Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz - BHG)
der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind.
(2) Anweisende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die im Abs. 1 genannten Organe;
die Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Aufgaben gemäß Abs. 4 übertragen sind;
alle übrigen Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einzelne der im Abs. 4 genannten Aufgaben übertragen sind und die in einem Abrechnungsverhältnis zu einem anderen Organ stehen (anweisungsermächtigte Organe);
die Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992,
die Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice,
Der Obmann der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und im Falle der Delegierung der leitende Angestellte gemäß § 159 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (BKUVG), BGBl. Nr. 200/1967 bei Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006.
(3) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind
die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen, einschließlich der finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der nächsten drei Finanzjahre;
die Mitwirkung an der Erstellung des Budgetprogrammes (§ 12) und des Budgetberichtes (§ 13);
die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30) und des Stellenplanentwurfes (§ 31);
die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);
die Überwachung der Einhaltung ihrer Voranschlagsbeträge;
die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlussrechnungen (§§ 93 bis 96 und 98);
die Mitwirkung am Budget- und Personalcontrolling gemäß § 15a.
(4) Die Aufgaben der anweisenden Organe sind
die Mitwirkung an den im Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Aufgaben;
die Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einnahmen anzunehmen, Ausgaben zu leisten oder Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;
die Begründung und Aufhebung von Berechtigungen und Forderungen sowie von Verpflichtungen und Schulden des Bundes;
die Anordnung der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens.
(5) Von den im Abs. 1 Z 3 genannten haushaltsleitenden Organen sind für die Besorgung der im Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Aufgaben Haushaltsreferenten zu bestellen.
(6) Zur Besorgung der im Abs. 4 Z 2 bis 4 genannten Aufgaben soll bei jedem anweisenden Organ für jede einzelne seiner Voranschlagsposten jeweils nur eine Organisationseinheit bestellt werden.
Organisation der Buchhaltungen
§ 6. (1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist eine Buchhaltung zu errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Buchhaltungsaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Buchhaltung durch Verordnung zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Buchhaltung im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Hiebei haben die zuständigen haushaltsleitenden Organe untereinander sowie mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof das Einvernehmen herzustellen.
(2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Buchhaltung wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Buchhaltung nicht zu, ist sie aufzulassen.
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Buchhaltung können Organe des Bundes als Zahlstellen herangezogen werden, die hiebei als Teile der Buchhaltung gelten. Die Zahlstellen können organisatorisch den Dienststellen zugehörig sein, bei denen sie eingerichtet werden.
(5) Das zuständige haushaltsleitende Organ kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für Bundesbetriebe unter Beachtung des § 1 Abs. 3 Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Anzahl und der Bezeichnung der nach den vorstehenden Bestimmungen zu errichtenden ausführenden Organe vorsehen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Organisation der Buchhaltungen
§ 6. (1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist eine Buchhaltung zu errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Buchhaltungsaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Buchhaltung durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Buchhaltung im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.
(2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Buchhaltung wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Buchhaltung nicht zu, ist sie aufzulassen.
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Buchhaltung können Organe des Bundes als Zahlstellen herangezogen werden, die hiebei als Teile der Buchhaltung gelten. Die Zahlstellen können organisatorisch den Dienststellen zugehörig sein, bei denen sie eingerichtet werden.
(5) Das zuständige haushaltsleitende Organ kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für Bundesbetriebe unter Beachtung des § 1 Abs. 3 Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Anzahl und der Bezeichnung der nach den vorstehenden Bestimmungen zu errichtenden ausführenden Organe vorsehen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Organisation der Buchhaltungen
§ 6. (1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7 ist eine Buchhaltung zu errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Buchhaltungsaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Buchhaltung durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Buchhaltung im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.
(2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Buchhaltung wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Buchhaltung nicht zu, ist sie aufzulassen.
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Buchhaltung können Organe des Bundes als Zahlstellen herangezogen werden, die hiebei als Teile der Buchhaltung gelten. Die Zahlstellen können organisatorisch den Dienststellen zugehörig sein, bei denen sie eingerichtet werden.
(5) Das zuständige haushaltsleitende Organ kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für Bundesbetriebe unter Beachtung des § 1 Abs. 3 Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Anzahl und der Bezeichnung der nach den vorstehenden Bestimmungen zu errichtenden ausführenden Organe vorsehen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Organisation der Buchhaltungen
§ 6. (1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7 ist eine Buchhaltung zu errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Buchhaltungsaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Buchhaltung durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Buchhaltung im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.
(2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Buchhaltung wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Buchhaltung nicht zu, ist sie aufzulassen.
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Buchhaltung können Organe des Bundes als Zahlstellen herangezogen werden, die hiebei als Teile der Buchhaltung gelten. Die Zahlstellen können organisatorisch den Dienststellen zugehörig sein, bei denen sie eingerichtet werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Organisation der Buchhaltungen
§ 6. (1) Bei jedem anweisenden Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7 ist eine Buchhaltung zu errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Buchhaltungsaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Buchhaltung durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Buchhaltung im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
(2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Buchhaltung wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Buchhaltung nicht zu, ist sie aufzulassen.
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Buchhaltung können Organe des Bundes als Zahlstellen herangezogen werden, die hiebei als Teile der Buchhaltung gelten. Die Zahlstellen können organisatorisch den Dienststellen zugehörig sein, bei denen sie eingerichtet werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Buchhaltung
§ 6. (1) Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und 4 der Buchhaltung zu bedienen. § 4 Abs. 6a bleibt davon unberührt.
(2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen des jeweils zuständigen anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hierbei mit diesem unmittelbar.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Aufgaben der Buchhaltungen
§ 7. (1) Den Buchhaltungen obliegen
die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe;
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
die Vorbereitung der Monatsnachweisungen und der Jahresabschlußrechnungen;
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73);
die Innenprüfung (§§ 90 bis 92);
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen;
die Mitwirkung an der Vorbereitung der Budgetprognose (§ 12) und des Investitionsprogramms (§ 13) sowie an der Voranschlagserstellung.
(2) Zu anderen als zu den im Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Buchhaltung nach Anhören ihres Vorstandes nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Ausführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
(4) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(5) Das zuständige haushaltsleitende Organ kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für Bundesbetriebe unter Beachtung des § 1 Abs. 3 Abweichungen von der Aufgabenverteilung gemäß Abs. 1 in der Weise vorsehen, daß einzelne dieser Aufgaben anderen ausführenden Organen übertragen werden.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Aufgaben der Buchhaltungen
§ 7. (1) Den Buchhaltungen obliegen
die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe;
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
die Vorbereitung der Monatsnachweisungen und der Jahresabschlußrechnungen;
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73);
die Innenprüfung (§§ 90 bis 92);
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen;
die Mitwirkung an der Vorbereitung des Budgetprogrammes (§ 12) und des Budgetberichtes (§ 13) sowie an der Voranschlagserstellung.
(2) Zu anderen als zu den im Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Buchhaltung nach Anhören ihres Vorstandes nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Ausführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
(4) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(5) Das zuständige haushaltsleitende Organ kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für Bundesbetriebe unter Beachtung des § 1 Abs. 3 Abweichungen von der Aufgabenverteilung gemäß Abs. 1 in der Weise vorsehen, daß einzelne dieser Aufgaben anderen ausführenden Organen übertragen werden.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Aufgaben der Buchhaltungen
§ 7. (1) Den Buchhaltungen obliegen
die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe;
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
die Vorbereitung der Monatsnachweisungen und der Jahresabschlußrechnungen;
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73);
die Innenprüfung (§§ 90 bis 92);
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen;
die Mitwirkung an der Vorbereitung des Budgetprogrammes (§ 12), des Budgetberichtes (§ 13), an der Voranschlagserstellung sowie am Budget- und Personalcontrolling.
(2) Zu anderen als zu den im Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Buchhaltung nach Anhören ihres Vorstandes nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Ausführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
(4) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(5) Das zuständige haushaltsleitende Organ kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für Bundesbetriebe unter Beachtung des § 1 Abs. 3 Abweichungen von der Aufgabenverteilung gemäß Abs. 1 in der Weise vorsehen, daß einzelne dieser Aufgaben anderen ausführenden Organen übertragen werden.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Aufgaben der Buchhaltungen
§ 7. (1) Den Buchhaltungen obliegen
die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe;
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
die Vorbereitung der Monatsnachweisungen und der Jahresabschlußrechnungen;
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73);
die Innenprüfung (§§ 90 bis 92);
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen;
die Mitwirkung an der Vorbereitung des Budgetprogrammes (§ 12), des Budgetberichtes (§ 13), an der Voranschlagserstellung sowie am Budget- und Personalcontrolling.
(2) Zu anderen als zu den im Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Buchhaltung nach Anhören ihres Vorstandes nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Ausführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
(4) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.
Aufgaben der Buchhaltung
§ 7. (1) Der Buchhaltung obliegt
die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (§ 4 Abs. 6a);
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
die Vorbereitung der Jahresabschlussrechnungen;
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs;
die Innenprüfung (§§ 91 bis 92);
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Kassen und Zahlstellen;
die Weitergabe der Verrechnungsdaten aus den Kassenabrechungen der anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sowie der Zahlstellenabrechnungen der anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7.
(2) Mit anderen als den in Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Buchhaltung vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs gemäß § 2 Abs. 3 BHAG-G beauftragt werden, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
(4) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung zu besorgen; hierbei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Aufgaben der Buchhaltung
§ 7. (1) Der Buchhaltung obliegt
die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (§ 4 Abs. 6a);
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
die Vorbereitung der Jahresabschlussrechnungen;
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs;
die Innenprüfung (§§ 91 bis 92);
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Kassen und Zahlstellen;
die Weitergabe der Verrechnungsdaten aus den Kassenabrechungen der anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sowie der Zahlstellenabrechnungen der anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7.
(2) Mit anderen als den in Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Buchhaltung vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs gemäß § 2 Abs. 3 BHAG-G beauftragt werden, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2004)
(4) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung zu besorgen; hierbei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Organisation der Kassen
§ 8. (1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5 ist eine Kasse zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Kassenaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Kasse zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Hiebei haben die zuständigen haushaltsleitenden Organe untereinander und mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.
(2) Die Kasse ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof mitzuteilen.
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kassen gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.
(5) § 6 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
Organisation der Kassen
§ 8. (1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5 ist eine Kasse zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Kassenaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Kasse zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs durch Verordnung zu übertragen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organe im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.
(2) Die Kasse ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof mitzuteilen.
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kassen gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.
(5) § 6 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
Organisation der Kassen
§ 8. (1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5 ist eine Kasse zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Kassenaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Kasse zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs durch Verordnung zu übertragen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organe im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.
(2) Die Kasse ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof mitzuteilen.
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kassen gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.
(5) § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Organisation der Kassen
§ 8. (1) Bei jedem anweisenden Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 ist eine Kasse zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Kassenaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Kasse zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs durch Verordnung zu übertragen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
(2) Die Kasse ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof mitzuteilen.
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kassen gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.
(5) § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Organisation der Kassen
§ 8. (1) Bei jedem anweisenden Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 ist eine Kasse zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Kassenaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Kasse zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs durch Verordnung zu übertragen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
(2) Die Kasse ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen, dem Rechnungshof und der Buchhaltung mitzuteilen.
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kasse können Organe des Bundes als Zahlstellen herangezogen werden, die hierbei als Teile der Kasse gelten.
(5) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Aufgaben der Kassen
§ 9. (1) Den Kassen obliegen
die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten;
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
die Vorbereitung der Kassenabrechnungen und deren Weitergabe;
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73);
die Innenprüfung (§§ 90 bis 92);
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen.
(2) Zu anderen als zu den im Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Kasse nach Anhörung ihres Leiters nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
(4) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind dessen Aufgaben des Rechnungswesens von der Kasse des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(5) § 7 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
Aufgaben der Kassen
§ 9. (1) Den Kassen obliegen
die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten;
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
die Vorbereitung der Kassenabrechnungen und deren Weitergabe;
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73);
die Innenprüfung (§§ 90 bis 92);
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen.
(2) Zu anderen als zu den im Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Kasse nach Anhörung ihres Leiters nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
(4) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind dessen Aufgaben des Rechnungswesens von der Kasse des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(5) § 7 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Aufgaben der Kassen
§ 9. (1) Den Kassen obliegen
die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten;
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
die Vorbereitung der Kassenabrechnungen und deren Weitergabe;
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73);
die Innenprüfung (§§ 90 bis 92);
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen.
(2) Zu anderen als zu den im Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Kasse nach Anhörung ihres Leiters nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2004)
(4) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind dessen Aufgaben des Rechnungswesens von der Kasse des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(5) § 7 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Zahlstellen
§ 9a. (1) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs der anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7, der auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken ist, sind erforderlichenfalls Zahlstellen zu errichten; dies gilt auch, wenn der Barzahlungsverkehr eines anweisenden Organs gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 außerhalb der Kasse abgewickelt wird. Die Zahlstellen sind organisatorisch den Dienststellen zugehörig, bei denen sie eingerichtet sind.
(2) Die Zahlstelle ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt mit diesem unmittelbar.
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
(4) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Wirtschaftsstellen
§ 10. (1) Bei den anweisenden Organen sind Wirtschaftsstellen zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die im Abs. 2 genannten Aufgaben mehrerer anweisender Organe einer Wirtschaftsstelle zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Wirtschaftsstelle im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen.
(2) Den Wirtschaftsstellen obliegen
die Ausführung der im § 5 Abs. 4 Z 4 genannten Anordnungen, sofern sie Bestandteile des beweglichen und des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht den Buchhaltungen oder Kassen übertragen sind;
die Führung von Aufzeichnungen über die Bestandteile des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens, deren Verbleib und über eintretende Änderungen;
die Feststellung der Übereinstimmung der in den Aufzeichnungen ausgewiesenen mit den tatsächlichen Beständen.
(3) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 2 genannten Aufgaben von der Wirtschaftsstelle des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(4) § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
Wirtschaftsstellen
§ 10. (1) Bei den anweisenden Organen sind Wirtschaftsstellen zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die im Abs. 2 genannten Aufgaben mehrerer anweisender Organe einer Wirtschaftsstelle zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Wirtschaftsstelle im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen.
(2) Den Wirtschaftsstellen obliegen
die Ausführung der im § 5 Abs. 4 Z 4 genannten Anordnungen, sofern sie Bestandteile des beweglichen und des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht den Buchhaltungen oder Kassen übertragen sind;
die Führung von Aufzeichnungen über die Bestandteile des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens, deren Verbleib und über eintretende Änderungen;
die Feststellung der Übereinstimmung der in den Aufzeichnungen ausgewiesenen mit den tatsächlichen Beständen.
(3) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 2 genannten Aufgaben von der Wirtschaftsstelle des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(4) § 7 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Wirtschaftsstellen
§ 10. (1) Bei den anweisenden Organen sind Wirtschaftsstellen zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die im Abs. 2 genannten Aufgaben mehrerer anweisender Organe einer Wirtschaftsstelle zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Wirtschaftsstelle im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen.
(2) Den Wirtschaftsstellen obliegen
die Ausführung der im § 5 Abs. 4 Z 4 genannten Anordnungen, sofern sie Bestandteile des beweglichen und des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht der Buchhaltung oder den Kassen übertragen sind;
die Führung von Aufzeichnungen über die Bestandteile des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens, deren Verbleib und über eintretende Änderungen;
die Feststellung der Übereinstimmung der in den Aufzeichnungen ausgewiesenen mit den tatsächlichen Beständen.
(3) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 2 genannten Aufgaben von der Wirtschaftsstelle des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(4) § 7 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Maßnahmen bei der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen im Rahmen der Haushaltsführung
§ 11. Jedem für die Verarbeitung von Daten der Haushaltsführung zuständigen Organ obliegen
die richtige und vollständige Übernahme der Daten zur Verarbeitung;
die richtige und vollständige technische Durchführung der Datenverarbeitung;
die Sicherung der Daten und Programme;
die richtige und vollständige Weiterleitung der Verarbeitungsergebnisse an das zuständige Organ.
III. ABSCHNITT
Budgetprognose und Investitionsprogramm;finanzielle Auswirkungen
rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen
Budgetprognose
§ 12. (1) Die Budgetprognose ist eine Vorschau auf die voraussichtliche Entwicklung des Bundeshaushaltes in den nächsten vier Jahren und hat zu enthalten
die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung;
Umfang und Zusammensetzung der aufgrund der bestehenden Rechtslage voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre, getrennt nach Jahresbeträgen und gegliedert in Kapitel nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten;
die sonst erforderlichen Erläuterungen. Diese haben insbesondere über
Vorbelastungen künftiger Finanzjahre,
außerbudgetäre Sonderfinanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und
die sich gemäß Z 2 ergebende voraussichtliche Entwicklung der Finanzschulden
(2) Die das erste Jahr der Budgetprognose betreffenden Angaben haben inhaltlich mit dem im Abs. 3 genannten Entwurf des Bundesfinanzgesetzes übereinzustimmen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Budgetprognose alljährlich zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlußfassung so rechtzeitig vorzulegen, daß diese sie gemeinsam mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes, spätestens jedoch bis zum Beginn der Beratungen des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses, dem Nationalrat zur Kenntnis bringen kann.
(4) Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung der Budgetprognose erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.
III. ABSCHNITT
Budgetprognose und Investitionsprogramm;finanzielle Auswirkungen
rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen
Budgetprognose
§ 12. (1) Die Budgetprognose ist eine Vorschau auf die voraussichtliche Entwicklung des Bundeshaushaltes für jeweils vier Jahre und hat zu enthalten
die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung;
Umfang und Zusammensetzung der aufgrund der bestehenden Rechtslage voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre, getrennt nach Jahresbeträgen und gegliedert in Kapitel, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen, insbesondere nach finanzwirtschaftlichen, funktionellen und ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen werden können; voraussehbare Änderungen in der Rechtslage sind zu berücksichtigen;
die sonst erforderlichen Erläuterungen. Diese haben insbesondere über
Vorbelastungen künftiger Finanzjahre,
außerbudgetäre Sonderfinanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und
die sich gemäß Z 2 ergebende voraussichtliche Entwicklung der Finanzschulden
(2) Die das erste Jahr der Budgetprognose betreffenden Angaben haben inhaltlich von dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetz auszugehen.
(3) Der Bundesminister hat die Budgetprognose alljährlich zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlußfassung so rechtzeitig vorzulegen, daß diese sie bis 30. Juni jeden Jahres dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates übermitteln kann.
(4) Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung der Budgetprognose erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.
III. ABSCHNITT
Budgetprognose und Investitionsprogramm;finanzielle Auswirkungen
rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen
Budgetprognose
§ 12. (1) Die Budgetprognose ist eine Vorschau auf die voraussichtliche Entwicklung des Bundeshaushaltes für jeweils vier Jahre und hat zu enthalten
die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung;
Umfang und Zusammensetzung der aufgrund der bestehenden Rechtslage voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre, getrennt nach Jahresbeträgen und gegliedert in Kapitel, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen, insbesondere nach finanzwirtschaftlichen, funktionellen und ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen werden können; voraussehbare Änderungen in der Rechtslage sind zu berücksichtigen;
die sonst erforderlichen Erläuterungen. Diese haben insbesondere über
Vorbelastungen künftiger Finanzjahre,
außerbudgetäre Sonderfinanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und
die sich gemäß Z 2 ergebende voraussichtliche Entwicklung der Finanzschulden
(2) Die das erste Jahr der Budgetprognose betreffenden Angaben haben inhaltlich von dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetz auszugehen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Budgetprognose alljährlich zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlußfassung so rechtzeitig vorzulegen, daß diese sie bis 30. Juni jeden Jahres dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates übermitteln kann.
(4) Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung der Budgetprognose erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.
Tritt mit Beginn der XIX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in
Kraft (vgl. § 100 Abs. 10 idF BGBl. Nr. 626/1994).
III. ABSCHNITT
Budgetprogramm und Budgetbericht; finanzielle Auswirkungen
rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen
Budgetprogramm
§ 12. (1) Die Bundesregierung hat spätestens sechs Monate nach ihrer Ernennung durch den Bundespräsidenten dem Nationalrat ein Budgetprogramm zur Kenntnis zu bringen. Bei der Erstellung des Budgetprogrammes ist auf die Ziele der Haushaltsführung (§ 2 Abs. 1, erster Satz) Bedacht zu nehmen.
(2) Das Budgetprogramm hat folgende Angaben für die in die laufende Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre zu enthalten:
Darlegung der Ausgangsposition für die Erstellung des Budgetprogrammes sowie der Annahmen über die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Bundeshaushaltes;
die haushaltspolitischen Zielsetzungen;
finanzielle Perspektiven der in Aussicht genommenen, rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, gegliedert nach den Wirkungsbereichen der haushaltsleitenden Organe (Maßnahmenkatalog), wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen nach finanzwirtschaftlichen, funktionellen und ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen werden können;
die in Aussicht genommenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen;
finanzielle Auswirkungen der in Aussicht genommenen außerbudgetären Finanzierungsvorhaben auf den Bund;
Erläuterungen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Budgetprogrammes sind spätestens zugleich mit dem nächsten Budgetbericht (§ 13) dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.
Investitionsprogramm
§ 13. (1) Das Investitionsprogramm stellt eine Übersicht über die vom Bund für den mindestens die nächsten vier Jahre umfassenden Zeitraum geplanten Investitionen dar. Es hat die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Vorhaben, die künftige Finanzjahre belasten, zu enthalten; hiebei ist insbesondere Aufschluß zu geben über
die Investitionsvorhaben des Bundes, wobei der Erwerb von Liegenschaften gesondert darzustellen ist;
die Darlehen oder Zuwendungen, die der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewidmet sind (§ 20 Abs. 4);
investitionsähnliche Vorhaben.
(2) Das Investitionsprogramm ist nach Voranschlagsansätzen zu gliedern und nach Jahresbeträgen zu unterteilen.
(3) § 12 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Investitionsprogramm
§ 13. (1) Das Investitionsprogramm stellt eine Übersicht über die vom Bund für jeweils einen mindestens vier Jahre umfassenden Zeitraum geplanten Investitionen dar. Es hat die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Vorhaben, die künftige Finanzjahre belasten, zu enthalten; hiebei ist insbesondere Aufschluß zu geben über
die Investitionsvorhaben des Bundes, wobei der Erwerb von Liegenschaften gesondert darzustellen ist;
die Darlehen oder Zuwendungen, die der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewidmet sind (§ 20 Abs. 4);
investitionsähnliche Vorhaben.
(2) Das Investitionsprogramm ist nach Kapiteln zu gliedern und nach Jahresbeträgen zu unterteilen. Hiebei ist jedes Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung (§ 43 Abs. 1) gesondert darzustellen.
(3) § 12 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Budgetbericht
§ 13. (1) Die Bundesregierung hat jährlich spätestens zu Beginn der Beratungen des von ihr vorgelegten Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes in dem damit betrauten Ausschuß des Nationalrates diesem Ausschuß einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) vorzulegen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluß zu geben.
(2) Der erste Budgetbericht ist in jenem Jahr vorzulegen, welches dem ersten Jahr der Beschlußfassung über das erste Budgetprogramm folgt.
Budgetbericht
§ 13. (1) Die Bundesregierung hat einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) zu verfassen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluss zu geben. Die in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht aufgenommen werden.
(2) Der erste Budgetbericht ist in jenem Jahr vorzulegen, welches dem ersten Jahr der Beschlußfassung über das erste Budgetprogramm folgt.
Erstellung des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes
§ 13a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Budgetprogrammes und den Entwurf des Budgetberichtes - jeweils ausgenommen die personalwirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 12 Abs. 2 Z 4), soweit sie sich auf Planstellen beziehen - zu erstellen und der Bundesregierung rechtzeitig zur Beschlußfassung vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.
Erstellung des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes
§ 13a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Budgetprogrammes und den Entwurf des Budgetberichtes - jeweils ausgenommen die personalwirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 12 Abs. 2 Z 4), soweit sie sich auf Planstellen beziehen - zu erstellen und der Bundesregierung rechtzeitig zur Beschlußfassung vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.
Erstellung des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes
§ 13a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Budgetprogrammes und den Entwurf des Budgetberichtes - jeweils ausgenommen die personalwirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 12 Abs. 2 Z 4), soweit sie sich auf Planstellen beziehen - zu erstellen und der Bundesregierung rechtzeitig zur Beschlußfassung vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen an den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.
Erstellung des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes
§ 13a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Budgetprogrammes und den Entwurf des Budgetberichtes – jeweils ausgenommen die personalwirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 12 Abs. 2 Z 4), soweit sie sich auf Planstellen beziehen – zu erstellen und der Bundesregierung gemeinsam mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes (§ 34 Abs. 1) vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen an den Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.
Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen
§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz oder eine Verordnung ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,
ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschriften voraussichtlich vermehrte Ausgaben für den Bund verursachen wird;
wie hoch diese Ausgaben für jedes Jahr innerhalb des laufenden Budgetprognosezeitraumes zu beziffern sein werden;
aus welchen Gründen diese Ausgaben notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;
welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben gemacht werden.
(2) Auf Bundesgesetze und Verordnungen, die zu Mindereinnahmen des Bundes führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ergeben sich aus einer in den Abs. 1 und 2 genannten rechtsetzenden Maßnahme für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, oder Mehrausgaben, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.
(4) Vor der Erlassung einer Verordnung, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen insoweit das Einvernehmen herzustellen, als die finanziellen Auswirkungen einer solchen Regelung dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz nicht bereits eindeutig festgelegt sind. Der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die im § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben.
Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen
§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz oder eine Verordnung ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,
ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschriften voraussichtlich vermehrte Ausgaben für den Bund verursachen wird;
wie hoch diese Ausgaben für jedes Jahr innerhalb des laufenden Budgetprognosezeitraumes zu beziffern sein werden;
aus welchen Gründen diese Ausgaben notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;
welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben gemacht werden.
(2) Auf Bundesgesetze und Verordnungen, die zu Mindereinnahmen des Bundes führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ergeben sich aus einer in den Abs. 1 und 2 genannten rechtsetzenden Maßnahme für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, oder Mehrausgaben, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.
(4) Vor der Erlassung einer Verordnung, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen insoweit das Einvernehmen herzustellen, als die finanziellen Auswirkungen einer solchen Regelung dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz nicht bereits eindeutig festgelegt sind. Der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die im § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben.
(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.
Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen
§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz oder eine Verordnung ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,
ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschriften voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen für den Bund verursachen wird;
wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen im laufenden und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;
aus welchen Gründen die Ausgaben notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;
welche Vorschläge zur Bedeckung der Ausgaben gemacht werden.
(2) Auf Bundesgesetze und Verordnungen, die zu Mindereinnahmen des Bundes führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ergeben sich aus einer in den Abs. 1 und 2 genannten rechtsetzenden Maßnahme für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, oder Mehrausgaben, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.
(4) Vor der Erlassung einer Verordnung, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen insoweit das Einvernehmen herzustellen, als die finanziellen Auswirkungen einer solchen Regelung dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz nicht bereits eindeutig festgelegt sind. Der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die im § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben.
(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.
Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG
§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,
ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;
wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;
aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;
welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1, die zu Mindereinnahmen sowie Mindererlösen des Bundes führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ergeben sich aus einer Maßnahme gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.
(4) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluß einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die in § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.
(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen.
Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG
§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß Abs. 5 entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:
ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;
wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;
aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;
welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1, die zu Mindereinnahmen sowie Mindererlösen des Bundes führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ergeben sich aus einer Maßnahme gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.
(4) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluß einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die in § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.
(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG
§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß Abs. 5 entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:
ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;
wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;
aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;
welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1, die zu Mindereinnahmen sowie Mindererlösen des Bundes führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ergeben sich aus einer Maßnahme gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.
(4) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluß einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die in § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.
(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auch auf Entwürfe für gemeinschaftsrechtliche Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen gemäß Art. 249 des EG-Vertrages, BGBl. III Nr. 86/1999) sowie auf Entwürfe für Entscheidungen gemäß den Titeln V und VI des Vertrages über die Europäische Union, BGBl. III Nr. 85/1999, anzuwenden. Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister und hat sich insbesondere auf die Veränderung der Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 269 des EG-Vertrages (§ 16 Abs. 3a) und auf jene Ausgaben des Bundes zu beziehen, die für Maßnahmen auf Grundlage der im 1. Satz genannten Vorschriften voraussichtlich zu leisten sein werden. Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu Richtlinien zu erlassen.
Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf dieKosten von Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen
§ 14a. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung sowie eine Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Bundesminister eine den Richtlinien gemäß Abs. 3 entsprechende Darstellung anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:
ob und inwiefern sich die in den vorgeschlagenen Maßnahmen vorgesehenen Informationsverpflichtungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen auswirken werden;
wie hoch diese Verwaltungskosten für Unternehmen für die Dauer eines Jahres zu beziffern sein werden;
aus welchen Gründen diese Informationsverpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist.
(2) Der jeweils zuständige Bundesminister hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Entwurf einer Verordnung oder einer Maßnahme grundsätzlicher Art, die Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorsieht, zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat dazu eine Stellungnahme über die ordnungsgemäße Anwendung des in den Richtlinien gemäß Abs. 3 vorgesehenen Standardkostenmodells abzugeben.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells zu erlassen, in denen insbesondere nähere Regelungen zur Unternehmereigenschaft, zu Informationsverpflichtungen sowie zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten für Unternehmen vorzusehen sind.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
§ 15. (1) Vor der Inkraftsetzung sonstiger nicht unter § 14 fallende Regelungen hat der jeweils zuständige Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn es sich hiebei um
die Festsetzung von Entgelten (insbesondere Tarifen) für Leistungen des Bundes,
die Änderung solcher Entgelte, insofern dadurch Einnahmenminderungen oder zusätzliche Ausgaben bewirkt werden können, oder
Maßnahmen grundsätzlicher Art handelt, insofern diese zu Einnahmenminderungen oder zusätzlichen Ausgaben von erheblicher finanzieller Bedeutung führen können. Für die Beurteilung, wann die finanzielle Bedeutung als erheblich anzusehen ist, hat der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Eigenart der betreffenden Maßnahmen Richtlinien aufzustellen.
(2) Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen aufgrund überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 15a. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung ist ein Budget- und Personalcontrolling einzurichten, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung und nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen über das Budget- und Personalcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
Ziele und Aufgaben des Controlling unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenführung von Budget- und Leistungsdaten;
Organisation und Durchführung des Controlling;
Berichtswesen und Berichterstattung;
Instrumente des Controlling und
die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Controlling
§ 15a. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung ist ein Budget- und Personalcontrolling einzurichten, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung und nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen über das Budget- und Personalcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
Ziele und Aufgaben des Controlling unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenführung von Budget- und Leistungsdaten;
Organisation und Durchführung des Controlling;
Berichtswesen und Berichterstattung;
Instrumente des Controlling und
die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe.
§ 15b. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für
Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und
der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von dem mit der Aufsicht betrauten Bundesminister ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 zu informieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ein Finanzcontrolling durchzuführen und Richtlinien für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt.
(3) Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Abs. 2 sicherstellt.
(4) Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Abs. 1 bis 3 nur so lange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.
§ 15b. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für
Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und
der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von dem mit der Aufsicht betrauten Bundesminister ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ein Finanzcontrolling durchzuführen und Richtlinien für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt.
(3) Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Abs. 2 sicherstellt.
(4) Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Abs. 1 bis 3 nur so lange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.
IV. ABSCHNITT
Veranschlagung
Gegenstand der Veranschlagung
§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten (§ 65 Abs. 2) von den allgemeinen Einnahmen und Ausgaben (allgemeiner Haushalt) gesondert darzustellen sind (Ausgleichshaushalt). Allgemeiner Haushalt und Ausgleichshaushalt bilden gemeinsam den Gesamthaushalt. Als Einnahmen oder Ausgaben sind auch zu veranschlagen
Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;
Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;
Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen;
Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.
(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht
Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;
Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;
Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;
Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;
Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;
Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;
Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;
die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;
Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind.
Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden im Rahmen einer Prolongation oder Konversion.
(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.