Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981 über die Gewährung von Vorzugszöllen (Präferenzzollgesetz)
Waren, die über das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Finnlands, Norwegens, Schwedens oder der Schweiz befördert und anschließend ganz oder teilweise nach Österreich wiederausgeführt werden, sofern die Waren unter der Aufsicht der Zollbehörden dieser Länder geblieben, dort nicht in den freien Verkehr gelangt sind und dort gegebenenfalls keine andere Behandlung als Ent- oder Verladen, Aufteilen größerer Sendungen in Teilmengen oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch die Beibringung einer der folgenden Unterlagen bei der zollamtlichen Abfertigung erbracht:
Ein beweiskräftiges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung über das Durchfuhrland oder die Durchfuhrländer erfolgt ist;
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes oder der Durchfuhrländer erteilte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
- Genaue Warenbeschreibung,
- Zeitpunkt des Ent- und Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe oder anderen Transportmittel,
- die Bescheinigung über die Voraussetzungen, unter denen der Aufenthalt der Waren stattgefunden hat;
falls die unter lit. a oder b genannten Nachweise nicht vorliegen, jegliche anderen beweiskräftigen Unterlagen.
Regel 9 - Sonderbestimmungen für Waren von Ausstellungen
(1) Waren, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und nach Österreich verbracht werden, sind bei der Einfuhr zu Vorzugszöllen abzufertigen, sofern sie die in dieser Anlage vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Ausfuhrlandes anerkannt zu werden, und sofern bei der zollamtlichen Abfertigung der Beweis erbracht wird,
daß ein Ausführer diese Waren unmittelbar aus dem Gebiet des begünstigten Ausfuhrlandes in das ausstellende Land gesandt hat;
daß dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Österreich verkauft oder überlassen hat;
daß die Waren in dem Zustand nach Österreich versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden;
daß die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Bei der zollamtlichen Abfertigung ist ein Ursprungsnachweis gemäß Anlage F vorzulegen. Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung müssen darin angegeben sein. Im Bedarfsfall kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Voraussetzungen verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerziellen, industriellen, landwirtschaftlichen und handwerklichen Charakters, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind solche Ausstellungen, die zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen veranstaltet werden.
Regel 10 - Ursprungsnachweise
(1) Ursprungserzeugnisse sind zu Vorzugszöllen abzufertigen, wenn dem Zollamt ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A gemäß Anlage F vorgelegt wird. Dieses Ursprungszeugnis muß in der Spalte 11 von den Zollbehörden oder von einer anderen Regierungsstelle des begünstigten Ausfuhrlandes bestätigt sein, in den Fällen der Regel 8 Abs. 1 lit. c von den Zollbehörden der dort genannten Länder.
(2) Ursprungszeugnisse, die in der Spalte 11 nicht von den Zollbehörden oder von einer anderen Regierungsstelle, sondern von einer anderen, von der Regierung des begünstigten Ausfuhrlandes hiezu ermächtigten Stelle (insbesondere einer Handelskammer oder einer Industrievereinigung) bestätigt sind, werden nur dann anerkannt, wenn diese Stellen mit diesem Land vereinbart worden sind. Einer besonderen Vereinbarung bedarf es nicht, wenn ein begünstigtes Land notifiziert hat, daß eine solche Stelle zur Bestätigung von Ursprungszeugnissen ermächtigt und auch zur Vornahme nachträglicher Überprüfungen von Ursprungszeugnissen bereit ist.
(3) Soweit es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von nicht mehr als 50 000 S je Sendung enthalten, werden Ursprungserzeugnisse, die mit der Post versandt werden, auch dann zu Vorzugszöllen abgefertigt, wenn dem Zollamt eine Ursprungserklärung nach Formblatt APR gemäß Anlage F beigebracht wird.
(4) Wenn ein begünstigtes Land Österreich im Wege der Zollverwaltung keine Verwaltungshilfe bei der Prüfung der Echtheit und sachlichen Richtigkeit der Ursprungsnachweise leistet, so ist die Anerkennung der in Betracht kommenden Ursprungsnachweise sowie die Anwendung der Vorzugszollsätze zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Ursprungsnachweise bestehen.
(5) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Überprüfung eines Ursprungsnachweises an die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines begünstigten Landes gestellt worden ist und innerhalb von sechs Monaten (in den Fällen der Regel 8 Abs. 1 lit. c innerhalb von acht Monaten) keine Antwort erfolgt ist oder die Antwort unzureichende Angaben enthält, um über die Echtheit des betreffenden Ursprungsnachweises, an dessen Ordnungsmäßigkeit begründete Zweifel bestehen, oder über den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die betreffenden Stellen zu richten. Wenn im Anschluß an dieses Erinnerungsschreiben das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung nicht spätestens nach Ablauf von vier Monaten vorliegt, oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Ursprungsnachweises oder über den tatsächlichen Ursprung zuläßt, so ist davon auszugehen, daß das betreffende begünstigte Land in diesem Fall keine Verwaltungshilfe im Sinne von Abs. 4 leistet, es sei denn, es liegt ein Fall von höherer Gewalt oder es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
Regel 11 - Anerkennung der Ursprungsnachweise
(1) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sind nur anzuerkennen, wenn die zollamtliche Abfertigung der Waren, auf welche sie sich beziehen, innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach Erteilung der Bestätigung in der Spalte 11 ordnungsgemäß beantragt wird.
(2) Ursprungszeugnisse können auch nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist anerkannt werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die einen der beiden folgenden in Rotschrift angesetzten Vermerke tragen: „ISSUED RETROSPECTIVELY'' bzw. „DELIVRE A POSTERIORI'' (nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse) oder „DUPLICATE'' bzw. „DUPLICATA'' (Zweitausfertigungen), sind anzuerkennen, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß sich die Zeugnisse auf die zur zollamtlichen Abfertigung gestellten Waren beziehen.
(4) Unbedeutende formelle Mängel der Ursprungsnachweise oder geringfügige Abweichungen der Angaben in den Ursprungsnachweisen von den Angaben in der Anmeldung oder dem Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten Unterlagen und unbedeutende Abweichungen von den die unmittelbare Beförderung betreffenden Bestimmungen stehen der Anwendung des Vorzugszollsatzes nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den den Gegenstand des vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden Waren gegeben ist, und wenn trotz der hervorgekommenen Mängel keine Zweifel am Ursprung der Waren in dem betreffenden begünstigten Land bestehen.
Regel 12 - Ersatzursprungszeugnisse
(1) Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder mehrere solche Ursprungszeugnisse können durch eines oder mehrere solche Ursprungszeugnisse ersetzt werden, sofern dies durch das Zollamt geschieht, unter dessen Aufsicht sich die Waren, auf die sich das Ursprungszeugnis bezieht, befinden, und sofern die Waren nicht in den freien Verkehr gelangen, gegebenenfalls ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Ersatzursprungszeugnisse gemäß Abs. 1 stellen gültige Ursprungszeugnisse für die Waren, auf die sie sich beziehen, dar. Sie sind über Antrag des Wiederausführers oder des Anmelders auszustellen, der sie in zumindest zweifacher Ausfertigung beizubringen hat.
(3) Ersatzursprungszeugnisse haben in der rechten oberen Spalte den Namen des Landes anzugeben, in dem sie ausgestellt werden. Sie sind in der Spalte 4 als „replacement certificate'' oder „certificat de remplacement'' zu bezeichnen; weiters sind in dieser Spalte Zahl (Seriennummer) und Ausstellungsdatum des Originalursprungszeugnisses anzuführen. In der Spalte 1 des Ersatzursprungszeugnisses ist der Name des Wiederausführers anzuführen; in der Spalte 2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden. In die Spalten 3 bis 9 sind alle Angaben aus dem Originalursprungszeugnis zu übertragen. In der Spalte 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers Bezug zu nehmen. Die Spalte 11 ist von demjenigen Zollamt auszufüllen, das das Ersatzursprungszeugnis ausstellt; seine Verantwortlichkeit beschränkt sich auf die Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses. In die Spalte 12, die vom Wiederausführer zu unterschreiben ist, sind die Angaben betreffend Ursprungs- und Bestimmungsland aus dem Originalursprungszeugnis zu übertragen. Der Wiederausführer, der die Spalte 12 im guten Glauben unterschreibt, ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben des Originalursprungszeugnisses.
(4) Die Bestimmungen der Regel 11 finden auch auf Ersatzursprungszeugnisse Anwendung.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A, die in Österreich ausgestellt werden; sie sind sinngemäß auch auf solche Zeugnisse anzuwenden, die von einer Zollbehörde in einem der in der Regel 8 Abs. 1 lit. c genannten Länder ausgestellt werden.
Regel 13 - Private Kleinsendungen
(1) Vorzugszollsätze nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises nach Formblatt A oder nach Formblatt APR auf Ursprungserzeugnisse angewendet, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, und wenn bei der zollamtlichen Abfertigung erklärt wird, daß sie den für die Anwendung der Vorzugszollsätze erforderlichen Voraussetzungen entsprechen und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht.
(2) Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder der Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind und sofern auch weder die Beschaffenheit noch die Menge der Waren vermuten läßt, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Der Gesamtwert dieser Waren darf 5 000 S bei Kleinsendungen und 13 000 S bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren nicht überschreiten.
Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser
Anlage nicht berücksichtigt.
Anlage D
Allgemeine Ursprungsregeln
Regel 1 - Ursprungserzeugnisse
(1) Für die Anwendung dieses Bundesgesetzes gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes im Sinne von § 4:
Erzeugnisse, die vollständig in diesem Land erzeugt worden sind;
Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung auch anderer als der unter lit. a genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne der Regel 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Die im Abs. 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung im betreffenden begünstigten Land erfüllt werden. Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land in ein anderes Land ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, sofern den Zollbehörden nicht glaubhaft dargelegt werden kann, daß
- die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind, und
- sie in dem anderen Land nur eine auf die notwendige Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
Regel 2 - Auslegungsbestimmungen
(1) Im Sinne der Regel 1 umfaßt der Begriff „begünstigtes Land'' auch die Hoheitsgewässer dieses Landes sowie den darunter befindlichen Meeresgrund. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebietes des begünstigten Landes, zu dem sie gehören.
(2) Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis eines begünstigten Landes ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.
(3) Der in den Anlagen D, E und F verwendete Begriff „Erzeugnis'' umfaßt auch die Begriffe „Artikel'', „Material'', „Ware'' und jeden anderen gleichartigen Ausdruck.
Regel 3 - Vollständig in einem begünstigten Land erzeugte Waren
Im Sinne der Regel 1 Abs. 1 lit. a gelten als in einem begünstigten Land „vollständig erzeugt'':
Mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus der See von Schiffen dieses Landes gewonnene Erzeugnisse;
Waren, die an Bord von Fabrikschiffen dieses Landes ausschließlich aus den unter lit. f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen;
Waren, die dort ausschließlich aus den unter lit. a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Regel 4 - Ausreichende Be- oder Verarbeitung
(1) Für die Anwendung der Regel 1 Abs. 1 gelten, unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Abs. 2 und 4, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Nummer einzureihen ist als die Nummer, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
(2) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste in der Anlage E genannten Ware müssen an Stelle der Bestimmung des Abs. 1 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
(3) Die Einleitenden Bemerkungen zur Liste in der Anlage E finden gegebenenfalls auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste in der Anlage E enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Nummer gemäß Abs. 1 unterliegen.
(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe „Abschnitt'', „Kapitel'' und „Nummer'' bedeuten die Abschnitte, Kapitel und die ersten vier Stellen der Nummer des Zolltarifs.
Der Begriff „einreihen'' bedeutet die Einreihung von Waren und Vormaterialien in eine bestimmte Nummer.
(5) Für die Anwendung der Regel 1 Abs. 1 lit. b gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen:
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln, Entfernen verdorbener Teile oder ähnliche Behandlungen;
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen und dergleichen sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
Anbringen von Warenzeichen, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Bundesgesetz festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;
einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter lit. a bis f genannten Behandlungen;
Schlachten von Tieren.
Regel 5 - Ermittlung von „Wert'' und „ab-Werk-Preis''
(1) Der Begriff „Wert'' in der Liste in der Anlage E bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.
(2) Als „Zollwert'' gilt der Wert, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 31/1981, festgelegt wird.
(3) Der Begriff „ab-Werk-Preis'' in der Liste in der Anlage E bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich aller interner Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird. Heranzuziehen ist der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Vormaterialien und Erzeugnisse.
Regel 6 - Behandlung von Umschließungen
Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Zolltarifs wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt.
Regel 7 - Maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung
(1) Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Nummer des Zolltarifs dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 des Zolltarifs einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Nummern 6308, 8206 und 9605.
Demzufolge
- stellt jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Zolltarif in eine einzige Nummer eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit dar;
- muß bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Nummer des Zolltarifs eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich betrachtet werden.
(2) Unbeschadet der Bestimmung der Regel 4 Abs. 4 wird in den Fällen der Anmerkung 6 zum Abschnitt XVI des Zolltarifs eine zerlegte oder nicht zusammengebaute Ware der Kapitel 84 oder 85 dann als Einheit behandelt, wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A für die vollständige Ware vorgelegt wird.
(3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Zolltarif gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 vH des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Regel 8 - Unmittelbare Beförderung
(1) Im Sinne von § 4 dieses Bundesgesetzes gelten als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in das österreichische Zollgebiet befördert:
Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;
Waren, die über das Gebiet anderer Länder als das des begünstigten Ausfuhrlandes befördert werden, auch wenn eine Umladung oder vorübergehende Einlagerung in diesen Ländern erfolgt, sofern die Waren unter der Aufsicht der Zollbehörden dieser Länder geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt sind und dort gegebenenfalls keine andere Behandlung als Ent- oder Verladen, Aufteilen größerer Sendungen in Teilmengen oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben;
Waren, die über das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Finnlands, Norwegens, Schwedens oder der Schweiz befördert und anschließend ganz oder teilweise nach Österreich wiederausgeführt werden, sofern die Waren unter der Aufsicht der Zollbehörden dieser Länder geblieben, dort nicht in den freien Verkehr gelangt sind und dort gegebenenfalls keine andere Behandlung als Ent- oder Verladen, Aufteilen größerer Sendungen in Teilmengen oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch die Beibringung einer der folgenden Unterlagen bei der zollamtlichen Abfertigung erbracht:
Ein beweiskräftiges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung über das Durchfuhrland oder die Durchfuhrländer erfolgt ist;
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes oder der Durchfuhrländer erteilte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
- Genaue Warenbeschreibung,
- Zeitpunkt des Ent- und Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe oder anderen Transportmittel,
- die Bescheinigung über die Voraussetzungen, unter denen der Aufenthalt der Waren stattgefunden hat;
falls die unter lit. a oder b genannten Nachweise nicht vorliegen, jegliche anderen beweiskräftigen Unterlagen.
Regel 9 - Sonderbestimmungen für Waren von Ausstellungen
(1) Waren, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und nach Österreich verbracht werden, sind bei der Einfuhr zu Vorzugszöllen abzufertigen, sofern sie die in dieser Anlage vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Ausfuhrlandes anerkannt zu werden, und sofern bei der zollamtlichen Abfertigung der Beweis erbracht wird,
daß ein Ausführer diese Waren unmittelbar aus dem Gebiet des begünstigten Ausfuhrlandes in das ausstellende Land gesandt hat;
daß dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Österreich verkauft oder überlassen hat;
daß die Waren in dem Zustand nach Österreich versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden;
daß die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Bei der zollamtlichen Abfertigung ist ein Ursprungsnachweis gemäß Anlage F vorzulegen. Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung müssen darin angegeben sein. Im Bedarfsfall kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Voraussetzungen verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerziellen, industriellen, landwirtschaftlichen und handwerklichen Charakters, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind solche Ausstellungen, die zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen veranstaltet werden.
Regel 10 - Ursprungsnachweise
(1) Ursprungserzeugnisse sind zu Vorzugszöllen abzufertigen, wenn dem Zollamt ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A gemäß Anlage F vorgelegt wird. Dieses Ursprungszeugnis muß in der Spalte 11 von den Zollbehörden oder von einer anderen Regierungsstelle des begünstigten Ausfuhrlandes bestätigt sein, in den Fällen der Regel 8 Abs. 1 lit. c von den Zollbehörden der dort genannten Länder.
(2) Ursprungszeugnisse, die in der Spalte 11 nicht von den Zollämtern oder von einer anderen Regierungsstelle, sondern von einer anderen, von der Regierung des begünstigten Ausfuhrlandes hiezu ermächtigten Stelle bestätigt sind, werden nur dann anerkannt, wenn das betreffende begünstigte Land notifiziert hat, daß eine solche Stelle zur Bestätigung von Ursprungszeugnissen ermächtigt ist.
(3) Soweit es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von nicht mehr als 50 000 S je Sendung enthalten, werden Ursprungserzeugnisse, die mit der Post versandt werden, auch dann zu Vorzugszöllen abgefertigt, wenn dem Zollamt eine Ursprungserklärung nach Formblatt APR gemäß Anlage F beigebracht wird.
(4) Wenn ein begünstigtes Land Österreich im Wege der Zollverwaltung keine Verwaltungshilfe bei der Prüfung der Echtheit und sachlichen Richtigkeit der Ursprungsnachweise leistet, so ist die Anerkennung der in Betracht kommenden Ursprungsnachweise sowie die Anwendung der Vorzugszollsätze zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Ursprungsnachweise bestehen.
(5) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Überprüfung eines Ursprungsnachweises an die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines begünstigten Landes gestellt worden ist und innerhalb von sechs Monaten (in den Fällen der Regel 8 Abs. 1 lit. c innerhalb von acht Monaten) keine Antwort erfolgt ist oder die Antwort unzureichende Angaben enthält, um über die Echtheit des betreffenden Ursprungsnachweises, an dessen Ordnungsmäßigkeit begründete Zweifel bestehen, oder über den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die betreffenden Stellen zu richten. Wenn im Anschluß an dieses Erinnerungsschreiben das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung nicht spätestens nach Ablauf von vier Monaten vorliegt, oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Ursprungsnachweises oder über den tatsächlichen Ursprung zuläßt, so ist davon auszugehen, daß das betreffende begünstigte Land in diesem Fall keine Verwaltungshilfe im Sinne von Abs. 4 leistet, es sei denn, es liegt ein Fall von höherer Gewalt oder es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
Regel 11 - Anerkennung der Ursprungsnachweise
(1) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sind nur anzuerkennen, wenn die zollamtliche Abfertigung der Waren, auf welche sie sich beziehen, innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach Erteilung der Bestätigung in der Spalte 11 ordnungsgemäß beantragt wird.
(2) Ursprungszeugnisse können auch nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist anerkannt werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die einen der beiden folgenden in Rotschrift angesetzten Vermerke tragen: „ISSUED RETROSPECTIVELY'' bzw. „DELIVRE A POSTERIORI'' (nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse) oder „DUPLICATE'' bzw. „DUPLICATA'' (Zweitausfertigungen), sind anzuerkennen, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß sich die Zeugnisse auf die zur zollamtlichen Abfertigung gestellten Waren beziehen.
(4) Unbedeutende formelle Mängel der Ursprungsnachweise oder geringfügige Abweichungen der Angaben in den Ursprungsnachweisen von den Angaben in der Anmeldung oder dem Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten Unterlagen und unbedeutende Abweichungen von den die unmittelbare Beförderung betreffenden Bestimmungen stehen der Anwendung des Vorzugszollsatzes nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den den Gegenstand des vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden Waren gegeben ist, und wenn trotz der hervorgekommenen Mängel keine Zweifel am Ursprung der Waren in dem betreffenden begünstigten Land bestehen.
Regel 12 - Ersatzursprungszeugnisse
(1) Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder mehrere solche Ursprungszeugnisse können durch eines oder mehrere solche Ursprungszeugnisse ersetzt werden, sofern dies durch das Zollamt geschieht, unter dessen Aufsicht sich die Waren, auf die sich das Ursprungszeugnis bezieht, befinden, und sofern die Waren nicht in den freien Verkehr gelangen, gegebenenfalls ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Ersatzursprungszeugnisse gemäß Abs. 1 stellen gültige Ursprungszeugnisse für die Waren, auf die sie sich beziehen, dar. Sie sind über schriftlichen Antrag des Wiederausführers oder des Anmelders auszustellen, der sie in zumindest zweifacher Ausfertigung beizubringen hat; derartige Anträge sind von den Stempelgebühren befreit.
(3) Ersatzursprungszeugnisse haben in der rechten oberen Spalte den Namen des Landes anzugeben, in dem sie ausgestellt werden. Sie sind in der Spalte 4 als „replacement certificate'' oder „certificat de remplacement'' zu bezeichnen; weiters sind in dieser Spalte Zahl (Seriennummer) und Ausstellungsdatum des Originalursprungszeugnisses anzuführen. In der Spalte 1 des Ersatzursprungszeugnisses ist der Name des Wiederausführers anzuführen; in der Spalte 2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden. In die Spalten 3 bis 9 sind alle Angaben aus dem Originalursprungszeugnis zu übertragen. In der Spalte 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers Bezug zu nehmen. Die Spalte 11 ist von demjenigen Zollamt auszufüllen, das das Ersatzursprungszeugnis ausstellt; seine Verantwortlichkeit beschränkt sich auf die Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses. In die Spalte 12, die vom Wiederausführer zu unterschreiben ist, sind die Angaben betreffend Ursprungs- und Bestimmungsland aus dem Originalursprungszeugnis zu übertragen. Der Wiederausführer, der die Spalte 12 im guten Glauben unterschreibt, ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben des Originalursprungszeugnisses.
(4) Die Bestimmungen der Regel 11 finden auch auf Ersatzursprungszeugnisse Anwendung.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A, die in Österreich ausgestellt werden; sie sind sinngemäß auch auf solche Zeugnisse anzuwenden, die von einer Zollbehörde in einem der in der Regel 8 Abs. 1 lit. c genannten Länder ausgestellt werden.
Regel 13 - Private Kleinsendungen
(1) Vorzugszollsätze nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises nach Formblatt A oder nach Formblatt APR auf Ursprungserzeugnisse angewendet, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, und wenn bei der zollamtlichen Abfertigung erklärt wird, daß sie den für die Anwendung der Vorzugszollsätze erforderlichen Voraussetzungen entsprechen und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht.
(2) Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder der Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind und sofern auch weder die Beschaffenheit noch die Menge der Waren vermuten läßt, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Der Gesamtwert dieser Waren darf 5 000 S bei Kleinsendungen und 13 000 S bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren nicht überschreiten.
```
```
Be- oder Verarbeitungen
Nummer Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft,
die Ursprung verleihen
```
```
ex Kapitel 90 Optische, Herstellen bei dem
photographische, - der Wert aller
kinematographische, Meß-, verwendeten
Prüf- und Vormaterialien 40 vH
Präzisionsinstrumente; des ab-Werk-Preises
medizinische oder der hergestellten Ware
chirurgische Instrumente nicht überschreitet
und Apparate; Teile und und
Zubehör dieser Waren; - Vormaterialien, die in
ausgenommen die Waren, dieselbe Nummer wie
für die unter den die hergestellte Ware
nachfolgenden Nrn. 9001, einzureihen sind,
9002, 9004, ex 9005, innerhalb der
ex 9006, 9007, 9011, obenstehenden
ex 9014, 9015 bis 9017, Begrenzung nur bis zu
ex 9018 und 9024 bis 9033 einem Wert von 5 vH
besondere Regeln des ab-Werk-Preises
angeführt sind der hergestellten Ware
verwendet werden
9001 Optische Fasern und Herstellen bei dem der
optische Faserbündel, Wert aller verwendeten
optische Faserkabel, Vormaterialien 40 vH des
andere als die der Nummer ab-Werk-Preises der
8544; Folien und Platten hergestellten Ware nicht
aus polarisierenden überschreitet
Stoffen; Linsen
(einschließlich
Kontaktlinsen), Prismen,
Spiegel und andere
optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, nicht
gefaßt, ausgenommen nicht
optisch bearbeitete
Elemente aus Glas
9002 Linsen, Prismen, Spiegel Herstellen bei dem der
und andere optische Wert aller verwendeten
Elemente, aus Stoffen Vormaterialien 40 vH des
aller Art, gefaßt, für ab-Werk-Preises der
Instrumente oder hergestellten Ware nicht
Apparate, ausgenommen überschreitet
nicht optisch bearbeitete
Elemente aus Glas
9004 Brillen, Schutzbrillen Herstellen bei dem der
und ähnliche Waren, zur Wert aller verwendeten
Korrektur und zum Schutz Vormaterialien 40 vH des
der Augen oder für andere ab-Werk-Preises der
Zwecke hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, Herstellen bei dem
optische Teleskope und - der Wert aller
Gestelle dafür verwendeten
Vormaterialien 40 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- Vormaterialien, die in
dieselbe Nummer wie
die hergestellte Ware
einzureihen sind,
innerhalb der
obenstehenden
Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 5 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft
den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 9006 Photographische (andere Herstellen bei dem
als kinematographische) - der Wert aller
Aufnahmeapparate; verwendeten
photographische Vormaterialien 40 vH
Blitzlichtgeräte und des ab-Werk-Preises
Photoblitzlichtlampen, der hergestellten Ware
andere als nicht überschreitet
Entladungslampen der und
Nummer 8539; - Vormaterialien, die in
ausgenommen dieselbe Nummer wie
Photoblitzlichtlampen mit die hergestellte Ware
elektrischer Zündung einzureihen sind,
innerhalb der
obenstehenden
Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 5 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft
den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9007 Kinematographische Herstellen bei dem
Aufnahmeapparate und - der Wert aller
Projektoren, auch mit verwendeten
eingebauten Tonaufnahme- Vormaterialien 40 vH
oder Tonwiedergabegeräten des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- Vormaterialien, die in
dieselbe Nummer wie
die hergestellte Ware
einzureihen sind,
innerhalb der
obenstehenden
Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 5 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft
den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9011 Optische Mikroskope, Herstellen bei dem
einschließlich solche für - der Wert aller
die Mikrophotographie, verwendeten
Mikrokinematographie oder Vormaterialien 40 vH
Mikroprojektion des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- Vormaterialien, die in
dieselbe Nummer wie
die hergestellte Ware
einzureihen sind,
innerhalb der
obenstehenden
Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 5 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft
den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 9014 Andere Herstellen bei dem der
Navigationsinstrumente Wert aller verwendeten
und -apparate Vormaterialien 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Herstellen bei dem der
Geräte für die Geodäsie, Wert aller verwendeten
Topographie, Feld- und Vormaterialien 40 vH des
Höhenvermessung, ab-Werk-Preises der
Photogrammetrie, hergestellten Ware nicht
Hydrographie, überschreitet
Ozeanographie,
Hydrologie, Meteorologie
oder Geophysik,
ausgenommen Kompasse;
Entfernungsmesser
9016 Waagen mit einer Herstellen bei dem der
Empfindlichkeit von Wert aller verwendeten
50 Milligramm oder Vormaterialien 40 vH des
weniger, auch mit ab-Werk-Preises der
Gewichten hergestellten Ware nicht
überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Herstellen bei dem der
Recheninstrumente (zB Wert aller verwendeten
Zeichenmaschinen, Vormaterialien 40 vH des
Pantographen, ab-Werk-Preises der
Winkelmesser, Reißzeuge, hergestellten Ware nicht
Rechenschieber und überschreitet
Rechenscheiben);
Instrumente für die
Längenmessung mit der
Hand (zB Maßstäbe und
Maßbänder, Mikrometer und
Schiebelehren und andere
Lehren), in diesem
Kapitel anderweitig weder
genannt noch inbegriffen
ex 9018 Dentalstühle in Herstellen aus
Verbindung mit Vormaterialien jeglicher
zahnärztlichen Geräten Nummer, einschließlich
oder mit Speifontänen anderer Vormaterialien
der Nr. 9018
9024 Maschinen, Apparate und Herstellen bei dem der
Geräte zum Prüfen der Wert aller verwendeten
Härte, Zugfestigkeit, Vormaterialien 40 vH des
Druckfestigkeit, ab-Werk-Preises der
Elastizität oder anderer hergestellten Ware nicht
mechanischer überschreitet
Eigenschaften von
Vormaterialien (zB
Metallen, Holz,
Spinnstoffen, Papier und
Kunststoffen)
9025 Dichtemesser, Aräometer, Herstellen bei dem der
Senkwaagen und ähnliche Wert aller verwendeten
schwimmende Instrumente, Vormaterialien 40 vH des
Thermometer, Pyrometer, ab-Werk-Preises der
Barometer, Hygrometer und hergestellten Ware nicht
Psychrometer, auch mit überschreitet
Registriervorrichtung,
auch miteinander
kombiniert
9026 Instrumente und Apparate Herstellen bei dem der
zum Messen oder Wert aller verwendeten
Kontrollieren von Vormaterialien 40 vH des
Durchfluß, Standhöhe, ab-Werk-Preises der
Druck oder von anderen hergestellten Ware nicht
veränderlichen Größen von überschreitet
Flüssigkeiten oder Gasen
(zB
Durchflußmengenmesser,
Standanzeiger, Manometer
und Wärmemengenmesser),
ausgenommen Instrumente
und Apparate der
Nummer 9014, 9015, 9028
oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Herstellen bei dem der
Geräte für physikalische Wert aller verwendeten
oder chemische Vormaterialien 40 vH des
Untersuchungen (zB ab-Werk-Preises der
Polarimeter, hergestellten Ware nicht
Refraktometer, überschreitet
Spektrometer und Gas-
oder
Rauchanalysenapparate);
Instrumente, Apparate und
Geräte zum Messen oder
Prüfen der Viskosität,
Porosität, Dehnung,
Oberflächenspannung oder
dergleichen; Instrumente
und Apparate für
kalorimetrische,
akustische oder
photometrische Messungen
(einschließlich
Belichtungsmesser);
Mikrotome
9028 Verbrauchs- oder
Produktionszähler für
Gas, Flüssigkeiten und
Elektrizität,
einschließlich derartiger
Prüf- und Eichzähler für
diese Geräte:
- Teile und Zubehör Herstellen bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen bei dem
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 40 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft
den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9029 Andere Zähler Herstellen bei dem der
(Tourenzähler, Wert aller verwendeten
Produktionszähler, Vormaterialien 40 vH des
Taxameter, ab-Werk-Preises der
Kilometerzähler, hergestellten Ware nicht
Schrittzähler und überschreitet
dergleichen); Tachometer
und andere
Geschwindigkeitsmesser,
ausgenommen solche der
Nummern 9014 oder 9015;
Stroboskope
9030 Oszilloskope, Herstellen bei dem der
Spektralanalysengeräte Wert aller verwendeten
und andere Instrumente, Vormaterialien 40 vH des
Apparate und Geräte zum ab-Werk-Preises der
Messen oder Kontrollieren hergestellten Ware nicht
elektrischer Größen, überschreitet
ausgenommen Zähler der
Nummer 9028; Instrumente
und Apparate zum Messen
oder zum Nachweis von
Alpha-, Beta-, Gamma-,
Röntgen-, kosmischen oder
anderen ionisierenden
Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Herstellen bei dem der
Geräte und Maschinen zum Wert aller verwendeten
Messen oder Vormaterialien 40 vH des
Kontrollieren, in diesem ab-Werk-Preises der
Kapitel anderweitig weder hergestellten Ware nicht
genannt noch inbegriffen; überschreitet
Profilprojektoren
9032 Instrumente, Apparate und Herstellen bei dem der
Geräte zum selbsttätigen Wert aller verwendeten
Regeln oder Kontrollieren Vormaterialien 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
9033 Teile und Zubehör von Herstellen bei dem der
Maschinen, Apparaten, Wert aller verwendeten
Geräten und Instrumenten Vormaterialien 40 vH des
des Kapitels 90, in ab-Werk-Preises der
diesem Kapitel hergestellten Ware nicht
anderweitig weder genannt überschreitet
noch inbegriffen
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; Herstellen bei dem der
ausgenommen die Waren, Wert aller verwendeten
für die unter den Vormaterialien 40 vH des
nachfolgenden Nrn. 9105, ab-Werk-Preises der
und 9109 bis 9113 hergestellten Ware nicht
besondere Regeln überschreitet
angeführt sind
9105 Andere Uhren mit anderen Herstellen bei dem
als Kleinuhrwerken - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 40 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft
den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9109 Andere Uhrwerke, Herstellen bei dem
vollständig und - der Wert aller
zusammengebaut verwendeten
Vormaterialien 40 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft
den Wert der
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9110 Vollständige Uhrwerke, Herstellen bei dem
nicht zusammengebaut oder - der Wert aller
teilweise zusammengebaut verwendeten
(Bausätze); nicht Vormaterialien 40 vH
vollständig des ab-Werk-Preises
zusammengebaute Uhrwerke; der hergestellten Ware
Uhrwerkrohlinge nicht überschreitet
und
- Vormaterialien, die in
die Nr. 9114
einzureihen sind,
innerhalb der
obenstehenden
Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 5 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
9111 Gehäuse für Uhren der Herstellen bei dem
Nummer 9101 oder 9102, - der Wert aller
und Teile davon verwendeten
Vormaterialien 40 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- Vormaterialien, die in
dieselbe Nummer wie
die hergestellte Ware
einzureihen sind,
innerhalb der
obenstehenden
Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 5 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
9112 Gehäuse für andere Uhren Herstellen bei dem
und ähnliche Gehäuse für - der Wert aller
andere Waren dieses verwendeten
Kapitels; Teile davon Vormaterialien 40 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- Vormaterialien, die in
dieselbe Nummer wie
die hergestellte Ware
einzureihen sind,
innerhalb der
obenstehenden
Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 5 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
verwendet werden
9113 Uhrarmbänder und Teile
davon:
- aus unedlen Metallen, Herstellen bei dem der
auch vergoldet oder Wert aller verwendeten
versilbert oder mit Vormaterialien 40 vH des
Edelmetallen plattiert ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile Herstellen bei dem der
und Zubehör davon Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Herstellen bei dem der
Teile und Zubehör davon Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
9405 Beleuchtungskörper, Herstellen bei dem der
einschließlich Wert aller verwendeten
Scheinwerfer und Teile Vormaterialien 50 vH des
davon, anderweitig weder ab-Werk-Preises der
genannt noch inbegriffen; hergestellten Ware nicht
Reklameleuchten, überschreitet
Leuchtschilder und
ähnliche Waren, mit fest
montierter Lichtquelle,
sowie anderweitig weder
genannte noch
inbegriffene Teile davon
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
9503 Anderes Spielzeug; Herstellen bei dem
maßstabsgetreu - alle verwendeten
verkleinerte Modelle und Vormaterialien in eine
ähnliche Modelle für andere Nummer
Spiel oder Unterhaltung, einzureihen sind als
auch mit Antrieb; Puzzles die hergestellte Ware
aller Art und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 9506 Fertige Golfschlägerköpfe Herstellen aus Rohlingen
ex 9601 Waren aus tierischen, Herstellen aus
und pflanzlichen oder bearbeiteten
ex 9602 mineralischen Vormaterialien derselben
Schnitzstoffen Nummer
ex 9603 Besen, Bürsten und Herstellen bei dem der
Pinsel, ausgenommen Wert aller verwendeten
Reisigbesen und Vormaterialien 50 vH des
dergleichen; mechanische, ab-Werk-Preises der
nicht motorbetriebene hergestellten Ware nicht
Teppichkehrer zum überschreitet
Handgebrauch, Mops;
Farbtupfer und
Farbroller; Wischer aus
Weichkautschuk oder
ähnlichen geschmeidigen
Stoffen
9605 Reisezusammenstellungen Jede Ware in der
von Waren (Necessaires) Warenzusammenstellung
für die Körperpflege, für muß die Regel erfüllen,
Näharbeiten oder für das die anzuwenden wäre,
Reinigen von Schuhen oder wenn sie nicht in der
Kleidern Warenzusammenstellung
enthalten wäre; jedoch
können Waren ohne
Ursprungseigenschaft
mitverwendet werden,
wenn ihr Wert 15 vH des
ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung
nicht überschreitet
9606 Knöpfe, Preßverschlüsse, Herstellen bei dem
Schnappverschlüsse und - alle verwendeten
Druckknöpfe, Knopfformen Vormaterialien in eine
und andere Teile dieser andere Nummer als die
Waren; Knopfrohlinge hergestellte Ware
einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber Herstellen aus
und Markierstifte, mit Vormaterialien, die in
Filzspitze oder anderer eine andere Nummer als
poröser Spitze; die hergestellte Ware
Füllfedern und andere einzureihen sind, oder
Füllhalter; aus Schreibfedern oder
Durchschreibstifte; Schreibfederspitzen;
Füllstifte (Dreh- und jedoch können auch
Druckstifte); andere Vormaterialien
Federhalter, derselben Nummer
Bleistifthalter und verwendet werden, wenn
ähnliche Halter; Teile ihr Wert 5 vH des
(einschließlich ab-Werk-Preises der
Schutzkappen und Klipse) hergestellten Ware nicht
für die vorstehend überschreitet
genannten Waren,
ausgenommen jene der
Nummer 9609
9612 Farbbänder für Herstellen bei dem
Schreibmaschinen und - alle verwendeten
ähnliche Farbbänder, mit Vormaterialien in eine
Tinte oder anderen andere Nummer als die
Stoffen für Abdrucke hergestellte Ware
präpariert, auch auf einzureihen sind
Spulen oder in Kassetten; und
Stempelkissen, auch - der Wert aller
getränkt, auch in verwendeten
Schachteln Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 9614 Tabakspfeifen Herstellen aus
(einschließlich Pfeifenrohformen
Pfeifenköpfe)
```
```
Be- oder Verarbeitungen
Nummer Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft,
die Ursprung verleihen
```
```
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Herstellen aus
Erzeugnisse; ausgenommen Vormaterialien, die in
die Waren, für die unter eine andere Nummer als
den nachfolgenden die hergestellte Ware
Nrn. 3002, 3003, 3004, einzureihen sind; jedoch
3005 und ex 3006 können Vormaterialien
besondere Regeln derselben Nummer
angeführt sind verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3002 Menschliches Blut;
tierisches Blut, für
therapeutische,
prophylaktische oder
diagnostische Zwecke
zubereitet; Antisera und
andere Blutfraktionen;
Vaccine, Toxine, Kulturen
von Mikroorganismen
(ausgenommen Hefen) und
ähnliche Erzeugnisse:
- gemischte Erzeugnisse Herstellen aus
für therapeutische oder Vormaterialien jeder
prophylaktische Zwecke Nummer, einschließlich
sowie für die gleichen anderer Vormaterialien
Zwecke geeignete der Nr. 3002; jedoch
ungemischte können auch
Erzeugnisse, für Vormaterialien dieser
therapeutische oder Warenbezeichnung
prophylaktische Zwecke verwendet werden, wenn
dosiert oder zu den ihr Wert 20 vH des
genannten Zwecken für ab-Werk-Preises der
den Kleinverkauf hergestellten Ware nicht
aufgemacht überschreitet
- andere:
- menschliches Blut Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- tierisches Blut, für Herstellen aus
therapeutische, Vormaterialien jeder
prophylaktische oder Nummer, einschließlich
diagnostische Zwecke anderer Vormaterialien
zubereitet der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- Blutfraktionen, Herstellen aus
andere als Antisera, Vormaterialien jeder
Hämoglobin und Nummer, einschließlich
Serumglobulin anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- Hämoglobin, Herstellen aus
Blutglobuline und Vormaterialien jeder
Serumglobuline Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3003 Arzneiwaren (ausgenommen Herstellen aus anderen
und Waren der Nummer 3002, Vormaterialien als
3004 3005 oder 3006) Wirkstoffen; jedoch
können Vormaterialien
der Nr. 3003 oder 3004
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3005 Watte, Gaze, Binden und Herstellen aus
ähnliche Waren (zB Vormaterialien jeder
Verbandzeug, Nummer, ausgenommen aus
Heftpflaster, pharmazeutischen
Senfpflaster), mit Stoffen; jedoch darf der
pharmazeutischen Stoffen Wert von Vormaterialien
imprägniert oder der Nr. 3005 20 vH des
überzogen oder in ab-Werk-Preises der
Aufmachungen für den hergestellten Ware nicht
Kleinverkauf für überschreiten
medizinische,
chirurgische,
zahnmedizinische oder
veterinärmedizinische
Zwecke
ex 3006 Empfängnisverhütende Herstellen aus
chemische Zubereitungen Vormaterialien jeder
auf der Grundlage von Nummer, ausgenommen aus
Hormonen oder Wirkstoffen
Spermiciden;
Knochenaufbauzemente
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen Herstellen aus
die Waren, für die unter Vormaterialien, die in
der nachfolgenden eine andere Nummer als
Nr. ex 3105 eine die hergestellte Ware
besondere Regel angeführt einzureihen sind; jedoch
ist können Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3105 Mineralische oder Herstellen bei dem
chemische Düngemittel, - alle verwendeten
die zwei oder drei der Vormaterialien in eine
düngenden Elemente andere Nummer als die
Stickstoff, Phosphor oder hergestellte Ware
Kalium enthalten; andere einzureihen sind;
Düngemittel; Waren dieses jedoch können
Kapitels in Tabletten Vormaterialien
oder ähnlichen Formen derselben Nummer
oder in Einzelpackungen verwendet werden, wenn
mit einem Rohgewicht von ihr Wert 20 vH des
10 kg oder weniger, ab-Werk-Preises der
ausgenommen: hergestellten Ware
- Natriumnitrat nicht überschreitet
- Calciumcyanamid und
- Kaliumsulfat - der Wert aller
- Kaliummagnesiumsulfat verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 32 Gerbstoff- oder Herstellen aus
Farbstoffauszüge; Tannine Vormaterialien, die in
und ihre Derivate; eine andere Nummer als
Farbstoffe, Pigmente und die hergestellte Ware
andere Färbemittel; einzureihen sind; jedoch
Anstrichfarben und Lacke; können Vormaterialien
Kitte und ähnliche derselben Nummer
Massen; Tinten; verwendet werden, wenn
ausgenommen die Waren, ihr Wert 20 vH des
für die unter den ab-Werk-Preises der
nachfolgenden Nrn. hergestellten Ware nicht
ex 3201 und 3205 überschreitet
besondere Regeln
angeführt sind
ex 3201 Tannine sowie deren Herstellen aus
Salze, Ether, Ester und Gerbstoffauszügen
andere Derivate pflanzlichen Ursprungs
3205 Farblacke; Zubereitungen Herstellen aus
auf der Grundlage von Vormaterialien jeder
Farblacken, im Sinne der Nummer, ausgenommen der
Anmerkung 3 zu diesem Nrn. 3203 oder 3204;
Kapitel *1) jedoch können
Vormaterialien der
Nr. 3205 verwendet
werden, wenn ihr Wert
20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Herstellen aus
Resinoide; Parfümerie-, Vormaterialien, die in
Kosmetik- und eine andere Nummer als
Toilettezubereitungen; die hergestellte Ware
ausgenommen die Waren, einzureihen sind; jedoch
für die unter der können Vormaterialien
nachfolgenden Nr. 3301 derselben Nummer
eine besondere Regel verwendet werden, wenn
angeführt ist ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3301 Etherische Öle (auch Herstellen aus
terpenfrei), Vormaterialien jeder
einschließlich Nummer, einschließlich
sogenannter Concretes und aus Vormaterialien einer
Absolues; Resinoide; anderen Warengruppe *2)
Konzentrate etherischer dieser Nummer; jedoch
Öle in Fetten, in können Vormaterialien
nichtflüchtigen Ölen, derselben Warengruppe
Wachsen oder ähnlichen verwendet werden, wenn
Stoffen, durch Enfleurage ihr Wert 20 vH des
oder Mazeration gewonnen; ab-Werk-Preises der
terpenhaltige hergestellten Ware nicht
Nebenerzeugnisse von der überschreitet
Herstellung terpenfreier
etherischer Öle;
wässerige Destillate und
wässerige Lösungen
etherischer Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische Herstellen aus
grenzflächenaktive Vormaterialien, die in
Stoffe, zubereitete eine andere Nummer als
Waschmittel, zubereitete die hergestellte Ware
Schmiermittel, künstliche einzureihen sind; jedoch
Wachse, zubereitete können Vormaterialien
Wachse, Polier- und derselben Nummer
Scheuerzubereitungen, verwendet werden, wenn
Kerzen und ähnliche ihr Wert 20 vH des
Waren, Modelliermassen, ab-Werk-Preises der
„Dentalwachse'' und hergestellten Ware nicht
Dentalzubereitungen auf überschreitet
der Grundlage von
gebranntem Gips;
ausgenommen die Waren,
für die unter der
nachfolgenden Nr. ex 3404
eine besondere Regel
angeführt ist
ex 3404 Künstliche Wachse und Herstellen aus
zubereitete Wachse, Vormaterialien jeder
andere als auf der Nummer, ausgenommen aus:
Grundlage von Paraffin, - hydrierten Ölen, die
Erdölwachsen oder von den Charakter von
Wachsen aus bituminösen Wachsen haben, der
Mineralien oder von Nr. 1516
paraffinischen - Fettsäuren von
Rückständen chemisch nicht
eindeutig bestimmter
Konstitution und
industriellen
Fettalkoholen, die den
Charakter von Wachsen
haben, der Nr. 1519
- Vormaterialien der
Nr. 3404;
jedoch können alle diese
Vormaterialien verwendet
werden, wenn ihr Wert
insgesamt 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; Herstellen aus
modifizierte Stärken; Vormaterialien, die in
Klebstoffe; Enzyme; eine andere Nummer als
ausgenommen die Waren, die hergestellte Ware
für die unter den einzureihen sind; jedoch
nachfolgenden Nrn. 3505 können Vormaterialien
und ex 3507 besondere derselben Nummer
Regeln angeführt sind verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3505 Dextrine und andere
modifizierte Stärken (zB
Quellstärke oder
veresterte Stärke); Leime
auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder
anderen modifizierten
Stärken:
- Stärke-Ether und -Ester Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 3505
- andere Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen aus
solchen der Nr. 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, Herstellen bei dem der
anderweitig weder genannt Wert aller verwendeten
noch inbegriffen Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Kapitel 36 Explosivstoffe; Herstellen aus
pyrotechnische Waren; Vormaterialien, die in
Zündhölzer; eine andere Nummer als
Zündmetalllegierungen; die hergestellte Ware
leicht entzündliche einzureihen sind; jedoch
Stoffe können Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 37 Photographische oder Herstellen aus
kinematographische Waren; Vormaterialien, die in
ausgenommen die Waren, eine andere Nummer als
für die unter den die hergestellte Ware
nachfolgenden Nrn. 3701, einzureihen sind; jedoch
3702 und 3704 besondere können Vormaterialien
Regeln angeführt sind derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3701 Photographische Platten Herstellen aus
und Planfilme, Vormaterialien, die
sensibilisiert, nicht nicht in die Nummer der
belichtet, aus anderen hergestellten Ware oder
Stoffen als Papier, Pappe in die Nr. 3702
oder Spinnstoffen; einzureihen sind
photographische
Sofortbild-Planfilme,
sensibilisiert, nicht
belichtet, auch in
Kassetten
3702 Photographische Filme, in Herstellen aus
Rollen, sensibilisiert, Vormaterialien, die
nicht belichtet, aus nicht in die Nr. 3701
anderen Stoffen als oder 3702 einzureihen
Papier, Pappe oder sind
Spinnstoffen;
Sofortbildpackungen in
Rollen, sensibilisiert,
nicht belichtet
3704 Photographische Platten, Herstellen aus
Filme, Papiere, Pappen Vormaterialien, die
und Spinnstoffwaren, nicht in die Nrn. 3701
belichtet, aber nicht bis 3704 einzureihen
entwickelt sind
ex Kapitel 38 Verschiedene chemische Herstellen aus
Erzeugnisse; ausgenommen Vormaterialien, die in
die Waren, für die unter eine andere Nummer als
den nachfolgenden die hergestellte Ware
Nrn. ex 3801, ex 3803, einzureihen sind; jedoch
ex 3805, ex 3806, ex 3807 können Vormaterialien
und 3823 besondere Regeln derselben Nummer
angeführt sind verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3801 - Kolloidaler Graphit in Herstellen bei dem der
Suspensionen und Wert aller verwendeten
halbkolloidaler Vormaterialien 50 vH des
Graphit; ab-Werk-Preises der
kohlenstoffhaltige hergestellten Ware nicht
Pasten für Elektroden überschreitet
- Graphit in Form von Herstellen bei dem der
Pasten, bestehend aus Wert aller verwendeten
einer Mischung von mehr Vormaterialien der
als 30% des Gewichtes Nr. 3403 20 vH des
von Graphit mit ab-Werk-Preises der
Mineralölen hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem
Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, Reinigen durch
gereinigt Destillieren und
Raffinieren von rohem
Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzester Herstellen aus
Harzsäuren
ex 3807 Schwarzpech Destillieren von
(Pflanzenteerpech) Holzteer
3823 Verschiedene chemische
Erzeugnisse:
- Folgende Waren: Herstellen aus
- zubereitete Vormaterialien, die in
Bindemittel für eine andere Nummer als
Gießereiformen oder die hergestellte Ware
Gießereikerne auf der einzureihen sind; jedoch
Grundlage von können Vormaterialien
natürlichen derselben Nummer
Harzprodukten verwendet werden, wenn
- Naphthensäuren und ihr Wert 20 vH des
ihre ab-Werk-Preises der
wasserunlöslichen hergestellten Ware nicht
Salze; Ester der überschreitet
Naphthensäuren
- Sorbit, ausgenommen
Sorbit der Nr. 2905
- Erdölsulfonate,
ausgenommen solche
des Ammoniums, der
Alkalimetalle oder
der Äthanolamine;
thiophenhaltige
Sulfosäuren von Ölen
aus bituminösen
Mineralien und ihre
Salze
- Ionenaustauscher
- absorbierende
Zubereitungen (Geter)
zum Vervollständigen
des Hochvakuums in
elektrischen Lampen
und Röhren
- nicht ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Ammoniakwasser und
ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Sulfonaphthensäuren
und ihre
wasserunlöslichen
Salze; Ester der
Sulfonaphthensäuren
- Fuselöle und
Dippelöle
- Mischungen von Salzen
mit verschiedenen
Anionen
- Kopierpasten auf der
Grundlage von
Gelatine, auch auf
Unterlagen aus Papier
oder Textilien
- andere Herstellen bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3901 Kunststoffe in Rohformen,
bis Abfälle, Abschnitzel und
3915 Bruch von Kunststoffen:
- Additions- Herstellen bei dem
Homopolymere - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet *3)
- andere Herstellen bei dem der
Wert der verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet *3)
3916 Halbfabrikate aus
bis Kunststoffen:
3921 - flache Erzeugnisse, Herstellen bei dem der
weiter behandelt als Wert der verwendeten
nur auf der Oberfläche Vormaterialien des
bearbeitet oder anders Kapitels 39 50 vH des
zugeschnitten als ab-Werk-Preises der
lediglich zu Rechtecken hergestellten Ware nicht
(einschließlich überschreitet
Quadraten); andere
Erzeugnisse, weiter
behandelt als nur auf
der Oberfläche
bearbeitet
- andere:
- aus Additions- Herstellen bei dem
Homopolymeren - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet *3)
- andere Herstellen bei dem der
Wert der verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet *3)
3922 Fertigwaren aus Herstellen bei dem der
bis Kunststoffen Wert aller verwendeten
3926 Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
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*1) Die Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben von Stoffen aller Art oder als Bestandteil von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Nummer des Kapitels 32 einzureihen.
*2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Nummer, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
*3) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
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```
Be- oder Verarbeitungen
Nummer Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft,
die Ursprung verleihen
```
```
Kapitel 60 Gewirkte oder gestrickte Herstellen aus
Flächenerzeugnisse - natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Herstellen aus
Bekleidungszubehör, - natürlichen Fasern
gewirkt oder gestrickt - synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Herstellen aus Garnen
Bekleidungszubehör, nicht
gewirkt oder gestrickt;
ausgenommen die Waren,
für die unter den
nachfolgenden Nrn. 6213
und 6214 besondere Regeln
angeführt sind
6213 und Taschentücher; Schals, Herstellen aus rohen,
6214 Halstücher, Kopftücher, einfachen Garnen
Schleier und dergleichen
6301 Decken; Bettwäsche usw.;
bis Gardinen usw.; andere
6304 Waren für die
Innenausstattung:
- aus Filz oder aus Herstellen aus
Vliesstoffen - natürlichen Fasern
oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen
6305 Säcke und Beutel, für Herstellen aus
Verpackungszwecke - natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
6306 Planen, Segel für
Wasserfahrzeuge, für
Segelbretter und für
Landfahrzeuge, Markisen,
Zelte und
Campingausrüstung:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus
- natürlichen Fasern
oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen
6307 Andere konfektionierte Herstellen bei dem der
Spinnstoffwaren, Wert aller verwendeten
einschließlich Vormaterialien 40 vH des
Schnittmuster für ab-Werk-Preises der
Kleidungsstücke hergestellten Ware nicht
überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, Jede Ware in der
bestehend aus Geweben und Warenzusammenstellung
Garnen, auch mit Zubehör, muß die Regel erfüllen,
zur Herstellung von die anzuwenden wäre,
Teppichen, Tapisserien, wenn sie nicht in der
bestickten Tischtüchern, Warenzusammenstellung
Servietten oder ähnlichen enthalten wäre; jedoch
Spinnstoffwaren, in können Waren ohne
Aufmachungen für den Ursprungseigenschaft
Kleinverkauf mitverwendet werden,
wenn ihr Wert 15 vH des
ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung
nicht überschreitet
6401 Schuhe Herstellen aus
bis Vormaterialien jeder
6405 Nummer, ausgenommen aus
Teilen von Schuhen,
nicht aus Metall, der
Nr. 6406
6503 Hüte und andere Herstellen aus Garnen
Kopfbedeckungen, aus oder Fasern
Filz, aus Hutstumpen oder
Hutplatten der
Nummer 6501, auch
gefüttert oder
ausgerüstet
6505 Hüte und andere Herstellen aus Garnen
Kopfbedeckungen, gewirkt, oder Fasern
gestrickt oder aus
Stücken (ausgenommen
Streifen) von Spitzen,
Filz oder anderen
textilen
Flächenerzeugnissen
hergestellt, auch
gefüttert oder
ausgerüstet; Haarnetze
aus Stoffen aller Art,
auch gefüttert oder
ausgerüstet
6601 Regenschirme und Herstellen bei dem der
Sonnenschirme Wert aller verwendeten
(einschließlich Vormaterialien 50 vH des
Stockschirme, ab-Werk-Preises der
Gartenschirme und hergestellten Ware nicht
ähnliche Schirme) überschreitet
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