Bundesgesetz vom 4. Juni 1987 über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in der Höhe von 517 067 520 Schilling.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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