Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. März 1987, mit der bestimmte Länder zu begünstigten Ländern der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt werden
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes 1982, BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 1. Die bisher in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten Länder Republik Kiribati, Islamische Republik Mauretanien und Tuvalu werden zu begünstigten Ländern der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1987 in Kraft.
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