Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1985 bis 1988 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1985 - FAG 1985) und mit dem das Gewerbesteuergesetz 1953 geändert wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1988-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Abschnitt

I

Finanzausgleichsgesetz

Artikel I

Finanzausgleich

(§§ 2 bis 4 des F-VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender

Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

2.

Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

a)

wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,

b)

wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

c)

wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

3.

Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten

(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:

1.

Der Bund ersetzt den Ländern den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären. Die oben angeführten Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, Anwendung findet.

2.

Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben wie folgt:

a)

durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfaßt auch den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben, die in der Auftragsverwaltung des Bundes von den dem Landeshauptmann unterstellten Behörden im jeweiligen Land getätigt werden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages und des Personal- und Sachaufwandes nach Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pauschales. Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;

b)

durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten für Projekte, wenn im Hochbau die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen drei Jahren nach Planungsabschluß in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich eingestellt wird. Im Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen folgende Umstände vorliegen:

ba) Vom Bund angeordnete Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits drei vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.

bb) Detailprojekte, deren Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.

bc) Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.

bd) Projektierungen und Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.

be) Projekte für Strecken, für die eine Verordnung gemäß § 4 Bundesstraßengesetz zugrunde lag, die jedoch aufgehoben wurde.

bf) Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.

3.

Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen

§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer genannt)

1.

an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen 100 vH,

2.

an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.

(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 190, betreffend den Religionsunterricht in der Schule, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.

(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen nach den Bestimmungen der §§ 59 Abs. 12 und 13 und 60 Abs. 4 bis 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/1972 bleiben unberührt.

(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.

(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.

(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen, daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Teilbeträge sind am Ende des Rechnungsjahres abzurechnen. Für diesen Zweck haben die Länder Jahresberichte vorzulegen.

Landesumlage

§ 4. Die Landesumlage darf 8,3 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

§ 5. Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

Artikel II

Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind

1.

die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratabgabe, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Beitrag nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditunternehmungen, die Zinsertragsteuer;

2.

die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer, die Schaumweinsteuer und die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;

3.

die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

4.

die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgabe nach dem Antidumpinggesetz und die Abgabe nach dem Anti-Marktstörungsgesetz;

5.

Vom Aufkommen an

a)

Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches sowie 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds und 1,082 vH für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds und

b)

Wohnbauförderungsbeitrag sind 9,45 vH für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen

1.

bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,

a)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

b)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

c)

ein Anteil in der Höhe von 1,082 vH des Aufkommens für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;

2.

bei der Umsatzsteuer

a)

ein Anteil in der Höhe von 0,459 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,

b)

ein Anteil in der Höhe von 0,762 vH des Aufkommens, der für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist.

(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß § 6 Z 5 lit. a und b sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmals im Jänner 1988, zu überweisen.

(4) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und an den Wasserwirtschaftsfonds sind gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.

(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

Bund Länder Gemeinden

Veranlagte Einkommensteuer .......... 48,582 27,385 24,033

Lohnsteuer .......................... 63,167 20,649 16,184

Kapitalertragsteuer ................. 19,891 13,352 66,757

Umsatzsteuer ........................ 69,412 18,793 11,795

Biersteuer .......................... 17,000 57,000 26,000

Abgabe von alkoholischen Getränken .. 40,000 30,000 30,000

Mineralölsteuer ..................... 88,559 8,638 2,803

Erbschafts- und Schenkungssteuer .... 70,000 30,000 -

Grunderwerbsteuer ................... 4,000 - 96,000

Bodenwertabgabe ..................... 4,000 - 96,000

Kraftfahrzeugsteuer ................. 50,000 50,000 -

Kunstförderungsbeitrag .............. 70,000 30,000 - ''

(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

1.

bei der veranlagten Einkommensteuer auf die Länder 26,702 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,683 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

2.

bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,229 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

3.

bei der Kapitalertragsteuer auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

4.

bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien - nach der Volkszahl, und 0,270 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

5.

bei der Biersteuer auf die Länder und Gemeinden nach dem länderweisen Verbrauch von Bier;

6.

bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;

7.

bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel a) nach dem länderweisen Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und schließlich c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer des befestigten und unbefestigten Straßennetzes - ohne Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege -, und zwar:

8.

beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.

(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird bei Gemeinden mit

höchstens

10 000 Einwohnern mit ........................................ 1 1/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit ........... 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und bei

Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern

mit ........................................................ 2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt

Wien mit ................................................... 2 1/3

vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund des

Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an das Bundesland

Niederösterreich rückgegliedert worden sind, ist in jedem Fall der

für die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden. Die

länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt

die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben (§ 9 des Biersteuergesetzes 1977, BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben (§ 12 des Biersteuergesetzes 1977) sowie Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen, die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten Biermengen.

(5) Die Biermengen gelten als in dem Land zum Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes, vom Importeur oder bei Abholung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.

(6) Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung nach einem vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist spätestens bis zum 25. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(7) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet, den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 4 und 6 zu führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

§ 9. Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben 33 vH der entsprechenden Ertragsteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wien übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 vH wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst - nach Ausscheidung der auf Wien als Gemeinde entfallenden Quote - die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 2 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt. Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 13,5 vH auszuscheiden und den Ländern zu überweisen; sie sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).

(2) Die restlichen 86,5 vH sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben durch die Länder an die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen: Vorerst erhalten jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. Die verbleibenden Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 3 dritter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 8 Abs. 3 dritter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 8 Abs. 3 erster Satz).

(4) Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung

1.

der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 300 vH;

2.

der Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 300 vH;

3.

von 83 vH der tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) in den Monaten Jänner bis September des Vorjahres und Oktober bis Dezember des zweitvorangegangenen Jahres.

§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Feber zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muß, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei - vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung - den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich (§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 10 Abs. 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10. jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.

§ 12. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten. Das Ausmaß der Zuschläge zu den Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.

§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die Gewerbesteuer.

(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund (Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden (Gewerbesteuer) gleichartige Abgaben. Die Abgabe des Bundes beträgt für das Jahr 1985 136 vH und ab 1986 128 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages und wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag und vom Gewerbekapital können die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer wählen.

(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung

1.

den Hebesatz der Lohnsummensteuer mit einem Höchstsatz von 1 000 vH festzusetzen,

2.

die Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) von den stehenden Gewerbebetrieben für das Jahr 1985 mit einem Hebesatz von 164 vH und ab 1986 mit einem Hebesatz von 172 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages auszuschreiben.

(5) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(6) Die Festsetzung des Hebesatzes für die Lohnsummensteuer durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Diese Neufestsetzung des Hebesatzes für die Lohnsummensteuer gilt erstmals für die Lohnsumme, die nach der Hebesatzänderung gezahlt wird.

(7) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt. Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer erfolgt monatlich im nachhinein in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen oder durch die Finanzämter erteilen zu lassen.

(8) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fallen dem Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben zu tragen hat.

C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde)Abgaben

§ 14. (1) Ausschließliche Landes-(Gemeinde)Abgaben sind insbesondere:

1.

die Grundsteuer;

2.

die Feuerschutzsteuer;

3.

Fremdenverkehrsabgaben;

4.

Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;

5.

Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;

6.

Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;

7.

Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken mit Ausnahme von Milch;

8.

Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;

9.

Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages (zum Beispiel Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen, Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben);

10.

Abgaben für das Halten von Tieren;

11.

Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;

12.

Abgaben von Ankündigungen;

13.

Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;

14.

Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;

15.

Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;

16.

die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben sowie die unter Z 16 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde)Abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes

§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Hiebei dürfen folgende Höchstausmaße nicht überschritten werden:

bei der Grundsteuer von den land- und forst-

wirtschaftlichen Betrieben der Hebesatz von .............. 500 vH,

bei der Grundsteuer von den Grundstücken der

Hebesatz von ............................................. 420 vH.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

1.

Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

2.

die gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken mit Ausnahme von Milch begrenzt mit 10 vH des Entgeltes;

3.

ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder Blindenführerhunde gehalten werden;

4.

die gemäß § 14 Abs. 1 Z 11 und Z 12 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen;

5.

Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten.

(4) Zum Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 gehören nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.

(5) Die Gemeinden werden ermächtigt, Beschlüsse der Gemeindevertretung im Sinne dieses Gesetzes mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen.

§ 16. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 2) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die Regelung

1.

der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948),

2.

der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157) und

3.

der Erhebung und der Verwaltung

(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird im Verhältnis des Bruttoprämienaufkommens für die in den einzelnen Ländern gegen Feuer- und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen und unbeweglichen Objekte auf die empfangsberechtigten Körperschaften aufgeteilt. Alle inländischen sowie die zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften und -vereine aller Art haben die für die Aufteilung der Feuerschutzsteuer erforderlichen Nachweisungen über das Bruttoprämienaufkommen für die in den einzelnen Ländern gegen unmittelbare und mittelbare Feuer- und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen und unbeweglichen Objekte jeweils bis 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium für Finanzen vorzulegen.

(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jedes Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen oder durch die Finanzämter erteilen zu lassen.

§ 17. Die im § 13, § 15 Abs. 1 und 3 und im § 16 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 18. (1) Werden aus Anlaß der Einführung des Straßenverkehrsbeitrages, BGBl. Nr. 302/1978, für österreichische Unternehmer auftretende und damit in ursächlichem Zusammenhang stehende Belastungen in Form der Gewährung einer Nachsicht von im Art. II dieses Bundesgesetzes genannten Abgaben berücksichtigt, so hat die Verrechnung der nachgesehenen Beträge gemäß Abs. 2 zu erfolgen.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Straßenverkehrsbeitrag ist bei der einzelnen Abgabe so zu verfahren, daß die nachgesehenen Beträge den am Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis so zuzurechnen sind, daß die ihnen zustehenden Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben und die Bedeckung der nachgesehenen Beträge ausschließlich zu Lasten des Straßenverkehrsbeitrages zu erfolgen hat.

(3) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, über die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorgänge entsprechende Aufzeichnungen zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche Bundesabgaben handelt, den Ländern und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung Auskunft zu erteilen.

§ 19. Wer es vorsätzlich unterläßt, die zur Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches von Bier im § 8 Abs. 4 und 6 sowie die für die Aufteilung der Feuerschutzsteuer im § 16 Abs. 2 vorgesehenen Aufzeichnungen oder Nachweisungen richtig zu führen oder rechtzeitig vorzulegen, ferner, wer vorsätzlich die im § 8 Abs. 7 vorgesehene Einsichtnahme der Abgabenbehörde in die Geschäftsaufzeichnungen erschwert oder verhindert bzw. der Pflicht zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, zu bestrafen.

Artikel III

Finanzzuweisungen und Zuschüsse

(§§ 12 und 13 F-VG 1948)

Finanzzuweisungen

§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, so werden die Ertragsanteile des betreffenden Landes aus Bundesmitteln auf den der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag ergänzt. Dieser Ergänzungsbetrag gebührt im nachfolgenden Haushaltsjahr (Kalenderjahr).

(2) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, die Theater oder Orchester für eigene Rechnung allein oder mit anderen Gebietskörperschaften führen oder die zur Deckung von Abgängen solcher Unternehmungen ganz oder zum Teil vertraglich verpflichtet sind, Finanzzuweisungen nach Maßgabe ihrer Belastung im Gesamtausmaß von 18 Millionen Schilling jährlich. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

(3) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Österreichischen Bundesbahnen befinden, Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling jährlich. Der auf die einzelne Gemeinde - wobei Gemeinden, deren jährlicher Anteil 68 000 S nicht erreicht, wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben haben - entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme auf den obigen Gesamtbetrag nach der Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten. Die gebührenden Beträge sind spätestens am 20. Juni des betreffenden Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen. Die Gemeinden, die nach den vorstehenden Bestimmungen eine Finanzzuweisung beanspruchen, haben ihren Anspruch innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, in dem das Bestehen einer solchen Betriebsstätte und die Anzahl der daselbst beschäftigten Bediensteten von der hiefür zuständigen Dienststelle der Österreichischen Bundesbahnen bescheinigt ist, beim Bundesministerium für Finanzen zu stellen. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Jänner 1985. Die Neuschaffung bzw. Auflassung von Betriebsstätten der vorgenannten Art ist von dem auf diesen Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für die Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen. Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten ist der Berechnung der Beschäftigtenstand des ersten Betriebsjahres zugrunde zu legen.

(4) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs den Ersatz jener Kosten, die diesen Gemeinden nachweislich dadurch entstehen, daß sie für den Bund Aufgaben erfüllen, die in anderen Städten mit eigenem Statut von Bundespolizeibehörden erfüllt werden. Die Pauschalierung des Kostenersatzes ist zulässig, darf jedoch nicht höher sein als jener Aufwand, der dem Bund entstehen würde, wenn er in diesen Gemeinden Bundespolizeibehörden eingerichtet hätte.

§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) einen Betrag in der Höhe von 1,4 vH der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden (Wien als Gemeinde). Dieser Betrag ist länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen und von den Ländern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen. Die Überweisung des Bundes an die Länder hat bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres zu erfolgen.

(2) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn

1.

eine Gemeinde jeweils alle Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, zu deren Erhebung sie berechtigt wäre und sofern diese Abgaben zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt geeignet sind und dessenungeachtet

2.

eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 8 Abs. 3) bis höchstens 2 500 Einwohner, von 2 501 bis 10 000 Einwohner, von 10 001 bis 20 000 Einwohner, von 20 001 bis 50 000 Einwohner und über 50 000 Einwohner eine Finanzkraft aufweist, die, auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote), mit mehr als 10 vH unter der Finanzkraft der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 4) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.

(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.

(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der ausschließlichen Gemeindeabgaben, ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern, jedoch unter Einbeziehung der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.

(5) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 4) der Gemeinden der im Abs. 2 Z 2 genannten Größenklassen, für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.

(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlaßten Erhebung über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 5) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 30. April eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Länder haben die Finanzzuweisung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel den Gemeinden des Landes bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zu überweisen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90 vH der mit der Bevölkerungszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 300 000 S und 10 vH eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Differenzen zwischen den vorhandenen Mitteln und dem Bedarf sind von den Ländern in der Weise auszugleichen, daß bei einem Mehrbedarf die Finanzzuweisung jeder einzelnen Gemeinde im Verhältnis des Gesamtbedarfs zu den vorhandenen Mitteln zu kürzen ist.

(7) Soweit nach Durchführung des Verteilungsvorganges gemäß Abs. 6 den Ländern noch Finanzzuweisungsmittel zur Verfügung stehen, sind diese in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, daß deren Finanzkraft (Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung ist dem Bundesministerium für Finanzen unter Anschluß der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen.

(8) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in jenen Bundesländern, in denen auch ein Verteilungsvorgang gemäß Abs. 7 stattfindet, der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.

(9) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekanntgegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.

Zuschüsse

§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:

1.

den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 175 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:

a)

Länder und Gemeinden, die dem Theaterhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 151,076 Millionen Schilling. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;

b)

Länder und Gemeinden, die dem Theaterhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck, sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 23,924 Millionen Schilling. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;

c)

die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre 1984 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;

d)

wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 1984 einen Zweckzuschuß oder eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten hat;

e)

der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß von 175 Millionen Schilling bei Eintritt unvorhersehbarer Umstände bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter lit. a oder nur auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden aufteilen;

2.

den Gemeinden zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs, sofern es sich nicht um gesamtösterreichische Belange handelt, im Ausmaß von insgesamt 70 Millionen Schilling jährlich. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen. Wird der den Gemeinden eines Landes zustehende Zweckzuschuß bis 31. Oktober eines jeden Jahres nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, kann dieser auch einem anderen Bundesland zuerkannt werden, wenn dadurch ein als vordringlich erkanntes Vorhaben verwirklicht werden kann;

3.

den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen im Ausmaß von insgesamt 140 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an diesem Zweckzuschuß sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;

4.

den Ländern und Gemeinden zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage und Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete, im Ausmaß von insgesamt je 70 Millionen Schilling jährlich. Der den Ländern zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und je zu einem Viertel linear und nach der Gebietsfläche aufzuteilen. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen;

5.

Gemeinden, in denen eine Spielbank betrieben wird, einen Zuschuß von je 1 Million Schilling jährlich zur Förderung der Qualität des örtlichen Fremdenverkehrs. Der Zweckzuschuß ist den Gemeinden (Wien als Gemeinde) bis spätestens 1. Juli eines jeden Jahres zu überweisen. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 31. März eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 22a. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Wohnbauförderung einen Zuschuß in der Höhe der Summe von 9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist, und von 80,55 vH des Aufkommens am Wohnbauförderungsbeitrag.

(2) Der auf die einzelnen Länder entfallende jährliche Hundertsatz ergibt sich aus folgenden Berechnungsgrundlagen:

1.

50 vH der Summe, die sich aus der Volkszahl gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes, vermehrt um 50 vH des Bevölkerungszuwachses ergibt; als Bevölkerungszuwachs gilt die Differenz von dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Ergebnis der letzten Volkszählung gegenüber der unmittelbar vorangegangenen;

2.

35 vH nach dem jeweils für die Endabrechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Zuteilung der Mittel des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblichen abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes;

3.

15 vH nach dem länderweisen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer und an Lohnsteuer unter Zugrundelegung der Endabrechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben des für die Berechnung der Länderanteile zweitvorangegangenen Jahres.

(3) Die Bundesmittel gemäß Abs. 1 sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmals im Jänner 1988, den Ländern zu überweisen.

(4) Der den Ländern gemäß Abs. 1 im Jahre 1988 zukommende Zweckzuschuß wird um insgesamt 50 Millionen Schilling zugunsten des Bundes gekürzt. Die Kürzung wird bei der Quartalsüberweisung im Monat April vorgenommen.

(5) Der Zweckzuschuß gemäß Abs. 1 wird in den Jahren 1989, 1990 und 1991 um je ein Drittel jenes Betrages erhöht, der sich aus der Summe von 1,02475 vH des Aufkommens an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer abzüglich der Abgeltungen gemäß § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 132/1987, und von 8,95 vH des Aufkommens am Wohnbauförderungsbeitrag der Monate Oktober bis Dezember 1987 ergibt.

Artikel IV

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) Abgabeneinnahmen und Abgabenvergütungen, die gemäß Artikel VI des Bundesgesetzes über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 224, nach den derzeit geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete der Umsatzsteuer und der Beförderungssteuer für vor dem 1. Jänner 1973 bewirkte Vorgänge entrichtet oder gezahlt werden, gelten als Einnahmen oder Rückzahlungen von Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223.

(2) Die von den Ländern unter der Bezeichnung „Fernsehschilling'' bzw. „Kultur- und Sportstättenschilling'' erhobenen Abgaben sind Landesabgaben im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes.

§ 24. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1985 in Kraft und treten mit Ausnahme des § 13 Abs. 1 und 3, des § 16 Abs. 1, des § 23 Abs. 2 und des § 24 Abs. 2 bis 4 mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

(3) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses oder künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(4) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.

(5) Die nach § 3 Abs. 7 für Jänner 1985 zu leistenden Teilbeträge, die im Dezember 1984 bereitgestellt werden, belasten die Bundesrechnung für 1985.

(6) Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes sind

1.

§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und

2.

§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 3 und des § 24 Abs. 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 lit. b genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,

d)

der Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 24 Abs. 6 Z 1,

e)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 24 Abs. 6 Z 2.

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft und mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3 und § 22a Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

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