Bundesgesetz vom 27. März 1987 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanzcorporation (IFC)
§ 1. (1) Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Finanzcorporation 6 073 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 1 000 US-Dollar.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Finanzcorporation zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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