Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen, Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank und Anhang I

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-03-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 67
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 252/1983 Algerien 252/1983 Argentinien 252/1983 Äthiopien 252/1983 Belgien 252/1983 Benin 252/1983 Brasilien 252/1983 Burkina Faso 252/1983 Burundi 252/1983 Côte d’Ivoire 252/1983 Dänemark 252/1983 Deutschland/BRD 252/1983 Finnland 252/1983 Frankreich 252/1983 Gabun 252/1983 Ghana 252/1983 Guinea 252/1983 Italien 252/1983 Japan 252/1983 Jugoslawien 252/1983 Kamerun 252/1983 Kanada 252/1983 Kenia 252/1983 Kongo 252/1983 Kongo/DR 252/1983 Korea/R 252/1983 Kuwait 252/1983 Liberia 252/1983 Libyen 252/1983 Madagaskar 252/1983 Mali 252/1983 Marokko 252/1983 Mauretanien 252/1983 Niederlande 252/1983 Niger 252/1983 Nigeria 252/1983 Norwegen 252/1983 Ruanda 252/1983 Schweden 252/1983 Schweiz 252/1983 Senegal 252/1983 Sierra Leone 252/1983 Somalia 252/1983 Spanien 252/1983 Sudan 252/1983 Tansania 252/1983 Togo 252/1983 Tschad 252/1983 Tunesien 252/1983 Uganda 252/1983 USA 252/1983 Vereinigtes Königreich 252/1983 *Zentralafrikanische R 252/1983

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. März 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das übereinkommen ist für Österreich gemäß Abschnitt 3 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank am 30. März 1983 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird -

IN DEM FESTEN WILLEN, die afrikanische Solidarität durch wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen afrikanischen Staaten zu verstärken;

IM HINBLICK auf die Notwendigkeit, die Erschließung der ausgedehnten menschlichen und natürlichen Hilfsquellen Afrikas zu beschleunigen, um die wirtschaftliche Entwicklung und sozialen Fortschritt in dieser Region anzuregen;

IN ERKENNTNIS der Bedeutung, die eine Abstimmung der nationalen Pläne zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung für die Förderung des harmonischen Wachstums der afrikanischen Volkswirtschaften als Ganzes sowie die Ausweitung des afrikanischen Außenhandels und insbesondere des interafrikanischen Handels haben;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Gründung einer allen afrikanischen Ländern gemeinsamen Finanzinstitution diesen Zwecken dienen würde;

ÜBERZEUGT, daß eine Partnerschaft der afrikanischen und nichtafrikanischen Länder einen zusätzlichen Zufluß von internationalem Kapital über eine solche Institution zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung und des sozialen Fortschritts der Region und zum gegenseitigen Nutzen aller Vertragsparteien dieses übereinkommens erleichtern wird -

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, hiermit die Afrikanische Entwicklungsbank (im folgenden als „Bank“ bezeichnet) zu errichten, auf welche die folgenden Bestimmungen Anwendung finden:

KAPITEL I

ZWECK, AUFGABEN, MITGLIEDSCHAFT UND AUFBAU

Artikel 1

Zweck

Zweck der Bank ist es, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum sozialen Fortschritt ihrer regionalen Mitglieder als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.

Artikel 2

Aufgaben

(1) Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank die Aufgabe,

a)

die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und -programmen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer regionalen Mitglieder zu verwenden, wobei sie besonderen Vorrang einräumt

i)

Vorhaben oder Programmen, die nach Art oder Umfang mehrere Mitglieder betreffen, und

ii) Vorhaben oder Programmen, die bewirken sollen, daß die Volkswirtschaften ihrer Mitglieder einander in zunehmendem Maße ergänzen und daß ihr Außenhandel planvoll ausgeweitet wird;

b)

die Auswahl, Untersuchung und Vorbereitung von Unternehmungen und Tätigkeiten, die zu einer solchen Entwicklung beitragen, durchzuführen oder sich daran zu beteiligen;

c)

innerhalb und außerhalb Afrikas Mittel zur Finanzierung solcher Investitionsvorhaben und -programme zu mobilisieren und zu erhöhen;

d)

allgemein Investitionen öffentlichen und privaten Kapitals in Afrika bei Vorhaben oder Programmen zu fördern, die zur wirtschaftlichen Entwicklung oder zum sozialen Fortschritt ihrer regionalen Mitglieder beitragen sollen;

e)

jede in Afrika benötigte technische Hilfe bei der Untersuchung, Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsvorhaben oder -programmen zu gewähren und

f)

alle sonstigen Tätigkeiten zu unternehmen und alle sonstigen Leistungen zu erbringen, die zur Erfüllung ihres Zweckes beitragen können.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bemüht sich die Bank um Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und subregionalen Entwicklungsinstitutionen in Afrika. Zum gleichen Zweck sollte sie auch mit anderen internationalen Organisationen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen, und mit anderen mit der Entwicklung von Afrika befaßten Institutionen zusammenarbeiten.

(3) Die Bank läßt sich bei allen Beschlüssen von den Artikeln 1 und 2 leiten.

Artikel 3

Mitgliedschaft und geographischer Bereich

(1) Jedes afrikanische Land, das den Status eines unabhängigen Staates hat, kann regionales Mitglied der Bank werden. Die Mitgliedschaft wird nach Artikel 64 Absatz 1 oder 2 erworben.

(2) Der geographische Bereich, auf den sich die regionale Mitgliedschaft und die Entwicklungstätigkeiten der Bank erstrecken können (in diesem übereinkommen als “Afrika” bzw. “afrikanisch” bezeichnet), umfaßt den Kontinent Afrika und die afrikanischen Inseln.

(3) Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Afrikanischen Entwicklungsfonds sind oder werden oder die zu Bedingungen, die denen des übereinkommens zu Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds ähnlich sind, Beiträge an den Afrikanischen Entwicklungsfonds geleistet haben oder leisten, können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften in die Bank aufgenommen werden, die vom Gouverneursrat festgesetzt wurden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.

Artikel 4

Aufbau

Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, wenigstens einen Vizepräsidenten und leitende und sonstige Bedienstete zur Durchführung der von der Bank bestimmten Aufgaben.

KAPITEL II

KAPITAL

Artikel 5

Genehmigtes Kapital

(1) a) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 250 000 000 Rechnungseinheiten. Es zerfällt in 25 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 Rechnungseinheiten, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können.

b)

Der Wert der Rechnungseinheit ist 0,88867088 Gramm Feingold.

(2) Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von 125 000 000 Rechnungseinheiten ist einzuzahlen, und der Gegenwert von 125 000 000 Rechnungseinheiten ist für den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a bestimmten Zweck abrufbar.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das genehmigte Stammkapital erhöht werden, sowie und sobald der Gouverneursrat dies für ratsam hält. Außer wenn das Kapital nur erhöht wird, um die Erstzeichnung eines Mitglieds zu ermöglichen, wird der Beschluß des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure angenommen, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.

(4) Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, daß den jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei voller Zeichnung ergeben würde, daß die regionalen Mitglieder zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl und die nichtregionalen Mitglieder ein Drittel der Gesamtstimmenzahl besitzen.

KAPITEL II

KAPITAL

Artikel 5

Genehmigtes Kapital

(1) a) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 250 000 000 Rechnungseinheiten. Es zerfällt in 25 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 Rechnungseinheiten, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können.

b)

Der Wert der Rechnungseinheit ist 0,88867088 Gramm Feingold.

(2) Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von 125 000 000 Rechnungseinheiten ist einzuzahlen, und der Gegenwert von 125 000 000 Rechnungseinheiten ist für den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a bestimmten Zweck abrufbar.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das genehmigte Stammkapital erhöht werden, sowie und sobald der Gouverneursrat dies für ratsam hält. Außer wenn das Kapital nur erhöht wird, um die Erstzeichnung eines Mitglieds zu ermöglichen, wird der Beschluß des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure angenommen, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.

(4) Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, daß den jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei voller Zeichnung ergeben würde, daß die regionalen Mitglieder sechzig Prozent der Gesamtstimmenzahl und die nichtregionalen Mitglieder vierzig Prozent der Gesamtstimmenzahl besitzen.

Artikel 6

Zeichnung von Anteilen

(1) Jedes Mitglied zeichnet zunächst Anteile am Stammkapital der Bank. Die ursprüngliche Zeichnung jedes Mitglieds besteht aus einer gleichen Anzahl von eingezahlten und abrufbaren Anteilen. Die Anzahl der von einem Staat, der die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwirbt, ursprünglich zu zeichnenden Anteile ist in Anlage A festgelegt, die Bestandteil dieses übereinkommens ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern ursprünglich zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat festgelegt.

(2) Bei einer Erhöhung des Stammkapitals für einen Zweck, der nicht allein in der Ermöglichung einer ursprünglichen Zeichnung für ein Mitglied besteht, ist jedes Mitglied berechtigt, zu den vom Gouverneursrat festgelegten einheitlichen Bedingungen einen Teil des Erhöhungsbetrags zu zeichnen, der dem bereits von ihm gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung der Kapitalerhöhung zu beteiligen.

(3) Ein Mitglied kann die Bank ersuchen, seine Zeichnung zu den vom Gouverneursrat festgelegten Bedingungen zu erhöhen.

(4) Die von Staaten, welche die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwerben, ursprünglich gezeichneten Anteile am Stammkaptial werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.

(5) Die Haftung auf Grund der Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.

(6) Anteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden. Sie sind nur auf die Bank übertragbar.

Artikel 7

Einzahlung der gezeichneten Beträge

(1) a) Die Einzahlung des von einem Mitglied, das die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwirbt, ursprünglich gezeichneten Betrags des eingezahlten Stammkaptials der Bank erfolgt in sechs Raten, die erste beträgt 5 vH, die zweite beträgt 35 vH, und die übrigen vier betragen je 15 vH dieses Betrages.

b)

Die erste Rate wird von der betreffenden Regierung zu oder vor dem Zeitpunkt gezahlt, in dem nach Artikel 64 Absatz 1 in ihren Namen die Ratifikations- oder Annahmeurkunde zu diesem übereinkommen hinterlegt wird. Die zweite Rate wird am letzten Tag eines Zeitraums von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses übereinkommens oder am Tag der genannten Hinterlegung fällig, je nachdem, welcher Tag später liegt. Die dritte Rate wird am letzten Tag eines Zeitraums von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses übereinkommens fällig. Die restlichen drei Raten werden nacheinander jeweils am letzten Tag eines Zeitraums von einem Jahr unmittelbar nach dem Tag fällig, an dem die vorhergehende Rate fällig wurde.

(2) Einzahlungen der von den Mitgliedern der Bank ursprünglich gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals werden in Gold oder konvertierbarer Währung geleistet. Der Gouverneursrat bestimmt die Zahlungsweise der anderen von den Mitgliedern gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals.

(3) Der Gouverneursrat bestimmt den Zeitpunkt für die Einzahlung der von den Mitgliedern der Bank gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals, auf die Absatz 1 keine Anwendung findet.

(4) a) Die auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichneten Beträge werden nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, in dem sie die Bank benötigt, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die sie nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und d durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat.

b)

Im Fall von Abrufen kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in konvertierbarer Währung oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingten Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.

c)

Abrufe auf nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Hundertsatz von allen abrufbaren Anteilen.

(5) Die Bank bestimmt den Ort für alle nach diesem Artikel zu leistenden Zahlungen, jedoch mit der Maßgabe, daß bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrats nach Artikel 66 die Einzahlung der ersten in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Rate an den in Artikel 66 genannten Treuhänder erfolgt.

Artikel 8

Sonderfonds

(1) Die Bank kann Sonderfonds errichten oder mit der Verwaltung von Sonderfonds betraut werden, die dem Zweck der Bank dienen sollen und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sie kann Bestände, die zu solchen Sonderfonds gehören, entgegennehmen, halten, verwenden, festlegen oder anderweitig darüber verfügen.

(2) Die Bestände solcher Sonderfonds sind nach Artikel 11 getrennt und gesondert von den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank zu halten.

(3) Die Bank erläßt die für die Verwaltung und Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen Richtlinien und Vorschriften; dabei gilt stets,

a)

daß diese besonderen Richtlinien und Vorschriften Artikel 7 Absatz 4, den Artikeln 9 bis 11 und denjenigen Bestimmungen dieses übereinkommens unterliegen, die ausdrücklich für die ordentlichen Kapitalbestände oder für die ordentlichen Geschäfte der Bank gelten;

b)

daß diese besonderen Richtlinien und Vorschriften mit den Bestimmungen dieses übereinkommens vereinbar sein müssen, die ausdrücklich für Sonderbestände oder Sondergeschäfte der Bank gelten, und

c)

daß die Sonderfonds, wenn diese besonderen Richtlinien und Vorschriften nicht anwendbar sind, den Bestimmungen dieses übereinkommens unterliegen.

Artikel 9

Ordentliche Kapitalbestände

Für die Zwecke dieses übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “ordentliche Kapitalbestände” der Bank

a)

das nach Artikel 6 genehmigte Stammkapital der Bank;

b)

Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bank kraft der ihr in Artikel 23 Buchstabe a verliehenen Befugnisse aufgebracht werden und auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet;

c)

Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Buchstaben a und b genannten Beständen gewährt wurden, und

d)

Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, Einnahmen aus Garantien, auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet, sowie

e)

alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer Sonderbestände sind.

Artikel 10

Sonderbestände

(1) Für die Zwecke dieses übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “Sonderbestände” die Bestände des Sonderfonds und umfaßt

a)

die ursprünglich zu Sonderfonds beigetragenen Bestände;

b)

die für die Zwecke von Sonderfonds einschließlich des in Artikel 24 Absatz 6 vorgesehenen Sonderfonds durch Kreditaufnahme aufgebrachten Mittel;

c)

Mittel aus der Rückzahlung von den Beständen von Sonderfonds finanzierten Darlehen oder Garantien, die nach den Richtlinien und Vorschriften des betreffenden Sonderfonds bei diesem Sonderfonds eingehen;

d)

Einnahmen aus Geschäften der Bank, bei denen die vorgenannten Bestände oder Mittel verwendet oder festgelegt werden, wenn nach den Richtlinien und Vorschriften des betreffenden Sonderfonds diese Einnahmen dem betreffenden Sonderfonds zufließen, und

e)

sonstige Bestände, die den Sonderfonds zur Verfügung stehen.

(2) Für die Zwecke dieses übereinkommens schließt der Ausdruck “zu einem Sonderfonds gehörende Sonderbestände” die Bestände, Mittel und Einnahmen ein, die in Absatz 1 genannt sind und die dem betreffenden Sonderfonds im Einklang mit den für ihn geltenden Richtlinien und Vorschriften je nach Lage des Falles als Beitrag zugehen, von ihm durch Kreditaufnahme beschafft werden oder bei ihm eingehen, ihm zufließen oder ihm zur Verfügung stehen.

Artikel 11

Trennung der Bestände

(1) Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt von den Sonderbeständen gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. Jeder Sonderfonds, seine Bestände und Konten werden völlig getrennt von anderen Sonderfonds, deren Beständen und Konten geführt.

(2) Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus den Geschäften oder anderen Betätigungen eines Sonderfonds belastet oder zur Deckung derselben verwendet. Zu einem Sonderfonds gehörende Sonderbestände werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus mit ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder mit Sonderbeständen, die zu einem anderen Sonderfonds gehören, finanzierten Geschäften oder sonstigen Betätigungen der Bank belastet oder zur Deckung derselben verwendet.

(3) Bei den Geschäften und sonstigen Betätigungen eines Sonderfonds beschränkt sich die Verbindlichkeit der Bank auf die der Bank zur Verfügung stehenden Sonderbestände, die zu diesem Sonderfonds gehören.

KAPITEL III

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 12

Verwendung der Bestände

Die Bestände und Einrichtungen der Bank werden ausschließlich zur Erfüllung des in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Zweckes und zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben verwendet.

Artikel 13

Ordentliche Geschäfte und Sondergeschäfte

(1) Die Geschäftstätigkeit der Bank besteht aus ordentlichen Geschäften und Sondergeschäften.

(2) Als ordentliche Geschäfte gelten die aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank finanzierten Geschäfte.

(3) Als Sondergeschäfte gelten die aus den Sonderbeständen finanzierten Geschäfte.

(4) In ihren Bilanzen hat die Bank die ordentlichen Geschäfte und die Sondergeschäfte der Bank getrennt auszuweisen. Die Bank erläßt die zur Wahrung einer wirksamen Trennung der beiden Arten der Geschäftstätigkeit notwendigen Richtlinien und Vorschriften.

(5) Ausgaben, die unmittelbar mit den ordentlichen Geschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände der Bank; Ausgaben, die unmittelbar mit den Sondergeschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der jeweiligen Sonderbestände. Sonstige Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.

Artikel 14

Empfänger und Geschäftsmethoden

(1) Bei ihrer Geschäftstätigkeit kann die Bank jedem regionalen Mitglied, jeder seiner Gebietskörperschaften oder Dienststellen oder jeder Einrichtung oder jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet jedes regionalen Mitglieds sowie internationalen oder regionalen mit der Entwicklung Afrikas befaßten Stellen oder Institutionen Finanzierungsmittel gewähren oder bei deren Beschaffung behilflich sein. Vorbehaltlich dieses Kapitels kann die Bank ihre Geschäftstätigkeit auf folgende Weise durchführen:

a)

durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen

i)

aus Mitteln, die dem unverminderten gezeichneten eingezahlten Kapital und - vorbehaltlich Artikels 20 - ihren Reserven und nicht ausgeschütteten überschüssen entsprechen, oder

ii) aus Mitteln, die den Sonderbeständen entsprechen;

b)

durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, welche die Bank im Weg der Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalbestände oder in die Sonderbestände einzubringen;

c)

durch Investierung der unter Buchstaben a und b genannten Mittel als Beteiligung am Eigenkapital eines Unternehmens oder einer Einrichtung oder

d)

durch übernahme von Teil- oder Gesamtgarantien für Darlehen, die von anderen gewährt worden sind.

(2) Die Bestimmungen dieses übereinkommens, die für direkte Darlehen gelten, welche die Bank nach Absatz 1 Buchstabe a oder b gewähren kann, gelten auch für ihre Beteiligung an direkten Darlehen, die nach einem dieser Buchstaben gewährt wurden. Ebenso gelten die Bestimmungen dieses übereinkommens, die für Garantien für Darlehen gelten, welche die Bank nach Absatz 1 Buchstabe d übernommen hat, in den Fällen, in denen die Bank nur eine Teilgarantie für ein solches Darlehen übernimmt.

Artikel 15

Grenzen der Geschäftstätigkeit

(1) Der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals und der zu den ordentlichen Kapitalbeständen gehörenden Reserven und überschüsse, jedoch mit Ausnahme der Sonderreserve nach Artikel 20, zu keiner Zeit übersteigen.

(2) Der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen der Sondergeschäfte der Bank, die im Zusammenhang mit einem Sonderfonds stehen, darf den Gesamtbetrag der zu dem Sonderfonds gehörenden unverminderten Sonderbestände zu keiner Zeit übersteigen.

(3) Werden Darlehen aus Mitteln gewährt, welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet, so darf der Gesamtbetrag des ausstehenden und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbaren Darlehenskapitals den zurückzahlbaren Gesamtkapitalbetrag des von der Bank aufgenommenen Kredits, der in derselben Währung zahlbar ist, zu keiner Zeit übersteigen.

(4) a) Werden nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Investitionen aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank vorgenommen, so darf der ausstehende Gesamtbetrag 10 vH des Gesamtbetrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank einschließlich der zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen zählenden Reserven und überschüsse, jedoch mit Ausnahme der in Artikel 20 vorgesehenen Sonderreserve, zu keiner Zeit übersteigen.

b)

Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine bestimmte Investition nach Buchstabe a vorgenommen wird, darf ihr Betrag einen vom Gouverneursrat für alle Investitionen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten Hundertsatz des Eigenkapitals der betreffenden Einrichtung oder des betreffenden Unternehmens nicht übersteigen. In keinem Fall darf die Bank sich bemühen, durch eine solche Investition eine beherrschende Beteiligung an der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Unternehmen zu erwerben.

Artikel 16

Zurverfügungstellung von Währungen für direkte Darlehen

Bei der Gewährung von direkten Darlehen stellt die Bank dem Darlehensnehmer die zur Deckung der Devisenkosten des Vorhabens erforderlichen Währungen zur Verfügung, mit Ausnahme der Währung des Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll (im folgenden als "Landeswährung" bezeichnet); dabei gilt stets, daß die Bank bei der Gewährung direkter Darlehen Finanzierungsmittel zur Deckung von örtlichen Ausgaben bei dem betreffenden Vorhaben zur Verfügung stellen kann,

a)

wenn dies durch Bereitstellung von Beträgen in der Landeswährung tun kann, ohne von ihren Beständen an Gold oder konvertiblen Währungen zu verkaufen, oder

b)

wenn nach Ansicht der Bank die örtlichen Ausgaben des Vorhabens ungebührliche Verluste oder Beanspruchungen für die Zahlungsbilanz des Landes, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zur Folge haben könnten und wenn die von der Bank zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel einen vertretbaren Teil der dem Darlehensnehmer für das Vorhaben entstehenden gesamten örtlichen Ausgaben nicht übersteigen.

Artikel 17

Geschäftsgrundsätze

(1) Die Geschäftstätigkeit der Bank wird nach folgenden Grundsätzen ausgeübt:

a)

i) Die Geschäftstätigkeit der Bank dient, außer unter besondern Umständen, der Finanzierung bestimmter Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben, insbesondere solcher, die Teil eines nationalen oder regionalen Entwicklungsprogramms sind, das für die wirtschaftliche oder soziale Entwicklung ihrer regionalen Mitglieder dringend erforderlich ist. Jedoch kann sich diese Tätigkeit auch auf globale Darlehen oder Darlehensgarantien an afrikanische nationale Entwicklungsbanken oder sonstige geeignete Institutionen erstrecken, damit diese dem Zweck der Bank dienende und im Rahmen des Tätigkeitsbereichs solcher Banken oder Institutionen liegende Vorhaben bestimmter Art finanzieren können;

ii) bei der Auswahl geeigneter Vorhaben läßt sich die Bank stets von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und von dem möglichen Beitrag des betreffenden Vorhabens zu dem Zweck der Bank und nicht von der Art des Vorhabens leiten. Sie schenkt jedoch der Auswahl geeigneter multinationaler Vorhaben besondere Beachtung;

b)

die Bank stellt keine Finanzierungsmittel für ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zur Verfügung, wenn dieses Einspruch erhebt;

c)

die Bank stellt keine Finanzierungsmittel für ein Vorhaben zur Verfügung, soweit nach ihrer Auffassung der Darlehensnehmer die Finanzierungsmittel oder Kreditmöglichkeiten anderweitig zu Bedingungen erhalten kann, welche die Bank als dem Darlehensnehmer zumutbar betrachtet;

d)

die bereitgestellten Mittel eines Darlehens, einer Kapitalanlage oder einer sonstigen Finanzierung, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank durchgeführt wird, werden ausschließlich in den Mitgliedstaaten für die Beschaffung von in Mitgliedstaaten erzeugten Waren und erbrachten Dienstleistungen verwendet, sofern nicht das Direktorium mit den Stimmen von Direktoren, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschließt, die Beschaffung in einem Nichtmitgliedstaat erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen zu gestatten, wenn besondere Umstände dies angebracht erscheinen lassen, beispielsweise im Fall eines Nichtmitgliedstaats, in dem der Bank bedeutende Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt wurden; bei einer Erhöhung des Stammkapitals kann jedoch der Gouverneursrat bestimmen, daß die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen aus Mitteln einer solchen Erhöhung auf die Staaten beschränkt wird, die sich an einer solchen Erhöhung beteiligten;

e)

bei der Gewährung eines Darlehens oder eine Darlehensgarantie hat die Bank gebührend zu berücksichtigen, ob die Aussicht besteht, daß der Darlehensnehmer und gegebenenfalls der Bürge ihre Verpflichtungen aus dem Darlehen erfüllen können;

f)

bei der Gewährung eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie muß die Bank überzeugt sein, daß der Zinssatz und die sonstigen Spesen vertretbar und daß der Zinssatz, die Spesen und die Termine für die Rückzahlung des Kapitals dem betreffenden Vorhaben angemessen sind;

g)

im Fall eines von der Bank gewährten direkten Darlehens gestattet die Bank dem Darlehensnehmer lediglich, die Mittel zur Bezahlung von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vorhaben in dem Maße in Anspruch zu nehmen, in dem sie tatsächlich entstehen;

h)

die Bank trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die bereitgestellten Mittel aller Darlehen, welche die Bank gewährt oder garantiert hat, nur für die Zwecke, für die das Darlehen gewährt wurde, und unter gebührender Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und Leistungsfähigkeitserwägungen verwendet werden;

i)

die Bank wird sich bemühen, bei ihren Kapitalsbeteiligungen für eine angemessene Streuung zu sorgen;

j)

in ihrer Geschäftstätigkeit und insbesondere bei Kapitalbeteiligungen wendet die Bank die Grundsätze ordentlicher Geschäftsführung bei Banken an. Sie übernimmt keine Verantwortung für die Leitung einer Einrichtung oder eines Unternehmens, in die sie investiert hat, und

k)

bei der Gewährung einer Garantie für ein von anderen Kapitalgebern gewährtes Darlehen erhält die Bank eine angemessene Risikovergütung.

(2) Die Bank erläßt die für die Prüfung der ihr vorgelegten Vorhaben notwendigen Richtlinien und Vorschriften.

Artikel 18

Bedingungen für direkte Darlehen und Garantien

(1) Bei direkten Darlehen, welche die Bank gewährt, wird der Vertrag

a)

im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 1 niedergelegten Geschäftsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Kapitels alle Bedingungen in bezug auf das Darlehen festlegen, darunter die Bedingungen für Tilgung, Zinsen und sonstige Spesen und in bezug auf Fälligkeits- und Zahlungstermine, und insbesondere

b)

vorsehen, daß - vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c - Zahlungen an die Bank für Tilgung, Zinsen, Provisionen und andere Spesen in der Währung des Darlehens erfolgen, sofern nicht - im Fall eines im Rahmen von Sondergeschäften gewährten direkten Darlehens - die Richtlinien und Vorschriften eine andere Regelung vorsehen.

(2) Bei Darlehen, die von der Bank garantiert werden, wird der Garantievertrag

a)

im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 1 niedergelegten Geschäftsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Kapitels alle Bedingungen der betreffenden Garantie festlegen, darunter die Bedingungen für Gebühren, Provisionen und sonstige Spesen der Bank, und insbesondere

b)

vorsehen, daß - vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c - alle nach dem Garantievertrag an die Bank zu leistenden Zahlungen in der Währung erfolgen, in der das Darlehen gewährt wurde, sofern nicht - im Fall eines im Rahmen von Sondergeschäften garantierten Darlehens - die Richtlinien und Vorschriften eine andere Regelung vorsehen;

c)

auch vorsehen, daß die Bank ihrer Haftung hinsichtlich der Zinszahlungen ein Ende setzen kann, wenn bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers und des etwaigen Bürgen die Bank das Angebot macht, die garantierten Schuldscheine oder sonstigen Schuldschreibungen zum Nennwert zuzüglich der bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen aufzukaufen.

(3) Bei von der Bank gewährten direkten Darlehen oder garantierten Darlehen

a)

berücksichtigt die Bank bei der Festsetzung der Bedingungen für das Geschäft in angemessener Weise die Bedingungen, zu denen die Bank die entsprechenden Mittel erhalten hat;

b)

kann die Bank, wenn der Darlehensnehmer nicht Mitglied ist, verlangen, sofern sie dies für ratsam hält, daß das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll, oder eine der Bank annehmbar erscheinende öffentliche Stelle oder Einrichtung dieses Mitglieds die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlungen der Zinsen und sonstigen Spesen für das Darlehen garantiert;

c)

legt die Bank ausdrücklich fest, in welcher Währung alle Zahlungen an die Bank auf Grund des betreffenden Vertrags zu erfolgen haben. Dem Darlehensnehmer steht es jedoch frei, solche Zahlungen jederzeit in Gold oder konvertierbarer Währung oder, vorbehaltlich der Zustimmung der Bank, in anderer Währung zu leisten, und

d)

kann die Bank weitere Bedingungen stellen, die sie für angemessen hält, wobei sie sowohl die Interessen des an dem Vorhaben unmittelbar beteiligten Mitglieds als auch die Interessen der Mitglieder insgesamt zu berücksichtigen hat.

Artikel 19

Provisionen und Gebühren

(1) Die Bank erhebt auf direkte Darlehen und Garantien, die sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt hat, eine Provision. Diese in regelmäßigen Abständen zahlbare Provision wird von dem jeweils ausstehenden Betrag des Darlehens oder der Garantie berechnet und beträgt mindestens 1 vH im Jahr, sofern nicht die Bank nach Ablauf der ersten zehn Jahre ihrer Geschäftstätigkeit mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, eine Änderung dieses Mindestsatzes beschließt.

(2) Bei der übernahme einer Darlehensgarantie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit erhebt die Bank eine Garantiegebühr in einer vom Direktorium festgesetzten Höhe, die in regelmäßigen Abständen für den ausstehenden Darlehensbetrag zahlbar ist.

(3) Sonstige Spesen der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit und die Provision, die Gebühren und sonstigen Spesen im Rahmen ihrer Sondergeschäfte werden vom Direktorium festgesetzt.

Artikel 20

Sonderreserve

Die nach Artikel 19 eingenommenen Provisionen werden als Sonderreserve zurückgestellt, die zur Deckung von Verbindlichkeiten der Bank nach Artikel 21 verwendet wird. Die Sonderreserve wird in einer vom Direktorium zu beschließenden Form, die nach diesem übereinkommen zugelassen ist, liquide angelegt.

Artikel 21

Methoden der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Bank (Ordentliche Geschäftstätigkeit)

(1) Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Zahlung von Zinsen, sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen für von der Bank aufgenommene Kredite oder zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in bezug auf ähnliche Zahlungen für von ihr garantierte Darlehen, die zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalbestände gehen, kann die Bank nach Artikel 7 Absatz 4 einen angemessenen Betrag des nicht eingezahlten gezeichneten abrufbaren Kapitals abrufen.

(2) Tritt bei einem Darlehen, das die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit garantiert oder aus aufgenommenen Krediten gewährt hat, ein Zahlungsverzug ein, so kann sie, wenn nach ihrer Ansicht der Verzug von langer Dauer sein kann, einen weiteren Betrag des abrufbaren Kapitals abrufen, der jedoch in einem Jahr 1 vH der Gesamtzeichnungen der Mitglieder nicht übersteigen darf,

a)

um ihre Verbindlichkeit in bezug auf das gesamte oder einen Teil des ausstehenden Kapitals einen von ihr garantierten Darlehens, für das sich der Schuldner in Verzug befindet, vor der Fälligkeit abzulösen oder auf andere Weise zu erfüllen und

b)

um ihre Verbindlichkeit in bezug auf den gesamten oder einen Teil des ausstehenden von ihr selbst aufgenommenen Kredits zurückzukaufen oder an andere Weise zu erfüllen.

Artikel 22

Methoden der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten für Sonderfonds

Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung der zu einem Sonderfonds gehörenden Sonderbestände gehen

i)

zunächst zu Lasten einer zu diesem Zweck für den oder innerhalb der Sonderfonds gebildeten Reserve und

ii) sodann zu Lasten sonstiger Vermögenswerte, die in den zu diesem Sonderfonds gehörenden Sonderbeständen verfügbar sind.

KAPITEL IV

BEFUGNIS ZUR KREDITAUFNAHME UND SONSTIGE BEFUGNISSE

Artikel 23

Allgemeine Befugnisse

Neben den sonst in diesem übereinkommen vorgesehenen Befugnissen hat die Bank die Befugnis,

a)

in den Mitgliedstaaten oder anderswo Kredite aufzunehmen und in diesem Zusammenhang alle von ihr bestimmten Sicherheiten dafür zu stellen, stets vorausgesetzt, daß

i)

die Bank vor einer Veräußerung ihrer Schuldverschreibungen auf dem Markt eines Mitglieds dessen Zustimmung einholt;

ii) die Bank, wenn ihre Schuldverschreibungen auf die Währung eines Mitglieds lauten, dessen Zustimmung einholt und

iii) die Bank, wenn die Kreditaufnahme zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände erfolgt, gegebenenfalls die Zustimmung der unter den Ziffern i und ii bezeichneten Mitglieder zur uneingeschränkten Umwechslung der Beträge in die Währung jedes anderen Staates einholt;

b)

Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert hat oder in denen sie Mittel angelegt hat, zu kaufen oder zu verkaufen, stets vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung des Mitglieds einholt, in dessen Hoheitsgebiet die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen;

c)

Wertpapiere, in denen sie Mittel angelegt hat, zu garantieren oder fest zu übernehmen, um ihren Verkauf zu erleichtern;

d)

die Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in von ihr bestimmten Schuldverschreibungen anzulegen und die Mittel, die sie für Renten oder ähnliche Zwecke unterhält, in börsenfähigen Wertpapieren anzulegen;

e)

mit ihren Geschäften zusammenhängende Tätigkeiten vorzunehmen, unter anderem die Förderung von Konsortien für Finanzierungen, die dem Zweck der Bank dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen;

f)

i) jede technische Beratung und Hilfe zu gewähren, die ihrem Zweck dient und in ihren Aufgabenbereich fällt, und

ii) wenn durch solche Dienste entstandene Ausgaben nicht erstattet werden, das Nettoeinkommen der Bank damit zu belasten und in den ersten fünf Jahren ihrer Geschäftstätigkeit bis zu 1 vH ihres eingezahlten Kapitals für solche Ausgaben zu verwenden, stets vorausgesetzt, daß die Gesamtausgaben der Bank für diese Dienste in jedem Jahr dieses Zeitraums ein Fünftel dieses Hundertsatzes nicht übersteigen, und

g)

alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die zur Förderung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem übereinkommen notwendig oder wünschenswert sind.

Artikel 24

Sonderbefugnisse für Kreditaufnahme

(1) Die Bank kann jedes regionale Mitglied auffordern, ihr Darlehen in seiner eigenen Währung zu gewähren, um Ausgaben in bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu finanzieren, die im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds für den Zweck eines im Hoheitsgebiet des anderen Mitglieds durchzuführenden Vorhabens hergestellt oder erbracht wurden.

(2) Sofern das regionale Mitglied sich nicht auf wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten beruft, die nach seiner Auffassung durch die Gewährung eines Darlehens an die Bank wahrscheinlich hervorgerufen oder verschärft werden, kommt das Mitglied der Aufforderung der Bank nach. Das Darlehen wird für einen mit der Bank zu vereinbarenden Zeitraum gewährt, der im Verhältnis zu der Dauer des Vorhabens steht, das aus den Mitteln des Darlehens finanziert werden soll.

(3) Sofern das regionale Mitglied nicht einer anderen Regelung zustimmt, darf der ausstehende Gesamtbetrag in bezug auf seine der Bank nach diesem Artikel gewährten Darlehen den Gegenwert des Betrags seiner Zeichnung zum Stammkapital der Bank zu keiner Zeit übersteigen.

(4) Für Darlehen, die der Bank nach diesem Artikel gewährt werden, zahlt sie an das darlehengewährende Land Zinsen zu einem Zinssatz, der dem durchschnittlichen Zinssatz entspricht, den die Bank bei ihrer Darlehensaufnahme für Sonderfonds im Zeitraum eines Jahres vor Abschluß des Darlehensabkommens gezahlt hat. Dieser Zinssatz darf in keinem Fall einen Höchstsatz überschreiten, den der Gouverneursrat von Zeit zu Zeit bestimmt.

(5) Die Bank leistet die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung der Zinsen dafür in der Währung des darlehensgewährenden Mitglieds oder in einer für dieses annehmbaren Währung.

(6) Alle Bestände, welche die Bank nach diesem Artikel erhält, bilden einen Sonderfonds.

Artikel 25

Auf Wertpapiere zu setzender Hinweis

Jedes von der Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf der Vorderseite den deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen, daß das Wertpapier keine Verbindlichkeit einer Regierung darstellt, es sei denn, daß es tatsächlich die Verbindlichkeit einer bestimmten Regierung darstellt; in diesem Fall hat der Vermerk entsprechend zu lauten.

Artikel 26

Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität

Wird es nach diesem übereinkommen erforderlich,

i)

eine Währung im Vergleich zu einer anderen Währung, zu Gold oder zu der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b bestimmten Rechnungseinheit zu bewerten oder

ii) festzustellen, ob eine Währung konvertierbar ist,

Artikel 27

Verwendung von Währungen

(1) Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen an jedem beliebigen Ort folgende Mittel zu halten oder zu verwenden:

a)

Gold oder konvertierbare Währungen, die bei der Bank als Zahlung auf Zeichnungen zum Stammkapital der Bank von ihren Mitgliedern eingehen;

b)

Währungen von Mitgliedern, die mit dem unter Buchstabe a genannten Gold oder den dort genannten konvertierbaren Währungen erworben wurden;

c)

Währungen, die von der Bank durch Kreditaufnahme nach Artikel 23 Buchstabe a zwecks Auffüllung der ordentlichen Kapitalbestände erworben wurden;

d)

Gold oder Währungen, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen, Dividenden oder sonstigen Spesen für Darlehen oder Anlagen, die aus den unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Mitteln gewährt wurden, erhalten hat oder die durch Zahlung von Provisionen oder Gebühren für von der Bank gegebene Garantien eingegangen sind, und

e)

Währungen, mit Ausnahme der eigenen, die ein Mitglied von der Bank bei der Ausschüttung des Nettoeinkommens der Bank nach Artikel 42 erhalten hat.

(2) Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen an jedem beliebigen Ort die von der Bank entgegengenommene Währung eines Mitglieds zu halten oder zu verwenden, die nicht unter Absatz 1 fällt, es sei denn,

a)

daß das Mitglied erklärt, daß es die Beschränkung der Verwendung dieser Währung auf die Bezahlung von in seinem Hoheitsgebiet erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen wünscht, oder

b)

daß eine solche Währung zu den Sonderbeständen der Bank gehört und ihre Verwendung durch besondere Richtlinien und Vorschriften geregelt ist.

(3) Die Mitglieder dürfen keine Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank daran hindern, für Tilgungs- oder Vorauszahlungen oder zum vollständigen oder teilweisen Rückkauf ihrer Verbindlichkeiten Währungen zu halten oder zu verwenden, die sie als Rückzahlungen der aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen gewährten direkten Darlehen erhalten hat.

(4) Gold oder Währungen im Besitz der Bank werden von ihr nicht zum Ankauf anderer Währungen ihrer Mitglieder verwendet, es sei denn,

a)

um ihre bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen oder

b)

auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder gefaßten Beschlusses des Direktoriums.

Artikel 28

Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank

(1) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt in der Rechnungseinheit nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, herabgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank ihr Devisenwert in beträchtlichem Maße gesunken, so zahlt das Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist den Betrag in seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller auf Grund seiner Zeichnungen in Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung aufrechtzuerhalten.

(2) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt in der oben genannten Rechnungseinheit, heraufgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank ihr Devisenwert in beträchtlichem Maße gestiegen, so zahlt die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist den Betrag in der Währung zurück, der erforderlich ist, um den Wert aller auf Grund seiner Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung zu berichtigen.

(3) Die Bank kann auf die Anwendung dieses Artikels verzichten, wenn eine gleichmäßige Änderung der Parität der Währungen aller Mitglieder erfolgt.

KAPITEL V

ORGANISATION UND GESCHÄFTSFüHRUNG

Artikel 29

Gouverneursrat: Befugnisse

(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat. Insbesondere erläßt der Rat die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik der Bank.

(2) Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis

a)

das genehmigte Stammkapital der Bank herabzusetzen;

b)

Sonderfonds einzurichten oder ihre Verwaltung zu übernehmen;

c)

den Abschluß allgemeiner Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden afrikanischer Länder, die noch nicht unabhängig sind, oder allgemeiner übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit afrikanischen Regierungen, die noch nicht Mitglieder der Bank geworden sind, sowie solcher übereinkünfte mit anderen Regierungen und anderen internationalen Organisationen zu genehmigen;

d)

auf Empfehlung des Direktoriums die Bezüge des Präsidenten der Bank und seine Arbeits- und Vertragsbedingungen festzulegen;

e)

die Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter festzusetzen;

f)

externe Rechnungsprüfer zur Bestätigung der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Bank auszuwählen sowie erforderlichenfalls andere Fachleute zur Prüfung der allgemeinen Geschäftsführung der Bank und zur Berichterstattung darüber auszuwählen;

g)

nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen und

h)

alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem übereinkommen ausdrücklich für den Rat vorgesehen sind.

(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.

Artikel 30

Gouverneursrat: Zusammensetzung

(1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen stellvertretenden Gouverneur. Dabei muß es sich um Persönlichkeiten von höchstem Sachverstand und großer Erfahrung in Wirtschafts- und Finanzfragen handeln, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sein müssen. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter hat eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei das ernennende Mitglied die Ernennung jederzeit rückgängig machen oder erneuern kann. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil. Der Rat bestimmt auf seiner Jahrestagung einen der Gouverneure zum Vorsitzenden, der bis zur Wahl des Vorsitzenden auf der nächsten Jahrestagung des Rates im Amt bleibt.

(2) Die Gouverneure und ihre Stellvertreter sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Bank tätig, doch kann die Bank ihnen für die durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehenden Kosten eine angemessene Entschädigung zahlen.

Artikel 31

Gouverneursrat: Verfahren

(1) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie alle weiteren Tagungen ab, die vom Rat vorgesehen oder vom Direktorium anberaumt werden. Tagungen des Gouverneursrats werden vom Direktorium anberaumt, wenn fünf Mitglieder der Bank bzw. Mitglieder mit einem Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder dies verlangen. Alle Tagungen des Gouverneursrats finden in regionalen Mitgliedstaaten statt.

(2) Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure oder ihrer Stellvertreter auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt. Zur Beschlußfähigkeit gehört auch die Anwesenheit der Mehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder oder ihrer Stellvertreter und von wenigstens zwei Gouverneuren der nichtregionalen Mitglieder oder ihren Stellvertretern. Ist der Gouverneursrat nicht in der Lage, die Nebenbedingung betreffend die Anwesenheit von nichtregionalen Gouverneuren oder deren Stellvertretern bis zwei Tage nach dem angesetzten Tagungstermin zu erfüllen, so kann auf diese Anwesenheitsbedingung verzichtet werden.

(3) Der Gouverneursrat kann durch Erlaß einer Vorschrift ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für ratsam hält, eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage herbeiführen kann, ohne eine Sitzung des Rates anzuberaumen.

(4) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium können die für die Führung der Geschäfte der Bank notwendigen oder geeigneten Unterorgane schaffen und Richtlinien und Vorschriften beschließen.

Artikel 32

Direktorium: Befugnisse

Unbeschadet der in Artikel 29 vorgesehenen Befugnisse des Gouverneursrats ist das Direktorium für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck zusätzlich zu den ihm in diesem übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, insbesondere,

a)

auf Empfehlung des Präsidenten der Bank einen oder mehrere Vizepräsidenten der Bank zu ernennen und ihre Arbeits- und Vertragsbedingungen festzusetzen;

b)

die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten;

c)

nach Maßgabe der allgemeinen Richtlinien des Gouverneursrats Beschlüsse über bestimmte direkte Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und Kreditaufnahmen durch die Bank zu fassen;

d)

den Zinssatz für direkte Darlehen und die Provisionen für Garantien festzusetzen;

e)

dem Gouverneursrat auf jeder Jahrestagung die Bücher für jedes Rechnungsjahr und den Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen;

f)

das allgemeine Gefüge der Dienstleistungen der Bank zu bestimmen.

Artikel 33

Direktorium: Zusammensetzung

(1) Das Direktorium besteht aus achtzehn Mitgliedern, die nicht Gouverneure oder stellvertretende Gouverneure sein dürfen. Zwölf Mitglieder werden von den Gouverneuren der regionalen Mitglieder und sechs Mitglieder werden von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitglieder gewählt. Sie werden vom Gouverneursrat nach Anlage B gewählt. Bei der Wahl der Direktoren betrachtet der Gouverneursrat, daß für dieses Amt eine hohe Sachkenntnis in Wirtschafts- und Finanzfragen erforderlich ist. Der Gouverneursrat kann eine Änderung der Zahl der Mitglieder des Direktoriums nur mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschließen, wobei diese Mehrheit in bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch die regionalen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder, und in bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch nichtregionale Mitgliedstaaten beziehen, der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder umfassen muß.

(2) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit für ihn handelt. Die Direktoren und ihre Stellvertreter müssen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sein; es darf jedoch kein Stellvertreter die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen wie sein Direktor. Ein Stellvertreter darf an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, jedoch nur abstimmen, wenn er für seinen Direktor handelt.

(3) Direktoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und können wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Verwaist das Amt eines Direktors mehr als 180 Tage vor dem Ende seiner Amtszeit, so wählt der Gouverneursrat auf seiner nächsten Sitzung nach Anlage B einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Solange das Amt verwaist ist, übt der Stellvertreter des früheren Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertreters aus.

Artikel 34

Direktorium: Verfahren

(1) Das Direktorium tagt ununterbrochen in der Hauptgeschäftsstelle der Bank und tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank es erfordern.

(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit aller Direktoren auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt. Zur Beschlußfähigkeit muß mindestens ein Direktor der nichtregionalen Mitglieder anwesend sein. Ist das Direktorium nicht in der Lage, die Nebenbedingung betreffend die Anwesenheit von mindestens einem Direktor der nichtregionalen Mitglieder zu erfüllen, so kann auf diese Anwesenheitsbedingung auf der nächsten Sitzung verzichtet werden.

(3) Der Gouverneursrat erläßt Vorschriften, wonach ein Mitglied bei Nichtvorhandensein eines Direktors seiner Staatsangehörigkeit auf einer Sitzung des Direktoriums vertreten sein kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.

Artikel 35

Abstimmung

(1) Jedes Mitglied hat 625 Stimmen zuzüglich einer Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen Anteil am Stammkapital der Bank; im Zusammenhang mit einer Erhöhung des genehmigten Stammkaptials kann der Gouverneursrat jedoch verfügen, daß der Erhöhungsbetrag keine Stimmrechte mit sich bringt und daß die Erhöhung des Stammkaptials nicht dem Bezugsrecht nach Artikel 6 Absatz 2 unterliegt.

(2) Bei der Abstimmung im Gouverneursrat kann jeder Gouverneur die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben. Sofern nicht in diesem übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder.

(3) Bei der Abstimmung im Direktorium kann jeder Direktor so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat; diese Stimmen sind als Block abzugeben. Sofern nicht in diesem übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder.

Artikel 36

Präsident: Ernennung

Der Gouverneursrat wählt auf Empfehlung des Direktoriums mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder den Präsidenten der Bank. Er muß eine Persönlichkeit mit höchstem Sachverstand in Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, der Leitung und Verwaltung der Bank und Staatsangehöriger eines regionalen Mitgliedstaats sein. Während seiner Amtszeit darf weder er noch ein Vizepräsident Gouverneur oder Direktor oder Stellvertreter eines Gouverneurs oder Direktors sein. Die Amstzeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Sie kann erneuert werden. Er wird seines Amtes jedoch vorläufig enthoben, wenn das Direktorium dies mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Zweidrittelmehrheit der Stimmenzahl der regionalen Mitglieder beschließt. Das Direktorium ernennt einen amtierenden Präsidenten und teilt dem Gouverneursrat umgehend seinen Beschluß und die Gründe dafür mit. Der Gouverneursrat faßt einen endgültigen Beschluß in der Sache auf seiner nächsten Jahrestagung, wenn die vorläufige Amtsenthebung nicht mehr als 90 Tage vor dieser Tagung erfolgt, andernfalls auf einer Sondersitzung, die der Vorsitzende einberuft. Der Gouverneursrat kann den Präsidenten durch eine mit einer Mehrheit der Stimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Mehrheit der Stimmenzahl der regionalen Mitglieder angenommene Entschließung seines Amtes entheben.

Artikel 37

Amt des Präsidenten

(1) Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat aber, abgesehen von einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann ohne Stimmrecht an Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen.

(2) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank. Er ist für die Organisation der leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank verantwortlich, die er gemäß den von der Bank angenommenen Vorschriften ernennt und entläßt. Er bestimmt ihre Arbeits- und Vertragsbedingungen entsprechend den Regeln guter Geschäftsführung und Finanzpolitik.

(3) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank.

(4) Die Bank erläßt Vorschriften, in denen bestimmt wird, wer die Bank gesetzlich vertritt und die anderen Aufgaben des Präsidenten wahrnimmt, wenn er abwesend ist oder sein Amt verwaist.

(5) Bei der Ernennung der leitenden und sonstigen Bedientsteten macht es der Präsident zu seiner obersten Richtschnur, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Rechtschaffenheit sicherzustellen und sie auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen, wobei er den regionalen Charakter der Bank sowie die Beteiligung nichtregionaler Staaten voll berücksichtigt.

Artikel 38

Verbot politischer Betätigung; internationaler Charakter der Bank

(1) Die Bank darf keine Darlehen oder Hilfe annehmen, die in irgendeiner Weise ihren Zweck oder ihre Aufgaben beeinträchtigen, einengen, verfälschen oder in anderer Weise ändern könnten.

(2) Die Bank, ihr Präsident, ihre Vizepräsidenten sowie ihre leitenden und sonstigen Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des betreffenden Mitglieds beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse maßgebend sein. Solche Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die Aufgaben der Bank zu erfüllen und durchzuführen.

(3) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur der Bank und keiner anderen Stelle verpflichtet. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und enthält sich jeden Versuchs, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Artikel 39

Geschäftsstelle der Bank

(1) Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich im Hoheitsgebiet eines regionalen Mitgliedstaats. Die Wahl des Ortes der Hauptgeschäftsstelle der Bank erfolgt durch den Gouverneursrat auf seiner ersten Sitzung, wobei die Verfügbarkeit von Einrichtungen für den ordentlichen Betrieb der Bank zu berücksichtigen ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 35 erfolgt die Wahl des Ortes der Hauptgeschäftsstelle der Bank durch den Gouverneursrat gemäß den Bedingungen, die für die Annahme dieses übereinkommens galten.

(3) Die Bank kann Zweigstellen oder Agenturen an anderen Orten einrichten.

Artikel 40

Verbindungsstelle; Hinterlegungsstellen

(1) Jedes Mitglied benennt eine geeignete Behörde, mit der sich die Bank im Zusammenhang mit einer sich im Rahmen dieses übereinkommens ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann.

(2) Jedes Mitglied benennt seine Zentralbank oder eine sonstige der Bank genehme Einrichtung als Hinterlegungsstelle, bei der die Bank ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte hinterlegen kann.

(3) Die Bank kann ihre Vermögenswerte einschließlich Gold und konvertierbarer Währungen bei den Hinterlegungsstellen halten, die das Direktorium bestimmt.

Artikel 41

Veröffentlichung des übereinkommens, Arbeitssprachen, Informationserteilung und Berichterstattung

(1) Die Bank wird sich bemühen, den Wortlaut dieses übereinkommens und alle ihre wichtigen Dokumente in den Hauptsprachen Afrikas verfügbar zu machen. Die Arbeitssprachen der Bank sind, wenn möglich, afrikanische Sprachen, Englisch und Französisch.

(2) Die Mitglieder liefern der Bank alle Informationen, die sie zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Aufgabe von ihnen anfordert.

(3) Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht, der einen geprüften Jahresabschluß enthält, und versendet ihn an ihre Mitglieder. Sie übermittelt den Mitgliedern auch vierteljährlich eine zusammenfassende Darstellung ihrer Finanzlage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, in der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden. Der Jahresbericht und die Vierteljahresberichte werden nach Artikel 13 Absatz 4 angefertigt.

(4) Die Bank kann alle sonstigen zur Erfüllung ihrer Zwecke und Aufgabe für wünschenswert erachteten Berichte veröffentlichen. Sie werden den Mitgliedern der Bank zugesandt.

Artikel 42

Verteilung des Nettoeinkommens

(1) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Nettoeinkommens der Bank einschließlich des Nettoeinkommens ihrer Sonderfonds - nach Abzug für die Rücklagen - dem überschuß zugewiesen und welcher Teil gegebenenfalls ausgeschüttet wird.

(2) Die in Absatz 1 genannte Ausschüttung wird im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile vorgenommen.

(3) Die Zahlungen werden in der Weise und in der Währung vorgenommen, die der Gouverneursrat bestimmt.

KAPITEL VI

AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG VON MITGLIEDERN; ZEITWEILIGE EINSTELLUNGUND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER BANK

Artikel 43

Austritt

(1) Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es der Bank in ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige zugehen läßt.

(2) Der Austritt eines Mitglieds wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank.

Artikel 44

Suspendierung

(1) Ist das Direktorium der Auffassung, daß ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nachkommt, so wird dieses Mitglied vom Direktorium mit einer Mehrheit der Direktoren suspendiert, die eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl vertreten; im Fall eines regionalen Mitglieds muß diese Mehrheit eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder, im Fall eines nichtregionalen Mitglieds die Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitglieder einschließen. Der Beschluß zur Suspendierung eines Mitglieds unterliegt der überprüfung durch den Gouverneursrat auf einer nachfolgenden Sitzung, die das Direktorium zu diesem Zweck anberaumt, oder auf der nächsten Jahrestagung des Gouverneursrats, wenn diese früher stattfindet; der Gouverneursrat kann mit den gleichen Mehrheiten, wie oben vorgesehen, beschließen, die Suspendierung aufzuheben.

(2) Die Mitgliedschaft eines suspendierten Mitglieds der Bank erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat mit derselben Mehrheit beschließt, ihm seine Eigenschaft als Mitglied zurückzugeben.

(3) Während der Suspendierung darf ein Mitglied seine Rechte aus dem übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts nicht ausüben; es unterliegt jedoch weiterhin allen Verpflichtungen.

Artikel 45

Abrechnung

(1) Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft eines Staates erlischt (im folgenden in diesem Artikel als "Zeitpunkt des Erlöschens" bezeichnet), haftet das Mitglied für seine direkten Verpflichtungen und für seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gewährten Darlehen oder Garantien noch aussteht; es entstehen ihm jedoch keine Verbindlichkeiten aus solchen Darlehen und Garantien, die von der Bank nach diesem Zeitpunkt gewährt werden, und es ist auch an den Einnahmen oder Ausgaben der Bank nicht mehr beteiligt.

(2) Zu der Zeit des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates trifft die Bank im Rahmen der Abrechnung mit diesem Staat nach den Absätzen 3 und 4 Maßnahmen für den Rückkauf ihrer Anteile. Dabei gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Wert, den die Bücher der Bank zum Zeitpunkt des Erlöschens aufweisen.

(3) Die Bezahlung der durch die Bank nach diesem Artikel zurückgekauften Anteile unterliegt den nachstehenden Bedingungen:

a)

Die dem betreffenden Staat für seine Anteile geschuldeten Beträge werden einbehalten, solange der Staat, seine Zentralbank oder eine seiner Dienststellen als Darlehensnehmer oder als Garant der Bank etwas schuldet, und können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden keine Beträge wegen der Verbindlichkeiten des Staates aus seiner Anteilszeichnung nach Artikel 7 Absatz 4 einbehalten. Auf keinen Fall darf ein einem Mitglied für seine Anteile geschuldeter Betrag vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens ausbezahlt werden.

b)

Soweit der nach Absatz 2 als Rückkaufpreis geschuldete Betrag die Gesamtverbindlichkeiten aus den unter Buchstabe a genannten Darlehen und Garantien übersteigt, kann die Bezahlung von Anteilen von Fall zu Fall gegen deren übergabe durch die Regierung des betreffenden Staates erfolgen, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat.

c)

Zahlungen werden in der Währung des die Zahlung empfangenden Staates oder, wenn diese Währung nicht verfügbar ist, in Gold oder konvertierbarer Währung geleistet.

d)

Erleidet die Bank Verluste für Garantien oder Darlehen, die zum Zeitpunkt des Erlöschen ausstanden, und übersteigt die Höhe dieser Verluste die zu diesem Zeitpunkt für solche Verluste vorhandene Reserve, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei Bestimmung des Rückkaufpreises berücksichtigt wäre. Außerdem haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen nach Artikel 7 Absatz 4 in der Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Verminderung des Kapitals und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, in dem der Rückkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde.

(4) Beendet die Bank ihre Geschäftstätigkeit nach Artikel 47 innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens, so werden alle Rechte des betreffenden Staates nach den Artikeln 47 bis 49 bestimmt.

Artikel 46

Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Darlehen und Garantien vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit für weitere Beratungen und Maßnhamen hat.

Artikel 47

Beendigung der Geschäftstätigkeit

(1) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Darlehen und Garantien durch Beschluß des Gouverneursrats mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder beenden.

(2) Nach einer solchen Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.

Artikel 48

Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen

(1) Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder aus ihnen nicht abgerufenen Zeichnungen zum Stammkapital der Bank und hinsichtlich der Abwertung ihrer Währungen bestehen, bis alle Forderungen der Gläubiger einschließlich aller Eventualforderungen beglichen sind.

(2) Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus den Zahlungen befriedigt, die bei der Bank auf Abrufe von nicht eingezahlten Zeichnungen eingehen. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit direkten und solchen mit Eventualforderungen.

Artikel 49

Verteilung der Vermögenswerte

(1) Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank erfolgt eine Verteilung an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erst, wenn

i)

alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist und

ii) der Gouverneursrat die Vornahme einer Verteilung beschlossen hat. Dieser Beschluß muß vom Rat mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschließlich der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder gefaßt werden.

(2) Nachdem ein Beschluß zur Vornahme einer Verteilung nach Absatz 1 gefaßt worden ist, kann das Direktorium mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aufeinanderfolgende Verteilungen der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder vornehmen, bis sämtliche Vermögenswerte verteilt sind. Voraussetzung für eine solche Verteilung ist die vorherige Erfüllung aller ausstehenden Forderungen der Bank gegen jedes Mitglied.

(3) Vor der Verteilung der Vermögenswerte hat das Direktorium den jeweiligen Anteil eines jeden Mitglieds gemäß dem Verhältnis seines Anteilbesitzes zu den gesamten ausstehenden Anteilen der Bank festzusetzen.

(4) Das Direktorium hat die zur Verteilung kommenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Verteilung zu bewerten und sodann die Verteilung in folgender Weise vorzunehmen:

a)

Jedem Mitglied wird in seinen eigenen Schuldverschreibungen oder denen seiner amtlichen Stellen oder juristischen Personen innerhalb seiner Hoheitsgebiete, soweit diese Schuldverschreibungen für eine Verteilung verfügbar sind, ein Betrag gezahlt, der wertmäßig seinem verhältnismäßigen Anteil an dem zu verteilenden Gesamtbetrag entspricht.

b)

Jeder einem Mitglied nach der Zahlung gemäß Buchstabe a geschuldete Restbetrag wird in der Währung des Mitglieds gezahlt, soweit die Bank diese Währung besitzt, und zwar bis zum Gegenwert dieses Restbetrags.

c)

Jeder einem Mitglied nach den Zahlungen gemäß den Buchstaben a und b geschuldete Restbetrag wird in Gold oder einer für das Mitglied annehmbaren Währung gezahlt, soweit die Bank Gold oder diese Währung besitzt, und zwar bis zum Gegenwert dieses Restbetrags.

d)

Verbleiben nach den Zahlungen an die Mitglieder gemäß den Buchstaben a bis c noch Vermögenswerte im Besitz der Bank, so werden sie anteilig unter die Mitglieder verteilt.

(5) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die von der Bank nach Absatz 4 verteilt werden, genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie der Bank vor der Verteilung zustanden.

KAPITEL VII

RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND VORRECHTE

Artikel 50

Rechtsstellung

Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, besitzt sie volle internationale Rechtspersönlichkeit. Zu diesem Zweck kann sie übereinkünfte mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und anderen internationalen Organisationen schließen. Zum gleichen Zweck werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.

Artikel 51

Rechtsstellung in Mitgliedstaaten

Die Bank besitzt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds volle Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,

a)

Verträge zu schließen,

b)

unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen und

c)

vor Gericht zu stehen.

Artikel 52

Gerichtsbarkeit

(1) Die Bank genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gerichtlichem Verfahren außer in Fällen, die aus der Ausübung ihrer Befugnis zur Darlehensaufnahme entstehen, in denen ein Prozeß gegen sie nur von einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle hat, oder im Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder eines Nichtmitgliedstaats, in dem sie einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat, geführt werden kann. Klagen können jedoch nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Forderungen ableiten.

(2) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.

Artikel 53

Immunität der Vermögenswerte und der Archive

(1) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt oder gesetzgeberische Maßnahme.

(2) Die Archive der Bank sowie allgemein sämtliche in ihrem Eigentum oder Besitz befindliche Schriftstücke sind ohne Rücksicht auf ihren Aufbewahrungsort unverletzlich.

Artikel 54

Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

In dem zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank notwendigen Ausmaß und vorbehaltlich dieses übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

Artikel 55

Vorrechte für den Nachrichtenverkehr

Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.

Artikel 56

Persönliche Immunitäten und Vorrechte

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie Sachverständige und Berater, die Aufträge für die Bank durchführen,

i)

genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen;

ii) erhalten, wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbestimmungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren;

iii) erhalten die gleiche Behandlung in bezug auf Reiseerleichterungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.

Artikel 57

Befreiung von der Besteuerung

(1) Die Bank, ihr Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie ihre Geschäfte und Transaktionen sind von jeder Besteuerung sowie von allen Zöllen befreit. Die Bank ist ferner von jeder Verpflichtung zur Zahlung, Einbehaltung oder Erhebung von Steuern oder sonstigen Abgaben befreit.

(2) Die von der Bank den Direktoren, Stellvertretern, leitenden Bediensteten und anderen Fachkräften gezahlten Gehälter unterliegen keiner Art von Besteuerung.

(3) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,

i)

die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde, oder

ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Ort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

(4) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung.

i)

die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist, oder

ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

Artikel 58

Notifikation der Durchführung

Jedes Mitglied unterrichtet die Bank unverzüglich von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieses Kapitel in ihrem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen.

Artikel 59

Anwendung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse der Bank gewährt. Das Direktorium kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die es bestimmt, auf die in den Artikeln 52, 54, 56 und 57 vorgesehenen Immunitäten und Befreiungen in Fällen verzichten, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Bank dienlich ist. Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität von Bediensteten in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität nach seiner Auffassung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Bank aufgehoben werden kann.

KAPITEL VIII

ÄNDERUNG, AUSLEGUNG, SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 60

Änderungen

(1) Alle Vorschläge zur Änderung dieses übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so befragt die Bank die Mitglieder durch Rundschreiben oder auf telegrafischem Weg, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Nehmen zwei Drittel der Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder besitzen, einschließlich zwei Drittel der regionalen Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder besitzen, die vorgeschlagene Änderung an, so bestätigt die Bank dies durch förmliche Mitteilung an die Mitglieder.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Abstimmungsmehrheiten nur durch die dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich bei Änderungen, welche betreffen

i)

das durch Artikel 6 Absatz 2 gesicherte Recht;

ii) die in Artikel 6 Absatz 5 vorgesehene Haftungsbeschränkung und

iii) das in Artikel 43 vorgesehene Recht zum Austritt aus der Bank.

(4) Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der in Absatz 1 vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.

(5) Ungeachtet des Absatzes 1 wird die Vorschrift, nach der jedes Mitglied eine Stimme haben soll, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses übereinkommens und im Licht der Erfahrungen der Bank vom Gouverneursrat oder auf einem Treffen der Staatsoberhäupter der Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen geprüft, wie sie für die Annahme dieses übereinkommens galten.

Artikel 61

Auslegung

(1) Der englische und französische Wortlaut dieses übereinkommens wird als gleichermaßen verbindlich angesehen.

(2) Alle Fragen der Auslegung dieses übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Ist ein von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffenes Mitglied nicht durch einen Direktor seiner Staatsangehörigkeit in diesem Gremium vertreten, so ist es zur unmittelbaren Vertretung in solchen Fällen berechtigt. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.

(3) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 2 getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheidung - nach einem gemäß Artikel 31 Absatz 3 festzulegenden Verfahren - innerhalb von drei Monaten herbeigeführt werden muß. Diese Entscheidung ist endgültig.

Artikel 62

Schiedsverfahren

Bei einer Streitigkeit zwischen der Bank und der Regierung eines Staates, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank wird die betreffende Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von der Regierung des betroffenen Staates und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, von einer anderen Instanz, die nach vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln bestimmt wird. Der dritte Schiedsrichter hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63

Unterzeichnung und Hinterlegung

(1) Diese übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (im folgenden als “Depositär” bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 1963 für die Regierungen der Staaten, deren Namen in Anlage A zu diesem übereinkommen aufgeführt sind, zur Unterzeichnung auf.

(2) Der Depositär übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses übereinkommens.

Artikel 64

Ratifikation, Annahme, Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) a) Dieses übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden von den Unterzeichnerregierungen bis zum 1. Juli 1965 beim Depositär hinterlegt. Der Depositär notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt.

b)

Ein Staat, dessen Ratifikations- oder Annahmeurkunde vor dem Tag des Inkrafttretens dieses übereinkommens hinterlegt wird, wird an diesem Tag Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die Bestimmungen des Buchstabens a erfüllt, wird an dem Tag Mitglied, an dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt wird.

(2) Regionale Staaten, die nicht nach Absatz 1 die Mitgliedschaft bei der Bank erwerben, können nach Inkrafttreten des übereinkommens Mitglieder werden, indem sie zu den Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat bestimmt. Die Regierung eines solchen Staates hinterlegt vor oder zu einem vom Rat bestimmten Zeitpunkt eine Beitrittsurkunde beim Depositär, der diese Hinterlegung und deren Zeitpunkt der Bank und den Vertragsparteien dieses übereinkommens notifiziert. Nach der Hinterlegung wird der Staat an dem festgesetzten Tag Mitglied der Bank.

(3) Ein Mitglied kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde erklären, daß es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an seine Staatsbürger und Staatsangehörigen und an in seinem Hoheitsgebiet ansässige Personen gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern.

Artikel 65

Inkrafttreten

Dieses übereinkommen tritt in Kraft, wenn zwölf Unterzeichnerregierungen, deren Erstzeichnungen gemäß Anlage A zu diesem übereinkommen insgesamt nicht weniger als 65 vH des genehmigten Stammkapitals der Bank 1) umfassen, Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben; in jedem Fall ist aber der 1. Januar 1964 der früheste Zeitpunkt, zu dem dieses übereinkommen nach diesem Artikel in Kraft treten kann.


1) Die Worte “genehmigtes Stammkapital der Bank” sollen das genehmigte Stammkapital der Bank bezeichnen, das den Wert von 211,2 Mio. Rechnungseinheiten hat und der Gesamtzahl der Erstanteile entspricht, die von den Staaten zu zeichnen sind, welche die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwerben können; s. Memorandum des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika zur Auslegung von Artikel 65 des übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, das der Schlußakte der Konferenz beigefügt ist.

Artikel 66

Aufnahme der Geschäftstätigkeit

(1) Sobald dieses übereinkommen in Kraft getreten ist, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der zu diesem Zweck und zu dem in Artikel 7 Absatz 5 angegebenen Zweck ernannte Treuhänder beraumt die erste Sitzung des Gouverneursrats an.

(2) Auf seiner ersten Sitzung wird der Gouverneursrat:

a)

neun Direktoren der Bank nach Artikel 33 Absatz 1 wählen und

b)

Vorkehrungen zur Bestimmung des Tages treffen, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.

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