Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

(z. B. durch mäßige Wärmebehandlung, Schwefeln,

Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),

b - zur Verbesserung oder Beibehaltung des Aussehens

(z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringem

Zusatz von Glucosesirup),

vorausgesetzt, daß sie den Charakter von getrockneten

Früchten beibehalten haben.

0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder

getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet:

(10) - Kokosnüsse:

11 - - getrocknet

19 - - anders

(20) - Paranüsse:

21 - - in Schale

22 - - ohne Schale

(30) - Acajounüsse:

31 - - in Schale

32 - - ohne Schale

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne

Schale oder enthäutet:

- Mandeln:

11 - - in Schale

12 - - ohne Schale

- Haselnüsse (Corylus spp.):

21 - - in Schale

22 - - ohne Schale

- Walnüsse:

31 - - in Schale

32 - - ohne Schale

40 - Edelkastanien (Castanea spp.)

50 - Pistazien

90 - andere

0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder

getrocknet

0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven,

Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Datteln

20 - Feigen

30 - Ananas

40 - Avocadofrüchte

50 - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);

Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von

Zitrusfrüchten

30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure

Limetten (Citrus aurantifolia)

40 - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen)

90 - andere

0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:

10 - frisch

20 - getrocknet

0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papawfrüchte

(Papayafrüchte), frisch:

(10) - Melonen (einschließlich Wassermelonen):

11 - - Wassermelonen

19 - - andere

20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte)

0808 -- Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

10 - Äpfel

20 - Birnen und Quitten

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich Weichseln), Pfirsiche

(einschließlich Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

Zwetschken und Schlehen, frisch:

10 - Marillen

20 - Kirschen (einschließlich Weichseln)

30 - Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und Brugnolen)

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen

0810 -- Andere Früchte, frisch:

10 - Erdbeeren

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

30 - schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und

Stachelbeeren

40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der

Gattung Vaccinium

50 - Kiwifrüchte

90 - andere

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze,

weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

90 - andere

0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch

gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure

oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für

den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

10 - Kirschen (einschließlich Weichseln)

20 - Erdbeeren

90 - andere

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801

bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 - Marillen

20 - Pflaumen und Zwetschken

30 - Apfel

40 - andere Früchte

50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten

dieses Kapitels

0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich

Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder

vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger

Säure oder anderen Konservierungsmitteln

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Anmerkungen

1 - Mischungen von Waren der Nummern 0904 bis 0910 sind wie

folgt zu tarifieren:

a - Mischungen von waren derselben Nummer bleiben in

dieser Nummer;

b - Mischungen von Waren verschiedener Nummern sind in

die Nummer 0910 einzureihen. Waren der Nummern 0904

bis 0910 (einschließlich der unter a und b

angeführten Mischungen), die mit anderen Stoffen

versetzt sind, verbleiben in diesem Kapitel, wenn

derartige Mischungen den wesentlichen Charakter von

Waren dieser Nummern beibehalten haben; andernfalls

sind diese Mischungen vom Kapitel 9 ausgeschlossen,

z. B. zusammengesetzte Würzmittel der Nummer 2103.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Kubebenpfeffer (Piper

cubeba) und andere Waren der Nummer 1211.

0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen

und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an

Kaffee:

- Kaffee, nicht geröstet:

11 - - nicht entkoffeiniert

12 - - entkoffeiniert

- Kaffee, geröstet:

21 - - nicht entkoffeiniert

22 - - entkoffeiniert

90 - andere

0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen:

10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger:

20 - anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

30 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter

Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von

3 kg oder weniger

40 - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise

fermentierter Tee

0903 00 Mate

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum

oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben

oder in Pulverform:

- Pfeffer:

11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

12 - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,

getrocknet oder gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

0905 00 Vanille

0906 -- Zimt und Zimtblüten:

10 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform

20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und Stiele)

0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen:

10 - Muskatnüsse

20 - Muskatblüten

30 - Amomen und Kardamomen

0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander, Kreuzkümmel

oder Kümmel; Wacholderbeeren:

10 - Anis und Sternanis

20 - Koriander

30 - Kreuzkümmel

40 - Kümmel

50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und

andere Gewürze:

10 - Ingwer

20 - Safran

30 - Kurkuma

40 - Thymian; Lorbeerblätter

50 - Curry

- andere Gewürze

91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung 1b zu diesem

Kapitel beschrieben sind

99 - - sonstige

Kapitel 10

Getreide

Anmerkungen

1 - a - Die Nummern dieses Kapitels umfassen nur Waren, die

als Getreidekörner, auch in Ähren, auf Kolben, oder

auf dem Halm vorliegen.

b - Dieses Kapitel umfaßt weder geschälte noch in anderer

Weise bearbeitete Getreidekörner. Jedoch bleibt

geschälter, geschliffener, polierter, glasierter,

gedämpfter (parboiled) oder gebrochener Reis in der

Nummer 1006.

2 - Ausgenommen von der Nummer 1005 ist Zuckermais (Kap. 7).

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Der Ausdruck „Hartweizen'' umfaßt Weizen der Art

Triticum durum und Hybridsorten davon, die die gleiche

Chromosomenanzahl (28) wie Triticum durum aufweisen.

1001 -- Weizen und Mengkorn:

10 - Hartweizen

90 - andere

1002 00 Roggen

1003 00 Gerste

1004 00 Hafer

1005 -- Mais:

10 - Saatmais

90 - anderer

1006 -- Reis:

10 - ungeschälter Reis (Paddy oder Rohreis)

20 - geschälter Reis (Braunreis)

30 - halb oder gänzlich geschliffener Reis, auch poliert oder

glasiert

40 - gebrochener Reis

1007 00 Korn-Sorghum

1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat;

anderes Getreide:

10 - Buchweizen

20 - Hirse

30 - Kanariensaat

90 - anderes Getreide

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - geröstetes Malz, als Kaffee-Ersatz aufgemacht

(Nr. 0901 oder 2101);

b - zubereitete Mehle, Grieße und Stärken der

Nummer 1901;

c - Corn Flakes und andere Waren der Nummer 1904;

d - Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht,

der Nummer 2001, 2004 oder 2005;

e - pharmazeutische Erzeugnisse (Kap. 30);

f - Stärken, die den Charakter von Parfümerie-,

Kosmetik- oder Toilettezubereitungen

haben (Kap. 33).

2 - A - Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden

Übersicht genannten Getreidearten gehören in dieses

Kapitel, wenn sie in der Trockensubstanz

gewichtsmäßig aufweisen:

a - einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem

modifizierten polarimetrischen Ewers-Verfahren),

der den in der Spalte 2 angegebenen Wert

übersteigt, und

b - einen Aschegehalt (abzüglich allenfalls

zugesetzter mineralischer Stoffe), der den in der

Spalte 3 angegebenen Wert nicht übersteigt.

Müllereierzeugnisse, die diesen Bedingungen nicht

entsprechen, gehören in die Nummer 2302.

Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in

Flocken oder gemahlen, sind jedoch stets in die

Nummer 1104 einzureihen.

B - Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in dieses

Kapitel gehörenden Müllereierzeugnisse sind in die

Nummer 1101 oder 1102 einzureihen, wenn der Durchgang

durch ein gewebtes Sieb mit Metalldrahtbespannung und

einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5

gewichtsmäßig nicht Kleiner ist als der für die

jeweilige Getreideart angegebene Wert.

Anderenfalls sind sie in die Nummer 1103 oder 1104

einzureihen.

```

```

Durchgang

durch ein Sieb

mit einer lichten

Maschenweite

von

```

```

315 500

Mikro- Mikro

Stärke- Asche- meter meter

Getreideart gehalt gehalt (Mikron) (Mikron)

(1) (2) (3) (4) (5)

```

```

Weizen und

Roggen ........... 45% 2,5% 80% -

Gerste ........... 45% 3 % 80% -

Hafer ............ 45% 5 % 80% -

Mais und

Korn-Sorghum ..... 45% 2 % - 90%

Reis ............. 45% 1,6% 80% -

Buchweizen ....... 45% 4 % 80% -

```

```

3 - Bei der Nummer 1103 gelten als Grütze und Grieß durch

Zerkleinerung von Getreidekörnern erhaltene Waren, bei

denen im Fall von:

a - Maiserzeugnissen der Durchgang durch ein gewebtes

Sieb mit Metalldrahtbespannung und einer lichten

Maschenweite von 2 mm mindestens 95 Gewichtsprozent

beträgt;

b - anderen Getreideerzeugnissen der Durchgang durch ein

gewebtes Sieb mit Metalldrahtbespannung und einer

lichten Maschenweite von 1,25 mm mindestens

95 Gewichtsprozent beträgt.

1101 00 Mehl aus Weizen oder Mengkorn

1102 -- Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

10 - Roggenmehl

20 - Maismehl

30 - Reismehl

90 - andere

1103 -- Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:

- Grütze und Grieß:

11 - - aus Weizen

12 - - aus Hafer

13 - - aus Mais

14 - - aus Reis

19 - - aus sonstigem Getreide

- Pellets:

21 - - aus Weizen

29 - - aus sonstigem Getreide

1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält,

gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten

oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;

Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken

oder gemahlen:

- Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:

11 - - aus Gerste

12 - - aus Hafer

19 - - aus sonstigem Getreide

- Körner, anders bearbeitet (z. B. geschält, in Perlen,

geschnitten oder geschrotet):

21 - - aus Gerste

22 - - aus Hafer

23 - - aus Mais

29 - - aus sonstigem Getreide

30 - Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder

gemahlen

1105 -- Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets aus

Kartoffeln:

10 - Mehl, Grieß und Pulver

20 - Flocken, Granulat und Pellets

1106 -- Mehl, Grieß und Pulver aus getrockneten Hülsenfrüchten

der Nummer 0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln oder

Knollen der Nummer 0714 oder aus Waren des Kapitels 8:

10 - aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer 0713

20 - aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen der

Nummer 0714

30 - aus Waren des Kapitels 8

1107 -- Malz, auch geröstet:

10 - nicht geröstet

20 - geröstet

1108 -- Stärken; Inulin:

- Stärken:

11 - - Weizenstärke

12 - - Maisstärke

13 - - Kartoffelstärke

14 - - Maniokstärke (Cassava)

19 - - sonstige Stärken

20 - Inulin

1109 00 Weizenkleber, auch getrocknet

Kapitel 12

Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und

Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische

Zwecke; Stroh und Futter

Anmerkungen

1 - In die Nummer 1207 gehören unter anderem Palmnüsse und

Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen,

Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse.

Ausgenommen von dieser Nummer sind Waren der

Nummern 0801, 0802 sowie Oliven (Kap. 7 oder 20).

2 - Die Nummer 1208 umfaßt sowohl nicht entfettete als auch

teilweise entfettete Mehle und Grieße sowie ganz

entfettete Mehle und Grieße, die mit ihrem arteigenem Öl

ganz oder teilweise wiederaufgefettet wurden. Ausgenommen

von dieser Nummer sind Rückstände der Nummern 2304 bis

2306.

3 - Bei der Nummer 1209 gelten Rübensamen, Kräutersamen,

Kleesamen, Gras- und andere Wiesensamen, Zierblumensamen,

Gemüsesamen, Obst- und Forstsämereien, Wickensamen

(ausgenommen solche der Gattung Vicia faba) und

Lupinensamen als „Samen, wie sie zur Aussaat verwendet

werden''. Ausgenommen von dieser Nummer sind, auch wenn

sie zur Aussaat bestimmt sind:

a - Hülsenfrüchte oder Zuckermais (Kap. 7);

b - Gewürze oder andere Waren des Kapitels 9;

c - Getreide (Kap. 10);

d - Waren der Nummern 1201 bis 1207 oder 1211.

4 - In die Nummer 1211 gehören unter anderem auch folgende

Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng,

Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei

und Wermut.

Ausgenommen von der Nummer 1211 sind:

a - Pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;

b - Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen des

Kapitels 33;

c - Insekticide, Fungicide, Herbicide,

Desinfektionsmittel oder ähnliche Erzeugnisse der

Nummer 3808.

5 - Bei der Nummer 1212 umfaßt der Ausdruck Algen und Tange

nicht:

a - einzellige Mikroorganismen, tot, der Nummer 2102;

b - Kulturen von Mikroorganismen der Nummer 3002;

c - Düngemittel der Nummer 3101 oder 3105.

1201 00 Sojabohnen, auch gebrochen oder geschrotet

1202 -- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise

hitzebehandelt, auch geschält, gebrochen oder geschrotet:

10 - in Schale

20 - geschält, auch gebrochen oder geschrotet

1203 00 Kopra

1204 00 Leinsamen, auch gebrochen oder geschrotet

1205 00 Raps- und Rübsensamen (Anm.: richtig: Rübensamen),

auch gebrochen oder geschrotet

1206 00 Sonnenblumenkerne, auch gebrochen oder geschrotet

1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch gebrochen oder

geschrotet:

10 - Palmnüsse und Palmkerne

20 - Baumwollsamen

30 - Rizinussamen

40 - Sesamsamen

50 - Senfsamen

60 - Saflorsamen

- andere:

91 - - Mohnsamen

92 - - Sheanüsse

99 - - sonstige

1208 -- Mehl und Grieß aus Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten,

ausgenommen aus Senfsamen:

10 - aus Sojabohnen

90 - andere

1209 -- Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur Aussaat verwendet

werden:

- Rübensamen:

11 - - Zuckerrübensamen

19 - - sonstige

- Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Rübensamen:

21 - - Luzernesamen

22 - - Kleesamen (Trifolium spp.)

23 - - Schwingelsamen

24 - - Wiesenrispengrassamen (Poa pratensis L.)

25 - - Weidelgrassamen (Lolium multiflorium Lam., Lolium

perenne L.)

26 - - Wiesenlieschgrassamen

29 - - sonstige

30 - Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen

ihrer Blüten kultiviert werden

- andere:

91 - - Gemüsesamen

99 - - sonstige

1210 -- Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch

gemahlen, pulverisiert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl

(Lupulin):

10 - Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen noch pulverisiert

noch in Form von Pellets

20 - Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, pulverisiert oder in

Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin)

1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile (einschließlich Samen und

Früchte), wie sie hauptsächlich zur Herstellung von

Parfümeriewaren, für medizinische Zwecke oder für

Insekticide, Fungicide oder ähnliche Waren verwendet

werden, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten,

zerstoßen oder pulverisiert:

10 - Süßholzwurzeln

20 - Ginsengwurzeln

90 - andere

1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und

Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet,

auch gemahlen; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere

pflanzliche Waren (einschließlich nicht geröstete

Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum),

die hauptsächlich für die menschliche Ernährung verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne

20 - Algen und Tange

30 - Steine und Kerne von Marillen, Pfirsichen und Pflaumen

- andere:

91 - - Zuckerrüben

92 - - Zuckerrohr

99 - - sonstige

1213 00 Getreidestroh und Getreidespreu, roh, auch gehäckselt,

gemahlen, gepreßt oder in Form von Pellets

1214 -- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu,

Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und

ähnliches pflanzliches Futter, auch in Form von Pellets:

10 - Luzernemehl und Luzernepellets

90 - andere

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harte und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

Anmerkung

1 - Die Nummer 1302 umfaßt unter anderem Auszüge aus Süßholz,

Pyrethrum, Hopfen und Aloe sowie Opium. Die Nummer

umfaßt nicht:

a - Süßholzauszüge mit einem Saccharosegehalt von mehr

als 10 Gewichtsprozent oder als Zuckerware aufgemacht

(Nr. 1701);

b - Malzextrakt (Nr. 1901);

c - Auszüge aus Kaffee, Tee oder Mate (Nr. 2101);

d - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholische

Getränke darstellen (Kap. 22);

e - natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren

der Nummern 2914 und 2938;

f - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004 sowie

Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen und

Blutfaktoren (Nr. 3006);

g - Gerb- oder Farbstoffauszüge (Nr. 3201 oder 3203)

h - etherische Öle, einschließlich sogenannter Concretes

und Absolues, Resinoide, extrahierte Oleoresine und

wässerige Destillate und wässerige Lösungen

etherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage

von Riechstoffen, wie sie für die Herstellung von

Getränken verwendet werden (Kap. 33);

i - Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle

und ähnliche natürliche Kautschukarten (Nr. 4001).

1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und

Oleoresine (zB Balsame):

10 - Schellack

20 - Gummi arabicum

90 - andere

1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

11 - - Opium

12 - - aus Süßholz

13 - - aus Hopfen

14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln rotenonhaltiger

Pflanzen

19 - - sonstige

20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

- pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch

modifiziert:

31 - - Agar-Agar

32 - - Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot,

Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

39 - - sonstige

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel und in den

Abschnitt XI einzureihen sind pflanzliche Stoffe

und Fasern, die hauptsächlich zur Herstellung

von Spinnstofferzeugnissen verwendet werden,

beliebig bearbeitet, sowie andere pflanzliche

Stoffe, die mit Rücksicht auf ihre ausschließliche

Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen

besonders bearbeitet wurden.

2 - Die Nummer 1401 umfaßt unter anderem auch Bambus (auch

gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen

zugeschnitten, an den Enden abgerundet, gebleicht,

flammsicher gemacht, poliert oder gefärbt), Flechtweiden,

Schilf und dergleichen, gespalten, Stuhlrohr und

Peddigrohr. Ausgenommen von dieser Nummer ist Holzspan

(Nr. 4404).

3 - Ausgenommen von der Nummer 1402 ist Holzwolle (Nr. 4405).

4 - Die Nummer 1403 umfaßt nicht Pinselköpfe und ähnliche

Waren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln

(Nr. 9603).

1401 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von

Korb- und Flechtwaren verwendet werden (z. B. Bambus,

Stuhlrohr und Peddigrohr, Schilf, Binsen, Flechtweiden,

Raffia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes

Getreidestroh und Lindenbast):

10 - Bambus

20 - Stuhlrohr und Peddigrohr

90 - andere

1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als Füll- oder

Polsterungsmaterial verwendet werden

(z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit

oder ohne Unterlage:

10 - Kapok

- andere:

90 - andere

1403 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von

Besen oder Bürsten verwendet werden (z. B. Besensorgho,

Piassava, Reiswurzeln und Istel), auch gebündelt oder zu

Strängen gedreht:

10 - Besensorgho (Sorghum vulgare var. technicum)

90 - andere

1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - pflanzliche Rohstoffe, wie sie hauptsächlich zum Färben

oder Gerben verwendet werden

20 - Baumwoll-Linters

90 - andere

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;

zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse

Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;

zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett der

Nummer 0209;

b - Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Nr. 1804);

c - genießbare Zubereitungen, die mehr als

15 Gewichtsprozent an Waren der Nummer 0405 enthalten

(im allgemeinen Kap. 21);

d - Grammeln (Nr. 2301) und Rückstände der Nummern 2304

bis 2306;

e - Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische

Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen,

Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen,

sulfonierte Öle oder andere Waren des Abschnittes

VI;

f - Faktis (Ölkautschuk) (Nr. 4002).

2 - Die Nummer 1509 umfaßt nicht die durch

Lösungsmittelextraktion aus Oliven erhaltenen

Öle (Nr. 1510).

3 - Die Nummer 1518 erfaßt nicht die lediglich

denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen; sie

sind in die für die entsprechenden nicht denaturierten

Fette oder Öle sowie deren Fraktionen vorgesehene Nummer

einzureihen.

4 - Neutralisationspasten (Soapstocks), Bodensatz

(Öldraß), Stearinpech, Glycerinpech und Wollpech fallen

in die Nummer 1522.

1501 00 Fette von Schweinen (einschließlich Schweineschmalz) und

Fette von Geflügel, andere als jene der Nummer 0209 oder

1503:

1502 00 Fette von Rindern, Schafen oder Ziegen, andere als jene

der Nummer 1503:

1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und

Talgöl, weder emulgiert noch gemischt noch in anderer Weise

zubereitet

1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder

Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen

20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen,

ausgenommen Fischleberöle

30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Meeressäugetieren

1505 -- Wollfett und Fettstoffe daraus, einschließlich Lanolin:

10 - Wollfett, roh

90 - andere

1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

1507 -- Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl, auch entschleimt

90 - andere

1508 -- Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl

90 - andere

1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

10 - Jungfernöl

90 - anderes

1510 00 Andere Öle sowie deren Fraktionen, die ausschließlich von

Oliven stammen, auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert, einschließlich Mischungen von diesen Ölen oder

Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nummer 1509

1511 -- Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl

90 - andere

1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie

Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

- Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie Fraktionen davon:

11 - - rohes Öl

19 - - sonstige

- Baumwollsamenöl sowie dessen Fraktionen:

21 - - rohes Öl, auch ohne Gossypol

29 - - sonstige

1513 -- Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie

Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

- Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen Fraktionen:

11 - - rohes Öl

19 - - sonstige

- Palmkernöl und Babassuöl sowie Fraktionen davon:

21 - - rohes Öl

29 - - sonstige

1514 -- Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie Fraktionen davon, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl

90 - andere

1515 -- Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich

Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

- Leinöl sowie dessen Fraktionen:

11 - - rohes Öl

19 - - sonstige

- Maisöl sowie dessen Fraktionen:

21 - - rohes Öl

29 - - sonstige

30 - Rizinusöl sowie dessen Fraktionen

40 - Tungöl (Holzöl) sowie dessen Fraktionen

50 - Sesamöl sowie dessen Fraktionen

60 - Jojobaöl sowie dessen Fraktionen

90 - andere

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,

rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber

nicht weiter zubereitet:

10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,

ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren

Fraktionen der Nummer 1516:

10 - Margarine, ausgenommen flüssige

90 - andere

1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,

geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im inerten Gas

polymerisiert, oder anders chemisch modifiziert,

ausgenommen solche der Nummer 1516; ungenießbare Mischungen

oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten

oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

1520 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs,

andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch

raffiniert oder gefärbt:

10 - Pflanzenwachse

90 - andere

1522 00 Degras (Gerberfett); Rückstände aus der Behandlung von

Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Abschnitt IV

Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

Anmerkung

1 - Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die

entweder lediglich durch Pressen oder durch einen Zusatz

von Bindemitteln im Ausmaß von höchstens

3 Gewichtsprozent agglomeriert wurden.

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Fleisch, Innereien

und anderer Schlachtanfall, Fische, Krebstiere,

Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, die nach

den in den Kapiteln 2 oder 3 oder der Nummer 0504

genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht

sind.

2 - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als

20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien

oder anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder

irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten, bleiben

in diesem Kapitel. Wenn eine Zubereitung zwei oder mehr

dieser Waren enthält, so ist sie in jene Nummer des

Kapitels 16 einzureihen, die der gewichtsmäßig

vorherrschenden Komponente entspricht. Diese Bestimmungen

gelten nicht für gefüllte Waren der Nummer 1902 oder für

Zubereitungen der Nummer 2103 oder 2104.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Bei der Unternummer 1602 10 umfaßt der Ausdruck

„homogenisierte Zubereitungen'' Zubereitungen von

Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut,

fein homogenisiert, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

als Ernährung für Kinder oder für den Diätgebrauch, mit

einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser

Begriffsbestimmung bleiben alle Zutaten, die in

geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu

anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese

Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare

Stückchen von Fleisch, Innereien oder anderem

Schlachtanfall enthalten. Diese Unternummer hat Vorrang

gegenüber allen anderen Unternummern der Nummer 1602.

2 - Die in den Unternummern zu den Nummern 1604 und 1605 nur

mit deren allgemeiner Bezeichnung angeführten Fische und

Krebstiere entsprechen den im Kapitel 3 unter derselben

allgemeinen Bezeichnung angeführten Tieren.

1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall oder Blut;

Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser

Erzeugnisse

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut,

anders zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - homogenisierte Zubereitungen

20 - von Lebern von Tieren aller Art

- von Geflügel der Nummer 0105:

31 - - von Truthühnern

32 - - von Hühnern

39 - - sonstige

- von Schweinen:

41 - - Schinken und Stücke davon

42 - - Schultern und Stücke davon

49 - - sonstige, einschließlich Mischungen

50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)

90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut von Tieren

aller Art

1603 00 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und

Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein

zerkleinert:

11 - - Lachse

12 - - Heringfische

13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen, Sprotten oder

Brislinge

14 - - Thunfische, Skipjack oder Streifenbauch-Bonito und

Bonito (Sarda spp.)

15 - - Makrelen

16 - - Sardellen

19 - - sonstige

20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar gemacht

30 - Kaviar und Kaviarersatz

1605 -- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,

zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - Krabben

20 - Garnelen

30 - Hummer

40 - sonstige Krebstiere

90 - andere

Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren

Anmerkung

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - kakaohaltige Zuckerwaren (Nr. 1806);

b - chemisch reine Zucker - andere als Saccharose,

Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose) -

und andere Waren der Nummer 2940;

c - Arzneiwaren oder andere Waren des Kapitels 30.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Bei den Unternummern 1701 11 und 1701 12 gelten als

„Rohzucker'' Zucker, die in der Trockensubstanz einen

Gewichtsanteil an Saccharose aufweisen, der einer Anzeige

am Polarimeter von weniger als 99,5 Grad entspricht.

1701 -- Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose,

fest:

- Rohzucker ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen:

11 - - Rohrzucker

12 - - Rübenzucker

- andere:

91 - - mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder Farbstoffen

99 - - sonstige

1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

(10) - Lactose und Lactosesirup:

11 - - mit einem Gehalt an Lactose von 99 Gewichtsprozent

oder mehr, berechnet als wasserfreie Lactose in der

Trockensubstanz

19 - - andere

20 - Ahornzucker und Ahornsirup

30 - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder

mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz von

weniger als 20 Gewichtsprozent

40 - Glucose und Glucosesirup, mit einem Fructosegehalt in der

Trockensubstanz von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch

weniger als 50 Gewichtsprozent

50 - chemisch reine Fructose (Lävulose)

60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem

Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als

50 Gewichtsprozent

90 - andere, einschließlich Invertzucker

1703 -- Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker:

10 - Zuckerrohrmelasse

90 - andere

1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht

kakaohaltig:

10 - Kaugummi, auch mit Zuckerüberzug

90 - andere

Kapitel 18

Kakao und Kakaozubereitungen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Zubereitungen der

Nummer 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003

oder 3004.

2 - In die Nummer 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und -

vorbehaltlich Anmerkung 1 zu diesem Kapitel - andere

kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen.

1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet

1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:

10 - nicht entfettet

20 - ganz oder teilweise entfettet

1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln

1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen:

10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln

20 - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken, Tafeln,

Rippen oder Riegeln, mit einem Gewicht von mehr als

2 kg, sowie als Flüssigkeit, Paste, Pulver, Granulat

oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder

unmittelbaren Umschließungen, mit einem Inhalt von

mehr als 2 kg

- andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen oder Riegeln:

31 - - gefüllt

32 - - nicht gefüllt

90 - andere

Kapitel 19

Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als

20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder

anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder

irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten

(Kap. 16); diese Ausnahme gilt nicht für gefüllte

Erzeugnisse der Nummer 1902;

b - Hundekuchen und andere Futtermittelzubereitungen von

Mehl oder Stärke (Nr. 2309);

c - Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

2 - Bei der Nummer 1901 umfaßt der Ausdruck „Mehl'' und

„Grieß'':

a - Getreidemehl und Getreidegrieß des Kapitels 11, und

b - Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jedes

Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver aus

getrocknetem Gemüse (Nr. 0712), aus Kartoffeln

(Nr. 1105) oder aus getrockneten Hülsenfrüchten

(Nr. 1106).

3 - Ausgenommen von der Nummer 1904 sind Zubereitungen, die

mehr als 6 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als

vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit

Schokolade oder anderen kakaohaltigen

Nahrungsmittelzubereitungen der Nummer 1806 überzogen

sind (Nr. 1806).

4 - Bei der Nummer 1904 gilt als „in anderer Weise

zubereitet'' jede Zubereitung oder Bearbeitung von

Getreide, die über die in den Nummern oder Anmerkungen

zum Kapitel 10 oder 11 vorgesehenen hinausgeht.

1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,

Stärke oder Malzextrakt, die keinen Kakao oder weniger

als 40 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig

entfetteter Kakao, enthalten, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen von Waren

der Nummern 0401 bis 0404, die keinen Kakao oder weniger

als 5 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig

entfetteter Kakao, enthalten, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der

Nummer 1905

90 - andere

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder

anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie

z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,

Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:

- ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer Weise

zubereitet:

11 - - Eier enthaltend

19 - - sonstige

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise

zubereitet:

30 - andere Teigwaren

40 - Couscous

1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke zubereitet, in

Form von Flocken, Graupen, Perlen und dergleichen

1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (z. B.

Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von

Körpern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten

Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen

20 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt aus

ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von

ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus

aufgeblähtem Getreide

90 - andere

1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren,

auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie

für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten,

getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und

ähnliche Erzeugnisse:

10 - Knäckebrot

20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen

30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln

40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete

Erzeugnisse

90 - andere

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Gemüse und Früchte, nach den im Kapitel 7, 8 oder 11

genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht;

b - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als

20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder

anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder

irgendeine Mischung von diesen Waren enthalten

(Kap. 16);

c - zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen der Nummer 2104.

2 - Ausgenommen von den Nummern 2007 und 2008 sind

Fruchtgelees, Fruchtpasten, zuckerüberzogene Mandeln und

ähnliche Erzeugnisse, in Form von Zuckerwaren (Nr. 1704)

oder von Schokoladewaren (Nr. 1806).

3 - Die Nummern 2001, 2004 und 2005 umfassen jeweils nur

solche Waren des Kapitels 7 oder der Nummer 1105 oder

1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver, aus

Waren des Kap. 8), die in anderer Weise als in der

Anmerkung 1a genannt, zubereitet oder haltbar gemacht

wurden.

4 - Tomatensaft mit einem Trockensubstanzgehalt von

7 Gewichtsprozent oder mehr ist in die Nummer 2002

einzureihen.

5 - Bei der Nummer 2009 umfaßt der Ausdruck „Säfte weder

gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol'' Säfte mit

einem Alkoholgehalt in Volumenteilen (vgl. Anm. 2 zum

Kap. 22) von 0,5% Vol. oder weniger.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Bei der Unternummer 2005 10 umfaßt der Ausdruck

„homogenisiertes Gemüse'' Zubereitungen von Gemüse,

fein homogenisiert, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

als Ernährung für Kinder oder für den Diätgebrauch, mit

einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser

Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die in geringen

Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken

zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese Zubereitungen

können in geringer Menge sichtbare Gemüsestückchen

enthalten. Die Unternummer 2005 10 hat Vorrang gegenüber

allen anderen Unternummern der Nummer 2005.

2 - Bei der Unternummer 2007 10 umfaßt der Ausdruck

„homogenisierte Zubereitungen'' Zubereitungen von

Früchten, fein homogenisiert, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf als Ernährung für Kinder oder für den

Diätgebrauch, mit einem Inhalt von 250 g oder weniger.

Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten,

die in geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu

anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese

Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare

Fruchtstückchen enthalten. Die Unternummer 2007 10 hat

Vorrang gegenüber allen anderen Unternummern der

Nummer 2007.

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit

Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - Gurken

20 - Speisezwiebeln

90 - andere

2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht:

10 - Tomaten, ganz oder in Stücken

90 - andere

2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht:

10 - Pilze

20 - Trüffeln

2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht, gefroren:

10 - Kartoffeln:

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht, nicht gefroren:

10 - homogenisiertes Gemüse

20 - Kartoffeln

30 - Sauerkraut

40 - Erbsen (Pisum sativum)

- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

51 - - Bohnen, ausgelöst

59 - - sonstige

60 - Spargel

70 - Oliven

80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen

2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker

haltbar gemacht (durchtränkt, glaciert oder kandiert)

2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und

Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

10 - homogenisierte Zubereitungen

- andere:

91 - - von Zitrusfrüchten

99 - - sonstige

2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten,

auch untereinander gemischt:

11 - - Erdnüsse

19 - - sonstige, einschließlich Mischungen

20 - Ananas

30 - Zitrusfrüchte

40 - Birnen

50 - Marillen

60 - Kirschen (einschließlich Weichseln)

70 - Pfirsiche

80 - Erdbeeren

- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der

Unternummer 2008 19:

91 - - Palmherzen

92 - - Mischungen

99 - - sonstige

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte,

weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

- Orangensaft:

11 - - gefroren

19 - - sonstige

20 - Grapefruitsaft

30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen

40 - Ananassaft

50 - Tomatensaft

60 - Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

70 - Apfelsaft

80 - Saft von anderen Früchten oder anderem Gemüse,

ausgenommen Mischungen

90 - Mischungen von Säften

Kapitel 21

Verschiedene eßbare Zubereitungen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Gemüsemischungen der Nummer 0712;

b - gerösteter Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an

Kaffee (Nr. 0901);

c - Tee mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen (Nr. 0902);

d - Gewürze oder andere Waren der Nummern 0904 bis 0910;

e - Nahrungsmittelzubereitungen, andere als die in den

Nummern 2103 und 2104 beschriebenen Waren, die mehr

als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder

anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Schaltiere,

Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder

irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten

(Kap. 16);

f - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie

für die Herstellung von Getränken verwendet werden,

mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen (vgl. Anm. 2

zum Kap. 22) von mehr als 0,5 Vol. (Nr. 2208);

g - Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, oder andere

Erzeugnisse der Nummer 3003 oder 3004;

h - zubereitete Enzyme der Nummer 3507.

2 - Auszüge aus dem in der vorstehenden Anmerkung 1b

genannten Kaffee-Ersatz sind in die Nummer 2101

einzureihen.

3 - Bei der Nummer 2104 umfaßt der Ausdruck

„zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen'' Zubereitungen aus einer

fein homogenisierten Mischung von zwei oder mehr

Grundstoffen, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchte, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf als Ernährung für

Kinder oder für den Diätgebrauch, mit einem Inhalt von

250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser

Begriffsbestimmungen bleiben alle Zutaten, die in

geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu

anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese

Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stücke

der Bestandteile enthalten.

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate

und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf

der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete

Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge

und Konzentrate davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen

oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen

oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz

sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate davon

2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige

Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);

zubereitete Backtreibmittel in Pulverform:

10 - Hefen, aktiv

20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige Mikroorganismen,

tot

30 - zubereitete Backtreibmittel in Pulverform

2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen;

zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und

Senf:

10 - Sojasoße

20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

90 - andere

2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür;

zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitung:

10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür

20 - zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen

2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt

2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Eiweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe

90 - andere

Kapitel 22

Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren dieses Kapitels (ausgenommen jene der

Nummer 2209), die für Kochzwecke zubereitet und

und hiebei für den Verzehr als Getränk ungeeignet

wurden (im allgemeinen Nr. 2103);

b - Meerwasser (Nr. 2501);

c - destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser und Wasser

ähnlicher Reinheit (Nr. 2851);

d - Essigsäure mit einem Essigsäuregehalt von mehr als

10 Gewichtsprozent (Nr. 2915);

e - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004;

f - Parfümerie- oder Toilettezubereitungen (Kap. 33).

2 - In diesem Kapitel und in den Kapiteln 20 und 21 gilt als

„Alkoholgehalt in Volumenteilen'' der bei einer

Temperatur von 20 Grad C ermittelte Alkoholgehalt.

3 - Bei der Nummer 2202 gelten als nichtalkoholische Getränke

Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von

0,5% Vol. oder weniger. Alkoholische Flüssigkeiten

gehören je nach Beschaffenheit in die Nummern 2203 bis

2206 oder in die Nummer 2208.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Bei der Unternummer 2204 10 gilt als „Schaumwein''

solcher Wein, der in einem geschlossenen Behältnis bei

20 Grad C einen Überdruck von 3 Bar oder mehr aufweist.

2201 -- Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches

Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, ohne

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs-

oder Geschmacksstoffen; Eis und Schnee:

10 - Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser

90 - andere

2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie

andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von

Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:

10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen

90 - andere

2203 00 Bier, aus Malz hergestellt

2204 -- Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol

angereicheter Wein; Traubenmost, anderer als jener der

Nummer 2009:

10 - Schaumwein

- anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von

Alkohol verhindert oder gehemmt wurde:

21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder

weniger

29 - - sonstige

30 - anderer Traubenmost

2205 -- Wermutwein und anderer Wein aus frischen Weintrauben, mit

Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder

weniger

90 - andere

2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein

und Met); Mischungen von gegorenen Getränken und

Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen

Getränken, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

2207 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr; Ethylalkohol und

Branntwein, vergällt, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt:

10 - Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr

20 - Ethylalkohol und Branntwein, vergällt, ohne Rücksicht auf

den Alkoholgehalt

2208 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre

und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten;

Zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für

die Herstellung von Getränken verwendet werden:

10 - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für

die Herstellung von Getränken verwendet werden

20 - Branntweine, durch Destillation von Traubenwein oder

Traubentrester hergestellt

30 - Whisky

40 - Rum und Taffia

50 - Gin und Genever

90 - andere

2209 00 Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;

Futterzubereitungen

Anmerkung

1 - In die Nummer 2309 gehören auch Waren pflanzlichen und

tierischen Ursprungs, wie sie zur Tierfütterung verwendet

werden, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen

sind und bei denen durch ihre Behandlung der wesentliche

Charakter des ursprünglichen Stoffes verlorengegangen

ist. Pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und

Nebenprodukte von derartigen Behandlungen sind von dieser

Nummer ausgenommen.

2301 -- Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und anderem

Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen

Genuß nicht geeignet; Grammeln:

10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien oder

anderem Schlachtanfall; Grammeln

20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

2302 -- Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von

anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten,

auch in Form von Pellets:

10 - von Mais

20 - von Reis

30 - von Weizen

40 - von anderem Getreide

50 - von Hülsenfrüchten

2303 -- Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche Rückstände,

ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr

(Bagasse) und andere Abfälle von der Zuckerherstellung,

Treber und andere Rückstände aus Brauereien oder

Brennereien, auch in Form von Pellets:

10 - Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche

Rückstände

20 - ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr

(Bagasse) und andere Abfälle von der Zuckerherstellung

30 - Treber und andere Rückstände aus Brauereien oder

Brennereien

2304 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von

Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von

Erdnußöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2306 -- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von

pflanzlichen Fetten oder Ölen, auch gemahlen oder in Form

von Pellets, ausgenommen solche der Nummer 2304 oder 2305:

10 - aus Baumwollsamen

20 - aus Leinsamen

30 - aus Sonnenblumenkernen

40 - aus Raps- oder Rübsensamen

50 - aus Kokosnüssen oder Kopra

60 - aus Palmnüssen oder Palmkernen

90 - andere

2307 00 Weingeläger; Weinstein, roh

2308 -- Pflanzliche Stoffe, pflanzliche Abfälle, pflanzliche

Rückstände und Nebenprodukte, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden, auch in Form von Pellets, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Eicheln und Roßkastanien

90 - andere

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:

10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

90 - andere

Kapitel 24

Tabak und verarbeiteter Tabakersatz

Anmerkung

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind

Medizinalzigaretten (Kap. 30).

2401 -- Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle:

10 - Tabak, nicht entstielt oder nicht entrippt

20 - Tabak, ganz oder teilweise entstielt oder entrippt

30 - Tabakabfälle

2402 -- Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak

oder Tabakersatz:

10 - Zigarren, Stumpen und Zigarillos, die Tabak enthalten

20 - Zigaretten, die Tabak enthalten

90 - andere

2403 -- Anderer verarbeiteter Tabak und anderer verarbeiteter

Tabakersatz; „homogenisierter'' oder „rekonstituierter''

Tabak; Tabakextrakte und Tabaklaugen:

10 - Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatz

- andere:

91 - - „homogenisierter'' oder „rekonstituierter'' Tabak

99 - - sonstige

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

Kapitel 25

Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement

Anmerkungen

1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen und

vorbehaltlich der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel umfaßt

dieses Kapitel Stoffe, die roh, gewaschen oder geschlämmt

(auch mit Hilfe von Chemikalien, soweit dabei nur

Verunreinigungen ausgeschieden werden und die Struktur

der Stoffe selbst nicht verändert wird), zerstoßen,

gebrochen, gemahlen, pulverisiert, gesiebt oder

gesichtet, durch Flotation, Magnetscheidung oder durch

andere mechanische oder physikalische Verfahren (mit

Ausnahme der Kristallisation) angereichert sind.

Ausgenommen von diesem Kapitel sind geröstete,

kalzinierte (gebrannte) oder durch Mischen hergestellte

Stoffe oder solche, die eine weitergehende Bearbeitung

oder Verarbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen

Nummern angegeben ist.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und

kolloidaler Schwefel (Nr. 2802);

b - Farberden mit einem Gehalt an gebundenem

Eisen von 70 Gewichtsprozent oder mehr,

gerechnet als Fe tief 2 O tief 3 (Nr. 2821);

c - Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des

Kapitels 30;

d - Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen

(Kap. 33);

e - Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten

(Nr. 6801); Mosaiksteine und dergleichen (Nr. 6802);

Schieferplatten zum Decken von Dächern und zum Dämmen

oder Verkleiden von Fassaden (Nr. 6803);

f - Edelsteine und Schmucksteine (Nr. 7102 oder 7103);

g - künstliche Naturiumchlorid- oder

Magnesiumoxidkristalle (ausgenommen optische

Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g

oder mehr, der Nummer 3823; optische Elemente aus

Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Nr. 9001);

h - Billardkreide (Nr. 9504);

i - Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide

(Nr. 9609).

3 - Waren, die sowohl in die Nummer 2517 als auch in andere

Nummern dieses Kapitels eingereiht werden können, sind in

die Nummer 2517 einzureihen.

4 - Die Nummer 2530 umfaßt unter anderem: Vermiculit, Perlit

und Chlorite, nicht expandiert; Farberden, auch gebrannt

oder untereinander gemischt; natürlichen Eisenglimmer;

natürlichen Meerschaum (auch in polierten Stücken);

natürlichen Bernstein; rekonstituierten Meerschaum

und rekonstituierten Bernstein, in Platten, Stäben,

Stangen oder ähnlichen Formen, nach dem Formen nicht

weiter bearbeitet; Gagat (Jet); Strontianit

(Strontiumcarbonat), auch kalziniert, ausgenommen

Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch

hergestellten Waren.

2501 00 Salz (einschließlich Speisesalz und denaturiertes Salz)

und reines Natriumchlorid, auch in wässeriger Lösung oder

zugesetzte Antibackmittel oder Rieselhilfen enthaltend;

Meerwasser

2502 00 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet

2503 -- Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierte Schwefel,

gefällter Schwefel und kolloidale Schwefel:

10 - Schwefel, roh oder nicht raffiniert

90 - anderer

2504 -- Natürlicher Graphit:

10 - Pulver oder Flocken

90 - anderer

2505 -- Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen

metallhaltige Sande des Kapitel 26:

10 - Silikatsande und Quarzsande

90 - andere

2506 -- Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob

behauen oder Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt:

10 - Quarz

- Quarzite:

21 - - roh oder grob behauen

29 - - sonstige

2507 00 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch gebrannt

2508 -- Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone der Nr. 6806),

Andalusit, Cyanit und Sillimanit, auch kalziniert; Mullit;

Schamotte und Dinaserden:

10 - Bentonit

20 - Bleicherden und Walkerde

30 - feuerfester Ton

40 - andere Tone

50 - Andalusit, Cyanit und Sillimanit

60 - Mullit

70 - Schamotte und Dinaserden

2509 00 Kreide

2510 -- Natürliche Calciumphosphate, natürliche

Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden:

10 - nicht gemahlen

20 - gemahlen

2511 -- Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches

Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen

Bariumoxid der Nummer 2816:

10 - natürliches Bariumsulfat (Baryt)

20 - natürliches Bariumcarbonat (Witherit)

2512 00 Kieselsaure Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und

Diatomit) und ähnliche kieselsaure Erden, auch kalziniert,

mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

2513 -- Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher

Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch thermisch

behandelt:

- Bimsstein:

11 - - roh oder in unregelmäßigen Stücken, einschließlich

gebrochener Bimsstein (Bimskies)

19 - - sonstiger

- Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und

andere natürliche Schleifmittel:

21 - - roh oder in unregelmäßigen Stücken

29 - - sonstige

2514 00 Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf

andere Weise zu rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Blöcken oder Platten lediglich zerteilt

2515 -- Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder

Hausteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5

oder mehr, und Alabaster, alle diese auch grob behauen oder

durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt:

- Marmor und Travertin:

11 - - roh oder grob behauen

12 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt

20 - Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus Kalkstein;

Alabaster

2516 -- Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder

Hausteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf

andere Weise zu rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Blöcken oder Platten lediglich zerteilt:

- Granit:

11 - - roh oder grob behauen

12 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt

- Sandstein:

21 - - roh oder grob behauen

22 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt

90 - andere Werk- und Hausteine

2517 -- Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, wie sie für den

Beton-, Straßen- und Bahnbau sowie für andere

Beschotterungen verwendet werden, Kiesel und Feuerstein

(Flint), auch thermisch behandelt; Makadam aus Schlacke

oder ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten

Teil dieser Nummer genannten Stoffen als Zusatz;

Teermakadam; Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus

Steinen der Nummer 2515 oder 2516, auch thermisch

behandelt:

10 - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, wie sie für den

Beton-, Straßen- und Bahnbau sowie für andere

Beschotterungen verwendet werden, Kiesel und Feuerstein

(Flint), auch thermisch behandelt

20 - Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen,

auch mit den in der vorstehenden Unternummer 2517 10

genannten Stoffen als Zusatz

30 - Teermakadam

- Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus Steinen der

Nummer 2515 oder 2516, auch thermisch behandelt:

41 - - aus Marmor

49 - - sonstige

2518 -- Dolomit, auch gebrannt oder gesintert; Dolomit, grob

behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zu

rechteckigen (einschließlich quadratischen) Blöcken oder

Platten lediglich zerteilt; Dolomitstampfmasse:

10 - Dolomit, nicht gebrannt oder gesintert

20 - Dolomit, gebrannt oder gesintert

30 - Dolomitstampfmasse

2519 -- Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); Schmelzmagnesia;

Sintermagnesia, auch mit kleinen Mengen anderer Oxide, die

vor der Sinterung zugesetzt wurden; anderes Magnesiumoxid,

auch rein:

10 - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

90 - andere

2520 -- Gipsstein (Rohgips); Anhydrit; gebrannter Gips, auch

gefärbt oder mit geringen Mengen von Abbindebeschleunigern

oder Abbindeverzögerern versetzt:

10 - Gipsstein (Rohgips); Anhydrit

20 - gebrannter Gips

2521 00 Hüttenkalkstein; Kalksteine und andere kalkhaltige Steine,

wie sie zur Herstellung von Kalk oder Zement verwendet

werden

2522 -- Gebrannter Kalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk,

ausgenommen Calciumoxid und Calciumhydroxid der

Nummer 2825:

10 - ungelöschter Kalk

20 - gelöschter Kalk

30 - hydraulischer Kalk

2523 -- Portlandzement, Tonerdezement, Schlackenzement,

Sulfathüttenzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch

gefärbt oder in Form von Klinker:

10 - Zementklinker

- Portlandzement:

21 - - Weißzement, auch künstlich gefärbt

29 - - sonstiger

30 - Tonerdezement

90 - andere hydraulische Zemente

2524 00 Asbest

2525 -- Glimmer, auch in unregelmäßige Scheiben gespalten

(Schuppen); Glimmerabfall:

10 - Glimmer, roh oder zu unregelmäßigen Plättchen oder

Scheiben gespalten

20 - Glimmerpulver

30 - Glimmerabfall

2526 -- Natürlicher Speckstein (Steatit), auch grob behauen oder

durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt; Talk:

10 - nicht gebrochen, nicht pulverisiert

20 - gebrochen oder pulverisiert

2527 00 Natürlicher Kryolith; natürlicher Chiolith

2528 -- Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert),

ausgenommen Borate, die aus natürlichen wässerigen

Salzlösungen gewonnen wurden; natürliche Borsäure mit einem

Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtsprozent H tief 3 BO

tief 3, berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz:

10 - natürliche Natriumborate und ihre Konzentrate

(auch kalziniert)

90 - andere

2529 -- Feldspat; Leuzit; Nephelin und Nephelin-Syenit; Flußspat:

10 - Feldspat

- Flußspat:

21 - - mit einem Calciumfluoridgehalt von 97 Gewichtsprozent

oder weniger

22 - - mit einem Calciumfluoridgehalt von mehr als

97 Gewichtsprozent

30 - Leuzit; Nephelin und Nephelin-Syenit

2530 -- Mineralische Stoffe, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht expandiert

20 - Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

30 - Farberden

40 - natürlicher Eisenglimmer

90 - andere

Kapitel 26

Erze, Schlacken und Aschen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Schlacke und ähnliche Industrieabfälle, als Makadam

zubereitet (Nr. 2517);

b - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch

gebrannt (Nr. 2519);

c - Entphosphorungsschlacken (z. B. Thomasschlacke) des

Kapitels 31;

d - Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische

Wollen (Nr. 6806);

e - Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen (Nr. 7112);

f - Kupfermatten, Nickelmatten oder Kobaltmatten, die

durch einen Schmelzprozeß gewonnen wurden

(Abschn. XV).

2 - Bei den Nummern 2601 bis 2617 gelten als Erze Mineralien

von einer metallurgischen Art, die üblicherweise in der

zur Gewinnung von Quecksilber, von Metallurgie zur

Gewinnung der Nummer 2844 oder von Metallen des

Abschnittes XIV oder XV verwendet werden, auch dann, wenn

sie für nichtmetallurgische Zwecke bestimmt sind.

Ausgenommen von den Nummern 2601 bis 2617 sind aber

Mineralien, die anders aufbereitet wurden, als es in der

metallurgischen Industrie üblich ist.

3 - Die Nummer 2620 umfaßt nur Aschen und Rückstände, wie sie

in der Industrie zur Gewinnung von Metallen oder als

Ausgangsmaterial zur Herstellung von chemischen

Metallverbindungen verwendet werden.

2601 -- Eisenerze und deren Konzentrate, einschließlich

Schwefelkiesabbrände:

- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen

Schwefelkiesabbrände:

11 - - nicht agglomeriert

12 - - agglomeriert

20 - Schwefelkiesabbrände

2602 00 Manganerze und deren Konzentrate, einschließlich

manganhaltige Eisenerze und Konzentrate mit einem

Mangangehalt 20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf

das Gewicht der Trockensubstanz

2603 00 Kupfererze und deren Konzentrate

2604 00 Nickelerze und deren Konzentrate

2605 00 Cobalterze und deren Konzentrate

2606 00 Aluminiumerze und deren Konzentrate

2607 00 Bleierze und deren Konzentrate

2608 00 Zinkerze und deren Konzentrate

2609 00 Zinnerze und deren Konzentrate

2610 00 Chromerze und deren Konzentrate

2611 00 Wolframerze (Tungstenerze) und deren Konzentrate

2612 -- Uranerze oder Thoriumerze und deren Konzentrate:

10 - Uranerze und deren Konzentrate

20 - Thoriumerze und deren Konzentrate

2613 -- Molybdänerze und deren Konzentrate:

10 - geröstet

90 - anders

2614 00 Titanerze und deren Konzentrate

2615 -- Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder Zirkonerze und

deren Konzentrate:

10 - Zirkonerze und deren Konzentrate

90 - andere

2616 -- Edelmetallerze und deren Konzentrate:

10 - Silbererze und deren Konzentrate

90 - andere

2617 -- Andere Erze und deren Konzentrate:

10 - Antimonerze und deren Konzentrate

90 - andere

2618 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand) von der

Eisen- oder Stahlerzeugung

2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke), Hammerschlag,

Zunder und andere Abfälle, von der Eisen- oder

Stahlerzeugung

2620 -- Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der Eisen-

oder Stahlerzeugung), die Metalle oder Metallverbindungen

enthalten:

- hauptsächlich Zink enthaltend:

11 - - Hartzink

19 - - sonstige

20 - hauptsächlich Blei enthaltend

30 - hauptsächlich Kupfer enthaltend

40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend

50 - hauptsächlich Vanadium enthaltend

90 - andere

2621 00 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre

Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - isolierte Verbindungen von chemisch

eindeutig bestimmter Konstitution;

Methan und Propan bleiben jedoch auch

rein in der Nummer 2711;

b - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004;

c - gemischte ungesättigte Kohlenwasserstoffe der

Nummer 3301, 3302 oder 3805.

2 - Als Erdöle und die aus bituminösen Mineralien der

Nummer 2710 gelten nicht nur die Erdöle und Öle aus

bituminösen Mineralien, sondern auch ähnliche Öle sowie -

ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren - vorwiegend

aus gemischten ungesättigten Kohlenwasserstoffen

bestehende Öle, in denen die nichtaromatischen gegenüber

den aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig

vorherrschen. Nicht zu den vorangeführten Waren gehören

flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation

bei 300 Grad C weniger als 60 Volumprozent übergehen; bei

der Niederdruckdestillation ist auf 1013 mbar umzurechnen

(Kap. 39).

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Als Anthrazit der Unternummer 2701 11 gilt Steinkohle mit

einem Anteil an flüchtigen Stoffen (bezogen auf die

trockene, Substanz) von 14% oder weniger.

2 - Als bituminöse Steinkohle der Unternummer 2701 12 gilt

Steinkohle mit einem Anteil an flüchtigen Stoffen

(bezogen auf die trockene, mineralstoffreie Substanz)

von mehr als 14% und einem Heizwert (bezogen auf die

feuchte, mineralstoffreie Substanz) von 5833 Kcal/kg oder

mehr.

3 - Als Benzol, Toluol, Xylole, Naphtalin und Phenole der

Unternummern 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 40 und

2707 60 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50

Gewichtsprozent des jeweils genannten Stoffes enthalten.

2701 -- Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe, aus

Steinkohle:

- Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:

11 - - Anthrazit

12 - - bituminöse Steinkohle

19 - - sonstige Steinkohle

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