Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 1. April 1987 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-07-17
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

1.

den Finanzlandesdirektionen,

2.

dem Umweltbundesamt

übertragen; diese Amtsorgane werden zu anweisenden Organen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

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