ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. April 1984 ausgetauscht. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 23 Absatz 2 am 1. Juli 1984 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Volksrepublik Bulgarien von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zum beiderseitigen Vorteil zu fördern und zu vertiefen, haben zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1
Persönlicher Geltungsbereich
```
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat
```
oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
```
Als in einem Vertragsstaat ansässig gelten:
```
aa) natürliche Personen, die Staatsangehörige der Volksrepublik
Bulgarien sind;
ab) natürliche Personen, die einen ständigen Wohnsitz oder
Aufenthalt in Österreich haben;
```
juristische Personen, die in der Volksrepublik Bulgarien ihren
```
Sitz haben oder dort registriert sind, oder ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich haben.
Ist eine natürliche Person nach Absatz 2 in beiden
Ist nach Absatz 2 eine andere als eine natürliche Person in
ARTIKEL 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
in der Volksrepublik Bulgarien:
II. die Steuer vom Einkommen der Ledigen, Verwitweten, Geschiedenen oder Verheirateten aber Kinderlosen;
III. die Gewinnsteuer;
IV. die Gebäudesteuer;
in der Republik Österreich:
I. die Einkommensteuer;
II. die Körperschaftsteuer;
III. die Vermögensteuer;
IV. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
V. die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
VI. die Grundsteuer;
VII. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
VIII. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
IX. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Sind die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten hinsichtlich der Anwendung des vorhergehenden Satzes nicht derselben Ansicht, wird die Frage geprüft werden, ob dieses Abkommen geändert werden soll, um die in Streit stehende neue Steuer zu erfassen.
ARTIKEL 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens
```
bedeutet „die Volksrepublik Bulgarien“ das Hoheitsgebiet des
```
Staates, das Erdinnere, seine Hoheitsgewässer und die Seezonen,
die außerhalb dieser Gewässer liegen und in denen die
Volksrepublik Bulgarien laut ihrer Gesetzgebung und dem internationalen Recht ihre souveränen Rechte ausübt.
bedeutet „Republik Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
```
bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede
```
Beförderung, die von einer in einem der Vertragsstaaten
ansässigen Person betrieben wird, es sei denn, die
Beförderung wird ausschließlich zwischen Orten im anderen
Vertragsstaat betrieben.
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
in bezug auf die Volksrepublik Bulgarien: der Finanzminister oder sein Vertreter;
in bezug auf die Republik Österreich: der Bundesminister für Finanzen.
Bei der Anwendung des Abkommens hat jeder im Abkommen nicht
ARTIKEL 4
Gewinn aus erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit
```
Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus ihrer
```
erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit dürfen im anderen Vertragsstaat nur
dann besteuert werden, wenn diese Tätigkeit über eine dort gelegene
Betriebsstätte ausgeübt wird. Die Besteuerung ist dabei nur auf den
Teil der Gewinne beschränkt, der dieser Betriebsstätte zugerechnet
werden kann.
```
Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit im
```
anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte
aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dieser Betriebsstätte die
Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist,
völlig unabhängig gewesen wäre.
```
Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die
```
für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich
der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug
zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die
Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
```
Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das
```
Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
```
Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Regelungen,
```
die in den anderen Artikeln dieses Abkommens für die Besteuerung vorgesehen sind.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob die in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat für sich allein oder zusammen mit einer anderen Person, insbesondere mit einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person, ausübt.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Einkünfte anzuwenden, die einem stillen Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts zufließen.
ARTIKEL 5
Betriebsstätte
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte” einen ständigen Ort, von dem aus eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat entweder selbständig oder zusammen mit anderen Personen ganz oder teilweise ausübt.
Der Ausdruck „Betriebsstätte” umfaßt insbesondere:
eine Zweigniederlassung;
eine Werkstätte oder Werksabteilung;
ein Handels-, Fremdenverkehrs-, Transport- oder Konstruktionsbüro;
Kundendienststelle;
```
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder
```
eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
```
eine Bauausführung oder Montage mit einer Dauer von mehr als
```
zwölf Monaten.
```
Die Beteiligung einer in Österreich ansässigen Person an einer
```
nach bulgarischem Recht errichteten Gemischten Gesellschaft gilt als
eine in Bulgarien gelegene Betriebsstätte.
```
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten
```
nicht als Betriebsstätten:
```
ein ständiger Ort, der ausschließlich dem Einkauf von Waren
```
dient;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausführung der damit verbundenen Lageroperationen unterhalten werden;
Warenbestände des Unternehmens, die ausschließlich zur Be- oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen unterhalten werden;
ein ständiger Ort, der ausschließlich zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen unterhalten wird;
Warenbestände, die vom Unternehmen auf einer Messe oder Ausstellung ausgestellt und nach Beendigung verkauft werden;
ein ständiger Ort, der ausschließlich einer Tätigkeit dient, die für das Unternehmen einen vorbereitenden Charakter hat oder eine Hilfstätigkeit ist;
```
ein ständiger Ort, der ausschließlich dazu dient, mehrere der
```
unter a bis f genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,
daß das Gesamtergebnis dieser Tätigkeit einen vorbereitenden
Charakter hat oder eine Hilfstätigkeit ist.
```
Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht schon
```
deshalb so behandelt als habe sie eine Betriebsstätte im anderen
Vertragsstaat, weil sie dort ihre Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt.
ARTIKEL 6
Internationaler Verkehr
Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person, die das Unternehmen betreibt, ansässig ist.
Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder internationalen Betriebsstelle.
ARTIKEL 7
Arbeitslohn und andere ähnliche Vergütungen
Arbeitslöhne und andere ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem anderen Staat nur dann besteuert werden, wenn sich diese Person dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres aufgehalten hat.
```
Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels
```
dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte hoheitliche Funktion
bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
```
Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels
```
dürfen Arbeitslöhne und andere Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person für eine Tätigkeit bezieht, die auf
einer Baustelle oder Montage im anderen Vertragsstaat ausgeübt
wird, in diesem anderen Staat nur dann besteuert werden, wenn sie
von einer Person gezahlt werden, für die diese Baustelle oder
Montage als Betriebsstätte im Sinne des Artikels 5 Absatz 2
dieses Abkommens gilt.
```
Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels
```
dürfen folgende Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
Tätigkeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden:
```
Einkünfte einer Person, die sich im anderen Vertragsstaat auf
```
Einladung eines staatlichen Organs oder einer Institution,
Lehr- oder Forschungsanstalt dieses Vertragsstaates zu
Lehrtätigkeiten, zur Durchführung von wissenschaftlichen
Forschungen oder zur Teilnahme an wissenschaftlichen,
technischen oder beruflichen Konferenzen oder zur Durchführung
von Programmen der Zusammenarbeit zwischen den Regierungen
aufhält, wenn die Vergütungen für einen Vortrag, für die
Durchführung von Forschungen, für die Teilnahme an solchen
Konferenzen oder für die Durchführung von Programmen der
Zusammenarbeit gezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn der
Vortrag, die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungen
oder die Teilnahme an Konferenzen den persönlichen Interessen
der im ersten Vertragsstaat ansässigen Person dient;
```
Ruhegehälter und andere ähnliche Entgelte;
```
```
Vergütungen für Tätigkeiten, die auf Transportmitteln, die im
```
internationalen Verkehr betrieben werden, ausgeübt werden;
```
Vergütungen, die von einer in einem der Vertragsstaaten
```
ansässigen Person an das Personal gezahlt werden, das mit dem
ARTIKEL 8
Dividenden
Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
```
Der Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder
```
andere Einkünfte, die nach der nationalen Gesetzgebung des
Vertragsstaates den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
```
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die in einem Vertragsstaat
```
ansässige Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende juristische Person ansässig ist, eine erwerbswirtschaftliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4
anzuwenden.
ARTIKEL 9
Zinsen
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
```
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die in einem Vertragsstaat
```
ansässige Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen
stammen, eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die
Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört.
In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.
ARTIKEL 10
Erträge von Urheberrechten und Lizenzen
Erträge aus Urheberrechten und Lizenzen, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
```
Der Ausdruck „Erträge aus Urheberrechten und Lizenzen“ bedeutet
```
alle Beträge, die für den Verkauf, die Nutzung oder das Recht auf
Benutzung von
```
Urheberrechten an wissenschaftlichen, literarischen und
```
künstlerischen Werken,
```
Erfindungen (die durch Patente oder Urheberscheine geschützt
```
sind) und Rationalisierungsvorschlägen,
```
gewerblichen und Gebrauchsmustern,
```
```
Warenzeichen,
```
```
Firmentiteln,
```
```
Rechenmaschinenprogrammen,
```
```
Tonbändern für die Herstellung von Schallplatten sowie anderen
```
Artikeln für die Tonwiedergabe,
Schallplatten, Tonbändern und Filmen, die für Rundfunksendungen verwendet werden wie auch für Kino und Fernsehen,
gewerblicher Erfahrung und Know-how
```
Die Bestimmungen dieses Artikels finden Anwendung auch auf
```
Erträge aus
```
dem Verkauf, der Nutzung oder dem Recht auf Nutzung einzelner
```
Exemplare einer gewerblichen, kommerziellen oder
wissenschaftlichen Ausrüstung oder anderer
wissenschaftlicher oder technischer Mittel sowie aus
geleisteten technischen Dienstleistungen, falls diese Erträge
mit den in diesem Artikel vorhergesehenen Verkäufen, Nutzungen
oder Verleihungen des Rechts verbunden sind;
```
der Herstellung von Tonaufnahmen auf Schallplatten, Tonbändern
```
und anderen Gegenständen für Tonwiedergabe.
```
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die in einem Vertragsstaat
```
ansässige Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Erträge
stammen, eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Erträge gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.
ARTIKEL 11
Honorare
```
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
```
einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
```
Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig
```
ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische,
erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die
selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte,
Ingenieure, Architekten, Aufsichts- und Verwaltungsräte und
Wirtschaftstreuhänder.
ARTIKEL 12
Künstler und Sportler
Ungeachtet der Artikel 7 und 11 dürfen Einkünfte, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-,
Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus
ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit
bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
ARTIKEL 13
Studenten
```
Entgelte, die ein Student oder Lehrling, der in einem der
```
Vertragsstaaten ansässig ist und sich in dem anderen Vertragsstaat
ausschließlich zum Zwecke des Studiums oder seiner Ausbildung
aufhält, unterliegen nicht der Besteuerung in diesem anderen Staat,
wenn sie aus Quellen stammen, die außerhalb dieses Staates liegen.
```
Entgelte, die ein Student oder Lehrling, der in einem der
```
Vertragsstaaten ansässig ist, für eine Beschäftigung erhält, die
er im anderen Vertragsstaat für einen 183 Tage im betreffenden Jahr
nicht übersteigenden Zeitraum zur Erlangung praktischer Erfahrungen ausübt, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert.
ARTIKEL 14
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
```
Erträge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
```
einem im anderen Staat gelegenen unbeweglichen Vermögen bezieht,
dürfen in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
```
Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die
```
ihm nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem das Vermögen
gelegen ist, zukommt.
ARTIKEL 15
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff- oder Luftfahrtunternehmen betreibt.
Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
ARTIKEL 16
Andere Einkünfte
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
ARTIKEL 17
Vermögen
Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat besteuert werden.
Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff- oder Luftfahrtunternehmen betreibt.
Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
ARTIKEL 18
Befreiungsmethode
```
Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte
```
oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so
nimmt der erstgenannte Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen von
der Besteuerung aus.
```
Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen
```
Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat
auszunehmen sind, können gleichwohl in diesem Staat bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen
der Person einbezogen werden.
ARTIKEL 19
Gleichbehandlung
```
Staatsangehörige eines Vertragsstaates und juristische Personen
```
im Sinne des Artikels 1 des Abkommens dürfen im anderen Vertragsstaat
keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen
Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen
Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
```
Eine in einem Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte einer im
```
anderen Staat ansässigen Person darf im erstgenannten Staat keiner
Besteuerung unterworfen werden, die anders, höher oder belastender
ist als die Besteuerung, der die im erstgenannten Staat gelegenen
Betriebsstätten von Personen, die in Drittstaaten ansässig sind,
unterworfen werden.
```
Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder
```
Art und Bezeichnung.
ARTIKEL 20
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den
Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen nach den
allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
ARTIKEL 21
Informationsaustausch
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten zulässig ist. Die so erhaltenen Informationen und Materialien sind geheimzuhalten und dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens genutzt werden.
Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
ARTIKEL 22
Regelung von Streitfragen
```
Ist eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person der
```
Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider
Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie
unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten
vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des
Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Hält die
zuständige Behörde die Einwendung für begründet, so wird sie sich
bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde
des anderen Vertragsstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen
nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
Wird zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ein Einvernehmen erzielt, so wird die Behörde des Staates, in dem die Besteuerung diesem Abkommen nicht entsprochen hat, gegebenenfalls zu viel bezahlte Beträge zurückzahlen, zustehende steuerliche Vergünstigungen gewähren oder zu wenig gezahlte Beträge nachfordern.
```
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen,
```
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu
beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen
nicht behandelt sind.
ARTIKEL 23
Inkrafttreten
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
Dieses Abkommen tritt am 1. Tage des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden auf alle Steuern Anwendung, die für Steuerjahre erhoben werden, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
ARTIKEL 24
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es einer der
Vertragsstaaten kündigt. Jeder der Vertragsstaaten kann das
Abkommen nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens
auf diplomatischem Wege schriftlich nicht später als sechs Monate
vor Ablauf jedes Kalenderjahres kündigen. In einem solchen Fall
wird das Abkommen letztmalig auf die Steuern und Abgaben angewendet,
die für das Kalenderjahr erhoben werden, für das die Kündigung
erfolgt ist.
GESCHEHEN zu Sofia, am 20. April 1983, in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
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