Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 16. Dezember 1986 betreffend die Erklärung der Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätten zu betriebsähnlichen Einrichtungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätten werden zu betriebsähnlichen Einrichtungen erklärt.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1987 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.