Bundesgesetz vom 10. Juli 1986 über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1986), Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1986 und des Strahlenschutzgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I
Artikel I
Katastrophenfonds
§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministern verwaltet. Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März des jeweils folgenden Jahres, erstmals bis 31. März 1987, dem Nationalrat zu berichten.
ABSCHNITT I
Artikel I
Katastrophenfonds
§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministern verwaltet. Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März des jeweils folgenden Jahres, erstmals bis 31. März 1987, dem Nationalrat zu berichten.
(3) Ab dem Kalenderjahr 1988 ist jeweils alle zwei Jahre, über die Jahre 1989 und 1990 bis 31. März 1991, der Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
ABSCHNITT I
Artikel I
Katastrophenfonds
§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBL. Nr. 58/1979, in der jeweils geltenden Fassung wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministern verwaltet. Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März des jeweils folgenden Jahres, erstmals bis 31. März 1987, dem Nationalrat zu berichten.
(3) Ab dem Kalenderjahr 1988 ist jeweils alle zwei Jahre, über die Jahre 1989 und 1990 bis 31. März 1991, der Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
Aufbringung von Fondsmitteln
§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer aufgebracht. Sie betragen 2,29 vH des Aufkommens der veranlagten oder im Abzugsweg erhobenen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 479/1985, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist. Die Überweisung der Anteile an den Fonds hat unabhängig davon, welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt, jeweils monatlich zu erfolgen.
(2) Die Mittel des Fonds sind monatlich auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds“ zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend anzulegen.
Verwendung der Fondsmittel für Naturkatastrophen
§ 3. (1) Die Mittel, die dem Fonds gemäß § 2 Abs. 1 zufließen, sind wie folgt zu verwenden:
Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen des Bundes, der Länder und der Gemeinden eingetreten sind.
Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Beseitigung von Schäden oder Vermögensnachteilen, die gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, eingetreten sind, jedoch nicht auf behördlichen Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes beruhen, insbesondere insoweit, als eine Existenzgefährdung droht, ferner von außergewöhnlichen Schäden, die durch Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel sowie durch die in Z 1 dieses Bundesgesetzes genannten Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt. Hagelschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie nicht zu zumutbaren Bedingungen versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel, sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Nachzuweisen ist, daß innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, gerechnet vom Tage, an dem der Schadenfall eingetreten ist, über die Beihilfe dem Grund und der Höhe nach endgültig entschieden und diese flüssiggemacht worden ist. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden sowie zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 216/1985.
(2) Die Aufteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen:
Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten Schäden zu 10 vH für den Bund, zu 7 vH für die Gemeinden und zu 9 vH für die Länder. Der auf die Länder entfallende Anteil ist mit 4 vH zur Behebung von Schäden im landeseigenen Vermögen und mit 5 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zu verwenden. Die für Einsatzgeräte der Feuerwehren zur Verfügung zu stellenden Mittel sind auf die einzelnen Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der im Abs. 1 genannten Schäden dienen oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind.
Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 2 genannten Schäden zu 11 vH für physische und juristische Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften.
Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 3 genannten Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden sowie zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes. Von diesen Mitteln sind 8 vH für Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen zu verwenden.
Verwendung der Fondsmittel
§ 3. (1) Die Mittel, die dem Fonds gemäß § 2 Abs. 1 zufließen, sind wie folgt zu verwenden:
Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen des Bundes, der Länder und der Gemeinden eingetreten sind.
Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Beseitigung von Schäden oder Vermögensnachteilen, die gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, eingetreten sind, jedoch nicht auf behördlichen Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes beruhen, insbesondere insoweit, als eine Existenzgefährdung droht, ferner von außergewöhnlichen Schäden, die durch Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel sowie durch die in Z 1 dieses Bundesgesetzes genannten Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt. Hagelschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie nicht zu zumutbaren Bedingungen versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel, sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Nachzuweisen ist, daß innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, gerechnet vom Tage, an dem der Schadenfall eingetreten ist, über die Beihilfe dem Grund und der Höhe nach endgültig entschieden und diese flüssiggemacht worden ist. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBL. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBL. Nr. 58/1979, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Aufteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen:
Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten Schäden zu 10 vH für den Bund, zu 7 vH für die Gemeinden und zu 9 vH für die Länder. Der auf die Länder entfallende Anteil ist mit 4 vH zur Behebung von Schäden im landeseigenen Vermögen und mit 5 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zu verwenden. Die für Einsatzgeräte der Feuerwehren zur Verfügung zu stellenden Mittel sind auf die einzelnen Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der im Abs. 1 genannten Schäden dienen oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind.
Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 2 genannten Schäden zu 11 vH für physische und juristische Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften.
Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 3 genannten Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz.
Verwendung der Fondsmittel
§ 3. (1) Die Mittel, die dem Fonds gemäß § 2 Abs. 1 zufließen, sind wie folgt zu verwenden:
Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen des Bundes, der Länder und der Gemeinden eingetreten sind. Für Schäden im Vermögen des Unternehmens der Österreichischen Bundesbahnen gelten die Bestimmungen für Schäden im Vermögen des Bundes.
Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Beseitigung von Schäden oder Vermögensnachteilen, die gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, eingetreten sind, jedoch nicht auf behördlichen Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes beruhen, insbesondere insoweit, als eine Existenzgefährdung droht, ferner von außergewöhnlichen Schäden, die durch Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel sowie durch die in Z 1 dieses Bundesgesetzes genannten Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt. Hagelschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie nicht zu zumutbaren Bedingungen versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel, sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Nachzuweisen ist, daß innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, gerechnet vom Tage, an dem der Schadenfall eingetreten ist, über die Beihilfe dem Grund und der Höhe nach endgültig entschieden und diese flüssiggemacht worden ist. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBL. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBL. Nr. 58/1979, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Aufteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen:
Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten Schäden zu 10 vH für den Bund, zu 7 vH für die Gemeinden und zu 9 vH für die Länder. Der auf die Länder entfallende Anteil ist mit 4 vH zur Behebung von Schäden im landeseigenen Vermögen und mit 5 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zu verwenden. Die für Einsatzgeräte der Feuerwehren zur Verfügung zu stellenden Mittel sind auf die einzelnen Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der im Abs. 1 genannten Schäden dienen oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 2 genannten Schäden zu 11 vH für physische und juristische Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften.
Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 3 genannten Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz.
Verwendung der Fondsmittel
§ 3. (1) Die Mittel, die dem Fonds gemäß § 2 Abs. 1 zufließen, sind wie folgt zu verwenden:
Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen des Bundes, der Länder und der Gemeinden eingetreten sind. Für Schäden im Vermögen des Unternehmens der Österreichischen Bundesbahnen gelten die Bestimmungen für Schäden im Vermögen des Bundes.
Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Beseitigung von Schäden oder Vermögensnachteilen, die gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, eingetreten sind, jedoch nicht auf behördlichen Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes beruhen, insbesondere insoweit, als eine Existenzgefährdung droht, ferner von außergewöhnlichen Schäden, die durch Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel sowie durch die in Z 1 dieses Bundesgesetzes genannten Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel, sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Nachzuweisen ist, daß innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, gerechnet vom Tage, an dem der Schadenfall eingetreten ist, über die Beihilfe dem Grund und der Höhe nach endgültig entschieden und diese flüssiggemacht worden ist. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBL. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBL. Nr. 58/1979, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Aufteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen:
Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten Schäden zu 10 vH für den Bund, zu 7 vH für die Gemeinden und zu 9 vH für die Länder. Der auf die Länder entfallende Anteil ist mit 4 vH zur Behebung von Schäden im landeseigenen Vermögen und mit 5 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zu verwenden. Die für Einsatzgeräte der Feuerwehren zur Verfügung zu stellenden Mittel sind auf die einzelnen Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der im Abs. 1 genannten Schäden dienen oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 2 genannten Schäden zu 11 vH für physische und juristische Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften.
Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 3 genannten Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz.
Artikel II
Bereitstellung und Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen
§ 4. Die am 31. Mai 1986 nutzbringend veranlagten Mittel des Katastrophenfonds gemäß § 2 Abs. 2 sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind in der nachstehend angeführten Reihenfolge zu verwenden:
Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.
Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.
Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes.
Artikel II
Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 4. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 Abs. 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind wie folgt zu verwenden:
Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.
Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.
Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes.
In den Jahren 1992 und 1993 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zur Tunnelbrandbekämpfung im Ausmaß von 17,2 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf die Länder Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg wie folgt aufzuteilen:
| Kärnten | 3 987 800 S |
|---|---|
| Oberösterreich | 543 000 S |
| Salzburg | 3 511 200 S |
| Steiermark | 2 533 800 S |
| Tirol | 4 554 900 S |
| Vorarlberg | 2 069 300 S |
Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
In den Jahren 1992 und 1993 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Stützpunktfeuerwehren im Ausmaß von 7,8 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf alle Länder mit einem Sockelbetrag von je 700 000 S und mit einem Zusatzbetrag für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien von je 500 000 S aufzuteilen. Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
Im Jahr 1992 ist ein Betrag von 200 Millionen Schilling dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zuzuführen.
Artikel II
Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 4. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 Abs. 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind wie folgt zu verwenden:
Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.
Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.
Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes.
In den Jahren 1992 und 1993 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zur Tunnelbrandbekämpfung im Ausmaß von 17,2 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf die Länder Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg wie folgt aufzuteilen:
| Kärnten | 3 987 800 S |
|---|---|
| Oberösterreich | 543 000 S |
| Salzburg | 3 511 200 S |
| Steiermark | 2 533 800 S |
| Tirol | 4 554 900 S |
| Vorarlberg | 2 069 300 S |
Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
In den Jahren 1992 und 1993 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Stützpunktfeuerwehren im Ausmaß von 7,8 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf alle Länder mit einem Sockelbetrag von je 700 000 S und mit einem Zusatzbetrag für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien von je 500 000 S aufzuteilen. Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
Im Jahr 1992 ist ein Betrag von 200 Millionen Schilling dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zuzuführen.
Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Abgeltung von Dürreschäden, die
in der Landwirtschaft mit Ausnahme des Weinbaus und
an forstwirtschaftlichen Jungkulturen, die ab der Herbstpflanzung des Jahres 1990 begründet wurden,
im Jahr 1992 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt, sofern bei der Schadensermittlung der Schaden je Fruchtart des Betriebes mit mehr als 30 vH und insgesamt je Betrieb mit mehr als 5 000 S festgestellt wurde. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der insgesamt gewährten Beihilfe nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel und die Nachweise, daß über die Beihilfen dem Grunde und der Höhe nach endgültig entschieden wurde, sind beim Bundesministerium für Finanzen bis längstens 30. November 1992 einzubringen. Die Beihilfen sind durch die Länder bis längstens 31. Jänner 1993 auszuzahlen.
Artikel II
Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 4. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 Abs. 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind wie folgt zu verwenden:
Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.
Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.
Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes.
In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zur Tunnelbrandbekämpfung im Ausmaß von 17 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf die Länder Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg wie folgt aufzuteilen:
| Kärnten | 440 000 S |
|---|---|
| Niederösterreich | 570 000 S |
| Oberösterreich | 5 440 000 S |
| Salzburg | 3 170 000 S |
| Steiermark | 3 780 000 S |
| Vorarlberg | 3 600 000 S |
Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Stützpunktfeuerwehren im Ausmaß von 9 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf alle Länder mit einem Sockelbetrag von je 800 000 S und mit einem Zusatzbetrag für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien von je 600 000 S aufzuteilen. Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
Im Jahr 1992 ist ein Betrag von 200 Millionen Schilling dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zuzuführen.
Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Abgeltung von Dürreschäden, die
in der Landwirtschaft mit Ausnahme des Weinbaus und
an forstwirtschaftlichen Jungkulturen, die ab der Herbstpflanzung des Jahres 1990 begründet wurden,
im Jahr 1992 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt, sofern bei der Schadensermittlung der Schaden je Fruchtart des Betriebes mit mehr als 30 vH und insgesamt je Betrieb mit mehr als 5 000 S festgestellt wurde. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der insgesamt gewährten Beihilfe nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel und die Nachweise, daß über die Beihilfen dem Grunde und der Höhe nach endgültig entschieden wurde, sind beim Bundesministerium für Finanzen bis längstens 30. November 1992 einzubringen. Die Beihilfen sind durch die Länder bis längstens 31. Jänner 1993 auszuzahlen.
Artikel II
Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 4. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 Abs. 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind wie folgt zu verwenden:
Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.
Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.
Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes.
In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zur Tunnelbrandbekämpfung im Ausmaß von 17 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf die Länder Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg wie folgt aufzuteilen:
| Kärnten | 440 000 S |
|---|---|
| Niederösterreich | 570 000 S |
| Oberösterreich | 5 440 000 S |
| Salzburg | 3 170 000 S |
| Steiermark | 3 780 000 S |
| Vorarlberg | 3 600 000 S |
Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Stützpunktfeuerwehren im Ausmaß von 9 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf alle Länder mit einem Sockelbetrag von je 800 000 S und mit einem Zusatzbetrag für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien von je 600 000 S aufzuteilen. Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
Im Jahr 1992 ist ein Betrag von 200 Millionen Schilling dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zuzuführen.
Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Abgeltung von Dürreschäden, die
in der Landwirtschaft mit Ausnahme des Weinbaus und
an forstwirtschaftlichen Jungkulturen, die ab der Herbstpflanzung des Jahres 1990 begründet wurden,
im Jahr 1992 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt, sofern bei der Schadensermittlung der Schaden je Fruchtart des Betriebes mit mehr als 30 vH und insgesamt je Betrieb mit mehr als 5 000 S festgestellt wurde. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der insgesamt gewährten Beihilfe nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel und die Nachweise, daß über die Beihilfen dem Grunde und der Höhe nach endgültig entschieden wurde, sind beim Bundesministerium für Finanzen bis längstens 30. November 1992 einzubringen. Die Beihilfen sind durch die Länder bis längstens 31. Jänner 1993 auszuzahlen.
Ein Betrag von 2 000 Millionen Schilling ist neben allgemeinen Bundesmitteln gemäß § 40 Abs. 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Deckung der Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu verwenden. Der so getragene Abgang ist mit Überschüssen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in den nachfolgenden Jahren aufzurechnen, wobei diese Rückflüsse dem Bund zufließen. Die Überweisung an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist bis zum 25. Jänner 1995 durchzuführen; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des Finanzjahres 1994 zu verrechnen.
Artikel II
Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 4. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 Abs. 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind wie folgt zu verwenden:
Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.
Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.
Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes.
In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zur Tunnelbrandbekämpfung im Ausmaß von 17 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf die Länder Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg wie folgt aufzuteilen:
| Kärnten | 440 000 S |
|---|---|
| Niederösterreich | 570 000 S |
| Oberösterreich | 5 440 000 S |
| Salzburg | 3 170 000 S |
| Steiermark | 3 780 000 S |
| Vorarlberg | 3 600 000 S |
Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Stützpunktfeuerwehren im Ausmaß von 9 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf alle Länder mit einem Sockelbetrag von je 800 000 S und mit einem Zusatzbetrag für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien von je 600 000 S aufzuteilen. Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
Zur Förderung der Hagelversicherungsprämien gemäß § 1 und 2 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz.
Artikel II
Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 4. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 Abs. 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind wie folgt zu verwenden:
Zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 durch Bereitstellung der hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen.
Zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1987. Voraussetzung hiefür ist der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern.
Zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes.
In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zur Tunnelbrandbekämpfung im Ausmaß von 17 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf die Länder Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg wie folgt aufzuteilen:
| Kärnten | 440 000 S |
|---|---|
| Niederösterreich | 570 000 S |
| Oberösterreich | 5 440 000 S |
| Salzburg | 3 170 000 S |
| Steiermark | 3 780 000 S |
| Vorarlberg | 3 600 000 S |
Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Stützpunktfeuerwehren im Ausmaß von 9 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf alle Länder mit einem Sockelbetrag von je 800 000 S und mit einem Zusatzbetrag für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien von je 600 000 S aufzuteilen. Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
Zur Förderung der Hagelversicherungsprämien gemäß § 1 und 2 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 653/1994)
Ein Betrag von 2 000 Millionen Schilling ist neben allgemeinen Bundesmitteln gemäß § 40 Abs. 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Deckung der Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu verwenden. Der so getragene Abgang ist mit Überschüssen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in den nachfolgenden Jahren aufzurechnen, wobei diese Rückflüsse dem Bund zufließen. Die Überweisung an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist bis zum 25. Jänner 1995 durchzuführen; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des Finanzjahres 1994 zu verrechnen.
§ 5. Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
§ 5. Die Länder haben die widmungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß § 4 Z 4 und 5 bis jeweils 31. Mai des nachfolgenden Jahres nachzuweisen. Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Artikel III
(Sonder- und Schlußbestimmungen)
§ 6. Schadenfälle, die nach dem Katastrophenfondsgesetz 1966, gemäß § 21 Abs. 2 FAG 1979 und nach dem Katastrophenfondsgesetz 1985 beim Bundesministerium für Finanzen noch anhängig sind, sind nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 abzuwickeln. Die Fondsmittel dürfen jedoch bei den nach dem Katastrophenfondsgesetz 1966 und bei den gemäß § 21 Abs. 2 FAG 1979 noch anhängigen Fällen im einzelnen Schadenfall 50 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
§ 7. (1) Von den zu Ende des Jahres 1987 gemäß § 2 Abs. 2 nutzbringend angelegten Mitteln ist im Jahre 1988 ein Betrag von 500 Millionen Schilling im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zuzuführen.
(2) Diese Mittel sind für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden und unterliegen nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7. (1) Von den zu Ende des Jahres 1988 gemäß § 2 Abs. 2 nutzbringend angelegten Mitteln ist im Jahre 1989 ein Betrag von 300 Millionen Schilling im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zuzuführen.
(2) Diese Mittel sind für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden und unterliegen nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7. (1) Von den zu Ende des Jahres 1990 gemäß § 2 Abs. 2 nutzbringend angelegten Mitteln ist im Jahre 1991 ein Betrag von 400 Millionen Schilling im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zuzuführen.
(2) Diese Mittel sind für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden und unterliegen nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Katastrophenfondsgesetz 1985, BGBl. Nr. 539/1984, außer Kraft.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Katastrophenfondsgesetz 1985, BGBl. Nr. 539/1984, außer Kraft.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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