Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Dezember 1986 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-01-23
Letzte Aktualisierung 2026-04-09
Status Aufgehoben · 1988-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

§ 1. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen für die nachstehenden anweisenden Organe der Buchhaltung folgender anweisender Organe übertragen:

vom anweisenden Organ der Buchhaltung

```

1.

Finanzprokuratur der Finanzlandesdirektion für

```

Wien, Niederösterreich und

Burgenland;

```

2.

Österreichisches des Bundesrechenamtes;

```

Postsparkassenamt

```

3.

Hauptpunzierungs- und des Bundesministeriums für

```

Probieramt Finanzen.

§ 2. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen für die anweisenden Organe Österreichisches Hauptmünzamt, Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung und Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols der Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesrechenamtes übertragen.

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