Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich
verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,
mit einem Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch
mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne
mechanische oder wärmetechnische Einrichtung:
10 - mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern oder mehr
- mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 Liter:
21 - - Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen
verschlossen werden
29 - - sonstige
7311 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus
Eisen oder Stahl
7312 -- Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus
Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die
Elektrotechnik:
10 - Litzen, Seile und Kabel
90 - andere
7313 00 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder
Bänder, auch mit Stacheln, sowie lose miteinander
verwundene Doppeldrähte, wie sie für Umzäunungen verwendet
werden, aus Eisen oder Stahl
7314 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und
Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche aus
Eisen oder Stahl:
- Gewebe:
11 - - aus rostfreiem Stahl
19 - - sonstige
20 - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten
verschweißt, aus Draht mit einer größten
Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr und einer
Maschengröße von 100 cm2 oder mehr
30 - andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten
verschweißt
- andere Gitter und Geflechte:
41 - - verzinkt
42 - - mit Kunststoff überzogen
49 - - sonstige
50 - Streckbleche
7315 -- Ketten und deren Teile, aus Eisen oder Stahl:
- Gelenkketten und deren Teile:
11 - - Rollenketten
12 - - sonstige Ketten
19 - - Teile
20 - Gleitschutzketten
- andere Ketten:
81 - - Stegketten
82 - - andere Ketten mit geschweißten Gliedern
89 - - sonstige
90 - andere Teile
7316 00 Schiffsanker und Draggen sowie deren Teile, aus Eisen oder
Stahl
7317 00 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel, zugespitzte,
gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen solche der
Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch
mit Köpfen aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit
Köpfen aus Kupfer
7318 -- Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben,
Schraubhaken, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben
(einschließlich Federringscheiben) und ähnliche Waren aus
Eisen oder Stahl:
- mit Gewinde:
11 - - Schwellenschrauben
12 - - andere Holzschrauben
13 - - Schraubhaken und Ringschrauben
14 - - gewindeformende Schrauben
15 - - andere Schrauben und Bolzen, auch mit zugehörigen
Muttern oder Unterlegscheiben
16 - - Muttern
19 - - sonstige
- ohne Gewinde:
21 - - Federringscheiben und andere Sicherungsscheiben
22 - - andere Unterlegscheiben
23 - - Nieten
24 - - Splinte und Keile
29 - - sonstige
7319 -- Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln,
Stichel zum Sticken und ähnliche Erzeugnisse, für den
Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln,
Stecknadeln und ähnliche Nadeln aus Eisen oder Stahl,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
10 - Näh-, Stopf- und Sticknadeln
20 - Sicherheitsnadeln
30 - Stecknadeln und ähnliche Nadeln
90 - andere
7320 -- Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:
10 - Blattfedern und Federblätter dafür
20 - Schraubenfedern
90 - andere
7321 -- Raumheizöfen, Heizkessel, Küchenherde (einschließlich der
auch für Zentralheizungen verwendbaren), Grillgeräte,
Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche
nicht elektrische Haushaltsgeräte und Teile davon, aus
Eisen oder Stahl:
- Kochgeräte und Warmhalteplatten:
11 - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für gasförmige
als auch für andere Brennstoffe
12 - - für flüssige Brennstoffe
13 - - für feste Brennstoffe
- andere Geräte:
81 - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für gasförmige
als auch für andere Brennstoffe
82 - - für flüssige Brennstoffe
83 - - für feste Brennstoffe
90 - Teile
7322 -- Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt,
sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger
und -verteiler (einschließlich solcher, die auch frische
oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch
beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse,
sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl:
- Heizkörper und Teile davon:
11 - - aus Gußeisen
19 - - sonstige
90 - andere
7323 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,
aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme,
Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern,
Polieren und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:
10 - Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe
und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und
dergleichen
- andere:
91 - - aus Gußeisen, nicht emailliert
92 - - aus Gußeisen, emailliert
93 - - aus rostfreiem Stahl
94 - - aus Eisen (ausgenommen Gußeisen) oder Stahl, emailliert
99 - - sonstige
7324 -- Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,
aus Eisen oder Stahl:
10 - Abwaschbecken und Waschbecken, aus rostfreiem Stahl
- Badewannen:
21 - - aus Gußeisen, auch emailliert
29 - - sonstige
90 - andere, einschließlich Teile
7325 -- Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl:
10 - aus nicht schmiedbarem Gußeisen
- andere:
91 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper
99 - - sonstige
7326 -- Andere Waren aus Eisen oder Stahl:
- freiformgeschmiedet oder gesenkgeschmiedet, aber nicht
weiter bearbeitet:
11 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper
19 - - sonstige
20 - Waren aus Eisen- oder Stahldraht
90 - andere
Kapitel 74
Kupfer und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Raffiniertes Kupfer:
Metall mit einem Kupfergehalt von mindestens
99,85 Gewichtsprozent oder Metall mit einem
Kupfergehalt mit einer Reinheit von mindestens
97,5 Gewichtsprozent, vorausgesetzt, daß der
Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in
der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen
nicht übersteigt:
Tabelle der anderen Elemente
```
```
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
```
```
Ag Silber 0,25
As Arsen 0,5
Cd Cadmium 1,3
Cr Chrom 1,4
Mg Magnesium 0,8
Pb Blei 1,5
S Schwefel 0,7
Sn Zinn 0,8
Te Tellur 0,8
Zn Zink 1
Zr Zirkonium 0,3
Andere Elemente
*) je 0,3
```
```
*) Andere Elemente sind z. B. Al, Be, Co, Fe, Mn, Ni, Si.
b - Kupferlegierungen:
Metallische Stoß (ausgenommen nicht raffiniertes
Kupfer), bei denen der Gewichtsanteil des Kupfers
höher ist als der eines jeden anderen Elementes,
vorausgesetzt, daß
1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der
anderen Elemente größer ist, als die in der
vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze;
oder
2 - der Gesamtanteil dieser anderen Elemente
2,5 Gewichtsprozent übersteigt.
c - Kupfervorlegierungen:
Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als
10 Gewichtsprozent Kupfer enthalten, praktisch
plastisch nicht verformbar sind und üblicherweise
entweder als Zusatz bei der Herstellung anderer
Legierungen oder als Desoxidationsmittel,
Entschwefelungsmittel oder für ähnliche Zwecke in der
Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden.
Jedoch gehören Kupferphosphide (Phosphorkupfer) mit
einem Phosphorgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent
in die Nummer 2848.
d - Stangen und Stäbe:
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
ihrer ganzen Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder
gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und
Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet
wurden (anders als durch grobes Abgraten oder
Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter
von Waren erhalten haben, die in andere Nummern
fallen.
Drahtbarren und Knüppel bleiben als unverarbeitetes
Kupfer in der Nummer 7403, wenn ihre Enden lediglich
angespitzt oder auf andere Weise bearbeitet sind, um
dadurch ihr Einführen in Maschinen zur
Weiterverarbeitung (z. B. auf Walzdraht oder Rohre)
zu erleichtern.
e - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer
ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
f - Drähte:
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes (einschließlich eines
sog. abgeflachten Kreises und modifizierten
Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.
Erzeugnisse mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem), dreieckigem oder polygonalem
Querschnitt können in der Längsrichtung abgerundete
Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit
rechteckigem (einschließlich modifiziert
rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite
übersteigen.
Als Draht im Sinne der Nummer 7414 gelten jedoch nur
solche Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebigen
Querschnittsformen, deren größte
Querschnittsabmessung 6 mm nicht übersteigt.
g - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7403), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei dem zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit
abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die
entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummern 7409 und 7410 gehören u. a. auch
Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster
aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,
Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die
gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
h - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,
Muffen oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):
Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit Zusatz von
anderen Elementen. Wenn solche zugesetzt worden sind,
muß
- der Gewichtsanteil des Zinks höher sein als der
eines jeden dieser anderen Elemente;
- ein etwaiger Gehalt an Nickel geringer als
5 Gewichtsprozent sein (siehe auch
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); und
- ein etwaiger Gehalt an Zinn geringer als
3 Gewichtsprozent sein (siehe auch
Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)).
b - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):
Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit Zusatz von
anderen Elementen. Wenn solche zugesetzt worden sind,
muß der Gewichtsanteil an Zinn höher sein als der
eines jeden dieser anderen Elemente. Lediglich dann,
wenn der Gehalt an Zinn 3 Gewichtsprozent übersteigt,
kann der Zinkgehalt höher sein als der des Zinns, muß
aber geringer als 10 Gewichtsprozent sein.
c - Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):
Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit
Zusatz von anderen Elementen. Der Nickelgehalt muß
5 Gewichtsprozent oder mehr betragen (siehe auch
Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).
d - Kupfer-Nickel-Legierungen:
Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit Zusatz
von anderen Elementen, wobei der Gehalt an Zink nicht
mehr als 1 Gewichtsprozent sein darf.
Wenn andere Elemente zugesetzt wurden, muß der
Gewichtsanteil an Nickel höher sein als der eines
jeden dieser anderen Elemente.
7401 -- Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer):
10 - Kupfermatten
20 - Zementkupfer (gefälltes Kupfer)
7402 00 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für die
elektrolytische Raffination
7403 -- Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen, unverarbeitet:
- Kupfer, raffiniert:
11 - - Kathoden und Kathodenabschnitte
12 - - Drahtbarren
13 - - Knüppel
19 - - sonstiges
- Kupferlegierungen:
21 - - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
22 - - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)
23 - - Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
29 - - sonstige Kupferlegierungen (ausgenommen
Kupfervorlegierungen der Nr. 7405)
7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
7405 00 Kupfervorlegierungen
7406 -- Pulver und Flitter, aus Kupfer:
10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur
20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter
7407 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer:
10 - aus raffiniertem Kupfer
- aus Kupferlegierungen:
21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
29 - - sonstige
7408 -- Draht aus Kupfer:
- aus raffiniertem Kupfer:
11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als
6 mm
19 - - sonstige
- aus Kupferlegierungen:
21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
29 - - sonstige
7409 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Stärke
von mehr als 0,15 mm:
- aus raffiniertem Kupfer:
11 - - in Rollen
19 - - sonstige
- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):
21 - - in Rollen
29 - - sonstige
- aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):
31 - - in Rollen
39 - - sonstige
40 - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
90 - aus anderen Kupferlegierungen
7410 -- Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder
mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen
unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,15 mm
oder weniger:
- nicht unterlegt:
11 - - aus raffiniertem Kupfer
12 - - aus Kupferlegierungen
- unterlegt:
21 - - aus raffiniertem Kupfer
22 - - aus Kupferlegierungen
7411 -- Rohre aus Kupfer:
10 - aus raffiniertem Kupfer
- aus Kupferlegierungen:
21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
29 - - sonstige
7412 -- Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus
Kupfer:
10 - aus raffiniertem Kupfer
20 - aus Kupferlegierungen
7413 00 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer,
ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik
7414 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und
Geflechte, aus Kupferdraht; Streckbleche aus Kupfer:
10 - endlose Gewebe für Maschinen
90 - andere
7415 -- Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern (ausgenommen
solche der Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder
solche aus Eisen oder Stahl mit Köpfen aus Kupfer;
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten, Keile,
Splinte, Unterlegscheiben (einschließlich
Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer:
10 - Nägel und Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern und
ähnliche Waren
- andere Waren, ohne Gewinde:
21 - - Unterlegscheiben (einschließlich Federringscheiben)
29 - - sonstige
- andere Waren, mit Gewinde:
31 - - Holzschrauben
32 - - andere Schrauben; Bolzen und Muttern
39 - - sonstige
7416 00 Federn aus Kupfer
7417 00 Koch- und andere Heizgeräte, wie sie üblicherweise im
Haushalt verwendet werden, nicht elektrisch, sowie deren
Teile, aus Kupfer
7418 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,
aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche
Waren zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus Kupfer;
Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,
aus Kupfer:
10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile
davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche
Waren zum Scheuern, Polieren und dergleichen
20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon
7419 -- Andere Waren aus Kupfer:
10 - Ketten und Teile davon
- andere Waren:
91 - - gegossen, gepreßt, freiformgeschmiedet oder
gesenkgeschmiedet, aber nicht weiter bearbeitet
99 - - sonstige
Kapitel 75
Nickel und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Stangen und Stäbe:
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen
und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte
Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
b - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in
ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,
die in andere Nummern fallen.
c - Drähte:
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes (einschließlich eines
sog. abgeflachten Kreises und modifizierten
Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.
Erzeugnisse mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem), dreieckigem oder polygonalem
Querschnitt können in der Längsrichtung abgerundete
Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit
rechteckigem (einschließlich modifiziert
rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite
übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7502), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit
abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die
entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummer 7506 gehören u. a. auch Platten,
Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen
(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,
Knöpfe, Rauten) und solche, die gelocht, gewellt,
poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere
Nummern fallen.
e - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,
Muffen oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Nickel, nicht legiert:
Metall mit einem Gehalt von mindestens
99 Gewichtsprozent an Nickel und Kobalt, wobei
1 - der Gehalt an Kobalt 1,5 Gewichtsprozent und
2 - der Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes
die in der nachstehenden Tabelle angeführten
Höchstgrenzen nicht übersteigen darf:
Tabelle der anderen Elemente
```
```
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
Fe Eisen 0,5
O Sauerstoff 0,4
Andere Elemente je 0,3
```
```
b - Nickellegierungen:
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil von
Nickel höher ist als der eines jeden anderen
Elementes, vorausgesetzt, daß
1 - der Gewichtsanteil an Kobalt 1,5 übersteigt,
2 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der
anderen Elemente größer ist als die in der
vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze,
oder
3 - der Anteil der anderen Elemente als Nickel und
Kobalt am Gesamtgewicht 1 % übersteigt.
7501 -- Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere
Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie:
10 - Nickelmatten
20 - Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der
Nickelmetallurgie
7502 -- Nickel, unverarbeitet:
10 - Nickel, nicht legiert
20 - Nickellegierungen
7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel
7504 00 Pulver und Flitter, aus Nickel
7505 -- Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel:
- Stangen, Stäbe und Profile:
11 - - aus nicht legiertem Nickel
12 - - aus Nickellegierungen
- Draht:
21 - - aus nicht legiertem Nickel
22 - - aus Nickellegierungen
7506 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel:
10 - aus nicht legiertem Nickel
20 - aus Nickellegierungen
7507 -- Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Nickel:
- Rohre:
11 - - aus nicht legiertem Nickel
12 - - aus Nickellegierungen
20 - Rohrfittings
7508 00 Andere Waren aus Nickel
Kapitel 76
Aluminium und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Stangen und Stäbe:
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexen Bögen bilden,
während die anderen Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen
und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte
Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,
die in andere Nummern fallen.
b - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in
ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,
nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders als
durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie
dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten, die
in andere Nummern fallen.
c - Drähte:
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen
Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten
Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden während
die anderen zwei Seiten gerade, parallel und gleich
lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem
(einschließlich quadratischem), dreieckigem
oder polygonalem Querschnitt können in der
Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7601), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit
abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die
entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter 7601 von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummern 7606 und 7607 gehören u. a. auch
Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster
aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,
Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die
gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
e - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Ringen
versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Aluminium, nicht legiert:
Metall mit einem Gehalt von mindestens
99 Gewichtsprozent Aluminium, wobei der
Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in
der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen
nicht übersteigen darf:
Tabelle der anderen Elemente
```
```
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
```
```
Fe + Si
(Eisen und Silizium) 1
Andere Elemente 1) je 0,1 2)
```
```
1) Andere Elemente sind z. B. Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn.
2) Der Gewichtsanteil an Kupfer darf höher als 0,1%, aber nicht
b - Aluminium-Legierungen:
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an
Aluminium höher ist als der eines jeden anderen
Elementes, vorausgesetzt, daß
1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der
anderen Elemente oder von Eisen und Silizium
zusammen größer ist, als die in der vorstehenden
Tabelle angeführte Höchstgrenze, oder
2 - der Anteil der anderen Elemente am Gesamtgewicht
1 % übersteigt
7601 -- Aluminium, unverarbeitet:
10 - Aluminium, nicht legiert
7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
7603 -- Pulver und Flitter, aus Aluminium:
10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur
20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter
7604 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium:
10 - aus nicht legiertem Aluminium
- aus Aluminiumlegierungen:
21 - - Hohlprofile
29 - - sonstige
7605 -- Draht aus Aluminium:
- aus nicht legiertem Aluminium:
11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als
7 mm
19 - - sonstige
- aus Aluminiumlegierungen:
21 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als
7 mm
29 - - sonstige
7606 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Stärke
von mehr als 0,2 mm:
- rechteckig (einschließlich quadratisch):
11 - - aus nicht legiertem Aluminium
12 - - aus Aluminiumlegierungen
- andere:
91 - - aus nicht legiertem Aluminium
92 - - aus Aluminiumlegierungen
7607 -- Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder
mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen
unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm
oder weniger:
- nicht unterlegt:
11 - - nur gewalzt
19 - - sonstige
20 - unterlegt
7608 -- Rohre aus Aluminium:
10 - aus nicht legiertem Aluminium
20 - aus Aluminiumlegierungen
7609 00 Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus
Aluminium
7610 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der
Nr. 9406) sowie deren Teile (z. B. Brücken und
Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Dächer, Dachstühle,
Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,
Türschwellen, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Aluminium;
für Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche, Stangen,
Profile, Rohre und dergleichen:
10 - Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Stöcke sowie
Türschwellen
90 - andere
7611 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse, für
Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit
Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne
mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung
7612 -- Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse
(einschließlich der Verpackungsröhrchen und Tuben), für
Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem
Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch mit
Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne
mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung:
10 - Tuben
90 - andere
7613 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus
Aluminium
7614 -- Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium,
ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:
10 - mit Stahlseele
90 - andere
7615 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,
aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und
ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus
Aluminium; Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und
Teile davon, aus Aluminium:
10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile
davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche
Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen
20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon
7616 -- Andere Waren aus Aluminium:
10 - Nägel, Stifte, zugespitzte Klammern (ausgenommen solche
der Nr. 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken,
Nieten, Keile, Splinte, Unterlegscheiben und ähnliche
Waren
90 - andere
Kapitel 78
Blei und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Stangen und Stäbe:
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem)
Querschnitt muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder
gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und
Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet
wurden (anders als durch grobes Abgraten oder
Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter
von Waren erhalten haben, die in andere Nummern
fallen.
b - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete
oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen
in ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch
gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den
gleichen Formen, die nach ihrer Herstellung
bearbeitet wurden (anders als durch grobes Abgraten
oder Entzundern), soweit sie dadurch nicht den
Charakter von Waren erhalten, die in andere Nummern
fallen.
c - Drähte:
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer gesamten Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen
Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten
Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7801), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei
Seiten, gerade, parallel und gleich lang sind), auch
mit abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke,
die entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummer 7804 gehören u. a. auch Planen, Bleche,
Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen (z. B.
Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfe,
Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht, gewellt,
poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere
Nummern fallen.
e - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechtecke
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen;
Muffen oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gilt als raffiniertes Blei Metall mit
einem Gehalt von mindestens 99,9 Gewichtsprozent Blei,
vorausgesetzt, daß der Gewichtsanteil eines jeden anderen
Elementes die in der nachstehenden Tabelle angeführten
Höchstgrenzen nicht übersteigt:
Tabelle der anderen Elemente
```
```
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
```
```
Ag Silber 0,02
As Arsen 0,005
Bi Bismut 0,05
Ca Calcium 0,002
Cd Cadium 0,002
Cu Kupfer 0,08
Fe Eisen 0,002
S Schwefel 0,002
Sb Antimon 0,005
Sn Zinn 0,005
Zn Zink 0,002
Andere Elemente
(z. B. Te), je 0,001
```
```
7801 -- Blei, unverarbeitet:
10 - raffiniertes Blei
- anderes:
91 - - Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes
Element enthaltend
99 - - sonstige
7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei
7803 00 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus Blei
7804 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei;
Pulver und Flitter, aus Blei:
- Platten, Bleche, Bänder und Folien:
11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Stärke (ohne
Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
19 - - sonstige
20 - Pulver und Flitter
7805 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Blei
7806 00 Andere Waren aus Blei
Kapitel 79
Zink und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Stangen und Stäbe:
massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen gegenüberliegende
Seiten konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei
Seiten gerade, parallel und gleich lang sind)
aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem
(einschließlich quadratischem), dreieckigem oder
polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung
abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von
Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich
modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel
der Breite übersteigen. Als Stangen und Stäbe gelten
auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den
gleichen Formen und Abmessungen, die nach ihrer
Herstellung bearbeitet wurden (anders als durch
grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie dadurch
nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
b - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer
ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit en gleichen Formen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,
die in andere Nummern fallen.
c - Drähte:
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßigen
konvexen Vielecks (einschließlich eines sog.
abgeflachten Kreises oder modifizierten
Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.
Erzeugnisse mit rechteckigem oder polygonalem
Querschnitt können in der Längsrichtung gerundete
Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit
rechteckigem (einschließlich modifiziert
rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite
übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7901), auch in
Rollen, mit rechteckigem quadratischem) Querschnitt
(einschließlich modifiziert rechteckigem Querschnitt,
bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen
bildet, während die anderen zwei Seiten gerade,
parallel und gleich lang sind), auch mit abgerundeten
Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Starke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummer 7905 gehören u. a. auch Platten,
Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen
(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,
Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht,
gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit sie
dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,
die in andere Nummern fallen.
e - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen
Muffen, oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Zink, nicht legiert
Metall, das einen Gehalt von mindestens
97,5 Gewichtsprozent Zink aufweist
b - Zinklegierungen
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an
Zink höher ist als der eines jeden anderen Elementes,
vorausgesetzt, daß der Gesamtgewichtsanteil solcher
anderer Elemente 2,5% übersteigt.
c - Zinkstaub
Staub, der bei der Kondensation von Zinkdampf
entsteht. Er besteht aus kugelförmigen Partikeln, die
feiner als Zinkpulver sind und von denen mindestens
80 Gewichtsprozent durch ein Sieb mit einer lichten
Maschenweite von 63 Micrometer (Micron) fallen
müssen. Der Staub muß mindestens 85 Gewichtsprozent
metallisches Zink enthalten.
7901 -- Zink, unverarbeitet:
- Zink, nicht legiert:
11 - - mit einem Gehalt von 99,99 Gewichtsprozent oder mehr an
Zink
12 - - mit einem Gehalt von weniger als 99,99 Gewichtsprozent
an Zink
20 - Zinklegierungen
7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink
7903 -- Staub, Pulver und Flitter, aus Zink:
10 - Zinkstaub
90 - andere
7904 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zink
7905 00 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
7906 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Zink
7907 -- Andere Waren aus Zink:
10 - Dachrinnen, Firstbleche, Dachfenster und andere geformte
Waren zu Bauzwecken
90 - andere Waren
Kapitel 70
Glas und Glaswaren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Waren der Nummer 3207 (z. B. Schmelzglasuren,
Glasfritten und anderes Glas, in Form von Pulver,
Granalien oder Flocken);
b - Waren des Kapitels 71 (z. B. Phantasieschmuck);
c - elektrische Isolatoren (Nr. 8546) und Isolierteile
der Nummer 8547;
d - optische Glasfasern, optische Glasfaserkabel, optisch
bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen,
künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Hydrometer
oder andere Waren des Kapitels 90;
e - Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, Leuchtschilder
und ähnliche Waren, mit fest montierter Lichtquelle,
und Teile dieser Waren, der Nr. 9405;
f - Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Christbaumschmuck und
andere Waren des Kapitels 95 (ausgenommen Glasaugen
ohne Mechanismus, für Puppen oder für andere Waren
des Kap. 95);
g - Knöpfe, Vakuumisolierflaschen, Parfüm oder ähnliche
Zerstäuber oder andere Waren des Kapitels 96.
2 - Für die Nummern 7003, 7004 und 7005 gilt:
a - Glas, das ausschließlich vor dem Aushärten einem
Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, gilt nicht
als bearbeitet;
b - ein Zuschneiden hat keinen Einfluß auf die
Tarifierung von Tafelglas;
c - als absorbierende oder reflektierende oder nicht
reflektierende Schichten gelten mikroskopisch dünne
Überzüge aus Metall oder chemischen Verbindungen
(z. B. Metalloxide), die z. B. Infrarotlicht
absorbieren, oder die das Rückstrahlungsvermögen
des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder
lichtundurchlässig zu machen, oder die die Reflexion
des Lichtes an der Oberfläche des Glases
verhindern.
3 - Die in der Nummer 7006 angeführten Waren bleiben auch
dann in dieser Nummer, wenn sie den Charakter von
Fertigwaren aufweisen.
4 - Als Glaswolle im Sinne der Nummer 7019 gilt:
a - mineralische Wollen, die 60 oder mehr Gewichtsprozent
Kieselsäure (SiO tief 2) enthalten;
b - mineralische Wollen, die weniger als
60 Gewichtsprozent Kieselsäure (SiO tief 2), aber
mehr als 5 Gewichtsprozent Alkalioxide (K tief 2 O
oder Na tief 2 O) oder mehr als 2 Gewichtsprozent
Bortrioxid (B tief 2 O tief 3) enthalten.
Mineralische Wollen, die nicht diesen Bestimmungen
entsprechen, gehören in die Nummer 6806.
5 - Als Glas gelten in allen Abschnitten des Tarifs auch
geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes
Siliciumdioxid.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Als Bleikristallglas im Sinne der Unternummern 7013 21,
7013 31 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an
Bleioxid (PbO) von 24 Gewichtsprozent oder mehr.
7001 00 Glasscherben, anderer Glasabfall und Glasbruch; Glasmasse
7002 -- Glas in Form von Kugeln (andere als Mikrokugeln der
Nr. 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet:
10 - Kugeln
20 - Stangen oder Stäbe
- Rohre:
31 - - aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem
Siliciumdioxid
32 - - aus anderem Glas, mit einem linearen
Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10
hoch -6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von
0 Grad C bis 300 Grad C
39 - - sonstige
7003 -- Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von Platten, Tafeln
oder Profilen, auch mit absorbierender oder
reflektierender oder nicht reflektierender Schichte, aber
nicht anders bearbeitet:
- Platten oder Tafeln, nicht armiert:
12 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,
überfangen oder mit absorbierender oder
reflektierender oder nicht reflektierender Schichte
19 - - sonstige
20 - Platten oder Tafeln, armiert
30 - Profile
7004 -- Glas, gezogen oder geblasen, in Form von Platten oder
Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender oder
nicht reflektierender Schichte, aber nicht anders
bearbeitet:
20 - Glas, in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak)
gemacht, überfangen oder mit absorbierender oder
reflektierender oder nicht reflektierender Schichte
90 - anderes Glas
7005 -- Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf beiden Seiten
geschliffenes oder poliertes Glas, in Form von Platten
oder Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender
oder nicht reflektierender Schichte, aber nicht anders
bearbeitet:
10 - Glas, nicht armiert, mit absorbierender oder
reflektierender oder nicht reflektierender Schichte
- anderes Glas,
21 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,
überfangen oder nur geschliffen
29 - - sonstige
30 - Glas, armiert
7006 00 Glas der Nummer 7003, 7004 oder 7005, gebogen, an den
Kanten bearbeitet, graviert, durchlocht, emailliert oder
anders bearbeitet, weder gerahmt noch in Verbindung mit
anderen Stoffen
7007 -- Sicherheitsglas aus gehärtetem (getempertem) oder
mehrschichtigem Glas (Verbundglas):
- gehärtetes (getempertes) Sicherheitsglas:
11 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,
Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet
19 - - sonstige
- mehrschichtiges Sicherheitsglas (Verbundglas):
21 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,
Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet
29 - - sonstige
7008 00 Mehrschichtisolierverglasungen
7009 -- Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel:
10 - Rückspiegel für Fahrzeuge
- andere:
91 - - nicht gerahmt
92 - - gerahmt
7010 -- Flaschen, Korbflaschen, Flakons, Töpfe, Tiegel, Phiolen,
Ampullen und andere Behältnisse, aus Glas, wie sie zum
Transport oder zur Verpackung von Waren verwendet werden;
Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse,
aus Glas:
10 - Ampullen
20 - Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse
(90) - andere, mit einem Fassungsvermögen:
91 - - von mehr als 1 l
92 - - von mehr als 0,33 l, aber nicht mehr als 1 l
93 - - von mehr als 0,15 l, aber nicht mehr als 0,33 l
94 - - von 0,15 l oder weniger
7011 -- Offene Glaskolben und offene Glasrohre, Glasteile davon,
nicht ausgerüstet, für elektrische Lampen,
Kathodenstrahlröhren und dergleichen:
10 - für elektrische Beleuchtung
20 - für Kathodenstrahlröhren
90 - andere
7012 00 Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und für andere
Behälter mit Vakuumisolierung
7013 -- Glaswaren, wie sie bei Tisch, in der Küche, für
Toilettezwecke, im Büro, für die Innendekoration oder für
ähnliche Zwecke verwendet werden (ausgenommen solche der
Nr. 7010 oder 7018):
10 - aus Glaskeramik
- Trinkgläser, ausgenommen solche aus Glaskeramik:
21 - - aus Bleikristall
29 - - sonstige
- Glaswaren, wie sie bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser)
oder in der Küche verwendet werden, ausgenommen solche
aus Glaskeramik:
31 - - aus Bleikristall
32 - - aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten
von nicht mehr als 5 x 10 hoch -6 pro Kelvin in einem
Temperaturbereich von 0 Grad C bis 300 Grad C
39 - - sonstige
- andere Glaswaren:
91 - - aus Bleikristall
99 - - sonstige
7014 00 Glaswaren für Signalzwecke und optische Elemente aus Glas
(andere als solche der Nr. 7015), nicht optisch bearbeitet
7015 -- Uhrgläser und ähnliche Gläser, Gläser nichtkorrigierende
oder korrigierende Brillen, gewölbt, gebogen oder ähnlich
bearbeitet, jedoch nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und
Hohlkugelsegmente, aus Glas, für Erzeugung solcher Gläser:
10 - Gläser für korrigierende Brillen
90 - andere
7016 -- Bodenplatten, Bausteine, Dachziegel, Fliesen und andere
Waren aus gepreßtem oder geformtem Glas, auch armiert, wie
sie für Bau- oder Konstruktionszwecke verwendet werden;
Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf
Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke;
Kunstverglasungen und dergleichen; vielzelliges Glas oder
Schaumglas, Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder
ähnlichen Formen:
10 - Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf
Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke
90 - andere
7017 -- Waren aus Glas, für Laboratorien sowie für hygienische oder
pharmazeutische Zwecke, auch mit Skalen oder Eichzeichen:
10 - aus geschmolzenem Quarz oder anderen geschmolzenem
Siliciumdioxid
20 - aus anderem Glas, mit einem linearen
Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10 hoch
-6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 Grad C bis
300 Grad C
90 - andere
7018 -- Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder
Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas, sowie
Waren daraus, ausgenommen Phantasieschmuck; Glasaugen,
ausgenommen Prothesen; Zier- und Phantasiegegenstände aus
lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen
Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem
Durchmesser von 1 mm oder weniger:
10 - Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder
Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas
20 - Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder
weniger
90 - andere
7019 -- Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus
(z. B. Garne oder Gewebe):
(10) - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne
und Stapelfasern:
11 - - Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger
12 - - Glasseidenstränge (Rovings)
19 - - sonstige
(30) - Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche
nichtgewebte Waren:
31 - - Matten
32 - - Vliese
39 - - sonstige
40 - Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)
(50) - andere gewebte Waren:
51 - - mit einer Breite von 30 cm oder weniger
52 - - mit einer Breite von mehr als 30 cm, in
Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer von
136 Tex oder weniger je Einfachgarn
59 - - sonstige
90 - andere
7020 00 Andere Waren aus Glas
Abschnitt XIV
Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,
Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen
Kapitel 71
Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,
Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen
Anmerkungen
1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1a zum
Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen gehören in
das Kapitel 71 alle Waren, die ganz oder teilweise aus
a - echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,
Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten
Steinen oder
b - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
bestehen.
2 - a - Nicht in die Nummern 7113, 7114 und 7115 sind jedoch
solche Waren einzureihen, die Edelmetalle oder
Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Zutaten
oder als einfache Verzierungen (z. B. Monogramme,
Ringbeschläge oder Einfassungen) enthalten; auf diese
Waren findet die vorstehende Anmerkung 1b keine
Anwendung.
b - In die Nummer 7116 sind nur solche Waren einzureihen,
die keine Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen
oder diese nur in Form geringfügiger Zutaten oder
einfacher Verzierungen enthalten.
3 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidalem
Zustand (Nr. 2843);
b - steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe
oder andere Waren des Kapitels 30;
c - Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);
d - Katalysatoren auf Trägern (Nr. 3815);
e - Waren der Nummer 4202 oder 4203 im Sinne der
Anmerkung 2 B zum Kapitel 42;
f - Waren der Nummer 4303 oder 4304;
g - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und
Spinnstoffwaren);
h - Schuhe, Kopfbedeckungen oder andere Waren des
Kapitels 64 oder 65;
i - Schirme, Spazierstöcke oder andere Waren des
Kapitels 66;
k - Waren aus Schleifmitteln der Nummer 6804 oder 6805
oder Werkzeuge des Kapitels 82, die Pulver von
Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen
Steinen enthalten; Waren des Kapitels 82 mit einem
arbeitenden Teil aus Edelsteinen, Schmucksteinen,
synthetischen oder rekonstituierten Steinen;
Maschinen, mechanische Geräte, elektrotechnische
Erzeugnisse sowie Teile davon, des Abschnittes XVI.
Jedoch bleiben in diesem Kapitel Waren und Teile
davon, die ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen,
synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen,
mit Ausnahme von unmontierten, bearbeiteten Saphiren
und Diamanten für Tonabnehmerabtastnadeln (Nr. 8522);
m - Waren der Kapitel 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche
Instrumente, Uhrmacherwaren oder Musikinstrumente);
Waffen und Teile davon (Kap. 93);
n - Waren, die der Anmerkung 2 zum Kapitel 95
entsprechen;
o - Waren, die gemäß der Anmerkung 4 zum Kapitel 96 in
das Kapitel 96 einzureihen sind;
p - Originalwerke der Bildhauerkunst (Nr. 9703),
Sammlungsstücke (Nr. 9705) oder Antiquitäten, mehr
als 100 Jahre alt (Nr. 9706). Echte Perlen,
Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben
jedoch in diesem Kapitel.
4 - a - Als Edelmetalle gelten Silber, Gold und Platin.
b - Der Ausdruck Platin umfaßt Platin, Iridium, Osmium,
Palladium, Rhodium und Ruthenium.
c - Die Ausdrücke Edelsteine, Schmucksteine oder
synthetische und rekonstituierte Steine umfassen
nicht die in der Anmerkung 2b zum Kapitel 96
genannten Stoffe.
5 - Als Edelmetallegierungen dieses Kapitels gelten nur
Legierungen (einschließlich der gesinterten Gemische und
der intermetallischen Verbindungen), die ein Edelmetall
oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, daß
der Gewichtsanteil des Edelmetalls oder eines der
Edelmetalle mindestens 2 % der Legierung beträgt.
Edelmetallegierungen sind wie folgt einzureihen:
a - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Platin
enthalten, gelten als Platinlegierungen;
b - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Gold,
aber kein Platin oder weniger als 2 Gewichtsprozent
Platin enthalten, gelten als Goldlegierungen;
c - andere Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr
Silber enthalten, gelten als Silberlegierungen.
6 - Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Begriff
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