Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Feber 1987 über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden dem Österreichischen Patentamt übertragen und dieses somit zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.
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