Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981 über die Gewährung von Vorzugszöllen (Präferenzzollgesetz)
Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser
Rechtsvorschrift nicht berücksichtigt.
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr bestimmter Waren (§ 2), die aus begünstigten Ländern (§ 3) stammen, sind Vorzugszölle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Zölle sind wie Vertragszölle im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die Waren
der nach dem Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften anzuwendende Zollsatz günstiger ist oder
an Stelle der Zölle Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben sind.
(4) Die Erhebungen von sonstigen Eingangsabgaben wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr bestimmter Waren (§ 2), die aus begünstigten Ländern (§ 3) stammen, sind Vorzugszölle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Zölle sind wie Vertragszölle im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung, zu behandeln.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die Waren
der nach dem Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften anzuwendende Zollsatz günstiger ist oder
an Stelle der Zölle Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben sind.
(4) Die Erhebungen von sonstigen Eingangsabgaben wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2. (1) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A bestimmt jene Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die Vorzugszölle zu erheben sind, sowie auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze.
(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B genannten Waren, sind Vorzugszölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszollsätze zu erheben. Dieser beträgt
für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe I der Anlage C angeführt sind,
65 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes,
50 für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel;
für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe II (am wenigsten entwickelte Länder) der Anlage C angeführt sind,
50 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes,
Null für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel.
Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind Bruchteile von Wertzollsätzen von mehr als 0,05 vH und Bruchteile der in Schilling festgelegten Zollsätze von mehr als S 0,05 auf die erste Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten auf die erste Dezimalstelle abzurunden.
(3) Ausgangszollsätze sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze.
(4) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind Vorzugszollsätze auch für andere als die in der Anlage A genannten Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat sowohl die Waren genau zu bezeichnen als auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze unter Bedachtnahme auf das wirtschaftliche Interesse festzulegen.
(5) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind durch Verordnung
einzelne Waren der Anlage A von der Vorzugsbehandlung nach diesem Bundesgesetz auszuschließen;
die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, auf die unbeschadet ihrer Aufnahme in die Anlage B die Vorzugszollsätze gemäß Abs. 2 anzuwenden sind;
weitere Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, die von der Vorzugszollbehandlung gemäß Abs. 2 ausgenommen sind.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, zu erlassen.
§ 2. (1) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A bestimmt jene Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die Vorzugszölle zu erheben sind, sowie auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze.
(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B genannten Waren, sind Vorzugszölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszollsätze zu erheben. Dieser beträgt
für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe I der Anlage C angeführt sind,
65 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes, jedoch 50, sofern es sich um tropische Erzeugnisse handelt, die in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage G genannt sind;
50 für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel, jedoch 25, sofern es sich um tropische Erzeugnisse handelt, die in der Anlage G genannt sind;
für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe II (am wenigsten entwickelte Länder) der Anlage C angeführt sind,
50 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes, jedoch 25, sofern es sich um tropische Erzeugnisse handelt, die in der Anlage G genannt sind;
Null für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel.
(3) Ausgangszollsätze sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze.
(4) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind Vorzugszollsätze auch für andere als die in der Anlage A genannten Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat sowohl die Waren genau zu bezeichnen als auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze unter Bedachtnahme auf das wirtschaftliche Interesse festzulegen.
(5) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind durch Verordnung
einzelne Waren der Anlage A von der Vorzugsbehandlung nach diesem Bundesgesetz auszuschließen;
die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, auf die unbeschadet ihrer Aufnahme in die Anlage B die Vorzugszollsätze gemäß Abs. 2 anzuwenden sind;
weitere Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, die von der Vorzugszollbehandlung gemäß Abs. 2 ausgenommen sind.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, zu erlassen.
§ 3. (1) Begünstigte Länder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile.
(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme auf den Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 28. November 1979 über differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer, BGBl. Nr. 237/1981, andere als die in der Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile durch Verordnung zu begünstigten Ländern im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erklären oder in der Anlage C angeführte Staaten, Gebiete oder Gebietsteile vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auszuschließen.
(3) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme auf einschlägige Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen begünstigte Länder, denen der Status eines am wenigsten entwickelten Landes zuerkannt bzw. aberkannt wird, durch Verordnung zu begünstigten Ländern der Gruppe II der Anlage C zu erklären bzw. aus der Gruppe II in die Gruppe I dieser Anlage umzureihen.
(4) Treten in der Bezeichnung oder im völkerrechtlichen Status der in der Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile Änderungen ein, so können die erforderlichen Anpassungen der Anlage C durch Verordnung vorgenommen werden.
(5) Verordnungen gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.
§ 4. (1) Vorzugszollsätze sind auf jene Waren anzuwenden, die im Sinne der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen D, E und F
Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind und
aus diesem Land unmittelbar in das österreichische Zollgebiet befördert worden sind.
(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung diejenigen begünstigten Länder zu bestimmen, die für Zwecke des Warenursprunges im Sinne des Abs. 1 gemeinsam zu behandeln sind. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis das Ausmaß der wirtschaftlichen und administrativen Zusammenarbeit dieser Länder ebenso zu berücksichtigen wie das Erfordernis einer wirksamen Überprüfung des Warenursprunges.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies zur Erleichterung und Beschleunigung des Zollverfahrens sowie zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist, von den Anlagen D und F abweichende Ursprungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, andere als die in der Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden Verarbeitsungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis festzulegen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse Österreichs geboten und zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist.
(5) In Angelegenheiten der Handhabung des Abs. 1 kann das Bundesministerium für Finanzen unmittelbar mit den von den begünstigten Ländern bekanntgegebenen Stellen verkehren.
(6) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren Beförderung nach Abs. 1 lit. b zu Unrecht als erfüllt angesehen wird. Ein Ursprungsnachweis ist insbesondere dann sachlich unrichtig, wenn die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines begünstigten Landes in einem zwischenstaatlichen Überprüfungsverfahren seine Echtheit oder sachliche Richtigkeit nicht ausdrücklich bestätigen.
(7) Auf die nach Abs. 6 entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(8) Für die Einreihung der Waren nach den Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4. (1) Vorzugszollsätze sind auf jene Waren anzuwenden, die im Sinne der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen D, E und F
Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind und
aus diesem Land unmittelbar in das österreichische Zollgebiet befördert worden sind.
(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung diejenigen begünstigten Länder zu bestimmen, die für Zwecke des Warenursprunges im Sinne des Abs. 1 gemeinsam zu behandeln sind. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis das Ausmaß der wirtschaftlichen und administrativen Zusammenarbeit dieser Länder ebenso zu berücksichtigen wie das Erfordernis einer wirksamen Überprüfung des Warenursprunges.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies zur Erleichterung und Beschleunigung des Zollverfahrens sowie zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist, von den Anlagen D und F abweichende Ursprungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, andere als die in der Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden Verarbeitsungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis festzulegen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse Österreichs geboten und zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist.
(5) In Angelegenheiten der Handhabung des Abs. 1 kann das Bundesministerium für Finanzen unmittelbar mit den von den begünstigten Ländern bekanntgegebenen Stellen verkehren.
(6) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren Beförderung nach Abs. 1 lit. b zu Unrecht als erfüllt angesehen wird. Ein Ursprungsnachweis ist insbesondere dann sachlich unrichtig, wenn die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines begünstigten Landes in einem zwischenstaatlichen Überprüfungsverfahren seine Echtheit oder sachliche Richtigkeit nicht ausdrücklich bestätigen.
(7) Auf die nach Abs. 6 entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung, geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(8) Für die Einreihung der Waren nach den Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5. Die in Staatsverträgen eingeräumte und die im § 4 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene Meistbegünstigung auf dem Gebiete der Zölle findet keine Anwendung auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Vorzugszölle.
§ 5. Die in Staatsverträgen eingeräumte und die im § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene Meistbegünstigung findet keine Anwendung auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Vorzugszölle.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die Anwendung eines Vorzugszollsatzes auf eine Ware auszusetzen,
wenn die Zuwachsrate der Einfuhren dieser Ware in den freien Verkehr
aus allen begünstigten Ländern 25 vH übersteigt oder
ii) aus einem begünstigten Land 10 vH übersteigt, sofern dieses Land die erste oder zweite Lieferstelle unter den begünstigten Ländern einnimmt, und
wenn dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.
(2) Die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. a Z i für die Einfuhren aus allen begünstigten Ländern und in den Fällen des Abs. 1 lit. a Z ii für die Einfuhren aus dem betreffenden begünstigten Land.
(3) Die Zuwachsrate der Einfuhren sowie die Lieferstelle eines begünstigten Landes sind auf der Grundlage der Einfuhrwerte des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die Anwendung eines Vorzugszollsatzes auf eine Ware auszusetzen,
wenn die Zuwachsrate der Einfuhren dieser Ware in den freien Verkehr
aus allen begünstigten Ländern 25 vH übersteigt oder
ii) aus einem begünstigten Land 10 vH übersteigt, sofern dieses Land die erste oder zweite Lieferstelle unter den begünstigten Ländern einnimmt, und
wenn dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.
(2) Die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. a Z i für die Einfuhren aus allen begünstigten Ländern und in den Fällen des Abs. 1 lit. a Z ii für die Einfuhren aus dem betreffenden begünstigten Land.
(3) Die Zuwachsrate der Einfuhren sowie die Lieferstelle eines begünstigten Landes sind auf der Grundlage der Einfuhrwerte des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln.
§ 7. Ob auf Grund der Einfuhrsteigerungen, die das im § 6 Abs. 1 lit. a festgelegte Ausmaß übersteigen, inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu ermitteln. Handelt es sich um Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit diesem Bundesminister vorzugehen.
§ 7. Ob auf Grund der Einfuhrsteigerungen, die das im § 6 Abs. 1 lit. a festgelegte Ausmaß übersteigen, inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ermitteln. Handelt es sich um Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit diesem Bundesminister vorzugehen.
§ 8. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Rahmen der statistischen Erfassung des Warenverkehrs mit dem Auslande den Wert und die Menge der Einfuhren in den freien Verkehr zu ermitteln, für die Vorzugszölle zu erheben sind. Es hat überdies den Hundertsatz zu ermitteln, um den sich diese Einfuhren wertmäßig gegenüber den jeweiligen Vorjahreseinfuhren unter Berücksichtigung des Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 verändert haben (Zuwachsrate). Diese Ermittlungen haben sowohl nach begünstigten Ländern getrennt als auch für alle begünstigten Länder gemeinsam zu erfolgen.
(2) Die Ermittlung der Zuwachsrate der Einfuhren unterbleibt so lange, als die Einfuhren einer Ware aus allen begünstigten Ländern den Wert von 500 000 S nicht übersteigen oder die Einfuhr einer Ware aus einem begünstigten Land den Wert von 250 000 S nicht übersteigt.
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, die Verordnung über die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, die Verordnung über die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(2) Die Änderungen der Anlagen A, B und E des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(2) Die Änderungen der Anlagen A, B und E des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) Die Änderungen der Anlage C des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 464/1992 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(2) Die Änderungen der Anlagen A, B und E des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) Die Änderungen der Anlage C des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 464/1992 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(2) Die Änderungen der Anlagen A, B und E des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) Die Änderungen der Anlage C des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 464/1992 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 2, 4 und 7, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9 und § 10 Abs. 1, die Anlagen B und C sowie die Anlage D Regel 10 Abs. 2 und Regel 12 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 15/1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1995 außer Kraft.
(2) Die Änderungen der Anlagen A, B und E des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) Die Änderungen der Anlage C des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 464/1992 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 2, 4 und 7, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9 und § 10 Abs. 1, die Anlagen B und C sowie die Anlage D Regel 10 Abs. 2 und Regel 12 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 15/1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
```
```
Vorzugszollsatz
in % des Wertes
bzw. in
Schilling für
TARIF Warenbezeichnung 100 kg für Waren
Nr./UNr. aus den
begünstigten
Ländern der
Gruppe I Gruppe II
```
```
1106 -- Mehl und Grieß aus getrockneten
Hülsenfrüchten der Nummer 0713, aus
Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen
der Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver,
aus Waren des Kapitels 8:
30 - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des
Kapitels 8:
A - von Bananen ...................... 5% 5%
B - von Schalen von Zitrusfrüchten ... 5,- frei
1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte,
auch gebrochen oder geschrotet:
(90) - andere:
91 - - Mohnsamen .......................... 30,- 30,-
1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange,
Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch oder
getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,
Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren
(einschließlich nicht geröstete
Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium
intybus sativum), die hauptsächlich für
die menschliche Ernährung verwendet
werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
(90) - andere:
92 - - Zuckerrohr ......................... frei frei
1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze,
Gummiharze und Balsame:
90 - andere:
A - Rohharz (Harzbalsam, Terpentin) .. frei frei
B - Harz, gemeines ................... frei frei
1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;
Agar-Agar und andere pflanzliche
Schleime und Verdickungsstoffe, auch
modifiziert:
(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln
rotenonhaltiger Pflanzen ........... frei frei
(30) - pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe, auch modifiziert:
31 - - Agar-Agar:
A - modifiziert .................... 2,5% frei
39 - - sonstige:
A - modifiziert .................... 2,5% frei
1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich
als Füll- oder Polsterungsmaterial
verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar
und Seegras), auch in Lagen, mit oder
ohne Unterlage:
10 - Kapok:
A - mit Unterlage .................... frei frei
(90) - andere:
91 - - Pflanzenhaar:
A - mit Unterlage .................. frei frei
99 - - sonstige:
A - mit Unterlage .................. frei frei
1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
90 - andere:
A - mit Unterlage .................... frei frei
1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von
Schweinen und Fette von Geflügel,
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln extrahiert:
A - Knochenfett ........................ frei frei
1502 00 Fette von Rindern (einschließlich
Kälbern), Schafen oder Ziegen, roh oder
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln extrahiert:
B - Knochenfett ........................ frei frei
1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
von Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:
A - Fischleberöle:
2 - sonstige ..................... 5% 5%
B - Fraktionen:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger .................. frei frei
b - anders ................... frei frei
20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
von Fischen, ausgenommen
Fischleberöle:
B - Fraktionen:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger .................. frei frei
b - anders ................... frei frei
30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
von Meeressäugetieren:
B - Fraktionen:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger .................. frei frei
b - anders ................... frei frei
1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
A - Knochenfett ........................ frei frei
1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert,
rückgeestert oder elaidinisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter
zubereitet:
10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
A - rückgeestert:
1 - Fischleberöle:
b - anders ................... 5% 5%
3 - andere tierische Fette und
Öle:
a - Knochenfett .............. frei frei
1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder
Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
dieses Kapitels, ausgenommen genießbare
Fette oder Öle sowie deren Fraktionen
der Nummer 1516:
90 - andere:
B - andere:
2 - Mischungen oder Zubereitungen,
wie sie als Formentrennmittel
verwendet werden ............. 4% frei
1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, gekocht,
oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,
geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im
inerten Gas polymerisiert, oder anders
chemisch modifiziert, ausgenommen solche
der Nummer 1516; ungenießbare Mischungen
oder Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
dieses Kapitels, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
A - Linoxyn ............................ 4,5% frei
C - andere:
1 - Rizinusöl, dehydratisiert oder
geblasen ....................... frei frei
1520 -- Glycerin, auch chemisch rein;
Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:
10 - Glycerin, roh; Glycerinwasser und
Glycerinunterlaugen .................. frei frei
90 - andere, einschließlich synthetisches
Glycerin ............................. frei frei
1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen
Triglyceride), Bienenwachs, andere
Insektenwachse und Walrat (Spermaceti),
auch raffiniert oder gefärbt:
90 - andere:
C - andere ........................... frei frei
1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:
(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber
nicht fein zerkleinert:
11 - - Lachse:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl .................. frei frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen .............. frei frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ........ frei frei
c - andere ................. 300,- frei
B - anders:
1 - paniert und gefroren ....... frei frei
12 - - Heringfische:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl .................. frei frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen .............. frei frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ........ frei frei
d - andere ................. 300,- frei
B - anders:
1 - paniert und gefroren ....... frei frei
13 - - Sardinen oder Pilcharde,
Sardinellen, Sprotten oder
Brislinge:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl:
a - Sardinen oder Pilcharde frei frei
b - andere ................. frei frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen .............. frei frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ........ frei frei
c - andere ................. 300,- frei
B - anders:
1 - paniert und gefroren ....... frei frei
14 - - Thunfische, Skipjack oder
Streifenbauch-Bonito und
atlantischer Bonito (sarda sarda):
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl .................. frei frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen .............. frei frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ........ frei frei
c - andere ................. 300,- frei
B - anders:
1 - paniert und gefroren ....... frei frei
15 - - Makrelen:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl .................. frei frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen .............. frei frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ........ frei frei
c - andere ................. 300,- frei
B - anders:
1 - paniert und gefroren ....... frei frei
16 - - Sardellen:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - gekocht oder geräuchert, in
Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden Aufgüssen frei frei
2 - gekocht oder geräuchert, im
eigenen Saft ............... frei frei
3 - sonstige ................... 300,- frei
B - anders:
1 - paniert und gefroren ....... frei frei
19 - - sonstige:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl .................. frei frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen .............. frei frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ........ frei frei
d - sonstige ............... 300,- frei
B - anders:
1 - paniert und gefroren ....... frei frei
20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar
gemacht:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - Fische (ausgenommen Sardellen-
und sardellenartige
Zubereitungen aller Art), nur
in Öl:
a - Sardinen oder Pilcharde .. frei frei
b - andere ................... frei frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen ................ frei frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft .......... frei frei
e - andere ................... 300,- frei
B - andere:
2 - paniert und gefroren ......... frei frei
30 - Kaviar und Kaviarersatz:
A - Kaviar ........................... 15% 15%
B - Kaviarersatz ..................... 500,- 500,-
1605 -- Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere, zubereitet oder
haltbar gemacht:
10 - Krabben .............................. frei frei
20 - Garnelen ............................. frei frei
30 - Hummer ............................... frei frei
40 - sonstige Krebstiere .................. frei frei
90 - andere:
A - Schnecken ........................ frei frei
B - andere ........................... frei frei
1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder
geröstet:
A - roh, in der Schale ................. frei frei
B - anders ............................. frei frei
1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer
Kakaoabfall ............................ frei frei
1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:
10 - nicht entfettet ...................... frei frei
20 - ganz oder teilweise entfettet ........ frei frei
1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl ..... frei frei
1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln ................. 7% 7%
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder
in anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli und Canneloni;
Couscous, auch zubereitet:
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder
in anderer Weise zubereitet:
A - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst,
Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere
oder andere wirbellose Wassertiere
enthaltend:
2 - Fisch ........................ 300,- frei
3 - sonstige ..................... frei frei
Anlage A
Liste jener Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die
Vorzugszölle zu erheben sind, sowie die Höhe der Vorzugszollsätze
Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.
```
```
Vorzugszollsatz
in % des Wertes
bzw. in
Schilling für
TARIF Warenbezeichnung 100 kg für Waren
Nr./UNr. aus den
begünstigten
Ländern der
Gruppe I Gruppe II
```
```
0301 -- Fische, lebend:
10 - Zierfische:
A - Süßwasserfische:
2 - sonstige ..................... frei frei
0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor
oder während des Räucherns gegart;
Fischmehl, für den menschlichen Genuß
geeignet:
20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,
geräuchert, gesalzen oder in Salzlake:
B - geräuchert:
1 - von Pazifischen Lachsen
(Oncorhynchus spp.),
Atlantischen Lachsen (Salmo
salar) und Huchen (Hucho
hucho), nicht luftdicht
verschlossen ................. frei frei
- sonstige ..................... 125,- frei
C - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg oder
weniger enthalten ............ frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder
in Salzlake, nicht geräuchert:
B - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg oder
weniger enthalten:
b - andere ................... frei frei
2 - sonstige:
b - andere ................... frei frei
(40) - geräucherte Fische, einschließlich
Fischfilets:
41 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus
spp.), Atlantische Lachse (Salmo
salar) und Huchen (Hucho hucho):
A - nicht luftdicht verschlossen ... frei frei
B - andere ......................... 125,- frei
42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea
pallasii):
Kippered Heringe (gesalzene und
geräucherte Heringe, ohne jeden
Zusatz), in luftdicht
verschlossenen Umschließungen .. 40,- frei
B - andere ......................... 125,- frei
49 - - sonstige:
B - andere ......................... 125,- frei
(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen,
nicht geräuchert:
51 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus
morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus):
B - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg
oder weniger enthalten ..... frei frei
2 - sonstige ................... frei frei
59 - - sonstige:
B - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg
oder weniger enthalten ..... frei frei
2 - sonstige ................... frei frei
(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet
oder geräuchert und Fische in
Salzlake:
61 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea
pallasii):
B - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg
oder weniger enthalten:
b - andere ................. frei frei
2 - sonstige:
b - andere ................. frei frei
62 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus
morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus):
A - in unmittelbaren Umschließungen,
die 15 kg oder weniger enthalten frei frei
B - andere ......................... frei frei
63 - - Sardellen (Engraulis spp.):
A - in unmittelbaren Umschließungen,
die 15 kg oder weniger enthalten frei frei
B - andere ......................... frei frei
69 - - sonstige:
A - in unmittelbaren Umschließungen,
die 15 kg oder weniger enthalten frei frei
B - andere ......................... frei frei
0306 -- Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend,
frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in
ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser
gekocht, auch gekühlt, gefroren,
getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:
(10) - gefroren:
11 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus
spp., Jasus spp.) .................. frei frei
12 - - Hummer (Homarus spp.) .............. frei frei
13 - - Garnelen:
A - ohne Panzer .................... frei frei
B - andere ......................... frei frei
14 - - Krabben ............................ frei frei
19 - - sonstige ........................... frei frei
(20) - nicht gefroren:
21 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus
spp., Jasus spp.):
A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf
oder Wasser gekocht und gesalzen
oder in Salzlake ............... frei frei
B - andere ......................... frei frei
22 - - Hummer (Homarus spp.):
A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf
oder Wasser gekocht und gesalzen
oder in Salzlake ............... frei frei
B - andere ......................... frei frei
23 - - Garnelen:
A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf
oder Wasser gekocht und gesalzen
oder in Salzlake ............... frei frei
B - andere ......................... frei frei
24 - - Krabben:
A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf
oder Wasser gekocht und gesalzen
oder in Salzlake ............... frei frei
B - andere ......................... frei frei
29 - - sonstige:
A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf
oder Wasser gekocht und gesalzen
oder in Salzlake ............... frei frei
B - andere ......................... frei frei
0307 -- Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,
frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; andere
wirbellose Wassertiere als Krebstiere
und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake:
10 - Austern .............................. frei frei
(20) - Kammuscheln, Pilgermuscheln,
einschließlich Aequipecten, der
Gattungen Pecten, Chlayms oder
Placopecten:
21 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei
29 - - sonstige ........................... frei frei
(30) - Miesmuschel (Mytilus spp., Perna
spp.):
31 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei
39 - - sonstige ........................... frei frei
(40) - Tintenfische (Sepia officinalis,
Rossia macrosoma, Sepiola spp.) und
Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo
spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis
spp.):
41 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei
49 - - sonstige ........................... frei frei
(50) - Kraken (Octopus spp.):
51 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei
59 - - sonstige ........................... frei frei
60 - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken frei frei
(90) - andere:
99 - - sonstige ........................... frei frei
0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen ............................ frei frei
0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in
Lagen, mit oder ohne Unterlage:
B - gekrollt:
1 - mit Unterlage .................. 3% frei
2 - sonstige ....................... 2% frei
0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit
ihren Federn oder Daunen, Federn und
Teile von Federn (auch beschnitten) und
Daunen, roh oder bloß gereinigt,
desinfiziert oder zur Haltbarmachung
behandelt; Mehl und Abfälle von Federn
oder Teilen von Federn:
10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder
Füllmaterial verwendet werden; Daunen:
C - andere:
1 - roh, auch geschlissen ........ 7% frei
2 - sonstige ..................... 7% frei
0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh,
entfettet, einfach bearbeitet (aber
nicht zu Formen geschnitten), mit Säure
behandelt oder entleimt; Mehl und
Abfälle dieser Waren:
90 - andere:
A - Knochenmehl ..................... frei frei
0509 00 Meerschwämme:
A - im natürlichen Zustand, weder
bearbeitet noch gewaschen .......... frei frei
B - andere ............................. frei frei
0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen; tote
Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet:
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - Blutmehl ....................... 3% frei
0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen
und Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum
oder in Blüte; Zichorienpflanzen,
-setzlinge und -wurzeln, andere als
Wurzeln der Nummer 1212:
10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen,
Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in
Ruhe:
B - Knollen von Gloxinien und
Blumenzwiebeln ................... 35,- 35,-
C - andere Blumenknollen und
Wurzelstöcke ..................... 35,- 35,-
0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich
ihrer Wurzeln), Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel:
(90) - andere:
99 - - sonstige:
B - Palmen, Lorbeerbäume und andere
immergrüne Zierpflanzen:
1 - Palmen und Lorbeerbäume .... frei frei
0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,
abgeschnitten, wie sie für Binde- oder
Zierzwecke verwendet werden, frisch,
getrocknet, gefärbt, gebleicht,
imprägniert oder anders behandelt:
90 - andere:
A - nur getrocknet ................... frei frei
B - anders ........................... 140,- frei
0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere
Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder
Knospen davon sowie Gräser, Moose und
Flechten, wie sie für Binde- oder
Zierzwecke verwendet werden, frisch,
getrocknet, gefärbt, gebleicht,
imprägniert oder anders behandelt:
10 - Moose und Flechten:
B - nur getrocknet ................... frei frei
C - anders ........................... 140,- frei
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - nur getrocknet ................. frei frei
B - anders ......................... 140,- frei
0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,
Lauch (Porree) und andere Alliumarten,
frisch oder gekühlt:
90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten:
B - andere ........................... 5,- frei
0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch
oder gekühlt:
20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
B - andere ........................... 5,- frei
90 - andere Hülsenfrüchte ................. 5,- frei
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:
B - andere ........................... 5,- frei
60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der
Gattung Pimenta:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - sonstige:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg
oder weniger ......... 12% 9%
2 - sonstige ............. 8% 6%
B - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8% frei
70 - Spinat, Neuseelandspinat und
Gartenmelde:
B - andere ........................... 5,- frei
90 - andere:
B - Oliven ........................... frei frei
D - andere:
3 - sonstige ..................... 5,- frei
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren:
80 - andere Gemüse:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg
oder weniger ......... 12% 9%
2 - sonstige ............. 8% 6%
B - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8% frei
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht
(zB durch gasförmiges Schwefeldioxid, in
Salzlake, schwefeliger Säure oder
anderen Konservierungsmitteln), in
diesem Zustand für den unmittelbaren
Genuß nicht geeignet:
20 - Oliven:
A - in Salzlake ...................... frei frei
B - andere ........................... frei frei
30 - Kapern ............................... frei frei
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
C - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg
oder weniger ......... 12% 9%
2 - sonstige ............. 8% 6%
D - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8% frei
0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten,
gebrochen oder pulverisiert, aber nicht
weiter zubereitet:
30 - Pilze und Trüffeln:
A - Trüffeln ......................... frei frei
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
A - Oliven ........................... frei frei
B - Knoblauch ........................ frei frei
0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse,
frisch oder getrocknet, auch ohne Schale
oder enthäutet:
10 - Kokosnüsse ........................... frei frei
0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder
getrocknet, auch ohne Schale oder
enthäutet:
(10) - Mandeln:
11 - - in Schale .......................... frei frei
12 - - ohne Schale:
B - andere ......................... frei frei
(20) - Haselnüsse (Corylus spp.):
21 - - in Schale .......................... 20,- frei
22 - - ohne Schale ........................ 30,- frei
(30) - Walnüsse:
31 - - in Schale .......................... 50,- 50,-
32 - - ohne Schale ........................ 100,- 100,-
40 - Edelkastanien (Castanea spp.) ........ 10,- 10,-
50 - Pistazien ............................ frei frei
90 - andere:
A - Pinienkerne ...................... frei frei
B - andere ........................... frei frei
0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen),
frisch oder getrocknet:
A - frisch ............................. frei frei
B - getrocknet ......................... frei frei
0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte,
Guaven, Mangofrüchte und
Mangostanfrüchte, frisch oder
getrocknet:
10 - Datteln .............................. frei frei
20 - Feigen:
B - getrocknet:
1 - in Kisten .................... 5% 5%
2 - sonstige ..................... 5,- 5,-
30 - Ananas ............................... frei frei
40 - Avocadofrüchte ....................... frei frei
50 - Guaven, Mangofrüchte und
Mangostanfrüchte ..................... frei frei
0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
10 - Orangen .............................. frei frei
20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen
und Satsumas); Clementinen, Wilkings
und andere ähnliche Kreuzungen von
Zitrusfrüchten:
A - Mandarinen (einschließlich
Tangerinen und Satsumas):
1 - vom 1. November bis 31. Mai .. frei frei
2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober .. frei frei
B - andere ........................... frei frei
40 - Grapefruits (einschließlich
Pampelmusen) ......................... 10,- 10,-
90 - andere ............................... frei frei
0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen)
und Papawfrüchte (Papayafrüchte),
frisch:
20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte) ......... frei frei
0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich
Weichseln), Pfirsiche (einschließlich
Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,
Zwetschken und Schlehen, frisch:
40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:
B - Schlehen ......................... 5,- frei
0810 -- Andere Früchte, frisch:
90 - andere:
A - Steinobst (ausgenommen solches der
Nr. 0809) ........................ 5,- frei
C - Kakifrüchte (Diospyrus Kaki L.) .. frei frei
D - andere ........................... frei frei
0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - Erdbeeren:
B - andere ........................... 15% frei
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,
Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote
Johannisbeeren und Stachelbeeren:
B - andere:
1 - Brombeeren ................... 15% frei
2 - sonstige ..................... 15% frei
90 - andere:
B - andere:
1 - Bickbeeren, Blaubeeren,
Multbeeren, Moosbeeren,
Heidelbeeren und Preiselbeeren 15% frei
2 - Datteln ...................... 6% frei
3 - sonstige ..................... 15% frei
0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche
der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen
von getrockneten Früchten oder von
Schalenfrüchten dieses Kapitels:
10 - Marillen:
A - ungebleicht ...................... frei frei
40 - andere Früchte:
A - ungebleicht ...................... frei frei
50 - Mischungen von getrockneten Früchten
oder Schalenfrüchten dieses Kapitels . frei frei
0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen
(einschließlich Wassermelonen), frisch,
gefroren, getrocknet oder vorübergehend
haltbar gemacht, in Salzlake,
schwefeliger Säure oder anderen
Konservierungsmitteln .................. frei frei
0901 -- Kaffee, auch geröstet oder
entkoffeiniert; Kaffeeschalen und
Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit
beliebigem Gehalt an Kaffee:
(10) - Kaffee, nicht geröstet:
11 - - nicht entkoffeiniert ............... frei frei
12 - - entkoffeiniert ..................... frei frei
(20) - Kaffee, geröstet:
- - nicht entkoffeiniert:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger ........................ 15,6% frei
B - anderer ........................ 12% frei
22 - - entkoffeiniert:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger ........................ 15,6% frei
B - anderer ........................ 12% frei
30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen:
A - nicht geröstet ................... frei frei
B - geröstet:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger . 15,6% frei
2 - sonstige ..................... 12% frei
40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger .......................... 15,6% frei
B - anderer .......................... 12% frei
0902 -- Tee:
10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in
unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 3 kg oder weniger:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 3 kg oder
weniger, aber mehr als 1 kg ...... frei frei
B - anderer .......................... frei frei
30 - schwarzer Tee (fermentiert) und
teilweise fermentierter Tee, in
unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 3 kg oder weniger:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 3 kg oder
weniger, aber mehr als 1 kg ...... frei frei
B - anderer .......................... frei frei
0903 00 Mate:
A - in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
B - anders ............................. frei frei
0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der
Gattung Capsicum oder der Gattung
Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben
oder in Pulverform:
(10) - Pfeffer:
11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ frei frei
B - anderer ........................ frei frei
12 - - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ 13,5% 6%
B - anderer ........................ 9% 4%
20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der
Gattung Pimenta, getrocknet oder
gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg
oder weniger ......... 12% 9%
2 - sonstige ............. 8% 6%
B - Früchte der Gattung Pimenta:
1 - ganze Früchte:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 10,5% frei
b - andere ................... 7% frei
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 16,5% 6%
b - andere ................... 11% 4%
0905 00 Vanille:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ 2 520,- frei
2 - sonstige ....................... 1 680,- frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ 2 520,- frei
2 - sonstige ....................... 1 680,- frei
0906 -- Zimt und Zimtblüten:
10 - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger .......................... 9% frei
B - anders ........................... 6% frei
20 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger .......................... 18% 9%
B - anders ........................... 12% 6%
0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und
Stiele):
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ 6% frei
2 - sonstige ....................... 4% frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ 18% 12%
2 - sonstige ....................... 12% 8%
0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und
Kardamomen:
10 - Muskatnüsse:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei
2 - sonstige ..................... 4% frei
20 B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 13,5% 7,5%
2 - sonstige ..................... 9% 5%
20 - Muskatblüten:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei
2 - sonstige ..................... 4% frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 13,5% 7,5%
2 - sonstige ..................... 9% 5%
30 - Amomen und Kardamomen:
A - Amomen:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 6% frei
b - anders ................... 4% frei
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 13,5% 7,5%
b - anders ................... 9% 5%
B - Kardamomen:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 6% frei
b - anders ................... 4% frei
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 7,5% 1,5%
b - anders ................... 5% 1%
0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander,
Kreuzkümmel, Kümmel und Wacholderbeeren:
10 - Anis und Sternanis:
A - Anis:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. frei frei
b - anders ................... frei frei
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 6% 3%
b - anders ................... 4% 2%
B - Sternanis:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 15% frei
b - anders ................... 10% frei
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 22,5% 7,5%
b - anders ................... 15% 5%
20 - Koriander:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% 3%
2 - sonstige ..................... 4% 2%
30 - Kreuzkümmel:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% 3%
2 - sonstige ..................... 4% 2%
40 - Kümmel:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% 3%
2 - sonstige ..................... 4% 2%
50 - Fenchelsaat und Wacholderbeeren:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% 3%
2 - sonstige ..................... 4% 2%
0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,
Lorbeerblätter, Curry und andere
Gewürze:
10 - Ingwer:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
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