Verordnung des Bundeskanzlers vom 6. April 1987 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-04-16
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 38/2012.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 38/2012.

Im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundeskanzler werden die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Aufgaben dem Amt der Österreichischen Staatsdruckerei übertragen und es wird somit dieses Amt zum anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes.

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