Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Algerien 563/1994 Äthiopien 419/1995 Australien 553/1987 Bangladesch 553/1987 Belgien 553/1987 Botsuana 553/1987 Brasilien 211/1990 Bulgarien 563/1994 Burkina Faso 563/1994 China 563/1994 Côte d’Ivoire 563/1994 Dänemark 553/1987 Deutschland/BRD 553/1987 Eswatini 553/1987 EWG 553/1987 Finnland 553/1987 Frankreich 553/1987,211/1990 Griechenland 211/1990 Indien 553/1987 Iran 419/1995 Irland 131/1988 Island 131/1988 Israel 553/1987 Italien 211/1990 Japan 553/1987 Jordanien 553/1987 Jugoslawien 553/1987 Kamerun 211/1990 Kanada 131/1988 Kenia 211/1990 Kongo/DR 131/1988 Korea/R 131/1988 Kroatien 419/1995 Lesotho 553/1987 Litauen 419/1995 Luxemburg 211/1990 Madagaskar 131/1988 Malawi 211/1990 Malaysia 131/1988 Mali 419/1995 Malta 211/1990 Marokko 563/1994 Mauritius 553/1987 Myanmar 419/1995 Neuseeland 553/1987 Niederlande 553/1987 Niger 563/1994 Nigeria 211/1990 Nordmazedonien 419/1995 Norwegen 553/1987 Pakistan 553/1987 Portugal 131/1988 Ruanda 563/1994 Sambia 553/1987 Saudi-Arabien 211/1990 Schweden 553/1987 Schweiz 553/1987 Senegal 211/1990 Simbabwe 553/1987 Slowenien 419/1995 Spanien 553/1987 Sri Lanka 211/1990 Südafrika 131/1988 Thailand 563/1994 Togo 563/1994 Tschad 563/1994 Tschechoslowakei 553/1987 Tunesien 131/1988 Türkei 211/1990 Uganda 211/1990 Ungarn 563/1994 USA 211/1990 Vereinigtes Königreich 553/1987 Zypern 419/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll sowie die Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich werden genehmigt.
Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkommen und Annahmeurkunde zu dem Änderungsprotokoll wurden am 22. September 1987 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, die Kündigungsurkunde zu der Konvention vom 12. Dezember 1950 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Das Übereinkommen und das Änderungsprotokoll treten gemäß Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 2 Buchstabe A mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates wird die Anwendung der Konvention vom 12. Dezember 1950 für jene Staaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, vom 1. Jänner 1988 bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Kündigung suspendiert.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates zufolge haben dieses Übereinkommen und Änderungsprotokoll ratifiziert bzw. angenommen:
Australien, Belgien, Botswana, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Israel, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Lesotho, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Sambia, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Swasiland, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man) und die, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Bangladesh und Pakistan haben mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 ratifiziert bzw. angenommen.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet wurde -
in dem Wunsche, den internationalen Handel zu erleichtern, in dem Wunsche, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten
statistischer Daten, insbesondere jener des internationalen Handels, zu erleichtern,
in dem Wunsche, die Kosten, die durch die neuerliche Bezeichnung, Klassifizierung und Kodierung von Waren entstehen, wenn sie im internationalen Handel aus dem Bereich eines Klassifizierungssystems in den eines anderen übergehen, zu senken und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente und die Übermittlung von Daten zu erleichtern,
in der Erwägung, daß die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels umfangreiche Änderungen der am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife *1) erforderlich macht,
ferner in der Erwägung, daß das für Zollzwecke und für statistische Zwecke von Regierungen und Handelskreisen geforderte Maß an Differenzierung weit über jenes hinausgeht, das in der Anlage enthalten ist, die der vorerwähnten Konvention angeschlossen ist,
in der Erwägung, daß genaue und vergleichbare Daten für internationale Handelsverhandlungen von Wichtigkeit sind,
in der Erwägung, daß das Harmonisierte System für Zwecke der Frachttarife und Verkehrsstatistiken der verschiedenen Transportarten für Waren verwendet werden soll,
in der Erwägung, daß das Harmonisierte System in größtmöglichem Ausmaß in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Kodierung von Waren aufgenommen werden soll,
in der Erwägung, daß das Harmonisierte System eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits sowie den Produktionsstatistiken andererseits fördern soll,
in der Erwägung, daß eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen Warenverzeichnis der Vereinten Nationen (SITC) gewahrt bleiben soll,
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, den vorerwähnten Erfordernissen durch eine kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur zu entsprechen, die sich zur Verwendung durch die verschiedenen am internationalen Handel beteiligten Kreise eignet,
in der Erwägung, daß es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels sicherzustellen,
unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingesetzte Kommitee für das Harmonisierte System geleistet hat,
in der Erwägung, daß - obwohl sich die vorerwähnte Konvention über das Zolltarifschema als wirksames Instrument zur Erreichung einiger dieser Ziele erwiesen hat - der Abschluß eines neuen internationalen Übereinkommens der geeignetste Weg ist, um die angestrebten Ergebnisse zu verwirklichen,
sind wie folgt übereingekommen:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1960
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet:
(a) „Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'', im folgenden „Harmonisiertes System'' genannt, die in der Anlage zu diesem Übereinkommen angeführte Nomenklatur, bestehend aus den Positionen und Unterpositionen und den zugehörigen Kodenummern, aus den Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen sowie den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems;
(b) „Zolltarifnomenklatur'' die Nomenklatur, die auf Grund der Gesetzgebung einer Vertragspartei für die Erhebung von Einfuhrzöllen festgelegt wurde;
(c) „Statistiknomenklaturen'' die von einer Vertragspartei
festgelegten Warennomenklaturen für die Erfassung von Daten für Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken;
(d) „Kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur''
eine Nomenklatur, die die Zolltarifnomenklatur und die Statistiknomenklaturen vereint und die für die Erklärung von Waren bei der Einfuhr von einer Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben ist;
(e) „Abkommen über die Errichtung des Rates'' das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens; *1)
(f) „Rat'' der unter Buchstabe (e) genannte Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens;
(g) „Generalsekretär'' der Generalsekretär des Rates;
(h) „Ratifikation'' die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 165/1955
ARTIKEL 2
Die Anlage
Die Anlage zu diesem Übereinkommen bildet einen Bestandteil desselben; jede Bezugnahme auf das Übereinkommen betrifft auch die Anlage.
ARTIKEL 3
Verpflichtungen der Vertragsparteien
Vorbehaltlich der Ausnahmen des Artikels 4:
(a) verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre
Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen von dem Zeitpunkt an, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen, soweit nicht Buchstabe (c) Anwendung findet. Sie verpflichtet sich damit in Bezug auf ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen:
(1) alle Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems ohne Zusätze oder Änderungen einschließlich der zugehörigen Kodenummern zu übernehmen;
(2) die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems und alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen zu übernehmen und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems nicht zu verändern;
(3) die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten;
(b) wird jede Vertragspartei ihre Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken in Übereinstimmung mit den sechsstelligen Kodes des Harmonisierten Systems - über Initiative der Vertragspartei auch über diese Stellen hinaus - öffentlich zugänglich machen, soweit eine solche Veröffentlichung nicht ausnahmsweise, wie zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, ausgeschlossen ist;
(c) verpflichtet keine Bestimmung dieses Artikels eine Vertragspartei dazu, die Unterpositionen des Harmonisierten Systems in ihren Zolltarif aufzunehmen, vorausgesetzt, daß sie den oben unter Buchstabe (a) Ziffern (1), (2) und (3) genannten Verpflichtungen in einer kombinierten Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur nachkommt.
Soweit die Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Ziffer 1 Buchstabe (a) dieses Artikels gewahrt bleibt, kann jede Vertragspartei jene Anpassungen des Textes vornehmen, die für das Wirksamwerden des Harmonisierten Systems nach innerstaatlichem Recht erforderlich sind.
Keine Bestimmung dieses Artikels verbietet es einer Vertragspartei, in ihrer Zolltarifnomenklatur oder ihren Statistiknomenklaturen Unterteilungen für die Einreihung von Waren zu schaffen, die über jene des Harmonisierten Systems hinausgehen, vorausgesetzt, daß solche Unterteilungen erst im Anschluß an die sechsstellige numerische Kodierung, die in der Anlage zu diesem Übereinkommen aufscheint, hinzugefügt und kodiert werden.
ARTIKEL 4
Teilweise Anwendung durch Entwicklungsländer
Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, kann die Anwendung einiger oder aller Unterpositionen des Harmonisierten Systems für so lange aufschieben, als sich dies in Anbetracht der Struktur seines Außenhandels oder der Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung als notwendig erweist.
Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, verpflichtet sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention für dieses Land oder innerhalb einer darüber hinausgehenden Frist anzuwenden, die es nach Absatz 1 für erforderlich erachtet.
Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und sich für die teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, verwendet entweder alle oder keine der Unterpositionen mit zwei Anstrichen einer Unterposition mit einem Anstrich oder alle oder keine der Unterpositionen mit einem Anstrich einer Position. Bei einer solchen Teilanwendung ist die sechste Stelle oder die fünfte und die sechste Stelle des nicht verwendeten Teils des Kodes des Harmonisierten Systems entsprechend durch „0'' oder „00'' zu ersetzen.
Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, notifiziert dem Generalsekretär, wenn es Vertragspartei wird, welche Unterpositionen es nicht verwenden wird, sobald dieses Übereinkommen für dieses Land in Kraft tritt, und notifiziert dem Generalsekretär auch in der Folge, welche Unterpositionen es verwendet.
Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, kann, wenn es Vertragspartei wird, dem Generalsekretär notifizieren, daß es sich förmlich verpflichtet, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention anzuwenden.
Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das Harmonisierte System nach Maßgabe dieses Artikels teilweise anwendet, ist hinsichtlich der von ihm nicht verwendeten Unterpositionen von den Verpflichtungen des Artikels 3 entbunden.
ARTIKEL 5
Technische Hilfe für Entwicklungsländer
Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten Entwicklungsländern über Ersuchen auf Grund einvernehmlich vereinbarter Bedingungen technische Hilfe, insbesondere bei der Ausbildung von Personal und der Umstellung ihrer zur Zeit geltenden Nomenklaturen auf das Harmonisierte System, sowie durch Beratung über Maßnahmen zur ständigen Anpassung ihrer umgestellten Systeme an Änderungen des Harmonisierten Systems und über die Anwendung dieses Übereinkommens.
ARTIKEL 6
Komitee für das Harmonisierte System
Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein als Komitee für das Harmonisierte System bezeichnetes Komitee eingesetzt, das sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt.
Es tritt in der Regel wenigstens zweimal im Jahr zusammen.
Die Tagungen des Komitees werden vom Generalsekretär anberaumt und finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, am Sitz des Rates statt.
Im Komitee für das Harmonisierte System hat jede Vertragspartei eine Stimme; wenn hingegen eine Zoll- oder Wirtschaftsunion sowie einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, geben diese Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens und ohne Präjudiz hinsichtlich jedes künftigen Übereinkommens gemeinsam nur eine Stimme ab. Wenn alle Mitgliedstaaten einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, die nach Artikel 11 Buchstabe (b) Vertragspartei werden kann, Vertragsparteien werden, geben sie dementsprechend gemeinsam nur eine Stimme ab.
Das Komitee für das Harmonisierte System wählt seinen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.
Es gibt sich eine Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der seinen Mitgliedern zustehenden Stimmen. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat.
Es lädt, sofern es dies für zweckmäßig hält, zwischenstaatliche und sonstige internationale Organisationen ein, an seinen Arbeiten als Beobachter teilzunehmen.
Es setzt, soweit dies - insbesondere im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe (a) - erforderlich ist, Subkomitees oder Arbeitsgruppen ein und bestimmt die Zusammensetzung, die Rechte betreffend Abstimmungen und die Geschäftsordnung solcher Subkomitees und Arbeitsgruppen.
ARTIKEL 7
Aufgaben des Komitees
Das Komitee für das Harmonisierte System nimmt unter Berücksichtigung des Artikels 8 folgende Funktionen wahr:
Verwaltungsbeschlüsse des Komitees für das Harmonisierte System, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, bedürfen der Genehmigung durch den Rat.
ARTIKEL 8
Aufgaben des Rates
Der Rat prüft die vom Komitee für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den Vertragsparteien gemäß dem Verfahren des Artikels 16, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, daß die betreffenden Vorschläge insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung an das Komitee zurückverwiesen werden.
Erläuterungen, Tarifierungsavise, sonstige Hinweise zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems, die nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1 im Verlauf einer Tagung des Komitees für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind, gelten als vom Rat genehmigt, sofern nicht vor Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Tagung beendet wurde, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär notifiziert hat, daß sie die Vorlage dieses Gegenstandes an den Rat beantragt.
Wird dem Rat ein Gegenstand nach Absatz 2 vorgelegt, so genehmigt er die betreffenden Erläuterungen, Tarifierungsavise, sonstigen Hinweise oder Empfehlungen, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, sie insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung in das Komitee zurückzuverweisen.
ARTIKEL 9
Zollsätze
Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Höhe der Zollsätze.
ARTIKEL 10
Beilegung von Streitfällen
Jeder Steitfall (Anm.: richtig: Streitfall) zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens soll soweit wie möglich im Weg unmittelbarer Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien beigelegt werden.
Jeder Streitfall, der nicht auf diesem Weg beigelegt wird, ist von den streitenden Parteien vor das Komitee für das Harmonisierte System zu bringen, das den Streitfall untersucht und Empfehlungen für seine Beilegung gibt.
Kann das Komitee für das Harmonisierte System den Streitfall nicht beilegen, so bringt es diesen vor den Rat, der seinerseits Empfehlungen nach Artikel III Buchstabe (e) des Abkommens über die Errichtung des Rates abgibt.
Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, daß sie die Empfehlungen des Komitees oder des Rates als verbindlich anerkennen.
ARTIKEL 11
Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden
Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden:
(a) Mitgliedstaaten des Rates,
(b) Zoll- oder Wirtschaftsunionen, denen die Zuständigkeit zum Abschluß von Verträgen über bestimmte oder alle durch dieses Übereinkommen geregelte Bereiche übertragen worden ist, und
(c) alle anderen Staaten, die der Generalsekretär auf Weisung des Rates dazu einlädt.
ARTIKEL 12
Verfahren, um Vertragspartei zu werden
Jeder Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welche die Voraussetzungen erfüllen, können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem sie
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in Artikel 11 bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf. Danach steht es ihnen zum Beitritt offen.
Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
ARTIKEL 13
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt an dem 1. Jänner in Kraft, der unmittelbar, aber wenigstens drei Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem wenigstens siebzehn der in Artikel 11 bezeichneten Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Jänner 1988.
Für jeden Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder ihm beitreten, nachdem die in Absatz 1 festgelegte Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen an dem 1. Jänner in Kraft, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der betreffende Staat oder die betreffende Zoll- oder Wirtschaftsunion, ohne einen früheren Zeitpunkt zu bestimmen, das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß diesem Absatz darf jedoch nicht vor dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt liegen.
ARTIKEL 14
Anwendung durch abhängige Gebiete
Jeder Staat kann entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem er Vertragspartei dieses Übereinkommens wird oder zu jedem späteren Zeitpunkt, dem Generalsekretär notifizieren, daß dieses Übereinkommen auch für alle oder einzelne der Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen er veranwortlich (Anm.: richtig: verantwortlich) ist; diese Gebiete sind in der Notifikation zu bezeichnen. Diese Notifikation wird an dem 1. Jänner wirksam, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Generalsekretär sie erhalten hat, sofern darin nicht ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Das Übereinkommen kann jedoch auf diese Gebiete nicht angewandt werden, bevor es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
Dieses Übereinkommen findet auf das bezeichnete Gebiet von dem Zeitpunkt an keine Anwendung mehr, zu dem die Vertragspartei aufhört, für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortlich zu sein, oder von einem früheren Zeitpunkt an, der dem Generalsekretär gemäß Artikel 15 notifiziert worden ist.
ARTIKEL 15
Kündigung
Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, das Übereinkommen zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung der Kündigung beim Generalsekretär wirksam, sofern darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
ARTIKEL 16
Änderungsverfahren
Der Rat kann den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.
Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß sie einen Einspruch gegen eine empfohlene Änderung erhebt; sie kann in der Folge diesen Einspruch innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist zurücknehmen.
Jede empfohlene Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, zu dem der Generalsekretär die Änderung notifiziert hat, als angenommen, sofern bei Ablauf dieser Frist kein Einspruch vorliegt.
Angenommene Änderungen treten für alle Vertragsparteien zu einem der folgenden Zeitpunkte in Kraft:
oder
Die Statistiknomenklaturen jeder Vertragspartei sowie deren Zolltarifnomenklatur oder - in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (c) vorgesehenen Fall - deren kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur sind zu dem in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zeitpunkt mit dem geänderten Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen.
Für jeden Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder ihm beitreten, gelten auch die Änderungen als angenommen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertragspartei geworden sind, in Kraft getreten oder nach Maßgabe des Absatzes 3 dieses Artikels angenommen worden sind.
ARTIKEL 17
Rechte der Vertragsparteien hinsichtlich des Harmonisierten Systems
In allen Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 2 jeder Vertragspartei:
(a) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems, die
sie nach diesem Übereinkommen anwendet,
(b) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie nach Artikel 13 in Kraft tritt, Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems, die sie nach diesem Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt anzuwenden hat, oder
(c) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems,
sofern sie sich förmlich dazu verpflichtet hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis zum Ablauf dieser Frist.
ARTIKEL 18
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
ARTIKEL 19
Notifikationen durch den Generalsekretär
Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien, den sonstigen Unterzeichnerstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen:
(a) gemäß Artikel 4 eingelangte Notifikationen;
(b) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäß Artikel 12;
(c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 13 in Kraft tritt;
(d) gemäß Artikel 14 eingelangte Notifikationen;
(e) gemäß Artikel 15 eingelangte Kündigungen;
(f) empfohlene Änderungen dieses Übereinkommens gemäß Artikel 16;
(g) Einsprüche gegen empfohlene Änderungen gemäß Artikel 16 und
gegebenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) die Rücknahme dieser Einsprüche;
(h) angenommene Änderungen gemäß Artikel 16 sowie den Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens.
ARTIKEL 20
Registrierung bei den Vereinten Nationen
Dieses Übereinkommen wird auf Antrag des Generalsekretärs des Rates gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterfertigt.
Beschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983
in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 11 bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen beglaubigte Abschriften.
ANLAGE
NOMENKLATUR DES HARMONISIERTEN SYSTEMS
ÜBERSICHT
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems
Abschnitt I
Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs
Anmerkungen zum Abschnitt 1 Lebende Tiere
2 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 4 Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;
genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
5 Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Anmerkung zum Abschnitt 6 Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben, Wurzeln und
dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk
7 Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen 8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
10 Getreide
11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter
13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen
Abschnitt III
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;
zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Spaltprodukte; zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse
Abschnitt IV
Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Anmerkung zum Abschnitt 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren 17 Zucker und Zuckerwaren
18 Kakao und Kakaozubereitungen
19 Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen
21 Verschiedene eßbare Zubereitungen
22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig
23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;
Futterzubereitungen
24 Tabak und verarbeiteter Tabakersatz
Abschnitt V
Mineralische Stoffe
25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement 26 Erze, Schlacken und Aschen
27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre
Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
Abschnitt VI
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
Anmerkungen zum Abschnitt 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische
oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen
29 Organische chemische Erzeugnisse
30 Pharmazeutische Erzeugnisse
31 Düngemittel
32 Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate;
Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten
33 Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen
34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete
Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse'' und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips
35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme 36 Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;
Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe 37 Photographische oder kinematographische Waren
38 Verschiedene chemische Erzeugnisse
Abschnitt VII
Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
Anmerkungen zum Abschnitt 39 Kunststoffe und Waren daraus
40 Kautschuk und Waren daraus
Abschnitt VIII
Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse;
Waren aus tierischen Därmen
41 Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie Leder 42 Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen
und ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Abschnitt IX
Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen Flechtstoffen; Korbwaren
und Flechtwaren
44 Holz und Waren aus Holz; Holzkohle
45 Kork und Korkwaren
46 Flechtwaren und Korbwaren
Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe; Papier und Pappe sowie Waren daraus
47 Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem
Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe
48 Papier und Pappe; Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe 49 Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren des
graphischen Gewerbes; hand- und maschingeschriebene Schriftstücke, Pläne
Abschnitt XI
Textile Spinnstoffe und Waren daraus
Anmerkungen zum Abschnitt 50 Seide
51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar
52 Baumwolle
53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus
Papiergarnen
54 Synthetische oder künstliche Filamente
55 Synthetische oder künstliche Stapelfasern
56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue
und Seilerwaren
57 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen 58 Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen;
Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 59 Imprägnierte, bestrichene, überzogene oder geschichtete Gewebe;
Spinnstoffwaren für technische Zwecke
60 Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse
61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;
Altwaren und Lumpen
Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen, Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus
Menschenhaaren
64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren 65 Kopfbedeckungen und Teile davon
66 Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit
Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon 67 Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen;
künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen
Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und Glaswaren
68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen
Stoffen
69 Keramische Erzeugnisse
70 Glas und Glaswaren
Abschnitt XIV
Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen
71 Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen
Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus
Anmerkungen zum Abschnitt 72 Eisen und Stahl
73 Waren aus Eisen oder Stahl
74 Kupfer und Waren daraus
75 Nickel und Waren daraus
76 Aluminium und Waren daraus
77 (Vorbehalten für eine allfällige künftige Verwendung im Harmonisierten System)
78 Blei und Waren daraus
79 Zink und Waren daraus
80 Zinn und Waren daraus
81 Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken);
Waren aus diesen Stoffen
82 Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen Metallen;
Teile davon, aus unedlen Metallen
83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
Abschnitt XVI
Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für
diese Geräte
Anmerkungen zum Abschnitt 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische
Geräte; Teile davon
85 Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische
Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte
Abschnitt XVII
Beförderungsmittel
Anmerkungen zum Abschnitt 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon;
mechanische und elektromechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege
87 Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder
und andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör 88 Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon
89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen
Abschnitt XVIII
Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren
90 Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren
91 Uhrmacherwaren
92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör davon
Abschnitt XIX
Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon
93 Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon
Abschnitt XX
Verschiedene Waren
94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren, Matratzen,
Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren mit Füllungen;
Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude
95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile
davon und Zubehör
96 Verschiedene Waren
Abschnitt XXI
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
98 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch Vertragsparteien) 99 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch Vertragsparteien)
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES HARMONISIERTEN SYSTEMS
Die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System erfolgt nach den
folgenden Grundsätzen:
1 - Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Unterkapitel
stellen nur Hinweise dar; maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die nachstehenden Vorschriften, letztere jedoch nur insoweit, als sie dem Wortlaut der Nummern oder der Anmerkungen nicht widersprechen.
2 - a - Jede Bezugnahme auf eine Ware in einer Nummer gilt auch für
die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach der vorstehenden Bestimmung als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt oder noch nicht zusammengebaut ist; in diesem Fall sind die einzelnen Elemente der zerlegten oder noch nicht zusammengebauten Ware nicht als Teile im Sinne des Harmonisierten Systems anzusehen.
b - Jede Bezugnahme auf einen Stoff in einer Nummer gilt für
diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Ebenso gilt jede Bezugnahme auf eine Ware aus einem bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die Einreihung solcher gemischter oder zusammengesetzter Waren erfolgt nach den Grundsätzen der Vorschrift 3.
3 - Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift
2b oder aus einem anderen Grund zwei oder mehr Nummern in
Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:
a - die Nummer mit der spezifischeren Warenbezeichnung geht den
Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Die
Warenbezeichnungen von zwei oder mehr Nummern, von denen
sich jede nur auf einzelne Stoffe einer gemischten oder
zusammengesetzten Ware oder nur auf einzelne Waren einer
Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Kleinverkauf
bezieht, sind hinsichtlich dieser Waren als gleich spezifisch
anzusehen, auch wenn eine davon eine vollständigere oder
genauere Warenbezeichnung enthält.
b - Gemische und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder
Bestandteilen bestehen, sowie handelsübliche Zusammenstellungen von Waren, die in einer gemeinsamen Aufmachung für den Kleinverkauf vorliegen und die in einander ergänzender Weise verwendet werden, um eine bestimmte Tätigkeit oder die Deckung eines bestimmten Bedarfs zu ermöglichen, sind, wenn ihre Einreihung nicht nach der Vorschrift 3a erfolgen kann, so einzureihen, als würden sie zur Gänze aus jener Komponente (Stoff, Bestandteil oder Ware) bestehen, die ihr Wesen bestimmt, sofern diese Feststellung getroffen werden kann.
c - ist die Einreihung nach den Vorschriften 3a und 3b nicht
möglich, so ist die Ware in die der Numerierung nach letzte
der gleichermaßen in Betracht kommenden Nummern einzureihen.
4 - Waren, die nach den vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht
werden können, sind in die Nummer jener Waren einzureihen, denen
sie am ähnlichsten sind.
5 - Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen gelten für die
nachstehend angeführten Waren folgende Vorschriften:
a - Etuis für Photoapparate, für Filmkameras, für
Musikinstrumente, für Waffen oder für Zeicheninstrumente, Schmuckschatullen und ähnliche Behältnisse, nach ihrer Form oder Ausstattung zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung bestimmt und zum längeren Gebrauch geeignet, sind wie diese Waren einzureihen, wenn die Waren und die Behältnisse gemeinsam vorliegen und die Behältnisse von einer Art sind, wie sie üblicherweise mit diesen Waren verkauft werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Behältnisse, die für das Ganze wesensbestimmend sind.
b - Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 5a sind
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter wie die darin befindlichen Waren einzureihen, wenn sie von einer Art sind, wie sie üblicherweise zum Verpacken derartiger Waren verwendet werden. Diese Bestimmung ist für Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter, die eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind, nicht bindend.
6 - Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer sind der Wortlaut der Unternummern und der Anmerkungen zu den Unternummern sowie, in sinngemäßer Anwendung, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe gegenüberzustellen sind. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen sind bei Anwendung dieser Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln heranzuziehen.
Abschnitt I
Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs
Anmerkungen
1 - In diesem Abschnitt werden durch die Anführung einer
bestimmten Tiergattung oder Tierart, vorbehaltlich
gegenteiliger Bestimmungen auch die betreffenden
Jungtiere erfaßt.
2 - In allen Abschnitten des Tarifs gelten als getrocknet,
vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen auch Waren, die
entwässert, eingedampft oder gefriergetrocknet sind.
Kapitel 1
Lebende Tiere
Anmerkung
1 - Dieses Kapitel umfaßt alle lebenden Tiere, ausgenommen:
a - Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere der Nummern 0301, 0306 und 0307;
b - Mikrobenkulturen und andere Waren der Nummer 3002;
c - Tiere der Nummer 9508.
0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
- Pferde:
11 - - reinrassige Zuchttiere
19 - - sonstige
20 - Esel, Maultiere und Maulesel
0102 -- Rinder, lebend:
10 - reinrassige Zuchttiere
90 - andere
0103 -- Schweine, lebend:
10 - reinrassige Zuchttiere
- andere:
91 - - mit einem Stückgewicht von weniger als 50 kg
92 - - mit einem Stückgewicht von 50 kg oder mehr
0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:
10 - Schafe
20 - Ziegen
0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten, Gänse,
Truthühner und Perlhühner:
- mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger:
11 - - Hühner
19 - - sonstige
- andere:
91 - - Hühner
99 - - sonstige
0106 00 Andere Tiere, lebend
Kapitel 2
Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall
Anmerkung
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Waren der Nummern 0201 bis 0208 und 0210, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet;
b - Därme, Blasen und Magen von Tieren (Nr. 0504) sowie
Tierblut (Nr. 0511 oder 3002);
c - tierische Fette, ausgenommen Waren der Nummer 0209
(Kap. 15).
0201 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:
10 - ganze oder halbe Tierkörper
20 - andere Stücke, mit Knochen
30 - ohne Knochen
0202 -- Fleisch von Rindern, gefroren:
10 - ganze oder halbe Tierkörper
20 - andere Stücke, mit Knochen
30 - ohne Knochen
0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
- frisch oder gekühlt:
11 - - ganze oder halbe Tierkörper
12 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen
19 - - sonstige
- gefroren:
21 - - ganze oder halbe Tierkörper
22 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen
29 - - sonstige
0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder
gefroren:
10 - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, frisch oder
gekühlt
- anderes Schaffleisch, frisch oder gekühlt:
21 - - ganze oder halbe Tierkörper
22 - - sonstige Stücke, mit Knochen
23 - - ohne Knochen
30 - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, gefroren
- anderes Schaffleisch, gefroren:
41 - - ganze oder halbe Tierkörper
42 - - sonstige Stücke, mit Knochen
43 - - ohne Knochen
50 - Fleisch von Ziegen
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,
frisch, gekühlt oder gefroren
0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,
Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
10 - von Rindern, frisch oder gekühlt
- von Rindern, gefroren:
21 - - Zungen
22 - - Lebern
29 - - sonstige
30 - von Schweinen, frisch oder gekühlt
- von Schweinen, gefroren:
41 - - Lebern
49 - - sonstige
80 - andere, frisch oder gekühlt
90 - andere, gefroren
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall
von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder
gefroren:
10 - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt
- Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren:
21 - - Hühner
22 - - Truthühner
23 - - Enten, Gänse und Perlhühner
- Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer
Schlachtanfall (einschließlich Lebern)
von Geflügel, frisch oder gekühlt:
31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen oder Enten
39 - - sonstige
- Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer
Schlachtanfall (ausgenommen Lebern), gefroren:
41 - - von Hühnern
42 - - von Truthühnern
43 - - von Enten, Gänsen und Perlhühnern
50 - Geflügellebern, gefroren
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen
20 - Froschschenkel
90 - andere
0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und
Geflügelfett (nicht ausgeschmolzen), frisch, gekühlt,
gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall:
- Fleisch von Schweinen:
11 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen
12 - - Bauchfleisch (durchwachsener Speck) und Stücke davon
19 - - sonstige
20 - Fleisch von Rindern
90 - andere, einschließlich genießbares Mehl und Pulver aus
Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall
Kapitel 3
Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
Anmerkung
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Meeressäugetiere (Nr. 0106) und Fleisch
davon (Nr. 0208 oder 0210);
b - Fische (einschließlich deren Lebern, Rogen
und Milch), Krebstiere, Weichtiere oder
andere wirbellose Wassertiere, tot und auf
Grund ihrer Art oder ihres Zustandes für den
menschlichen Genuß nicht geeignet
(Kap. 5); Mehl, Pulver oder Pellets aus
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen Genuß
nicht geeignet (Nr. 2301);
c - Kaviar oder Kaviarersatz aus Fischeiern (Nr. 1604).
2 - In diesem Kapitel gelten als Pellets Erzeugnisse, die
entweder lediglich durch Pressen oder durch einen
geringen Zusatz von Bindemitteln agglomeriert wurden.
0301 -- Fische, lebend:
10 - Zierfische
- andere lebende Fische:
91 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,
Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae)
92 - - Aale (Anguilla spp.)
93 - - Karpfen
99 - - sonstige
0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 0304:
- Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren Lebern, Rogen
und Milch:
11 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,
Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae)
12 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.),
Atlantische Lachse (Salmo salar) und
Huchen (Hucho hucho)
19 - - sonstige
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae,
Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen
deren Lebern, Rogen und Milch:
21 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,
Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)
22 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)
23 - - Seezungen (Solea spp.)
29 - - sonstige
- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder
Streifenbauch-Bonito (Euthynnus Katsuwonus) pelamis),
ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:
31 - - weiße Thunfische oder langflossige Thunfische (Thunnus
alalunga)
32 - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares)
33 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito
39 - - sonstige
40 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen
deren Lebern, Rogen und Milch
50 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern,
Rogen und Milch:
61 - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus, Sardinops
spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten
(Brislinge, Sprattus sprattus)
62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
63 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)
64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber
australasicus, Scomber japonicus)
65 - - Haie
66 - - Aale (Anguilla spp.)
69 - - sonstige
70 - Lebern, Rogen und Milch
0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes
Fischfleisch der Nummer 0304:
10 - Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.), ausgenommen deren
Lebern, Rogen und Milch
- andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren
Lebern, Rogen und Milch:
21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki,
Salmo aguabonita, Salmo gilae)
22 - - Atlantische Lachse (Salmo salar) und Huchen (Hucho
hucho)
29 - - sonstige
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae,
Soleidae, Scophthalmidae und Cithardae), ausgenommen
deren Lebern, Rogen und Milch:
31 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,
Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)
32 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)
33 - - Seezungen (Solea spp.)
39 - - sonstige
- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder
Streifenbauch-Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis),
ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:
41 - - weißer Thunfisch oder langflossiger
Thunfisch (Thunnus alalunga)
42 - - gelbflossiger Thunfisch (Thunnus albacares)
43 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito
49 - - sonstige
50 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),
ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch
60 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:
71 - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus, Sardinops
spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten
(Brislinge, Sprattus sprattus)
72 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
73 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)
74 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus,
Scomber japonicus)
75 - - Haie
76 - - Aale (Anguilla spp.)
77 - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus
punctatus)
78 - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius spp., Urophycis
spp.)
79 - - sonstige
80 - Lebern, Rogen und Milch
0304 -- Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert),
frisch, gekühlt oder gefroren:
10 - frisch oder gekühlt
20 - gefrorene Fischfilets
90 - andere
0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
geräucherte Fische, auch vor oder während des
Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen,
für den menschlichen Genuß geeignet:
10 - Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet
20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet, geräuchert, gesalzen
oder in Salzlake
30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, nicht
geräuchert
- geräucherte Fische, einschließlich Fischfilets:
41 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.),
Alantische (Anm.: richtig: Atlantisch)
Lachse (Salmo salar) und
Huchen (Hucho hucho)
42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)
49 - - sonstige
- getrocknete Fische, auch gesalzen, nicht geräuchert:
51 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus)
59 - - sonstige
- Fische, gesalzen, nicht getrocknet oder geräuchert und
Fische in Salzlake:
61 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)
62 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus)
63 - - Sardellen (Engraulis spp.)
69 - - sonstige
0306 -- Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,
gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder
Wasser gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet:
11 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)
12 - - Hummer (Homarus spp.)
13 - - Garnelen
14 - - Krabben
19 - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet
21 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)
22 - - Hummer (Homarus spp.)
23 - - Garnelen
24 - - Krabben
29 - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet
0307 -- Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; andere
wirbellose Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,
lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen
oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus anderen
wirbellosen Wassertieren als Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet:
- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus
anderen wirbellosen Wassertieren als Krebstieren, für
den menschlichen Genuß geeignet:
10 - Austern
- Kammuscheln, Pilgermuscheln, einschließlich Aequipecten,
der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:
21 - - lebend, frisch oder gekühlt
29 - - sonstige
- Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.):
31 - - lebend, frisch oder gekühlt
39 - - sonstige
- Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma,
Sepiola spp.) und Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo
spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.):
41 - - lebend, frisch oder gekühlt
49 - - sonstige
- Kraken (Octopus spp.):
51 - - lebend, frisch oder gekühlt
59 - - sonstige
60 - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken
- andere:
91 - - lebend, frisch oder gekühlt
99 - - sonstige
Kapitel 4
Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;
genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
Anmerkungen
1 - Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder
vollständig entrahmte Milch.
2 - Waren, die durch Eindicken von Molke mit
Zusatz von Milch oder Milchfett hergestellt wurden, sind
als Käse in die Nummer 0406 einzureihen, wenn sie
a - einen Milchfettgehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
in der Trockensubstanz haben, weiters
b - einen Trockensubstanzgehalt von mindestens 70, aber
nicht mehr als 85 Gewichtsprozent haben und
c - geformt oder formbar sind.
3 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Waren, die aus Molke hergestellt wurden und mehr als
95 Gewichtsprozent Lactose, berechnet als wasserfreie
Lactose in der Trockensubstanz enthalten (Nr. 1702);
oder
b - Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder
mehr Molkenproteinen, die, berechnet auf die
Trockensubstanz, mehr als 80% Molkenproteine,
enthalten) (Nr. 3502) oder Globuline (Nr. 3504).
Anmerkung zur Unternummer
1 - Bei der Unternummer 0404 10 umfaßt der Ausdruck
„modifizierte Molke'' Waren, die aus Molkebestandteilen
bestehen, wie Molke bei der Lactose, Proteine oder
Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen wurden, Molke
bei der natürliche Molkebestandteile zugesetzt wurden und
Waren, die durch Mischen von natürlichen
Molkebestandteilen hergestellt wurden.
0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln:
10 - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent oder weniger
20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1, aber nicht mehr als
6 Gewichtsprozent
30 - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent
0402 -- Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln:
10 - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit
einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder weniger
- als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit
einem Fettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtsprozent:
21 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
29 - - sonstige
- andere:
91 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
99 - - sonstige
0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir sowie
andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm, auch
eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen oder
mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
10 - Joghurt
90 - andere
0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus
natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
90 - andere
0405 00 Butter und andere von der Milch stammende Fette und Öle
0406 -- Käse und Topfen:
10 - Frischkäse (ungereifte Käse), einschließlich
Molkenkäse, und Topfen
20 - Käse aller Art, gerieben oder pulverförmig
30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig
40 - Käse mit Schimmelbildung im Teig
90 - andere Käse
0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder
gekocht
0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,
getrocknete im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,
gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
- Eigelb:
11 - - getrocknet
19 - - sonstiges
- andere:
91 - - getrocknet
99 - - sonstige
0409 00 Natürlicher Honig
0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen
Kapitel 5
Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - eßbare Erzeugnisse von Tieren, ausgenommen flüssiges
oder getrocknetes Blut, Därme, Blasen und Magen, ganz
oder in Stücken;
b - Häute oder Felle (einschließlich Pelzfelle),
andere als Waren der Nummer 0505 und
Abschnitzel und ähnliche Abfälle von rohen
Häuten oder Fellen der
Nummer 0511 (Kap. 41 oder 43);
c - tierische Spinnstoffe, andere als Roßhaar und
Roßhaarabfälle (Abschn. XI);
d - Pinselköpfe zur Herstellung von Pinseln und
ähnlichen Waren (Nr. 9603).
2 - Bei der Nummer 0501 gelten Menschenhaare, nach Längen
sortiert, jedoch nicht nach Wurzeln und Spitzen
gleichgerichtet, als nicht bearbeitete Menschenhaare.
3 - Als Elfenbein gelten in allen Abschnitten des
Tarifs die Stoßzähne des Elefanten und Narwals, die
Hörner des Nashorns, die Hauer des Walrosses und Ebers
sowie die Zähne von allen Tieren.
4 - Als Roßhaar gelten in allen Abschnitten des Tarifs die
Mähnen- und Schweifhaare von Rindern sowie von Tieren der
Familie Pferde.
0501 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle
von Menschenhaaren
0502 -- Borsten und Haare von Schweinen; Dachshaare und andere
Tierhaare zur Herstellung von Pinseln, Besen oder Bürsten;
Abfälle davon:
10 - Borsten und Haare von Schweinen sowie Abfälle davon
90 - andere
0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne
Unterlage
0504 00 Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen,
ganz oder in Stücken
0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder
Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) und
Daunen, roh oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur
Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder
Teilen von Federn:
10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder Füllmaterial
verwendet werden; Daunen
90 - andere
0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach
bearbeitet (aber nicht zu Formen geschnitten), mit Säure
behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Waren:
10 - Ossein und mit Säure behandelte Knochen
90 - andere
0507 -- Elfenbein, Schildpatt, Fischbein und Walbarten, Hörner,
Geweihe, Hufe, Nägel, Klauen und Schnäbel, roh oder nur
einfach bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten; Mehl
und Abfälle dieser Waren:
10 - Elfenbein; Mehl und Abfälle davon
90 - andere
0508 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder nur einfach
bearbeitet, aber nicht weiter verarbeitet; Schalen und
Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und
Rückenschilde (Schulp) der Tintenfische, roh oder nur
einfach bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten, Mehl
und Abfälle davon
0509 00 Meerschwämme
0510 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus;
Kanthariden (Spanische Fliegen); Galle, auch getrocknet;
Drüsen und andere tierische Stoffe zur Herstellung von
pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt, gefroren
oder in anderer Weise vorübergehend haltbar gemacht
0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; tote Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet:
10 - Rindersamen
- andere:
91 - - von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren;
tote Tiere des Kapitels 3
99 - - sonstige
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Anmerkung
1 - Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die
entweder lediglich durch Pressen oder durch einen Zusatz
von Bindemitteln im Ausmaß von höchstens
3 Gewichtsprozent agglomeriert wurden.
Kapitel 6
Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben, Wurzeln und
dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk
Anmerkung
1 - Mit Ausnahme des zweiten Teils der Nummer 0601 umfaßt
dieses Kapitel nur lebende Bäume und Erzeugnisse
(einschließlich Pflänzlinge von Gemüsepflanzen), die
gewöhnlich von Gärtnereien, Baumschulen oder vom
Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert
werden; ausgenommen sind Kartoffeln, Speisezwiebeln,
Schalotten, Knoblauch und andere Erzeugnisse des
Kapitels 7.
2 - Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Erzeugnisse
sind je nach Beschaffenheit der Waren der Nummer 0603
oder 0604 gleichzuhalten; Zutaten aus anderen Stoffen
bleiben außer Betracht. Ausgenommen von diesen Nummern
sind Kollagen und ähnliche Bilderwerke der Nummer 9701.
0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke,
in Ruhe, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen,
-setzlinge und -wurzeln, andere als Wurzeln der
Nummer 1212:
10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und
Wurzelstöcke, in Ruhe
20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und
Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte;
Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln
0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln),
Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:
10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser
20 - Bäume und Sträucher, der genießbaren Fruchtarten, auch
veredelt
30 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt
40 - Rosen, auch veredelt
- andere:
91 - - Pilzmyzel
99 - - sonstige
0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten, wie sie
für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch,
getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders
behandelt:
10 - frisch
90 - andere
0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne
Blumen, Blüten oder Knospen davon sowie Gräser, Moose und
Flechten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet
werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert
oder anders behandelt:
10 - Moose und Flechten
- andere:
91 - - frisch
99 - - sonstige
Kapitel 7
Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Futtermittel der
Nummer 1214.
2 - Als Gemüse der Nummern 0709, 0710, 0711 und 0712 gelten
auch eßbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Kürbisse
(einschließlich Zucchini), Auberginen, Zuckermais
(Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattung Capsicum
oder der Gattung Pimenta, Fenchel, Petersilie, Kerbel,
Estragon, Kresse und Gartenmajoran (Majorana hortensis
oder Origanum majorana).
3 - In die Nummer 0712 gehören alle getrockneten, in den
Nummern 0701 bis 0711 erfaßten Gemüse, mit Ausnahme von:
a - getrockneten Hülsenfrüchten, ausgelöst (Nr. 0713);
b - Zuckermais in den in den Nummern 1102 bis 1104
angeführten Formen;
c - Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus
Kartoffeln (Nr. 1105);
d - Mehl und Grieß von getrockneten Hülsenfrüchten der
Nummer 0713 (Nr. 1106).
4 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Früchte der Gattung
Capsicum oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen,
zerrieben oder in Pulverform.
0701 -- Kartoffeln, frisch oder gekühlt:
10 - Saatkartoffeln
90 - andere
0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt
0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch
(Porree) und andere Alliumarten, frisch oder gekühlt:
10 - Speisezwiebeln und Schalotten
20 - Knoblauch
90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten
0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica
(einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt:
10 - Blumenkohl (Karfiol) und Brokkoli
20 - Rosenkohl (Kohlsprossen)
90 - andere
0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und
Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt:
- Salate (Lactuca sativa):
11 - - Häuptelsalat (Kopfsalat)
19 - - sonstige
- Zichorien- und Endiviensalate:
21 - - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)
29 - - sonstige
0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,
Knollensellerie, Rettiche sowie Radieschen und ähnliche
genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:
10 - Karotten und Weiße Rüben
90 - andere
0707 00 Gurken, frisch oder gekühlt
0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:
10 - Erbsen (Pisum sativum)
20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
90 - andere Hülsenfrüchte
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
10 - Artischocken
20 - Spargel
30 - Auberginen (Eierfrüchte)
40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie
- Pilze und Trüffeln:
51 - - Pilze
52 - - Trüffeln
60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta
70 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde
90 - andere
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren:
10 - Kartoffeln
- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst:
21 - - Erbsen (Pisum sativum)
22 - - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
29 - - sonstige
30 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde
40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
80 - andere Gemüse
90 - Gemüsemischungen
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch
gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure
oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für
den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
10 - Speisezwiebeln
20 - Oliven
30 - Kapern
40 - Gurken
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen
0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder
pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:
10 - Kartoffeln, auch geschnitten, aber nicht weiter
zubereitet
20 - Speisezwiebeln
30 - Pilze und Trüffeln
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen
0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder
zerkleinert:
10 - Erbsen (Pisum sativum)
20 - Kichererbsen
- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna
radiata (L.) Wilczek
32 - - Adzukibohne (Phaseolus angularis oder Vigna angularis)
33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)
39 - - sonstige
40 - Linsen
50 - Saubohnen (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia
faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor)
90 - andere
0714 -- Maniok, Arrowroot (Pfeilwurz), Salep, Topinambur, Bataten
(Süßkartoffeln) und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem
Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch oder getrocknet, auch
in Stücken oder in Form von Pellets; Sagomark:
10 - Maniok
20 - Bataten (Süßkartoffeln)
90 - andere
Kapitel 8
Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind nicht genießbare
Früchte.
2 - Gekühlte waren sind den frischen gleichzuhalten.
3 - Getrocknete Früchte dieses Kapitels können auch teilweise
wieder mit Wasser versetzt oder für folgende Zwecke
behandelt sein:
a - zur weiteren Haltbarmachung oder Stabilisation
(z. B. durch mäßige Wärmebehandlung, Schwefeln,
Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),
b - zur Verbesserung oder Beibehaltung des Aussehens
(z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringem
Zusatz von Glucosesirup),
vorausgesetzt, daß sie den Charakter von getrockneten
Früchten beibehalten haben.
0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder
getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet:
10 - Kokosnüsse
20 - Paranüsse
30 - Acajounüsse
0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne
Schale oder enthäutet:
- Mandeln:
11 - - in Schale
12 - - ohne Schale
- Haselnüsse (Corylus spp.):
21 - - in Schale
22 - - ohne Schale
- Walnüsse:
31 - - in Schale
32 - - ohne Schale
40 - Edelkastanien (Castanea spp.)
50 - Pistazien
90 - andere
0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder
getrocknet
0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven,
Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:
10 - Datteln
20 - Feigen
30 - Ananas
40 - Avocadofrüchte
50 - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
10 - Orangen
20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);
Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von
Zitrusfrüchten
30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure
Limetten (Citrus aurantifolia)
40 - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen)
90 - andere
0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:
10 - frisch
20 - getrocknet
0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papawfrüchte
(Papayafrüchte), frisch:
10 - Melonen (einschließlich Wassermelonen)
20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte)
0808 -- Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
10 - Äpfel
20 - Birnen und Quitten
0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich Weichseln), Pfirsiche
(einschließlich Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,
Zwetschken und Schlehen, frisch:
10 - Marillen
20 - Kirschen (einschließlich Weichseln)
30 - Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und Brugnolen)
40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen
0810 -- Andere Früchte, frisch:
10 - Erdbeeren
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren
30 - schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und
Stachelbeeren
40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der
Gattung Vaccinium
90 - andere
0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
10 - Erdbeeren
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze,
weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren
90 - andere
0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch
gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure
oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für
den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
10 - Kirschen (einschließlich Weichseln)
20 - Erdbeeren
90 - andere
0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801
bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von
Schalenfrüchten dieses Kapitels:
10 - Marillen
20 - Pflaumen und Zwetschken
30 - Apfel
40 - andere Früchte
50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten
dieses Kapitels
0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich
Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder
vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger
Säure oder anderen Konservierungsmitteln
Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
Anmerkungen
1 - Mischungen von Waren der Nummern 0904 bis 0910 sind wie
folgt zu tarifieren:
a - Mischungen von waren derselben Nummer bleiben in
dieser Nummer;
b - Mischungen von Waren verschiedener Nummern sind in
die Nummer 0910 einzureihen. Waren der Nummern 0904
bis 0910 (einschließlich der unter a und b
angeführten Mischungen), die mit anderen Stoffen
versetzt sind, verbleiben in diesem Kapitel, wenn
derartige Mischungen den wesentlichen Charakter von
Waren dieser Nummern beibehalten haben; andernfalls
sind diese Mischungen vom Kapitel 9 ausgeschlossen,
z. B. zusammengesetzte Würzmittel der Nummer 2103.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Kubebenpfeffer (Piper
cubeba) und andere Waren der Nummer 1211.
0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen
und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an
Kaffee:
- Kaffee, nicht geröstet:
11 - - nicht entkoffeiniert
12 - - entkoffeiniert
- Kaffee, geröstet:
21 - - nicht entkoffeiniert
22 - - entkoffeiniert
30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen
40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee
0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen:
10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren
Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger:
20 - anderer grüner Tee (nicht fermentiert)
30 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter
Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von
3 kg oder weniger
40 - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise
fermentierter Tee
0903 00 Mate
0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum
oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben
oder in Pulverform:
- Pfeffer:
11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:
12 - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform
20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,
getrocknet oder gestoßen, zerrieben oder in Pulverform
0905 00 Vanille
0906 -- Zimt und Zimtblüten:
10 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform
20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform
0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und Stiele)
0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen:
10 - Muskatnüsse
20 - Muskatblüten
30 - Amomen und Kardamomen
0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander, Kreuzkümmel
oder Kümmel; Wacholderbeeren:
10 - Anis und Sternanis
20 - Koriander
30 - Kreuzkümmel
40 - Kümmel
50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren
0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und
andere Gewürze:
10 - Ingwer
20 - Safran
30 - Kurkuma
40 - Thymian; Lorbeerblätter
50 - Curry
- andere Gewürze
91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung 1b zu diesem
Kapitel beschrieben sind
99 - - sonstige
Kapitel 10
Getreide
Anmerkungen
1 - a - Die Nummern dieses Kapitels umfassen nur Waren, die
als Getreidekörner, auch in Ähren, auf Kolben, oder
auf dem Halm vorliegen.
b - Dieses Kapitel umfaßt weder geschälte noch in anderer
Weise bearbeitete Getreidekörner. Jedoch bleibt
geschälter, geschliffener, polierter, glasierter,
gedämpfter (parboiled) oder gebrochener Reis in der
Nummer 1006.
2 - Ausgenommen von der Nummer 1005 ist Zuckermais (Kap. 7).
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Der Ausdruck „Hartweizen'' umfaßt Weizen der Art
Triticum durum und Hybridsorten davon, die die gleiche
Chromosomenanzahl (28) wie Triticum durum aufweisen.
1001 -- Weizen und Mengkorn:
10 - Hartweizen
90 - andere
1002 00 Roggen
1003 00 Gerste
1004 00 Hafer
1005 -- Mais:
10 - Saatmais
90 - anderer
1006 -- Reis:
10 - ungeschälter Reis (Paddy oder Rohreis)
20 - geschälter Reis (Braunreis)
30 - halb oder gänzlich geschliffener Reis, auch poliert oder
glasiert
40 - gebrochener Reis
1007 00 Korn-Sorghum
1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat;
anderes Getreide:
10 - Buchweizen
20 - Hirse
30 - Kanariensaat
90 - anderes Getreide
Kapitel 11
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - geröstetes Malz, als Kaffee-Ersatz aufgemacht
(Nr. 0901 oder 2101);
b - zubereitete Mehle, Grieße und Stärken der
Nummer 1901;
c - Corn Flakes und andere Waren der Nummer 1904;
d - Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht,
der Nummer 2001, 2004 oder 2005;
e - pharmazeutische Erzeugnisse (Kap. 30);
f - Stärken, die den Charakter von Parfümerie-,
Kosmetik- oder Toilettezubereitungen
haben (Kap. 33).
2 - A - Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden
Übersicht genannten Getreidearten gehören in dieses
Kapitel, wenn sie in der Trockensubstanz
gewichtsmäßig aufweisen:
a - einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem
modifizierten polarimetrischen Ewers-Verfahren),
der den in der Spalte 2 angegebenen Wert
übersteigt, und
b - einen Aschegehalt (abzüglich allenfalls
zugesetzter mineralischer Stoffe), der den in der
Spalte 3 angegebenen Wert nicht übersteigt.
Müllereierzeugnisse, die diesen Bedingungen nicht
entsprechen, gehören in die Nummer 2302.
B - Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in dieses
Kapitel gehörenden Müllereierzeugnisse sind in die
Nummer 1101 oder 1102 einzureihen, wenn der Durchgang
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