Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Algerien 563/1994 Äthiopien 419/1995 Australien 553/1987 Bangladesch 553/1987 Belgien 553/1987 Botsuana 553/1987 Brasilien 211/1990 Bulgarien 563/1994 Burkina Faso 563/1994 China 563/1994 Côte d’Ivoire 563/1994 Dänemark 553/1987 Deutschland/BRD 553/1987 Eswatini 553/1987 EWG 553/1987 Finnland 553/1987 Frankreich 553/1987,211/1990 Griechenland 211/1990 Indien 553/1987 Iran 419/1995 Irland 131/1988 Island 131/1988 Israel 553/1987 Italien 211/1990 Japan 553/1987 Jordanien 553/1987 Jugoslawien 553/1987 Kamerun 211/1990 Kanada 131/1988 Kenia 211/1990 Kongo/DR 131/1988 Korea/R 131/1988 Kroatien 419/1995 Lesotho 553/1987 Litauen 419/1995 Luxemburg 211/1990 Madagaskar 131/1988 Malawi 211/1990 Malaysia 131/1988 Mali 419/1995 Malta 211/1990 Marokko 563/1994 Mauritius 553/1987 Myanmar 419/1995 Neuseeland 553/1987 Niederlande 553/1987 Niger 563/1994 Nigeria 211/1990 Nordmazedonien 419/1995 Norwegen 553/1987 Pakistan 553/1987 Portugal 131/1988 Ruanda 563/1994 Sambia 553/1987 Saudi-Arabien 211/1990 Schweden 553/1987 Schweiz 553/1987 Senegal 211/1990 Simbabwe 553/1987 Slowenien 419/1995 Spanien 553/1987 Sri Lanka 211/1990 Südafrika 131/1988 Thailand 563/1994 Togo 563/1994 Tschad 563/1994 Tschechoslowakei 553/1987 Tunesien 131/1988 Türkei 211/1990 Uganda 211/1990 Ungarn 563/1994 USA 211/1990 Vereinigtes Königreich 553/1987 Zypern 419/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll sowie die Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich werden genehmigt.

2.

Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkommen und Annahmeurkunde zu dem Änderungsprotokoll wurden am 22. September 1987 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, die Kündigungsurkunde zu der Konvention vom 12. Dezember 1950 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Das Übereinkommen und das Änderungsprotokoll treten gemäß Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 2 Buchstabe A mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates wird die Anwendung der Konvention vom 12. Dezember 1950 für jene Staaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, vom 1. Jänner 1988 bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Kündigung suspendiert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates zufolge haben dieses Übereinkommen und Änderungsprotokoll ratifiziert bzw. angenommen:

Australien, Belgien, Botswana, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Israel, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Lesotho, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Sambia, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Swasiland, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man) und die, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Bangladesh und Pakistan haben mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 ratifiziert bzw. angenommen.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet wurde -

in dem Wunsche, den internationalen Handel zu erleichtern, in dem Wunsche, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten

statistischer Daten, insbesondere jener des internationalen Handels, zu erleichtern,

in dem Wunsche, die Kosten, die durch die neuerliche Bezeichnung, Klassifizierung und Kodierung von Waren entstehen, wenn sie im internationalen Handel aus dem Bereich eines Klassifizierungssystems in den eines anderen übergehen, zu senken und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente und die Übermittlung von Daten zu erleichtern,

in der Erwägung, daß die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels umfangreiche Änderungen der am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife *1) erforderlich macht,

ferner in der Erwägung, daß das für Zollzwecke und für statistische Zwecke von Regierungen und Handelskreisen geforderte Maß an Differenzierung weit über jenes hinausgeht, das in der Anlage enthalten ist, die der vorerwähnten Konvention angeschlossen ist,

in der Erwägung, daß genaue und vergleichbare Daten für internationale Handelsverhandlungen von Wichtigkeit sind,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System für Zwecke der Frachttarife und Verkehrsstatistiken der verschiedenen Transportarten für Waren verwendet werden soll,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System in größtmöglichem Ausmaß in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Kodierung von Waren aufgenommen werden soll,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits sowie den Produktionsstatistiken andererseits fördern soll,

in der Erwägung, daß eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen Warenverzeichnis der Vereinten Nationen (SITC) gewahrt bleiben soll,

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, den vorerwähnten Erfordernissen durch eine kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur zu entsprechen, die sich zur Verwendung durch die verschiedenen am internationalen Handel beteiligten Kreise eignet,

in der Erwägung, daß es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels sicherzustellen,

unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingesetzte Kommitee für das Harmonisierte System geleistet hat,

in der Erwägung, daß - obwohl sich die vorerwähnte Konvention über das Zolltarifschema als wirksames Instrument zur Erreichung einiger dieser Ziele erwiesen hat - der Abschluß eines neuen internationalen Übereinkommens der geeignetste Weg ist, um die angestrebten Ergebnisse zu verwirklichen,

sind wie folgt übereingekommen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1960

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet:

(a) „Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'', im folgenden „Harmonisiertes System'' genannt, die in der Anlage zu diesem Übereinkommen angeführte Nomenklatur, bestehend aus den Positionen und Unterpositionen und den zugehörigen Kodenummern, aus den Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen sowie den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems;

(b) „Zolltarifnomenklatur'' die Nomenklatur, die auf Grund der Gesetzgebung einer Vertragspartei für die Erhebung von Einfuhrzöllen festgelegt wurde;

(c) „Statistiknomenklaturen'' die von einer Vertragspartei

festgelegten Warennomenklaturen für die Erfassung von Daten für Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken;

(d) „Kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur''

eine Nomenklatur, die die Zolltarifnomenklatur und die Statistiknomenklaturen vereint und die für die Erklärung von Waren bei der Einfuhr von einer Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben ist;

(e) „Abkommen über die Errichtung des Rates'' das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens; *1)

(f) „Rat'' der unter Buchstabe (e) genannte Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens;

(g) „Generalsekretär'' der Generalsekretär des Rates;

(h) „Ratifikation'' die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 165/1955

ARTIKEL 2

Die Anlage

Die Anlage zu diesem Übereinkommen bildet einen Bestandteil desselben; jede Bezugnahme auf das Übereinkommen betrifft auch die Anlage.

ARTIKEL 3

Verpflichtungen der Vertragsparteien

1.

Vorbehaltlich der Ausnahmen des Artikels 4:

(a) verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre

Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen von dem Zeitpunkt an, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen, soweit nicht Buchstabe (c) Anwendung findet. Sie verpflichtet sich damit in Bezug auf ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen:

(1) alle Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems ohne Zusätze oder Änderungen einschließlich der zugehörigen Kodenummern zu übernehmen;

(2) die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems und alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen zu übernehmen und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems nicht zu verändern;

(3) die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten;

(b) wird jede Vertragspartei ihre Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken in Übereinstimmung mit den sechsstelligen Kodes des Harmonisierten Systems - über Initiative der Vertragspartei auch über diese Stellen hinaus - öffentlich zugänglich machen, soweit eine solche Veröffentlichung nicht ausnahmsweise, wie zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, ausgeschlossen ist;

(c) verpflichtet keine Bestimmung dieses Artikels eine Vertragspartei dazu, die Unterpositionen des Harmonisierten Systems in ihren Zolltarif aufzunehmen, vorausgesetzt, daß sie den oben unter Buchstabe (a) Ziffern (1), (2) und (3) genannten Verpflichtungen in einer kombinierten Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur nachkommt.

2.

Soweit die Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Ziffer 1 Buchstabe (a) dieses Artikels gewahrt bleibt, kann jede Vertragspartei jene Anpassungen des Textes vornehmen, die für das Wirksamwerden des Harmonisierten Systems nach innerstaatlichem Recht erforderlich sind.

3.

Keine Bestimmung dieses Artikels verbietet es einer Vertragspartei, in ihrer Zolltarifnomenklatur oder ihren Statistiknomenklaturen Unterteilungen für die Einreihung von Waren zu schaffen, die über jene des Harmonisierten Systems hinausgehen, vorausgesetzt, daß solche Unterteilungen erst im Anschluß an die sechsstellige numerische Kodierung, die in der Anlage zu diesem Übereinkommen aufscheint, hinzugefügt und kodiert werden.

ARTIKEL 4

Teilweise Anwendung durch Entwicklungsländer

1.

Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, kann die Anwendung einiger oder aller Unterpositionen des Harmonisierten Systems für so lange aufschieben, als sich dies in Anbetracht der Struktur seines Außenhandels oder der Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung als notwendig erweist.

2.

Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, verpflichtet sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention für dieses Land oder innerhalb einer darüber hinausgehenden Frist anzuwenden, die es nach Absatz 1 für erforderlich erachtet.

3.

Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und sich für die teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, verwendet entweder alle oder keine der Unterpositionen mit zwei Anstrichen einer Unterposition mit einem Anstrich oder alle oder keine der Unterpositionen mit einem Anstrich einer Position. Bei einer solchen Teilanwendung ist die sechste Stelle oder die fünfte und die sechste Stelle des nicht verwendeten Teils des Kodes des Harmonisierten Systems entsprechend durch „0'' oder „00'' zu ersetzen.

4.

Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, notifiziert dem Generalsekretär, wenn es Vertragspartei wird, welche Unterpositionen es nicht verwenden wird, sobald dieses Übereinkommen für dieses Land in Kraft tritt, und notifiziert dem Generalsekretär auch in der Folge, welche Unterpositionen es verwendet.

5.

Ein Entwicklungsland, das sich für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems nach Maßgabe dieses Artikels entscheidet, kann, wenn es Vertragspartei wird, dem Generalsekretär notifizieren, daß es sich förmlich verpflichtet, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention anzuwenden.

6.

Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das Harmonisierte System nach Maßgabe dieses Artikels teilweise anwendet, ist hinsichtlich der von ihm nicht verwendeten Unterpositionen von den Verpflichtungen des Artikels 3 entbunden.

ARTIKEL 5

Technische Hilfe für Entwicklungsländer

Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten Entwicklungsländern über Ersuchen auf Grund einvernehmlich vereinbarter Bedingungen technische Hilfe, insbesondere bei der Ausbildung von Personal und der Umstellung ihrer zur Zeit geltenden Nomenklaturen auf das Harmonisierte System, sowie durch Beratung über Maßnahmen zur ständigen Anpassung ihrer umgestellten Systeme an Änderungen des Harmonisierten Systems und über die Anwendung dieses Übereinkommens.

ARTIKEL 6

Komitee für das Harmonisierte System

1.

Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein als Komitee für das Harmonisierte System bezeichnetes Komitee eingesetzt, das sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt.

2.

Es tritt in der Regel wenigstens zweimal im Jahr zusammen.

3.

Die Tagungen des Komitees werden vom Generalsekretär anberaumt und finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, am Sitz des Rates statt.

4.

Im Komitee für das Harmonisierte System hat jede Vertragspartei eine Stimme; wenn hingegen eine Zoll- oder Wirtschaftsunion sowie einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, geben diese Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens und ohne Präjudiz hinsichtlich jedes künftigen Übereinkommens gemeinsam nur eine Stimme ab. Wenn alle Mitgliedstaaten einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, die nach Artikel 11 Buchstabe (b) Vertragspartei werden kann, Vertragsparteien werden, geben sie dementsprechend gemeinsam nur eine Stimme ab.

5.

Das Komitee für das Harmonisierte System wählt seinen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.

6.

Es gibt sich eine Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der seinen Mitgliedern zustehenden Stimmen. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat.

7.

Es lädt, sofern es dies für zweckmäßig hält, zwischenstaatliche und sonstige internationale Organisationen ein, an seinen Arbeiten als Beobachter teilzunehmen.

8.

Es setzt, soweit dies - insbesondere im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe (a) - erforderlich ist, Subkomitees oder Arbeitsgruppen ein und bestimmt die Zusammensetzung, die Rechte betreffend Abstimmungen und die Geschäftsordnung solcher Subkomitees und Arbeitsgruppen.

ARTIKEL 7

Aufgaben des Komitees

1.

Das Komitee für das Harmonisierte System nimmt unter Berücksichtigung des Artikels 8 folgende Funktionen wahr:

2.

Verwaltungsbeschlüsse des Komitees für das Harmonisierte System, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, bedürfen der Genehmigung durch den Rat.

ARTIKEL 8

Aufgaben des Rates

1.

Der Rat prüft die vom Komitee für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den Vertragsparteien gemäß dem Verfahren des Artikels 16, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, daß die betreffenden Vorschläge insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung an das Komitee zurückverwiesen werden.

2.

Erläuterungen, Tarifierungsavise, sonstige Hinweise zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems, die nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1 im Verlauf einer Tagung des Komitees für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind, gelten als vom Rat genehmigt, sofern nicht vor Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Tagung beendet wurde, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär notifiziert hat, daß sie die Vorlage dieses Gegenstandes an den Rat beantragt.

3.

Wird dem Rat ein Gegenstand nach Absatz 2 vorgelegt, so genehmigt er die betreffenden Erläuterungen, Tarifierungsavise, sonstigen Hinweise oder Empfehlungen, sofern nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, sie insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung in das Komitee zurückzuverweisen.

ARTIKEL 9

Zollsätze

Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Höhe der Zollsätze.

ARTIKEL 10

Beilegung von Streitfällen

1.

Jeder Steitfall (Anm.: richtig: Streitfall) zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens soll soweit wie möglich im Weg unmittelbarer Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien beigelegt werden.

2.

Jeder Streitfall, der nicht auf diesem Weg beigelegt wird, ist von den streitenden Parteien vor das Komitee für das Harmonisierte System zu bringen, das den Streitfall untersucht und Empfehlungen für seine Beilegung gibt.

3.

Kann das Komitee für das Harmonisierte System den Streitfall nicht beilegen, so bringt es diesen vor den Rat, der seinerseits Empfehlungen nach Artikel III Buchstabe (e) des Abkommens über die Errichtung des Rates abgibt.

4.

Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, daß sie die Empfehlungen des Komitees oder des Rates als verbindlich anerkennen.

ARTIKEL 11

Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden

Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden:

(a) Mitgliedstaaten des Rates,

(b) Zoll- oder Wirtschaftsunionen, denen die Zuständigkeit zum Abschluß von Verträgen über bestimmte oder alle durch dieses Übereinkommen geregelte Bereiche übertragen worden ist, und

(c) alle anderen Staaten, die der Generalsekretär auf Weisung des Rates dazu einlädt.

ARTIKEL 12

Verfahren, um Vertragspartei zu werden

1.

Jeder Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welche die Voraussetzungen erfüllen, können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem sie

2.

Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in Artikel 11 bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf. Danach steht es ihnen zum Beitritt offen.

3.

Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

ARTIKEL 13

Inkrafttreten

1.

Dieses Übereinkommen tritt an dem 1. Jänner in Kraft, der unmittelbar, aber wenigstens drei Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem wenigstens siebzehn der in Artikel 11 bezeichneten Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Jänner 1988.

2.

Für jeden Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder ihm beitreten, nachdem die in Absatz 1 festgelegte Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen an dem 1. Jänner in Kraft, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der betreffende Staat oder die betreffende Zoll- oder Wirtschaftsunion, ohne einen früheren Zeitpunkt zu bestimmen, das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß diesem Absatz darf jedoch nicht vor dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt liegen.

ARTIKEL 14

Anwendung durch abhängige Gebiete

1.

Jeder Staat kann entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem er Vertragspartei dieses Übereinkommens wird oder zu jedem späteren Zeitpunkt, dem Generalsekretär notifizieren, daß dieses Übereinkommen auch für alle oder einzelne der Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen er veranwortlich (Anm.: richtig: verantwortlich) ist; diese Gebiete sind in der Notifikation zu bezeichnen. Diese Notifikation wird an dem 1. Jänner wirksam, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Generalsekretär sie erhalten hat, sofern darin nicht ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Das Übereinkommen kann jedoch auf diese Gebiete nicht angewandt werden, bevor es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

2.

Dieses Übereinkommen findet auf das bezeichnete Gebiet von dem Zeitpunkt an keine Anwendung mehr, zu dem die Vertragspartei aufhört, für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortlich zu sein, oder von einem früheren Zeitpunkt an, der dem Generalsekretär gemäß Artikel 15 notifiziert worden ist.

ARTIKEL 15

Kündigung

Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, das Übereinkommen zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung der Kündigung beim Generalsekretär wirksam, sofern darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

ARTIKEL 16

Änderungsverfahren

1.

Der Rat kann den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.

2.

Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß sie einen Einspruch gegen eine empfohlene Änderung erhebt; sie kann in der Folge diesen Einspruch innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist zurücknehmen.

3.

Jede empfohlene Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, zu dem der Generalsekretär die Änderung notifiziert hat, als angenommen, sofern bei Ablauf dieser Frist kein Einspruch vorliegt.

4.

Angenommene Änderungen treten für alle Vertragsparteien zu einem der folgenden Zeitpunkte in Kraft:

oder

5.

Die Statistiknomenklaturen jeder Vertragspartei sowie deren Zolltarifnomenklatur oder - in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (c) vorgesehenen Fall - deren kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur sind zu dem in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zeitpunkt mit dem geänderten Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen.

6.

Für jeden Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder ihm beitreten, gelten auch die Änderungen als angenommen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertragspartei geworden sind, in Kraft getreten oder nach Maßgabe des Absatzes 3 dieses Artikels angenommen worden sind.

ARTIKEL 17

Rechte der Vertragsparteien hinsichtlich des Harmonisierten Systems

In allen Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 2 jeder Vertragspartei:

(a) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems, die

sie nach diesem Übereinkommen anwendet,

(b) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie nach Artikel 13 in Kraft tritt, Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems, die sie nach diesem Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt anzuwenden hat, oder

(c) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems,

sofern sie sich förmlich dazu verpflichtet hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis zum Ablauf dieser Frist.

ARTIKEL 18

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

ARTIKEL 19

Notifikationen durch den Generalsekretär

Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien, den sonstigen Unterzeichnerstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen:

(a) gemäß Artikel 4 eingelangte Notifikationen;

(b) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäß Artikel 12;

(c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 13 in Kraft tritt;

(d) gemäß Artikel 14 eingelangte Notifikationen;

(e) gemäß Artikel 15 eingelangte Kündigungen;

(f) empfohlene Änderungen dieses Übereinkommens gemäß Artikel 16;

(g) Einsprüche gegen empfohlene Änderungen gemäß Artikel 16 und

gegebenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) die Rücknahme dieser Einsprüche;

(h) angenommene Änderungen gemäß Artikel 16 sowie den Zeitpunkt

ihres Inkrafttretens.

ARTIKEL 20

Registrierung bei den Vereinten Nationen

Dieses Übereinkommen wird auf Antrag des Generalsekretärs des Rates gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterfertigt.

Beschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983

in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 11 bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen beglaubigte Abschriften.

ANLAGE

NOMENKLATUR DES HARMONISIERTEN SYSTEMS

ÜBERSICHT

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems

Abschnitt I

Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs

Anmerkungen zum Abschnitt 1 Lebende Tiere

2 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 4 Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;

genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

5 Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

Anmerkung zum Abschnitt 6 Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben, Wurzeln und

dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk

7 Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen 8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

10 Getreide

11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter

13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;

zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Spaltprodukte; zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse

Abschnitt IV

Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Anmerkung zum Abschnitt 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren 17 Zucker und Zuckerwaren

18 Kakao und Kakaozubereitungen

19 Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen

21 Verschiedene eßbare Zubereitungen

22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig

23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;

Futterzubereitungen

24 Tabak und verarbeiteter Tabakersatz

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement 26 Erze, Schlacken und Aschen

27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre

Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Abschnitt VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

Anmerkungen zum Abschnitt 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische

oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen

29 Organische chemische Erzeugnisse

30 Pharmazeutische Erzeugnisse

31 Düngemittel

32 Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate;

Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten

33 Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen

34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete

Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse'' und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips

35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme 36 Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;

Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe 37 Photographische oder kinematographische Waren

38 Verschiedene chemische Erzeugnisse

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

Anmerkungen zum Abschnitt 39 Kunststoffe und Waren daraus

40 Kautschuk und Waren daraus

Abschnitt VIII

Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse;

Waren aus tierischen Därmen

41 Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie Leder 42 Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen

und ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Abschnitt IX

Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen Flechtstoffen; Korbwaren

und Flechtwaren

44 Holz und Waren aus Holz; Holzkohle

45 Kork und Korkwaren

46 Flechtwaren und Korbwaren

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe; Papier und Pappe sowie Waren daraus

47 Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe

48 Papier und Pappe; Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe 49 Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren des

graphischen Gewerbes; hand- und maschingeschriebene Schriftstücke, Pläne

Abschnitt XI

Textile Spinnstoffe und Waren daraus

Anmerkungen zum Abschnitt 50 Seide

51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar

52 Baumwolle

53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus

Papiergarnen

54 Synthetische oder künstliche Filamente

55 Synthetische oder künstliche Stapelfasern

56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue

und Seilerwaren

57 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen 58 Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen;

Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 59 Imprägnierte, bestrichene, überzogene oder geschichtete Gewebe;

Spinnstoffwaren für technische Zwecke

60 Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse

61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;

Altwaren und Lumpen

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen, Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus

Menschenhaaren

64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren 65 Kopfbedeckungen und Teile davon

66 Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit

Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon 67 Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen;

künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und Glaswaren

68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen

69 Keramische Erzeugnisse

70 Glas und Glaswaren

Abschnitt XIV

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

71 Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,

Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

Anmerkungen zum Abschnitt 72 Eisen und Stahl

73 Waren aus Eisen oder Stahl

74 Kupfer und Waren daraus

75 Nickel und Waren daraus

76 Aluminium und Waren daraus

77 (Vorbehalten für eine allfällige künftige Verwendung im Harmonisierten System)

78 Blei und Waren daraus

79 Zink und Waren daraus

80 Zinn und Waren daraus

81 Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken);

Waren aus diesen Stoffen

82 Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen Metallen;

Teile davon, aus unedlen Metallen

83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Abschnitt XVI

Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für

diese Geräte

Anmerkungen zum Abschnitt 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische

Geräte; Teile davon

85 Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische

Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

Anmerkungen zum Abschnitt 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon;

mechanische und elektromechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege

87 Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder

und andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör 88 Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon

89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen

Abschnitt XVIII

Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren

90 Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren

91 Uhrmacherwaren

92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör davon

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon

93 Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren, Matratzen,

Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren mit Füllungen;

Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude

95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile

davon und Zubehör

96 Verschiedene Waren

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten


98 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch Vertragsparteien) 99 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch Vertragsparteien)

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES HARMONISIERTEN SYSTEMS

Die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System erfolgt nach den

folgenden Grundsätzen:

1 - Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Unterkapitel

stellen nur Hinweise dar; maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die nachstehenden Vorschriften, letztere jedoch nur insoweit, als sie dem Wortlaut der Nummern oder der Anmerkungen nicht widersprechen.

2 - a - Jede Bezugnahme auf eine Ware in einer Nummer gilt auch für

die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach der vorstehenden Bestimmung als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt oder noch nicht zusammengebaut ist; in diesem Fall sind die einzelnen Elemente der zerlegten oder noch nicht zusammengebauten Ware nicht als Teile im Sinne des Harmonisierten Systems anzusehen.

b - Jede Bezugnahme auf einen Stoff in einer Nummer gilt für

diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Ebenso gilt jede Bezugnahme auf eine Ware aus einem bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die Einreihung solcher gemischter oder zusammengesetzter Waren erfolgt nach den Grundsätzen der Vorschrift 3.

3 - Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift

2b oder aus einem anderen Grund zwei oder mehr Nummern in

Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:

a - die Nummer mit der spezifischeren Warenbezeichnung geht den

Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Die

Warenbezeichnungen von zwei oder mehr Nummern, von denen

sich jede nur auf einzelne Stoffe einer gemischten oder

zusammengesetzten Ware oder nur auf einzelne Waren einer

Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Kleinverkauf

bezieht, sind hinsichtlich dieser Waren als gleich spezifisch

anzusehen, auch wenn eine davon eine vollständigere oder

genauere Warenbezeichnung enthält.

b - Gemische und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder

Bestandteilen bestehen, sowie handelsübliche Zusammenstellungen von Waren, die in einer gemeinsamen Aufmachung für den Kleinverkauf vorliegen und die in einander ergänzender Weise verwendet werden, um eine bestimmte Tätigkeit oder die Deckung eines bestimmten Bedarfs zu ermöglichen, sind, wenn ihre Einreihung nicht nach der Vorschrift 3a erfolgen kann, so einzureihen, als würden sie zur Gänze aus jener Komponente (Stoff, Bestandteil oder Ware) bestehen, die ihr Wesen bestimmt, sofern diese Feststellung getroffen werden kann.

c - ist die Einreihung nach den Vorschriften 3a und 3b nicht

möglich, so ist die Ware in die der Numerierung nach letzte

der gleichermaßen in Betracht kommenden Nummern einzureihen.

4 - Waren, die nach den vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht

werden können, sind in die Nummer jener Waren einzureihen, denen

sie am ähnlichsten sind.

5 - Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen gelten für die

nachstehend angeführten Waren folgende Vorschriften:

a - Etuis für Photoapparate, für Filmkameras, für

Musikinstrumente, für Waffen oder für Zeicheninstrumente, Schmuckschatullen und ähnliche Behältnisse, nach ihrer Form oder Ausstattung zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung bestimmt und zum längeren Gebrauch geeignet, sind wie diese Waren einzureihen, wenn die Waren und die Behältnisse gemeinsam vorliegen und die Behältnisse von einer Art sind, wie sie üblicherweise mit diesen Waren verkauft werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Behältnisse, die für das Ganze wesensbestimmend sind.

b - Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 5a sind

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter wie die darin befindlichen Waren einzureihen, wenn sie von einer Art sind, wie sie üblicherweise zum Verpacken derartiger Waren verwendet werden. Diese Bestimmung ist für Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter, die eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind, nicht bindend.

6 - Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer sind der Wortlaut der Unternummern und der Anmerkungen zu den Unternummern sowie, in sinngemäßer Anwendung, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe gegenüberzustellen sind. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen sind bei Anwendung dieser Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln heranzuziehen.

Abschnitt I

Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs

Anmerkungen

1 - In diesem Abschnitt werden durch die Anführung einer

bestimmten Tiergattung oder Tierart, vorbehaltlich

gegenteiliger Bestimmungen auch die betreffenden

Jungtiere erfaßt.

2 - In allen Abschnitten des Tarifs gelten als getrocknet,

vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen auch Waren, die

entwässert, eingedampft oder gefriergetrocknet sind.

Kapitel 1

Lebende Tiere

Anmerkung

1 - Dieses Kapitel umfaßt alle lebenden Tiere, ausgenommen:

a - Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere der Nummern 0301, 0306 und 0307;

b - Mikrobenkulturen und andere Waren der Nummer 3002;

c - Tiere der Nummer 9508.

0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

- Pferde:

11 - - reinrassige Zuchttiere

19 - - sonstige

20 - Esel, Maultiere und Maulesel

0102 -- Rinder, lebend:

10 - reinrassige Zuchttiere

90 - andere

0103 -- Schweine, lebend:

10 - reinrassige Zuchttiere

- andere:

91 - - mit einem Stückgewicht von weniger als 50 kg

92 - - mit einem Stückgewicht von 50 kg oder mehr

0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:

10 - Schafe

20 - Ziegen

0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten, Gänse,

Truthühner und Perlhühner:

- mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger:

11 - - Hühner

19 - - sonstige

- andere:

91 - - Hühner

99 - - sonstige

0106 00 Andere Tiere, lebend

Kapitel 2

Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall

Anmerkung

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren der Nummern 0201 bis 0208 und 0210, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet;

b - Därme, Blasen und Magen von Tieren (Nr. 0504) sowie

Tierblut (Nr. 0511 oder 3002);

c - tierische Fette, ausgenommen Waren der Nummer 0209

(Kap. 15).

0201 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

10 - ganze oder halbe Tierkörper

20 - andere Stücke, mit Knochen

30 - ohne Knochen

0202 -- Fleisch von Rindern, gefroren:

10 - ganze oder halbe Tierkörper

20 - andere Stücke, mit Knochen

30 - ohne Knochen

0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

- frisch oder gekühlt:

11 - - ganze oder halbe Tierkörper

12 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen

19 - - sonstige

- gefroren:

21 - - ganze oder halbe Tierkörper

22 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen

29 - - sonstige

0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder

gefroren:

10 - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, frisch oder

gekühlt

- anderes Schaffleisch, frisch oder gekühlt:

21 - - ganze oder halbe Tierkörper

22 - - sonstige Stücke, mit Knochen

23 - - ohne Knochen

30 - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, gefroren

- anderes Schaffleisch, gefroren:

41 - - ganze oder halbe Tierkörper

42 - - sonstige Stücke, mit Knochen

43 - - ohne Knochen

50 - Fleisch von Ziegen

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,

frisch, gekühlt oder gefroren

0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von

Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,

Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - von Rindern, frisch oder gekühlt

- von Rindern, gefroren:

21 - - Zungen

22 - - Lebern

29 - - sonstige

30 - von Schweinen, frisch oder gekühlt

- von Schweinen, gefroren:

41 - - Lebern

49 - - sonstige

80 - andere, frisch oder gekühlt

90 - andere, gefroren

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall

von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder

gefroren:

10 - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt

- Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

21 - - Hühner

22 - - Truthühner

23 - - Enten, Gänse und Perlhühner

- Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer

Schlachtanfall (einschließlich Lebern)

von Geflügel, frisch oder gekühlt:

31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen oder Enten

39 - - sonstige

- Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer

Schlachtanfall (ausgenommen Lebern), gefroren:

41 - - von Hühnern

42 - - von Truthühnern

43 - - von Enten, Gänsen und Perlhühnern

50 - Geflügellebern, gefroren

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen

20 - Froschschenkel

90 - andere

0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und

Geflügelfett (nicht ausgeschmolzen), frisch, gekühlt,

gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder

geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall:

- Fleisch von Schweinen:

11 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen

12 - - Bauchfleisch (durchwachsener Speck) und Stücke davon

19 - - sonstige

20 - Fleisch von Rindern

90 - andere, einschließlich genießbares Mehl und Pulver aus

Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall

Kapitel 3

Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Anmerkung

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Meeressäugetiere (Nr. 0106) und Fleisch

davon (Nr. 0208 oder 0210);

b - Fische (einschließlich deren Lebern, Rogen

und Milch), Krebstiere, Weichtiere oder

andere wirbellose Wassertiere, tot und auf

Grund ihrer Art oder ihres Zustandes für den

menschlichen Genuß nicht geeignet

(Kap. 5); Mehl, Pulver oder Pellets aus

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen Genuß

nicht geeignet (Nr. 2301);

c - Kaviar oder Kaviarersatz aus Fischeiern (Nr. 1604).

2 - In diesem Kapitel gelten als Pellets Erzeugnisse, die

entweder lediglich durch Pressen oder durch einen

geringen Zusatz von Bindemitteln agglomeriert wurden.

0301 -- Fische, lebend:

10 - Zierfische

- andere lebende Fische:

91 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae)

92 - - Aale (Anguilla spp.)

93 - - Karpfen

99 - - sonstige

0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 0304:

- Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren Lebern, Rogen

und Milch:

11 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae)

12 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.),

Atlantische Lachse (Salmo salar) und

Huchen (Hucho hucho)

19 - - sonstige

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae,

Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen

deren Lebern, Rogen und Milch:

21 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,

Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

22 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)

23 - - Seezungen (Solea spp.)

29 - - sonstige

- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito (Euthynnus Katsuwonus) pelamis),

ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:

31 - - weiße Thunfische oder langflossige Thunfische (Thunnus

alalunga)

32 - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares)

33 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito

39 - - sonstige

40 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen

deren Lebern, Rogen und Milch

50 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern,

Rogen und Milch:

61 - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus, Sardinops

spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten

(Brislinge, Sprattus sprattus)

62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

63 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)

64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber

australasicus, Scomber japonicus)

65 - - Haie

66 - - Aale (Anguilla spp.)

69 - - sonstige

70 - Lebern, Rogen und Milch

0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes

Fischfleisch der Nummer 0304:

10 - Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.), ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch

- andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch:

21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki,

Salmo aguabonita, Salmo gilae)

22 - - Atlantische Lachse (Salmo salar) und Huchen (Hucho

hucho)

29 - - sonstige

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae,

Soleidae, Scophthalmidae und Cithardae), ausgenommen

deren Lebern, Rogen und Milch:

31 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,

Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

32 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)

33 - - Seezungen (Solea spp.)

39 - - sonstige

- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis),

ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:

41 - - weißer Thunfisch oder langflossiger

Thunfisch (Thunnus alalunga)

42 - - gelbflossiger Thunfisch (Thunnus albacares)

43 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito

49 - - sonstige

50 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),

ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch

60 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:

71 - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus, Sardinops

spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten

(Brislinge, Sprattus sprattus)

72 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

73 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)

74 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus,

Scomber japonicus)

75 - - Haie

76 - - Aale (Anguilla spp.)

77 - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus

punctatus)

78 - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius spp., Urophycis

spp.)

79 - - sonstige

80 - Lebern, Rogen und Milch

0304 -- Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert),

frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - frisch oder gekühlt

20 - gefrorene Fischfilets

90 - andere

0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

geräucherte Fische, auch vor oder während des

Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen,

für den menschlichen Genuß geeignet:

10 - Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet

20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet, geräuchert, gesalzen

oder in Salzlake

30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, nicht

geräuchert

- geräucherte Fische, einschließlich Fischfilets:

41 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.),

Alantische (Anm.: richtig: Atlantisch)

Lachse (Salmo salar) und

Huchen (Hucho hucho)

42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

49 - - sonstige

- getrocknete Fische, auch gesalzen, nicht geräuchert:

51 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus)

59 - - sonstige

- Fische, gesalzen, nicht getrocknet oder geräuchert und

Fische in Salzlake:

61 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

62 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus)

63 - - Sardellen (Engraulis spp.)

69 - - sonstige

0306 -- Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder

Wasser gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet:

11 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

12 - - Hummer (Homarus spp.)

13 - - Garnelen

14 - - Krabben

19 - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet

21 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

22 - - Hummer (Homarus spp.)

23 - - Garnelen

24 - - Krabben

29 - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet

0307 -- Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; andere

wirbellose Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,

lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen

oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus anderen

wirbellosen Wassertieren als Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet:

- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus

anderen wirbellosen Wassertieren als Krebstieren, für

den menschlichen Genuß geeignet:

10 - Austern

- Kammuscheln, Pilgermuscheln, einschließlich Aequipecten,

der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:

21 - - lebend, frisch oder gekühlt

29 - - sonstige

- Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.):

31 - - lebend, frisch oder gekühlt

39 - - sonstige

- Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma,

Sepiola spp.) und Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo

spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.):

41 - - lebend, frisch oder gekühlt

49 - - sonstige

- Kraken (Octopus spp.):

51 - - lebend, frisch oder gekühlt

59 - - sonstige

60 - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

- andere:

91 - - lebend, frisch oder gekühlt

99 - - sonstige

Kapitel 4

Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;

genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

Anmerkungen

1 - Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder

vollständig entrahmte Milch.

2 - Waren, die durch Eindicken von Molke mit

Zusatz von Milch oder Milchfett hergestellt wurden, sind

als Käse in die Nummer 0406 einzureihen, wenn sie

a - einen Milchfettgehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

in der Trockensubstanz haben, weiters

b - einen Trockensubstanzgehalt von mindestens 70, aber

nicht mehr als 85 Gewichtsprozent haben und

c - geformt oder formbar sind.

3 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren, die aus Molke hergestellt wurden und mehr als

95 Gewichtsprozent Lactose, berechnet als wasserfreie

Lactose in der Trockensubstanz enthalten (Nr. 1702);

oder

b - Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder

mehr Molkenproteinen, die, berechnet auf die

Trockensubstanz, mehr als 80% Molkenproteine,

enthalten) (Nr. 3502) oder Globuline (Nr. 3504).

Anmerkung zur Unternummer

1 - Bei der Unternummer 0404 10 umfaßt der Ausdruck

„modifizierte Molke'' Waren, die aus Molkebestandteilen

bestehen, wie Molke bei der Lactose, Proteine oder

Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen wurden, Molke

bei der natürliche Molkebestandteile zugesetzt wurden und

Waren, die durch Mischen von natürlichen

Molkebestandteilen hergestellt wurden.

0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln:

10 - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent oder weniger

20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1, aber nicht mehr als

6 Gewichtsprozent

30 - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent

0402 -- Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln:

10 - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit

einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder weniger

- als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit

einem Fettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtsprozent:

21 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

29 - - sonstige

- andere:

91 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

99 - - sonstige

0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir sowie

andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm, auch

eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen oder

mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

10 - Joghurt

90 - andere

0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus

natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

90 - andere

0405 00 Butter und andere von der Milch stammende Fette und Öle

0406 -- Käse und Topfen:

10 - Frischkäse (ungereifte Käse), einschließlich

Molkenkäse, und Topfen

20 - Käse aller Art, gerieben oder pulverförmig

30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig

40 - Käse mit Schimmelbildung im Teig

90 - andere Käse

0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder

gekocht

0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,

getrocknete im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,

gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

- Eigelb:

11 - - getrocknet

19 - - sonstiges

- andere:

91 - - getrocknet

99 - - sonstige

0409 00 Natürlicher Honig

0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen

Kapitel 5

Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - eßbare Erzeugnisse von Tieren, ausgenommen flüssiges

oder getrocknetes Blut, Därme, Blasen und Magen, ganz

oder in Stücken;

b - Häute oder Felle (einschließlich Pelzfelle),

andere als Waren der Nummer 0505 und

Abschnitzel und ähnliche Abfälle von rohen

Häuten oder Fellen der

Nummer 0511 (Kap. 41 oder 43);

c - tierische Spinnstoffe, andere als Roßhaar und

Roßhaarabfälle (Abschn. XI);

d - Pinselköpfe zur Herstellung von Pinseln und

ähnlichen Waren (Nr. 9603).

2 - Bei der Nummer 0501 gelten Menschenhaare, nach Längen

sortiert, jedoch nicht nach Wurzeln und Spitzen

gleichgerichtet, als nicht bearbeitete Menschenhaare.

3 - Als Elfenbein gelten in allen Abschnitten des

Tarifs die Stoßzähne des Elefanten und Narwals, die

Hörner des Nashorns, die Hauer des Walrosses und Ebers

sowie die Zähne von allen Tieren.

4 - Als Roßhaar gelten in allen Abschnitten des Tarifs die

Mähnen- und Schweifhaare von Rindern sowie von Tieren der

Familie Pferde.

0501 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle

von Menschenhaaren

0502 -- Borsten und Haare von Schweinen; Dachshaare und andere

Tierhaare zur Herstellung von Pinseln, Besen oder Bürsten;

Abfälle davon:

10 - Borsten und Haare von Schweinen sowie Abfälle davon

90 - andere

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne

Unterlage

0504 00 Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen,

ganz oder in Stücken

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder

Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) und

Daunen, roh oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur

Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder

Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder Füllmaterial

verwendet werden; Daunen

90 - andere

0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach

bearbeitet (aber nicht zu Formen geschnitten), mit Säure

behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Waren:

10 - Ossein und mit Säure behandelte Knochen

90 - andere

0507 -- Elfenbein, Schildpatt, Fischbein und Walbarten, Hörner,

Geweihe, Hufe, Nägel, Klauen und Schnäbel, roh oder nur

einfach bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten; Mehl

und Abfälle dieser Waren:

10 - Elfenbein; Mehl und Abfälle davon

90 - andere

0508 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder nur einfach

bearbeitet, aber nicht weiter verarbeitet; Schalen und

Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und

Rückenschilde (Schulp) der Tintenfische, roh oder nur

einfach bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten, Mehl

und Abfälle davon

0509 00 Meerschwämme

0510 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus;

Kanthariden (Spanische Fliegen); Galle, auch getrocknet;

Drüsen und andere tierische Stoffe zur Herstellung von

pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt, gefroren

oder in anderer Weise vorübergehend haltbar gemacht

0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; tote Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet:

10 - Rindersamen

- andere:

91 - - von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren;

tote Tiere des Kapitels 3

99 - - sonstige

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

Anmerkung

1 - Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die

entweder lediglich durch Pressen oder durch einen Zusatz

von Bindemitteln im Ausmaß von höchstens

3 Gewichtsprozent agglomeriert wurden.

Kapitel 6

Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben, Wurzeln und

dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk

Anmerkung

1 - Mit Ausnahme des zweiten Teils der Nummer 0601 umfaßt

dieses Kapitel nur lebende Bäume und Erzeugnisse

(einschließlich Pflänzlinge von Gemüsepflanzen), die

gewöhnlich von Gärtnereien, Baumschulen oder vom

Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert

werden; ausgenommen sind Kartoffeln, Speisezwiebeln,

Schalotten, Knoblauch und andere Erzeugnisse des

Kapitels 7.

2 - Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Erzeugnisse

sind je nach Beschaffenheit der Waren der Nummer 0603

oder 0604 gleichzuhalten; Zutaten aus anderen Stoffen

bleiben außer Betracht. Ausgenommen von diesen Nummern

sind Kollagen und ähnliche Bilderwerke der Nummer 9701.

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke,

in Ruhe, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen,

-setzlinge und -wurzeln, andere als Wurzeln der

Nummer 1212:

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, in Ruhe

20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte;

Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln),

Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:

10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser

20 - Bäume und Sträucher, der genießbaren Fruchtarten, auch

veredelt

30 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

40 - Rosen, auch veredelt

- andere:

91 - - Pilzmyzel

99 - - sonstige

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten, wie sie

für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders

behandelt:

10 - frisch

90 - andere

0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne

Blumen, Blüten oder Knospen davon sowie Gräser, Moose und

Flechten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet

werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert

oder anders behandelt:

10 - Moose und Flechten

- andere:

91 - - frisch

99 - - sonstige

Kapitel 7

Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Futtermittel der

Nummer 1214.

2 - Als Gemüse der Nummern 0709, 0710, 0711 und 0712 gelten

auch eßbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Kürbisse

(einschließlich Zucchini), Auberginen, Zuckermais

(Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattung Capsicum

oder der Gattung Pimenta, Fenchel, Petersilie, Kerbel,

Estragon, Kresse und Gartenmajoran (Majorana hortensis

oder Origanum majorana).

3 - In die Nummer 0712 gehören alle getrockneten, in den

Nummern 0701 bis 0711 erfaßten Gemüse, mit Ausnahme von:

a - getrockneten Hülsenfrüchten, ausgelöst (Nr. 0713);

b - Zuckermais in den in den Nummern 1102 bis 1104

angeführten Formen;

c - Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus

Kartoffeln (Nr. 1105);

d - Mehl und Grieß von getrockneten Hülsenfrüchten der

Nummer 0713 (Nr. 1106).

4 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Früchte der Gattung

Capsicum oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen,

zerrieben oder in Pulverform.

0701 -- Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

10 - Saatkartoffeln

90 - andere

0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch

(Porree) und andere Alliumarten, frisch oder gekühlt:

10 - Speisezwiebeln und Schalotten

20 - Knoblauch

90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten

0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica

(einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt:

10 - Blumenkohl (Karfiol) und Brokkoli

20 - Rosenkohl (Kohlsprossen)

90 - andere

0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und

Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt:

- Salate (Lactuca sativa):

11 - - Häuptelsalat (Kopfsalat)

19 - - sonstige

- Zichorien- und Endiviensalate:

21 - - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

29 - - sonstige

0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,

Knollensellerie, Rettiche sowie Radieschen und ähnliche

genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

10 - Karotten und Weiße Rüben

90 - andere

0707 00 Gurken, frisch oder gekühlt

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

10 - Erbsen (Pisum sativum)

20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

90 - andere Hülsenfrüchte

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

10 - Artischocken

20 - Spargel

30 - Auberginen (Eierfrüchte)

40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

- Pilze und Trüffeln:

51 - - Pilze

52 - - Trüffeln

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta

70 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

90 - andere

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren:

10 - Kartoffeln

- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst:

21 - - Erbsen (Pisum sativum)

22 - - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

29 - - sonstige

30 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

80 - andere Gemüse

90 - Gemüsemischungen

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch

gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure

oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für

den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

10 - Speisezwiebeln

20 - Oliven

30 - Kapern

40 - Gurken

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen

0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder

pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:

10 - Kartoffeln, auch geschnitten, aber nicht weiter

zubereitet

20 - Speisezwiebeln

30 - Pilze und Trüffeln

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder

zerkleinert:

10 - Erbsen (Pisum sativum)

20 - Kichererbsen

- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna

radiata (L.) Wilczek

32 - - Adzukibohne (Phaseolus angularis oder Vigna angularis)

33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

39 - - sonstige

40 - Linsen

50 - Saubohnen (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia

faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor)

90 - andere

0714 -- Maniok, Arrowroot (Pfeilwurz), Salep, Topinambur, Bataten

(Süßkartoffeln) und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem

Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch oder getrocknet, auch

in Stücken oder in Form von Pellets; Sagomark:

10 - Maniok

20 - Bataten (Süßkartoffeln)

90 - andere

Kapitel 8

Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind nicht genießbare

Früchte.

2 - Gekühlte waren sind den frischen gleichzuhalten.

3 - Getrocknete Früchte dieses Kapitels können auch teilweise

wieder mit Wasser versetzt oder für folgende Zwecke

behandelt sein:

a - zur weiteren Haltbarmachung oder Stabilisation

(z. B. durch mäßige Wärmebehandlung, Schwefeln,

Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),

b - zur Verbesserung oder Beibehaltung des Aussehens

(z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringem

Zusatz von Glucosesirup),

vorausgesetzt, daß sie den Charakter von getrockneten

Früchten beibehalten haben.

0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder

getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet:

10 - Kokosnüsse

20 - Paranüsse

30 - Acajounüsse

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne

Schale oder enthäutet:

- Mandeln:

11 - - in Schale

12 - - ohne Schale

- Haselnüsse (Corylus spp.):

21 - - in Schale

22 - - ohne Schale

- Walnüsse:

31 - - in Schale

32 - - ohne Schale

40 - Edelkastanien (Castanea spp.)

50 - Pistazien

90 - andere

0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder

getrocknet

0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven,

Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Datteln

20 - Feigen

30 - Ananas

40 - Avocadofrüchte

50 - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);

Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von

Zitrusfrüchten

30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure

Limetten (Citrus aurantifolia)

40 - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen)

90 - andere

0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:

10 - frisch

20 - getrocknet

0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papawfrüchte

(Papayafrüchte), frisch:

10 - Melonen (einschließlich Wassermelonen)

20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte)

0808 -- Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

10 - Äpfel

20 - Birnen und Quitten

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich Weichseln), Pfirsiche

(einschließlich Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

Zwetschken und Schlehen, frisch:

10 - Marillen

20 - Kirschen (einschließlich Weichseln)

30 - Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und Brugnolen)

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen

0810 -- Andere Früchte, frisch:

10 - Erdbeeren

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

30 - schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und

Stachelbeeren

40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der

Gattung Vaccinium

90 - andere

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze,

weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

90 - andere

0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch

gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure

oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für

den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

10 - Kirschen (einschließlich Weichseln)

20 - Erdbeeren

90 - andere

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801

bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 - Marillen

20 - Pflaumen und Zwetschken

30 - Apfel

40 - andere Früchte

50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten

dieses Kapitels

0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich

Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder

vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger

Säure oder anderen Konservierungsmitteln

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Anmerkungen

1 - Mischungen von Waren der Nummern 0904 bis 0910 sind wie

folgt zu tarifieren:

a - Mischungen von waren derselben Nummer bleiben in

dieser Nummer;

b - Mischungen von Waren verschiedener Nummern sind in

die Nummer 0910 einzureihen. Waren der Nummern 0904

bis 0910 (einschließlich der unter a und b

angeführten Mischungen), die mit anderen Stoffen

versetzt sind, verbleiben in diesem Kapitel, wenn

derartige Mischungen den wesentlichen Charakter von

Waren dieser Nummern beibehalten haben; andernfalls

sind diese Mischungen vom Kapitel 9 ausgeschlossen,

z. B. zusammengesetzte Würzmittel der Nummer 2103.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Kubebenpfeffer (Piper

cubeba) und andere Waren der Nummer 1211.

0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen

und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an

Kaffee:

- Kaffee, nicht geröstet:

11 - - nicht entkoffeiniert

12 - - entkoffeiniert

- Kaffee, geröstet:

21 - - nicht entkoffeiniert

22 - - entkoffeiniert

30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee

0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen:

10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger:

20 - anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

30 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter

Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von

3 kg oder weniger

40 - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise

fermentierter Tee

0903 00 Mate

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum

oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben

oder in Pulverform:

- Pfeffer:

11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

12 - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,

getrocknet oder gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

0905 00 Vanille

0906 -- Zimt und Zimtblüten:

10 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform

20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und Stiele)

0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen:

10 - Muskatnüsse

20 - Muskatblüten

30 - Amomen und Kardamomen

0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander, Kreuzkümmel

oder Kümmel; Wacholderbeeren:

10 - Anis und Sternanis

20 - Koriander

30 - Kreuzkümmel

40 - Kümmel

50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und

andere Gewürze:

10 - Ingwer

20 - Safran

30 - Kurkuma

40 - Thymian; Lorbeerblätter

50 - Curry

- andere Gewürze

91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung 1b zu diesem

Kapitel beschrieben sind

99 - - sonstige

Kapitel 10

Getreide

Anmerkungen

1 - a - Die Nummern dieses Kapitels umfassen nur Waren, die

als Getreidekörner, auch in Ähren, auf Kolben, oder

auf dem Halm vorliegen.

b - Dieses Kapitel umfaßt weder geschälte noch in anderer

Weise bearbeitete Getreidekörner. Jedoch bleibt

geschälter, geschliffener, polierter, glasierter,

gedämpfter (parboiled) oder gebrochener Reis in der

Nummer 1006.

2 - Ausgenommen von der Nummer 1005 ist Zuckermais (Kap. 7).

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Der Ausdruck „Hartweizen'' umfaßt Weizen der Art

Triticum durum und Hybridsorten davon, die die gleiche

Chromosomenanzahl (28) wie Triticum durum aufweisen.

1001 -- Weizen und Mengkorn:

10 - Hartweizen

90 - andere

1002 00 Roggen

1003 00 Gerste

1004 00 Hafer

1005 -- Mais:

10 - Saatmais

90 - anderer

1006 -- Reis:

10 - ungeschälter Reis (Paddy oder Rohreis)

20 - geschälter Reis (Braunreis)

30 - halb oder gänzlich geschliffener Reis, auch poliert oder

glasiert

40 - gebrochener Reis

1007 00 Korn-Sorghum

1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat;

anderes Getreide:

10 - Buchweizen

20 - Hirse

30 - Kanariensaat

90 - anderes Getreide

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - geröstetes Malz, als Kaffee-Ersatz aufgemacht

(Nr. 0901 oder 2101);

b - zubereitete Mehle, Grieße und Stärken der

Nummer 1901;

c - Corn Flakes und andere Waren der Nummer 1904;

d - Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht,

der Nummer 2001, 2004 oder 2005;

e - pharmazeutische Erzeugnisse (Kap. 30);

f - Stärken, die den Charakter von Parfümerie-,

Kosmetik- oder Toilettezubereitungen

haben (Kap. 33).

2 - A - Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden

Übersicht genannten Getreidearten gehören in dieses

Kapitel, wenn sie in der Trockensubstanz

gewichtsmäßig aufweisen:

a - einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem

modifizierten polarimetrischen Ewers-Verfahren),

der den in der Spalte 2 angegebenen Wert

übersteigt, und

b - einen Aschegehalt (abzüglich allenfalls

zugesetzter mineralischer Stoffe), der den in der

Spalte 3 angegebenen Wert nicht übersteigt.

Müllereierzeugnisse, die diesen Bedingungen nicht

entsprechen, gehören in die Nummer 2302.

B - Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in dieses

Kapitel gehörenden Müllereierzeugnisse sind in die

Nummer 1101 oder 1102 einzureihen, wenn der Durchgang

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