Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. Juli 1987 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-09-11
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1989-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Hinsichtlich der in § 20 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, genannten

Personalausgaben tritt die Z 2 mit 1. 1. 1989 in Kraft!

§ 1. Die im § 5 Abs. 4 BHG aufgezählten Aufgaben werden

1.

der Universität Wien,

2.

dem Kunsthistorischen Museum in Wien,

§ 2. Hinsichtlich der in § 20 Abs. 3 BHG genannten Personalausgaben tritt § 1 Z 2 mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

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