Steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-12-22
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Abschnitt VIII Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital (Nennkapital) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihr Stammkapital (Nennkapital) ausschließlich aus Gesellschaftsmitteln, so unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag, wenn diese Kapitalerhöhung nach dem 31. Dezember 1984 beschlossen und der Beschluß bis längstens 31. Dezember 1988 zum Handelsregister angemeldet wurde. Der § 1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1966, BGBl. Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden.

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