Bundesgesetz vom 26. März 1987 über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1987 (Bundesfinanzgesetz 1987)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-04-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1987 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

mit ohne

Tilgung von Finanzschulden

Millionen Schilling

Ausgaben ...................... 509 829,844 473 363,885

Einnahmen ..................... 398 778,691 398 778,691

```

```

(Gesamtgebarungs-)

Abgang ...................... 111 051,153

Nettoabgang ................... 74 585,194

Dieser Gesamtgebarungsabgang vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1987 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zu der sich aus Art. I ergebenden Höhe des Gesamtgebarungsabganges Kreditoperationen durchzuführen und die Einnahmen aus diesen Kreditoperationen zur Bedeckung des Gesamtgebarungsabganges heranzuziehen; der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466/1985, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 ergeben.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1987 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) angeführten Ansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:

1.

Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 981,560 Millionen Schilling, wenn

a)

die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,

b)

das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.

2.

Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 1 690,782 Millionen Schilling, wenn

a)

mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten,

b)

dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.

3.

Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2

genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 den Ausgabenansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling zu überschreiten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1982, die Zustimmung zur Überschreitung des Ausgabenansatzes 1/15537 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zu geben.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215/1981, in der Fassung BGBl. Nr. 560/1986, die Ausgabenansätze 1/54727 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 500 Millionen Schilling zu überschreiten.

(5) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1987 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Gesamtgebarungsabgang (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Gesamtgebarungsabgang bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1987 mit 4,7 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1987 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

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Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Ausgabenansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Ausgabenansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Ansatzes überschritten wird.

(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1987 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Ausgabenansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

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Artikel VII. Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen Ansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke vorgesehen und haben daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der in Art. II enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im Finanzjahr 1987 namens des Bundes Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern eingehen, wenn

1.

deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;

2.

die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Zugrundelegung der folgenden finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984) beträgt:

p' = 100 . (r' - 1);

3.

die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden nach der Formel laut Z 2 nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen in ausländischer Währung kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verbindlichkeiten des Bundes aus Finanzschulden in ausländischer Währung eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Z 2 auf Basis des Zinssatzes für die erste Verzinsungsperiode zu ermitteln.

(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

1.

zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige Verpflichtungen des Bundes mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 1987 in einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes den Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden Schilling nicht übersteigt. Die Gebarung aus solchen Verpflichtungen des Bundes ist in der Anlehensgebarung auszuweisen. Solche bis 31. Dezember 1987 nicht getilgte Verpflichtungen des Bundes sind auf die in diesem Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen anzurechnen;

2.

Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden

a)

durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

b)

bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigt und die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht. Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden in den Folgejahren durchgeführt werden. Bei Finanzschulden in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt.

Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung oder Konversion hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen;

3.

im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen wird für jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt. Der in Art. I Abs. 2 aufgezeigte Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung aus solchen Entgegennahmen (Arrosionen) hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.

(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schillinge, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen.

2.

Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schillinge, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen.

3.

Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Fremdwährungsbeträge.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 namens des Bundes gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Haftungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen können auch für Kredite übernommen werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen werden;

2.

die Haftung für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 4 500 Millionen Schilling nicht übersteigen;

3.

die Haftung für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftung und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 50 Millionen Schilling nicht übersteigen;

4.

die Haftung für Schuldverschreibungen einer Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 in der Höhe von 100 Millionen Schilling zu übernehmen.

(2) In die Gesamt- und Einzelhaftungssumme gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind die Zinsen und Kosten einzurechnen.

(3) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 entsprechen.

(4) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist § 66 Abs. 2 Z 2 des vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1987 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

1.

der bei den Ansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Ansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Zweckrubriken (Voranschlagsposten) ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;

2.

der bei den Ansätzen 1/13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/20504, 1/20505, 1/20506, 1/60136, 1/60346 (für die Förderung von Ökologieflächen LWK), 1/62706, 1/65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens gemäß § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

1.

gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2.

gemäß § 64 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Schätzwert von 500 000 S im Einzelfall;

3.

gemäß § 64 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 S im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 250 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens gemäß §§ 60 bis 63 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder

2.

der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,

so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Ausgenommen hievon ist der Verzicht auf eine Forderung aus Anlaß eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens.

(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über das verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel XIII. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1987 wird durch den Stellenplan 1987 festgelegt (Anlage III).

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1987 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den eine Anlage des Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes für das Jahr 1987 getroffen.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1987 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den eine Anlage des Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr 1987 getroffen.

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1987 mit der Maßgabe, daß die auf Grund des Art. 51 Abs. 5 Z 1 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 212/1986, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. März 1987 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der aufgrund des Bundesgesetzes vom 24. Feber 1987, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden, BGBl. Nr. 78/1987, und des Bundesgesetzes vom 24. Feber 1987 über die Bildung eines Fonds zur Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Förderung der Wasserwirtschaft (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz - UWFG), BGBl. Nr. 79/1987, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien, zu Gunsten und zu Lasten der finanzgesetzlichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 1987 als vollzogen gelten.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,

1.

soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1987

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Anlage II KONJUNKTURAUSGLEICH - VORANSCHLAG 1987

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Anlage

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zum Bundesvoranschlag

für das Jahr 1987

Systemisierungsplan der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes

für das Jahr 1987

I. Allgemeiner Teil

1.

(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben.

(2) Einer Systemisierung bedürfen sowohl bundeseigene als auch angemietete oder dem Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellte Fahrzeuge einschließlich der anderen Rechtsträgern zur Verfügung gestellten Fahrzeuge des Bundes, wenn deren Aufwand von diesen Rechtsträgern getragen wird. In den Anmerkungen zu den Plänen der systemisierten Fahrzeuge sind diese bundeseigenen Fahrzeuge darzustellen.

(3) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind

a)

die Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;

b)

für den vorübergehenden Bedarf tageweise angemietete oder für Erprobungszwecke dem Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellte Fahrzeuge;

c)

Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - ausschließlich im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.

2.

Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Systemisierungsplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallende Ausgaben für solche Fahrzeuge, wenn die Bestimmungen der Ziffer 5 Abs. 1 eingehalten werden sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservefahrzeugen anstelle der im Plan der systemisierten Kraftfahrzeuge vorgesehenen Fahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung und bei den Österreichischen Bundesbahnen.

3.

Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorien IIb, IIa, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Fahrzeuge des Systemisierungsplanes für das Jahr 1987 entsprechen, dürfen im Jahre 1987 bei dem gleichen Organ des Bundes bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Fahrzeuges unwirtschaftlich wäre.

4.

Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Kraftfahrzeuges dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Kraftfahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.

5.

(1) Tritt im Laufe des Jahres 1987 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Kraftfahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn

a)

ein gegenüber dem Systemisierungsplan zusätzliches Kraftfahrzeug in Dienst gestellt werden muß,

b)

ein systemisiertes Kraftfahrzeug eines anderen Organs des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und

c)

seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Kraftfahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Kraftfahrzeuges sichergestellt wird. Der Bundesminister für Finanzen hat hierüber gemeinsam mit dem Bericht gemäß Z 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Systemisierungsplanes der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr 1987 dem Nationalrat einmal jährlich zu berichten.

(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines systemisierten Kraftfahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Kraftfahrzeugkategorie gemäß Ziffer 6 Abs. 1 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das systemisierte Kraftfahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch bei Luft- und Wasserfahrzeugen anzuwenden.

6.

(1) An Stelle der Ausgaben für ein systemisiertes Kraftfahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Kraftfahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Als Reihenfolge der Kategorien gilt:

1.

Personenkraftwagen Kategorie III,

2.

Personenkraftwagen Kategorie II,

3.

Personenkraftwagen Kategorie IIa,

4.

Personenkraftwagen Kategorie IIb,

5.

Personenkraftwagen Kategorie I,

6.

Fahrzeuge für betriebliche Zwecke,

7.

Motorräder über 125 ccm Hubraum,

8.

Motorräder über 50 ccm Hubraum bis einschließlich 125 ccm Hubraum,

oder

1.

Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg,

2.

Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg,

3.

Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke.

(2) Zu den „Personenkraftwagen Kategorie III (das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum)“ zählen die Dienstkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates, den Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner. Außerdem ist je ein Fahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und den Bundeskanzler.

(3) Zu den „Personenkraftwagen der Kategorie II“ zählen ausschließlich Personenkraftwagen für die österreichischen Vertretungen im Ausland. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 250 000 S begrenzt. Für die Anschaffung von Personenkraftwagen für die österreichischen Vertretungen in den Vereinigten Staaten von Amerika kann dieser Höchstbetrag im Bedarfsfall um bis zu 50 v. H. überschritten werden.

(4) „Personenkraftwagen der Kategorie IIa (das sind Personenkraftwagen mit einem Hubraum von 2 001 ccm bis 2 200 ccm) und IIb (das sind Personenkraftwagen mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm)“ dürfen als Dienstkraftwagen nur bei den Organen des Bundes vorgesehen werden, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen, Fahrzeuge der Kategorie IIa aber nur bei Bundesministerien und bei nachgeordneten Organen mit Planstellen der Dienstklasse IX oder vergleichbaren Planstellenkategorien, jedoch unabhängig von der Anzahl dieser Planstellen.

(5) Die Dienstkraftwagen der Bundesverwaltung werden als „Personenkraftwagen Kategorie I (das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum)“ bezeichnet.

(6) Die in den Abs. 2, 4 und 5 festgelegten Hubraumgrenzen gelten für Kraffahrzeugmodelle in der Ausführung mit Ottomotor oder Dieselmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Dieselmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen in den Fahrzeug-Kategorien III und IIa um bis zu 500 ccm, in den Fahrzeug-Kategorien IIb und I um bis zu 250 ccm überschritten werden.

(7) Zu den „Fahrzeugen für betriebliche Zwecke“ sind folgende Kraftfahrzeuge zu zählen:

a)

Kombinationskraftwagen gemäß § 2 Z 6 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, das sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, die zur wahlweisen Beförderung von Personen oder Gütern eingerichtet sind, wenn diese die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, IIb, IIa und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des Abs. 9 erfaßt werden;

b)

Personenkraftwagen der Kategorie I, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß;

c)

Personenkraftwagen der Kategorie I, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Folgetonhorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist.

(8) Zu den „Motorrädern über 125 ccm Hubraum“ zählen auch solche mit Beiwagen ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.

(9) Als „Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke“ kommen in Betracht:

Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer erhöhten Bodenfreiheit mit

entsprechendem Überhangwinkel oder einer auf alle Räder wirkenden Antriebseinrichtung für den Einsatz im Gelände geeignet sind;

Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche

Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des Abs. 7 lit. c erfaßt werden;

Omnibusse gemäß § 2 Z 7 Kraftfahrgesetz 1967;

Personenkraftwagen mit mehr als sechs Sitzen außer dem Lenkersitz

(Kleinbusse);

Kombinationskraftwagen gemäß § 2 Z 6 und Lastkraftwagen gemäß § 2 Z 8 leg. cit., mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;

Zugmaschinen (Radschlepper, Kettenschlepper und Traktoren) gemäß § 2 Z 9 leg. cit.;

Einachszugmaschinen gemäß § 2 Z 23 leg. cit. Nicht aufzunehmen sind Transportkarren (auch mit Elektroantrieb) gemäß § 2 Z 19, selbstfahrende Arbeitsmaschinen gemäß § 2 Z 21, Anhänger-Arbeitsmaschinen gemäß § 2 Z 22 und Kraftfahrzeuge gemäß § 96 1) leg. cit. (10) Motorfahrräder sowie Kleinmotorräder unterliegen nicht der Systemisierung.

7.

Ein Haltungskostenbeitrag für privateigene Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen oder Krafträder) von Bundesbediensteten kann nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Benützung eines bundeseigenen Fahrzeuges, das dem privateigenen Kraftfahrzeug entspricht, durch den Bundesbediensteten gegeben sind und das privateigene Fahrzeug an Stelle eines bundeseigenen benützt wird.


1) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und für deren Lenkung keine Lenkerberechtigung erforderlich ist (z. B. kleine Schneeräumungsgeräte).

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

II. Fahrzeugpläne

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Anlage

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zum Bundesvoranschlag

für das Jahr 1987

Systemisierungsplan der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr 1987

I. Allgemeiner Teil

1.

(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für Datenverarbeitungsanlagen nur insoweit tätigen, als sich diese aus Anschaffung und Betrieb der im Anlagenplan nach Anzahl und Type zusammengefaßten Datenverarbeitungsanlagen ergeben.

(2) Einer Systemisierung bedürfen

a)

bundeseigene,

b)

gemietete und dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassene Datenverarbeitungsanlagen.

(3) Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.

2.

(1) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Systemisierungsplanes ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen, das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 4 300 000 Schilling übersteigt.

(2) Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie z. B. Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräten u. ä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 1.

(3) Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen, sind die Bestimmungen dieses Systemisierungsplanes auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.

(4) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 1 ist jener Kaufpreis, der unter Außerachtlassung allfälliger Sonderkonditionen und der Umsatzsteuer vom Bund zum Zeitpunkt der Systemisierung aufzuwenden wäre, um die zu systemisierende Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.

Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.

3.

(1) Die systemisierungspflichtigen Datenverarbeitungsanlagen sind einer der folgenden Typen zuzuordnen.

a)

Type A (Kleinanlage),

b)

Type B (Mittelanlage),

c)

Type C (Großanlage),

d)

Type D (Sonderanlage).

(2) Der Type A sind alle Datenverarbeitungsanlagen zuzuordnen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen.

(3) Der Type B sind alle Datenverarbeitungsanlagen zuzuordnen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen,

b)

mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit,

c)

mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute).

Magnetbandkassettengeräte gelten nicht als Magnetbandstationen und Diskettenlaufwerke nicht als Magnetplatteneinheiten.

(4) Der Type C sind alle Datenverarbeitungsanlagen zuzuordnen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,

b)

Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.

(5) Der Type D sind alle Datenverarbeitungsanlagen zuzuordnen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,

b)

Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.

4.

(1) Tritt im Laufe des Jahres 1987 ein unabwendbarer Mehrbedarf

bezüglich einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht systemisierten Datenverarbeitungsanlage dann zuzustimmen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Die anfallenden Arbeiten können auf einer systemisierten Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;

b)

seitens des die Systemisierung beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.

(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in Z 3 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß Z 5 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Systemisierungsplanes der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes für das Jahr 1987 dem Nationalrat einmal jährlich zu berichten.

5.

(1) Anstelle der Ausgaben für eine systemisierte Datenverarbeitungsanlage im Sinne der Z 1 Abs. 2 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne der Z 1 Abs. 2 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.

(2) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine systemisierte Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.

6.

Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Systemisierungsplanes nicht berührt.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

II. Anlagenplan

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Anlage

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zum Bundesvoranschlag

für das Jahr 1987

Stellenplan für das Jahr 1987

I. Allgemeiner Teil

1.

Gliederung des Stellenplanes

(1) Der Stellenplan enthält das Planstellenverzeichnis des Bundes und eine Aufstellung über die Planstellen der Österreichischen Bundesbahnen sowie der jugendlichen Bediensteten.

(2) Im Planstellenverzeichnis des Bundes werden die Bundesbediensteten getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Kategorien A und B ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete der Kategorie B sowie einer den Vertragsbediensteten der Kategorie B zugeordneten Planstelle für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.

(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A für

1.

Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist,

2.

Anlernkräfte, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

3.

Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

zu verstehen.

Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, jugendliche Vertragsbedienstete und Anlernkräfte, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes oder der Österreichischen Bundesbahnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.

2.

Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten

Stand

(1) Ist keine im Stellenplan vorgesehene Planstelle frei und kann auch keine andere Planstelle im Sinne des Punktes 3 gebunden werden, so können Vertragsbedienstete, soweit nicht Abs. 3 bis 6 anderes bestimmen, mit Zustimmung der Bundesregierung aufgenommen werden. Der Antrag ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu stellen.

Ohne Zustimmung der Bundesregierung können Personen aufgenommen werden, die nicht österreichischer Staatsbürger sind und im Ausland zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.

(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.

(3) Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes bzw. der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.

(4) Für einen Beamten der Verwendungsgruppen D, E, P 3, P 4 und P 5 sowie für einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe d und e sowie des Entlohnungsschemas II, Entlohnungsgruppe p 3, p 4 und p 5, der an der Dienstleistung verhindert ist, kann bei dringendem Bedarf als Ersatz ein Vertragsbediensteter der gleichen Entlohnungsgruppe der Kategorie B aufgenommen werden.

(5) Für einen Bundesbediensteten, der

a)

als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung, als Organ der Volksanwaltschaft, als Präsident bzw. Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als Oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist,

b)

als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit gewährt erhält,

c)

zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung sich im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,

d)

zu einer Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung,

e)

zu einer Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen einer Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,

f)

ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, bzw. außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, leistet,

g)

Zivildienst leistet,

h)

zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,

i)

sich in einem Karenzurlaub befindet oder dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Hälfte herabgesetzt wurde,

kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit entsprechenden Planstellenanteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Berufsoffizier, einen Beamten in UO-Funktion oder für einen zeitverpflichteten Soldaten ein zeitverpflichteter Soldat aufgenommen werden.

(6) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(7) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 70 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen werden hiedurch nicht berührt.

3.

Bindung von Planstellen

(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen A, B, C, D, P 1, P 2, P 3, P 4, L 1, L 2, W 1, W 2, H 1, H 2 und H 3 mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe oder in der gleichen Verwendungsgruppe mit Bundesbeamten einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) besetzt werden.

Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, I L, II und II L können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe bzw. können freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A mit Vertragsbediensteten der Kategorie B der gleichen oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.

Jedenfalls können freie Planstellen der Verwendungsgruppen D und E mit Bundesbeamten der Verwendungsgruppen P 4 und P 5 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p 4 und p 5 und umgekehrt besetzt werden.

Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.

(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern derselben Gehaltsgruppe ohne Verwendungszulagenanspruch, mit Richtern einer niedrigeren Gehaltsgruppe ohne Verwendungszulagenanspruch oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.

(3) Freie Planstellen für ordentliche Universitätsprofessoren können mit außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.

(4) Freie Planstellen für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Wachebeamte und Berufsoffiziere können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten der Kategorien A und B besetzt werden.

(5) Freie Planstellen für Beamte einer der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppen ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

(6) Freie Planstellen einer der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten einer der Verwendungsgruppen A bis E und P 1 bis P 5 sowie mit Vertragsbediensteten einer der Entlohnungsgruppen a bis e und p 1 bis p 5 und umgekehrt mit folgender Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 184b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung von BGBl. Nr. 659/1983,

die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,

die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,

die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,

die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e für Vertragsbedienstete der Verwendunsgruppe PT 9,

die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,

die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,

die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,

die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9

entsprechen.

(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine der dienstrechtlichen Stellung des Bediensteten entsprechende freie Planstelle zu binden.

Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die weder österreichischer Staatsbürger ist noch im Bundesdienst steht, im Ausland zu anderen als geistigen Arbeitsleistungen herangezogen wird.

(8) Wird in einem Planstellenbereich mit einem Bundesbediensteten oder einer anderen Person ein Werkvertrag abgeschlossen, der eine geistige Arbeitsleistung zum Gegenstand hat und einen Auftrag beinhaltet, der eine Reihe von Leistungen umfaßt, deren Anzahl von vornherein nicht feststeht und deren Erfüllung einen längeren Zeitraum erfordert, ist für die Dauer des Werkvertrages eine der Wertigkeit der für das Werk aufgewendeten Arbeitsleistung entsprechende freie Planstelle zu binden, wenn durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers zur Gänze in Anspruch genommen wird. Wird durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers nur zu einem Teil in Anspruch genommen, ist eine entsprechende freie Planstelle eines Vertragsbediensteten der Kategorie B zu binden.

4.

Umwandlung von Planstellen

(1) Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) einer niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.

(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat.

5.

Personalreserve

(1) Die Personalreserve enthält Planstellen, die vom Bundeskanzler einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Für jede derart über den Stand in einer höheren Dienstklasse (Dienststufe) besetzte Planstelle hat eine Planstelle einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe des Planstellenbereiches unbesetzt zu bleiben.

(2) Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Personalreserve eine Planstelle zugewiesen ist, gilt als Planstelle der Personalreserve, solange in dieser Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe der tatsächliche Stand den systemisierten Stand im Planstellenverzeichnis übersteigt.

(3) Die Planstellen in der Personalreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die

a)

als Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung, als Organ der Volksanwaltschaft, als Präsident bzw. Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als Oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,

b)

als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit gewährt erhalten,

c)

zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung sich im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,

d)

zu einer Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung,

e)

zu einer Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen einer Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.

Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind oder denen die erforderliche freie Zeit gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.

(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten für Beamte einer der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 sinngemäß.

Bezugszeitraum: 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 (Art. XVI)

Planstellenverzeichnis

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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