Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981 über die Gewährung von Vorzugszöllen (Präferenzzollgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-01-01
Letzte Aktualisierung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API
c)

Waren, die über das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Finnlands, Norwegens, Schwedens oder der Schweiz befördert und anschließend ganz oder teilweise nach Österreich wiederausgeführt werden, sofern die Waren unter der Aufsicht der Zollbehörden dieser Länder geblieben, dort nicht in den freien Verkehr gelangt sind und dort gegebenenfalls keine andere Behandlung als Ent- oder Verladen, Aufteilen größerer Sendungen in Teilmengen oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch die Beibringung einer der folgenden Unterlagen bei der zollamtlichen Abfertigung erbracht:

a)

Ein beweiskräftiges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung über das Durchfuhrland oder die Durchfuhrländer erfolgt ist;

b)

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes oder der Durchfuhrländer erteilte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

c)

falls die unter lit. a oder b genannten Nachweise nicht vorliegen, jegliche anderen beweiskräftigen Unterlagen.

Regel 9 - Sonderbestimmungen für Waren von Ausstellungen

(1) Waren, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und nach Österreich verbracht werden, sind bei der Einfuhr zu Vorzugszöllen abzufertigen, sofern sie die in dieser Anlage vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Ausfuhrlandes anerkannt zu werden, und sofern bei der zollamtlichen Abfertigung der Beweis erbracht wird,

a)

daß ein Ausführer diese Waren unmittelbar aus dem Gebiet des begünstigten Ausfuhrlandes in das ausstellende Land gesandt hat;

b)

daß dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Österreich verkauft oder überlassen hat;

c)

daß die Waren in dem Zustand nach Österreich versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden;

d)

daß die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Bei der zollamtlichen Abfertigung ist ein Ursprungsnachweis gemäß Anlage F vorzulegen. Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung müssen darin angegeben sein. Im Bedarfsfall kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Voraussetzungen verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerziellen, industriellen, landwirtschaftlichen und handwerklichen Charakters, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind solche Ausstellungen, die zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen veranstaltet werden.

Regel 10 - Ursprungsnachweise

(1) Ursprungserzeugnisse sind zu Vorzugszöllen abzufertigen, wenn dem Zollamt ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A gemäß Anlage F vorgelegt wird. Dieses Ursprungszeugnis muß in der Spalte 11 von den Zollbehörden oder von einer anderen Regierungsstelle des begünstigten Ausfuhrlandes bestätigt sein, in den Fällen der Regel 8 Abs. 1 lit. c von den Zollbehörden der dort genannten Länder.

(2) Ursprungszeugnisse, die in der Spalte 11 nicht von den Zollbehörden oder von einer anderen Regierungsstelle, sondern von einer anderen, von der Regierung des begünstigten Ausfuhrlandes hiezu ermächtigten Stelle (insbesondere einer Handelskammer oder einer Industrievereinigung) bestätigt sind, werden nur dann anerkannt, wenn diese Stellen mit diesem Land vereinbart worden sind. Einer besonderen Vereinbarung bedarf es nicht, wenn ein begünstigtes Land notifiziert hat, daß eine solche Stelle zur Bestätigung von Ursprungszeugnissen ermächtigt und auch zur Vornahme nachträglicher Überprüfungen von Ursprungszeugnissen bereit ist.

(3) Soweit es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von nicht mehr als 50 000 S je Sendung enthalten, werden Ursprungserzeugnisse, die mit der Post versandt werden, auch dann zu Vorzugszöllen abgefertigt, wenn dem Zollamt eine Ursprungserklärung nach Formblatt APR gemäß Anlage F beigebracht wird.

(4) Wenn ein begünstigtes Land Österreich im Wege der Zollverwaltung keine Verwaltungshilfe bei der Prüfung der Echtheit und sachlichen Richtigkeit der Ursprungsnachweise leistet, so ist die Anerkennung der in Betracht kommenden Ursprungsnachweise sowie die Anwendung der Vorzugszollsätze zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Ursprungsnachweise bestehen.

(5) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Überprüfung eines Ursprungsnachweises an die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines begünstigten Landes gestellt worden ist und innerhalb von sechs Monaten (in den Fällen der Regel 8 Abs. 1 lit. c innerhalb von acht Monaten) keine Antwort erfolgt ist oder die Antwort unzureichende Angaben enthält, um über die Echtheit des betreffenden Ursprungsnachweises, an dessen Ordnungsmäßigkeit begründete Zweifel bestehen, oder über den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die betreffenden Stellen zu richten. Wenn im Anschluß an dieses Erinnerungsschreiben das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung nicht spätestens nach Ablauf von vier Monaten vorliegt, oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Ursprungsnachweises oder über den tatsächlichen Ursprung zuläßt, so ist davon auszugehen, daß das betreffende begünstigte Land in diesem Fall keine Verwaltungshilfe im Sinne von Abs. 4 leistet, es sei denn, es liegt ein Fall von höherer Gewalt oder es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

Regel 11 - Anerkennung der Ursprungsnachweise

(1) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sind nur anzuerkennen, wenn die zollamtliche Abfertigung der Waren, auf welche sie sich beziehen, innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach Erteilung der Bestätigung in der Spalte 11 ordnungsgemäß beantragt wird.

(2) Ursprungszeugnisse können auch nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist anerkannt werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die einen der beiden folgenden in Rotschrift angesetzten Vermerke tragen: „ISSUED RETROSPECTIVELY'' bzw. „DELIVRE A POSTERIORI'' (nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse) oder „DUPLICATE'' bzw. „DUPLICATA'' (Zweitausfertigungen), sind anzuerkennen, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß sich die Zeugnisse auf die zur zollamtlichen Abfertigung gestellten Waren beziehen.

(4) Unbedeutende formelle Mängel der Ursprungsnachweise oder geringfügige Abweichungen der Angaben in den Ursprungsnachweisen von den Angaben in der Anmeldung oder dem Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten Unterlagen und unbedeutende Abweichungen von den die unmittelbare Beförderung betreffenden Bestimmungen stehen der Anwendung des Vorzugszollsatzes nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den den Gegenstand des vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden Waren gegeben ist, und wenn trotz der hervorgekommenen Mängel keine Zweifel am Ursprung der Waren in dem betreffenden begünstigten Land bestehen.

Regel 12 - Ersatzursprungszeugnisse

(1) Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder mehrere solche Ursprungszeugnisse können durch eines oder mehrere solche Ursprungszeugnisse ersetzt werden, sofern dies durch das Zollamt geschieht, unter dessen Aufsicht sich die Waren, auf die sich das Ursprungszeugnis bezieht, befinden, und sofern die Waren nicht in den freien Verkehr gelangen, gegebenenfalls ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Ersatzursprungszeugnisse gemäß Abs. 1 stellen gültige Ursprungszeugnisse für die Waren, auf die sie sich beziehen, dar. Sie sind über Antrag des Wiederausführers oder des Anmelders auszustellen, der sie in zumindest zweifacher Ausfertigung beizubringen hat.

(3) Ersatzursprungszeugnisse haben in der rechten oberen Spalte den Namen des Landes anzugeben, in dem sie ausgestellt werden. Sie sind in der Spalte 4 als „replacement certificate'' oder „certificat de remplacement'' zu bezeichnen; weiters sind in dieser Spalte Zahl (Seriennummer) und Ausstellungsdatum des Originalursprungszeugnisses anzuführen. In der Spalte 1 des Ersatzursprungszeugnisses ist der Name des Wiederausführers anzuführen; in der Spalte 2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden. In die Spalten 3 bis 9 sind alle Angaben aus dem Originalursprungszeugnis zu übertragen. In der Spalte 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers Bezug zu nehmen. Die Spalte 11 ist von demjenigen Zollamt auszufüllen, das das Ersatzursprungszeugnis ausstellt; seine Verantwortlichkeit beschränkt sich auf die Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses. In die Spalte 12, die vom Wiederausführer zu unterschreiben ist, sind die Angaben betreffend Ursprungs- und Bestimmungsland aus dem Originalursprungszeugnis zu übertragen. Der Wiederausführer, der die Spalte 12 im guten Glauben unterschreibt, ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben des Originalursprungszeugnisses.

(4) Die Bestimmungen der Regel 11 finden auch auf Ersatzursprungszeugnisse Anwendung.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A, die in Österreich ausgestellt werden; sie sind sinngemäß auch auf solche Zeugnisse anzuwenden, die von einer Zollbehörde in einem der in der Regel 8 Abs. 1 lit. c genannten Länder ausgestellt werden.

Regel 13 - Private Kleinsendungen

(1) Vorzugszollsätze nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises nach Formblatt A oder nach Formblatt APR auf Ursprungserzeugnisse angewendet, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, und wenn bei der zollamtlichen Abfertigung erklärt wird, daß sie den für die Anwendung der Vorzugszollsätze erforderlichen Voraussetzungen entsprechen und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht.

(2) Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder der Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind und sofern auch weder die Beschaffenheit noch die Menge der Waren vermuten läßt, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Der Gesamtwert dieser Waren darf 5 000 S bei Kleinsendungen und 13 000 S bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren nicht überschreiten.

Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser

Anlage nicht berücksichtigt.

Anlage D

Allgemeine Ursprungsregeln

Regel 1 - Ursprungserzeugnisse

(1) Für die Anwendung dieses Bundesgesetzes gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes im Sinne von § 4:

a)

Erzeugnisse, die vollständig in diesem Land erzeugt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung auch anderer als der unter lit. a genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne der Regel 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Die im Abs. 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung im betreffenden begünstigten Land erfüllt werden. Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land in ein anderes Land ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, sofern den Zollbehörden nicht glaubhaft dargelegt werden kann, daß

Regel 2 - Auslegungsbestimmungen

(1) Im Sinne der Regel 1 umfaßt der Begriff „begünstigtes Land'' auch die Hoheitsgewässer dieses Landes sowie den darunter befindlichen Meeresgrund. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebietes des begünstigten Landes, zu dem sie gehören.

(2) Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis eines begünstigten Landes ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.

(3) Der in den Anlagen D, E und F verwendete Begriff „Erzeugnis'' umfaßt auch die Begriffe „Artikel'', „Material'', „Ware'' und jeden anderen gleichartigen Ausdruck.

Regel 3 - Vollständig in einem begünstigten Land erzeugte Waren

Im Sinne der Regel 1 Abs. 1 lit. a gelten als in einem begünstigten Land „vollständig erzeugt'':

a)

Mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;

b)

pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

c)

lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

d)

Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

e)

Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus der See von Schiffen dieses Landes gewonnene Erzeugnisse;

g)

Waren, die an Bord von Fabrikschiffen dieses Landes ausschließlich aus den unter lit. f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

h)

Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i)

Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen;

j)

Waren, die dort ausschließlich aus den unter lit. a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

Regel 4 - Ausreichende Be- oder Verarbeitung

(1) Für die Anwendung der Regel 1 Abs. 1 gelten, unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Abs. 2 und 4, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Nummer einzureihen ist als die Nummer, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

(2) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste in der Anlage E genannten Ware müssen an Stelle der Bestimmung des Abs. 1 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.

(3) Die Einleitenden Bemerkungen zur Liste in der Anlage E finden gegebenenfalls auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste in der Anlage E enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Nummer gemäß Abs. 1 unterliegen.

(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe „Abschnitt'', „Kapitel'' und „Nummer'' bedeuten die Abschnitte, Kapitel und die ersten vier Stellen der Nummer des Zolltarifs.

Der Begriff „einreihen'' bedeutet die Einreihung von Waren und Vormaterialien in eine bestimmte Nummer.

(5) Für die Anwendung der Regel 1 Abs. 1 lit. b gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln, Entfernen verdorbener Teile oder ähnliche Behandlungen;

b)

einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c)

i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen und dergleichen sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d)

Anbringen von Warenzeichen, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e)

einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Bundesgesetz festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;

f)

einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;

g)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter lit. a bis f genannten Behandlungen;

h)

Schlachten von Tieren.

Regel 5 - Ermittlung von „Wert'' und „ab-Werk-Preis''

(1) Der Begriff „Wert'' in der Liste in der Anlage E bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.

(2) Als „Zollwert'' gilt der Wert, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 31/1981, festgelegt wird.

(3) Der Begriff „ab-Werk-Preis'' in der Liste in der Anlage E bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich aller interner Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird. Heranzuziehen ist der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Vormaterialien und Erzeugnisse.

Regel 6 - Behandlung von Umschließungen

Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Zolltarifs wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt.

Regel 7 - Maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung

(1) Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Nummer des Zolltarifs dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 des Zolltarifs einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Nummern 6308, 8206 und 9605.

Demzufolge

(2) Unbeschadet der Bestimmung der Regel 4 Abs. 4 wird in den Fällen der Anmerkung 6 zum Abschnitt XVI des Zolltarifs eine zerlegte oder nicht zusammengebaute Ware der Kapitel 84 oder 85 dann als Einheit behandelt, wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A für die vollständige Ware vorgelegt wird.

(3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

(4) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Zolltarif gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 vH des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Regel 8 - Unmittelbare Beförderung

(1) Im Sinne von § 4 dieses Bundesgesetzes gelten als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in das österreichische Zollgebiet befördert:

a)

Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;

b)

Waren, die über das Gebiet anderer Länder als das des begünstigten Ausfuhrlandes befördert werden, auch wenn eine Umladung oder vorübergehende Einlagerung in diesen Ländern erfolgt, sofern die Waren unter der Aufsicht der Zollbehörden dieser Länder geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt sind und dort gegebenenfalls keine andere Behandlung als Ent- oder Verladen, Aufteilen größerer Sendungen in Teilmengen oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben;

c)

Waren, die über das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Finnlands, Norwegens, Schwedens oder der Schweiz befördert und anschließend ganz oder teilweise nach Österreich wiederausgeführt werden, sofern die Waren unter der Aufsicht der Zollbehörden dieser Länder geblieben, dort nicht in den freien Verkehr gelangt sind und dort gegebenenfalls keine andere Behandlung als Ent- oder Verladen, Aufteilen größerer Sendungen in Teilmengen oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch die Beibringung einer der folgenden Unterlagen bei der zollamtlichen Abfertigung erbracht:

a)

Ein beweiskräftiges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung über das Durchfuhrland oder die Durchfuhrländer erfolgt ist;

b)

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes oder der Durchfuhrländer erteilte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

c)

falls die unter lit. a oder b genannten Nachweise nicht vorliegen, jegliche anderen beweiskräftigen Unterlagen.

Regel 9 - Sonderbestimmungen für Waren von Ausstellungen

(1) Waren, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und nach Österreich verbracht werden, sind bei der Einfuhr zu Vorzugszöllen abzufertigen, sofern sie die in dieser Anlage vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Ausfuhrlandes anerkannt zu werden, und sofern bei der zollamtlichen Abfertigung der Beweis erbracht wird,

a)

daß ein Ausführer diese Waren unmittelbar aus dem Gebiet des begünstigten Ausfuhrlandes in das ausstellende Land gesandt hat;

b)

daß dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Österreich verkauft oder überlassen hat;

c)

daß die Waren in dem Zustand nach Österreich versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden;

d)

daß die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Bei der zollamtlichen Abfertigung ist ein Ursprungsnachweis gemäß Anlage F vorzulegen. Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung müssen darin angegeben sein. Im Bedarfsfall kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Voraussetzungen verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerziellen, industriellen, landwirtschaftlichen und handwerklichen Charakters, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind solche Ausstellungen, die zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen veranstaltet werden.

Regel 10 - Ursprungsnachweise

(1) Ursprungserzeugnisse sind zu Vorzugszöllen abzufertigen, wenn dem Zollamt ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A gemäß Anlage F vorgelegt wird. Dieses Ursprungszeugnis muß in der Spalte 11 von den Zollbehörden oder von einer anderen Regierungsstelle des begünstigten Ausfuhrlandes bestätigt sein, in den Fällen der Regel 8 Abs. 1 lit. c von den Zollbehörden der dort genannten Länder.

(2) Ursprungszeugnisse, die in der Spalte 11 nicht von den Zollämtern oder von einer anderen Regierungsstelle, sondern von einer anderen, von der Regierung des begünstigten Ausfuhrlandes hiezu ermächtigten Stelle bestätigt sind, werden nur dann anerkannt, wenn das betreffende begünstigte Land notifiziert hat, daß eine solche Stelle zur Bestätigung von Ursprungszeugnissen ermächtigt ist.

(3) Soweit es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von nicht mehr als 50 000 S je Sendung enthalten, werden Ursprungserzeugnisse, die mit der Post versandt werden, auch dann zu Vorzugszöllen abgefertigt, wenn dem Zollamt eine Ursprungserklärung nach Formblatt APR gemäß Anlage F beigebracht wird.

(4) Wenn ein begünstigtes Land Österreich im Wege der Zollverwaltung keine Verwaltungshilfe bei der Prüfung der Echtheit und sachlichen Richtigkeit der Ursprungsnachweise leistet, so ist die Anerkennung der in Betracht kommenden Ursprungsnachweise sowie die Anwendung der Vorzugszollsätze zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Ursprungsnachweise bestehen.

(5) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Überprüfung eines Ursprungsnachweises an die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines begünstigten Landes gestellt worden ist und innerhalb von sechs Monaten (in den Fällen der Regel 8 Abs. 1 lit. c innerhalb von acht Monaten) keine Antwort erfolgt ist oder die Antwort unzureichende Angaben enthält, um über die Echtheit des betreffenden Ursprungsnachweises, an dessen Ordnungsmäßigkeit begründete Zweifel bestehen, oder über den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die betreffenden Stellen zu richten. Wenn im Anschluß an dieses Erinnerungsschreiben das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung nicht spätestens nach Ablauf von vier Monaten vorliegt, oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Ursprungsnachweises oder über den tatsächlichen Ursprung zuläßt, so ist davon auszugehen, daß das betreffende begünstigte Land in diesem Fall keine Verwaltungshilfe im Sinne von Abs. 4 leistet, es sei denn, es liegt ein Fall von höherer Gewalt oder es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

Regel 11 - Anerkennung der Ursprungsnachweise

(1) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sind nur anzuerkennen, wenn die zollamtliche Abfertigung der Waren, auf welche sie sich beziehen, innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach Erteilung der Bestätigung in der Spalte 11 ordnungsgemäß beantragt wird.

(2) Ursprungszeugnisse können auch nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist anerkannt werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die einen der beiden folgenden in Rotschrift angesetzten Vermerke tragen: „ISSUED RETROSPECTIVELY'' bzw. „DELIVRE A POSTERIORI'' (nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse) oder „DUPLICATE'' bzw. „DUPLICATA'' (Zweitausfertigungen), sind anzuerkennen, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß sich die Zeugnisse auf die zur zollamtlichen Abfertigung gestellten Waren beziehen.

(4) Unbedeutende formelle Mängel der Ursprungsnachweise oder geringfügige Abweichungen der Angaben in den Ursprungsnachweisen von den Angaben in der Anmeldung oder dem Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten Unterlagen und unbedeutende Abweichungen von den die unmittelbare Beförderung betreffenden Bestimmungen stehen der Anwendung des Vorzugszollsatzes nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den den Gegenstand des vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden Waren gegeben ist, und wenn trotz der hervorgekommenen Mängel keine Zweifel am Ursprung der Waren in dem betreffenden begünstigten Land bestehen.

Regel 12 - Ersatzursprungszeugnisse

(1) Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder mehrere solche Ursprungszeugnisse können durch eines oder mehrere solche Ursprungszeugnisse ersetzt werden, sofern dies durch das Zollamt geschieht, unter dessen Aufsicht sich die Waren, auf die sich das Ursprungszeugnis bezieht, befinden, und sofern die Waren nicht in den freien Verkehr gelangen, gegebenenfalls ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Ersatzursprungszeugnisse gemäß Abs. 1 stellen gültige Ursprungszeugnisse für die Waren, auf die sie sich beziehen, dar. Sie sind über schriftlichen Antrag des Wiederausführers oder des Anmelders auszustellen, der sie in zumindest zweifacher Ausfertigung beizubringen hat; derartige Anträge sind von den Stempelgebühren befreit.

(3) Ersatzursprungszeugnisse haben in der rechten oberen Spalte den Namen des Landes anzugeben, in dem sie ausgestellt werden. Sie sind in der Spalte 4 als „replacement certificate'' oder „certificat de remplacement'' zu bezeichnen; weiters sind in dieser Spalte Zahl (Seriennummer) und Ausstellungsdatum des Originalursprungszeugnisses anzuführen. In der Spalte 1 des Ersatzursprungszeugnisses ist der Name des Wiederausführers anzuführen; in der Spalte 2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden. In die Spalten 3 bis 9 sind alle Angaben aus dem Originalursprungszeugnis zu übertragen. In der Spalte 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers Bezug zu nehmen. Die Spalte 11 ist von demjenigen Zollamt auszufüllen, das das Ersatzursprungszeugnis ausstellt; seine Verantwortlichkeit beschränkt sich auf die Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses. In die Spalte 12, die vom Wiederausführer zu unterschreiben ist, sind die Angaben betreffend Ursprungs- und Bestimmungsland aus dem Originalursprungszeugnis zu übertragen. Der Wiederausführer, der die Spalte 12 im guten Glauben unterschreibt, ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben des Originalursprungszeugnisses.

(4) Die Bestimmungen der Regel 11 finden auch auf Ersatzursprungszeugnisse Anwendung.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A, die in Österreich ausgestellt werden; sie sind sinngemäß auch auf solche Zeugnisse anzuwenden, die von einer Zollbehörde in einem der in der Regel 8 Abs. 1 lit. c genannten Länder ausgestellt werden.

Regel 13 - Private Kleinsendungen

(1) Vorzugszollsätze nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises nach Formblatt A oder nach Formblatt APR auf Ursprungserzeugnisse angewendet, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, und wenn bei der zollamtlichen Abfertigung erklärt wird, daß sie den für die Anwendung der Vorzugszollsätze erforderlichen Voraussetzungen entsprechen und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht.

(2) Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder der Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind und sofern auch weder die Beschaffenheit noch die Menge der Waren vermuten läßt, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Der Gesamtwert dieser Waren darf 5 000 S bei Kleinsendungen und 13 000 S bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren nicht überschreiten.

```

```

Be- oder Verarbeitungen

Nummer Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft,

die Ursprung verleihen

```

```

ex Kapitel 90 Optische, Herstellen bei dem

photographische, - der Wert aller

kinematographische, Meß-, verwendeten

Prüf- und Vormaterialien 40 vH

Präzisionsinstrumente; des ab-Werk-Preises

medizinische oder der hergestellten Ware

chirurgische Instrumente nicht überschreitet

und Apparate; Teile und und

Zubehör dieser Waren; - Vormaterialien, die in

ausgenommen die Waren, dieselbe Nummer wie

für die unter den die hergestellte Ware

nachfolgenden Nrn. 9001, einzureihen sind,

9002, 9004, ex 9005, innerhalb der

ex 9006, 9007, 9011, obenstehenden

ex 9014, 9015 bis 9017, Begrenzung nur bis zu

ex 9018 und 9024 bis 9033 einem Wert von 5 vH

besondere Regeln des ab-Werk-Preises

angeführt sind der hergestellten Ware

verwendet werden

9001 Optische Fasern und Herstellen bei dem der

optische Faserbündel, Wert aller verwendeten

optische Faserkabel, Vormaterialien 40 vH des

andere als die der Nummer ab-Werk-Preises der

8544; Folien und Platten hergestellten Ware nicht

aus polarisierenden überschreitet

Stoffen; Linsen

(einschließlich

Kontaktlinsen), Prismen,

Spiegel und andere

optische Elemente, aus

Stoffen aller Art, nicht

gefaßt, ausgenommen nicht

optisch bearbeitete

Elemente aus Glas

9002 Linsen, Prismen, Spiegel Herstellen bei dem der

und andere optische Wert aller verwendeten

Elemente, aus Stoffen Vormaterialien 40 vH des

aller Art, gefaßt, für ab-Werk-Preises der

Instrumente oder hergestellten Ware nicht

Apparate, ausgenommen überschreitet

nicht optisch bearbeitete

Elemente aus Glas

9004 Brillen, Schutzbrillen Herstellen bei dem der

und ähnliche Waren, zur Wert aller verwendeten

Korrektur und zum Schutz Vormaterialien 40 vH des

der Augen oder für andere ab-Werk-Preises der

Zwecke hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, Herstellen bei dem

optische Teleskope und - der Wert aller

Gestelle dafür verwendeten

Vormaterialien 40 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

und

- Vormaterialien, die in

dieselbe Nummer wie

die hergestellte Ware

einzureihen sind,

innerhalb der

obenstehenden

Begrenzung nur bis zu

einem Wert von 5 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

verwendet werden

und

- der Wert der

verwendeten

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft

den Wert der

Vormaterialien mit

Ursprungseigenschaft

nicht überschreitet

ex 9006 Photographische (andere Herstellen bei dem

als kinematographische) - der Wert aller

Aufnahmeapparate; verwendeten

photographische Vormaterialien 40 vH

Blitzlichtgeräte und des ab-Werk-Preises

Photoblitzlichtlampen, der hergestellten Ware

andere als nicht überschreitet

Entladungslampen der und

Nummer 8539; - Vormaterialien, die in

ausgenommen dieselbe Nummer wie

Photoblitzlichtlampen mit die hergestellte Ware

elektrischer Zündung einzureihen sind,

innerhalb der

obenstehenden

Begrenzung nur bis zu

einem Wert von 5 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

verwendet werden

und

- der Wert der

verwendeten

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft

den Wert der

Vormaterialien mit

Ursprungseigenschaft

nicht überschreitet

9007 Kinematographische Herstellen bei dem

Aufnahmeapparate und - der Wert aller

Projektoren, auch mit verwendeten

eingebauten Tonaufnahme- Vormaterialien 40 vH

oder Tonwiedergabegeräten des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

und

- Vormaterialien, die in

dieselbe Nummer wie

die hergestellte Ware

einzureihen sind,

innerhalb der

obenstehenden

Begrenzung nur bis zu

einem Wert von 5 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

verwendet werden

und

- der Wert der

verwendeten

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft

den Wert der

Vormaterialien mit

Ursprungseigenschaft

nicht überschreitet

9011 Optische Mikroskope, Herstellen bei dem

einschließlich solche für - der Wert aller

die Mikrophotographie, verwendeten

Mikrokinematographie oder Vormaterialien 40 vH

Mikroprojektion des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

und

- Vormaterialien, die in

dieselbe Nummer wie

die hergestellte Ware

einzureihen sind,

innerhalb der

obenstehenden

Begrenzung nur bis zu

einem Wert von 5 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

verwendet werden

und

- der Wert der

verwendeten

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft

den Wert der

Vormaterialien mit

Ursprungseigenschaft

nicht überschreitet

ex 9014 Andere Herstellen bei dem der

Navigationsinstrumente Wert aller verwendeten

und -apparate Vormaterialien 40 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

9015 Instrumente, Apparate und Herstellen bei dem der

Geräte für die Geodäsie, Wert aller verwendeten

Topographie, Feld- und Vormaterialien 40 vH des

Höhenvermessung, ab-Werk-Preises der

Photogrammetrie, hergestellten Ware nicht

Hydrographie, überschreitet

Ozeanographie,

Hydrologie, Meteorologie

oder Geophysik,

ausgenommen Kompasse;

Entfernungsmesser

9016 Waagen mit einer Herstellen bei dem der

Empfindlichkeit von Wert aller verwendeten

50 Milligramm oder Vormaterialien 40 vH des

weniger, auch mit ab-Werk-Preises der

Gewichten hergestellten Ware nicht

überschreitet

9017 Zeichen-, Anreiß- oder Herstellen bei dem der

Recheninstrumente (zB Wert aller verwendeten

Zeichenmaschinen, Vormaterialien 40 vH des

Pantographen, ab-Werk-Preises der

Winkelmesser, Reißzeuge, hergestellten Ware nicht

Rechenschieber und überschreitet

Rechenscheiben);

Instrumente für die

Längenmessung mit der

Hand (zB Maßstäbe und

Maßbänder, Mikrometer und

Schiebelehren und andere

Lehren), in diesem

Kapitel anderweitig weder

genannt noch inbegriffen

ex 9018 Dentalstühle in Herstellen aus

Verbindung mit Vormaterialien jeglicher

zahnärztlichen Geräten Nummer, einschließlich

oder mit Speifontänen anderer Vormaterialien

der Nr. 9018

9024 Maschinen, Apparate und Herstellen bei dem der

Geräte zum Prüfen der Wert aller verwendeten

Härte, Zugfestigkeit, Vormaterialien 40 vH des

Druckfestigkeit, ab-Werk-Preises der

Elastizität oder anderer hergestellten Ware nicht

mechanischer überschreitet

Eigenschaften von

Vormaterialien (zB

Metallen, Holz,

Spinnstoffen, Papier und

Kunststoffen)

9025 Dichtemesser, Aräometer, Herstellen bei dem der

Senkwaagen und ähnliche Wert aller verwendeten

schwimmende Instrumente, Vormaterialien 40 vH des

Thermometer, Pyrometer, ab-Werk-Preises der

Barometer, Hygrometer und hergestellten Ware nicht

Psychrometer, auch mit überschreitet

Registriervorrichtung,

auch miteinander

kombiniert

9026 Instrumente und Apparate Herstellen bei dem der

zum Messen oder Wert aller verwendeten

Kontrollieren von Vormaterialien 40 vH des

Durchfluß, Standhöhe, ab-Werk-Preises der

Druck oder von anderen hergestellten Ware nicht

veränderlichen Größen von überschreitet

Flüssigkeiten oder Gasen

(zB

Durchflußmengenmesser,

Standanzeiger, Manometer

und Wärmemengenmesser),

ausgenommen Instrumente

und Apparate der

Nummer 9014, 9015, 9028

oder 9032

9027 Instrumente, Apparate und Herstellen bei dem der

Geräte für physikalische Wert aller verwendeten

oder chemische Vormaterialien 40 vH des

Untersuchungen (zB ab-Werk-Preises der

Polarimeter, hergestellten Ware nicht

Refraktometer, überschreitet

Spektrometer und Gas-

oder

Rauchanalysenapparate);

Instrumente, Apparate und

Geräte zum Messen oder

Prüfen der Viskosität,

Porosität, Dehnung,

Oberflächenspannung oder

dergleichen; Instrumente

und Apparate für

kalorimetrische,

akustische oder

photometrische Messungen

(einschließlich

Belichtungsmesser);

Mikrotome

9028 Verbrauchs- oder

Produktionszähler für

Gas, Flüssigkeiten und

Elektrizität,

einschließlich derartiger

Prüf- und Eichzähler für

diese Geräte:

- Teile und Zubehör Herstellen bei dem der

Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

- andere Herstellen bei dem

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 40 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

und

- der Wert der

verwendeten

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft

den Wert der

Vormaterialien mit

Ursprungseigenschaft

nicht überschreitet

9029 Andere Zähler Herstellen bei dem der

(Tourenzähler, Wert aller verwendeten

Produktionszähler, Vormaterialien 40 vH des

Taxameter, ab-Werk-Preises der

Kilometerzähler, hergestellten Ware nicht

Schrittzähler und überschreitet

dergleichen); Tachometer

und andere

Geschwindigkeitsmesser,

ausgenommen solche der

Nummern 9014 oder 9015;

Stroboskope

9030 Oszilloskope, Herstellen bei dem der

Spektralanalysengeräte Wert aller verwendeten

und andere Instrumente, Vormaterialien 40 vH des

Apparate und Geräte zum ab-Werk-Preises der

Messen oder Kontrollieren hergestellten Ware nicht

elektrischer Größen, überschreitet

ausgenommen Zähler der

Nummer 9028; Instrumente

und Apparate zum Messen

oder zum Nachweis von

Alpha-, Beta-, Gamma-,

Röntgen-, kosmischen oder

anderen ionisierenden

Strahlen

9031 Instrumente, Apparate, Herstellen bei dem der

Geräte und Maschinen zum Wert aller verwendeten

Messen oder Vormaterialien 40 vH des

Kontrollieren, in diesem ab-Werk-Preises der

Kapitel anderweitig weder hergestellten Ware nicht

genannt noch inbegriffen; überschreitet

Profilprojektoren

9032 Instrumente, Apparate und Herstellen bei dem der

Geräte zum selbsttätigen Wert aller verwendeten

Regeln oder Kontrollieren Vormaterialien 40 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

9033 Teile und Zubehör von Herstellen bei dem der

Maschinen, Apparaten, Wert aller verwendeten

Geräten und Instrumenten Vormaterialien 40 vH des

des Kapitels 90, in ab-Werk-Preises der

diesem Kapitel hergestellten Ware nicht

anderweitig weder genannt überschreitet

noch inbegriffen

ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; Herstellen bei dem der

ausgenommen die Waren, Wert aller verwendeten

für die unter den Vormaterialien 40 vH des

nachfolgenden Nrn. 9105, ab-Werk-Preises der

und 9109 bis 9113 hergestellten Ware nicht

besondere Regeln überschreitet

angeführt sind

9105 Andere Uhren mit anderen Herstellen bei dem

als Kleinuhrwerken - der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 40 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

und

- der Wert der

verwendeten

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft

den Wert der

Vormaterialien mit

Ursprungseigenschaft

nicht überschreitet

9109 Andere Uhrwerke, Herstellen bei dem

vollständig und - der Wert aller

zusammengebaut verwendeten

Vormaterialien 40 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

und

- der Wert der

verwendeten

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft

den Wert der

Vormaterialien mit

Ursprungseigenschaft

nicht überschreitet

9110 Vollständige Uhrwerke, Herstellen bei dem

nicht zusammengebaut oder - der Wert aller

teilweise zusammengebaut verwendeten

(Bausätze); nicht Vormaterialien 40 vH

vollständig des ab-Werk-Preises

zusammengebaute Uhrwerke; der hergestellten Ware

Uhrwerkrohlinge nicht überschreitet

und

- Vormaterialien, die in

die Nr. 9114

einzureihen sind,

innerhalb der

obenstehenden

Begrenzung nur bis zu

einem Wert von 5 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

verwendet werden

9111 Gehäuse für Uhren der Herstellen bei dem

Nummer 9101 oder 9102, - der Wert aller

und Teile davon verwendeten

Vormaterialien 40 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

und

- Vormaterialien, die in

dieselbe Nummer wie

die hergestellte Ware

einzureihen sind,

innerhalb der

obenstehenden

Begrenzung nur bis zu

einem Wert von 5 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

verwendet werden

9112 Gehäuse für andere Uhren Herstellen bei dem

und ähnliche Gehäuse für - der Wert aller

andere Waren dieses verwendeten

Kapitels; Teile davon Vormaterialien 40 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

und

- Vormaterialien, die in

dieselbe Nummer wie

die hergestellte Ware

einzureihen sind,

innerhalb der

obenstehenden

Begrenzung nur bis zu

einem Wert von 5 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

verwendet werden

9113 Uhrarmbänder und Teile

davon:

- aus unedlen Metallen, Herstellen bei dem der

auch vergoldet oder Wert aller verwendeten

versilbert oder mit Vormaterialien 40 vH des

Edelmetallen plattiert ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

- andere Herstellen bei dem der

Wert aller verwendeten

Vormaterialien 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile Herstellen bei dem der

und Zubehör davon Wert aller verwendeten

Vormaterialien 40 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

Kapitel 93 Waffen und Munition; Herstellen bei dem der

Teile und Zubehör davon Wert aller verwendeten

Vormaterialien 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

9405 Beleuchtungskörper, Herstellen bei dem der

einschließlich Wert aller verwendeten

Scheinwerfer und Teile Vormaterialien 50 vH des

davon, anderweitig weder ab-Werk-Preises der

genannt noch inbegriffen; hergestellten Ware nicht

Reklameleuchten, überschreitet

Leuchtschilder und

ähnliche Waren, mit fest

montierter Lichtquelle,

sowie anderweitig weder

genannte noch

inbegriffene Teile davon

9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen bei dem der

Wert aller verwendeten

Vormaterialien 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

9503 Anderes Spielzeug; Herstellen bei dem

maßstabsgetreu - alle verwendeten

verkleinerte Modelle und Vormaterialien in eine

ähnliche Modelle für andere Nummer

Spiel oder Unterhaltung, einzureihen sind als

auch mit Antrieb; Puzzles die hergestellte Ware

aller Art und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 9506 Fertige Golfschlägerköpfe Herstellen aus Rohlingen

ex 9601 Waren aus tierischen, Herstellen aus

und pflanzlichen oder bearbeiteten

ex 9602 mineralischen Vormaterialien derselben

Schnitzstoffen Nummer

ex 9603 Besen, Bürsten und Herstellen bei dem der

Pinsel, ausgenommen Wert aller verwendeten

Reisigbesen und Vormaterialien 50 vH des

dergleichen; mechanische, ab-Werk-Preises der

nicht motorbetriebene hergestellten Ware nicht

Teppichkehrer zum überschreitet

Handgebrauch, Mops;

Farbtupfer und

Farbroller; Wischer aus

Weichkautschuk oder

ähnlichen geschmeidigen

Stoffen

9605 Reisezusammenstellungen Jede Ware in der

von Waren (Necessaires) Warenzusammenstellung

für die Körperpflege, für muß die Regel erfüllen,

Näharbeiten oder für das die anzuwenden wäre,

Reinigen von Schuhen oder wenn sie nicht in der

Kleidern Warenzusammenstellung

enthalten wäre; jedoch

können Waren ohne

Ursprungseigenschaft

mitverwendet werden,

wenn ihr Wert 15 vH des

ab-Werk-Preises der

Warenzusammenstellung

nicht überschreitet

9606 Knöpfe, Preßverschlüsse, Herstellen bei dem

Schnappverschlüsse und - alle verwendeten

Druckknöpfe, Knopfformen Vormaterialien in eine

und andere Teile dieser andere Nummer als die

Waren; Knopfrohlinge hergestellte Ware

einzureihen sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

9608 Kugelschreiber; Schreiber Herstellen aus

und Markierstifte, mit Vormaterialien, die in

Filzspitze oder anderer eine andere Nummer als

poröser Spitze; die hergestellte Ware

Füllfedern und andere einzureihen sind, oder

Füllhalter; aus Schreibfedern oder

Durchschreibstifte; Schreibfederspitzen;

Füllstifte (Dreh- und jedoch können auch

Druckstifte); andere Vormaterialien

Federhalter, derselben Nummer

Bleistifthalter und verwendet werden, wenn

ähnliche Halter; Teile ihr Wert 5 vH des

(einschließlich ab-Werk-Preises der

Schutzkappen und Klipse) hergestellten Ware nicht

für die vorstehend überschreitet

genannten Waren,

ausgenommen jene der

Nummer 9609

9612 Farbbänder für Herstellen bei dem

Schreibmaschinen und - alle verwendeten

ähnliche Farbbänder, mit Vormaterialien in eine

Tinte oder anderen andere Nummer als die

Stoffen für Abdrucke hergestellte Ware

präpariert, auch auf einzureihen sind

Spulen oder in Kassetten; und

Stempelkissen, auch - der Wert aller

getränkt, auch in verwendeten

Schachteln Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 9614 Tabakspfeifen Herstellen aus

(einschließlich Pfeifenrohformen

Pfeifenköpfe)

```

```

Be- oder Verarbeitungen

Nummer Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft,

die Ursprung verleihen

```

```

ex Kapitel 30 Pharmazeutische Herstellen aus

Erzeugnisse; ausgenommen Vormaterialien, die in

die Waren, für die unter eine andere Nummer als

den nachfolgenden die hergestellte Ware

Nrn. 3002, 3003, 3004, einzureihen sind; jedoch

3005 und ex 3006 können Vormaterialien

besondere Regeln derselben Nummer

angeführt sind verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

3002 Menschliches Blut;

tierisches Blut, für

therapeutische,

prophylaktische oder

diagnostische Zwecke

zubereitet; Antisera und

andere Blutfraktionen;

Vaccine, Toxine, Kulturen

von Mikroorganismen

(ausgenommen Hefen) und

ähnliche Erzeugnisse:

- gemischte Erzeugnisse Herstellen aus

für therapeutische oder Vormaterialien jeder

prophylaktische Zwecke Nummer, einschließlich

sowie für die gleichen anderer Vormaterialien

Zwecke geeignete der Nr. 3002; jedoch

ungemischte können auch

Erzeugnisse, für Vormaterialien dieser

therapeutische oder Warenbezeichnung

prophylaktische Zwecke verwendet werden, wenn

dosiert oder zu den ihr Wert 20 vH des

genannten Zwecken für ab-Werk-Preises der

den Kleinverkauf hergestellten Ware nicht

aufgemacht überschreitet

- andere:

- menschliches Blut Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, einschließlich

anderer Vormaterialien

der Nr. 3002; jedoch

können auch

Vormaterialien dieser

Warenbezeichnung

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

- tierisches Blut, für Herstellen aus

therapeutische, Vormaterialien jeder

prophylaktische oder Nummer, einschließlich

diagnostische Zwecke anderer Vormaterialien

zubereitet der Nr. 3002; jedoch

können auch

Vormaterialien dieser

Warenbezeichnung

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

- Blutfraktionen, Herstellen aus

andere als Antisera, Vormaterialien jeder

Hämoglobin und Nummer, einschließlich

Serumglobulin anderer Vormaterialien

der Nr. 3002; jedoch

können auch

Vormaterialien dieser

Warenbezeichnung

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

- Hämoglobin, Herstellen aus

Blutglobuline und Vormaterialien jeder

Serumglobuline Nummer, einschließlich

anderer Vormaterialien

der Nr. 3002; jedoch

können auch

Vormaterialien dieser

Warenbezeichnung

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

- andere Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, einschließlich

anderer Vormaterialien

der Nr. 3002; jedoch

können auch

Vormaterialien dieser

Warenbezeichnung

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

3003 Arzneiwaren (ausgenommen Herstellen aus anderen

und Waren der Nummer 3002, Vormaterialien als

3004 3005 oder 3006) Wirkstoffen; jedoch

können Vormaterialien

der Nr. 3003 oder 3004

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

3005 Watte, Gaze, Binden und Herstellen aus

ähnliche Waren (zB Vormaterialien jeder

Verbandzeug, Nummer, ausgenommen aus

Heftpflaster, pharmazeutischen

Senfpflaster), mit Stoffen; jedoch darf der

pharmazeutischen Stoffen Wert von Vormaterialien

imprägniert oder der Nr. 3005 20 vH des

überzogen oder in ab-Werk-Preises der

Aufmachungen für den hergestellten Ware nicht

Kleinverkauf für überschreiten

medizinische,

chirurgische,

zahnmedizinische oder

veterinärmedizinische

Zwecke

ex 3006 Empfängnisverhütende Herstellen aus

chemische Zubereitungen Vormaterialien jeder

auf der Grundlage von Nummer, ausgenommen aus

Hormonen oder Wirkstoffen

Spermiciden;

Knochenaufbauzemente

ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen Herstellen aus

die Waren, für die unter Vormaterialien, die in

der nachfolgenden eine andere Nummer als

Nr. ex 3105 eine die hergestellte Ware

besondere Regel angeführt einzureihen sind; jedoch

ist können Vormaterialien

derselben Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex 3105 Mineralische oder Herstellen bei dem

chemische Düngemittel, - alle verwendeten

die zwei oder drei der Vormaterialien in eine

düngenden Elemente andere Nummer als die

Stickstoff, Phosphor oder hergestellte Ware

Kalium enthalten; andere einzureihen sind;

Düngemittel; Waren dieses jedoch können

Kapitels in Tabletten Vormaterialien

oder ähnlichen Formen derselben Nummer

oder in Einzelpackungen verwendet werden, wenn

mit einem Rohgewicht von ihr Wert 20 vH des

10 kg oder weniger, ab-Werk-Preises der

ausgenommen: hergestellten Ware

- Natriumnitrat nicht überschreitet

- Calciumcyanamid und

- Kaliumsulfat - der Wert aller

- Kaliummagnesiumsulfat verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex Kapitel 32 Gerbstoff- oder Herstellen aus

Farbstoffauszüge; Tannine Vormaterialien, die in

und ihre Derivate; eine andere Nummer als

Farbstoffe, Pigmente und die hergestellte Ware

andere Färbemittel; einzureihen sind; jedoch

Anstrichfarben und Lacke; können Vormaterialien

Kitte und ähnliche derselben Nummer

Massen; Tinten; verwendet werden, wenn

ausgenommen die Waren, ihr Wert 20 vH des

für die unter den ab-Werk-Preises der

nachfolgenden Nrn. hergestellten Ware nicht

ex 3201 und 3205 überschreitet

besondere Regeln

angeführt sind

ex 3201 Tannine sowie deren Herstellen aus

Salze, Ether, Ester und Gerbstoffauszügen

andere Derivate pflanzlichen Ursprungs

3205 Farblacke; Zubereitungen Herstellen aus

auf der Grundlage von Vormaterialien jeder

Farblacken, im Sinne der Nummer, ausgenommen der

Anmerkung 3 zu diesem Nrn. 3203 oder 3204;

Kapitel *1) jedoch können

Vormaterialien der

Nr. 3205 verwendet

werden, wenn ihr Wert

20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex Kapitel 33 Etherische Öle und Herstellen aus

Resinoide; Parfümerie-, Vormaterialien, die in

Kosmetik- und eine andere Nummer als

Toilettezubereitungen; die hergestellte Ware

ausgenommen die Waren, einzureihen sind; jedoch

für die unter der können Vormaterialien

nachfolgenden Nr. 3301 derselben Nummer

eine besondere Regel verwendet werden, wenn

angeführt ist ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

3301 Etherische Öle (auch Herstellen aus

terpenfrei), Vormaterialien jeder

einschließlich Nummer, einschließlich

sogenannter Concretes und aus Vormaterialien einer

Absolues; Resinoide; anderen Warengruppe *2)

Konzentrate etherischer dieser Nummer; jedoch

Öle in Fetten, in können Vormaterialien

nichtflüchtigen Ölen, derselben Warengruppe

Wachsen oder ähnlichen verwendet werden, wenn

Stoffen, durch Enfleurage ihr Wert 20 vH des

oder Mazeration gewonnen; ab-Werk-Preises der

terpenhaltige hergestellten Ware nicht

Nebenerzeugnisse von der überschreitet

Herstellung terpenfreier

etherischer Öle;

wässerige Destillate und

wässerige Lösungen

etherischer Öle

ex Kapitel 34 Seifen, organische Herstellen aus

grenzflächenaktive Vormaterialien, die in

Stoffe, zubereitete eine andere Nummer als

Waschmittel, zubereitete die hergestellte Ware

Schmiermittel, künstliche einzureihen sind; jedoch

Wachse, zubereitete können Vormaterialien

Wachse, Polier- und derselben Nummer

Scheuerzubereitungen, verwendet werden, wenn

Kerzen und ähnliche ihr Wert 20 vH des

Waren, Modelliermassen, ab-Werk-Preises der

„Dentalwachse'' und hergestellten Ware nicht

Dentalzubereitungen auf überschreitet

der Grundlage von

gebranntem Gips;

ausgenommen die Waren,

für die unter der

nachfolgenden Nr. ex 3404

eine besondere Regel

angeführt ist

ex 3404 Künstliche Wachse und Herstellen aus

zubereitete Wachse, Vormaterialien jeder

andere als auf der Nummer, ausgenommen aus:

Grundlage von Paraffin, - hydrierten Ölen, die

Erdölwachsen oder von den Charakter von

Wachsen aus bituminösen Wachsen haben, der

Mineralien oder von Nr. 1516

paraffinischen - Fettsäuren von

Rückständen chemisch nicht

eindeutig bestimmter

Konstitution und

industriellen

Fettalkoholen, die den

Charakter von Wachsen

haben, der Nr. 1519

- Vormaterialien der

Nr. 3404;

jedoch können alle diese

Vormaterialien verwendet

werden, wenn ihr Wert

insgesamt 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; Herstellen aus

modifizierte Stärken; Vormaterialien, die in

Klebstoffe; Enzyme; eine andere Nummer als

ausgenommen die Waren, die hergestellte Ware

für die unter den einzureihen sind; jedoch

nachfolgenden Nrn. 3505 können Vormaterialien

und ex 3507 besondere derselben Nummer

Regeln angeführt sind verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

3505 Dextrine und andere

modifizierte Stärken (zB

Quellstärke oder

veresterte Stärke); Leime

auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder

anderen modifizierten

Stärken:

- Stärke-Ether und -Ester Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, einschließlich

aus anderen

Vormaterialien der

Nr. 3505

- andere Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen aus

solchen der Nr. 1108

ex 3507 Zubereitete Enzyme, Herstellen bei dem der

anderweitig weder genannt Wert aller verwendeten

noch inbegriffen Vormaterialien 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

Kapitel 36 Explosivstoffe; Herstellen aus

pyrotechnische Waren; Vormaterialien, die in

Zündhölzer; eine andere Nummer als

Zündmetalllegierungen; die hergestellte Ware

leicht entzündliche einzureihen sind; jedoch

Stoffe können Vormaterialien

derselben Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex Kapitel 37 Photographische oder Herstellen aus

kinematographische Waren; Vormaterialien, die in

ausgenommen die Waren, eine andere Nummer als

für die unter den die hergestellte Ware

nachfolgenden Nrn. 3701, einzureihen sind; jedoch

3702 und 3704 besondere können Vormaterialien

Regeln angeführt sind derselben Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

3701 Photographische Platten Herstellen aus

und Planfilme, Vormaterialien, die

sensibilisiert, nicht nicht in die Nummer der

belichtet, aus anderen hergestellten Ware oder

Stoffen als Papier, Pappe in die Nr. 3702

oder Spinnstoffen; einzureihen sind

photographische

Sofortbild-Planfilme,

sensibilisiert, nicht

belichtet, auch in

Kassetten

3702 Photographische Filme, in Herstellen aus

Rollen, sensibilisiert, Vormaterialien, die

nicht belichtet, aus nicht in die Nr. 3701

anderen Stoffen als oder 3702 einzureihen

Papier, Pappe oder sind

Spinnstoffen;

Sofortbildpackungen in

Rollen, sensibilisiert,

nicht belichtet

3704 Photographische Platten, Herstellen aus

Filme, Papiere, Pappen Vormaterialien, die

und Spinnstoffwaren, nicht in die Nrn. 3701

belichtet, aber nicht bis 3704 einzureihen

entwickelt sind

ex Kapitel 38 Verschiedene chemische Herstellen aus

Erzeugnisse; ausgenommen Vormaterialien, die in

die Waren, für die unter eine andere Nummer als

den nachfolgenden die hergestellte Ware

Nrn. ex 3801, ex 3803, einzureihen sind; jedoch

ex 3805, ex 3806, ex 3807 können Vormaterialien

und 3823 besondere Regeln derselben Nummer

angeführt sind verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex 3801 - Kolloidaler Graphit in Herstellen bei dem der

Suspensionen und Wert aller verwendeten

halbkolloidaler Vormaterialien 50 vH des

Graphit; ab-Werk-Preises der

kohlenstoffhaltige hergestellten Ware nicht

Pasten für Elektroden überschreitet

- Graphit in Form von Herstellen bei dem der

Pasten, bestehend aus Wert aller verwendeten

einer Mischung von mehr Vormaterialien der

als 30% des Gewichtes Nr. 3403 20 vH des

von Graphit mit ab-Werk-Preises der

Mineralölen hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem

Tallöl

ex 3805 Sulfatterpentinöl, Reinigen durch

gereinigt Destillieren und

Raffinieren von rohem

Sulfatterpentinöl

ex 3806 Harzester Herstellen aus

Harzsäuren

ex 3807 Schwarzpech Destillieren von

(Pflanzenteerpech) Holzteer

3823 Verschiedene chemische

Erzeugnisse:

- Folgende Waren: Herstellen aus

- zubereitete Vormaterialien, die in

Bindemittel für eine andere Nummer als

Gießereiformen oder die hergestellte Ware

Gießereikerne auf der einzureihen sind; jedoch

Grundlage von können Vormaterialien

natürlichen derselben Nummer

Harzprodukten verwendet werden, wenn

- Naphthensäuren und ihr Wert 20 vH des

ihre ab-Werk-Preises der

wasserunlöslichen hergestellten Ware nicht

Salze; Ester der überschreitet

Naphthensäuren

- Sorbit, ausgenommen

Sorbit der Nr. 2905

- Erdölsulfonate,

ausgenommen solche

des Ammoniums, der

Alkalimetalle oder

der Äthanolamine;

thiophenhaltige

Sulfosäuren von Ölen

aus bituminösen

Mineralien und ihre

Salze

- Ionenaustauscher

- absorbierende

Zubereitungen (Geter)

zum Vervollständigen

des Hochvakuums in

elektrischen Lampen

und Röhren

- nicht ausgebrauchte

Gasreinigungsmassen

- Ammoniakwasser und

ausgebrauchte

Gasreinigungsmassen

- Sulfonaphthensäuren

und ihre

wasserunlöslichen

Salze; Ester der

Sulfonaphthensäuren

- Fuselöle und

Dippelöle

- Mischungen von Salzen

mit verschiedenen

Anionen

- Kopierpasten auf der

Grundlage von

Gelatine, auch auf

Unterlagen aus Papier

oder Textilien

- andere Herstellen bei dem der

Wert aller verwendeten

Vormaterialien 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

3901 Kunststoffe in Rohformen,

bis Abfälle, Abschnitzel und

3915 Bruch von Kunststoffen:

- Additions- Herstellen bei dem

Homopolymere - der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

und

- der Wert der

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 39 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet *3)

- andere Herstellen bei dem der

Wert der verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 39 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet *3)

3916 Halbfabrikate aus

bis Kunststoffen:

3921 - flache Erzeugnisse, Herstellen bei dem der

weiter behandelt als Wert der verwendeten

nur auf der Oberfläche Vormaterialien des

bearbeitet oder anders Kapitels 39 50 vH des

zugeschnitten als ab-Werk-Preises der

lediglich zu Rechtecken hergestellten Ware nicht

(einschließlich überschreitet

Quadraten); andere

Erzeugnisse, weiter

behandelt als nur auf

der Oberfläche

bearbeitet

- andere:

- aus Additions- Herstellen bei dem

Homopolymeren - der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

und

- der Wert der

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 39 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet *3)

- andere Herstellen bei dem der

Wert der verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 39 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet *3)

3922 Fertigwaren aus Herstellen bei dem der

bis Kunststoffen Wert aller verwendeten

3926 Vormaterialien 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

```

```

*1) Die Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben von Stoffen aller Art oder als Bestandteil von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Nummer des Kapitels 32 einzureihen.

*2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Nummer, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

*3) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

```

```

Be- oder Verarbeitungen

Nummer Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft,

die Ursprung verleihen

```

```

Kapitel 60 Gewirkte oder gestrickte Herstellen aus

Flächenerzeugnisse - natürlichen Fasern

- synthetischen oder

künstlichen

Stapelfasern, nicht

kardiert oder gekämmt

oder in anderer Weise

für das Verspinnen

vorgerichtet, oder

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

Kapitel 61 Bekleidung und Herstellen aus

Bekleidungszubehör, - natürlichen Fasern

gewirkt oder gestrickt - synthetischen oder

künstlichen

Stapelfasern, nicht

kardiert oder gekämmt

oder in anderer Weise

für das Verspinnen

vorgerichtet, oder

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

ex Kapitel 62 Bekleidung und Herstellen aus Garnen

Bekleidungszubehör, nicht

gewirkt oder gestrickt;

ausgenommen die Waren,

für die unter den

nachfolgenden Nrn. 6213

und 6214 besondere Regeln

angeführt sind

6213 und Taschentücher; Schals, Herstellen aus rohen,

6214 Halstücher, Kopftücher, einfachen Garnen

Schleier und dergleichen

6301 Decken; Bettwäsche usw.;

bis Gardinen usw.; andere

6304 Waren für die

Innenausstattung:

- aus Filz oder aus Herstellen aus

Vliesstoffen - natürlichen Fasern

oder

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

- andere Herstellen aus rohen,

einfachen Garnen

6305 Säcke und Beutel, für Herstellen aus

Verpackungszwecke - natürlichen Fasern

- synthetischen oder

künstlichen

Stapelfasern, nicht

kardiert oder gekämmt

oder in anderer Weise

für das Verspinnen

vorgerichtet, oder

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

6306 Planen, Segel für

Wasserfahrzeuge, für

Segelbretter und für

Landfahrzeuge, Markisen,

Zelte und

Campingausrüstung:

- aus Vliesstoffen Herstellen aus

- natürlichen Fasern

oder

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

- andere Herstellen aus rohen,

einfachen Garnen

6307 Andere konfektionierte Herstellen bei dem der

Spinnstoffwaren, Wert aller verwendeten

einschließlich Vormaterialien 40 vH des

Schnittmuster für ab-Werk-Preises der

Kleidungsstücke hergestellten Ware nicht

überschreitet

6308 Warenzusammenstellungen, Jede Ware in der

bestehend aus Geweben und Warenzusammenstellung

Garnen, auch mit Zubehör, muß die Regel erfüllen,

zur Herstellung von die anzuwenden wäre,

Teppichen, Tapisserien, wenn sie nicht in der

bestickten Tischtüchern, Warenzusammenstellung

Servietten oder ähnlichen enthalten wäre; jedoch

Spinnstoffwaren, in können Waren ohne

Aufmachungen für den Ursprungseigenschaft

Kleinverkauf mitverwendet werden,

wenn ihr Wert 15 vH des

ab-Werk-Preises der

Warenzusammenstellung

nicht überschreitet

6401 Schuhe Herstellen aus

bis Vormaterialien jeder

6405 Nummer, ausgenommen aus

Teilen von Schuhen,

nicht aus Metall, der

Nr. 6406

6503 Hüte und andere Herstellen aus Garnen

Kopfbedeckungen, aus oder Fasern

Filz, aus Hutstumpen oder

Hutplatten der

Nummer 6501, auch

gefüttert oder

ausgerüstet

6505 Hüte und andere Herstellen aus Garnen

Kopfbedeckungen, gewirkt, oder Fasern

gestrickt oder aus

Stücken (ausgenommen

Streifen) von Spitzen,

Filz oder anderen

textilen

Flächenerzeugnissen

hergestellt, auch

gefüttert oder

ausgerüstet; Haarnetze

aus Stoffen aller Art,

auch gefüttert oder

ausgerüstet

6601 Regenschirme und Herstellen bei dem der

Sonnenschirme Wert aller verwendeten

(einschließlich Vormaterialien 50 vH des

Stockschirme, ab-Werk-Preises der

Gartenschirme und hergestellten Ware nicht

ähnliche Schirme) überschreitet

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