Bundesgesetz vom 24. November 1987 über die Durchführung von Zollbestimmungen im Zusammenhang mit der Europäischen Integration (Integrations-Durchführungsgesetz 1988; IDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 94
Änderungshistorie JSON API
2.

Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem die in Abs. 1

3.

Im Warenverkehr zwischen Griechenland und Österreich werden alle

Artikel 6

Wenn die Republik Griechenland Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung für Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung eingeführt werden, aussetzt oder schneller als in dem festgelegten Zeitplan senkt, so nimmt die Republik Griechenland die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung auch für Waren mit Ursprung in Österreich auf die gleiche Höhe vor.

Artikel 7

1.

Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht, die am 31. Dezember 1980 in Griechenland für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Österreich gelten, werden ab 1. Jänner 1981 im Laufe von drei Jahren schrittweise beseitigt.

2.

Senkt die Republik Griechenland gegenüber der Gemeinschaft in

Artikel 8

Bis zum 31. Dezember 1985 sind die Eisen- und Stahlunternehmen in Griechenland befugt, das System multipler Paritätspunkte anzuwenden.

Titel III

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 9

Der Gemischte Ausschuß nimmt alle Änderungen der Ursprungsregeln vor, die infolge des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls erforderlich sind.

Artikel 10

Der Briefwechsel, der diesem Protokoll beigefügt ist, ist Bestandteil desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 11

Dieses Protokoll bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Es tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.

Artikel 12

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten November neunzehnhundertachtzig.

Anlage III

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(zu § 22)

ZUSATZPROTOKOLL

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und

der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

Artikel 1

Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik treten mit diesem Protokoll dem Abkommen bei.

Titel I

Anpassungen

Artikel 2

(1) Das Abkommen, der Anhang und die Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die Schlußakte und die ihr beigefügte Erklärung werden in spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßt und sind gleichermaßen verbindlich wie die Urtexte. Der Gemischte Ausschluß (Anm.: richtig: Ausschuß) genehmigt den spanischen und portugiesischen Wortlaut.

(2) Für die unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Österreich gilt bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln oder Ceuta oder Melilla in jeder Hinsicht, einschließlich der „arbitrio insular'' genannten Abgabe der Kanarischen Inseln, die gleiche Zollregelung, die auf die Ursprungswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Anwendung findet.

(3) Die Republik Österreich gewährt für Einfuhren der unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta oder Melilla die gleiche Zollregelung wie für Einfuhren von Ursprungswaren Spaniens.

Titel II

Übergangsmaßnahmen

Artikel 3

(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden die Einfuhrzölle zwischen Österreich und Spanien auf Ursprungswaren dieser Länder schrittweise wie folgt abgebaut:

(2) Für die unter das Abkommen fallenden Waren beseitigt die Portugiesische Republik die Zölle auf Ursprungswaren Österreichs schrittweise wie folgt:

(3) Die nach Abs. 1 und 2 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Art. 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind, der im Handel zwischen Österreich einerseits und Spanien und Portugal andererseits am 1. Jänner 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.

(3) Für die nachstehend aufgeführten Waren beträgt der Ausgangszollsatz Portugals 20%.

Nummer des

gemeinsamen Warenbezeichnung

Zolltarifs

73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:

B. andere Bleche:

IV. plattiert, überzogen oder mit anderer

Oberflächenbearbeitung:

ex d) andere (verkupfert, künstlich oxidiert,

lackiert, vernickelt, verniert,

plattiert, parkerisiert, bedruckt usw.)

(EGKS):

Artikel 5

Die nachstehenden Abgaben der Portugiesischen Republik im Handel mit Österreich werden schrittweise wie folgt abgeschafft:

a)

Die Wertabgabe von 0,4% auf zeitweilig eingeführte Waren, wiedereingeführte Waren (ausgenommen Container) und auf im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte Waren, bei denen die Einfuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren nach Ausfuhr der hergestellten Erzeugnisse rückvergütet werden, wird am 1. Jänner 1987 auf 0,2% herabgesetzt und am 1. Jänner 1988 abgeschafft;

b)

die Wertabgabe von 0,9% auf zur Überführung in den freien Verkehr eingeführte Waren wird am 1. Jänner 1989 auf 0,6% herabgesetzt, am 1. Jänner 1990 auf 0,3% herabgesetzt und am 1. Jänner 1991 abgeschafft.

Artikel 6

Wenn das Königreich Spanien und/oder die Portugiesische Republik die Erhebung der Zollsätze und/oder der in Art. 5 genannten Abgaben für Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nehmen sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze und/oder Abgaben auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz vor.

Artikel 7

(1) Eröffnet das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern Zollkontingente, die am 1. Jänner 1985 tatsächlich angewandt wurden, so erfahren die aus Österreich eingeführten Waren die gleiche Behandlung wie die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführten Waren während der Geltungsdauer dieser Kontingente.

(2) Werden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet das Königreich Spanien auf die Einfuhren aus Österreich die im Falle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zollsätze an. Die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren aus Österreich im Rahmen derselben, am 1. Jänner 1985 eröffneten Kontingente begrenzt.

Titel III

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 8

Der Gemischte Ausschuß nimmt die Änderungen der Ursprungsregeln vor, die infolge des Beitritts des Königreichs Spaniens und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls erforderlich sind.

Artikel 9

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 10

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. März 1986 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Juli neunzehnhundertsechsundachtzig.

Anlage IV

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(zu § 22)

ZUSATZPROTOKOLL

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und

der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

Artikel 1

Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik treten mit diesem Protokoll dem Abkommen bei.

Titel I

Anpassungen

Artikel 2

(1) Das Abkommen, der Anhang und die Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die Schlußakte und die ihr beigefügte Erklärung werden in spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßt und sind gleichermaßen verbindlich wie die Urtexte. Der Gemischte Ausschluß (Anm.: richtig: Ausschuß) genehmigt den spanischen und portugiesischen Wortlaut.

(2) Für die unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Österreich gilt bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln oder Ceuta oder Melilla in jeder Hinsicht, einschließlich der „arbitrio insular'' genannten Abgabe der Kanarischen Inseln, die gleiche Zollregelung, die auf die Ursprungswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Anwendung findet.

(3) Die Republik Österreich gewährt für Einfuhren der unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta oder Melilla die gleiche Zollregelung wie für Einfuhren von Ursprungswaren Spaniens.

Titel II

Übergangsmaßnahmen

Artikel 3

(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden die Einfuhrzölle zwischen Österreich und Spanien auf Ursprungswaren dieser Länder schrittweise wie folgt abgebaut:

(2) Für die unter das Abkommen fallenden Waren beseitigt die Portugiesische Republik die Zölle auf Ursprungswaren Österreichs schrittweise wie folgt:

(3) Die nach Abs. 1 und 2 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Art. 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind, der im Handel zwischen Österreich einerseits und Spanien und Portugal andererseits am 1. Jänner 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.

(3) Für die nachstehend aufgeführten Waren beträgt der Ausgangszollsatz Portugals 20%.

Nummer des

gemeinsamen Warenbezeichnung

Zolltarifs

73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:

B. andere Bleche:

IV. plattiert, überzogen oder mit anderer

Oberflächenbearbeitung:

ex d) andere (verkupfert, künstlich oxidiert,

lackiert, vernickelt, verniert,

plattiert, parkerisiert, bedruckt usw.)

(EGKS):

Artikel 5

Die nachstehenden Abgaben der Portugiesischen Republik im Handel mit Österreich werden schrittweise wie folgt abgeschafft:

a)

Die Wertabgabe von 0,4% auf zeitweilig eingeführte Waren, wiedereingeführte Waren (ausgenommen Container) und auf im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte Waren, bei denen die Einfuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren nach Ausfuhr der hergestellten Erzeugnisse rückvergütet werden, wird am 1. Jänner 1987 auf 0,2% herabgesetzt und am 1. Jänner 1988 abgeschafft;

b)

die Wertabgabe von 0,9% auf zur Überführung in den freien Verkehr eingeführte Waren wird am 1. Jänner 1989 auf 0,6% herabgesetzt, am 1. Jänner 1990 auf 0,3% herabgesetzt und am 1. Jänner 1991 abgeschafft.

Artikel 6

Wenn das Königreich Spanien und/oder die Portugiesische Republik die Erhebung der Zollsätze und/oder der in Art. 5 genannten Abgaben für Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nehmen sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze und/oder Abgaben auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz vor.

Artikel 7

(1) Eröffnet das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern Zollkontingente, die am 1. Jänner 1985 tatsächlich angewandt wurden, so erfahren die aus Österreich eingeführten Waren die gleiche Behandlung wie die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführten Waren während der Geltungsdauer dieser Kontingente.

(2) Werden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet das Königreich Spanien auf die Einfuhren aus Österreich die im Falle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zollsätze an. Die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren aus Österreich im Rahmen derselben, am 1. Jänner 1985 eröffneten Kontingente begrenzt.

Titel III

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 8

Der Gemischte Ausschuß nimmt die Änderungen der Ursprungsregeln vor, die infolge des Beitritts des Königreichs Spaniens und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls erforderlich sind.

Artikel 9

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 10

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. März 1986 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Juli neunzehnhundertsechsundachtzig.

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