Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,

mit einem Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch

mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

mechanische oder wärmetechnische Einrichtung:

10 - mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern oder mehr

- mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 Liter:

21 - - Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen

verschlossen werden

29 - - sonstige

7311 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus

Eisen oder Stahl

7312 -- Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus

Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die

Elektrotechnik:

10 - Litzen, Seile und Kabel

90 - andere

7313 00 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder

Bänder, auch mit Stacheln, sowie lose miteinander

verwundene Doppeldrähte, wie sie für Umzäunungen verwendet

werden, aus Eisen oder Stahl

7314 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und

Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche aus

Eisen oder Stahl:

- Gewebe:

11 - - aus rostfreiem Stahl

19 - - sonstige

20 - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten

verschweißt, aus Draht mit einer größten

Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr und einer

Maschengröße von 100 cm2 oder mehr

30 - andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten

verschweißt

- andere Gitter und Geflechte:

41 - - verzinkt

42 - - mit Kunststoff überzogen

49 - - sonstige

50 - Streckbleche

7315 -- Ketten und deren Teile, aus Eisen oder Stahl:

- Gelenkketten und deren Teile:

11 - - Rollenketten

12 - - sonstige Ketten

19 - - Teile

20 - Gleitschutzketten

- andere Ketten:

81 - - Stegketten

82 - - andere Ketten mit geschweißten Gliedern

89 - - sonstige

90 - andere Teile

7316 00 Schiffsanker und Draggen sowie deren Teile, aus Eisen oder

Stahl

7317 00 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel, zugespitzte,

gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen solche der

Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch

mit Köpfen aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit

Köpfen aus Kupfer

7318 -- Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben,

Schraubhaken, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben

(einschließlich Federringscheiben) und ähnliche Waren aus

Eisen oder Stahl:

- mit Gewinde:

11 - - Schwellenschrauben

12 - - andere Holzschrauben

13 - - Schraubhaken und Ringschrauben

14 - - gewindeformende Schrauben

15 - - andere Schrauben und Bolzen, auch mit zugehörigen

Muttern oder Unterlegscheiben

16 - - Muttern

19 - - sonstige

- ohne Gewinde:

21 - - Federringscheiben und andere Sicherungsscheiben

22 - - andere Unterlegscheiben

23 - - Nieten

24 - - Splinte und Keile

29 - - sonstige

7319 -- Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln,

Stichel zum Sticken und ähnliche Erzeugnisse, für den

Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln,

Stecknadeln und ähnliche Nadeln aus Eisen oder Stahl,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Näh-, Stopf- und Sticknadeln

20 - Sicherheitsnadeln

30 - Stecknadeln und ähnliche Nadeln

90 - andere

7320 -- Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:

10 - Blattfedern und Federblätter dafür

20 - Schraubenfedern

90 - andere

7321 -- Raumheizöfen, Heizkessel, Küchenherde (einschließlich der

auch für Zentralheizungen verwendbaren), Grillgeräte,

Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche

nicht elektrische Haushaltsgeräte und Teile davon, aus

Eisen oder Stahl:

- Kochgeräte und Warmhalteplatten:

11 - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für gasförmige

als auch für andere Brennstoffe

12 - - für flüssige Brennstoffe

13 - - für feste Brennstoffe

- andere Geräte:

81 - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für gasförmige

als auch für andere Brennstoffe

82 - - für flüssige Brennstoffe

83 - - für feste Brennstoffe

90 - Teile

7322 -- Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt,

sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger

und -verteiler (einschließlich solcher, die auch frische

oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch

beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse,

sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

- Heizkörper und Teile davon:

11 - - aus Gußeisen

19 - - sonstige

90 - andere

7323 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,

aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme,

Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern,

Polieren und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

10 - Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe

und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und

dergleichen

- andere:

91 - - aus Gußeisen, nicht emailliert

92 - - aus Gußeisen, emailliert

93 - - aus rostfreiem Stahl

94 - - aus Eisen (ausgenommen Gußeisen) oder Stahl, emailliert

99 - - sonstige

7324 -- Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,

aus Eisen oder Stahl:

10 - Abwaschbecken und Waschbecken, aus rostfreiem Stahl

- Badewannen:

21 - - aus Gußeisen, auch emailliert

29 - - sonstige

90 - andere, einschließlich Teile

7325 -- Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl:

10 - aus nicht schmiedbarem Gußeisen

- andere:

91 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

99 - - sonstige

7326 -- Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

- freiformgeschmiedet oder gesenkgeschmiedet, aber nicht

weiter bearbeitet:

11 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

19 - - sonstige

20 - Waren aus Eisen- oder Stahldraht

90 - andere

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Raffiniertes Kupfer:

Metall mit einem Kupfergehalt von mindestens

99,85 Gewichtsprozent oder Metall mit einem

Kupfergehalt mit einer Reinheit von mindestens

97,5 Gewichtsprozent, vorausgesetzt, daß der

Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in

der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen

nicht übersteigt:

Tabelle der anderen Elemente

```

```

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

```

```

Ag Silber 0,25

As Arsen 0,5

Cd Cadmium 1,3

Cr Chrom 1,4

Mg Magnesium 0,8

Pb Blei 1,5

S Schwefel 0,7

Sn Zinn 0,8

Te Tellur 0,8

Zn Zink 1

Zr Zirkonium 0,3

Andere Elemente

*) je 0,3

```

```

*) Andere Elemente sind z. B. Al, Be, Co, Fe, Mn, Ni, Si.

b - Kupferlegierungen:

Metallische Stoß (ausgenommen nicht raffiniertes

Kupfer), bei denen der Gewichtsanteil des Kupfers

höher ist als der eines jeden anderen Elementes,

vorausgesetzt, daß

1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der

anderen Elemente größer ist, als die in der

vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze;

oder

2 - der Gesamtanteil dieser anderen Elemente

2,5 Gewichtsprozent übersteigt.

c - Kupfervorlegierungen:

Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als

10 Gewichtsprozent Kupfer enthalten, praktisch

plastisch nicht verformbar sind und üblicherweise

entweder als Zusatz bei der Herstellung anderer

Legierungen oder als Desoxidationsmittel,

Entschwefelungsmittel oder für ähnliche Zwecke in der

Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden.

Jedoch gehören Kupferphosphide (Phosphorkupfer) mit

einem Phosphorgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent

in die Nummer 2848.

d - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

ihrer ganzen Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder

gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und

Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet

wurden (anders als durch grobes Abgraten oder

Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter

von Waren erhalten haben, die in andere Nummern

fallen.

Drahtbarren und Knüppel bleiben als unverarbeitetes

Kupfer in der Nummer 7403, wenn ihre Enden lediglich

angespitzt oder auf andere Weise bearbeitet sind, um

dadurch ihr Einführen in Maschinen zur

Weiterverarbeitung (z. B. auf Walzdraht oder Rohre)

zu erleichtern.

e - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer

ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

f - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes (einschließlich eines

sog. abgeflachten Kreises und modifizierten

Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.

Erzeugnisse mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem), dreieckigem oder polygonalem

Querschnitt können in der Längsrichtung abgerundete

Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit

rechteckigem (einschließlich modifiziert

rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite

übersteigen.

Als Draht im Sinne der Nummer 7414 gelten jedoch nur

solche Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebigen

Querschnittsformen, deren größte

Querschnittsabmessung 6 mm nicht übersteigt.

g - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7403), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei dem zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit

abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die

entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummern 7409 und 7410 gehören u. a. auch

Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster

aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,

Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die

gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

h - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,

Muffen oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit Zusatz von

anderen Elementen. Wenn solche zugesetzt worden sind,

muß

- der Gewichtsanteil des Zinks höher sein als der

eines jeden dieser anderen Elemente;

- ein etwaiger Gehalt an Nickel geringer als

5 Gewichtsprozent sein (siehe auch

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); und

- ein etwaiger Gehalt an Zinn geringer als

3 Gewichtsprozent sein (siehe auch

Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)).

b - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit Zusatz von

anderen Elementen. Wenn solche zugesetzt worden sind,

muß der Gewichtsanteil an Zinn höher sein als der

eines jeden dieser anderen Elemente. Lediglich dann,

wenn der Gehalt an Zinn 3 Gewichtsprozent übersteigt,

kann der Zinkgehalt höher sein als der des Zinns, muß

aber geringer als 10 Gewichtsprozent sein.

c - Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):

Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit

Zusatz von anderen Elementen. Der Nickelgehalt muß

5 Gewichtsprozent oder mehr betragen (siehe auch

Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).

d - Kupfer-Nickel-Legierungen:

Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit Zusatz

von anderen Elementen, wobei der Gehalt an Zink nicht

mehr als 1 Gewichtsprozent sein darf.

Wenn andere Elemente zugesetzt wurden, muß der

Gewichtsanteil an Nickel höher sein als der eines

jeden dieser anderen Elemente.

7401 -- Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer):

10 - Kupfermatten

20 - Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

7402 00 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für die

elektrolytische Raffination

7403 -- Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen, unverarbeitet:

- Kupfer, raffiniert:

11 - - Kathoden und Kathodenabschnitte

12 - - Drahtbarren

13 - - Knüppel

19 - - sonstiges

- Kupferlegierungen:

21 - - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

22 - - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

23 - - Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

29 - - sonstige Kupferlegierungen (ausgenommen

Kupfervorlegierungen der Nr. 7405)

7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer

7405 00 Kupfervorlegierungen

7406 -- Pulver und Flitter, aus Kupfer:

10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur

20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter

7407 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer:

10 - aus raffiniertem Kupfer

- aus Kupferlegierungen:

21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

29 - - sonstige

7408 -- Draht aus Kupfer:

- aus raffiniertem Kupfer:

11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als

6 mm

19 - - sonstige

- aus Kupferlegierungen:

21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

29 - - sonstige

7409 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Stärke

von mehr als 0,15 mm:

- aus raffiniertem Kupfer:

11 - - in Rollen

19 - - sonstige

- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

21 - - in Rollen

29 - - sonstige

- aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

31 - - in Rollen

39 - - sonstige

40 - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

90 - aus anderen Kupferlegierungen

7410 -- Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder

mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen

unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,15 mm

oder weniger:

- nicht unterlegt:

11 - - aus raffiniertem Kupfer

12 - - aus Kupferlegierungen

- unterlegt:

21 - - aus raffiniertem Kupfer

22 - - aus Kupferlegierungen

7411 -- Rohre aus Kupfer:

10 - aus raffiniertem Kupfer

- aus Kupferlegierungen:

21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

29 - - sonstige

7412 -- Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus

Kupfer:

10 - aus raffiniertem Kupfer

20 - aus Kupferlegierungen

7413 00 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer,

ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

7414 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und

Geflechte, aus Kupferdraht; Streckbleche aus Kupfer:

10 - endlose Gewebe für Maschinen

90 - andere

7415 -- Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern (ausgenommen

solche der Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder

solche aus Eisen oder Stahl mit Köpfen aus Kupfer;

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten, Keile,

Splinte, Unterlegscheiben (einschließlich

Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer:

10 - Nägel und Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern und

ähnliche Waren

- andere Waren, ohne Gewinde:

21 - - Unterlegscheiben (einschließlich Federringscheiben)

29 - - sonstige

- andere Waren, mit Gewinde:

31 - - Holzschrauben

32 - - andere Schrauben; Bolzen und Muttern

39 - - sonstige

7416 00 Federn aus Kupfer

7417 00 Koch- und andere Heizgeräte, wie sie üblicherweise im

Haushalt verwendet werden, nicht elektrisch, sowie deren

Teile, aus Kupfer

7418 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,

aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche

Waren zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus Kupfer;

Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,

aus Kupfer:

10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile

davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche

Waren zum Scheuern, Polieren und dergleichen

20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon

7419 -- Andere Waren aus Kupfer:

10 - Ketten und Teile davon

- andere Waren:

91 - - gegossen, gepreßt, freiformgeschmiedet oder

gesenkgeschmiedet, aber nicht weiter bearbeitet

99 - - sonstige

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen

und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte

Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in

ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,

die in andere Nummern fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes (einschließlich eines

sog. abgeflachten Kreises und modifizierten

Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.

Erzeugnisse mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem), dreieckigem oder polygonalem

Querschnitt können in der Längsrichtung abgerundete

Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit

rechteckigem (einschließlich modifiziert

rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite

übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7502), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit

abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die

entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummer 7506 gehören u. a. auch Platten,

Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen

(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,

Knöpfe, Rauten) und solche, die gelocht, gewellt,

poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere

Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,

Muffen oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Nickel, nicht legiert:

Metall mit einem Gehalt von mindestens

99 Gewichtsprozent an Nickel und Kobalt, wobei

1 - der Gehalt an Kobalt 1,5 Gewichtsprozent und

2 - der Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes

die in der nachstehenden Tabelle angeführten

Höchstgrenzen nicht übersteigen darf:

Tabelle der anderen Elemente

```

```

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

Fe Eisen 0,5

O Sauerstoff 0,4

Andere Elemente je 0,3

```

```

b - Nickellegierungen:

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil von

Nickel höher ist als der eines jeden anderen

Elementes, vorausgesetzt, daß

1 - der Gewichtsanteil an Kobalt 1,5 übersteigt,

2 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der

anderen Elemente größer ist als die in der

vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze,

oder

3 - der Anteil der anderen Elemente als Nickel und

Kobalt am Gesamtgewicht 1 % übersteigt.

7501 -- Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere

Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie:

10 - Nickelmatten

20 - Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der

Nickelmetallurgie

7502 -- Nickel, unverarbeitet:

10 - Nickel, nicht legiert

20 - Nickellegierungen

7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel

7504 00 Pulver und Flitter, aus Nickel

7505 -- Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel:

- Stangen, Stäbe und Profile:

11 - - aus nicht legiertem Nickel

12 - - aus Nickellegierungen

- Draht:

21 - - aus nicht legiertem Nickel

22 - - aus Nickellegierungen

7506 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel:

10 - aus nicht legiertem Nickel

20 - aus Nickellegierungen

7507 -- Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Nickel:

- Rohre:

11 - - aus nicht legiertem Nickel

12 - - aus Nickellegierungen

20 - Rohrfittings

7508 00 Andere Waren aus Nickel

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexen Bögen bilden,

während die anderen Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen

und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte

Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,

die in andere Nummern fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in

ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders als

durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie

dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten, die

in andere Nummern fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen

Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten

Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden während

die anderen zwei Seiten gerade, parallel und gleich

lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem

(einschließlich quadratischem), dreieckigem

oder polygonalem Querschnitt können in der

Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7601), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit

abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die

entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter 7601 von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummern 7606 und 7607 gehören u. a. auch

Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster

aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,

Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die

gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Ringen

versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Aluminium, nicht legiert:

Metall mit einem Gehalt von mindestens

99 Gewichtsprozent Aluminium, wobei der

Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in

der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen

nicht übersteigen darf:

Tabelle der anderen Elemente

```

```

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

```

```

Fe + Si

(Eisen und Silizium) 1

Andere Elemente 1) je 0,1 2)

```

```

1) Andere Elemente sind z. B. Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn.

2) Der Gewichtsanteil an Kupfer darf höher als 0,1%, aber nicht

b - Aluminium-Legierungen:

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an

Aluminium höher ist als der eines jeden anderen

Elementes, vorausgesetzt, daß

1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der

anderen Elemente oder von Eisen und Silizium

zusammen größer ist, als die in der vorstehenden

Tabelle angeführte Höchstgrenze, oder

2 - der Anteil der anderen Elemente am Gesamtgewicht

1 % übersteigt

7601 -- Aluminium, unverarbeitet:

10 - Aluminium, nicht legiert

7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium

7603 -- Pulver und Flitter, aus Aluminium:

10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur

20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter

7604 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium:

10 - aus nicht legiertem Aluminium

- aus Aluminiumlegierungen:

21 - - Hohlprofile

29 - - sonstige

7605 -- Draht aus Aluminium:

- aus nicht legiertem Aluminium:

11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als

7 mm

19 - - sonstige

- aus Aluminiumlegierungen:

21 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als

7 mm

29 - - sonstige

7606 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Stärke

von mehr als 0,2 mm:

- rechteckig (einschließlich quadratisch):

11 - - aus nicht legiertem Aluminium

12 - - aus Aluminiumlegierungen

- andere:

91 - - aus nicht legiertem Aluminium

92 - - aus Aluminiumlegierungen

7607 -- Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder

mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen

unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm

oder weniger:

- nicht unterlegt:

11 - - nur gewalzt

19 - - sonstige

20 - unterlegt

7608 -- Rohre aus Aluminium:

10 - aus nicht legiertem Aluminium

20 - aus Aluminiumlegierungen

7609 00 Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus

Aluminium

7610 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der

Nr. 9406) sowie deren Teile (z. B. Brücken und

Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Dächer, Dachstühle,

Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

Türschwellen, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Aluminium;

für Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche, Stangen,

Profile, Rohre und dergleichen:

10 - Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Stöcke sowie

Türschwellen

90 - andere

7611 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse, für

Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem

Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit

Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung

7612 -- Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse

(einschließlich der Verpackungsröhrchen und Tuben), für

Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem

Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch mit

Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung:

10 - Tuben

90 - andere

7613 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus

Aluminium

7614 -- Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium,

ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

10 - mit Stahlseele

90 - andere

7615 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,

aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und

ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus

Aluminium; Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon, aus Aluminium:

10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile

davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche

Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen

20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon

7616 -- Andere Waren aus Aluminium:

10 - Nägel, Stifte, zugespitzte Klammern (ausgenommen solche

der Nr. 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken,

Nieten, Keile, Splinte, Unterlegscheiben und ähnliche

Waren

90 - andere

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem)

Querschnitt muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder

gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und

Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet

wurden (anders als durch grobes Abgraten oder

Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter

von Waren erhalten haben, die in andere Nummern

fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete

oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen

in ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch

gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den

gleichen Formen, die nach ihrer Herstellung

bearbeitet wurden (anders als durch grobes Abgraten

oder Entzundern), soweit sie dadurch nicht den

Charakter von Waren erhalten, die in andere Nummern

fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer gesamten Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen

Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten

Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7801), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei

Seiten, gerade, parallel und gleich lang sind), auch

mit abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke,

die entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummer 7804 gehören u. a. auch Planen, Bleche,

Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen (z. B.

Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfe,

Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht, gewellt,

poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere

Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechtecke

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen;

Muffen oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gilt als raffiniertes Blei Metall mit

einem Gehalt von mindestens 99,9 Gewichtsprozent Blei,

vorausgesetzt, daß der Gewichtsanteil eines jeden anderen

Elementes die in der nachstehenden Tabelle angeführten

Höchstgrenzen nicht übersteigt:

Tabelle der anderen Elemente

```

```

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

```

```

Ag Silber 0,02

As Arsen 0,005

Bi Bismut 0,05

Ca Calcium 0,002

Cd Cadium 0,002

Cu Kupfer 0,08

Fe Eisen 0,002

S Schwefel 0,002

Sb Antimon 0,005

Sn Zinn 0,005

Zn Zink 0,002

Andere Elemente

(z. B. Te), je 0,001

```

```

7801 -- Blei, unverarbeitet:

10 - raffiniertes Blei

- anderes:

91 - - Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes

Element enthaltend

99 - - sonstige

7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei

7803 00 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus Blei

7804 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei;

Pulver und Flitter, aus Blei:

- Platten, Bleche, Bänder und Folien:

11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Stärke (ohne

Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

19 - - sonstige

20 - Pulver und Flitter

7805 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Blei

7806 00 Andere Waren aus Blei

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen gegenüberliegende

Seiten konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei

Seiten gerade, parallel und gleich lang sind)

aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem

(einschließlich quadratischem), dreieckigem oder

polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung

abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von

Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich

modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel

der Breite übersteigen. Als Stangen und Stäbe gelten

auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den

gleichen Formen und Abmessungen, die nach ihrer

Herstellung bearbeitet wurden (anders als durch

grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie dadurch

nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer

ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit en gleichen Formen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,

die in andere Nummern fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßigen

konvexen Vielecks (einschließlich eines sog.

abgeflachten Kreises oder modifizierten

Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.

Erzeugnisse mit rechteckigem oder polygonalem

Querschnitt können in der Längsrichtung gerundete

Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit

rechteckigem (einschließlich modifiziert

rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite

übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7901), auch in

Rollen, mit rechteckigem quadratischem) Querschnitt

(einschließlich modifiziert rechteckigem Querschnitt,

bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen

bildet, während die anderen zwei Seiten gerade,

parallel und gleich lang sind), auch mit abgerundeten

Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Starke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummer 7905 gehören u. a. auch Platten,

Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen

(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,

Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht,

gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit sie

dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,

die in andere Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen

Muffen, oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Zink, nicht legiert

Metall, das einen Gehalt von mindestens

97,5 Gewichtsprozent Zink aufweist

b - Zinklegierungen

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an

Zink höher ist als der eines jeden anderen Elementes,

vorausgesetzt, daß der Gesamtgewichtsanteil solcher

anderer Elemente 2,5% übersteigt.

c - Zinkstaub

Staub, der bei der Kondensation von Zinkdampf

entsteht. Er besteht aus kugelförmigen Partikeln, die

feiner als Zinkpulver sind und von denen mindestens

80 Gewichtsprozent durch ein Sieb mit einer lichten

Maschenweite von 63 Micrometer (Micron) fallen

müssen. Der Staub muß mindestens 85 Gewichtsprozent

metallisches Zink enthalten.

7901 -- Zink, unverarbeitet:

- Zink, nicht legiert:

11 - - mit einem Gehalt von 99,99 Gewichtsprozent oder mehr an

Zink

12 - - mit einem Gehalt von weniger als 99,99 Gewichtsprozent

an Zink

20 - Zinklegierungen

7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink

7903 -- Staub, Pulver und Flitter, aus Zink:

10 - Zinkstaub

90 - andere

7904 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zink

7905 00 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

7906 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Zink

7907 -- Andere Waren aus Zink:

10 - Dachrinnen, Firstbleche, Dachfenster und andere geformte

Waren zu Bauzwecken

90 - andere Waren

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren der Nummer 3207 (z. B. Schmelzglasuren,

Glasfritten und anderes Glas, in Form von Pulver,

Granalien oder Flocken);

b - Waren des Kapitels 71 (z. B. Phantasieschmuck);

c - elektrische Isolatoren (Nr. 8546) und Isolierteile

der Nummer 8547;

d - optische Glasfasern, optische Glasfaserkabel, optisch

bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen,

künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Hydrometer

oder andere Waren des Kapitels 90;

e - Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, Leuchtschilder

und ähnliche Waren, mit fest montierter Lichtquelle,

und Teile dieser Waren, der Nr. 9405;

f - Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Christbaumschmuck und

andere Waren des Kapitels 95 (ausgenommen Glasaugen

ohne Mechanismus, für Puppen oder für andere Waren

des Kap. 95);

g - Knöpfe, Vakuumisolierflaschen, Parfüm oder ähnliche

Zerstäuber oder andere Waren des Kapitels 96.

2 - Für die Nummern 7003, 7004 und 7005 gilt:

a - Glas, das ausschließlich vor dem Aushärten einem

Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, gilt nicht

als bearbeitet;

b - ein Zuschneiden hat keinen Einfluß auf die

Tarifierung von Tafelglas;

c - als absorbierende oder reflektierende oder nicht

reflektierende Schichten gelten mikroskopisch dünne

Überzüge aus Metall oder chemischen Verbindungen

(z. B. Metalloxide), die z. B. Infrarotlicht

absorbieren, oder die das Rückstrahlungsvermögen

des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder

lichtundurchlässig zu machen, oder die die Reflexion

des Lichtes an der Oberfläche des Glases

verhindern.

3 - Die in der Nummer 7006 angeführten Waren bleiben auch

dann in dieser Nummer, wenn sie den Charakter von

Fertigwaren aufweisen.

4 - Als Glaswolle im Sinne der Nummer 7019 gilt:

a - mineralische Wollen, die 60 oder mehr Gewichtsprozent

Kieselsäure (SiO tief 2) enthalten;

b - mineralische Wollen, die weniger als

60 Gewichtsprozent Kieselsäure (SiO tief 2), aber

mehr als 5 Gewichtsprozent Alkalioxide (K tief 2 O

oder Na tief 2 O) oder mehr als 2 Gewichtsprozent

Bortrioxid (B tief 2 O tief 3) enthalten.

Mineralische Wollen, die nicht diesen Bestimmungen

entsprechen, gehören in die Nummer 6806.

5 - Als Glas gelten in allen Abschnitten des Tarifs auch

geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes

Siliciumdioxid.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Als Bleikristallglas im Sinne der Unternummern 7013 21,

7013 31 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an

Bleioxid (PbO) von 24 Gewichtsprozent oder mehr.

7001 00 Glasscherben, anderer Glasabfall und Glasbruch; Glasmasse

7002 -- Glas in Form von Kugeln (andere als Mikrokugeln der

Nr. 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet:

10 - Kugeln

20 - Stangen oder Stäbe

- Rohre:

31 - - aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem

Siliciumdioxid

32 - - aus anderem Glas, mit einem linearen

Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10

hoch -6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von

0 Grad C bis 300 Grad C

39 - - sonstige

7003 -- Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von Platten, Tafeln

oder Profilen, auch mit absorbierender oder

reflektierender oder nicht reflektierender Schichte, aber

nicht anders bearbeitet:

- Platten oder Tafeln, nicht armiert:

12 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,

überfangen oder mit absorbierender oder

reflektierender oder nicht reflektierender Schichte

19 - - sonstige

20 - Platten oder Tafeln, armiert

30 - Profile

7004 -- Glas, gezogen oder geblasen, in Form von Platten oder

Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender oder

nicht reflektierender Schichte, aber nicht anders

bearbeitet:

20 - Glas, in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak)

gemacht, überfangen oder mit absorbierender oder

reflektierender oder nicht reflektierender Schichte

90 - anderes Glas

7005 -- Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf beiden Seiten

geschliffenes oder poliertes Glas, in Form von Platten

oder Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender

oder nicht reflektierender Schichte, aber nicht anders

bearbeitet:

10 - Glas, nicht armiert, mit absorbierender oder

reflektierender oder nicht reflektierender Schichte

- anderes Glas,

21 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,

überfangen oder nur geschliffen

29 - - sonstige

30 - Glas, armiert

7006 00 Glas der Nummer 7003, 7004 oder 7005, gebogen, an den

Kanten bearbeitet, graviert, durchlocht, emailliert oder

anders bearbeitet, weder gerahmt noch in Verbindung mit

anderen Stoffen

7007 -- Sicherheitsglas aus gehärtetem (getempertem) oder

mehrschichtigem Glas (Verbundglas):

- gehärtetes (getempertes) Sicherheitsglas:

11 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,

Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet

19 - - sonstige

- mehrschichtiges Sicherheitsglas (Verbundglas):

21 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,

Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet

29 - - sonstige

7008 00 Mehrschichtisolierverglasungen

7009 -- Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel:

10 - Rückspiegel für Fahrzeuge

- andere:

91 - - nicht gerahmt

92 - - gerahmt

7010 -- Flaschen, Korbflaschen, Flakons, Töpfe, Tiegel, Phiolen,

Ampullen und andere Behältnisse, aus Glas, wie sie zum

Transport oder zur Verpackung von Waren verwendet werden;

Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse,

aus Glas:

10 - Ampullen

20 - Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

(90) - andere, mit einem Fassungsvermögen:

91 - - von mehr als 1 l

92 - - von mehr als 0,33 l, aber nicht mehr als 1 l

93 - - von mehr als 0,15 l, aber nicht mehr als 0,33 l

94 - - von 0,15 l oder weniger

7011 -- Offene Glaskolben und offene Glasrohre, Glasteile davon,

nicht ausgerüstet, für elektrische Lampen,

Kathodenstrahlröhren und dergleichen:

10 - für elektrische Beleuchtung

20 - für Kathodenstrahlröhren

90 - andere

7012 00 Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und für andere

Behälter mit Vakuumisolierung

7013 -- Glaswaren, wie sie bei Tisch, in der Küche, für

Toilettezwecke, im Büro, für die Innendekoration oder für

ähnliche Zwecke verwendet werden (ausgenommen solche der

Nr. 7010 oder 7018):

10 - aus Glaskeramik

- Trinkgläser, ausgenommen solche aus Glaskeramik:

21 - - aus Bleikristall

29 - - sonstige

- Glaswaren, wie sie bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser)

oder in der Küche verwendet werden, ausgenommen solche

aus Glaskeramik:

31 - - aus Bleikristall

32 - - aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten

von nicht mehr als 5 x 10 hoch -6 pro Kelvin in einem

Temperaturbereich von 0 Grad C bis 300 Grad C

39 - - sonstige

- andere Glaswaren:

91 - - aus Bleikristall

99 - - sonstige

7014 00 Glaswaren für Signalzwecke und optische Elemente aus Glas

(andere als solche der Nr. 7015), nicht optisch bearbeitet

7015 -- Uhrgläser und ähnliche Gläser, Gläser nichtkorrigierende

oder korrigierende Brillen, gewölbt, gebogen oder ähnlich

bearbeitet, jedoch nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und

Hohlkugelsegmente, aus Glas, für Erzeugung solcher Gläser:

10 - Gläser für korrigierende Brillen

90 - andere

7016 -- Bodenplatten, Bausteine, Dachziegel, Fliesen und andere

Waren aus gepreßtem oder geformtem Glas, auch armiert, wie

sie für Bau- oder Konstruktionszwecke verwendet werden;

Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf

Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke;

Kunstverglasungen und dergleichen; vielzelliges Glas oder

Schaumglas, Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder

ähnlichen Formen:

10 - Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf

Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke

90 - andere

7017 -- Waren aus Glas, für Laboratorien sowie für hygienische oder

pharmazeutische Zwecke, auch mit Skalen oder Eichzeichen:

10 - aus geschmolzenem Quarz oder anderen geschmolzenem

Siliciumdioxid

20 - aus anderem Glas, mit einem linearen

Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10 hoch

-6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 Grad C bis

300 Grad C

90 - andere

7018 -- Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder

Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas, sowie

Waren daraus, ausgenommen Phantasieschmuck; Glasaugen,

ausgenommen Prothesen; Zier- und Phantasiegegenstände aus

lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen

Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem

Durchmesser von 1 mm oder weniger:

10 - Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder

Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas

20 - Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder

weniger

90 - andere

7019 -- Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus

(z. B. Garne oder Gewebe):

(10) - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne

und Stapelfasern:

11 - - Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger

12 - - Glasseidenstränge (Rovings)

19 - - sonstige

(30) - Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche

nichtgewebte Waren:

31 - - Matten

32 - - Vliese

39 - - sonstige

40 - Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)

(50) - andere gewebte Waren:

51 - - mit einer Breite von 30 cm oder weniger

52 - - mit einer Breite von mehr als 30 cm, in

Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von

weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer von

136 Tex oder weniger je Einfachgarn

59 - - sonstige

90 - andere

7020 00 Andere Waren aus Glas

Abschnitt XIV

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,

Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

Kapitel 71

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,

Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

Anmerkungen

1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1a zum

Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen gehören in

das Kapitel 71 alle Waren, die ganz oder teilweise aus

a - echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,

Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten

Steinen oder

b - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

bestehen.

2 - a - Nicht in die Nummern 7113, 7114 und 7115 sind jedoch

solche Waren einzureihen, die Edelmetalle oder

Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Zutaten

oder als einfache Verzierungen (z. B. Monogramme,

Ringbeschläge oder Einfassungen) enthalten; auf diese

Waren findet die vorstehende Anmerkung 1b keine

Anwendung.

b - In die Nummer 7116 sind nur solche Waren einzureihen,

die keine Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen

oder diese nur in Form geringfügiger Zutaten oder

einfacher Verzierungen enthalten.

3 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidalem

Zustand (Nr. 2843);

b - steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe

oder andere Waren des Kapitels 30;

c - Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);

d - Katalysatoren auf Trägern (Nr. 3815);

e - Waren der Nummer 4202 oder 4203 im Sinne der

Anmerkung 2 B zum Kapitel 42;

f - Waren der Nummer 4303 oder 4304;

g - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und

Spinnstoffwaren);

h - Schuhe, Kopfbedeckungen oder andere Waren des

Kapitels 64 oder 65;

i - Schirme, Spazierstöcke oder andere Waren des

Kapitels 66;

k - Waren aus Schleifmitteln der Nummer 6804 oder 6805

oder Werkzeuge des Kapitels 82, die Pulver von

Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen

Steinen enthalten; Waren des Kapitels 82 mit einem

arbeitenden Teil aus Edelsteinen, Schmucksteinen,

synthetischen oder rekonstituierten Steinen;

Maschinen, mechanische Geräte, elektrotechnische

Erzeugnisse sowie Teile davon, des Abschnittes XVI.

Jedoch bleiben in diesem Kapitel Waren und Teile

davon, die ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen,

synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen,

mit Ausnahme von unmontierten, bearbeiteten Saphiren

und Diamanten für Tonabnehmerabtastnadeln (Nr. 8522);

m - Waren der Kapitel 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche

Instrumente, Uhrmacherwaren oder Musikinstrumente);

Waffen und Teile davon (Kap. 93);

n - Waren, die der Anmerkung 2 zum Kapitel 95

entsprechen;

o - Waren, die gemäß der Anmerkung 4 zum Kapitel 96 in

das Kapitel 96 einzureihen sind;

p - Originalwerke der Bildhauerkunst (Nr. 9703),

Sammlungsstücke (Nr. 9705) oder Antiquitäten, mehr

als 100 Jahre alt (Nr. 9706). Echte Perlen,

Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben

jedoch in diesem Kapitel.

4 - a - Als Edelmetalle gelten Silber, Gold und Platin.

b - Der Ausdruck Platin umfaßt Platin, Iridium, Osmium,

Palladium, Rhodium und Ruthenium.

c - Die Ausdrücke Edelsteine, Schmucksteine oder

synthetische und rekonstituierte Steine umfassen

nicht die in der Anmerkung 2b zum Kapitel 96

genannten Stoffe.

5 - Als Edelmetallegierungen dieses Kapitels gelten nur

Legierungen (einschließlich der gesinterten Gemische und

der intermetallischen Verbindungen), die ein Edelmetall

oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, daß

der Gewichtsanteil des Edelmetalls oder eines der

Edelmetalle mindestens 2 % der Legierung beträgt.

Edelmetallegierungen sind wie folgt einzureihen:

a - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Platin

enthalten, gelten als Platinlegierungen;

b - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Gold,

aber kein Platin oder weniger als 2 Gewichtsprozent

Platin enthalten, gelten als Goldlegierungen;

c - andere Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr

Silber enthalten, gelten als Silberlegierungen.

6 - Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Begriff

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