Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich
(z. B. durch mäßige Wärmebehandlung, Schwefeln,
Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),
b - zur Verbesserung oder Beibehaltung des Aussehens
(z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringem
Zusatz von Glucosesirup),
vorausgesetzt, daß sie den Charakter von getrockneten
Früchten beibehalten haben.
0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder
getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet:
(10) - Kokosnüsse:
11 - - getrocknet
19 - - anders
(20) - Paranüsse:
21 - - in Schale
22 - - ohne Schale
(30) - Acajounüsse:
31 - - in Schale
32 - - ohne Schale
0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne
Schale oder enthäutet:
- Mandeln:
11 - - in Schale
12 - - ohne Schale
- Haselnüsse (Corylus spp.):
21 - - in Schale
22 - - ohne Schale
- Walnüsse:
31 - - in Schale
32 - - ohne Schale
40 - Edelkastanien (Castanea spp.)
50 - Pistazien
90 - andere
0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder
getrocknet
0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven,
Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:
10 - Datteln
20 - Feigen
30 - Ananas
40 - Avocadofrüchte
50 - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
10 - Orangen
20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);
Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von
Zitrusfrüchten
30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure
Limetten (Citrus aurantifolia)
40 - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen)
90 - andere
0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:
10 - frisch
20 - getrocknet
0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papawfrüchte
(Papayafrüchte), frisch:
(10) - Melonen (einschließlich Wassermelonen):
11 - - Wassermelonen
19 - - andere
20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte)
0808 -- Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
10 - Äpfel
20 - Birnen und Quitten
0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich Weichseln), Pfirsiche
(einschließlich Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,
Zwetschken und Schlehen, frisch:
10 - Marillen
20 - Kirschen (einschließlich Weichseln)
30 - Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und Brugnolen)
40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen
0810 -- Andere Früchte, frisch:
10 - Erdbeeren
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren
30 - schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und
Stachelbeeren
40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der
Gattung Vaccinium
50 - Kiwifrüchte
90 - andere
0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
10 - Erdbeeren
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze,
weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren
90 - andere
0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch
gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure
oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für
den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
10 - Kirschen (einschließlich Weichseln)
20 - Erdbeeren
90 - andere
0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801
bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von
Schalenfrüchten dieses Kapitels:
10 - Marillen
20 - Pflaumen und Zwetschken
30 - Apfel
40 - andere Früchte
50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten
dieses Kapitels
0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich
Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder
vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger
Säure oder anderen Konservierungsmitteln
Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
Anmerkungen
1 - Mischungen von Waren der Nummern 0904 bis 0910 sind wie
folgt zu tarifieren:
a - Mischungen von waren derselben Nummer bleiben in
dieser Nummer;
b - Mischungen von Waren verschiedener Nummern sind in
die Nummer 0910 einzureihen. Waren der Nummern 0904
bis 0910 (einschließlich der unter a und b
angeführten Mischungen), die mit anderen Stoffen
versetzt sind, verbleiben in diesem Kapitel, wenn
derartige Mischungen den wesentlichen Charakter von
Waren dieser Nummern beibehalten haben; andernfalls
sind diese Mischungen vom Kapitel 9 ausgeschlossen,
z. B. zusammengesetzte Würzmittel der Nummer 2103.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Kubebenpfeffer (Piper
cubeba) und andere Waren der Nummer 1211.
0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen
und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an
Kaffee:
- Kaffee, nicht geröstet:
11 - - nicht entkoffeiniert
12 - - entkoffeiniert
- Kaffee, geröstet:
21 - - nicht entkoffeiniert
22 - - entkoffeiniert
90 - andere
0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen:
10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren
Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger:
20 - anderer grüner Tee (nicht fermentiert)
30 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter
Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von
3 kg oder weniger
40 - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise
fermentierter Tee
0903 00 Mate
0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum
oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben
oder in Pulverform:
- Pfeffer:
11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:
12 - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform
20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,
getrocknet oder gestoßen, zerrieben oder in Pulverform
0905 00 Vanille
0906 -- Zimt und Zimtblüten:
10 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform
20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform
0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und Stiele)
0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen:
10 - Muskatnüsse
20 - Muskatblüten
30 - Amomen und Kardamomen
0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander, Kreuzkümmel
oder Kümmel; Wacholderbeeren:
10 - Anis und Sternanis
20 - Koriander
30 - Kreuzkümmel
40 - Kümmel
50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren
0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und
andere Gewürze:
10 - Ingwer
20 - Safran
30 - Kurkuma
40 - Thymian; Lorbeerblätter
50 - Curry
- andere Gewürze
91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung 1b zu diesem
Kapitel beschrieben sind
99 - - sonstige
Kapitel 10
Getreide
Anmerkungen
1 - a - Die Nummern dieses Kapitels umfassen nur Waren, die
als Getreidekörner, auch in Ähren, auf Kolben, oder
auf dem Halm vorliegen.
b - Dieses Kapitel umfaßt weder geschälte noch in anderer
Weise bearbeitete Getreidekörner. Jedoch bleibt
geschälter, geschliffener, polierter, glasierter,
gedämpfter (parboiled) oder gebrochener Reis in der
Nummer 1006.
2 - Ausgenommen von der Nummer 1005 ist Zuckermais (Kap. 7).
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Der Ausdruck „Hartweizen'' umfaßt Weizen der Art
Triticum durum und Hybridsorten davon, die die gleiche
Chromosomenanzahl (28) wie Triticum durum aufweisen.
1001 -- Weizen und Mengkorn:
10 - Hartweizen
90 - andere
1002 00 Roggen
1003 00 Gerste
1004 00 Hafer
1005 -- Mais:
10 - Saatmais
90 - anderer
1006 -- Reis:
10 - ungeschälter Reis (Paddy oder Rohreis)
20 - geschälter Reis (Braunreis)
30 - halb oder gänzlich geschliffener Reis, auch poliert oder
glasiert
40 - gebrochener Reis
1007 00 Korn-Sorghum
1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat;
anderes Getreide:
10 - Buchweizen
20 - Hirse
30 - Kanariensaat
90 - anderes Getreide
Kapitel 11
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - geröstetes Malz, als Kaffee-Ersatz aufgemacht
(Nr. 0901 oder 2101);
b - zubereitete Mehle, Grieße und Stärken der
Nummer 1901;
c - Corn Flakes und andere Waren der Nummer 1904;
d - Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht,
der Nummer 2001, 2004 oder 2005;
e - pharmazeutische Erzeugnisse (Kap. 30);
f - Stärken, die den Charakter von Parfümerie-,
Kosmetik- oder Toilettezubereitungen
haben (Kap. 33).
2 - A - Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden
Übersicht genannten Getreidearten gehören in dieses
Kapitel, wenn sie in der Trockensubstanz
gewichtsmäßig aufweisen:
a - einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem
modifizierten polarimetrischen Ewers-Verfahren),
der den in der Spalte 2 angegebenen Wert
übersteigt, und
b - einen Aschegehalt (abzüglich allenfalls
zugesetzter mineralischer Stoffe), der den in der
Spalte 3 angegebenen Wert nicht übersteigt.
Müllereierzeugnisse, die diesen Bedingungen nicht
entsprechen, gehören in die Nummer 2302.
Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in
Flocken oder gemahlen, sind jedoch stets in die
Nummer 1104 einzureihen.
B - Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in dieses
Kapitel gehörenden Müllereierzeugnisse sind in die
Nummer 1101 oder 1102 einzureihen, wenn der Durchgang
durch ein gewebtes Sieb mit Metalldrahtbespannung und
einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5
gewichtsmäßig nicht Kleiner ist als der für die
jeweilige Getreideart angegebene Wert.
Anderenfalls sind sie in die Nummer 1103 oder 1104
einzureihen.
```
```
Durchgang
durch ein Sieb
mit einer lichten
Maschenweite
von
```
```
315 500
Mikro- Mikro
Stärke- Asche- meter meter
Getreideart gehalt gehalt (Mikron) (Mikron)
(1) (2) (3) (4) (5)
```
```
Weizen und
Roggen ........... 45% 2,5% 80% -
Gerste ........... 45% 3 % 80% -
Hafer ............ 45% 5 % 80% -
Mais und
Korn-Sorghum ..... 45% 2 % - 90%
Reis ............. 45% 1,6% 80% -
Buchweizen ....... 45% 4 % 80% -
```
```
3 - Bei der Nummer 1103 gelten als Grütze und Grieß durch
Zerkleinerung von Getreidekörnern erhaltene Waren, bei
denen im Fall von:
a - Maiserzeugnissen der Durchgang durch ein gewebtes
Sieb mit Metalldrahtbespannung und einer lichten
Maschenweite von 2 mm mindestens 95 Gewichtsprozent
beträgt;
b - anderen Getreideerzeugnissen der Durchgang durch ein
gewebtes Sieb mit Metalldrahtbespannung und einer
lichten Maschenweite von 1,25 mm mindestens
95 Gewichtsprozent beträgt.
1101 00 Mehl aus Weizen oder Mengkorn
1102 -- Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:
10 - Roggenmehl
20 - Maismehl
30 - Reismehl
90 - andere
1103 -- Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:
- Grütze und Grieß:
11 - - aus Weizen
12 - - aus Hafer
13 - - aus Mais
14 - - aus Reis
19 - - aus sonstigem Getreide
- Pellets:
21 - - aus Weizen
29 - - aus sonstigem Getreide
1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält,
gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten
oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;
Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken
oder gemahlen:
- Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:
11 - - aus Gerste
12 - - aus Hafer
19 - - aus sonstigem Getreide
- Körner, anders bearbeitet (z. B. geschält, in Perlen,
geschnitten oder geschrotet):
21 - - aus Gerste
22 - - aus Hafer
23 - - aus Mais
29 - - aus sonstigem Getreide
30 - Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder
gemahlen
1105 -- Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets aus
Kartoffeln:
10 - Mehl, Grieß und Pulver
20 - Flocken, Granulat und Pellets
1106 -- Mehl, Grieß und Pulver aus getrockneten Hülsenfrüchten
der Nummer 0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln oder
Knollen der Nummer 0714 oder aus Waren des Kapitels 8:
10 - aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer 0713
20 - aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen der
Nummer 0714
30 - aus Waren des Kapitels 8
1107 -- Malz, auch geröstet:
10 - nicht geröstet
20 - geröstet
1108 -- Stärken; Inulin:
- Stärken:
11 - - Weizenstärke
12 - - Maisstärke
13 - - Kartoffelstärke
14 - - Maniokstärke (Cassava)
19 - - sonstige Stärken
20 - Inulin
1109 00 Weizenkleber, auch getrocknet
Kapitel 12
Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und
Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische
Zwecke; Stroh und Futter
Anmerkungen
1 - In die Nummer 1207 gehören unter anderem Palmnüsse und
Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen,
Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse.
Ausgenommen von dieser Nummer sind Waren der
Nummern 0801, 0802 sowie Oliven (Kap. 7 oder 20).
2 - Die Nummer 1208 umfaßt sowohl nicht entfettete als auch
teilweise entfettete Mehle und Grieße sowie ganz
entfettete Mehle und Grieße, die mit ihrem arteigenem Öl
ganz oder teilweise wiederaufgefettet wurden. Ausgenommen
von dieser Nummer sind Rückstände der Nummern 2304 bis
2306.
3 - Bei der Nummer 1209 gelten Rübensamen, Kräutersamen,
Kleesamen, Gras- und andere Wiesensamen, Zierblumensamen,
Gemüsesamen, Obst- und Forstsämereien, Wickensamen
(ausgenommen solche der Gattung Vicia faba) und
Lupinensamen als „Samen, wie sie zur Aussaat verwendet
werden''. Ausgenommen von dieser Nummer sind, auch wenn
sie zur Aussaat bestimmt sind:
a - Hülsenfrüchte oder Zuckermais (Kap. 7);
b - Gewürze oder andere Waren des Kapitels 9;
c - Getreide (Kap. 10);
d - Waren der Nummern 1201 bis 1207 oder 1211.
4 - In die Nummer 1211 gehören unter anderem auch folgende
Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng,
Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei
und Wermut.
Ausgenommen von der Nummer 1211 sind:
a - Pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;
b - Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen des
Kapitels 33;
c - Insekticide, Fungicide, Herbicide,
Desinfektionsmittel oder ähnliche Erzeugnisse der
Nummer 3808.
5 - Bei der Nummer 1212 umfaßt der Ausdruck Algen und Tange
nicht:
a - einzellige Mikroorganismen, tot, der Nummer 2102;
b - Kulturen von Mikroorganismen der Nummer 3002;
c - Düngemittel der Nummer 3101 oder 3105.
1201 00 Sojabohnen, auch gebrochen oder geschrotet
1202 -- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise
hitzebehandelt, auch geschält, gebrochen oder geschrotet:
10 - in Schale
20 - geschält, auch gebrochen oder geschrotet
1203 00 Kopra
1204 00 Leinsamen, auch gebrochen oder geschrotet
1205 00 Raps- und Rübsensamen (Anm.: richtig: Rübensamen),
auch gebrochen oder geschrotet
1206 00 Sonnenblumenkerne, auch gebrochen oder geschrotet
1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch gebrochen oder
geschrotet:
10 - Palmnüsse und Palmkerne
20 - Baumwollsamen
30 - Rizinussamen
40 - Sesamsamen
50 - Senfsamen
60 - Saflorsamen
- andere:
91 - - Mohnsamen
92 - - Sheanüsse
99 - - sonstige
1208 -- Mehl und Grieß aus Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten,
ausgenommen aus Senfsamen:
10 - aus Sojabohnen
90 - andere
1209 -- Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur Aussaat verwendet
werden:
- Rübensamen:
11 - - Zuckerrübensamen
19 - - sonstige
- Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Rübensamen:
21 - - Luzernesamen
22 - - Kleesamen (Trifolium spp.)
23 - - Schwingelsamen
24 - - Wiesenrispengrassamen (Poa pratensis L.)
25 - - Weidelgrassamen (Lolium multiflorium Lam., Lolium
perenne L.)
26 - - Wiesenlieschgrassamen
29 - - sonstige
30 - Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen
ihrer Blüten kultiviert werden
- andere:
91 - - Gemüsesamen
99 - - sonstige
1210 -- Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch
gemahlen, pulverisiert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl
(Lupulin):
10 - Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen noch pulverisiert
noch in Form von Pellets
20 - Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, pulverisiert oder in
Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin)
1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile (einschließlich Samen und
Früchte), wie sie hauptsächlich zur Herstellung von
Parfümeriewaren, für medizinische Zwecke oder für
Insekticide, Fungicide oder ähnliche Waren verwendet
werden, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten,
zerstoßen oder pulverisiert:
10 - Süßholzwurzeln
20 - Ginsengwurzeln
90 - andere
1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und
Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet,
auch gemahlen; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere
pflanzliche Waren (einschließlich nicht geröstete
Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum),
die hauptsächlich für die menschliche Ernährung verwendet
werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
10 - Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne
20 - Algen und Tange
30 - Steine und Kerne von Marillen, Pfirsichen und Pflaumen
- andere:
91 - - Zuckerrüben
92 - - Zuckerrohr
99 - - sonstige
1213 00 Getreidestroh und Getreidespreu, roh, auch gehäckselt,
gemahlen, gepreßt oder in Form von Pellets
1214 -- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu,
Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und
ähnliches pflanzliches Futter, auch in Form von Pellets:
10 - Luzernemehl und Luzernepellets
90 - andere
Kapitel 13
Schellack; Gummen, Harte und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
Anmerkung
1 - Die Nummer 1302 umfaßt unter anderem Auszüge aus Süßholz,
Pyrethrum, Hopfen und Aloe sowie Opium. Die Nummer
umfaßt nicht:
a - Süßholzauszüge mit einem Saccharosegehalt von mehr
als 10 Gewichtsprozent oder als Zuckerware aufgemacht
(Nr. 1701);
b - Malzextrakt (Nr. 1901);
c - Auszüge aus Kaffee, Tee oder Mate (Nr. 2101);
d - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholische
Getränke darstellen (Kap. 22);
e - natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren
der Nummern 2914 und 2938;
f - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004 sowie
Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen und
Blutfaktoren (Nr. 3006);
g - Gerb- oder Farbstoffauszüge (Nr. 3201 oder 3203)
h - etherische Öle, einschließlich sogenannter Concretes
und Absolues, Resinoide, extrahierte Oleoresine und
wässerige Destillate und wässerige Lösungen
etherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage
von Riechstoffen, wie sie für die Herstellung von
Getränken verwendet werden (Kap. 33);
i - Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle
und ähnliche natürliche Kautschukarten (Nr. 4001).
1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und
Oleoresine (zB Balsame):
10 - Schellack
20 - Gummi arabicum
90 - andere
1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe, auch modifiziert:
- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
11 - - Opium
12 - - aus Süßholz
13 - - aus Hopfen
14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln rotenonhaltiger
Pflanzen
19 - - sonstige
20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
- pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch
modifiziert:
31 - - Agar-Agar
32 - - Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot,
Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert
39 - - sonstige
Kapitel 14
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel und in den
Abschnitt XI einzureihen sind pflanzliche Stoffe
und Fasern, die hauptsächlich zur Herstellung
von Spinnstofferzeugnissen verwendet werden,
beliebig bearbeitet, sowie andere pflanzliche
Stoffe, die mit Rücksicht auf ihre ausschließliche
Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen
besonders bearbeitet wurden.
2 - Die Nummer 1401 umfaßt unter anderem auch Bambus (auch
gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen
zugeschnitten, an den Enden abgerundet, gebleicht,
flammsicher gemacht, poliert oder gefärbt), Flechtweiden,
Schilf und dergleichen, gespalten, Stuhlrohr und
Peddigrohr. Ausgenommen von dieser Nummer ist Holzspan
(Nr. 4404).
3 - Ausgenommen von der Nummer 1402 ist Holzwolle (Nr. 4405).
4 - Die Nummer 1403 umfaßt nicht Pinselköpfe und ähnliche
Waren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln
(Nr. 9603).
1401 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von
Korb- und Flechtwaren verwendet werden (z. B. Bambus,
Stuhlrohr und Peddigrohr, Schilf, Binsen, Flechtweiden,
Raffia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes
Getreidestroh und Lindenbast):
10 - Bambus
20 - Stuhlrohr und Peddigrohr
90 - andere
1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als Füll- oder
Polsterungsmaterial verwendet werden
(z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit
oder ohne Unterlage:
10 - Kapok
- andere:
90 - andere
1403 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von
Besen oder Bürsten verwendet werden (z. B. Besensorgho,
Piassava, Reiswurzeln und Istel), auch gebündelt oder zu
Strängen gedreht:
10 - Besensorgho (Sorghum vulgare var. technicum)
90 - andere
1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
10 - pflanzliche Rohstoffe, wie sie hauptsächlich zum Färben
oder Gerben verwendet werden
20 - Baumwoll-Linters
90 - andere
Abschnitt III
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;
zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse
Kapitel 15
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;
zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett der
Nummer 0209;
b - Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Nr. 1804);
c - genießbare Zubereitungen, die mehr als
15 Gewichtsprozent an Waren der Nummer 0405 enthalten
(im allgemeinen Kap. 21);
d - Grammeln (Nr. 2301) und Rückstände der Nummern 2304
bis 2306;
e - Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische
Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen,
Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen,
sulfonierte Öle oder andere Waren des Abschnittes
VI;
f - Faktis (Ölkautschuk) (Nr. 4002).
2 - Die Nummer 1509 umfaßt nicht die durch
Lösungsmittelextraktion aus Oliven erhaltenen
Öle (Nr. 1510).
3 - Die Nummer 1518 erfaßt nicht die lediglich
denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen; sie
sind in die für die entsprechenden nicht denaturierten
Fette oder Öle sowie deren Fraktionen vorgesehene Nummer
einzureihen.
4 - Neutralisationspasten (Soapstocks), Bodensatz
(Öldraß), Stearinpech, Glycerinpech und Wollpech fallen
in die Nummer 1522.
1501 00 Fette von Schweinen (einschließlich Schweineschmalz) und
Fette von Geflügel, andere als jene der Nummer 0209 oder
1503:
1502 00 Fette von Rindern, Schafen oder Ziegen, andere als jene
der Nummer 1503:
1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und
Talgöl, weder emulgiert noch gemischt noch in anderer Weise
zubereitet
1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder
Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen
20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen,
ausgenommen Fischleberöle
30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Meeressäugetieren
1505 -- Wollfett und Fettstoffe daraus, einschließlich Lanolin:
10 - Wollfett, roh
90 - andere
1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
1507 -- Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert:
10 - rohes Öl, auch entschleimt
90 - andere
1508 -- Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
10 - rohes Öl
90 - andere
1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
10 - Jungfernöl
90 - anderes
1510 00 Andere Öle sowie deren Fraktionen, die ausschließlich von
Oliven stammen, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert, einschließlich Mischungen von diesen Ölen oder
Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nummer 1509
1511 -- Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert:
10 - rohes Öl
90 - andere
1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie
Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
- Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie Fraktionen davon:
11 - - rohes Öl
19 - - sonstige
- Baumwollsamenöl sowie dessen Fraktionen:
21 - - rohes Öl, auch ohne Gossypol
29 - - sonstige
1513 -- Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie
Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
- Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen Fraktionen:
11 - - rohes Öl
19 - - sonstige
- Palmkernöl und Babassuöl sowie Fraktionen davon:
21 - - rohes Öl
29 - - sonstige
1514 -- Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie Fraktionen davon, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
10 - rohes Öl
90 - andere
1515 -- Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich
Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
- Leinöl sowie dessen Fraktionen:
11 - - rohes Öl
19 - - sonstige
- Maisöl sowie dessen Fraktionen:
21 - - rohes Öl
29 - - sonstige
30 - Rizinusöl sowie dessen Fraktionen
40 - Tungöl (Holzöl) sowie dessen Fraktionen
50 - Sesamöl sowie dessen Fraktionen
60 - Jojobaöl sowie dessen Fraktionen
90 - andere
1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,
rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber
nicht weiter zubereitet:
10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen
20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen
1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,
ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren
Fraktionen der Nummer 1516:
10 - Margarine, ausgenommen flüssige
90 - andere
1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,
geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im inerten Gas
polymerisiert, oder anders chemisch modifiziert,
ausgenommen solche der Nummer 1516; ungenießbare Mischungen
oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten
oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
1520 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen
1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs,
andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch
raffiniert oder gefärbt:
10 - Pflanzenwachse
90 - andere
1522 00 Degras (Gerberfett); Rückstände aus der Behandlung von
Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
Abschnitt IV
Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
Anmerkung
1 - Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die
entweder lediglich durch Pressen oder durch einen Zusatz
von Bindemitteln im Ausmaß von höchstens
3 Gewichtsprozent agglomeriert wurden.
Kapitel 16
Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder
anderen wirbellosen Wassertieren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Fleisch, Innereien
und anderer Schlachtanfall, Fische, Krebstiere,
Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, die nach
den in den Kapiteln 2 oder 3 oder der Nummer 0504
genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht
sind.
2 - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als
20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien
oder anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,
Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder
irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten, bleiben
in diesem Kapitel. Wenn eine Zubereitung zwei oder mehr
dieser Waren enthält, so ist sie in jene Nummer des
Kapitels 16 einzureihen, die der gewichtsmäßig
vorherrschenden Komponente entspricht. Diese Bestimmungen
gelten nicht für gefüllte Waren der Nummer 1902 oder für
Zubereitungen der Nummer 2103 oder 2104.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Bei der Unternummer 1602 10 umfaßt der Ausdruck
„homogenisierte Zubereitungen'' Zubereitungen von
Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut,
fein homogenisiert, in Aufmachungen für den Kleinverkauf
als Ernährung für Kinder oder für den Diätgebrauch, mit
einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser
Begriffsbestimmung bleiben alle Zutaten, die in
geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu
anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese
Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare
Stückchen von Fleisch, Innereien oder anderem
Schlachtanfall enthalten. Diese Unternummer hat Vorrang
gegenüber allen anderen Unternummern der Nummer 1602.
2 - Die in den Unternummern zu den Nummern 1604 und 1605 nur
mit deren allgemeiner Bezeichnung angeführten Fische und
Krebstiere entsprechen den im Kapitel 3 unter derselben
allgemeinen Bezeichnung angeführten Tieren.
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall oder Blut;
Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser
Erzeugnisse
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut,
anders zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - homogenisierte Zubereitungen
20 - von Lebern von Tieren aller Art
- von Geflügel der Nummer 0105:
31 - - von Truthühnern
32 - - von Hühnern
39 - - sonstige
- von Schweinen:
41 - - Schinken und Stücke davon
42 - - Schultern und Stücke davon
49 - - sonstige, einschließlich Mischungen
50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)
90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut von Tieren
aller Art
1603 00 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und
Kaviarersatz aus Fischeiern:
- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein
zerkleinert:
11 - - Lachse
12 - - Heringfische
13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen, Sprotten oder
Brislinge
14 - - Thunfische, Skipjack oder Streifenbauch-Bonito und
Bonito (Sarda spp.)
15 - - Makrelen
16 - - Sardellen
19 - - sonstige
20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar gemacht
30 - Kaviar und Kaviarersatz
1605 -- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,
zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - Krabben
20 - Garnelen
30 - Hummer
40 - sonstige Krebstiere
90 - andere
Kapitel 17
Zucker und Zuckerwaren
Anmerkung
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - kakaohaltige Zuckerwaren (Nr. 1806);
b - chemisch reine Zucker - andere als Saccharose,
Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose) -
und andere Waren der Nummer 2940;
c - Arzneiwaren oder andere Waren des Kapitels 30.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Bei den Unternummern 1701 11 und 1701 12 gelten als
„Rohzucker'' Zucker, die in der Trockensubstanz einen
Gewichtsanteil an Saccharose aufweisen, der einer Anzeige
am Polarimeter von weniger als 99,5 Grad entspricht.
1701 -- Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose,
fest:
- Rohzucker ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen:
11 - - Rohrzucker
12 - - Rübenzucker
- andere:
91 - - mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder Farbstoffen
99 - - sonstige
1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;
Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
(10) - Lactose und Lactosesirup:
11 - - mit einem Gehalt an Lactose von 99 Gewichtsprozent
oder mehr, berechnet als wasserfreie Lactose in der
Trockensubstanz
19 - - andere
20 - Ahornzucker und Ahornsirup
30 - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder
mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz von
weniger als 20 Gewichtsprozent
40 - Glucose und Glucosesirup, mit einem Fructosegehalt in der
Trockensubstanz von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch
weniger als 50 Gewichtsprozent
50 - chemisch reine Fructose (Lävulose)
60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem
Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als
50 Gewichtsprozent
90 - andere, einschließlich Invertzucker
1703 -- Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker:
10 - Zuckerrohrmelasse
90 - andere
1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht
kakaohaltig:
10 - Kaugummi, auch mit Zuckerüberzug
90 - andere
Kapitel 18
Kakao und Kakaozubereitungen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Zubereitungen der
Nummer 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003
oder 3004.
2 - In die Nummer 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und -
vorbehaltlich Anmerkung 1 zu diesem Kapitel - andere
kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen.
1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet
1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:
10 - nicht entfettet
20 - ganz oder teilweise entfettet
1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln
1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzubereitungen:
10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln
20 - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken, Tafeln,
Rippen oder Riegeln, mit einem Gewicht von mehr als
2 kg, sowie als Flüssigkeit, Paste, Pulver, Granulat
oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder
unmittelbaren Umschließungen, mit einem Inhalt von
mehr als 2 kg
- andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen oder Riegeln:
31 - - gefüllt
32 - - nicht gefüllt
90 - andere
Kapitel 19
Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als
20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder
anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,
Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder
irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten
(Kap. 16); diese Ausnahme gilt nicht für gefüllte
Erzeugnisse der Nummer 1902;
b - Hundekuchen und andere Futtermittelzubereitungen von
Mehl oder Stärke (Nr. 2309);
c - Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.
2 - Bei der Nummer 1901 umfaßt der Ausdruck „Mehl'' und
„Grieß'':
a - Getreidemehl und Getreidegrieß des Kapitels 11, und
b - Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jedes
Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver aus
getrocknetem Gemüse (Nr. 0712), aus Kartoffeln
(Nr. 1105) oder aus getrockneten Hülsenfrüchten
(Nr. 1106).
3 - Ausgenommen von der Nummer 1904 sind Zubereitungen, die
mehr als 6 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als
vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit
Schokolade oder anderen kakaohaltigen
Nahrungsmittelzubereitungen der Nummer 1806 überzogen
sind (Nr. 1806).
4 - Bei der Nummer 1904 gilt als „in anderer Weise
zubereitet'' jede Zubereitung oder Bearbeitung von
Getreide, die über die in den Nummern oder Anmerkungen
zum Kapitel 10 oder 11 vorgesehenen hinausgeht.
1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt, die keinen Kakao oder weniger
als 40 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig
entfetteter Kakao, enthalten, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen von Waren
der Nummern 0401 bis 0404, die keinen Kakao oder weniger
als 5 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig
entfetteter Kakao, enthalten, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der
Nummer 1905
90 - andere
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder
anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie
z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,
Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:
- ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer Weise
zubereitet:
11 - - Eier enthaltend
19 - - sonstige
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise
zubereitet:
30 - andere Teigwaren
40 - Couscous
1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke zubereitet, in
Form von Flocken, Graupen, Perlen und dergleichen
1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (z. B.
Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von
Körpern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten
Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
10 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen
20 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt aus
ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von
ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus
aufgeblähtem Getreide
90 - andere
1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren,
auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie
für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten,
getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und
ähnliche Erzeugnisse:
10 - Knäckebrot
20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen
30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln
40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete
Erzeugnisse
90 - andere
Kapitel 20
Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Gemüse und Früchte, nach den im Kapitel 7, 8 oder 11
genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht;
b - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als
20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder
anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,
Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder
irgendeine Mischung von diesen Waren enthalten
(Kap. 16);
c - zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen der Nummer 2104.
2 - Ausgenommen von den Nummern 2007 und 2008 sind
Fruchtgelees, Fruchtpasten, zuckerüberzogene Mandeln und
ähnliche Erzeugnisse, in Form von Zuckerwaren (Nr. 1704)
oder von Schokoladewaren (Nr. 1806).
3 - Die Nummern 2001, 2004 und 2005 umfassen jeweils nur
solche Waren des Kapitels 7 oder der Nummer 1105 oder
1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver, aus
Waren des Kap. 8), die in anderer Weise als in der
Anmerkung 1a genannt, zubereitet oder haltbar gemacht
wurden.
4 - Tomatensaft mit einem Trockensubstanzgehalt von
7 Gewichtsprozent oder mehr ist in die Nummer 2002
einzureihen.
5 - Bei der Nummer 2009 umfaßt der Ausdruck „Säfte weder
gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol'' Säfte mit
einem Alkoholgehalt in Volumenteilen (vgl. Anm. 2 zum
Kap. 22) von 0,5% Vol. oder weniger.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Bei der Unternummer 2005 10 umfaßt der Ausdruck
„homogenisiertes Gemüse'' Zubereitungen von Gemüse,
fein homogenisiert, in Aufmachungen für den Kleinverkauf
als Ernährung für Kinder oder für den Diätgebrauch, mit
einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser
Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die in geringen
Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken
zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese Zubereitungen
können in geringer Menge sichtbare Gemüsestückchen
enthalten. Die Unternummer 2005 10 hat Vorrang gegenüber
allen anderen Unternummern der Nummer 2005.
2 - Bei der Unternummer 2007 10 umfaßt der Ausdruck
„homogenisierte Zubereitungen'' Zubereitungen von
Früchten, fein homogenisiert, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf als Ernährung für Kinder oder für den
Diätgebrauch, mit einem Inhalt von 250 g oder weniger.
Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten,
die in geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu
anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese
Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare
Fruchtstückchen enthalten. Die Unternummer 2007 10 hat
Vorrang gegenüber allen anderen Unternummern der
Nummer 2007.
2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - Gurken
20 - Speisezwiebeln
90 - andere
2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht:
10 - Tomaten, ganz oder in Stücken
90 - andere
2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht:
10 - Pilze
20 - Trüffeln
2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, gefroren:
10 - Kartoffeln:
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen
2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gefroren:
10 - homogenisiertes Gemüse
20 - Kartoffeln
30 - Sauerkraut
40 - Erbsen (Pisum sativum)
- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
51 - - Bohnen, ausgelöst
59 - - sonstige
60 - Spargel
70 - Oliven
80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen
2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker
haltbar gemacht (durchtränkt, glaciert oder kandiert)
2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und
Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - homogenisierte Zubereitungen
- andere:
91 - - von Zitrusfrüchten
99 - - sonstige
2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten,
auch untereinander gemischt:
11 - - Erdnüsse
19 - - sonstige, einschließlich Mischungen
20 - Ananas
30 - Zitrusfrüchte
40 - Birnen
50 - Marillen
60 - Kirschen (einschließlich Weichseln)
70 - Pfirsiche
80 - Erdbeeren
- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der
Unternummer 2008 19:
91 - - Palmherzen
92 - - Mischungen
99 - - sonstige
2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte,
weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
- Orangensaft:
11 - - gefroren
19 - - sonstige
20 - Grapefruitsaft
30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen
40 - Ananassaft
50 - Tomatensaft
60 - Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
70 - Apfelsaft
80 - Saft von anderen Früchten oder anderem Gemüse,
ausgenommen Mischungen
90 - Mischungen von Säften
Kapitel 21
Verschiedene eßbare Zubereitungen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Gemüsemischungen der Nummer 0712;
b - gerösteter Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an
Kaffee (Nr. 0901);
c - Tee mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen (Nr. 0902);
d - Gewürze oder andere Waren der Nummern 0904 bis 0910;
e - Nahrungsmittelzubereitungen, andere als die in den
Nummern 2103 und 2104 beschriebenen Waren, die mehr
als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder
anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Schaltiere,
Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder
irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten
(Kap. 16);
f - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie
für die Herstellung von Getränken verwendet werden,
mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen (vgl. Anm. 2
zum Kap. 22) von mehr als 0,5 Vol. (Nr. 2208);
g - Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, oder andere
Erzeugnisse der Nummer 3003 oder 3004;
h - zubereitete Enzyme der Nummer 3507.
2 - Auszüge aus dem in der vorstehenden Anmerkung 1b
genannten Kaffee-Ersatz sind in die Nummer 2101
einzureihen.
3 - Bei der Nummer 2104 umfaßt der Ausdruck
„zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen'' Zubereitungen aus einer
fein homogenisierten Mischung von zwei oder mehr
Grundstoffen, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchte, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf als Ernährung für
Kinder oder für den Diätgebrauch, mit einem Inhalt von
250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser
Begriffsbestimmungen bleiben alle Zutaten, die in
geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu
anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese
Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stücke
der Bestandteile enthalten.
2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate
und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf
der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge
und Konzentrate davon:
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen
oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen
oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate
30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz
sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate davon
2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige
Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);
zubereitete Backtreibmittel in Pulverform:
10 - Hefen, aktiv
20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige Mikroorganismen,
tot
30 - zubereitete Backtreibmittel in Pulverform
2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen;
zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und
Senf:
10 - Sojasoße
20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen
30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
90 - andere
2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür;
zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitung:
10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür
20 - zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen
2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt
2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - Eiweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe
90 - andere
Kapitel 22
Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Waren dieses Kapitels (ausgenommen jene der
Nummer 2209), die für Kochzwecke zubereitet und
und hiebei für den Verzehr als Getränk ungeeignet
wurden (im allgemeinen Nr. 2103);
b - Meerwasser (Nr. 2501);
c - destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser und Wasser
ähnlicher Reinheit (Nr. 2851);
d - Essigsäure mit einem Essigsäuregehalt von mehr als
10 Gewichtsprozent (Nr. 2915);
e - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004;
f - Parfümerie- oder Toilettezubereitungen (Kap. 33).
2 - In diesem Kapitel und in den Kapiteln 20 und 21 gilt als
„Alkoholgehalt in Volumenteilen'' der bei einer
Temperatur von 20 Grad C ermittelte Alkoholgehalt.
3 - Bei der Nummer 2202 gelten als nichtalkoholische Getränke
Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von
0,5% Vol. oder weniger. Alkoholische Flüssigkeiten
gehören je nach Beschaffenheit in die Nummern 2203 bis
2206 oder in die Nummer 2208.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Bei der Unternummer 2204 10 gilt als „Schaumwein''
solcher Wein, der in einem geschlossenen Behältnis bei
20 Grad C einen Überdruck von 3 Bar oder mehr aufweist.
2201 -- Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches
Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, ohne
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs-
oder Geschmacksstoffen; Eis und Schnee:
10 - Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser
90 - andere
2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie
andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von
Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:
10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen
90 - andere
2203 00 Bier, aus Malz hergestellt
2204 -- Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol
angereicheter Wein; Traubenmost, anderer als jener der
Nummer 2009:
10 - Schaumwein
- anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von
Alkohol verhindert oder gehemmt wurde:
21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder
weniger
29 - - sonstige
30 - anderer Traubenmost
2205 -- Wermutwein und anderer Wein aus frischen Weintrauben, mit
Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:
10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder
weniger
90 - andere
2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein
und Met); Mischungen von gegorenen Getränken und
Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen
Getränken, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
2207 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in
Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr; Ethylalkohol und
Branntwein, vergällt, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt:
10 - Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in
Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr
20 - Ethylalkohol und Branntwein, vergällt, ohne Rücksicht auf
den Alkoholgehalt
2208 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in
Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre
und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten;
Zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für
die Herstellung von Getränken verwendet werden:
10 - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für
die Herstellung von Getränken verwendet werden
20 - Branntweine, durch Destillation von Traubenwein oder
Traubentrester hergestellt
30 - Whisky
40 - Rum und Taffia
50 - Gin und Genever
90 - andere
2209 00 Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure
Kapitel 23
Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;
Futterzubereitungen
Anmerkung
1 - In die Nummer 2309 gehören auch Waren pflanzlichen und
tierischen Ursprungs, wie sie zur Tierfütterung verwendet
werden, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen
sind und bei denen durch ihre Behandlung der wesentliche
Charakter des ursprünglichen Stoffes verlorengegangen
ist. Pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und
Nebenprodukte von derartigen Behandlungen sind von dieser
Nummer ausgenommen.
2301 -- Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und anderem
Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder
anderen wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen
Genuß nicht geeignet; Grammeln:
10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien oder
anderem Schlachtanfall; Grammeln
20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
2302 -- Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von
anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten,
auch in Form von Pellets:
10 - von Mais
20 - von Reis
30 - von Weizen
40 - von anderem Getreide
50 - von Hülsenfrüchten
2303 -- Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche Rückstände,
ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr
(Bagasse) und andere Abfälle von der Zuckerherstellung,
Treber und andere Rückstände aus Brauereien oder
Brennereien, auch in Form von Pellets:
10 - Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche
Rückstände
20 - ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr
(Bagasse) und andere Abfälle von der Zuckerherstellung
30 - Treber und andere Rückstände aus Brauereien oder
Brennereien
2304 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von
Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von
Erdnußöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2306 -- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von
pflanzlichen Fetten oder Ölen, auch gemahlen oder in Form
von Pellets, ausgenommen solche der Nummer 2304 oder 2305:
10 - aus Baumwollsamen
20 - aus Leinsamen
30 - aus Sonnenblumenkernen
40 - aus Raps- oder Rübsensamen
50 - aus Kokosnüssen oder Kopra
60 - aus Palmnüssen oder Palmkernen
90 - andere
2307 00 Weingeläger; Weinstein, roh
2308 -- Pflanzliche Stoffe, pflanzliche Abfälle, pflanzliche
Rückstände und Nebenprodukte, wie sie zur Tierfütterung
verwendet werden, auch in Form von Pellets, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
10 - Eicheln und Roßkastanien
90 - andere
2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:
10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
90 - andere
Kapitel 24
Tabak und verarbeiteter Tabakersatz
Anmerkung
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
Medizinalzigaretten (Kap. 30).
2401 -- Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle:
10 - Tabak, nicht entstielt oder nicht entrippt
20 - Tabak, ganz oder teilweise entstielt oder entrippt
30 - Tabakabfälle
2402 -- Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak
oder Tabakersatz:
10 - Zigarren, Stumpen und Zigarillos, die Tabak enthalten
20 - Zigaretten, die Tabak enthalten
90 - andere
2403 -- Anderer verarbeiteter Tabak und anderer verarbeiteter
Tabakersatz; „homogenisierter'' oder „rekonstituierter''
Tabak; Tabakextrakte und Tabaklaugen:
10 - Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatz
- andere:
91 - - „homogenisierter'' oder „rekonstituierter'' Tabak
99 - - sonstige
Abschnitt V
Mineralische Stoffe
Kapitel 25
Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement
Anmerkungen
1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen und
vorbehaltlich der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel umfaßt
dieses Kapitel Stoffe, die roh, gewaschen oder geschlämmt
(auch mit Hilfe von Chemikalien, soweit dabei nur
Verunreinigungen ausgeschieden werden und die Struktur
der Stoffe selbst nicht verändert wird), zerstoßen,
gebrochen, gemahlen, pulverisiert, gesiebt oder
gesichtet, durch Flotation, Magnetscheidung oder durch
andere mechanische oder physikalische Verfahren (mit
Ausnahme der Kristallisation) angereichert sind.
Ausgenommen von diesem Kapitel sind geröstete,
kalzinierte (gebrannte) oder durch Mischen hergestellte
Stoffe oder solche, die eine weitergehende Bearbeitung
oder Verarbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen
Nummern angegeben ist.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und
kolloidaler Schwefel (Nr. 2802);
b - Farberden mit einem Gehalt an gebundenem
Eisen von 70 Gewichtsprozent oder mehr,
gerechnet als Fe tief 2 O tief 3 (Nr. 2821);
c - Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des
Kapitels 30;
d - Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen
(Kap. 33);
e - Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten
(Nr. 6801); Mosaiksteine und dergleichen (Nr. 6802);
Schieferplatten zum Decken von Dächern und zum Dämmen
oder Verkleiden von Fassaden (Nr. 6803);
f - Edelsteine und Schmucksteine (Nr. 7102 oder 7103);
g - künstliche Naturiumchlorid- oder
Magnesiumoxidkristalle (ausgenommen optische
Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g
oder mehr, der Nummer 3823; optische Elemente aus
Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Nr. 9001);
h - Billardkreide (Nr. 9504);
i - Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide
(Nr. 9609).
3 - Waren, die sowohl in die Nummer 2517 als auch in andere
Nummern dieses Kapitels eingereiht werden können, sind in
die Nummer 2517 einzureihen.
4 - Die Nummer 2530 umfaßt unter anderem: Vermiculit, Perlit
und Chlorite, nicht expandiert; Farberden, auch gebrannt
oder untereinander gemischt; natürlichen Eisenglimmer;
natürlichen Meerschaum (auch in polierten Stücken);
natürlichen Bernstein; rekonstituierten Meerschaum
und rekonstituierten Bernstein, in Platten, Stäben,
Stangen oder ähnlichen Formen, nach dem Formen nicht
weiter bearbeitet; Gagat (Jet); Strontianit
(Strontiumcarbonat), auch kalziniert, ausgenommen
Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch
hergestellten Waren.
2501 00 Salz (einschließlich Speisesalz und denaturiertes Salz)
und reines Natriumchlorid, auch in wässeriger Lösung oder
zugesetzte Antibackmittel oder Rieselhilfen enthaltend;
Meerwasser
2502 00 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet
2503 -- Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierte Schwefel,
gefällter Schwefel und kolloidale Schwefel:
10 - Schwefel, roh oder nicht raffiniert
90 - anderer
2504 -- Natürlicher Graphit:
10 - Pulver oder Flocken
90 - anderer
2505 -- Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen
metallhaltige Sande des Kapitel 26:
10 - Silikatsande und Quarzsande
90 - andere
2506 -- Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob
behauen oder Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt:
10 - Quarz
- Quarzite:
21 - - roh oder grob behauen
29 - - sonstige
2507 00 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch gebrannt
2508 -- Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone der Nr. 6806),
Andalusit, Cyanit und Sillimanit, auch kalziniert; Mullit;
Schamotte und Dinaserden:
10 - Bentonit
20 - Bleicherden und Walkerde
30 - feuerfester Ton
40 - andere Tone
50 - Andalusit, Cyanit und Sillimanit
60 - Mullit
70 - Schamotte und Dinaserden
2509 00 Kreide
2510 -- Natürliche Calciumphosphate, natürliche
Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden:
10 - nicht gemahlen
20 - gemahlen
2511 -- Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches
Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen
Bariumoxid der Nummer 2816:
10 - natürliches Bariumsulfat (Baryt)
20 - natürliches Bariumcarbonat (Witherit)
2512 00 Kieselsaure Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und
Diatomit) und ähnliche kieselsaure Erden, auch kalziniert,
mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger
2513 -- Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher
Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch thermisch
behandelt:
- Bimsstein:
11 - - roh oder in unregelmäßigen Stücken, einschließlich
gebrochener Bimsstein (Bimskies)
19 - - sonstiger
- Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und
andere natürliche Schleifmittel:
21 - - roh oder in unregelmäßigen Stücken
29 - - sonstige
2514 00 Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf
andere Weise zu rechteckigen (einschließlich quadratischen)
Blöcken oder Platten lediglich zerteilt
2515 -- Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder
Hausteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5
oder mehr, und Alabaster, alle diese auch grob behauen oder
durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt:
- Marmor und Travertin:
11 - - roh oder grob behauen
12 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt
20 - Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus Kalkstein;
Alabaster
2516 -- Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder
Hausteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf
andere Weise zu rechteckigen (einschließlich quadratischen)
Blöcken oder Platten lediglich zerteilt:
- Granit:
11 - - roh oder grob behauen
12 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt
- Sandstein:
21 - - roh oder grob behauen
22 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt
90 - andere Werk- und Hausteine
2517 -- Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, wie sie für den
Beton-, Straßen- und Bahnbau sowie für andere
Beschotterungen verwendet werden, Kiesel und Feuerstein
(Flint), auch thermisch behandelt; Makadam aus Schlacke
oder ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten
Teil dieser Nummer genannten Stoffen als Zusatz;
Teermakadam; Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus
Steinen der Nummer 2515 oder 2516, auch thermisch
behandelt:
10 - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, wie sie für den
Beton-, Straßen- und Bahnbau sowie für andere
Beschotterungen verwendet werden, Kiesel und Feuerstein
(Flint), auch thermisch behandelt
20 - Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen,
auch mit den in der vorstehenden Unternummer 2517 10
genannten Stoffen als Zusatz
30 - Teermakadam
- Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus Steinen der
Nummer 2515 oder 2516, auch thermisch behandelt:
41 - - aus Marmor
49 - - sonstige
2518 -- Dolomit, auch gebrannt oder gesintert; Dolomit, grob
behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zu
rechteckigen (einschließlich quadratischen) Blöcken oder
Platten lediglich zerteilt; Dolomitstampfmasse:
10 - Dolomit, nicht gebrannt oder gesintert
20 - Dolomit, gebrannt oder gesintert
30 - Dolomitstampfmasse
2519 -- Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); Schmelzmagnesia;
Sintermagnesia, auch mit kleinen Mengen anderer Oxide, die
vor der Sinterung zugesetzt wurden; anderes Magnesiumoxid,
auch rein:
10 - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)
90 - andere
2520 -- Gipsstein (Rohgips); Anhydrit; gebrannter Gips, auch
gefärbt oder mit geringen Mengen von Abbindebeschleunigern
oder Abbindeverzögerern versetzt:
10 - Gipsstein (Rohgips); Anhydrit
20 - gebrannter Gips
2521 00 Hüttenkalkstein; Kalksteine und andere kalkhaltige Steine,
wie sie zur Herstellung von Kalk oder Zement verwendet
werden
2522 -- Gebrannter Kalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk,
ausgenommen Calciumoxid und Calciumhydroxid der
Nummer 2825:
10 - ungelöschter Kalk
20 - gelöschter Kalk
30 - hydraulischer Kalk
2523 -- Portlandzement, Tonerdezement, Schlackenzement,
Sulfathüttenzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch
gefärbt oder in Form von Klinker:
10 - Zementklinker
- Portlandzement:
21 - - Weißzement, auch künstlich gefärbt
29 - - sonstiger
30 - Tonerdezement
90 - andere hydraulische Zemente
2524 00 Asbest
2525 -- Glimmer, auch in unregelmäßige Scheiben gespalten
(Schuppen); Glimmerabfall:
10 - Glimmer, roh oder zu unregelmäßigen Plättchen oder
Scheiben gespalten
20 - Glimmerpulver
30 - Glimmerabfall
2526 -- Natürlicher Speckstein (Steatit), auch grob behauen oder
durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt; Talk:
10 - nicht gebrochen, nicht pulverisiert
20 - gebrochen oder pulverisiert
2527 00 Natürlicher Kryolith; natürlicher Chiolith
2528 -- Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert),
ausgenommen Borate, die aus natürlichen wässerigen
Salzlösungen gewonnen wurden; natürliche Borsäure mit einem
Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtsprozent H tief 3 BO
tief 3, berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz:
10 - natürliche Natriumborate und ihre Konzentrate
(auch kalziniert)
90 - andere
2529 -- Feldspat; Leuzit; Nephelin und Nephelin-Syenit; Flußspat:
10 - Feldspat
- Flußspat:
21 - - mit einem Calciumfluoridgehalt von 97 Gewichtsprozent
oder weniger
22 - - mit einem Calciumfluoridgehalt von mehr als
97 Gewichtsprozent
30 - Leuzit; Nephelin und Nephelin-Syenit
2530 -- Mineralische Stoffe, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht expandiert
20 - Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)
30 - Farberden
40 - natürlicher Eisenglimmer
90 - andere
Kapitel 26
Erze, Schlacken und Aschen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Schlacke und ähnliche Industrieabfälle, als Makadam
zubereitet (Nr. 2517);
b - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch
gebrannt (Nr. 2519);
c - Entphosphorungsschlacken (z. B. Thomasschlacke) des
Kapitels 31;
d - Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische
Wollen (Nr. 6806);
e - Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen (Nr. 7112);
f - Kupfermatten, Nickelmatten oder Kobaltmatten, die
durch einen Schmelzprozeß gewonnen wurden
(Abschn. XV).
2 - Bei den Nummern 2601 bis 2617 gelten als Erze Mineralien
von einer metallurgischen Art, die üblicherweise in der
zur Gewinnung von Quecksilber, von Metallurgie zur
Gewinnung der Nummer 2844 oder von Metallen des
Abschnittes XIV oder XV verwendet werden, auch dann, wenn
sie für nichtmetallurgische Zwecke bestimmt sind.
Ausgenommen von den Nummern 2601 bis 2617 sind aber
Mineralien, die anders aufbereitet wurden, als es in der
metallurgischen Industrie üblich ist.
3 - Die Nummer 2620 umfaßt nur Aschen und Rückstände, wie sie
in der Industrie zur Gewinnung von Metallen oder als
Ausgangsmaterial zur Herstellung von chemischen
Metallverbindungen verwendet werden.
2601 -- Eisenerze und deren Konzentrate, einschließlich
Schwefelkiesabbrände:
- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen
Schwefelkiesabbrände:
11 - - nicht agglomeriert
12 - - agglomeriert
20 - Schwefelkiesabbrände
2602 00 Manganerze und deren Konzentrate, einschließlich
manganhaltige Eisenerze und Konzentrate mit einem
Mangangehalt 20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf
das Gewicht der Trockensubstanz
2603 00 Kupfererze und deren Konzentrate
2604 00 Nickelerze und deren Konzentrate
2605 00 Cobalterze und deren Konzentrate
2606 00 Aluminiumerze und deren Konzentrate
2607 00 Bleierze und deren Konzentrate
2608 00 Zinkerze und deren Konzentrate
2609 00 Zinnerze und deren Konzentrate
2610 00 Chromerze und deren Konzentrate
2611 00 Wolframerze (Tungstenerze) und deren Konzentrate
2612 -- Uranerze oder Thoriumerze und deren Konzentrate:
10 - Uranerze und deren Konzentrate
20 - Thoriumerze und deren Konzentrate
2613 -- Molybdänerze und deren Konzentrate:
10 - geröstet
90 - anders
2614 00 Titanerze und deren Konzentrate
2615 -- Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder Zirkonerze und
deren Konzentrate:
10 - Zirkonerze und deren Konzentrate
90 - andere
2616 -- Edelmetallerze und deren Konzentrate:
10 - Silbererze und deren Konzentrate
90 - andere
2617 -- Andere Erze und deren Konzentrate:
10 - Antimonerze und deren Konzentrate
90 - andere
2618 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand) von der
Eisen- oder Stahlerzeugung
2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke), Hammerschlag,
Zunder und andere Abfälle, von der Eisen- oder
Stahlerzeugung
2620 -- Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der Eisen-
oder Stahlerzeugung), die Metalle oder Metallverbindungen
enthalten:
- hauptsächlich Zink enthaltend:
11 - - Hartzink
19 - - sonstige
20 - hauptsächlich Blei enthaltend
30 - hauptsächlich Kupfer enthaltend
40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend
50 - hauptsächlich Vanadium enthaltend
90 - andere
2621 00 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche
Kapitel 27
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre
Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - isolierte Verbindungen von chemisch
eindeutig bestimmter Konstitution;
Methan und Propan bleiben jedoch auch
rein in der Nummer 2711;
b - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004;
c - gemischte ungesättigte Kohlenwasserstoffe der
Nummer 3301, 3302 oder 3805.
2 - Als Erdöle und die aus bituminösen Mineralien der
Nummer 2710 gelten nicht nur die Erdöle und Öle aus
bituminösen Mineralien, sondern auch ähnliche Öle sowie -
ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren - vorwiegend
aus gemischten ungesättigten Kohlenwasserstoffen
bestehende Öle, in denen die nichtaromatischen gegenüber
den aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig
vorherrschen. Nicht zu den vorangeführten Waren gehören
flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation
bei 300 Grad C weniger als 60 Volumprozent übergehen; bei
der Niederdruckdestillation ist auf 1013 mbar umzurechnen
(Kap. 39).
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Als Anthrazit der Unternummer 2701 11 gilt Steinkohle mit
einem Anteil an flüchtigen Stoffen (bezogen auf die
trockene, Substanz) von 14% oder weniger.
2 - Als bituminöse Steinkohle der Unternummer 2701 12 gilt
Steinkohle mit einem Anteil an flüchtigen Stoffen
(bezogen auf die trockene, mineralstoffreie Substanz)
von mehr als 14% und einem Heizwert (bezogen auf die
feuchte, mineralstoffreie Substanz) von 5833 Kcal/kg oder
mehr.
3 - Als Benzol, Toluol, Xylole, Naphtalin und Phenole der
Unternummern 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 40 und
2707 60 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50
Gewichtsprozent des jeweils genannten Stoffes enthalten.
2701 -- Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe, aus
Steinkohle:
- Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:
11 - - Anthrazit
12 - - bituminöse Steinkohle
19 - - sonstige Steinkohle
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