Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Farbstoffe und andere Färbemittel, in Formen oder

Packungen für den Kleinverkauf der Nr. 3212);

b - Tannate und andere Tanninderivate von Erzeugnissen

der Nummern 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504;

c - Asphaltmastix und anderer bituminöser Mastix

(Nr. 2715).

2 - Die Nummer 3204 umfaßt auch Mischungen von

stabilisierten Diazoniumsalzen und von

Kupplungskomponenten für die Erzeugung von

Azofarbstoffen.

3 - Die Nummern 3203, 3204, 3205 und 3206 umfassen auch

Zubereitungen auf der Grundlage von Färbemitteln (bei der

Nr. 3206 einschließlich Farbpigmente der Nr. 2530 oder

des Kap. 28 sowie Metallflitter und Metallpulver), wie

sie zum Färben von Stoffen aller Art oder als Bestandteil

von Farbzubereitungen verwendet werden. Nicht in diese

Nummern gehören flüssige oder pastenförmige Dispersionen

von Pigmenten in nichtwässerigen Medien, wie sie bei der

Herstellung von Anstrichfarben, einschließlich

Lackfarben, verwendet werden (Nr. 3212); sowie andere

Zubereitungen der Nummer 3207, 3208, 3209, 3210, 3212,

3213 oder 3215.

4 - Die Nummer 3208 umfaßt Lösungen von Erzeugnissen der

Nummern 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in

flüchtigen organischen Lösungsmitteln, wenn das Gewicht

des Lösungsmittels 50 Gewichtsprozent der Lösung

überschreitet.

5 - Nicht als Färbemittel gelten in diesem Kapitel

Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet

werden, auch wenn sie als Pigment für Wasserfarben

geeignet sind.

6 - Als Prägefolien der Nummer 3212 gelten nur solche Folien,

wie sie zum Bedrucken von z. B. Bucheinbänden oder

Hutschweißleder verwendet werden, wenn diese bestehen:

a - aus Metallpulver (einschließlich Edelmetallpulver)

oder Pigmenten, die mit Leim, Gelatine oder anderen

Bindemitteln agglomeriert sind, oder

b - aus Metall (einschließlich Edelmetall) oder aus

Pigmenten, die auf einer Trägerfolie aus Stoffen

aller Art aufgetragen sind.

3201 -- Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine sowie

deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate:

10 - Quebrachoauszug

20 - Mimosaauszug

90 - andere

3202 -- Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische

Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche

Gerbstoffe enthaltend; enzymatische Zubereitungen zum

Vorgerben:

10 - synthetische organische Gerbstoffe

90 - andere

3203 00 Färbemittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

(einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische

Schwärzen), auch von chemisch eindeutig bestimmter

Konstitution; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu

diesem Kapitel auf der Grundlage von Färbemitteln

pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

3204 -- Synthetische organische Färbemittel, auch von chemisch

eindeutig bestimmter Konstitution; Zubereitungen im Sinne

der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von

synthetischen organischen Färbemitteln; synthetische

organische Erzeugnisse, wie sie als fluoreszierende

Aufhellungsmittel oder als Luminophore verwendet werden,

auch von chemisch eindeutig bestimmter Konstitution:

- synthetische organische Färbemittel und

Zubereitungen auf deren Grundlage im

Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel:

11 - - Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen

auf deren Grundlage

12 - - Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und

Zubereitungen auf deren Grundlage; Beizenfarbstoffe und

Zubereitungen auf deren Grundlage

13 - - basische Farbstoffe und Zubereitungen auf deren

Grundlage

14 - - Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf deren Grundlage

15 - - Küpenfarbstoffe (einschließlich solcher, die

unmittelbar als Pigmente verwendet werden können) und

Zubereitungen auf deren Grundlage

16 - - Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf deren Grundlage

17 - - Pigmente und Zubereitungen auf deren Grundlage

19 - - sonstige, einschließlich Mischungen von zwei oder mehr

der in den Unternummern 3204 11 bis 3204 19 erfaßten

Färbemittel

20 - synthetische organische Erzeugnisse, wie sie

als fluoreszierende Aufhellungsmittel verwendet werden

90 - andere

3205 00 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu

diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

3206 -- Andere Färbemittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3

zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Nummer 3203, 3204

oder 3205; anorganische Erzeugnisse, wie sie als

Luminophore verwendet werden, auch von chemisch eindeutig

bestimmter Konstitution:

(10) - Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von

Titandioxid:

11 - - mit einem Gehalt an Titandioxid von

80 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf das

Gewicht der Trockensubstanz

19 - - andere

20 - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage von

Chromverbindungen

30 - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage von

Cadmiumverbindungen

- andere Färbemittel und andere Zubereitungen:

41 - - Ultramarin und Zubereitungen auf dessen Grundlage

42 - - Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen, auf

der Grundlage von Zinksulfid

43 - - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage von

Hexacyanoferraten (Ferrocyaniden und Ferricyaniden)

49 - - sonstige

50 - anorganische Erzeugnisse, wie sie als Luminophore

verwendet werden

3207 -- Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und

zubereitete Farben, Schmelzglasuren, Engoben, flüssige

Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, wie sie für die

Keramik-, Email- oder Glasindustrie verwendet werden;

Glasfritten und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien,

Schuppen oder Flocken:

10 - zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel,

zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

20 - Schmelzglasuren, Engoben und ähnliche Zubereitungen

30 - flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

40 - Glasfritten und anderes Glas in Form von Pulver,

Granalien, Schuppen oder Flocken

3208 -- Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Lackfarben) auf

der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch

modifizierten natürlichen Polymeren, in nichtwässerigen

Medien dispergiert oder gelöst; Lösungen, im Sinne der

Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

10 - auf der Grundlage von Polyestern

20 - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

90 - andere

3209 -- Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Lackfarben) auf

der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch

modifizierten natürlichen Polymeren, in wässerigen Medien

dispergiert oder gelöst:

10 - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

90 - andere

3210 00 Andere Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Lackfarben

und Wasserfarben); zubereitete Wasserpigmentfarben, wie sie

bei der Endausrüstung von Leder verwendet werden

3211 00 Zubereitete Sikkative

3212 -- Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in

nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder

pastenförmig, wie sie bei der Herstellung von

Anstrichfarben (einschließlich Lackfarben) verwendet

werden; Prägefolien; Farbstoffe und andere Färbemittel, in

Formen oder Packungen für den Kleinverkauf:

10 - Prägefolien

90 - andere

3213 -- Farben für Kunstmaler, für Plakatmaler, für Farbtönungen,

für den Unterricht, für die Unterhaltung und dergleichen,

in Tabletten, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder

ähnlichen Formen oder Packungen:

10 - Farben in Zusammenstellungen

90 - andere

3214 -- Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement, Dichtungsmassen und

ähnliche Massen; Malerspachtelkitte; nichtfeuerfeste

Verputzzubereitungen für Fassaden, Innenwände, Fußböden,

Decken und dergleichen:

10 - Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement, Dichtungsmassen und

ähnliche Massen; Malerspachtelkitte

90 - andere

3215 -- Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen

sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder

fest:

- Druckfarben:

11 - - schwarze

19 - - sonstige

90 - andere

Kapitel 33

Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und

Toilettezubereitungen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Natürliche Oleoresine und Pflanzenauszüge der

Nummern 1301 und 1302;

b - Seifen und andere Erzeugnisse der Nummer 3401;

c - Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl

und andere Erzeugnisse der Nummer 3805.

2 - Als Riechstoffe der Nummer 3302 gelten nur die

Substanzen der Nummer 3301, die aus diesen Substanzen

isolierten Riechstoffe sowie synthetische Aromastoffe.

3 - Die Nummern 3303 bis 3307 umfassen unter anderem

gemischte oder ungemischte Erzeugnisse (ausgenommen

wässerige Destillate und wässerige Lösungen etherischer

Öle), zur Verwendung als Waren dieser Nummern geeignet

und für diese Zwecke in Packungen für den Kleinverkauf

aufgemacht.

4 - Als Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen der

Nummer 3307 gelten unter anderem folgende Waren:

Riechkissen; Riechstoffzubereitungen zum Abbrennen;

parfümierte Papiere mit Kosmetika imprägniert oder

bestrichen; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche

Augen; Watte, Filze und Vliesstoffe mit Parfüm oder

Kosmetika imprägniert, bestrichen oder überzogen;

Toilettezubereitungen für Tiere.

3301 -- Etherische Öle (auch terpenfrei), einschließlich

sogenannter Concretes und Absolues; Resinoide;

extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in

Fetten, in nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen

Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen;

terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der Herstellung

terpenfreier etherische Öle; wässerige Destillate und

wässerige Lösungen etherischer Öle:

- etherische Öle von Zitrusfrüchten:

11 - - Bergamottöl

12 - - Orangenöl

13 - - Zitronenöl

14 - - Limettöl

19 - - sonstige

- andere etherische Öle als von Zitrusfrüchten:

21 - - Geraniumöl

22 - - Jasminöl

23 - - Lavendelöl oder Lavandinöl

24 - - Pfefferminzöl (Öl von Mentha piperita)

25 - - andere Minzenöle

26 - - Vetiveröl

29 - - sonstige

30 - Resinoide

90 - andere

3302 -- Mischungen von Riechstoffen und Mischungen

(einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage

eines oder mehrerer dieser Stoffe, wie sie als Rohstoffe

in der Industrie verwendet werden; andere Zubereitungen

auf der Grundlage von Riechstoffen, wie sie für die

Herstellung von Getränken verwendet werden:

10 - wie sie in der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie

verwendet werden

90 - andere

3303 00 Parfüms und Toilettewässer

3304 -- Zubereitete Schönheits- und Hautpflegemittel

(ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich

Sonnenschutz- oder Sonnenbräunungszubereitungen;

Zubereitungen für die Hand- oder Fußpflege:

10 - Schönheitsmittel für die Lippen

20 - Schönheitsmittel für die Augen

30 - Zubereitungen für die Hand- oder Fußpflege

- andere:

91 - - Puder, auch gepreßt

99 - - sonstige

3305 -- Zubereitungen für die Haarbehandlung:

10 - Haarwaschmittel (Shampoos)

20 - Dauerwellenpräparate und Zubereitungen zum dauerhaften

Glätten des Haares

30 - Haarlacke

90 - andere

3306 -- Zubereitungen für Mund- oder Zahnhygiene, einschließlich

Haftpasten und Haftpulver für Zahnprothesen; Garne zum

Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in

Aufmachungen für den Kleinverkauf:

10 - Zahnreinigungsmittel

20 - Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

90 - andere

3307 -- Zubereitete Rasiermittel (einschließlich preshave- und

after-shave-Artikel), Körper-Desodorierungsmittel,

Badezubereitungen, Enthaarungsmittel und andere

Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen; zubereitete

Raum-Desodorierungsmittel, auch parfümiert

oder mit desinfizierenden Eigenschaften:

10 - zubereitete Rasiermittel (einschließlich preshave- und

after-shave-Artikel)

20 - Körper-Desodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel

30 - parfümierte Badesalze und andere Badezubereitungen

- Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von

Räumen, einschließlich der Riechstoffzubereitungen zur

Verwendung bei religiösen Handlungen:

41 - - Riechstoffzubereitungen, zum Abbrennen (z. B.

Agarbatti)

49 - - sonstige

90 - andere

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse'' und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Genießbare Mischungen oder Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen, wie

sie als Formentrennmittelzubereitungen verwendet

werden (Nr. 1517);

b - isolierte Verbindungen von chemisch eindeutig

bestimmter Konstitution;

c - Haarwaschmittel (Shampoos), Zahnpflegemittel,

Rasiercremes und Rasierschaum sowie

Badezubereitungen, die Seifen oder andere organische

grenzflächenaktive Stoffe enthalten (Nr. 3305, 3306

oder 3307).

2 - Bei der Nummer 3401 gelten als Seifen nur wasserlösliche

Seifen. Seifen und andere Erzeugnisse der Nummer 3401

können auch Zusätze (z. B. Desinfektionsmittel,

Scheuermittel, Füllstoffe, medikamentöse Stoffe)

enthalten. Erzeugnisse mit Zusatz von Scheuermitteln

bleiben nur dann in der Nummer 3401, wenn sie in Stücken

(Blöcken, Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.) vorliegen.

In anderen Formen gehören sie als „Scheuerpasten,

Scheuerpulver und ähnliche Zubereitungen'' in die

Nummer 3405.

3 - Bei der Nummer 3402 gelten als „organische

grenzflächenaktive Stoffe'' Erzeugnisse, die, mit

Wasser zu einer Konzentration von 0,5% bei

20 Grad C gemischt, bei dieser Temperatur nach einer

Standzeit von einer Stunde:

a - eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit

oder beschädigte Emulsion ohne Absetzung der

unlöslichen Stoffe ergeben und

b - die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 x 10 hoch

-2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger reduzieren.

4 - Bei der Nummer 3403 gelten als „Erdöl und Öle aus

bituminösen Mineralien'' die in der Anmerkung 2 zum

Kapitel 27 beschriebenen Produkte.

5 - Bei der Nummer 3404 gelten als „künstliche Wachse und

zubereitete Wachse'', von den nachstehenden Ausnahmen

abgesehen, nur:

A - chemisch hergestellte organische Erzeugnisse mit

Wachscharakter, auch wasserlöslich;

B - Erzeugnisse, die durch Mischen verschiedener Wachse

erhalten wurden;

C - Erzeugnisse mit Wachscharakter auf der Grundlage

eines oder mehrerer Wachse, die Fette, Harze,

mineralische Stoffe oder andere Stoffe enthalten.

Ausgenommen von der Nummer 3404 sind:

a - Erzeugnisse der Nummer 1516, 3402 oder 3823, auch

wenn sie Wachscharakter besitzen;

b - ungemischte tierische oder ungemischte pflanzliche

Wachse, auch raffiniert oder gefärbt,

der Nummer 1521;

c - Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse

der Nummer 2712, auch untereinander gemischt oder

bloß gefärbt;

d - Wachse, gemischt mit oder dispergiert in oder

gelöst in einem flüssigen Medium (z. B. Nr. 3405 oder

3809).

3401 -- Seifen; als Seifen verwendbare organische

grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in

Stücken (Blöcken, Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.), auch

Seife enthaltend; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit

Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder

überzogen:

- Seifen sowie als Seifen verwendbare organische

grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in

Stücken (Blöcken, Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.);

Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder

Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:

11 - - für Toilettezwecke (einschließlich Erzeugnisse mit

medikamentösen Stoffen)

19 - - sonstige

20 - Seifen in anderen Formen

3402 -- Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen);

grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel

(einschließlich zubereiteter Waschhilfsmittel) und

zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend,

andere als solche der Nummer 3401:

- organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in

Aufmachungen für den Kleinverkauf:

11 - - anionenaktive

12 - - kationenaktive

13 - - ioneninaktive (nichtionogene)

19 - - sonstige

20 - Zubereitungen in Aufmachungen für den Kleinverkauf

90 - andere

3403 -- Zubereitete Schmiermittel (einschließlich

Schneidölzubereitungen, Zubereitungen zum Lösen von Bolzen

und Schrauben, Rostschutz oder

Korrosionsschutzzubereitungen und Trennmittel, alle diese

auf der Grundlage von schmierenden Stoffen) und

Zubereitungen, wie sie zur Öl- oder Fettbehandlung von

Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

verwendet werden, ausgenommen Zubereitungen, die als

wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl

oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten:

- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend:

11 - - Zubereitungen zur Behandlung von Spinnstoffen, Leder,

Pelzfellen oder anderen Stoffen

19 - - sonstige

- andere:

91 - - Zubereitungen zur Behandlung von Spinnstoffen, Leder,

Pelzfellen oder anderen Stoffen

99 - - sonstige

3404 -- Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

10 - aus chemisch modifiziertem Montanwachs

20 - aus Polyethylenglykol

90 - andere

3405 -- Poliermittel und Cremes, für Schuhe, Möbel, Fußböden,

Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten, Scheuerpulver

und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte,

Filz, Vliesstoffen, Zellkunststoffen und Zellkautschuk, mit

solchen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder

überzogen), ausgenommen Wachse der Nummer 3404:

10 - Poliermittel, Cremes und ähnliche Zubereitungen, für

Schuhe oder Leder

20 - Poliermittel, Cremes und ähnliche Zubereitungen, für die

Pflege von Holzmöbeln, Holzfußböden oder anderen

Holzarbeiten

30 - Poliermittel und ähnliche Zubereitungen, für Karosserien,

ausgenommen Metallpoliermittel

40 - Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere

Scheuerzubereitungen

90 - andere

3406 00 Kerzen, Lichte und ähnliche Waren

3407 00 Modelliermassen, auch in Aufmachungen als Kinderspielzeug;

Zubereitungen, wie sie als „Dentalwachse'' oder „Dentalabdruckmassen'' verwendet werden, als Warenzusammenstellungen, in Packungen für den Kleinverkauf oder in Tafeln, Hufeisen, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Hefen (Nr. 2102);

b - Blutfraktionen (mit Ausnahme des nicht für

therapeutische oder prophylaktische Zwecke

zubereiteten Blutalbumins), Arzneiwaren und andere

Waren des Kapitels 30;

c - enzymatische Zubereitungen zum Vorgerben (Nr. 3202);

d - zubereitete enzymatische Einweich- oder Waschmittel

und andere Waren des Kapitels 34;

e - gehärtete Eiweißstoffe (Nr. 3913);

f - graphische Erzeugnisse mit einer Trägerschichte aus

Gelatine (Kap. 49).

2 - Als Dextrine der Nummer 3505 gelten Stärkeabbauprodukte

mit einem Gehalt an reduzierendem Zucker, gerechnet als

Dextrose, von 10% oder weniger, bezogen auf die

Trockensubstanz. Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an

reduzierendem Zucker von mehr als 10% gehören in die

Nummer 1702.

3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;

Kaseinleime:

10 - Kasein

90 - andere

3502 -- Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr

Molkenproteinen, die, berechnet auf die Trockensubstanz,

mehr als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine enthalten),

Albuminate und andere Albuminderivate:

(10) - Eialbumin:

11 - - getrocknet

19 - - anders

20 - Milchalbumin, einschließlich Konzentrate aus zwei oder

mehr Molkenproteinen

90 - andere

3503 00 Gelatine (auch in rechteckigen oder quadratischen Blättern,

auch gefärbt oder an der Oberfläche bearbeitet) und

Gelatinederivate; Hausenblase; andere Leime tierischen

Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime der Nummer 3501

3504 00 Peptone und deren Derivate; andere Eiweißstoffe und deren

Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Hautpulver, auch chromiert

3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke

oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

20 - Leime

3506 -- Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung

als Leime oder Klebstoffe geeignete Erzeugnisse in

Aufmachungen für den Kleinverkauf als Leime oder

Klebstoffe, die 1 kg oder weniger enthalten:

10 - zur Verwendung als Leime oder Klebstoffe geeignete

Erzeugnisse in Aufmachungen für den Kleinverkauf als

Leime oder Klebstoffe, die 1 kg oder weniger enthalten

- andere:

91 - - Klebstoffe auf der Grundlage von Kautschuk oder

Kunststoffen (einschließlich Kunstharzen)

99 - - sonstige

3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Lab und Konzentrate davon

90 - andere

Kapitel 36

Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;

Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind isolierte

Verbindungen von chemisch eindeutig bestimmter

Konstitution, mit Ausnahme der in der folgenden

Anmerkung 2a oder 2b genannten Waren.

2 - Als „Waren aus leicht entzündlichen Stoffen'' der

Nummer 3606 gelten nur:

a - Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Stoffe,

für die Verwendung als Brennstoff zu Tabletten,

Stäbchen oder ähnlichem geformt; Brennstoffe auf der

Grundlage von Alkohol sowie ähnliche zubereitete

Brennstoffe, fest oder pastenförmig;

b - flüssige Brennstoffe und Brennstoffe aus

verflüssigten Gasen, in Behältnissen, wie sie für

Füllungen oder Nachfüllungen für Feuerzeuge oder

ähnliche Anzünder verwendet werden, mit einem

Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger;

c - Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzünder und ähnliche

Waren.

3601 00 Schießpulver

3602 00 Zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen Schießpulver

3603 00 Zündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen und Sprengkapseln;

Zünder; elektrische Sprengzünder

3604 -- Feuerwerkskörper, Signalraketen, Hagelraketen,

Nebelsignalkörper und andere pyrotechnische Waren:

10 - Feuerwerkskörper

90 - andere

3605 00 Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der

Nummer 3604

3606 -- Cereisen und andere Zündmetallegierungen, in jeder Form;

Waren aus leicht entzündlichen Stoffen, im Sinne der

Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

10 - flüssige Brennstoffe und Brennstoffe aus verflüssigten

Gasen, in Behältnissen, wie sie für Füllungen oder

Nachfüllungen für Feuerzeuge oder ähnliche Anzünder

verwendet werden, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3

oder weniger

90 - andere

Kapitel 37

Photographische oder kinematographische Waren

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Abfälle und Bruch.

2 - In diesem Kapitel bezieht sich der Begriff

„photographisch'' auf ein Verfahren, bei dem durch den

Einfluß von Licht oder anderen Strahlenarten auf

photosensitive Oberflächen sichtbare Bilder direkt oder

indirekt erzeugt werden.

3701 -- Photographische Platten und Planfilme, sensibilisiert,

nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder

Spinnstoffen; photographische Sofortbild-Planfilme,

sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

10 - für Röntgenaufnahmen

20 - Sofortbild-Planfilme

30 - andere Platten und Planfilme, bei denen irgendeine Seite

mehr als 255 mm beträgt

- andere:

91 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

99 - - sonstige

3702 -- Photographische Filme, in Rollen, sensibilisiert, nicht

belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder

Spinnstoffen; Sofortbildpackungen in Rollen,

sensibilisiert, nicht belichtet:

10 - für Röntgenaufnahmen

20 - Sofortbild-Rollfilme

- andere Filme, nicht perforiert, mit einer Breite von

105 mm oder weniger:

31 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

32 - - sonstige, mit Silberhalogenid-Emulsion

39 - - sonstige

- andere Filme, nicht perforiert, mit einer Breite von mehr

als 105 mm:

41 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge

von mehr als 200 m, für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

42 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge

von mehr als 200 m, nicht für Farbaufnahmen

43 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge

von 200 m oder weniger

44 - - mit einer Breite von mehr als 105 mm bis einschließlich

610 mm

- andere Filme für Farbaufnahmen (mehrfärbig):

51 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge

von 14 m oder weniger

52 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge

von mehr als 14 m

53 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für

Diapositive

54 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, nicht für

Diapositive

55 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

56 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm

- andere:

91 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge

von 14 m oder weniger

92 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge

von mehr als 14 m

93 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger

94 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich

35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

95 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm

3703 -- Photographische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren,

sensibilisiert, nicht belichtet:

10 - in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm

20 - andere, für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

90 - andere

3704 00 Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und

Spinnstoffwaren, belichtet, aber nicht entwickelt

3705 -- Photographische Platten und Filme, belichtet und

entwickelt, ausgenommen kinematographische Filme:

10 - für Offsetreproduktionen

20 - Mikrofilme

90 - andere

3706 -- Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch

mit Tonaufzeichnungen oder nur mit Tonaufzeichnungen:

10 - mit einer Breite von 35 mm oder mehr

90 - andere

3707 -- Chemische Zubereitungen für photographische Zwecke

(ausgenommen Lacke, Leime, Klebstoffe und ähnliche

Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse für photographische

Zwecke, dosiert oder für den Kleinverkauf gebrauchsfertig

aufgemacht:

10 - sensibilisierende Emulsionen

90 - andere

Kapitel 38

Verschiedene chemische Erzeugnisse

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - isolierte chemische Elemente und Verbindungen von

chemisch eindeutig bestimmter Konstitution mit

Ausnahme von folgenden Waren:

1 - künstlicher Graphit (Nr. 3801);

2 - Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide,

Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren,

Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in

Formen oder Aufmachungen, wie sie in der

Nummer 3808 beschrieben sind;

3 - Feuerlöschmittel, in Form von Füllungen für

Feuerlöschgeräte, Feuerlöschgranaten oder -bomber

(Nr. 3813);

4 - die in der folgenden Anmerkung 2a oder 2c

genannten Waren.

b - Mischungen von chemischen Erzeugnissen mit

Nahrungsmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert,

wie sie bei der Zubereitung für die menschliche

Ernährung verwendet werden (im allgemeinen Nr. 2106);

c - Arzneiwaren (Nr. 3003 oder 3004).

d - Ausgebrauchte Katalysatoren, wie sie zur Gewinnung

von unedlen Metallen oder zur Herstellung von

chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendet

werden (Nr. 2620), ausgebrauchte Katalysatoren, wie

sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von

Edelmetallen verwendet werden (Nr. 7112) sowie

Katalysatoren, die aus Metallen oder Metallegierungen

in Form von z. B. fein zerteiltem Pulver oder

Metallgeweben bestehen (Abschn. XIV oder XV).

2 - In die Nummer 3824 und nicht in andere Nummern des Tarifs

gehören folgende Waren:

a - künstliche Kristalle (ausgenommen optische Elemente)

mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr aus

Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- und

Erdalkalimetalle;

b - Fuselöle; Dippelöl;

c - Tintenentferner in Aufmachungen für den Kleinverkauf;

d - Korrekturlacke und andere Korrekturflüssigkeiten, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf;

e - schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B.

Segerkegel).

3801 -- Künstlicher Graphit; kolloidaler oder halbkolloidaler

Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder

anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten

oder anderen Halberzeugnissen:

10 - künstlicher Graphit

20 - kolloidaler oder halbkolloidaler Graphit

30 - kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche

Pasten zum Auskleiden von Öfen

90 - andere

3802 -- Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe;

tierische Schwärze, einschließlich ausgebrauchte Tierkohle:

10 - Aktivkohle

90 - andere

3803 00 Tallöl, auch raffiniert

3804 00 Ablaugen von der Herstellung von Halbstoff aus Holz, auch

konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt,

einschließlich Ligninsulfonate, aber ausgenommen Tallöl

der Nummer 3803

3805 -- Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

sowie andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder

einer anderen Behandlung von Nadelhölzern; rohes Dipenten;

Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol;

Pine-Oil, das als Hauptbestandteil alpha-Terpineol enthält:

10 - Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

20 - Pine-Oil

90 - andere

3806 -- Kolophonium und Harzsäuren sowie deren Derivate; Harzgeist

und Harzöle; Schmelzharze:

10 - Kolophonium und Harzsäuren

20 - Salze des Kolophoniums, der Harzsäuren oder der

Derivate von Kolophonium oder von Harzsäuren,

ausgenommen Salze von Kolophoniumaddukten

30 - Harzester

90 - andere

3807 00 Holzteer; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches

Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der

Grundlage von Kolophonium, Harzsäuren oder pflanzlichem

Pech

3808 -- Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide,

Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren,

Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen

oder Aufmachungen für den Kleinverkauf, sowie als

Zubereitungen oder Waren wie Schwefelbänder, -dochte und

-kerzen sowie Fliegenfänger:

10 - Insekticide

20 - Fungicide

30 - Herbicide, Keimhemmungsmittel und

Pflanzenwuchsregulatoren

40 - Desinfektionsmittel

90 - andere

3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B.

Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,

Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen

Industrien verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten

- andere:

91 - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen

Industrien verwendet werden

92 - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen

Industrien verwendet werden

93 - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen

Industrien verwendet werden

3810 -- Zubereitungen zum Abbeizen von Metalloberflächen;

Flußmittel und andere zubereitete Hilfsmittel zum Löten

oder Schweißen von Metallen; Pulver und Pasten zum Löten

oder Schweißen, aus Metall und anderen Stoffen;

Zubereitungen, wie sie als Füll- oder Überzugsmasse für

Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendet werden:

10 - Zubereitungen zum Abbeizen von Metalloberflächen; Pulver

und Pasten zum Löten oder Schweißen, aus Metall und

anderen Stoffen

90 - andere

3811 -- Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidationsmittel,

Antigums, Viskositätsverbesserer, Korrosionsschutzadditives

und andere zubereitete Additives, alle diese für Mineralöle

(einschließlich Treibstoffe wie Benzin) oder für andere,

zum selben Zweck wie Mineralöl verwendete Flüssigkeiten:

- zubereitete Antiklopfmittel:

11 - - auf der Grundlage von Bleiverbindungen

19 - - sonstige

- Additives für Schmieröle:

21 - - Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

29 - - sonstige

90 - andere

3812 -- Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte

Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen; zubereitete

Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte

Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe:

10 - zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger

20 - zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder

Kunststoffe

30 - zubereitete Antioxidationsmittel und andere

zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder

Kunststoffe

3813 00 Zubereitungen und Füllungen für Feuerlöschgeräte; gefüllte

Feuerlöschgranaten und -bomben

3814 00 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen; zubereitete

Farb- oder Lackentfernungsmittel

3815 -- Reaktionsstarter, Reaktionsbeschleuniger und katalytische

Zubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

- Katalysatoren auf Trägern:

11 - - mit Nickel oder Nickelverbindungen als aktivem Stoff

12 - - mit Edelmetall oder Edelmetallverbindungen als aktivem

Stoff

19 - - sonstige

90 - andere

3816 00 Feuerfeste Zemente, Mörtel, Betone und ähnliche feuerfeste

Mischungen, ausgenommen Waren der Nummer 3801

3817 -- Alkylbenzolgemische und Alkylnaphthalingemische,

ausgenommen solche der Nummer 2707 oder 2902:

10 - Alkylbenzolgemische

20 - Alkylnaphthalingemische

3818 00 Chemische Elemente, für die Verwendung in der Elektronik

dotiert, in Scheiben, Täfelchen oder ähnlichen Formen;

chemische Verbindungen, für die Verwendung in der

Elektronik dotiert

3819 00 Hydraulische Bremsflüssigkeiten und andere

zubereitete Flüssigkeiten für die hydraulische

Kraftübertragung, kein oder weniger als

70 Gewichtsprozent Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

enthaltend

3820 00 Zubereitete Frostschutzmittel und zubereitete

Enteisungsflüssigkeiten

3821 00 Zubereitete Nährsubstrate für die Züchtung von

Mikroorganismen

3822 00 Reagenzien für Diagnostik oder Laboratorien, auf einem

Träger, und zubereitete Reagenzien für Diagnostik oder

Laboratorien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche

der Nummer 3002 oder 3006

3823 -- Industrielle einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der

Raffination; industrielle Fettalkohole:

(10) - Industrielle einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der

Raffination:

11 - - Stearinsäure

12 - - Ölsäure

13 - - Tallölfettsäuren

19 - - andere

70 - Industrielle Fettalkohole

3824 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der

chemischen Industrie oder verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen natürlicher

Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder

verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne

20 - Naphthensäuren, deren wasserunlösliche Salze und deren

Ester

30 - nicht agglomerierte Metallcarbide, untereinander oder mit

metallischen Bindemitteln gemischt

40 - zubereitete Additives für Zemente, Mörtel oder Betone

50 - nicht feuerfeste Mörtel und Betone

60 - D-Sorbit (D-Glucit), ausgenommen solches der

Unternummer 2905 44

(70) - Mischungen, die perhalogenierte Derivate acyclischer

Kohlenwasserstoffe enthalten, wobei diese Derivate zwei

oder mehr verschiedene Halogene enthalten:

71 - - nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate

acyclischer Kohlenwasserstoffe enthaltend

79 - - andere

90 - andere

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

Anmerkungen

1 - Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehr

Einzelkomponenten bestehen, von denen einzelne oder alle

in den Abschnitt VII fallen und die erkennbar dazu

bestimmt sind, durch Zusammenmischen ein Erzeugnis des

Abschnittes VI oder VII herzustellen, sind in die Nummer

des fertigen Produktes einzureihen, wenn die Komponenten

folgende Voraussetzungen erfüllen:

a - Unter Berücksichtigung der Art ihrer Aufmachung muß

klar erkennbar sein, daß sie ohne neuerliche

Abpackung zusammen verwendet werden sollen;

b - sie müssen zusammen zur Abfertigung gestellt werden;

c - es muß erkennbar sein, daß sie auf Grund ihrer

Beschaffenheit oder der einander ergänzenden

Mengenverhältnisse, in denen sie vorliegen,

zusammengehören.

2 - Mit Ausnahme der Waren der Nummer 3918 oder 3919 gehören

Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven,

Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im

Hinblick auf den eigentlichen Gebrauch der Waren

nicht nur nebensächlich sind, in das Kapitel 49.

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

Anmerkungen

1 - Als Kunststoffe gelten in allen Abschnitten des

Tarifs jene Stoffe der Nummern 3901 bis 3914,

welche, entweder zum Zeitpunkt der Polymerisation oder in

irgendeinem späteren Stadium unter äußerem Einfluß (meist

Hitze und Druck, allenfalls unter Zuhilfenahme eines

Lösungsmittels oder Weichmachers) fähig sind oder waren,

durch Spritzen, Gießen, Strangpressen, Walzen oder andere

Verfahren eine Form anzunehmen, die nach Aufhören dieses

Einflusses beibehalten wird. Als Kunststoffe gelten in

allen Abschnitten des Tarifs auch Vulkanfiber. Nicht als

Kunststoffe gelten jedoch Waren, die als Spinnstoffe des

Abschnittes XI zu beurteilen sind.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Wachse der Nummer 2712 oder 3404;

b - isolierte organische Verbindungen von chemisch

eindeutig bestimmter Konstitution (Kap. 29);

c - Heparin und seine Salze (Nr. 3001);

d - Lösungen von Erzeugnissen der Nummern 3901 bis 3913

(ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen

Lösungsmitteln, wenn das Gewicht des Lösungsmittels

50 Gewichtsprozent der Lösung überschreitet (Nr.

3208); Prägefolien der Nummer 3212;

e - organische grenzflächenaktive Stoffe und

Zubereitungen der Nummer 3402;

f - Schmelzharze und Harzester (Nr. 3806);

g - Reagenzien für Diagnostik oder Laboratorien, auf

einem Träger aus Kunststoffen (Nr. 3822);

h - synthetischer Kautschuk, wie er für das

Kapitel 40 definiert ist und Waren daraus;

i - Sattler- und Riemerwaren (Nr. 4201), Koffer,

Handtaschen und andere Behältnisse der Nummer 4202;

k - Flecht- und Korbwaren sowie andere Waren des

Kapitels 46;

l - Wandbeläge der Nummer 4814;

m - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und Waren

daraus);

n - Waren des Abschnittes XII (z. B. Schuhe,

Kopfbedeckungen, Regenschirme, Sonnenschirme,

Spazierstöcke, Peitschen, Reitgerten und Teile

davon);

o - Phantasieschmuck der Nummer 7117;

p - Waren des Abschnittes XVI (Maschine und Apparate,

elektrotechnische Waren);

q - Teile von Fahrzeugen des Abschnittes XVII;

r - Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente,

Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);

s - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für

Uhren);

t - Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und

Teile davon);

u - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte

Gebäude);

v - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

Sportgeräte);

w - Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe,

Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für

Tabakspfeifen, Zigarettenspitze und ähnliches, Teile

von Vakuum-Isolierflaschen und von anderen Behältern

mit Vakuumisolierung, Füllfedern, Kugelschreiber,

Füllstifte).

3 - Die Nummern 3901 bis 3911 umfassen nur durch chemische

Synthese gewonnene Waren der folgenden Kategorien:

a - flüssige, synthetische Polyolefine, von denen

bei 300 Grad C weniger als 60 Volumprozent

übergehen; bei einer Destillation unter reduziertem

Druck ist auf 1013 mbar umzurechnen (Nrn. 3901 und

3902);

b - niedrig polymerisierte Harze des Cumaron

c - andere synthetische Polymere mit durchschnittlich

wenigstens 5 Monomereneinheiten;

d - Silicone (Nr. 3910);

e - Resole (Nr. 3909) und andere Vorpolymere.

4 - Der Ausdruck „Copolymere'' umfaßt alle Polymere, bei

denen keine einzige Monomereinheit 95 Gewichtsprozent

oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

In diesem Kapitel sind, soweit nicht anderes bestimmt

ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate,

Copolyadditionsprodukte, Blockcopolymere und

Pfropfcopolymere) und Polymermischungen in jene Nummer

einzureihen, welche die Polymere jener Comonomereinheit

umfaßt, die gewichtsmäßig über jede andere

Comonomereinheit überwiegt. Für Zwecke dieser Anmerkung

sind jene polymeraufbauenden Comonomereinheiten, die in

die gleiche Nummer eingereiht werden können,

zusammenzuziehen.

Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind

Copolymere und Polymermischungen in die der Numerierung

nach letzte der gleichermaßen in Betracht kommenden

Nummern einzureihen.

5 - Chemisch modifizierte Polymere, das sind Polymere, bei

denen nur die Anhänge zu der Polymerhauptkette durch

chemische Reaktion geändert wurden, sind in die

entsprechende Nummer des unmodifizierten Polymers

einzureihen. Diese Bestimmung gilt nicht für

Pfropfcopolymere.

6 - Als Rohformen der Nummer 3901 bis 3914 gelten nur:

a - Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen

(Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;

b - Blöcke mit unregelmäßiger Form, Krümel, Pulver

(einschließlich Formmassen), Granalien, Flocken und

ähnliche lose Formen.

7 - Ausgenommen von der Nummer 3915 sind Abfälle, Abschnitzel

sowie Bruch aus einem einzelnen thermoplastischen Stoff,

in Rohformen umgewandelt (Nrn. 3901 bis 3914).

8 - Bei der Nummer 3917 gelten als Rohre und Schläuche hohle,

halbgefertige oder fertige Waren, wie sie hauptsächlich

zum Befördern, Leiten oder Verteilen von Gasen oder

Flüssigkeiten verwendet werden (z. B. gerippter

Gartenschlauch, perforierte Rohre); Wursthüllen und

andere Flachschläuche sind gleichfalls erfaßt. Abgesehen

von den Letztgenannten gelten Waren mit einem anderen als

runden, ovalen, rechteckigen (bei denen die Länge nicht

das 1,5-fache der Breite übersteigt) oder die Form

eines regelmäßigen Vielecks aufweisenden inneren

Querschnitt nicht als Rohre und Schläuche sondern als

Profile.

9 - Bei der Nummer 3918 gelten als „Wand- oder Deckenbeläge

aus Kunststoffen'' Waren in Rollen, mit einer Breite von

nicht weniger als 45 cm, die für Wand- oder

Deckendekoration geeignet sind, die auf einer Unterlage

aus anderen Stoffen als Papier bleibend befestigt sind,

wobei die Lage aus Kunststoffen (auf der Schauseite)

gemasert, geprägt, gefärbt, mit Mustern bedruckt oder

anders dekoriert ist.

10 - Bei den Nummern 3920 und 3921 gelten als „Platten,

Blätter, Filme, Folien und Streifen'' nur Platten,

Blätter, Filme, Folien, Streifen (ausgenommen solche des

Kap. 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form,

auch bedruckt oder anders auf der Oberfläche bearbeitet,

die nicht zugeschnitten oder lediglich zu Rechtecken

(einschließlich Quadraten) geschnitten, aber nicht weiter

behandelt wurden (auch wenn sie durch diesen Zuschnitt

Fertigwaren wurden).

11 - Die Nummer 3925 umfaßt nur die nachstehenden Waren,

soweit sie nicht durch vorhergehende Nummern des

Unterkapitels 11 erfaßt sind:

a - Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks),

Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem

Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter;

b - Konstruktionselemente, die z. B. für Böden,

Wände, Zwischenwände, Decken oder Dächer verwendet

werden;

c - Dachrinnen und Zubehör dafür;

d - Türen, Fenster und deren Rahmen sowie Türschwellen;

e - Balustraden, Geländer, Zäune und ähnliche Barrieren;

f - Fensterläden, Rolläden, Jalousien und ähnliche Waren

sowie Teile und Zubehör dafür;

g - große Regale zum Zusammenbau und zum festen Einbau

z. B. in Geschäften, Werkstätten oder Warenhäusern;

h - Bauverzierungen, z. B. Hohlkehlen, Kuppeln, Friese;

i - Beschläge und ähnliche Waren, die zur bleibenden

Befestigung auf oder in Türen, Fenstern, Treppen,

Wänden oder anderen Teilen von Gebäuden bestimmt

sind, z. B. Griffe, Klinken, Haken, Konsolen,

Handtuchhalter, Schalterplatten und andere

Schutzplatten.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Innerhalb jeder Nummer dieses Kapitels sind Polymere

(einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte

Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen:

a - Wenn eine Unternummer „andere'' oder „sonstige''

innerhalb derselben Folge der Unternummern

aufscheint:

1 - Die Bezeichnung eines Polymers in einer

Unternummer mit der Vorsilbe „poly'' (z. B.

Polyethylen und Polyamid-6,6) bedeutet, daß die

polymeraufbauende Monomereinheit oder die

Monomereinheiten des namentlich genannten

Polymers zusammengenommen 95 Gewichtsprozent

oder mehr zum gesamten Polymergehalt beitragen

müssen.

2 - Die in den Unternummern 3901 30, 3903 20,

3903 30 und 3904 30 genannten Copolymere sind in

diese Unternummern einzureihen, sofern die

Comonomereinheiten des genannten Copolymers

95 Gewichtsprozent oder mehr zum gesamten

Polymergehalt beitragen.

3 - Chemisch modifizierte Polymere sind in die

Unternummer „andere'' oder „sonstige''

einzureihen, sofern diese chemisch modifizierten

Polymere von keiner anderen Unternummer

spezifischer erfaßt werden.

4 - Polymere, die den vorstehenden Absätzen 1, 2

und 3 nicht entsprechen, sind in jene

Unternummer unter den verbleibenden Unternummern

in der Folge der Unternummern einzureihen, die

Polymere jener Monomereinheit umfaßt, die

gewichtsmäßig jede andere Comonomereinheit

überwiegt. Für diesen Zweck sind die

polymeraufbauenden Monomereinheiten, die in

dieselbe Unternummer fallen, zusammenzuziehen.

Es werden nur jene polymeraufbauenden

Comonomereinheiten miteinander verglichen, die

in dieselbe in Betracht kommende Folge von

Unternummern fallen.

b - Wenn keine Unternummer „andere'' oder „sonstige''

innerhalb derselben Folge der Unternummern

aufscheint:

1 - Polymere sind in jene Unternummer einzureihen,

die Polymere jener Monomereinheit umfaßt, die

gewichtsmäßig jede andere Comonomereinheit

überwiegt. Für diesen Zweck sind die

polymeraufbauenden Monomereinheiten, die in

dieselbe Unternummer fallen, zusammenzuziehen.

Es werden nur jene polymeraufbauenden

Comonomereinheiten miteinander verglichen, die

in dieselbe in Betracht kommende Folge von

Unternummern fallen.

2 - Chemisch modifizierte Polymere sind in die für

das unmodifizierte Polymer vorgesehene

Unternummer einzureihen.

Polymermischungen sind in dieselbe Unternummer

einzureihen wie Polymere aus denselben

Monomereinheiten in denselben

Mengenverhältnissen.

I. Rohformen

3901 -- Polymere von Ethylen, in Rohformen:

10 - Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

20 - Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

30 - Ethylen-Vinylacetat-Copolymere

90 - andere

3902 -- Polymere von Propylen oder anderen Olefinen, in Rohformen:

10 - Polypropylen

20 - Polyisobutylen

30 - Propylencopolymere

90 - andere

3903 -- Polymere von Styrol, in Rohformen:

- Polystyrol:

11 - - expandierbar

19 - - sonstiges

20 - Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

30 - Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

90 - andere

3904 -- Polymere von Vinylchlorid oder von anderen

halogenierten Olefinen, in Rohformen:

10 - Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen gemischt

- anderes Polyvinylchlorid:

21 - - nicht weichgemacht

22 - - weichgemacht

30 - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

40 - andere Vinylchlorid-Copolymere

50 - Vinylidenchloridpolymere

- fluorierte Polymere:

61 - - Polytetrafluorethylen

69 - - sonstige

90 - andere

3905 -- Polymere von Vinylacetat oder von anderen Vinylestern, in

Rohformen; andere Vinylpolymere, in Rohformen:

(10) - Polyvinylacetat:

11 - - in wässeriger Dispersion

19 - - andere

(20) - Vinylacetat-Copolymere:

21 - - in wässeriger Dispersion

29 - - andere

30 - Polyvinylalkohol, auch unhydrolisierte Acetatgruppen

enthaltend

(90) - andere:

91 - - Copolymere

99 - - andere

3906 -- Acrylpolymere, in Rohformen:

10 - Polymethylmethacrylat

(90) - andere:

91 - - Copolymere

99 - - sonstige

3907 -- Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in

Rohformen; Polycarbonate, Alkydharze, Polyallylester und

andere Polyester, in Rohformen:

10 - Polyacetale

20 - andere Polyether

30 - Epoxidharze

40 - Polycarbonate

50 - Alkydharze

60 - Polyethylenterephthalat

- andere Polyester:

91 - - ungesättigte

99 - - sonstige

3908 -- Polyamide, in Rohformen:

10 - Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

90 - andere

3909 -- Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane in Rohformen:

10 - Harnstoffharze; Thioharnstoffharze

20 - Melaminharze

30 - andere Aminoharze

40 - Phenolharze

50 - Polyurethane

3910 00 Silicone, in Rohformen

3911 -- Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene,

Polysulfide, Polysulfone und andere Waren im Sinne der

Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen, in Rohformen:

10 - Petroleumharze, Cumaronharze, Inden- oder

Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

90 - andere

3912 -- Cellulose und deren chemische Derivate anderweitig weder

genannt noch inbegriffen, in Rohformen:

- Celluloseacetate:

11 - - nicht weichgemacht

12 - - weichgemacht

20 - Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

- Celluloseether:

31 - - Carboxymethylcellulose und deren Salz

39 - - sonstige

90 - andere

3913 -- Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte

natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe,

chemische Derivate Naturkautschuks), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen, in Rohformen:

10 - Alginsäure, deren Salze und Ester

90 - andere

3914 00 Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der

Nummern 3901 bis 3913, in Rohformen.

II. Abfälle, Abschnitzel und Bruch; Halbfabrikate; Fertigwaren

3915 -- Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von Kunststoffen:

10 - aus Polymeren von Ethylen

20 - aus Polymeren von Styrol

30 - aus Polymeren von Vinylchlorid

90 - aus anderen Kunststoffen

3916 -- Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm,

Stäbe, Stangen und Profile, auch mit

Oberflächenbearbeitung, jedoch noch anders bearbeitet, aus

Kunststoffen:

10 - aus Polymeren von Ethylen

20 - aus Polymeren von Vinylchlorid

90 - aus anderen Kunststoffen

3917 -- Rohre und Schläuche sowie Fittings dafür (z. B.

Verbindungsstücke, Kniestücke und Flanschen), aus

Kunststoffen:

10 - Kunstdärme (Wursthüllen) aus gehärtetem Eiweißstoff oder

aus Cellulosekunststoffen

- nicht biegsame Rohre und Schläuche:

21 - - aus Polymeren von Ethylen

22 - - aus Polymeren von Propylen

23 - - aus Polymeren von Vinylchlorid

29 - - aus sonstigen Kunststoffen

- andere Rohre und Schläuche:

31 - - biegsame Rohre und Schläuche, mit einem

Minimalberstdruck von 27,6 MPa

32 - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen Stoffen

verbunden, ohne Fittings

33 - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen Stoffen

verbunden, mit Fittings

39 - - sonstige

40 - Fittings

3918 -- Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in

Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder

Deckenbeläge aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu

diesem Kapitel:

10 - aus Polymeren von Vinylchlorid

90 - aus anderen Kunststoffen

3919 -- Platten, Blätter, Filme, Folien, Bänder, Streifen

und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend,

aus Kunststoffen, auch in Rollen:

10 - in Rollen, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

90 - andere

3920 -- Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und

Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt,

geschichtet, unterlegt noch mit anderen Stoffen verbunden:

10 - aus Polymeren von Ethylen

20 - aus Polymeren von Propylen

30 - aus Polymeren von Styrol

- aus Polymeren von Vinylchlorid:

41 - - nicht biegsam

42 - - biegsam

- aus Acrylpolymeren:

51 - - aus Polymethylmethacrylat

59 - - sonstige

- aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Polyallylestern oder

anderen Polyestern:

61 - - aus Polycarbonaten

62 - - aus Polyethylenterephthalat

63 - - aus ungesättigten Polyestern

69 - - aus sonstigen Polyestern

- aus Cellulose oder deren chemischen Derivaten:

71 - - aus regenerierter Cellulose

72 - - aus Vulkanfiber

73 - - aus Celluloseacetat

79 - - aus sonstigen Cellulosederivaten

- aus anderen Kunststoffen:

91 - - aus Polyvinylbutyral

92 - - aus Polyamiden

93 - - aus Aminoharzen

94 - - aus Phenolharzen

99 - - aus sonstigen Kunststoffen

3921 -- Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und Streifen, aus

Kunststoffen:

- aus Zellkunststoffen:

11 - - aus Polymeren von Styrol

12 - - aus Polymeren von Vinylchlorid

13 - - aus Polyurethanen

14 - - aus regenerierter Cellulose

19 - - aus sonstigen Kunststoffen

90 - andere

3922 -- Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets,

Klosettmuscheln, -sitze, -deckel, -spülkästen

und ähnliche sanitäre Waren, aus Kunststoffen:

10 - Badewannen, Duschen und Waschbecken

20 - Klosettsitze und -deckel

90 - andere

3923 -- Waren für den Transport oder die Verpackung

von Erzeugnissen, aus Kunststoffen; Stöpsel,

Deckel, Kappen und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:

10 - Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

- Säcke, Beutel und Taschen (einschließlich Tüten):

21 - - aus Polymeren von Ethylen

29 - - aus sonstigen Kunststoffen

30 - Flaschen, Korbflaschen, Flakons und ähnliche Waren

40 - Spulen, Hülsen und ähnliche Materialträger

50 - Stöpsel, Deckel, Kappen und andere Verschlüsse

90 - andere

3924 -- Tisch-, Küchen- und andere Haushaltswaren sowie

Toiletteartikel, aus Kunststoffen:

10 - Tisch- und Küchenwaren

90 - andere

3925 -- Baubedarf aus Kunststoffen, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter,

mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter

20 - Türen, Fenster und deren Rahmen sowie Türschwellen

30 - Fensterläden, Rolläden, Jalousien und ähnliche Waren

sowie Teile davon

90 - andere

3926 -- Andere Waren aus Kunststoffen und Waren

aus anderen Stoffen der Nummern 3901 bis

3914:

10 - Büro- oder Schulartikel

20 - Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich

Handschuhe)

30 - Beschläge für Möbel, Karosserien oder ähnliche Waren

40 - Statuetten und andere Ziergegenstände

90 - andere

Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus

Anmerkungen

1 - Als Kautschuk gelten in allen Abschnitten des

Tarifs, wenn nichts anderes bestimmt ist, folgende Waren,

auch weich oder hart vulkanisiert:

Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule,

Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten,

synthetischer Kautschuk, Faktis (Ölkautschuk)

und deren Regenerate.

2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und

Waren daraus);

b - Schuhe und Teile davon (Kap. 64);

c - Kopfbedeckungen (einschließlich Badehauben) und Teile

davon (Kap. 65);

d - Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische und

elektrische Apparate sowie alle Waren aus

Hartkautschuk für elektrotechnische Zwecke

(Abschn. XVI);

e - Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96;

f - Waren 95 (mit Ausnahme von Sporthandschuhen und Waren

der Nrn. 4011 bis 4013).

3 - Als Rohformen der Nummern 4001 bis 4003 und 4005 gelten

nur:

a - Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich

Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere

Dispersionen und Lösungen);

b - Blöcke mit unregelmäßiger Form, Krümel,

Ballen, Pulver, Granalien, Klumpen und

ähnliche lose Formen.

4 - Als synthetischer Kautschuk gelten in der Anmerkung 1 zu

diesem Kapitel und in der Nummer 4002:

a - ungesättigte synthetische Stoffe, die nach

der Vulkanisation mit Schwefel nicht mehr

in einen thermoplastischen Zustand zurückgeführt

werden können und bei einer Temperatur zwischen

18 Grad C und 29 Grad C eine Dehnung bis zum

Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne

zu reißen und die sich weiters nach einer Dehnung auf

das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb

von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache

ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen.

Für die Durchführung dieser Prüfung ist der Zusatz

für die Vernetzung notwendiger Stoffe, wie

Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger

zulässig; ebenso können in der Anmerkung 5b2 und

5b3 angeführte Stoffe enthalten sein. Andere Stoffe,

die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie

Streckungsmittel, Weichmacher oder Füllstoffe, sind

jedoch nicht zulässig;

b - Thioplaste (TM);

c - Naturkautschuk, durch Pfropfung oder Mischen mit

Kunststoffen modifiziert, depolymerisierter

Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten

synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen

Hochpolymeren, sofern alle diese Erzeugnisse den

vorstehend unter 4a genannten Erfordernissen

bezüglich Vulkanisation, Dehnung und Rückgang der

Dehnung entsprechen.

5 - a - Ausgenommen von den Nummern 4001 und 4002 sind

Kautschuk oder Kautschukmischungen, denen vor oder

nach der Koagulation zugesetzt wurden:

1 - Vulkanisationsmittel, Beschleuniger,

Verzögerer und Aktivatoren (ausgenommen solche,

die zum Zubereiten von vorvulkanisiertem Latex

zugesetzt wurden);

2 - Pigmente oder andere Färbemittel, ausgenommen

solche, die nur zur Kennzeichnung zugesetzt

wurden;

3 - Weichmacher oder Streckungsmittel (ausgenommen

Mineralöle bei ölgestrecktem Kautschuk), aktive

oder inerte Füllstoffe, Verstärkungsmittel,

organische Lösungsmittel oder andere Stoffe,

ausgenommen solche, die nach Anmerkung 5b

zulässig sind;

b - die Anwesenheit der nachstehenden Substanzen in

Kautschuk oder Kautschukmischungen ändert nichts an

der Einreihung in die entsprechende Nummer 4001 oder

4002, vorausgesetzt, daß ein derartiger Kautschuk

oder eine derartige Kautschukmischung den

wesentlichen Charakter als Rohmaterial beibehält:

1 - Emulgatoren oder Antihaftmittel;

2 - geringe Mengen an Zersetzungsprodukten von

Emulgatoren;

3 - sehr geringe Mengen an wärmeempfindlichen Stoffen

(üblicherweise zu Herstellung von

wärmeempfindlichen Latex), kationischen

grenzflächenaktiven Stoffen (üblicherweise zur

Herstellung von elektropositivem Latex),

Antioxidiermittel, Koagulationsmittel,

Mittel für die Krümelbildung, Mittel

zur Kältebeständigkeit, Peptisiermittel

(Mastiziermittel), Konservierungsmittel,

Stabilisatoren, Mittel zur Viskositätskontrolle

und ähnlichen Zusätzen für spezielle Zwecke.

6 - Als Abfälle, Abschnitzel und Bruch der Nummer

4004 gelten Kautschukabfall, -abschnitzel und

-bruch von der Erzeugung oder Bearbeitung von

Kautschuk und Kautschukwaren, die wegen Zerschneidens,

Abnutzung oder aus anderen Gründen endgültig nicht mehr

als solche verwendet werden können.

7 - Nichtumsponnene (nackte) Fäden aus vulkanisiertem

Kautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm

beträgt, sind als Streifen, Stäbe oder Profile in die

Nummer 4008 einzureihen.

8 - Förderbänder und Treibriemen aus textilen

Flächenerzeugnissen, mit Kautschuk imprägniert,

bestrichen, überzogen oder geschichtet, sowie mit

Kautschuk imprägnierte, bestrichene, überzogene

oder in Kautschuk getauchte Garne und Bindfäden sind in

die Nummer 4010 einzureihen.

9 - Bei den Nummern 4001, 4002, 4003, 4005 und

4008 gelten als „Platten, Blätter und Streifen''

nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke in

regelmäßiger Form, die nicht zugeschnitten sind

oder die durch bloßes Zuschneiden eine quadratische oder

rechteckige Form erhalten haben, auch wenn sie dadurch

den Charakter von Fertigwaren erhalten haben. Sie dürfen

jedoch nicht sonst weiter bearbeitet sein; eine

Oberflächenbearbeitung (z. B. durch Bedrucken) bleibt

hiebei außer Betracht. Stäbe und Profile der Nummer 4008

können auch auf bestimmte Längen zugeschnitten sein,

dürfen jedoch - abgesehen von einer

Oberflächenbearbeitung - nicht weiter bearbeitet sein.

4001 -- Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und

ähnliche natürliche Kautschukarten in Rohformen oder in

Platten, Blättern oder Streifen:

10 - Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert

- Naturkautschuk in anderen Formen:

21 - - geräucherte Blätter (smoked sheets)

22 - - technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)

29 - - sonstige

30 - Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche

natürliche Kautschukarten

4002 -- Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in

Rohformen oder in Platten, Blättern oder Streifen;

Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der

Nummer 4001, in Rohformen oder in Platten, Blättern oder

Streifen:

- Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter

Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR):

11 - - Latex

19 - - sonstige

20 - Butadien-Kautschuk (BR)

- Isobuten-Isopren-(Butyl)Kautschuk (IIR);

Halogen-Isobuten-Isopren-Kautschuk

(CIIR oder BIIR):

31 - - Isobuten-Isopren-(Butyl)Kautschuk (IIR)

39 - - sonstige

- Chloropren-(Chlorbutadien)Kautschuk (CR):

41 - - Latex

49 - - sonstige

- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):

51 - - Latex

59 - - sonstige

60 - Isopren-Kautschuk (IR)

70 - Etylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)

80 - Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der

Nummer 4001

- andere:

91 - - Latex

99 - - sonstige

4003 00 Regenerierter Kautschuk in Rohformen oder in Platten,

Blättern oder Streifen

4004 00 Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von Weichkautschuk, sowie

Pulver und Granalien daraus

4005 -- Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Rohformen oder

in Platten, Blättern oder Streifen:

10 - mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid

20 - Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der

Unternummer 4005 10

- andere:

91 - - Platten, Blätter und Streifen

99 - - sonstige

4006 -- Andere Formen (z. B. Stäbe, Rohre und Profile) und Waren

(z. B. Scheiben und Ringe), aus nichtvulkanisiertem

Kautschuk:

10 - „Camel back'' (Rohlaufprofile zur Runderneuerung von

Kautschukreifen)

90 - andere

4007 00 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

4008 -- Platten, Blätter, Streifen, Stangen und Profile, aus

vulkanisiertem Weichkautschuk:

- aus Zellkautschuk:

11 - - Platten, Blätter und Streifen

19 - - sonstige

- nicht aus Zellkautschuk:

21 - - Platten, Blätter und Streifen

29 - - sonstige

4009 -- Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem Weichkautschuk,

auch mit Fittings (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke und

Flanschen):

10 - nicht mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne

Fittings

20 - nur mit Metall verstärkt oder verbunden, ohne Fittings

30 - nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt oder verbunden,

ohne Fittings

40 - mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne

Fittings

50 - mit Fittings

4010 -- Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk:

10 - Keilriemen

- andere:

91 - - mit einer Breite von mehr als 20 cm

99 - - sonstige

4011 -- Luftreifen aus Kautschuk, neu:

10 - wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennautos) verwendet werden

20 - wie sie für Autobusse und Lastkraftwagen verwendet werden

30 - wie sie für Luftfahrzeuge verwendet werden

40 - wie sie für Motorräder verwendet werden

50 - wie sie für Fahrräder verwendet werden

- andere:

91 - - mit stollenförmigem, winkelförmigem, V-förmigem oder

ähnlichem Profil

99 - - sonstige

4012 -- Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht;

Vollgummi- oder Hohlkammerreifen, auswechselbare

Reifenprofile und Felgenbänder, aus Kautschuk:

10 - runderneuerte Reifen

20 - gebrauchte Luftreifen

90 - andere

4013 -- Luftschläuche aus Kautschuk:

10 - wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennautos), Autobusse oder

Lastkraftwagen verwendet werden

20 - wie sie für Fahrräder verwendet werden

90 - andere

4014 -- Hygienische oder pharmazeutische Waren (einschließlich

Sauger), aus vulkanisiertem Weichkautschuk, auch in

Verbindung mit Hartkautschukteilen:

10 - Präservative

90 - andere

4015 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich

Handschuhe), für alle Zwecke, aus vulkanisiertem

Weichkautschuk:

- Handschuhe:

11 - - für chirurgische Zwecke

19 - - sonstige

90 - andere

4016 -- Andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk:

10 - aus Zellkautschuk

- andere:

91 - - Bodenbeläge und Fußmatten

92 - - Radiergummi

93 - - Dichtungen

94 - - Boots- oder Dockfender, auch aufblasbar

95 - - sonstige aufblasbare Waren

99 - - sonstige

4017 00 Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen,

einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

Abschnitt VIII

Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse;

Waren aus tierischen Därmen

Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie Leder

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Abschnitzel und ähnliche Abfälle von rohen

Häuten oder Fellen (Nr. 0511);

b - Vogelbälge und Teile davon, mit ihren

Federn oder Daunen (Nr. 0505 oder 6701);

c - nicht enthaarte Häute oder Felle, roh,

gegerbt oder zugerichtet (Kap. 43); im Kapitel 41

bleiben jedoch rohe, nicht enthaarte Häute und Felle

von Rindern (einschließlich von Kälbern und Büffeln),

Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder

Lämmern (ausgenommen von Astrachan-, Breitschwanz-,

Karakul-, Persianer- und ähnlichen Lämmern sowie von

indischen, chinesischen, mongolischen und

tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln

(ausgenommen von jemenitischen, mongolischen und

tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen

(einschließlich Pekaris), von Gemsen, Gazellen,

Rentieren, Elchen, Rotwild, Rehböcken oder Hunden.

2 - Als Kunstleder (rekonstituiertes Leder) gelten in allen

Abschnitten des Tarifs nur Stoffe der in der Nummer 4111

erfaßten Art.

4101 -- Häute und Felle, roh, von Rindern (einschließlich Kälbern),

Pferden oder anderen Einhufern (frisch, gesalzen,

getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders haltbar

gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder zugerichtet,

noch sonst bearbeitet), auch enthaart oder gespalten:

10 - ganze Häute und Felle von Rindern (einschließlich

Kälbern), mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger

für nur getrocknete, von 10 kg oder weniger für

trocken gesalzene oder von 14 kg oder weniger für

frische, naßgesalzene oder anders haltbar gemachte Häute

oder Felle

- andere Häute und Felle von Rindern (einschließlich

Kälbern), frisch oder naßgesalzen:

21 - - ganze

22 - - Kernstücke (Croupons) und halbe Kernstücke

29 - - sonstige

30 - andere Häute und Felle von Rindern (einschließlich

Kälbern), anders haltbar gemacht

40 - Häute und Felle von Pferden oder anderen Einhufern

4102 -- Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch, gesalzen,

getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders haltbar

gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder

zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in der Anmerkung 1c zu diesem

Kapitel genannten Waren:

10 - nicht enthaart

- enthaart:

21 - - gepickelt

29 - - sonstige

4103 -- Andere Häute und Felle, roh (frisch, gesalzen, getrocknet,

geäschert, gepickelt oder anders haltbar gemacht, weder

gegerbt noch als Pergamentleder zugerichtet, noch sonst

bearbeitet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen die

in der Anmerkung 1b oder 1c zu diesem Kapitel genannten

Waren:

10 - von Ziegen oder Zickeln

20 - von Kriechtieren

90 - andere

4104 -- Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), Pferden oder

anderen Einhufern, enthaart, ausgenommen Leder der Nummer

4108 oder 4109:

10 - Leder in ganzen Häuten von Rindern (einschließlich

Kälbern), mit einer Fläche von 28 Quadratfuß (2,6 m2)

oder weniger pro Stück

- anderes Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

Pferden oder anderen Einhufern gegerbt oder nachgegerbt,

nicht weiter zugerichtet, auch gespalten:

21 - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), pflanzlich

vorgegerbt

22 - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), anders

vorgegerbt

29 - - sonstiges

- anderes Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

Pferden oder anderen Einhufern, als Pergamentleder

zugerichtet, oder sonst nach dem Gerben weiter

bearbeitet:

31 - - Volleder und Narbenspaltleder

39 - - sonstiges

4105 -- Schafleder oder Lammleder, enthaart, ausgenommen Leder der

Nummer 4108 oder 4109:

- gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht weiter zugerichtet,

auch gespalten:

11 - - pflanzlich vorgegerbt

12 - - anders vorgegerbt

19 - - sonstiges

20 - als Pergamentleder zugerichtet oder sonst nach dem Gerben

weiter bearbeitet

4106 -- Ziegenleder oder Zickelleder, enthaart, ausgenommen Leder

der Nummer 4108 oder 4109:

- gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht weiter zugerichtet,

auch gespalten:

11 - - pflanzlich vorgegerbt

12 - - anders vorgegerbt

19 - - anderes

20 - als Pergamentleder zugerichtet oder sonst nach dem Gerben

weiter bearbeitet

4107 -- Leder von anderen Tieren, ohne Haare, ausgenommen Leder der

Nummer 4108 oder 4109:

10 - von Schweinen

- von Kriechtieren:

21 - - pflanzlich vorgegerbt

29 - - sonstiges

90 - von anderen Tieren

4108 00 Sämischleder (Chamoisleder), einschließlich Neusämischleder

4109 00 Lackleder (Patentleder) und Patentlederimitation;

metallisiertes Leder

4110 00 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder), nicht zur Herstellung von

Lederwaren geeignet; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

4111 00 Kunstleder (rekonstituiertes Leder), auf der Grundlage von

nicht zerfasertem oder zerfasertem Leder hergestellt, in

Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

Kapitel 42

Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und

ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - steriles Catgut und ähnliches steriles Nahtmaterial

(Nr. 3006);

b - Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (mit

Ausnahme von Handschuhen), mit Futter aus Pelzfellen

oder künstlichem Pelzwerk, oder mit äußeren Teilen

aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese

äußeren Teile über den Umfang eines einfachen

Besatzes hinausgehen (Nr. 4303 oder 4304);

c - konfektionierte Waren aus Netzen (Nr. 5608);

d - Waren des Kapitels 64;

e - Kopfbedeckungen und Teile davon (Kap. 65);

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