Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. Juli 1987 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-08-13
Letzte Aktualisierung 2026-04-09
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof, hinsichtlich des § 1 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, verordnet:

§ 1. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organes Bundesminister für Wissenschaft und Forschung werden der Buchhaltung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport übertragen.

§ 2. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe

1.

Österreichisches Archäologisches Institut und

2.

Institut für Österreichische Geschichtsforschung

3.

Zentralbibliothek für Physik in Wien

werden der Buchhaltung (Quästur) der Universität Wien und des anweisenden Organes

Bundesstaatliche Studienbibliothek in Linz

der Buchhaltung (Quästur) der Universität Linz übertragen.

§ 3. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe

Kunsthistorisches Museum in Wien,

Naturhistorisches Museum in Wien,

Museum für Völkerkunde in Wien,

Graphische Sammlung Albertina in Wien,

Österreichisches Museum für angewandte Kunst

in Wien,

Österreichische Galerie in Wien,

Museum Moderner Kunst in Wien,

Technisches Museum für Industrie und Gewerbe

in Wien,

Österreichisches Theatermuseum in Wien,

Pathologisch-anatomisches Bundesmuseum in Wien

werden der Buchhaltung des Naturhistorischen Museums in Wien übertragen.

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