Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. März 1982 betreffend Mineralölmengen, für die eine Mineralölsteuervergütung geleistet wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-03-24
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 630/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1981, BGBl. Nr. 597, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 630/1994).

Die Mineralölsteuervergütung nach § 10 des Mineralölsteuergesetzes 1981 wird für folgende Mineralölmengen geleistet:

```

1.

Bei Verwendung eines Traktors mit einer Leistung von mehr als

```

4,4 kW oder eines Motorkarrens oder einer anderen selbstfahrenden

Maschine, ausgenommen Motorhacken, Motormäher und Heuerntemaschinen,

zur Bearbeitung von je Hektar

für

Wiesen und Kulturweiden ................ 120 l

Ackerland

```

a)

bis zu einem Ausmaß von 50 ha ..... 160 l

```

```

b)

für das 50 ha übersteigende Ausmaß

```

bis zu einem Ausmaß von 100 ha .... 140 l

```

c)

für das 100 ha übersteigende Ausmaß 110 l

```

Intensivflächen ........................ 250 l

```

2.

Wird keine der unter Z 1 aufgezählten, aber eine der nachstehend

```

angeführten Maschinen verwendet, je Maschinenart und damit zu

bearbeitende, landwirtschaftlich genutzte Fläche, ausgenommen

Almflächen, Hutweiden, Bergmähder und unproduktive Flächen,

bei Verwendung von je Hektar

für

Motormähern ........................... 20 l

selbstfahrenden Heuerntemaschinen ..... 50 l

Motorhacken ........................... 150 l

Motorspritzgeräten, Motorsprühgeräten

oder Motorstäubegeräten ............... 50 l

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