Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember 1982 über die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens für die Fachprüfungen für Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch die WTBO-Novelle 1986, BGBl. Nr. 380, abzulegenden Fachprüfungen mit Ausnahme derjenigen anzuwenden, auf die gemäß Art. II Z 15 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, in der Fassung des Art. II Z 5 der WTBO-Novelle 1986 die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 43/1966, anzuwenden ist.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch die WTBO-Novelle 1986, BGBl. Nr. 380, abzulegenden Fachprüfungen mit Ausnahme derjenigen anzuwenden, auf die gemäß Art. II Z 15 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, in der Fassung des Art. II Z 5 der WTBO-Novelle 1986 die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 43/1966, anzuwenden ist.
Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
§ 2. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 12 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und ihre Stellvertreter sind zugleich mit der übersendung (übergabe) der Bestellungsurkunden mittels von ihnen zu unterfertigenden Erklärungen zu verpflichten, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Bewerber gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse der Haus- und Klausurarbeiten sowie der mündlichen Prüfung sorgfältig und gerecht zu beurteilen. Außerdem sind die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung zur Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten, über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen im Verlaufe eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten zur Kenntnis kommt, zu verpflichten.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
§ 2. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 12 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und ihre Stellvertreter sind zugleich mit der übersendung (übergabe) der Bestellungsurkunden mittels von ihnen zu unterfertigenden Erklärungen zu verpflichten, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Bewerber gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse der Haus- und Klausurarbeiten sowie der mündlichen Prüfung sorgfältig und gerecht zu beurteilen. Außerdem sind die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung zur Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten, über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen im Verlaufe eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten zur Kenntnis kommt, zu verpflichten.
Hausarbeit
§ 3. (1) Nach Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater (§ 13 Abs. 4 der Wirtschaftsteuhänder-Berufsordnung) hat das Kammeramt den Prüfungskandidaten, sofern er nicht von der Ablegung der Hausarbeit befreit ist (§ 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Art. II Z 9 und 10 der Wirtschaftsteuhänder-Berufsordnung-Novelle 1982), mittels bescheinigter Postsendung unter Setzung einer Frist von acht Wochen zur übernahme des im zugewiesenen Themas der Hausarbeit einzuladen. Kommt der Prüfungskandidat dieser Einladung nicht fristgerecht nach, so ist ihm das Thema mittels bescheinigter Postsendung zuzustellen. Der postbehördlichen Zustellung kommt eine eigenhändige Abholung des Hausarbeitsthemas durch den Prüfungskandidaten oder durch eine von ihm besonders bevollmächtigte Person gegen Bestätigung mit Unterschrift und Datum gleich.
(2) Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses hat das dem Prüfungskandidaten zuzuweisende Thema einer Themenliste zu entnehmen, die vom Prüfungsausschuß unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung auszuarbeiten ist; diese Liste darf nur den Prüfungskommissionären und den beim Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten zugänglich sein. Durch die Hausarbeit soll der Prüfungskandidat dartun, daß er imstande ist, einen schwierigen Stoff aus dem Gebiet der von ihm angestrebten Berufsbefugnis zu bearbeiten und unter Anführung der verwendeten maßgeblichen Fachliteratur darzustellen.
(3) Die Hausarbeit ist innerhalb von vier Monaten nach der Abholung oder Zustellung des Themas dem Kammeramt abzuliefern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, die vorgenannte Frist auf Antrag des Prüfungskandidaten bei hinreichender Begründung (§ 15a Abs. 2 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) entsprechend zu verlängern. Anläßlich der Ablieferung der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat die schriftliche Erklärung abzugeben, daß er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel ausgearbeitet hat.
(4) Zugleich mit der schriftlichen Mitteilung über eine mit "nicht genügend" beurteilte Hausarbeit (§ 15 Abs. 2 und 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) ist dem Prüfungskandidaten ein neues Hausarbeitsthema zuzuweisen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Hausarbeit
§ 3. (1) Nach Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater (§ 13 Abs. 4 der Wirtschaftsteuhänder-Berufsordnung) hat das Kammeramt den Prüfungskandidaten, sofern er nicht von der Ablegung der Hausarbeit befreit ist (§ 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Art. II Z 9 und 10 der Wirtschaftsteuhänder-Berufsordnung-Novelle 1982), mittels bescheinigter Postsendung unter Setzung einer Frist von acht Wochen zur übernahme des im zugewiesenen Themas der Hausarbeit einzuladen. Kommt der Prüfungskandidat dieser Einladung nicht fristgerecht nach, so ist ihm das Thema mittels bescheinigter Postsendung zuzustellen. Der postbehördlichen Zustellung kommt eine eigenhändige Abholung des Hausarbeitsthemas durch den Prüfungskandidaten oder durch eine von ihm besonders bevollmächtigte Person gegen Bestätigung mit Unterschrift und Datum gleich.
(2) Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses hat das dem Prüfungskandidaten zuzuweisende Thema einer Themenliste zu entnehmen, die vom Prüfungsausschuß unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung auszuarbeiten ist; diese Liste darf nur den Prüfungskommissionären und den beim Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten zugänglich sein. Durch die Hausarbeit soll der Prüfungskandidat dartun, daß er imstande ist, einen schwierigen Stoff aus dem Gebiet der von ihm angestrebten Berufsbefugnis zu bearbeiten und unter Anführung der verwendeten maßgeblichen Fachliteratur darzustellen.
(3) Die Hausarbeit ist innerhalb von vier Monaten nach der Abholung oder Zustellung des Themas dem Kammeramt abzuliefern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, die vorgenannte Frist auf Antrag des Prüfungskandidaten bei hinreichender Begründung (§ 15a Abs. 2 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) entsprechend zu verlängern. Anläßlich der Ablieferung der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat die schriftliche Erklärung abzugeben, daß er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel ausgearbeitet hat.
(4) Zugleich mit der schriftlichen Mitteilung über eine mit "nicht genügend" beurteilte Hausarbeit (§ 15 Abs. 2 und 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) ist dem Prüfungskandidaten ein neues Hausarbeitsthema zuzuweisen.
Klausurarbeiten
§ 4. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt einem Prüfungskommissär die Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas und einem weiteren Prüfungskommissär die Durchsicht des ausgearbeiteten Klausurarbeitsthemas zu. Danach weist der Vorsitzende das Klausurarbeitsthema dem Prüfungskandidaten zu. Bei Übernahme des Klausurarbeitsthemas von einem anderen Prüfungsausschuß entfällt die Zuteilung der Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas an einen Prüfungskommissär, nicht jedoch die Durchsicht des Klausurarbeitsthemas vor der Zuweisung an den Prüfungskandidaten.
(2) Die Ausarbeitung und Durchsicht einer Klausurarbeit ist Prüfungskommissären zuzuteilen, die nach ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Praxis für das betreffende Prüfungsfach und -gebiet in Betracht kommen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Termine für die Ablegung der Klausurarbeiten; diese sollen mindestens zweimal jährlich abgehalten werden. Wird eine Klausurarbeit mit dem gleichen Klausurarbeitsthema im gesamten Bundesgebiet oder in mehreren Bundesländern abgehalten, so ist ein einheitlicher Termin festzusetzen. Zwischen den Terminen der einzelnen Klausurarbeiten muß mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Der Prüfungskandidat ist zu den Klausurarbeiten mindestens zwei Wochen vorher mittels bescheinigter Postsendung einzuladen.
(4) Die Klausurarbeiten sind von den Prüfungskandidaten am Sitze des Prüfungsausschusses zu verfassen.
(5) Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat ein Prüfungskommissär oder ein rechtskundiger Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
(6) Die Unterbrechung einer Klausurarbeit ist nicht gestattet. Die zur Bearbeitung der Themen von deren Ersteller für notwendig erachteten Gesetze, Verordnungen, Erlässe und sonstigen Unterlagen sind dem Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen. Die Benützung eines eigenen netzunabhängigen Rechners ist gestattet. Die Benützung anderer Behelfe sowie die gegenseitige Hilfeleistung der Prüfungskandidaten sind untersagt.
(7) Bei mit "nicht genügend" beurteilten Klausurarbeiten ist vom Prüfungsausschuß zu bestimmen, nach Ablauf welchen Zeitraumes, der ein Jahr nicht übersteigen darf, die Klausurarbeit wiederholt werden kann.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Klausurarbeiten
§ 4. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt einem Prüfungskommissär die Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas und einem weiteren Prüfungskommissär die Durchsicht des ausgearbeiteten Klausurarbeitsthemas zu. Danach weist der Vorsitzende das Klausurarbeitsthema dem Prüfungskandidaten zu. Bei Übernahme des Klausurarbeitsthemas von einem anderen Prüfungsausschuß entfällt die Zuteilung der Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas an einen Prüfungskommissär, nicht jedoch die Durchsicht des Klausurarbeitsthemas vor der Zuweisung an den Prüfungskandidaten.
(2) Die Ausarbeitung und Durchsicht einer Klausurarbeit ist Prüfungskommissären zuzuteilen, die nach ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Praxis für das betreffende Prüfungsfach und -gebiet in Betracht kommen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Termine für die Ablegung der Klausurarbeiten; diese sollen mindestens zweimal jährlich abgehalten werden. Wird eine Klausurarbeit mit dem gleichen Klausurarbeitsthema im gesamten Bundesgebiet oder in mehreren Bundesländern abgehalten, so ist ein einheitlicher Termin festzusetzen. Zwischen den Terminen der einzelnen Klausurarbeiten muß mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Der Prüfungskandidat ist zu den Klausurarbeiten mindestens zwei Wochen vorher mittels bescheinigter Postsendung einzuladen.
(4) Die Klausurarbeiten sind von den Prüfungskandidaten am Sitze des Prüfungsausschusses zu verfassen.
(5) Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat ein Prüfungskommissär oder ein rechtskundiger Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
(6) Die Unterbrechung einer Klausurarbeit ist nicht gestattet. Die zur Bearbeitung der Themen von deren Ersteller für notwendig erachteten Gesetze, Verordnungen, Erlässe und sonstigen Unterlagen sind dem Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen. Die Benützung eines eigenen netzunabhängigen Rechners ist gestattet. Die Benützung anderer Behelfe sowie die gegenseitige Hilfeleistung der Prüfungskandidaten sind untersagt.
(7) Bei mit "nicht genügend" beurteilten Klausurarbeiten ist vom Prüfungsausschuß zu bestimmen, nach Ablauf welchen Zeitraumes, der ein Jahr nicht übersteigen darf, die Klausurarbeit wiederholt werden kann.
Veröffentlichung von Haus- und Klausurarbeiten
§ 5. Haus- und Klausurarbeiten sowie deren Themen dürfen bis zum Abschluß der Beurteilung nicht veröffentlicht werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Veröffentlichung von Haus- und Klausurarbeiten
§ 5. Haus- und Klausurarbeiten sowie deren Themen dürfen bis zum Abschluß der Beurteilung nicht veröffentlicht werden.
Einsichtnahme in die Beurteilung von Klausurarbeiten
§ 6. Auf Wunsch ist dem Prüfungskandidaten Einsicht in die Beurteilungen seiner Klausurarbeiten zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt nach Bekanntgabe der Beurteilung ohne Bekanntgabe der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Arbeit beurteilt haben, in den Räumen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der zuständigen Landesstelle in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines von ihm zu bestimmenden Prüfungskommissärs oder eines beim Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Einsichtnahme in die Beurteilung von Klausurarbeiten
§ 6. Auf Wunsch ist dem Prüfungskandidaten Einsicht in die Beurteilungen seiner Klausurarbeiten zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt nach Bekanntgabe der Beurteilung ohne Bekanntgabe der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Arbeit beurteilt haben, in den Räumen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der zuständigen Landesstelle in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines von ihm zu bestimmenden Prüfungskommissärs oder eines beim Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten.
Mündliche Prüfung
§ 7. (1) Die mündlichen Prüfungen sind in der Regel im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres abzuhalten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die Termine für diese Prüfungen festzusetzen und die Prüfungsgegenstände den Prüfungskommissären unter Berücksichtigung der Ausbildung und der beruflichen Praxis der Prüfungskommissäre zuzuteilen, wobei er selbst einen Prüfungsgegenstand übernehmen kann.
(2) Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder die Landesstelle am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses hat die Prüfungskommissäre, die die Prüfungen abzuhalten haben, unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung, der Tagesordnung und der Namen der Prüfungskandidaten tunlichst zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich einzuladen; ist ein Mitglied verhindert, so hat es das Kammeramt (die Landesstelle) so zeitgerecht zu verständigen, daß sein Stellvertreter noch geladen werden kann. Die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses darf dem Prüfungskandidaten nicht vor der Prüfung bekanntgegeben werden. Der Prüfungskandidat ist zur mündlichen Prüfung erstmalig gemäß § 15 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mittels bescheinigter Postsendung einzuladen; jede weitere Einladung im Falle eines Aufschubes gemäß § 15 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung oder im Falle der Wiederholung der mündlichen Prüfung (Teilprüfung) hat mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zu erfolgen.
(3) Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung hat mindestens eine und höchstens zwei Stunden je Bewerber zu betragen; die mündliche Prüfung ist mit höchstens drei Bewerbern gleichzeitig abzuhalten. Sie ist innerhalb eines Tages durchzuführen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung verringert sich entsprechend dem Umfang der Teilprüfung im Verhältnis zum Umfang der gesamten mündlichen Prüfung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Wirtschaftstreuhänder, Berufsanwärter und im Prüfungsverfahren befindliche Personen als Zuhörer zuzulassen, sofern die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Im übrigen ist die mündliche Prüfung nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörden können zur Überwachung des Prüfungsvorganges Vertreter zur Prüfung entsenden; diese können auch in die Prüfungsakten Einsicht nehmen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Mündliche Prüfung
§ 7. (1) Die mündlichen Prüfungen sind in der Regel im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres abzuhalten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die Termine für diese Prüfungen festzusetzen und die Prüfungsgegenstände den Prüfungskommissären unter Berücksichtigung der Ausbildung und der beruflichen Praxis der Prüfungskommissäre zuzuteilen, wobei er selbst einen Prüfungsgegenstand übernehmen kann.
(2) Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder die Landesstelle am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses hat die Prüfungskommissäre, die die Prüfungen abzuhalten haben, unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung, der Tagesordnung und der Namen der Prüfungskandidaten tunlichst zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich einzuladen; ist ein Mitglied verhindert, so hat es das Kammeramt (die Landesstelle) so zeitgerecht zu verständigen, daß sein Stellvertreter noch geladen werden kann. Die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses darf dem Prüfungskandidaten nicht vor der Prüfung bekanntgegeben werden. Der Prüfungskandidat ist zur mündlichen Prüfung erstmalig gemäß § 15 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mittels bescheinigter Postsendung einzuladen; jede weitere Einladung im Falle eines Aufschubes gemäß § 15 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung oder im Falle der Wiederholung der mündlichen Prüfung (Teilprüfung) hat mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zu erfolgen.
(3) Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung hat mindestens eine und höchstens zwei Stunden je Bewerber zu betragen; die mündliche Prüfung ist mit höchstens drei Bewerbern gleichzeitig abzuhalten. Sie ist innerhalb eines Tages durchzuführen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung verringert sich entsprechend dem Umfang der Teilprüfung im Verhältnis zum Umfang der gesamten mündlichen Prüfung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Wirtschaftstreuhänder, Berufsanwärter und im Prüfungsverfahren befindliche Personen als Zuhörer zuzulassen, sofern die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Im übrigen ist die mündliche Prüfung nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörden können zur Überwachung des Prüfungsvorganges Vertreter zur Prüfung entsenden; diese können auch in die Prüfungsakten Einsicht nehmen.
Sitzungsleitung
§ 8. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge, nach der zu prüfen ist.
(2) Bei Abstimmung hat er festzustellen, ob für einen Beschluß die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt worden ist.
(3) Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind zwecks Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse der Kammerdirektor oder ein von ihm bestimmter Vertreter und ein Schriftführer beizuziehen. Der Kammerdirektor oder sein Vertreter können im Bedarfsfalle gleichzeitig als Schriftführer fungieren.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Sitzungsleitung
§ 8. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge, nach der zu prüfen ist.
(2) Bei Abstimmung hat er festzustellen, ob für einen Beschluß die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt worden ist.
(3) Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind zwecks Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse der Kammerdirektor oder ein von ihm bestimmter Vertreter und ein Schriftführer beizuziehen. Der Kammerdirektor oder sein Vertreter können im Bedarfsfalle gleichzeitig als Schriftführer fungieren.
Niederschrift und Prüfungszeugnis
§ 9. (1) Die gemäß § 15 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufzunehmende Niederschrift hat die Nahmen der anwesenden Prüfungskommissäre, den Hergang der Prüfungshandlung in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefaßten Beschlüsse wiederzugeben.
(2) Die Niederschriften sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufzubewahren und der Ausstellung der Bestätigungen gemäß § 15 Abs. 7 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sowie der Ausstellung der Prüfungszeugnisse zugrunde zu legen; das Prüfungszeugnis hat nur zu bescheinigen, daß der Bewerber die Prüfung bestanden hat.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Niederschrift und Prüfungszeugnis
§ 9. (1) Die gemäß § 15 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufzunehmende Niederschrift hat die Nahmen der anwesenden Prüfungskommissäre, den Hergang der Prüfungshandlung in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefaßten Beschlüsse wiederzugeben.
(2) Die Niederschriften sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufzubewahren und der Ausstellung der Bestätigungen gemäß § 15 Abs. 7 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sowie der Ausstellung der Prüfungszeugnisse zugrunde zu legen; das Prüfungszeugnis hat nur zu bescheinigen, daß der Bewerber die Prüfung bestanden hat.
Verteilung der Prüfungsgebühren
§ 10. (1) Die vom Prüfungswerber entrichteten Prüfungsgebühren sind nach Beendigung des Prüfungsverfahrens als Entschädigungen wie folgt zu verteilen:
Zunächst werden für jeden Kammerbediensteten, der an den mündlichen Prüfungen mitwirkte, 1,1 vH für alle Kammerbediensteten jedoch insgesamt nicht mehr als 2,2 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, abgezogen. Der sich hieraus ergebende Betrag wird an die bei den mündlichen Prüfungen mitwirkenden Kammerbediensteten im Verhältnis ihrer Mitwirkung angewiesen. Der verbleibende Betrag ist zu gleichen Teilen auf folgende Personen aufzuteilen:
auf die Begutachter jeder Hausarbeit,
auf die Begutachter jeder Klausurarbeit,
auf die bei der mündlichen Prüfung anwesenden Prüfungskommissäre einschließlich des Vorsitzenden.
(2) Hat ein und derselbe Prüfungskommissär bei mehreren Prüfungsabschnitten (Abs. 1 lit. a, b oder c) mitgewirkt oder hat er mehrere Haus- oder Klausurarbeiten begutachtet, so sind die Prüfungsgebühren so zu verteilen, als ob die angeführten Leistungen von verschiedenen Prüfungskommissären erbracht worden wären.
(3) Das Kammeramt hat die Prüfungsgebühren zweimal jährlich abzurechnen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Verteilung der Prüfungsgebühren
§ 10. (1) Die vom Prüfungswerber entrichteten Prüfungsgebühren sind nach Beendigung des Prüfungsverfahrens als Entschädigungen wie folgt zu verteilen:
Zunächst werden für jeden Kammerbediensteten, der an den mündlichen Prüfungen mitwirkte, 1,1 vH für alle Kammerbediensteten jedoch insgesamt nicht mehr als 2,2 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, abgezogen. Der sich hieraus ergebende Betrag wird an die bei den mündlichen Prüfungen mitwirkenden Kammerbediensteten im Verhältnis ihrer Mitwirkung angewiesen. Der verbleibende Betrag ist zu gleichen Teilen auf folgende Personen aufzuteilen:
auf die Begutachter jeder Hausarbeit,
auf die Begutachter jeder Klausurarbeit,
auf die bei der mündlichen Prüfung anwesenden Prüfungskommissäre einschließlich des Vorsitzenden.
(2) Hat ein und derselbe Prüfungskommissär bei mehreren Prüfungsabschnitten (Abs. 1 lit. a, b oder c) mitgewirkt oder hat er mehrere Haus- oder Klausurarbeiten begutachtet, so sind die Prüfungsgebühren so zu verteilen, als ob die angeführten Leistungen von verschiedenen Prüfungskommissären erbracht worden wären.
(3) Das Kammeramt hat die Prüfungsgebühren zweimal jährlich abzurechnen.
Schlußbestimmung
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1983 in Kraft.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Schlußbestimmung
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1983 in Kraft.
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