Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Dezember 1986 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-01-23
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Tritt hinsichtlich der Bestimmungen über die Finanzlandesdirektionen mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft (vgl. § 4, BGBl. II Nr. 203/2004).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird verordnet:

Tritt hinsichtlich der Bestimmungen über die Finanzlandesdirektionen mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft (vgl. § 4, BGBl. II Nr. 203/2004).

Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen

1.

den Finanzlandesdirektionen,

2.

der Finanzprokuratur,

3.

dem Österreichischen Postsparkassenamt,

4.

dem Bundesrechenamt und

5.

dem Hauptpunzierungs- und Probieramt

übertragen, und es werden somit diese Amtsorgane zu anweisenden Organen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

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