Bundesgesetz vom 1. April 1982 betreffend den Verzicht auf eine gegenüber einem Bundesorgan bestehende Ersatzforderung des Bundes in Höhe von 3 135 014,18 S
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf die gegen Johann Derler bestehende Schadenersatzforderung des Bundes in Höhe von 3 135 014,18 S zu verzichten.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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