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des

Kapitels 8:

A - von Bananen ...................... 5% 5%

B - von Schalen von Zitrusfrüchten ... 5,- frei

1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte,

auch gebrochen oder geschrotet:

(90) - andere:

91 - - Mohnsamen .......................... 30,- 30,-

1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange,

Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch oder

getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,

Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren

(einschließlich nicht geröstete

Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium

intybus sativum), die hauptsächlich für

die menschliche Ernährung verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

(90) - andere:

92 - - Zuckerrohr ......................... frei frei

1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze,

Gummiharze und Balsame:

90 - andere:

A - Rohharz (Harzbalsam, Terpentin) .. frei frei

B - Harz, gemeines ................... frei frei

1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;

Agar-Agar und andere pflanzliche

Schleime und Verdickungsstoffe, auch

modifiziert:

(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln

rotenonhaltiger Pflanzen ........... frei frei

(30) - pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

31 - - Agar-Agar:

A - modifiziert .................... 2,5% frei

39 - - sonstige:

A - modifiziert .................... 2,5% frei

1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich

als Füll- oder Polsterungsmaterial

verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar

und Seegras), auch in Lagen, mit oder

ohne Unterlage:

10 - Kapok:

A - mit Unterlage .................... frei frei

(90) - andere:

91 - - Pflanzenhaar:

A - mit Unterlage .................. frei frei

99 - - sonstige:

A - mit Unterlage .................. frei frei

1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

90 - andere:

A - mit Unterlage .................... frei frei

1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von

Schweinen und Fette von Geflügel,

ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit

Lösungsmitteln extrahiert:

A - Knochenfett ........................ frei frei

1502 00 Fette von Rindern (einschließlich

Kälbern), Schafen oder Ziegen, roh oder

ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit

Lösungsmitteln extrahiert:

B - Knochenfett ........................ frei frei

1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

A - Fischleberöle:

2 - sonstige ..................... 5% 5%

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger .................. frei frei

b - anders ................... frei frei

20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Fischen, ausgenommen

Fischleberöle:

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger .................. frei frei

b - anders ................... frei frei

30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Meeressäugetieren:

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger .................. frei frei

b - anders ................... frei frei

1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

A - Knochenfett ........................ frei frei

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, ganz oder

teilweise hydriert, umgeestert,

rückgeestert oder elaidinisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter

zubereitet:

10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

A - rückgeestert:

1 - Fischleberöle:

b - anders ................... 5% 5%

3 - andere tierische Fette und

Öle:

a - Knochenfett .............. frei frei

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, ausgenommen genießbare

Fette oder Öle sowie deren Fraktionen

der Nummer 1516:

90 - andere:

B - andere:

2 - Mischungen oder Zubereitungen,

wie sie als Formentrennmittel

verwendet werden ............. 4% frei

1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, gekocht,

oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,

geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im

inerten Gas polymerisiert, oder anders

chemisch modifiziert, ausgenommen solche

der Nummer 1516; ungenießbare Mischungen

oder Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

A - Linoxyn ............................ 4,5% frei

C - andere:

1 - Rizinusöl, dehydratisiert oder

geblasen ....................... frei frei

1520 -- Glycerin, auch chemisch rein;

Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

10 - Glycerin, roh; Glycerinwasser und

Glycerinunterlaugen .................. frei frei

90 - andere, einschließlich synthetisches

Glycerin ............................. frei frei

1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen

Triglyceride), Bienenwachs, andere

Insektenwachse und Walrat (Spermaceti),

auch raffiniert oder gefärbt:

90 - andere:

C - andere ........................... frei frei

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber

nicht fein zerkleinert:

11 - - Lachse:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl .................. frei frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen .............. frei frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ........ frei frei

c - andere ................. 300,- frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ....... frei frei

12 - - Heringfische:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl .................. frei frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen .............. frei frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ........ frei frei

d - andere ................. 300,- frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ....... frei frei

13 - - Sardinen oder Pilcharde,

Sardinellen, Sprotten oder

Brislinge:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl:

a - Sardinen oder Pilcharde frei frei

b - andere ................. frei frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen .............. frei frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ........ frei frei

c - andere ................. 300,- frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ....... frei frei

14 - - Thunfische, Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito und

atlantischer Bonito (sarda sarda):

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl .................. frei frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen .............. frei frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ........ frei frei

c - andere ................. 300,- frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ....... frei frei

15 - - Makrelen:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl .................. frei frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen .............. frei frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ........ frei frei

c - andere ................. 300,- frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ....... frei frei

16 - - Sardellen:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden Aufgüssen frei frei

2 - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft ............... frei frei

3 - sonstige ................... 300,- frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ....... frei frei

19 - - sonstige:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl .................. frei frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen .............. frei frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ........ frei frei

d - sonstige ............... 300,- frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ....... frei frei

20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar

gemacht:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - Fische (ausgenommen Sardellen-

und sardellenartige

Zubereitungen aller Art), nur

in Öl:

a - Sardinen oder Pilcharde .. frei frei

b - andere ................... frei frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen ................ frei frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft .......... frei frei

e - andere ................... 300,- frei

B - andere:

2 - paniert und gefroren ......... frei frei

30 - Kaviar und Kaviarersatz:

A - Kaviar ........................... 15% 15%

B - Kaviarersatz ..................... 500,- 500,-

1605 -- Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere, zubereitet oder

haltbar gemacht:

10 - Krabben .............................. frei frei

20 - Garnelen ............................. frei frei

30 - Hummer ............................... frei frei

40 - sonstige Krebstiere .................. frei frei

90 - andere:

A - Schnecken ........................ frei frei

B - andere ........................... frei frei

1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder

geröstet:

A - roh, in der Schale ................. frei frei

B - anders ............................. frei frei

1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer

Kakaoabfall ............................ frei frei

1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:

10 - nicht entfettet ...................... frei frei

20 - ganz oder teilweise entfettet ........ frei frei

1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl ..... frei frei

1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln ................. 7% 7%

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder

in anderer Weise zubereitet, wie zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,

Gnocchi, Ravioli und Canneloni;

Couscous, auch zubereitet:

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder

in anderer Weise zubereitet:

A - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst,

Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere

oder andere wirbellose Wassertiere

enthaltend:

2 - Fisch ........................ 300,- frei

3 - sonstige ..................... frei frei

Anlage A

Liste jener Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die

Vorzugszölle zu erheben sind, sowie die Höhe der Vorzugszollsätze

Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.

```

```

Vorzugszollsatz

in % des Wertes

bzw. in

Schilling für

TARIF Warenbezeichnung 100 kg für Waren

Nr./UNr. aus den

begünstigten

Ländern der

Gruppe I Gruppe II

```

```

0301 -- Fische, lebend:

10 - Zierfische:

A - Süßwasserfische:

2 - sonstige ..................... frei frei

0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor

oder während des Räucherns gegart;

Fischmehl, für den menschlichen Genuß

geeignet:

20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,

geräuchert, gesalzen oder in Salzlake:

B - geräuchert:

1 - von Pazifischen Lachsen

(Oncorhynchus spp.),

Atlantischen Lachsen (Salmo

salar) und Huchen (Hucho

hucho), nicht luftdicht

verschlossen ................. frei frei

- sonstige ..................... 125,- frei

C - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg oder

weniger enthalten ............ frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder

in Salzlake, nicht geräuchert:

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg oder

weniger enthalten:

b - andere ................... frei frei

2 - sonstige:

b - andere ................... frei frei

(40) - geräucherte Fische, einschließlich

Fischfilets:

41 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus

spp.), Atlantische Lachse (Salmo

salar) und Huchen (Hucho hucho):

A - nicht luftdicht verschlossen ... frei frei

B - andere ......................... 125,- frei

42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea

pallasii):

Kippered Heringe (gesalzene und

geräucherte Heringe, ohne jeden

Zusatz), in luftdicht

verschlossenen Umschließungen .. 40,- frei

B - andere ......................... 125,- frei

49 - - sonstige:

B - andere ......................... 125,- frei

(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen,

nicht geräuchert:

51 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus

morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus):

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten ..... frei frei

2 - sonstige ................... frei frei

59 - - sonstige:

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten ..... frei frei

2 - sonstige ................... frei frei

(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet

oder geräuchert und Fische in

Salzlake:

61 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea

pallasii):

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

b - andere ................. frei frei

2 - sonstige:

b - andere ................. frei frei

62 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus

morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus):

A - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten frei frei

B - andere ......................... frei frei

63 - - Sardellen (Engraulis spp.):

A - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten frei frei

B - andere ......................... frei frei

69 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten frei frei

B - andere ......................... frei frei

0306 -- Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in

ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser

gekocht, auch gekühlt, gefroren,

getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:

(10) - gefroren:

11 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus

spp., Jasus spp.) .................. frei frei

12 - - Hummer (Homarus spp.) .............. frei frei

13 - - Garnelen:

A - ohne Panzer .................... frei frei

B - andere ......................... frei frei

14 - - Krabben ............................ frei frei

19 - - sonstige ........................... frei frei

(20) - nicht gefroren:

21 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus

spp., Jasus spp.):

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf

oder Wasser gekocht und gesalzen

oder in Salzlake ............... frei frei

B - andere ......................... frei frei

22 - - Hummer (Homarus spp.):

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf

oder Wasser gekocht und gesalzen

oder in Salzlake ............... frei frei

B - andere ......................... frei frei

23 - - Garnelen:

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf

oder Wasser gekocht und gesalzen

oder in Salzlake ............... frei frei

B - andere ......................... frei frei

24 - - Krabben:

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf

oder Wasser gekocht und gesalzen

oder in Salzlake ............... frei frei

B - andere ......................... frei frei

29 - - sonstige:

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf

oder Wasser gekocht und gesalzen

oder in Salzlake ............... frei frei

B - andere ......................... frei frei

0307 -- Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; andere

wirbellose Wassertiere als Krebstiere

und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake:

10 - Austern .............................. frei frei

(20) - Kammuscheln, Pilgermuscheln,

einschließlich Aequipecten, der

Gattungen Pecten, Chlayms oder

Placopecten:

21 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei

29 - - sonstige ........................... frei frei

(30) - Miesmuschel (Mytilus spp., Perna

spp.):

31 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei

39 - - sonstige ........................... frei frei

(40) - Tintenfische (Sepia officinalis,

Rossia macrosoma, Sepiola spp.) und

Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo

spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis

spp.):

41 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei

49 - - sonstige ........................... frei frei

(50) - Kraken (Octopus spp.):

51 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei

59 - - sonstige ........................... frei frei

60 - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken frei frei

(90) - andere:

99 - - sonstige ........................... frei frei

0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen ............................ frei frei

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in

Lagen, mit oder ohne Unterlage:

B - gekrollt:

1 - mit Unterlage .................. 3% frei

2 - sonstige ....................... 2% frei

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit

ihren Federn oder Daunen, Federn und

Teile von Federn (auch beschnitten) und

Daunen, roh oder bloß gereinigt,

desinfiziert oder zur Haltbarmachung

behandelt; Mehl und Abfälle von Federn

oder Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder

Füllmaterial verwendet werden; Daunen:

C - andere:

1 - roh, auch geschlissen ........ 7% frei

2 - sonstige ..................... 7% frei

0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh,

entfettet, einfach bearbeitet (aber

nicht zu Formen geschnitten), mit Säure

behandelt oder entleimt; Mehl und

Abfälle dieser Waren:

90 - andere:

A - Knochenmehl ..................... frei frei

0509 00 Meerschwämme:

A - im natürlichen Zustand, weder

bearbeitet noch gewaschen .......... frei frei

B - andere ............................. frei frei

0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen; tote

Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet:

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Blutmehl ....................... 3% frei

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen

und Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum

oder in Blüte; Zichorienpflanzen,

-setzlinge und -wurzeln, andere als

Wurzeln der Nummer 1212:

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen,

Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in

Ruhe:

B - Knollen von Gloxinien und

Blumenzwiebeln ................... 35,- 35,-

C - andere Blumenknollen und

Wurzelstöcke ..................... 35,- 35,-

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich

ihrer Wurzeln), Stecklinge und

Pfropfreiser; Pilzmyzel:

(90) - andere:

99 - - sonstige:

B - Palmen, Lorbeerbäume und andere

immergrüne Zierpflanzen:

1 - Palmen und Lorbeerbäume .... frei frei

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,

abgeschnitten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

90 - andere:

A - nur getrocknet ................... frei frei

B - anders ........................... 140,- frei

0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere

Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder

Knospen davon sowie Gräser, Moose und

Flechten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

10 - Moose und Flechten:

B - nur getrocknet ................... frei frei

C - anders ........................... 140,- frei

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - nur getrocknet ................. frei frei

B - anders ......................... 140,- frei

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,

Lauch (Porree) und andere Alliumarten,

frisch oder gekühlt:

90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten:

B - andere ........................... 5,- frei

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch

oder gekühlt:

20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

B - andere ........................... 5,- frei

90 - andere Hülsenfrüchte ................. 5,- frei

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:

B - andere ........................... 5,- frei

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - sonstige:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ......... 12% 9%

2 - sonstige ............. 8% 6%

B - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8% frei

70 - Spinat, Neuseelandspinat und

Gartenmelde:

B - andere ........................... 5,- frei

90 - andere:

B - Oliven ........................... frei frei

D - andere:

3 - sonstige ..................... 5,- frei

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren:

80 - andere Gemüse:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ......... 12% 9%

2 - sonstige ............. 8% 6%

B - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8% frei

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht

(zB durch gasförmiges Schwefeldioxid, in

Salzlake, schwefeliger Säure oder

anderen Konservierungsmitteln), in

diesem Zustand für den unmittelbaren

Genuß nicht geeignet:

20 - Oliven:

A - in Salzlake ...................... frei frei

B - andere ........................... frei frei

30 - Kapern ............................... frei frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ......... 12% 9%

2 - sonstige ............. 8% 6%

D - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8% frei

0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten,

gebrochen oder pulverisiert, aber nicht

weiter zubereitet:

30 - Pilze und Trüffeln:

A - Trüffeln ......................... frei frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

A - Oliven ........................... frei frei

B - Knoblauch ........................ frei frei

0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse,

frisch oder getrocknet, auch ohne Schale

oder enthäutet:

10 - Kokosnüsse ........................... frei frei

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder

getrocknet, auch ohne Schale oder

enthäutet:

(10) - Mandeln:

11 - - in Schale .......................... frei frei

12 - - ohne Schale:

B - andere ......................... frei frei

(20) - Haselnüsse (Corylus spp.):

21 - - in Schale .......................... 20,- frei

22 - - ohne Schale ........................ 30,- frei

(30) - Walnüsse:

31 - - in Schale .......................... 50,- 50,-

32 - - ohne Schale ........................ 100,- 100,-

40 - Edelkastanien (Castanea spp.) ........ 10,- 10,-

50 - Pistazien ............................ frei frei

90 - andere:

A - Pinienkerne ...................... frei frei

B - andere ........................... frei frei

0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen),

frisch oder getrocknet:

A - frisch ............................. frei frei

B - getrocknet ......................... frei frei

0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte,

Guaven, Mangofrüchte und

Mangostanfrüchte, frisch oder

getrocknet:

10 - Datteln .............................. frei frei

20 - Feigen:

B - getrocknet:

1 - in Kisten .................... 5% 5%

2 - sonstige ..................... 5,- 5,-

30 - Ananas ............................... frei frei

40 - Avocadofrüchte ....................... frei frei

50 - Guaven, Mangofrüchte und

Mangostanfrüchte ..................... frei frei

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen .............................. frei frei

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen

und Satsumas); Clementinen, Wilkings

und andere ähnliche Kreuzungen von

Zitrusfrüchten:

A - Mandarinen (einschließlich

Tangerinen und Satsumas):

1 - vom 1. November bis 31. Mai .. frei frei

2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober .. frei frei

B - andere ........................... frei frei

40 - Grapefruits (einschließlich

Pampelmusen) ......................... 10,- 10,-

90 - andere ............................... frei frei

0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen)

und Papawfrüchte (Papayafrüchte),

frisch:

20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte) ......... frei frei

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich

Weichseln), Pfirsiche (einschließlich

Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

Zwetschken und Schlehen, frisch:

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:

B - Schlehen ......................... 5,- frei

0810 -- Andere Früchte, frisch:

90 - andere:

A - Steinobst (ausgenommen solches der

Nr. 0809) ........................ 5,- frei

C - Kakifrüchte (Diospyrus Kaki L.) .. frei frei

D - andere ........................... frei frei

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren:

B - andere ........................... 15% frei

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,

Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote

Johannisbeeren und Stachelbeeren:

B - andere:

1 - Brombeeren ................... 15% frei

2 - sonstige ..................... 15% frei

90 - andere:

B - andere:

1 - Bickbeeren, Blaubeeren,

Multbeeren, Moosbeeren,

Heidelbeeren und Preiselbeeren 15% frei

2 - Datteln ...................... 6% frei

3 - sonstige ..................... 15% frei

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche

der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen

von getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 - Marillen:

A - ungebleicht ...................... frei frei

40 - andere Früchte:

A - ungebleicht ...................... frei frei

50 - Mischungen von getrockneten Früchten

oder Schalenfrüchten dieses Kapitels . frei frei

0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen

(einschließlich Wassermelonen), frisch,

gefroren, getrocknet oder vorübergehend

haltbar gemacht, in Salzlake,

schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln .................. frei frei

0901 -- Kaffee, auch geröstet oder

entkoffeiniert; Kaffeeschalen und

Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit

beliebigem Gehalt an Kaffee:

(10) - Kaffee, nicht geröstet:

11 - - nicht entkoffeiniert ............... frei frei

12 - - entkoffeiniert ..................... frei frei

(20) - Kaffee, geröstet:

- - nicht entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ........................ 15,6% frei

B - anderer ........................ 12% frei

22 - - entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ........................ 15,6% frei

B - anderer ........................ 12% frei

30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen:

A - nicht geröstet ................... frei frei

B - geröstet:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger . 15,6% frei

2 - sonstige ..................... 12% frei

40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger .......................... 15,6% frei

B - anderer .......................... 12% frei

0902 -- Tee:

10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in

unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 3 kg oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 3 kg oder

weniger, aber mehr als 1 kg ...... frei frei

B - anderer .......................... frei frei

30 - schwarzer Tee (fermentiert) und

teilweise fermentierter Tee, in

unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 3 kg oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 3 kg oder

weniger, aber mehr als 1 kg ...... frei frei

B - anderer .......................... frei frei

0903 00 Mate:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

B - anders ............................. frei frei

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der

Gattung Capsicum oder der Gattung

Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben

oder in Pulverform:

(10) - Pfeffer:

11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ frei frei

B - anderer ........................ frei frei

12 - - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 13,5% 6%

B - anderer ........................ 9% 4%

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta, getrocknet oder

gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ......... 12% 9%

2 - sonstige ............. 8% 6%

B - Früchte der Gattung Pimenta:

1 - ganze Früchte:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 10,5% frei

b - andere ................... 7% frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 16,5% 6%

b - andere ................... 11% 4%

0905 00 Vanille:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 2 520,- frei

2 - sonstige ....................... 1 680,- frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 2 520,- frei

2 - sonstige ....................... 1 680,- frei

0906 -- Zimt und Zimtblüten:

10 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 9% frei

B - anders ........................... 6% frei

20 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 18% 9%

B - anders ........................... 12% 6%

0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und

Stiele):

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 6% frei

2 - sonstige ....................... 4% frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 18% 12%

2 - sonstige ....................... 12% 8%

0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und

Kardamomen:

10 - Muskatnüsse:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei

2 - sonstige ..................... 4% frei

20 B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 13,5% 7,5%

2 - sonstige ..................... 9% 5%

20 - Muskatblüten:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei

2 - sonstige ..................... 4% frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 13,5% 7,5%

2 - sonstige ..................... 9% 5%

30 - Amomen und Kardamomen:

A - Amomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 6% frei

b - anders ................... 4% frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 13,5% 7,5%

b - anders ................... 9% 5%

B - Kardamomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 6% frei

b - anders ................... 4% frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 7,5% 1,5%

b - anders ................... 5% 1%

0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander,

Kreuzkümmel, Kümmel und Wacholderbeeren:

10 - Anis und Sternanis:

A - Anis:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. frei frei

b - anders ................... frei frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 6% 3%

b - anders ................... 4% 2%

B - Sternanis:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 15% frei

b - anders ................... 10% frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 22,5% 7,5%

b - anders ................... 15% 5%

20 - Koriander:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% 3%

2 - sonstige ..................... 4% 2%

30 - Kreuzkümmel:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% 3%

2 - sonstige ..................... 4% 2%

40 - Kümmel:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% 3%

2 - sonstige ..................... 4% 2%

50 - Fenchelsaat und Wacholderbeeren:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% 3%

2 - sonstige ..................... 4% 2%

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,

Lorbeerblätter, Curry und andere

Gewürze:

10 - Ingwer:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.