Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. November 1986 über die Neuausschreibung von Dauerlohnsteuerkarten anläßlich der Personenstands- und Betriebsaufnahme 1987

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-12-03
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Gemäß § 48 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, BGBl. Nr. 563, sind anläßlich der Personenstands- und Betriebsaufnahme 1987 durch die Gemeinden die Dauerlohnsteuerkarten mit Wirkung ab 1. Jänner 1988 neu auszuschreiben. Die bisher ausgeschriebenen Dauerlohnsteuerkarten verlieren mit Ablauf des Kalenderjahres 1987 ihre Wirksamkeit.

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