Bundesgesetz über Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind oder für die im Zollausland Prämien oder Subventionen gewährt werden (Antidumpinggesetz 1985)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-03-20
Letzte Aktualisierung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
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ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Bei der Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind oder für die im Zollausland Prämien oder Subventionen gewährt werden, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vorzugehen.

(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, so schließt dieses Bundesgesetz die Ergreifung von Maßnahmen auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften nicht aus.

§ 2. Bei der Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind, ist ein Antidumpingzoll zu erheben, wenn die Einfuhr dieser Waren eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges, dessen baldiger Aufbau vorgesehen ist, erheblich verzögert.

§ 3. Bei der Einfuhr von Waren, für die im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine Prämie oder Subvention gewährt wird, ist ein Ausgleichszoll zu erheben, wenn die Einfuhr dieser Waren eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert.

§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz der Ausdruck „Schädigung“ ohne weitere Angabe verwendet wird, umfaßt er jeweils alle in den §§ 2 oder 3 angeführten Fälle.

§ 5. Die in den §§ 2 und 3 genannten Abgaben sind ausschließliche Bundesabgaben.

ABSCHNITT II

Dumping und Antidumpingzölle

§ 6. Eine Ware gilt als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis niedriger ist als ihr normaler Wert.

§ 7. (1) Als normaler Wert einer Ware gilt

a)

der vergleichbare Preis einer zur Verwendung oder zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr oder,

b)

wenn ein vergleichbarer Preis gemäß lit. a nicht feststellbar ist oder wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zuläßt,

aa) der höchste vergleichbare Preis für eine gleichartige Ware bei der Ausfuhr nach einem Drittland, soweit dieser repräsentativ ist, oder

bb) die Summe der Herstellungskosten im Ursprungsland für eine gleichartige Ware zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. Der Gewinnaufschlag darf den Gewinn, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, nicht übersteigen.

(2) Wenn die vertraglichen Verpflichtungen Österreichs dies vorsehen, gilt als normaler Wert

a)

der Verkaufspreis für eine gleichartige Ware eines Drittlandes mit Marktwirtschaft zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt oder zur Ausfuhr, oder

b)

die Summe der Herstellungskosten in einem Drittland mit Marktwirtschaft für eine gleichartige Ware zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn, wobei der Gewinnaufschlag den Gewinn, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, nicht übersteigen darf, oder

c)

wenn weder der nach lit. a noch der nach lit. b ermittelte normale Wert eine geeignete Grundlage darstellt, der vergleichbare Preis einer zur Verwendung oder zum Verbrauch in Österreich bestimmten Ware, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne zu berichtigen ist.

(3) Soweit das Ausfuhrland nicht auch das Ursprungsland ist, kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 an Stelle des Preises im Ausfuhrland der Preis im Ursprungsland zur Ermittlung des normalen Wertes herangezogen werden, wenn dies den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser entspricht, insbesondere wenn in das Ausfuhrland eingeführte Waren unverändert wieder ausgeführt oder solche Waren im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn ein vergleichbarer Preis im Ausfuhrland nicht feststellbar ist.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 1)

§ 8. Liegt ein Ausfuhrpreis nicht vor oder kann er wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur einerseits und dem Importeur oder einem Dritten andererseits nicht zugrunde gelegt werden, so ist zur Feststellung, ob eine Ware Gegenstand eines Dumpings ist, ein Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises zu errechnen, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird. Wird die Ware nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft, in dem sie eingeführt worden ist, so ist jener Preis heranzuziehen, der einem unabhängigen Käufer in Rechnung gestellt werden würde.

§ 9. (1) Bei der Gegenüberstellung des normalen Wertes und des Ausfuhrpreises sind die Preise für Verkäufe heranzuziehen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten auf der gleichen Handelsstufe - und zwar grundsätzlich ab Werk - vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen und in der Besteuerung sowie sonstige die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Umstände, wie insbesondere Qualitätsunterschiede, sind zu berücksichtigen. In den im § 8 genannten Fällen ist auch auf die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf anfallenden Kosten einschließlich der Eingangsabgaben und Steuern sowie die erzielten Gewinne Bedacht zu nehmen.

(2) Mengenrabatte sind nur zu berücksichtigen, wenn der Exporteur beweist, daß er bei seinen Verkäufen auf seinem Inlandsmarkt solche Mengenrabatte grundsätzlich allen Käufern entsprechender Mengen in gleicher Höhe zugestanden hat, oder wenn er beweist, daß er durch Verkäufe in großen Mengen entsprechende Einsparungen erzielen konnte, welche diese Mengenrabatte rechtfertigen.

(3) Wenn nach Berücksichtigung der Unterschiede in den Verkaufsbedingungen unterschiedliche Verkaufspreise festgestellt werden, so ist der in Anbetracht der abgesetzten Mengen überwiegende Verkaufspreis der in den Preisvergleich einbezogenen Waren heranzuziehen.

§ 10. Eine Ware gilt nicht als Gegenstand eines Dumpings, soweit lediglich Zölle oder Steuern, die eine gleichartige zur Verwendung im Ursprungs- oder Ausfuhrland bestimmte Ware belasten, nicht erhoben oder erstattet werden.

§ 11. Unter Dumpingspanne ist der nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 festgestellte Preisunterschied zu verstehen.

§ 12. (1) Bei Prüfung der Frage einer Schädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind neben den Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig auch alle anderen Faktoren in Betracht zu ziehen, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges nachteilig beeinflussen. Die Feststellung einer Schädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes darf nur getroffen werden, wenn die Schädigung auch ohne das Hinzutreten anderer Faktoren bedeutend ist oder bedeutend wäre. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 2)

(2) Die Feststellung, daß eine Schädigung vorliegt oder droht, darf nicht auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten einer Entwicklung gestützt werden. Die Schädigung muß entweder eingetreten sein, oder das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muß deutlich vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

(3) Die Feststellung, daß die Errichtung eines Wirtschaftszweiges, dessen baldiger Aufbau vorgesehen ist, erheblich verzögert wird, ist nur zulässig, wenn die Pläne für diese Errichtung so weit fortgeschritten sind, daß die Errichtung entweder bereits in Angriff genommen worden ist oder unmittelbar bevorsteht.

§ 13. (1) Die Bewertung einer Schädigung als bedeutend im Sinne dieses Bundesgesetzes hat auf Grund einer Gesamtbeurteilung aller Faktoren, die auf den Wirtschaftszweig einwirken, bzw. deren Entwicklungstendenzen zu erfolgen. Als solche Faktoren gelten beispielsweise: Produktion, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Preise, Ausfuhrergebnisse, Anzahl der Beschäftigten, Löhne, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Wachstum, Lagerhaltung, Grad der Kapazitätsausnützung des Wirtschaftszweiges und dessen Produktivität, Umfang der Dumpingeinfuhren, Umfang und Preise der sonstigen Einfuhren, der Wettbewerb zwischen den inländischen Herstellern, Nachfragerückgang als Folge eines Angebotes von Substitutionswaren oder als Folge von Änderungen des Verbrauchergeschmackes sowie sonstige Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen. Bezüglich des Umfanges der Dumpingeinfuhren ist auch zu prüfen, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Produktion oder zum Verbrauch in Österreich stattgefunden hat. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf die Preise ist auch zu prüfen, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die Dumpingeinfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware in Österreich eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 3)

(2) Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren ist am Verhältnis zur inländischen Produktion der gleichartigen Ware zu messen, wenn die Abgrenzung der Produktion an Hand von Kriterien wie beispielsweise Produktionsverfahren, Produktionsleistung und Gewinn möglich ist. Läßt sich der die gleichartige Ware herstellende Wirtschaftszweig nach solchen Kriterien nicht abgrenzen oder stehen hiefür geeignete Unterlagen nicht zur Verfügung, so ist die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluß auf die Produktion der kleinsten die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren zu messen, für die die entsprechenden Angaben erhältlich sind.

§ 14. (1) Unter dem Begriff „Wirtschaftszweig“ sind alle inländischen Hersteller gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamtproduktion den größeren Anteil an der inländischen Produktion ausmacht.

(2) Sind jedoch Hersteller mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden oder selbst Importeure der Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, so sind unter dem Begriff „Wirtschaftszweig“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 4)

§ 15. Unter dem Begriff „gleichartige Ware“ ist eine Ware zu verstehen, die der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder Hinsicht gleicht oder - wenn es eine solche Ware nicht gibt - zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln.

Aufnahme, Durchführung und Abschluß von Ermittlungen

§ 16. Ob ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln.

§ 17. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Ermittlungen auf Antrag im Interesse eines Wirtschaftszweiges einzuleiten, der sich durch ein Dumping für geschädigt oder bedroht hält oder dessen Errichtung erheblich verzögert wird. Soweit Ermittlungen nicht aufgenommen werden, weil das behauptete Dumping und die Schädigung nicht glaubhaft gemacht werden konnten, ist der Antragsteller hievon ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 können beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, vom Österreichischen Arbeiterkammertag oder von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs gestellt werden. Sie bedürfen der Schriftform und müssen enthalten:

a)

die genaue Bezeichnung der Ware, die Gegenstand eines behaupteten Dumpings ist,

b)

die Angabe des Ausfuhrlandes,

c)

die Angabe des Ursprungslandes, des Herstellers und des Exporteurs der Ware, soweit die entsprechenden Feststellungen möglich und dem Antragsteller zumutbar sind, und

d)

Unterlagen zur Glaubhaftmachung sowohl des behaupteten Dumpings als auch der sich daraus ergebenden Schädigung.

(3) Verfügt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie über Unterlagen, die das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung glaubhaft machen, so können bei besonderer Dringlichkeit Ermittlungen auch von Amts wegen aufgenommen werden.

(4) Die Ermittlungen sind unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durchzuführen und abzuschließen.

§ 18. Werden Ermittlungen aufgenommen, so sind Vertreter des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer, die nach amtswegiger Kenntnis betroffenen Exporteure und Importeure, Vertreter des betroffenen Wirtschaftszweiges und, soweit die Einleitung auf Antrag erfolgt ist, der Antragsteller in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Die Aufnahme der Ermittlungen ist außerdem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 5)

§ 19. (1) Im Ermittlungsverfahren ist den im § 18 genannten Personen Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung im Verfahren sie für zweckdienlich erachten. Sie können alle für die Vertretung ihrer Interessen erheblichen, nicht vertraulichen Unterlagen einsehen, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bei den Ermittlungen verwendet werden, und dazu innerhalb angemessener Frist Stellung nehmen.

(2) Vertraulich sind insbesondere alle Unterlagen, deren Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile brächte oder den Auskunftgeber oder die Person, von der der Auskunftgeber die Unterlagen erhalten hat, erheblich schädigen würde, sowie Unterlagen, die von den an den Ermittlungen Beteiligten vertraulich mitgeteilt wurden. Diese Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auskunftgebers preisgegeben werden. Ein Auskunftgeber kann ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung seiner Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklärt er, daß sich die Auskunft nicht für eine solche Zusammenfassung eignet, so hat er die Gründe hiefür anzugeben. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 6)

(3) Auf Verlangen ist den unmittelbar interessierten Personen Gelegenheit zu geben, mit Personen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, zusammenzutreffen, damit die beiderseitigen Ansichten geäußert und gegebenenfalls widerlegt werden können. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Die Tatsache, daß einzelne Personen nicht an der Zusammenkunft teilgenommen haben, darf bei der Beurteilung des Ermittlungsergebnisses nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden.

§ 20. (1) Das Vorbringen der im § 18 genannten Personen hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Soweit nicht andere ausreichende Beweise vorliegen, können zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Vorbringens von Amts wegen oder allenfalls durch Sachverständige und, soweit erforderlich, unter Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen Erhebungen vorgenommen werden. Hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen gelten die §§ 143 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß.

(2) Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

§ 21. Ergeben die Ermittlungen, daß die Beweise für das Dumping und die Schädigung nicht ausreichen, so sind die Ermittlungen einzustellen und hievon die im § 18 genannten Personen in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. Die Einstellung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ gemeinsam mit den wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe kundzumachen.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 7)

§ 22. (1) Ergeben die Ermittlungen, daß ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, so ist nach Anhörung des Beirates (§ 31) durch Verordnung, soweit hiedurch nicht gewichtige gesamtwirtschaftliche Interessen verletzt werden, anzuordnen, daß bei der Einfuhr der betreffenden Ware ein Antidumpingzoll zu erheben ist.

(2) Durch die Verordnung nach Abs. 1 ist der normale Wert der betreffenden Ware (§ 7) festzustellen und anzuordnen, daß ein Antidumpingzoll in der Höhe des Unterschiedsbetrages (Dumpingspanne, § 11) zu erheben ist, um den der Ausfuhrpreis (§§ 8 und 9) den normalen Wert unterschreitet. Sofern dies zur Behebung der Schädigung ausreicht, kann abweichend hievon angeordnet werden, daß ein Antidumpingzoll nur in der Höhe eines Teiles der Dumpingspanne zu erheben ist.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat ferner, soweit im Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist, nachstehende Angaben zu enthalten:

a)

die handelsübliche Bezeichnung der Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, sowie die entsprechende Tarifnummer des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74),

b)

das Ausfuhr- oder Ursprungsland,

c)

den Erzeuger oder Lieferanten.

(4) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Gemeinsam mit dieser Kundmachung sind die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür kundzumachen. Diese Verlautbarung ist den im § 18 genannten Personen zu übermitteln. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 8)

(5) Sind mehrere Erzeuger oder Lieferanten eines Landes oder verschiedener Länder betroffen, so ist die Angabe der einzelnen Erzeuger oder Lieferanten nicht erforderlich.

(6) Sind mehrere Erzeuger oder Lieferanten eines oder verschiedener Länder betroffen, so kann unter der Voraussetzung, daß dies zur Behebung der Schädigung ausreicht, in der Verordnung an Stelle der Feststellung der einzelnen normalen Werte ein einheitlicher Basispreis gemäß Abs. 7 festgestellt werden.

(7) Als Basispreis gilt der niedrigste gemäß § 7 ermittelte normale Wert.

§ 23. (1) Verpflichten sich die betroffenen Exporteure nach Aufnahme von Ermittlungen freiwillig, ihre Preise zu ändern oder die Ausfuhr der Ware, die Gegenstand von Ermittlungen ist, nach Österreich zu unterlassen, und ist die schädigende Auswirkung des Dumpings hiedurch beseitigt, so sind die Ermittlungen einzustellen. Eine Einstellung der Ermittlungen hat nicht zu erfolgen, wenn die Einhaltung einer solchen Verpflichtung insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder der möglichen Exporteure nicht ausreichend überwacht werden kann oder eine Verordnung gemäß § 36 erlassen wurde.

(2) Unbeschadet einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind die Ermittlungen jedoch fortzusetzen, wenn die betroffenen Exporteure dies verlangen. Ergeben die fortgesetzten Ermittlungen, daß eine Schädigung des Wirtschaftszweiges nicht gegeben ist, so erlischt die Verpflichtung der betroffenen Exporteure, es sei denn, die Feststellung, daß keine Schädigung droht, ist weitgehend auf das Bestehen der Preisverpflichtung zurückzuführen.

(3) Jede Einstellung der Ermittlungen gemäß Abs. 1 und jede Beendigung einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ gemeinsam mit den wesentlichen Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe kundzumachen.

(BGBl. Nr. 394/1984, Art. I Z 1)

§ 24. Verordnungen gemäß § 22 Abs. 1 treten an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und spätestens ein Jahr nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn die sie begründenden Umstände weggefallen sind, oder unverzüglich zu ändern, wenn die sie begründenden Umstände sich wesentlich geändert haben.

§ 25. Von der Erlassung oder Aufhebung einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 1 sowie von der Einstellung der Ermittlungen oder von der Beendigung einer Verpflichtung nach § 23 sind die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer oder Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen. Mit dieser Mitteilung sind im Falle einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 1 die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür, in allen übrigen Fällen die wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe bekanntzugeben.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 10)

ABSCHNITT III

Prämien, Subventionen und Ausgleichszölle

§ 26. (1) Wird festgestellt, daß für eine Ware im Ursprungs- oder Ausfuhrland mittelbar oder unmittelbar eine Prämie oder Subvention für die Gewinnung, Herstellung oder Ausfuhr dieser Ware gewährt wird und die Einfuhr dieser Ware eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert, so ist durch Verordnung, soweit hiedurch nicht gewichtige gesamtwirtschaftliche Interessen verletzt werden, anzuordnen, daß bei der Einfuhr der betreffenden Ware ein Ausgleichszoll zu erheben ist.

(2) Durch die Verordnung nach Abs. 1 ist die Höhe der Prämie oder Subvention festzustellen und anzuordnen, daß der Ausgleichszoll in der Höhe der festgestellten Prämie oder Subvention, gegebenenfalls in der Höhe der Summe aller festgestellten Prämien oder Subventionen, einschließlich jeder besonderen, für die Versendung dieser Ware gewährten Subvention zu erheben ist. Sofern dies zur Behebung der Schädigung ausreicht, kann abweichend hievon angeordnet werden, daß der Ausgleichszoll nur in der Höhe eines Teiles der festgestellten Prämie oder Subvention bzw. deren Summe zu erheben ist. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 11)

§ 27. Für eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und denselben Zustand zu beheben, der sich aus einem Dumping oder aus der Gewährung einer Prämie oder Subvention ergibt.

§ 28. (1) Erklären sich die Behörden eines Ausfuhrlandes nach Aufnahme von Ermittlungen bereit, die Prämie oder Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen und werden hiedurch die schädigenden Auswirkungen der Exporte beseitigt, so sind die Ermittlungen nicht fortzusetzen.

(2) Verpflichten sich die betroffenen Exporteure mit Zustimmung der Behörden des Ausfuhrlandes freiwillig, ihre Preise so zu ändern, daß die schädigenden Auswirkungen der Exporte entfallen oder die Ausfuhren der Ware, die Gegenstand von Ermittlungen sind, nach Österreich zu unterlassen und ist die schädigende Auswirkung des Dumpings hiedurch beseitigt, sind die Ermittlungen einzustellen.

(3) Eine Verpflichtung gemäß Abs. 2 ist nicht anzunehmen, wenn ihre Einhaltung insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder möglichen Exporteure nicht ausreichend überwacht werden kann oder eine Verordnung gemäß § 37 erlassen wurde.

(4) Im übrigen ist Abschnitt II auf diesen Abschnitt sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 394/1984, Art. I Z 2)

ABSCHNITT IV

Drittlandschutz

§ 29. (1) Ein Verfahren gemäß den Abschnitten II und III kann unter Bedachtnahme auf völkerrechtliche Verpflichtungen auf Ersuchen der Behörden eines Drittlandes zu dessen Gunsten eingeleitet werden, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(2) Die Abschnitte II und III sind auf ein Verfahren gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Prüfung die Auswirkungen in Betracht zu ziehen sind, die das behauptete Dumping oder die behauptete Gewährung von Prämien oder Subventionen auf den im Drittland betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat. Die Beurteilung der Schädigung nur nach den Auswirkungen auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweiges des Drittlandes, sei es nach Österreich oder insgesamt, ist nicht zulässig.

ABSCHNITT V

Erhebungen im Ausland sowie durch ausländische Organe im Inland

§ 30. (1) Soweit es Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen zulassen, können die zur Klärung notwendigen Erhebungen (§ 20 Abs. 1), ob ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, auch in einem ausländischen Staat durchgeführt werden, wenn die Regierung dieses Staates sowie die betroffenen Unternehmen zustimmen.

(2) Soweit es Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen zulassen, können die im Rahmen eines ausländischen Verfahrens zur Klärung notwendigen Erhebungen, ob ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, auch Organe ausländischer Staaten im Inland mit Zustimmung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie sowie der betroffenen inländischen Unternehmen durchführen. Derartige ausländische Organe dürfen jedoch anläßlich ihrer Erhebungstätigkeit im Inland keine Zwangsmaßnahmen ergreifen.

(3) Die gemäß Abs. 2 erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie ist zu verweigern, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(4) Die im Rahmen eines ausländischen Verfahrens im Inland notwendigen Erhebungen zur Klärung, ob ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, können unbeschadet des Abs. 2 auf Ersuchen eines ausländischen Staates auch durch inländische Organe durchgeführt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(5) Können Erhebungen in einem ausländischen Staat nicht durchgeführt werden, weil die Regierung dieses Staates oder die betroffenen Unternehmen nicht zustimmen, so sind Schlußfolgerungen auf Grund der verfügbaren Beweisunterlagen zu ziehen.

(6) Die von österreichischen Organen im Ausland durchzuführenden Erhebungen haben unter Beachtung der für das inländische Verfahren geltenden Grundsätze zu erfolgen, soweit dem nicht ausländische Bestimmungen entgegenstehen.

ABSCHNITT VI

Beirat

§ 31. (1) Zur Begutachtung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz wird beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz eine Anhörung des Beirates vorsieht, ist dieser unverzüglich vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einzuberufen. Der Einladung ist eine Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes anzuschließen. (BGBl. Nr. 666/1978, Art. I Z 1)

(3) Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 und 2 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

§ 32. (1) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:

a)

zwei Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie und je ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;

b)

je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(2) Außer den in Abs. 1 genannten Personen können mit Zustimmung des Vorsitzenden (§ 33 Abs. 1) weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

(3) Alle Personen, die zu den Sitzungen des Beirates eingeladen wurden oder an solchen teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht sind die §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, anzuwenden.

§ 33. (1) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu führen.

(2) Für die Gutachtertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, so hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.

(3) Können sich die anwesenden Beiratsmitglieder nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, so sind die Stellungnahmen aller anwesenden Beiratsmitglieder in einem Sitzungsprotokoll wiederzugeben.

ABSCHNITT VII

Abgabenerhebung

§ 34. (1) Die Erhebung des Antidumpingzolles oder Ausgleichszolles obliegt den Zollämtern.

(2) Auf die Erhebung des Antidumpingzolles oder Ausgleichszolles sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sowie das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Anmelder hat in der Anmeldung (§ 52 des Zollgesetzes 1955) auch alle für die Erhebung des Antidumpingzolles oder Ausgleichszolles erforderlichen Angaben, insbesondere über die Menge sowie die Art und Beschaffenheit und den Ausfuhrpreis der Waren, zu machen, sofern diese Angaben nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen Bestimmungen in der Anmeldung gemacht worden sind.

(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 666/1978, Art. I Z 2)

§ 35. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Antrag des Abgabepflichtigen (Importeurs) im Einzelfall eine gänzliche oder teilweise Befreiung vom Antidumping- oder Ausgleichszoll zu gewähren, wenn der Abgabepflichtige (Importeur) nachweist

a)

hinsichtlich eines Antidumpingzolles, daß die Ware nicht Gegenstand eines Dumpings war oder die Dumpingspanne niedriger war als der zur Erhebung gelangte Antidumpingzoll, oder

b)

hinsichtlich eines Ausgleichszolles, daß für die Ware weder Prämien noch Subventionen gewährt wurden oder die Höhe der gewährten Prämien oder Subventionen geringer war als der zur Erhebung gelangte Ausgleichszoll.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides, mit dem die betreffende Ware zum freien Verkehr abgefertigt oder die Abrechnung durchgeführt wurde, zu stellen.

(3) Auf die Ersetzung eines Abgabenbescheides, dem nachträglich ein Bescheid gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen ist, durch einen neuen Bescheid ist § 295 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT VIII

Vorläufige Maßnahmen

(BGBl. Nr. 666/1978, Art. I Z 3)

§ 36. (1) Wurden Ermittlungen aufgenommen und ist das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung glaubhaft gemacht worden, so ist, wenn dies zur Hintanhaltung einer weiteren Schädigung geboten erscheint, nach Anhörung des Beirates durch Verordnung der normale Wert (§ 22 Abs. 2) oder der Basispreis (§ 22 Abs. 7) vorläufig festzustellen.

(2) Wurde festgestellt,

a)

daß schon früher Dumpingeinfuhren eine Schädigung verursacht haben oder daß der Importeur wußte oder hätte wissen müssen, daß der Exporteur Dumping betreibt und daß dies eine Schädigung verursachen würde, und

b)

daß die Schädigung durch sporadisches Dumping (massive Dumpingeinfuhren der betreffenden Ware in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß verursacht wurde, daß es zur Verhütung von Wiederholungen notwendig erscheint, auf diese Einfuhren rückwirkend einen Antidumpingzoll einzuheben,

so ist in der Verordnung nach Abs. 1 anzuordnen, daß ein Antidumpingzoll auch für jene Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebliche Zeitpunkt nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten der Verordnung liegt.

(3) Wird festgestellt, daß Verpflichtungen gemäß § 23 Abs. 1 nicht erfüllt wurden, so gelten die Ermittlungen als wiederaufgenommen; in diesem Fall ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen nach Anhörung des Beirates durch Verordnung der normale Wert oder der Basispreis vorläufig festzustellen. In der Verordnung ist weiters anzuordnen, daß ein Antidumpingzoll auch für Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt. Die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtungen abgefertigt worden sind.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 13)

§ 37. (1) Wurden Ermittlungen aufgenommen und ist glaubhaft gemacht worden, daß im Ursprungs- oder Ausfuhrland mittelbar oder unmittelbar eine Prämie oder Subvention für die Gewinnung, Herstellung oder Ausfuhr dieser Ware gewährt und hiedurch eine Schädigung verursacht wird, so ist, wenn dies zur Hintanhaltung einer weiteren Schädigung geboten erscheint, nach Anhörung des Beirates durch Verordnung die Höhe der in § 26 Abs. 2 angeführten Prämien oder Subventionen vorläufig festzustellen.

(2) Wurde unter außergewöhnlichen Umständen bezüglich einer subventionierten Ware festgestellt, daß eine schwer wieder gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wurde, für die Ausfuhrsubventionen gezahlt oder gewährt wurden, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diese Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so ist in einer Verordnung nach Abs. 1 anzuordnen, daß ein Ausgleichszoll auch für jene Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt.

(3) Wird festgestellt, daß Verpflichtungen gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 nicht eingehalten wurden, so gelten die Ermittlungen als wiederaufgenommen; in diesem Fall ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen nach Anhörung des Beirates durch Verordnung die Höhe der Prämien oder Subventionen vorläufig festzustellen. In der Verordnung ist weiters anzuordnen, daß ein Ausgleichszoll auch für Waren zu erheben ist, hinsichtlich welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nicht früher als drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt. Die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtungen abgefertigt worden sind.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 14)

§ 38. (1) Verordnungen gemäß § 36 oder § 37 sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem Wirksamwerden einer die gleiche Ware betreffenden Verordnung gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1, spätestens jedoch vier Monate nach ihrer Kundmachung, außer Kraft. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn die sie begründenden Umstände weggefallen sind.

(2) Gemeinsam mit der Verordnung sind die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür kundzumachen.

(3) Auf Grund von Verordnungen nach § 36 oder § 37 ist der Antidumpingzoll oder Ausgleichszoll vom Zollamt vorläufig festzusetzen.

(4) Wenn die Verordnung nach § 36 oder § 37 gemäß Abs. 1 aufgehoben wird oder ohne gleichzeitiges Wirksamwerden einer Verordnung nach § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 außer Kraft tritt, ist der gemäß Abs. 3 ergangene Bescheid aufzuheben.

(5) Die vorläufige Festsetzung ist

a)

für endgültig zu erklären, wenn bei Anwendung der Verordnung nach § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 ein Antidumpingzoll oder Ausgleichszoll festzusetzen wäre, der gleich hoch oder höher ist als der vorläufig festgesetzte;

b)

durch eine endgültige Festsetzung entsprechend der Verordnung nach § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 zu ersetzen, wenn nach dieser Verordnung ein Antidumpingzoll oder Ausgleichszoll festzusetzen ist, der niedriger ist als der vorläufig festgesetzte.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 15)

§ 39. Von der Erlassung oder Aufhebung einer Verordnung gemäß § 36 oder § 37 sind die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer oder Ursprungsländer in Kenntnis zu setzen. Mit dieser Mitteilung sind die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür bekanntzugeben. Im Falle der Aufhebung einer Verordnung genügt die Bekanntgabe der wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 16)

§ 40. Die §§ 5, 22 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3, 5, 6 und 7 sowie die §§ 27, 34 und 35 sind auf diesen Abschnitt sinngemäß anzuwenden.

Zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. IV, BGBl. Nr. 155/1987 iVm BGBl. Nr. 557/1987.

ABSCHNITT IX

Schlußbestimmungen

§ 41. (Anm.: Aufgehoben durch BG, BGBl. Nr. 155/1987.)

Zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. IV, BGBl. Nr. 155/1987 iVm BGBl. Nr. 557/1987

§ 42. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der §§ 22 Abs. 1, 26 Abs. 1, 36 und 37 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; betrifft die Vollziehung der §§ 22 Abs. 1, 26 Abs. 1, 36 und 37 Waren, bezüglich derer für die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrbewilligungen nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig ist, so ist auch mit diesem das Einvernehmen herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2, 3, 5, 34, 35 Abs. 2 und 3 sowie 38 Abs. 3 bis 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 32 Abs. 3 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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