Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. Dezember 1986 betreffend die Erklärung einer nachgeordneten Dienststelle zur betriebsähnlichen Einrichtung nach § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt wird gemäß § 4 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz zu einer betriebsähnlichen Einrichtung erklärt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
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