Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Dezember 1986 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten Aufgaben werden

1.

dem Korpskommando I,

2.

dem Korpskommando II,

3.

dem Kommando der Panzergrenadierdivision,

4.

dem Kommando der Fliegerdivision,

5.

dem Heeres-Materialamt,

6.

dem Militärkommando Burgenland,

7.

dem Militärkommando Kärnten,

8.

dem Militärkommando Niederösterreich,

9.

dem Militärkommando Oberösterreich,

10.

dem Militärkommando Salzburg,

11.

dem Militärkommando Steiermark,

12.

dem Militärkommando Tirol,

13.

dem Militärkommando Vorarlberg und

14.

dem Militärkommando Wien

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.