Bundesgesetz über die Oesterreichische Nationalbank (Nationalbankgesetz 1984 – NBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-02-01
Letzte Aktualisierung 2026-02-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 276
Änderungshistorie JSON API

§ 80. Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

§ 81. (1) Wer Urkunden, die geeignet sind, im Verkehr Geldzeichen zu ersetzen (Notgeld, unverzinsliche Schuldverschreibungen, auf Inhaber lautende Anweisungen), in Umlauf bringt oder in Zahlung nimmt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 400 000 S, wenn aber der Geld- oder Sachwert, auf den die vom Täter in Umlauf gesetzten oder in Zahlung genommenen Urkunden lauten, den Betrag von 250 000 S übersteigt, mit einer Geldstrafe bis zum Doppelten des dem angegebenen Wert entsprechenden Betrages zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die angedrohten Geldstrafen darf ein Jahr nicht übersteigen. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Urkunden sind einzuziehen.

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes auf die Einziehung selbständig durch Beschluß zu erkennen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§ 114 StPO).

(3) Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Oesterreichischen Nationalbank statt. Ist ein solcher Antrag gestellt, so bedarf es zur allfälligen Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahrens (Abs. 2) keines weiteren Antrages der Bank.

(4) Zur Durchführung des Strafverfahrens und des selbständigen Einziehungsverfahrens ist ausschließlich das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

§ 81. Die Ausgabe und Verwendung von banknotenähnlichen, auf Euro lautenden und für den Umlauf bestimmten Urkunden zu Zahlungszwecken stellt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.

§ 82. Wer der Auskunftspflicht gemäß § 44 oder gemäß den auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Anordnungen durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 38)

§ 82. (1) Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden von der EZB oder den von ihr ermächtigten Stellen entsprechend den hiefür erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften geahndet.

(2) Wer den auf § 44 Abs. 2 gegründeten Aufforderungen der Oesterreichischen Nationalbank nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht nach Abs. 1 zu ahnden ist oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro bestraft.

§ 82. (1) Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden von der EZB oder den von ihr ermächtigten Stellen entsprechend den hiefür erlassenen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften geahndet.

(2) Wer den auf § 44 Abs. 2 gegründeten Aufforderungen der Oesterreichischen Nationalbank nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht nach Abs. 1 zu ahnden ist oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro bestraft.

§ 82a. (1) Wer den in § 44a normierten Auskunfts- und Vorlagepflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer trotz Untersagung gemäß § 44a Abs. 11 ein Zahlungssystem betreibt oder trotz Untersagung gemäß § 44a Abs. 12 an einem Zahlungssystem teilnimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.

§ 82a. (1) Wer den in § 44a normierten Auskunfts-, Melde- und Vorlagepflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer trotz Untersagung gemäß § 44a Abs. 11 ein Zahlungssystem betreibt oder trotz Untersagung gemäß § 44a Abs. 12 an einem Zahlungssystem teilnimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.

§ 82b. Wer unbefugt Euro-Banknoten oder –Münzen im Wert von mehr als 15 000 € vernichtet, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

§ 82c. Wer einem Auskunftsverlangen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 44b Abs. 2 nicht oder nicht vollständig nachkommt oder wer im Zusammenhang mit einem solchen Auskunftsverlangen wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

ARTIKEL XVI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 83. (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger Laufzeit bis zu der im § 3 Abs. 2 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen und als Deckung im Sinne des § 62 Abs. 1 verwenden.

(2) Die Wechsel müssen die Unterschriften des Kreditnehmers und einer gemäß § 13 des ERP-Fonds-Gesetzes ermächtigten Bank aufweisen. Der Eskont dieser Wechsel kann solange prolongiert werden, bis der Kredit abgedeckt oder in eine andere Form der Finanzierung übergeleitet wird.

ARTIKEL XVI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 83. (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger Laufzeit bis zu der im § 3 Abs. 2 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen und als Deckung im Sinne des § 62 Abs. 1 verwenden.

(2) Die Wechsel müssen die Unterschriften des Kreditnehmers und eines gemäß § 13 des ERP-Fonds-Gesetzes ermächtigten Kreditinstitutes aufweisen. Der Eskont dieser Wechsel kann solange prolongiert werden, bis der Kredit abgedeckt oder in eine andere Form der Finanzierung übergeleitet wird.

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j

Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

ARTIKEL XVI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 83. (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger Laufzeit bis zu der im § 3 Abs. 2 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen und als Deckung im Sinne des § 62 Abs. 1 verwenden.

(2) Die Wechsel müssen die Unterschriften des Kreditnehmers und eines gemäß § 13 des ERP-Fonds-Gesetzes ermächtigten Kreditinstitutes aufweisen. Der Eskont dieser Wechsel kann solange prolongiert werden, bis der Kredit abgedeckt oder in eine andere Form der Finanzierung übergeleitet wird.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die vom ERP-Fonds zu gewährenden Kredite auch in anderer besicherter Form als durch Eskontierung von Finanzwechseln zu finanzieren. Auf eine derartige Finanzierung finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962, hinsichtlich der Verlustabdeckungspflicht des Fonds sowie des § 12 ERP-Fonds-Gesetz hinsichtlich des Rechts des Fonds zur Zinssatzfestsetzung sinngemäß Anwendung.

ARTIKEL XVI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 83. (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger Laufzeit bis zu der im § 3 Abs. 2 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen.

(2) Die Wechsel müssen die Unterschriften des Kreditnehmers und eines gemäß § 13 des ERP-Fonds-Gesetzes ermächtigten Kreditinstitutes aufweisen. Der Eskont dieser Wechsel kann solange prolongiert werden, bis der Kredit abgedeckt oder in eine andere Form der Finanzierung übergeleitet wird.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die vom ERP-Fonds zu gewährenden Kredite auch in anderer besicherter Form als durch Eskontierung von Finanzwechseln zu finanzieren. Auf eine derartige Finanzierung finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962, hinsichtlich der Verlustabdeckungspflicht des Fonds sowie des § 12 ERP-Fonds-Gesetz hinsichtlich des Rechts des Fonds zur Zinssatzfestsetzung sinngemäß Anwendung.

ARTIKEL XVI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 83. (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger Laufzeit bis zu der im § 3 Abs. 2 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen.

(2) Die Wechsel müssen die Unterschriften des Kreditnehmers und eines gemäß § 13 des ERP-Fonds-Gesetzes ermächtigten Kreditinstitutes aufweisen. Der Eskont dieser Wechsel kann solange prolongiert werden, bis der Kredit abgedeckt oder in eine andere Form der Finanzierung übergeleitet wird.

(3) (3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die vom ERP-Fonds zu gewährenden Kredite in besicherter Form zu finanzieren. Auf eine derartige Finanzierung sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, hinsichtlich der Verlustabdeckungspflicht des Fonds sowie des § 12 ERP-Fonds-Gesetz hinsichtlich des Rechts des Fonds zur Zinssatzfestsetzung sinngemäß anzuwenden.

§ 84. (1) Die Besitzer von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank, welche nicht auf Grund der Verordnung vom 23. April 1938, dRGBl. I S. 405, gegen 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reiches umgetauscht worden sind, erhalten gegen Ablieferung der Aktien bei der Oesterreichischen Nationalbank einen Betrag von 500 S je Aktie.

(2) Vermögensvermehrungen, die durch Entschädigungen für abgelieferte Aktien (Abs. 1) eintreten, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 40 und 41)

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j

Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung

§ 84. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 85. Mit Ablauf des 23. September 1955 verlieren die bisherigen Satzungen der Oesterreichischen Nationalbank sowie Art. II des Notenbank-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 45/1945 - mit Ausnahme des § 4 - ihre Wirksamkeit.

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j

Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

§ 85. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 86. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 79 Abs. 1 und 81 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vollzug

§ 86. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 79 Abs. 3 und § 80 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 87. § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 625/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j

Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 87. 1. (Anm.: Tritt am 1.1.1999 in Kraft, vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998)

2.

(Anm.: Tritt am 1.1.1999 in Kraft, vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998)

3.

(zu §§ 33 und 34) Die Ernennungen von Mitgliedern des Direktoriums, welche an dem Tag, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, in Geltung stehen, werden in ihrer Laufzeit nicht berührt. Bis zur Neuernennung des Gouverneurs durch den Bundespräsidenten werden die Funktionsbezeichnungen Generaldirektor und Generaldirektor Stellvertreter beibehalten und wird die Funktion gemäß § 34 Abs. 1 vom Präsidenten des Generalrates und im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter wahrgenommen. § 34 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Die Neuernennung des Gouverneurs hat spätestens am 15. Juli 1998 mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 zu erfolgen.

4.

(Anm.: Tritt am 1.1.1999 in Kraft, vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998)

5.

(Anm.: Tritt am 1.1.1999 in Kraft, vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998)

6.

(Anm.: Tritt am 1.1.1999 in Kraft, vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998)

7.

(Anm.: Tritt am 1.1.1999 in Kraft, vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998)

8.

(Anm.: Tritt am 1.1.1999 in Kraft, vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998)

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 87.

1.

(zu § 8) Der Bund und die übrigen Aktionäre sind verpflichtet, binnen eines Zeitraumes von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 den durch die Erhöhung des Grundkapitals auf 12 Millionen Euro sich ergebenden Differenzbetrag zum Grundkapital gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 nachzuzahlen. Das Ausmaß der die einzelnen Aktionäre treffenden Nachzahlungsverpflichtung richtet sich nach ihrer Beteiligungsquote im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998. Sobald die Nachzahlung zur Gänze erfolgt ist und die bisherigen Aktienurkunden des Aktionärs vorgelegt wurden, hat die Oesterreichische Nationalbank binnen eines Monats dem betreffenden Aktionär neue Aktienurkunden auszugeben. Kommt ein Aktionär seiner Nachzahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, so ruhen ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung alle seine Mitgliedschaftsrechte in bezug auf den neuen Anteil solange, bis der noch ausstehende Betrag nachgezahlt wird. § 57 Abs. 2 und § 58 Aktiengesetz 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 304/1996 finden sinngemäß Anwendung.

2.

(zu §§ 22 bis 26)

a)

Jene Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 noch nicht abgelaufen ist, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt. Der Präsident (§§ 22, 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) bekleidet die Funktion des Präsidenten, der erste Vizepräsident (§§ 22 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) die des Vizepräsidenten und der zweite Vizepräsident (§§ 22 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) die eines weiteren Mitglieds des Generalrates. Nach Ablauf dieser Restfunktionsperioden sind die jeweiligen Neubestellungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 vorzunehmen, wobei in den Fällen, in denen ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied ausscheidet, die Generalversammlung, in allen anderen Fällen die Bundesregierung zur Neubestellung zuständig ist.

b)

Die Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie des vormaligen zweiten Vizepräsidenten bestimmt sich während der Restfunktionsperioden nach §§ 23 und 24 in der am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 geltenden Fassung.

3.

(zu §§ 33 und 34) Die Ernennungen von Mitgliedern des Direktoriums, welche an dem Tag, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, in Geltung stehen, werden in ihrer Laufzeit nicht berührt. Bis zur Neuernennung des Gouverneurs durch den Bundespräsidenten werden die Funktionsbezeichnungen Generaldirektor und Generaldirektor Stellvertreter beibehalten und wird die Funktion gemäß § 34 Abs. 1 vom Präsidenten des Generalrates und im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter wahrgenommen. § 34 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Die Neuernennung des Gouverneurs hat spätestens am 15. Juli 1998 mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 zu erfolgen.

4.

(zu § 61)

a)

Ab der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zum Ablauf des dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten unmittelbar vorangehenden Tages gilt anstelle des § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 folgende Regelung:

b)

Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten bis zum Ablauf eines durch Bundesgesetz festzulegenden Tages gelten in Österreich neben dem Euro auch die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem oben genannten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.

5.

(zu § 62) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten bis zum Ablauf des durch Bundesgesetz festgelegten Tages, an dem sämtliche neben den Euro-Banknoten noch umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist § 62 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Umwechslung von auf Euro lautenden Banknoten und Münzen in auf Schilling lautende Banknoten oder Münzen nicht stattfindet.

6.

(zu § 63)

a)

Die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen und noch nicht zur Einziehung aufgerufenen, auf Schilling lautenden Banknoten verlieren mit Ablauf eines durch Bundesgesetz gesondert festgelegten Tages ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.

b)

Im Zeitraum vom ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zu dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die in Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten unter Festsetzung einer nicht nach dem vorerwähnten Tag endenden Einziehungsfrist zur Einziehung aufzurufen. Mit Ablauf der Einziehungsfrist verlieren diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.

c)

Hinsichtlich der vor der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bereits zur Einziehung aufgerufenen Banknoten werden die Einziehungs- und Präklusionsfristen (§§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993), soweit diese Fristen noch nicht abgelaufen sind, in ihrem Fristenlauf nicht berührt. Auf diese Banknoten finden die §§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 weiter Anwendung. Einziehungsfristen, die an dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, noch nicht abgelaufen sind, enden jedoch mit Ablauf dieses Tages.

a)

Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften der EZB tauscht die Oesterreichische Nationalbank unvollständige, auf Schilling lautende noch nicht präkludierte Banknoten gegen gesetzliche Zahlungsmittel um, wenn die vom Einreicher vorgelegten Teile ein und derselben Banknote größer als die Hälfte einer Banknote der betreffenden Kategorie und Form sind oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet worden ist.

b)

Die Oesterreichische Nationalbank hat für vernichtete oder verlorene, auf Schilling lautende Banknoten keinen Ersatz zu leisten. Sie kann auch - vorbehaltlich abweichender Regelungen der EZB - auf Schilling lautende Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert, insbesondere mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen oder diese Banknoten im Falle der weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Veränderung gegen Einhebung eines Unkostenersatzes umtauschen.

a)

Wer vor Ablauf des bundesgesetzlich festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer im Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse, die diesen Banknoten ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung.

b)

Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer vor Ablauf des bundesgesetzlich festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Absatz a) unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

c)

Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. a) oder b) werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Abbildungen (Abs. 1) sind für verfallen zu erklären.

d)

Eine Bewilligung gemäß Abs. a) oder b) kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 87.

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

6.

(zu § 63)

a)

Die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen und noch nicht zur Einziehung aufgerufenen, auf Schilling lautenden Banknoten verlieren mit Ablauf eines durch Bundesgesetz gesondert festgelegten Tages ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.

b)

Im Zeitraum vom ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zu dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die in Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten unter Festsetzung einer nicht nach dem vorerwähnten Tag endenden Einziehungsfrist zur Einziehung aufzurufen. Mit Ablauf der Einziehungsfrist verlieren diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.

c)

Hinsichtlich der vor der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bereits zur Einziehung aufgerufenen Banknoten werden die Einziehungs- und Präklusionsfristen (§§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993), soweit diese Fristen noch nicht abgelaufen sind, in ihrem Fristenlauf nicht berührt. Auf diese Banknoten finden die §§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 weiter Anwendung. Einziehungsfristen, die an dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, noch nicht abgelaufen sind, enden jedoch mit Ablauf dieses Tages.

a)

Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften der EZB tauscht die Oesterreichische Nationalbank unvollständige, auf Schilling lautende noch nicht präkludierte Banknoten gegen gesetzliche Zahlungsmittel um, wenn die vom Einreicher vorgelegten Teile ein und derselben Banknote größer als die Hälfte einer Banknote der betreffenden Kategorie und Form sind oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet worden ist.

b)

Die Oesterreichische Nationalbank hat für vernichtete oder verlorene, auf Schilling lautende Banknoten keinen Ersatz zu leisten. Sie kann auch - vorbehaltlich abweichender Regelungen der EZB - auf Schilling lautende Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert, insbesondere mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen oder diese Banknoten im Falle der weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Veränderung gegen Einhebung eines Unkostenersatzes umtauschen.

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 87.

(Anm.: Z 1 bis Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

6.

(zu § 63)

a)

Die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen und noch nicht zur Einziehung aufgerufenen, auf Schilling lautenden Banknoten verlieren mit Ablauf eines durch Bundesgesetz gesondert festgelegten Tages ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.

b)

Im Zeitraum vom ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zu dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die in Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten unter Festsetzung einer nicht nach dem vorerwähnten Tag endenden Einziehungsfrist zur Einziehung aufzurufen. Mit Ablauf der Einziehungsfrist verlieren diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.

c)

Hinsichtlich der vor der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bereits zur Einziehung aufgerufenen Banknoten werden die Einziehungs- und Präklusionsfristen (§§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993), soweit diese Fristen noch nicht abgelaufen sind, in ihrem Fristenlauf nicht berührt. Auf diese Banknoten finden die §§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 weiter Anwendung. Einziehungsfristen, die an dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, noch nicht abgelaufen sind, enden jedoch mit Ablauf dieses Tages.

a)

Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften der EZB tauscht die Oesterreichische Nationalbank unvollständige, auf Schilling lautende noch nicht präkludierte Banknoten gegen gesetzliche Zahlungsmittel um, wenn die vom Einreicher vorgelegten Teile ein und derselben Banknote größer als die Hälfte einer Banknote der betreffenden Kategorie und Form sind oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet worden ist.

b)

Die Oesterreichische Nationalbank hat für vernichtete oder verlorene, auf Schilling lautende Banknoten keinen Ersatz zu leisten. Sie kann auch vorbehaltlich abweichender Regelungen der EZB auf Schilling lautende Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert, insbesondere mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen oder diese Banknoten im Falle der weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Veränderung gegen Einhebung eines Unkostenersatzes umtauschen.

9.

Die Reduktion der Zahl der Mitglieder des Generalrates erfolgt stufenweise auf zwölf Mitglieder bis zum 31. Dezember 2013 und auf zehn Mitglieder bis zum 31. Dezember 2015. Die Funktionsperioden der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates laufen aus.

10.

(zu § 37)

Bis zur Teilnahme an der dritten Stufe der WWU geltende

Bestimmungen

§ 88. (1) Auf Geschäftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag liegt, ist § 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 mit folgender Änderung anzuwenden:

(Anm.: Die Änderung wurde eingearbeitet)

(2) (Anm.: Tritt am 3.5.1998 in Kraft, vgl § 89 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 60/1998)

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j

Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

Bis zur Teilnahme an der dritten Stufe der WWU geltende

Bestimmungen

§ 88. (1) Auf Geschäftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag liegt, ist § 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 mit folgender Änderung anzuwenden:

(Anm.: Die Änderung wurde eingearbeitet)

(2) Bis zu dem Tag, ab dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt, sind die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes in der Fassung der Bestimmungen des BGBl. I Nr. 60/1998, welche vor dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der WWU in Kraft getreten sind, mit folgenden Änderungen anzuwenden:

(Anm.: Die Änderungen wurden eingearbeitet)

Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3 und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.

Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3 und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.

(4) § 44a und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3 und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.

(4) § 44a und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

(5) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3 und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.

(4) § 44a und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

(5) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 44b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3 und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.

(4) § 44a und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

(5) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 44b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16 Z 3, § 16 Z 4, § 16 Z 5, § 16 Z 6, § 16 Z 7, § 16 Z 9, § 17, § 18, § 19, § 21 Abs. 2 Z 4, § 21 Abs. 2 Z 5, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 22 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 37, § 41 Abs. 1, § 42, § 43, § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45, § 47 Z 1, § 49, § 50, § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 68a, § 69 Abs. 1 Z 1, § 69 Abs. 3, § 69 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79, § 79a, § 82 Abs. 1, § 82b, § 87 Z 9, § 87 Z 10, § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft.

Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3 und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.

(4) § 44a und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

(5) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 44b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16 Z 3, § 16 Z 4, § 16 Z 5, § 16 Z 6, § 16 Z 7, § 16 Z 9, § 17, § 18, § 19, § 21 Abs. 2 Z 4, § 21 Abs. 2 Z 5, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 22 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 37, § 41 Abs. 1, § 42, § 43, § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45, § 47 Z 1, § 49, § 50, § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 68a, § 69 Abs. 1 Z 1, § 69 Abs. 3, § 69 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79, § 79a, § 82 Abs. 1, § 82b, § 87 Z 9, § 87 Z 10, § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3 und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.

(4) § 44a und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

(5) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 44b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16 Z 3, § 16 Z 4, § 16 Z 5, § 16 Z 6, § 16 Z 7, § 16 Z 9, § 17, § 18, § 19, § 21 Abs. 2 Z 4, § 21 Abs. 2 Z 5, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 22 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 37, § 41 Abs. 1, § 42, § 43, § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45, § 47 Z 1, § 49, § 50, § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 68a, § 69 Abs. 1 Z 1, § 69 Abs. 3, § 69 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79, § 79a, § 82 Abs. 1, § 82b, § 87 Z 9, § 87 Z 10, § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) § 38 Abs. 4 und § 44c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

NBG

Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3 und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.

(4) § 44a und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

(5) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 44b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16 Z 3, § 16 Z 4, § 16 Z 5, § 16 Z 6, § 16 Z 7, § 16 Z 9, § 17, § 18, § 19, § 21 Abs. 2 Z 4, § 21 Abs. 2 Z 5, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 22 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 37, § 41 Abs. 1, § 42, § 43, § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45, § 47 Z 1, § 49, § 50, § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 68a, § 69 Abs. 1 Z 1, § 69 Abs. 3, § 69 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79, § 79a, § 82 Abs. 1, § 82b, § 87 Z 9, § 87 Z 10, § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) § 38 Abs. 4 und § 44c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) § 67 Abs. 3 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Abkürzung

NBG

Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3 und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.

(4) § 44a und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

(5) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 44b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16 Z 3, § 16 Z 4, § 16 Z 5, § 16 Z 6, § 16 Z 7, § 16 Z 9, § 17, § 18, § 19, § 21 Abs. 2 Z 4, § 21 Abs. 2 Z 5, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 22 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 37, § 41 Abs. 1, § 42, § 43, § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45, § 47 Z 1, § 49, § 50, § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 68a, § 69 Abs. 1 Z 1, § 69 Abs. 3, § 69 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79, § 79a, § 82 Abs. 1, § 82b, § 87 Z 9, § 87 Z 10, § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) § 38 Abs. 4 und § 44c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) § 67 Abs. 3 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

(11) § 38 Abs. 5 und 6 mit der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 44b Abs. 2 und § 44d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

Abkürzung

NBG

Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3 und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.

(4) § 44a und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

(5) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 44b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16 Z 3, § 16 Z 4, § 16 Z 5, § 16 Z 6, § 16 Z 7, § 16 Z 9, § 17, § 18, § 19, § 21 Abs. 2 Z 4, § 21 Abs. 2 Z 5, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 22 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 37, § 41 Abs. 1, § 42, § 43, § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45, § 47 Z 1, § 49, § 50, § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 68a, § 69 Abs. 1 Z 1, § 69 Abs. 3, § 69 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79, § 79a, § 82 Abs. 1, § 82b, § 87 Z 9, § 87 Z 10, § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) § 38 Abs. 4 und § 44c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) § 67 Abs. 3 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

(11) § 38 Abs. 5 und 6 mit der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 44b Abs. 2 und § 44d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(12) § 79 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.

Abkürzung

NBG

Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3 und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.

(4) § 44a und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.

(5) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 44b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16 Z 3, § 16 Z 4, § 16 Z 5, § 16 Z 6, § 16 Z 7, § 16 Z 9, § 17, § 18, § 19, § 21 Abs. 2 Z 4, § 21 Abs. 2 Z 5, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 22 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 37, § 41 Abs. 1, § 42, § 43, § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45, § 47 Z 1, § 49, § 50, § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 68a, § 69 Abs. 1 Z 1, § 69 Abs. 3, § 69 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79, § 79a, § 82 Abs. 1, § 82b, § 87 Z 9, § 87 Z 10, § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) § 38 Abs. 4 und § 44c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) § 67 Abs. 3 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.

(11) § 38 Abs. 5 und 6 mit der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 44b Abs. 2 und § 44d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(12) § 79 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(13) § 45 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel VIII

Hinweis auf Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu § 68, BGBl. Nr. 50/1984)

§ 1. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.

Artikel 1

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2015, zu § 44c, BGBl. Nr. 50/1984)

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden

1.

der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1,

2.

der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 8,

3.

der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015, S. 44,

4.

und des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge,

5.

und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute.

Abkürzung

NBG

Artikel 1

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 17/2018, zu § 79, BGBl. Nr. 50/1984)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, umgesetzt.

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 184/2013, zu den §§ 38 und 44c, BGBl. Nr. 50/1984)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.

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