Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 22. Oktober 1986 betreffend begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-01-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sowie mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 1. Die „Demokratische Volksrepublik Korea“ wird zu einem begünstigten Land im Sinne der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

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