Bundesgesetz über die Zölle und das Zollverfahren (Zollgesetz 1988 - ZollG)
(4) Vorabgefertigte Waren sind einem Anweisungsverfahren zu unterziehen, wenn eine diesbezügliche Anmeldung abgegeben wird und die Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind. Wenn verschiedene Sendungen vorabgefertigter Waren in einer Sammelladung ausgeführt werden sollen, ist die Sammelladung dem Anweisungsverfahren zu unterziehen. Wenn vorabgefertigte Waren im Eisenbahnverkehr ausgeführt werden, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
Abkürzung
ZollG
Ausfuhr von austrittsnachweispflichtigen Waren des freien Verkehrs
§ 64. (1) Waren des freien Verkehrs sind austrittsnachweispflichtig, wenn ihre Ausfuhr in das Zollausland die Voraussetzung für die Nichterhebung, Erstattung oder Vergütung des Zolles oder einer anderen Abgabe ist oder der Anmelder die Behandlung als austrittsnachweispflichtige Waren zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen, die Ausfuhr durch eine zollamtliche Bestätigung nachzuweisen, durch Abgabe einer entsprechenden Anmeldung beantragt.
(2) Die §§ 62 und 63 gelten auch für austrittsnachweispflichtige Waren.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 33)
Rechtliche Wirkungen der Ausfuhr
§ 65. Waren des inländischen freien Verkehrs, die nicht im Ausgangsvormerkverkehr oder im Zwischenauslandsverkehr in das Zollausland ausgeführt werden, werden durch ihren Austritt aus dem Zollgebiet zu ausländischen Waren. Das gleiche gilt für Waren des inländischen freien Verkehrs, die in ein inländisches Zollager eingelagert werden, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Abkürzung
ZollG
Rechtliche Wirkungen der Ausfuhr
§ 65. Waren des inländischen freien Verkehrs, die nicht im Ausgangsvormerkverkehr in das Zollausland ausgeführt werden, werden durch ihren Austritt aus dem Zollgebiet zu ausländischen Waren. Das gleiche gilt für Waren des inländischen freien Verkehrs, die in ein inländisches Zollager eingelagert werden, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
B. Vormerkverkehr
Allgemeines
Aktiver und passiver Vormerkverkehr, Vormerknehmer
§ 66. (1) Zollpflichtige ausländische Waren, die außerhalb des gebundenen Verkehrs zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollgebiet eingebracht werden, sind bei Zutreffen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorläufig ohne Entrichtung des Zolles dem Eingangsvormerkverfahren zu unterziehen (aktiver Vormerkverkehr).
(2) Waren des inländischen freien Verkehrs, die außerhalb des Zwischenauslandsverfahrens zu einem bestimmten Zweck vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt werden, sind, um zollfrei oder im Falle eines passiven Veredlungsverkehrs allenfalls zollermäßigt wieder eingebracht werden zu können, bei Zutreffen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen dem Ausgangsvormerkverfahren zu unterziehen (passiver Vormerkverkehr).
(3) Der durch einen Vormerkverkehr Begünstigte (Vormerknehmer) unterliegt der besonderen Zollaufsicht. In Ausübung dieser Zollaufsicht sind die Zollämter berechtigt, die vorgemerkte Ware durch zweckdienliche Maßnahmen im Sinne des § 26 gegen eine dem Vormerkzweck widersprechende Verwendung zu sichern.
(4) Die Bewilligung des Vormerkverkehrs ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr vorliegen, der Verkehr mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
(5) Der Vormerkverkehr kann gegenüber Staaten, die nicht Gegenseitigkeit üben, verweigert werden.
Abkürzung
ZollG
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 66. (1) Für zollpflichtige ausländische Waren, die außerhalb des gebundenen Verkehrs zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollgebiet eingebracht werden, ist bei der Einbringung nach Maßgabe der für den Eingangsvormerkverkehr geltenden Bestimmungen Befreiung von Einfuhrzöllen und bei der Rückbringung, vorbehaltlich des § 79 Abs. 3, Befreiung von Ausfuhrzöllen zu gewähren.
(2) Für Waren des inländischen freien Verkehrs, die zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollausland verbracht werden, ist bei der Ausfuhr nach Maßgabe der für den Ausgangsvormerkverkehr geltenden Bestimmungen Befreiung von Ausfuhrzöllen und bei der Rückbringung vollständige oder teilweise Befreiung von Einfuhrzöllen zu gewähren; nach Maßgabe des § 89 Abs. 5 gilt dies auch für Waren des aktiven Veredlungsverkehrs.
(3) Vormerknehmer (Begünstigter) ist im Eingangsvormerkverkehr der in der Anmeldung angegebene Empfänger, im Ausgangsvormerkverkehr der in der Anmeldung angegebene Versender. Er hat die Waren dem Vormerkzweck selbst zuzuführen oder durch einen anderen zuführen zu lassen.
(4) Das Zollamt ist unbeschadet des § 74 befugt, Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, daß eine vorgemerkte Ware nicht einem anderen als dem zugelassenen Zweck zugeführt wird.
(5) Der Vormerkverkehr wird, sofern nicht eine Ausübungsbewilligung vorgesehen ist, durch die Ausstellung der zollamtlichen Bestätigung (Vormerkschein) bewilligt. Ein Vormerkschein ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den in Ausübung der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
Arten des Vormerkverkehrs
§ 67. (1) Der Eingangsvormerkverkehr und der Ausgangsvormerkverkehr sind zulässig für
Waren zur Verwendung als Muster, soweit sie nicht unter § 33 fallen,
Waren zum Gebrauch von Reisenden, soweit sie nicht unter § 34 fallen,
Waren zur Ansicht, zur Nachbildung oder zu Versuchszwecken,
Waren zu Messen, Ausstellungen, Schaustellungen oder Wettbewerben,
Waren zum ungewissen Verkauf,
Tiere zu Arbeits-, Weide- oder Zuchtzwecken sowie zur tierärztlichen Behandlung,
Waren zur vorübergehenden Benutzung, mit Ausnahme der im Abs. 3 lit. a genannten Beförderungsmittel,
Waren zur Erprobung,
Waren zur Ausbesserung,
Waren zur Veredlung.
(2) Der Eingangsvormerkverkehr und der Ausgangsvormerkverkehr sind unbeschadet der sonstigen Bestimmungen über die Zollbehandlung von Umschließungen zulässig für Umschließungen, in denen sich für den inländischen oder ausländischen freien Verkehr bestimmte Waren befinden, sofern sich die Bemessungsgrundlage des auf die Umschließungen entfallenden Zolles anläßlich der Abfertigung feststellen läßt.
(3) Der Eingangsvormerkverkehr ist auch zulässig für
ausländische Beförderungsmittel samt Zugehör zur vorübergehenden Einbringung in das Zollgebiet,
ausländische Waren zur Einlagerung in offene Lager auf Vormerkrechnung.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister auf Antrag auch andere Arten von Vormerkverkehren zu bewilligen, wenn dies aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 erster Satz kann zur Vereinfachung des Verfahrens bewilligt werden, daß ein solcher Vormerkverkehr als Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung geführt wird; § 89 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sodann sinngemäß. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 26 a; BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 13)
Abkürzung
ZollG
Arten des Vormerkverkehrs
§ 67. (1) Der Eingangsvormerkverkehr und der Ausgangsvormerkverkehr sind zulässig für
Tiere zur Arbeit, Weide, Fütterung, Zucht oder tierärztlichen Behandlung;
Waren zur vorübergehenden Verwendung, und zwar:
zum Gebrauch durch Reisende,
als Muster, zur Ansicht, zur Vorführung oder zur Messe oder Ausstellung,
zum ungewissen Verkauf,
als Beförderungsmittel, im Fall des Eingangsvormerkverkehrs nach Maßgabe der §§ 93 und 95,
als Umschließungen oder Verpackungsmittel,
zu Zwecken, für die in völkerrechtlichen Vereinbarungen die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Waren vorgesehen ist,
zu anderen Zwecken;
Waren zur Veredlung, einschließlich der Ausbesserung (aktiver oder passiver Veredlungsverkehr);
Waren zur Lagerung, im Fall des Eingangsvormerkverkehrs nach Maßgabe des § 96 in offenen Lagern auf Vormerkrechnung.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister auf Antrag auch andere Arten von Vormerkverkehren zu bewilligen, wenn dies aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 erster Satz kann zur Vereinfachung des Verfahrens bewilligt werden, daß ein solcher Vormerkverkehr als Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung geführt wird; § 89 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sodann sinngemäß.
Ausübungsbewilligung
§ 68. (1) Im Eingangsvormerkverkehr bedarf es in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. g, h und j sowie des § 67 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 einer Ausübungsbewilligung, sofern in diesem Bundesgesetz in den Sonderbestimmungen für die einzelnen Vormerkfälle nicht anderes bestimmt ist. Zur Erteilung der Ausübungsbewilligung ist in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. h sowie für Stickereiveredlungsverkehre die Finanzlandesdirektion, in den übrigen Fällen der Bundesminister für Finanzen zuständig. Vor Erteilung der Ausübungsbewilligung durch den Bundesminister für Finanzen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch mit diesem Bundesminister herzustellen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 27 lit. a; Art. V Abs. 2 der Kundmachung)
(2) Im Ausgangsvormerkverkehr bedarf es einer Ausübungsbewilligung in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. i und j und des § 67 Abs. 4, sofern in diesem Bundesgesetz in den Sonderbestimmungen für die einzelnen Vormerkfälle nicht anderes bestimmt ist. Zur Erteilung der Ausübungsbewilligung ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch mit diesem Bundesminister zuständig. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 27 lit. a; Art. V Abs. 2 der Kundmachung)
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Vereinfachung des Verfahrens die Befugnis zur Erteilung der Ausübungsbewilligung den Finanzlandesdirektionen oder den Zollämtern durch Verordnung übertragen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 27 lit. b)
(4) Die Ausübungsbewilligung hat die Art des Vormerkverkehrs, die Geltungsdauer, die Waren und ihre Nämlichkeitsfesthaltung, die Art der Sicherheit, die Rückbringungsfrist sowie die näheren Bedingungen und Überwachungsmaßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der in Betracht kommenden anderen Gesetze zu enthalten. Sie ist für einen solchen Zeitraum zu erteilen, welcher der Art des Vormerkverkehrs und den Erfordernissen des Einzelfalles entspricht, und ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für diesen Verkehr nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(5) Eine Ausübungsbewilligung ist nur zu erteilen, wenn der Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen Wirtschaft gelegen ist. Überdies müssen die Personen und Unternehmen, die den Vormerkverkehr anstreben, diesen selbst ausüben und Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten.
(6) Wenn über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsbewilligung noch nicht entschieden wurde oder die Ausübungsbewilligung nicht vorgelegt werden kann, die sonstigen Voraussetzungen für den betreffenden Vormerkverkehr aber gegeben erscheinen, hat das Zollamt auf Antrag die Waren unvorgreiflich der Entscheidung über das Ansuchen um Erteilung der Ausübungsbewilligung zum betreffenden Vormerkverkehr abzufertigen. Vor Beibringung der Ausübungsbewilligung gemäß § 66 Abs. 1 oder 2 gewährte Begünstigungen fallen rückwirkend weg, wenn die Ausübungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres gerechnet vom Tag der Abfertigung dem Zollamt vorgelegt wird oder wenn die Einbeziehung in die erteilte Ausübungsbewilligung wegen deren Inhalts nicht möglich ist. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 27 lit. c)
(7) Eine bereits zum freien Verkehr oder in der Ausfuhr abgefertigte Ware kann auf Antrag in den Vormerkverkehr einbezogen werden, wenn die Nämlichkeit der Ware vom Zollamt noch festgestellt werden kann und nachgewiesen wird, daß die Ware nicht entgegen dem jeweiligen Vormerkzweck verwendet wurde. In einem solchen Fall treten die Wirkungen des Vormerkverkehrs rückwirkend mit dem Tag der Verzollung oder Ausgangsabfertigung ein. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 27 lit. c)
(8) In den Fällen des Vormerkverkehrs, in denen eine Ausübungsbewilligung erforderlich ist, ist dem Ansuchen um Bewilligung des Vormerkverkehrs nach Möglichkeit ein Gutachten der in Betracht kommenden Kammer der gewerblichen Wirtschaft beizuschließen, ob der Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen Wirtschaft gelegen ist.
(9) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für bestimmte Waren oder Vormerkverkehre die Verpflichtung zur Beibringung von Ausübungsbewilligungen aufheben, wenn hiedurch keine Schädigung der österreichischen Wirtschaft eintreten kann. In dieser Verordnung sind die Höchstdauer der Rückbringungsfrist und die Art und Höhe der Sicherheit vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Zollinteressen oder der Interessen der österreichischen Wirtschaft notwendig ist. Die im § 91 vorgesehenen Entscheidungen sind in diesen Fällen vom Zollamt mit Bescheid zu treffen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 27 lit. d; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
Abkürzung
ZollG
Ausübungsbewilligung
§ 68. (1) Im Eingangsvormerkverkehr bedarf es in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b Z 7, lit. c und lit. d, im Ausgangsvormerkverkehr in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. c und lit. d einer Ausübungsbewilligung. Zur Erteilung der Ausübungsbewilligungen sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Die Zollämter haben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (Abs. 5 erster Satz) Stellungnahmen der in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister oder gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht amtsbekannt ist.
(2) Im Eingangsvormverkehr bedarf es abweichend von Abs. 1 keiner Ausübungsbewilligung wenn
in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b Z 7 eine Bescheinigung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des Abs. 5 erster Satz gegeben sind,
in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. c die Veredlung bloß in einer Ausbesserung besteht und kein Abrechnungsschlüssel (§ 91) festzustellen ist.
(3) Im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung nach § 67 Abs. 1 lit. c bedarf es abweichend von Abs. 1 keiner Ausübungsbewilligung, wenn die Veredlung bloß in einer Ausbesserung besteht, kein Abrechnungsschlüssel (§ 91) festzustellen ist und
die Waren nicht zum Handel bestimmt sind, es sei denn, daß der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesmininister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zur Abwendung erheblicher Nachteile für einen inländischen Wirtschaftszweig mit Verordnung bestimmt, daß für bestimmte nicht zum Handel bestimmte Waren bei bestimmten Ausbesserungen eine Ausübungsbewilligung erforderlich ist, oder
der durch die Ausbesserung beseitigte Schaden erst nach der Ausfuhr im Zollausland entstanden oder zutage getreten ist oder
eine Bescheinigung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des Abs. 5 erster Satz und des § 90 Abs. 1 gegeben sind.
(4) Die Ausübungsbewilligung hat die Art des Vormerkverkehrs, die Geltungsdauer, die Waren und ihre Nämlichkeitsfesthaltung, die Art der Sicherheit, die Rückbringungsfrist sowie die näheren Bedingungen und Überwachungsmaßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der in Betracht kommenden anderen Gesetze zu enthalten. Sie ist für einen solchen Zeitraum zu erteilen, welcher der Art des Vormerkverkehrs und den Erfordernissen des Einzelfalles entspricht, und ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für diesen Verkehr nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
(5) Eine Ausübungsbewilligung ist nur zu erteilen, wenn der Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen Wirtschaft gelegen ist. Überdies muß der Antragsteller Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten. Abgesehen von den Fällen des Widerrufs nach Abs. 4 erlischt die Ausübungsbewilligung durch Verzicht seitens des Begünstigten.
(6) Wenn über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsbewilligung noch nicht entschieden wurde oder die Ausübungsbewilligung nicht vorgelegt werden kann, die sonstigen Voraussetzungen für den betreffenden Vormerkverkehr aber gegeben erscheinen, hat das Zollamt auf Antrag die Waren unvorgreiflich der Entscheidung über das Ansuchen um Erteilung der Ausübungsbewilligung zum betreffenden Vormerkverkehr abzufertigen. Vor Beibringung der Ausübungsbewilligung gemäß § 66 Abs. 1 oder 2 gewährte Begünstigungen fallen rückwirkend weg, wenn die Ausübungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres gerechnet vom Tag der Abfertigung dem Zollamt vorgelegt wird oder wenn die Einbeziehung in die erteilte Ausübungsbewilligung wegen deren Inhalts nicht möglich ist.
(7) Eine bereits zum freien Verkehr oder in der Ausfuhr abgefertigte Ware kann auf Antrag in den Vormerkverkehr einbezogen werden, wenn die Nämlichkeit der Ware vom Zollamt noch festgestellt werden kann und nachgewiesen wird, daß die Ware nicht entgegen dem jeweiligen Vormerkzweck verwendet wurde. In einem solchen Fall treten die Wirkungen des Vormerkverkehrs rückwirkend mit dem Tag der Verzollung oder Ausgangsabfertigung ein.
(8) In den Fällen des Vormerkverkehrs, in denen eine Ausübungsbewilligung erforderlich ist, ist dem Ansuchen um Bewilligung des Vormerkverkehrs nach Möglichkeit ein Gutachten der in Betracht kommenden Kammer der gewerblichen Wirtschaft beizuschließen, ob der Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen Wirtschaft gelegen ist.
(9) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für bestimmte Waren oder Vormerkverkehre die Verpflichtung zur Beibringung von Ausübungsbewilligungen aufheben, wenn hiedurch keine Schädigung der österreichischen Wirtschaft eintreten kann. In dieser Verordnung sind die Höchstdauer der Rückbringungsfrist und die Art und Höhe der Sicherheit vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Zollinteressen oder der Interessen der österreichischen Wirtschaft notwendig ist. Die im § 91 vorgesehenen Entscheidungen sind in diesen Fällen vom Zollamt mit Bescheid zu treffen.
Verlängerung von Ausübungsbewilligungen
§ 69. Die Geltungsdauer von Ausübungsbewilligungen ist auf Antrag von der Zollbehörde zu verlängern, welche die Ausübungsbewilligung erteilt hat, wenn die für die Bewilligung maßgebend gewesenen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen fortbestehen.
Abkürzung
ZollG
Vereinfachungsmaßnahmen
§ 69. (1) Im Eingang oder Ausgang zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkte Waren können innerhalb der Rückbringungsfrist auch wiederholt ausgeführt und eingeführt werden.
(2) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung im Reiseverkehr und für Zubehör und Betriebsmittel für Beförderungsmittel ohne Überwachung der Rückbringungsfrist und ohne Durchführung einer Zollabrechung (§ 80) zulassen. In diesem Fall ist Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. a zu leisten, deren Rückzahlung bei sonstigem Verlust des Anspruchs nur bis zum Ablauf des auf die Sicherheitsleistung folgenden Kalenderjahres beantragt werden kann.
Änderung von Ausübungsbewilligungen
§ 70. Änderungen von Ausübungsbewilligungen dürfen nur von der Zollbehörde vorgenommen werden, welche die Ausübungsbewilligung erteilt hat.
Abkürzung
ZollG
§ 70. Im Vormerkverkehr nach § 67 Abs. 1 lit. a und im Vormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung (§ 67 Abs. 1 lit. b) von Waren im kleinen Grenzverkehr (§ 14) kann die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens über den § 73 Abs. 3 hinaus mündliche Anmeldung zulassen und den Fall formlos überwachen, wenn die Rückbringung über dieselbe Zollstelle erfolgt. Überdies kann in diesen Fällen zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, daß die Waren auf Grund der abgegebenen Anmeldung ohne Stellung bei einer Zollstelle über die Zollgrenze gebracht werden.
Erlöschen von Ausübungsbewilligungen
§ 71. Die Ausübungsbewilligung erlischt durch Verzicht des Vormerknehmers, durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf der Zollbehörde.
Abkürzung
ZollG
§ 71. Für den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Verwendung bei im Zollgebiet abgehaltenen Messen, Ausstellungen oder Wettbewerben kann das Zollamt dem Veranstalter zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß an die Stelle der schriftlichen Anmeldung ein vom Veranstalter ausgefertigtes Papier tritt oder daß der Veranstalter selbst die Erfassung der zur Verwendung eingebrachten Waren übernimmt. Im letzteren Fall sind die Waren dem Zollamt auf Verlangen zur Abfertigung zu stellen, gelten die Waren im übrigen als zum Eingangsvormerkverkehr abgefertigt und haftet der Veranstalter, wenn er nicht selbst Vormerknehmer ist, für den auf die Waren entfallenden Zoll.
Abkürzung
ZollG
Rückbringung der Vormerkwaren
§ 72. (1) Die Rückbringung vorgemerkter Waren kann, abgesehen von den in Abs. 2 genannten Fällen, über jedes Zollamt erfolgen.
(2) In den Fällen des Vormerkverkehrs, in denen eine Ausübungsbewilligung erteilt wurde, hat die Rückbringung der vorgemerkten Waren über das Zollamt zu erfolgen, bei dem sie im Eingang oder Ausgang vorgemerkt wurden; dies gilt nicht, wenn von der Zollbehörde, die die Ausübungsbewilligung erteilt hat, aus besonderen wirtschaftlichen oder verkehrstechnischen Gründen Ausnahmen zugelassen worden sind.
Anmeldung im Vormerkverfahren, Beschau, Vormerkschein
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
§ 73. (1) Im Vormerkverfahren ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Die schriftliche Anmeldung hat außer den nach § 52 Abs. 2 erforderlichen Angaben noch zu enthalten:
Art des Vormerkverkehrs;
Ausstellungsdaten der allfälligen Ausübungsbewilligung;
Eigengewicht der Waren, wenn es nach der Art des Vormerkverkehrs zur Abrechnung erforderlich ist;
Rückbringungsfrist;
Art der Sicherheit; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
Art der Nämlichkeitsfesthaltung;
sonstige nach den Bedingungen der allfälligen Ausübungsbewilligung erforderliche Angaben.
(3) Mündliche Anmeldung ist jedoch in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b und f sowie des § 67 Abs. 3 lit. a zulässig, soweit für den letzten Fall nicht anderes bestimmt ist. Überdies ist mündliche Anmeldung in den im § 61 Abs. 5 lit. a und d bezeichneten Fällen zulässig. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 34)
(4) Die nachträgliche Einbeziehung nach § 68 Abs. 7 ist durch Abgabe einer entsprechenden bezeichneten Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr zu beantragen. Eine solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 34)
(5) Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein Vormerkschein zu erteilen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 34)
Anmeldung im Vormerkverfahren, Beschau, Vormerkschein
§ 73. (1) Im Vormerkverfahren ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Ist der Anmelder nicht selbst Vormerknehmer, so gilt er als dessen Bevollmächtigter und hat eine Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. a entsprechend den für den Anmelder geltenden Bestimmungen über die Entrichtung von Zöllen zu leisten; bis zur Leistung haftet der Anmelder für den Zollbetrag (§ 7 BAO).
(2) Die schriftliche Anmeldung hat außer den nach § 52 Abs. 2 erforderlichen Angaben noch zu enthalten:
Art des Vormerkverkehrs;
Ausstellungsdaten der allfälligen Ausübungsbewilligung;
Eigengewicht der Waren, wenn es nach der Art des Vormerkverkehrs zur Abrechnung erforderlich ist;
Rückbringungsfrist;
Art der Sicherheit;
Art der Nämlichkeitsfesthaltung;
sonstige nach den Bedingungen der allfälligen Ausübungsbewilligung erforderliche Angaben.
(3) Mündliche Anmeldung ist jedoch in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b und f sowie des § 67 Abs. 3 lit. a zulässig, soweit für den letzten Fall nicht anderes bestimmt ist. Überdies ist mündliche Anmeldung in den im § 61 Abs. 5 lit. a und d bezeichneten Fällen zulässig.
(4) Die nachträgliche Einbeziehung nach § 68 Abs. 7 ist durch Abgabe einer entsprechenden bezeichneten Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr zu beantragen. Eine solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf.
(5) Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein Vormerkschein zu erteilen.
Abkürzung
ZollG
Anmeldung im Vormerkverfahren, Beschau, Vormerkschein
§ 73. (1) Im Vormerkverfahren ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Ist der Anmelder nicht selbst Vormerknehmer, so gilt er als dessen Bevollmächtigter und hat eine Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. a entsprechend den für den Anmelder geltenden Bestimmungen über die Entrichtung von Zöllen zu leisten; bis zur Leistung haftet der Anmelder für den Zollbetrag (§ 7 BAO).
(2) Die schriftliche Anmeldung hat außer den nach § 52 Abs. 2 erforderlichen Angaben noch zu enthalten:
Art des Vormerkverkehrs;
Ausstellungsdaten der allfälligen Ausübungsbewilligung;
Eigengewicht der Waren, wenn es nach der Art des Vormerkverkehrs zur Abrechnung erforderlich ist;
Rückbringungsfrist;
Art der Sicherheit;
Art der Nämlichkeitsfesthaltung;
sonstige nach den Bedingungen der allfälligen Ausübungsbewilligung erforderliche Angaben.
(3) Mündliche Anmeldung ist jedoch in den im § 61 Abs. 5 lit. a, b und d bezeichneten Fällen sowie im Reiseverkehr und für Beförderungsmittel und deren Zubehör und Betriebsmittel zulässig.
(4) Zur nachträglichen Einbeziehung nach § 68 Abs. 7 hat der Antragsteller auf Verlangen des Zollamtes eine schriftliche Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr abzugeben. Eine solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf.
(5) Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein Vormerkschein zu erteilen.
Abkürzung
ZollG
Sicherung der Nämlichkeit
§ 74. (1) Um die Nämlichkeit vorgemerkter Waren bei ihrer Rückbringung feststellen zu können, hat das Zollamt die Waren bei der Vormerkbehandlung mit zollamtlichen Siegeln, Zeichen oder auf sonst geeignete Weise zu kennzeichnen. Wenn dies nicht durchführbar ist oder auf unverhältnismäßig große Schwierigkeiten stößt, kann die Nämlichkeitsfesthaltung durch genaue Warenbeschreibung, durch Entnahme von Mustern, durch Festhaltung der Stückzahl und des Stückgewichtes, der Fabriksmarken und Fabriksnummern, der sonstigen besonderen Merkmale oder auf ähnliche zweckdienliche Weise vorgenommen werden.
(2) Sind die vorstehenden Maßnahmen nicht durchführbar, so ist die Nämlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen über die besondere Zollaufsicht zu sichern.
(3) Die Nämlichkeit vorgemerkter Waren ist auch dann gegeben, wenn die vorgemerkten Waren in die zur Rückbringung gelangenden Waren übergegangen sind.
(4) Ist in einem Vormerkverkehr die Verarbeitung oder Lagerung von vertretbaren Waren zugelassen, so kann auch eine den vorgemerkten Waren entsprechende Menge gleichartiger Waren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221) verarbeitet oder gelagert werden. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 35)
Abkürzung
ZollG
Rückbringungsfrist
§ 75. (1) Für die Rückbringung von Waren des Vormerkverkehrs ist vom Zollamt eine Rückbringungsfrist nach der Art des Vormerkverkehrs und den Erfordernissen des Einzelfalles, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres, zu setzen. Wenn jedoch in diesem Bundesgesetz oder in einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder in der Ausübungsbewilligung die Dauer der Rückbringungsfrist bereits bestimmt ist, ist diese Frist im Vormerkschein festzuhalten. Die Rückbringungsfrist beginnt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit der Freigabe der Waren anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr, in den Fällen der Einbeziehung mit dieser zu laufen.
(2) Reicht die nach Abs. 1 gesetzte Rückbringungsfrist im Hinblick auf die Art des Vormerkverkehrs und die Erfordernisse des Einzelfalles nicht aus, so ist sie auf Antrag entsprechend, längstens jedoch auf insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, es sei denn, daß im Fall von in Benutzung genommenen Waren die Verlängerung zu einer Umgehung des Zolles führen würde. Die Verlängerung einer Rückbringungsfrist über die in einer Ausübungsbewilligung bestimmte Dauer hinaus ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 auch weiterhin gegeben sind. Eine antragsgemäße Verlängerung der Rückbringungsfrist ist auf dem Vormerkschein zu beurkunden.
(3) Wird ein Antrag auf Verlängerung der Rückbringungsfrist gestellt, so wird der Lauf dieser Frist bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag gehemmt. Der Lauf der Frist ist weiters für die Dauer einer Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen die Verfügung über die Ware ausschließenden Maßnahmen gehemmt, wenn diese zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vollzogen worden ist.
(4) Die Rückbringungsfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb dieser Frist dem Zollamt gestellt wird.
(5) Die Versäumung einer Rückbringungsfrist ist nachzusehen, wenn die Ware wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses verspätet gestellt wird und die Fristüberschreitung nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Sie kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auch in anderen Fällen nachgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für ihre Versäumung vorliegen.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 36)
Abkürzung
ZollG
Sicherheitsleistung im Vormerkverkehr
§ 76. Der Vormerknehmer hat nach Maßgabe des § 60 für den Zoll Sicherheit zu leisten.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 36)
Abkürzung
ZollG
Stundung im Vormerkverkehr
§ 77. (1) Wird die bedingte Zollschuld unbedingt, so gilt der Zoll als von der Vormerkabfertigung an gestundet. Er ist, soweit er nicht durch Barerlag sichergestellt wurde, zu verzinsen.
(2) Die Höhe der Stundungszinsen bestimmt sich nach § 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Zinsenpflicht beginnt mit dem Ersten des auf die Abfertigung zum Vormerkverkehr folgenden Monats. Sie endet mit dem Letzten des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem die Zollschuld unbedingt wird; kann dieser Monat nicht ermittelt werden, so endet sie mit dem Letzten des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das Unbedingtwerden der bedingten Zollschuld entdeckt wurde.
(3) Für den bei der Entnahme von Waren aus einem Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung unbedingt gewordenen Zoll sind abweichend von Abs. 2 Stundungszinsen in der Höhe von 1,5 vH des gestundeten Betrages zu entrichten.
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 29)
Abfertigungsbefund im Eingangsvormerkverfahren
§ 78. Bei der Vormerkbehandlung einer Ware im Eingang sind im Abfertigungsbefund auch die Art des Vormerkverkehrs, die Nämlichkeitsfesthaltung, die Rückbringungsfrist, die Berechnung des Zolles oder seine Bemessungsgrundlagen, die Art und Höhe der geleisteten Sicherheit oder die Gründe für die Befreiung von der Leistung einer Sicherheit und die Ausstellungsdaten einer allfälligen Ausübungsbewilligung aufzunehmen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
Abkürzung
ZollG
Ausnahmen von der Verzinsung
§ 78. (1) Die Verzinsung nach § 77 entfällt, wenn der Zoll nach § 91 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes oder nach § 10 Abs. 1 Z 1 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 zu erheben ist oder die Zinsen 100 S nicht übersteigen würden.
(2) Die Einfuhrumsatzsteuer ist insoweit nicht zu verzinsen, als für diese Abgabe der Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Rückbringung von im Eingang vorgemerkten Waren
§ 79. (1) Im Eingang vorgemerkte Waren sind bei der Rückbringung dem Zollamt unter Vorlage der allfälligen Ausübungsbewilligung zu stellen.
(2) Werden die Waren einem Grenzzollamt zum unmittelbaren Austritt gestellt, so genügt mündliche Anmeldung, sofern in einer allfälligen Ausübungsbewilligung nicht anderes bestimmt ist. Werden sie einem anderen Zollamt gestellt, so sind sie austrittsnachweispflichtig; die §§ 62 bis 64 gelten sinngemäß. Die schriftliche Anmeldung hat alle für die Durchführung des Zollverfahrens anläßlich der Rückbringung notwendigen Angaben zu enthalten; § 73 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Wurden den vorgemerkten Waren inländische Zutaten hinzugefügt, die als solche ausfuhrzollpflichtig sind, so gilt für die Erhebung des Ausfuhrzolles § 90 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Verletzungen und sonstige Mängel von Nämlichkeitszeichen sind nachzusehen, wenn die Nämlichkeit auf andere Weise nachgewiesen wird.
(5) Zur Abfertigung bei der Rückbringung ist auch der Vormerkschein vorzulegen, sofern es sich nicht um einen Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung handelt. Die gestellten Waren sind vom Zollamt auf dem Vormerkschein abzuschreiben; nach Abschreibung aller Waren ist dieser vom Zollamt einzuziehen, auf Verlangen jedoch dem Vormerknehmer wieder auszufolgen.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 37)
Abkürzung
ZollG
Rückbringung von im Eingang vorgemerkten Waren
§ 79. (1) Im Eingang vorgemerkte Waren sind bei der Rückbringung dem Zollamt unter Vorlage der allfälligen Ausübungsbewilligung zu stellen.
(2) Werden die Waren einem Grenzzollamt zum unmittelbaren Austritt gestellt, so genügt mündliche Anmeldung, sofern in einer allfälligen Ausübungsbewilligung nicht anderes bestimmt ist. Werden sie einem anderen Zollamt gestellt, so sind sie austrittsnachweispflichtig; die §§ 62 bis 64 gelten sinngemäß. Die schriftliche Anmeldung hat alle für die Durchführung des Zollverfahrens anläßlich der Rückbringung notwendigen Angaben zu enthalten; § 73 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Wurden den vorgemerkten Waren inländische Zutaten, die als solche ausfuhrzollpflichtig sind, hinzugefügt, so ist der Ausfuhrzoll nach Maßgabe der Menge, Art und Beschaffenheit und des Wertes zu erheben, die die Zutaten hatten, als sie mit den vorgemerkten Waren in endgültige Verbindung gebracht wurden.
(4) Verletzungen und sonstige Mängel von Nämlichkeitszeichen sind nachzusehen, wenn die Nämlichkeit auf andere Weise nachgewiesen wird.
(5) Zur Abfertigung bei der Rückbringung ist auch der Vormerkschein vorzulegen, sofern es sich nicht um einen Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung handelt. Die gestellten Waren sind vom Zollamt auf dem Vormerkschein abzuschreiben; nach Abschreibung aller Waren ist dieser vom Zollamt einzuziehen, auf Verlangen jedoch dem Vormerknehmer wieder auszufolgen.
Zollabrechnung für im Eingang vorgemerkte Waren
§ 80. (1) Ist die bedingte Zollschuld unbedingt geworden, so hat das Zollamt dies mit Bescheid festzustellen (Zollabrechnung). Durch die Zollabrechnung ist auch festzustellen, in welcher Höhe die bedingte Zollschuld unbedingt geworden ist. Bei der Abfertigung zum Vormerkverkehr unterlaufene Unrichtigkeiten sind hiebei zu berichtigen.
(2) Der Vormerknehmer kann die Zollabrechnung jederzeit, spätestens aber bei Ablauf der Rückbringungsfrist, durch Abgabe einer Anmeldung über die im Zollgebiet verbliebenen Waren beantragen; in dieser Anmeldung sind die Waren nach den einzelnen Vormerkscheinen getrennt anzuführen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(3) Die Zollabrechnung ist von Amts wegen durchzuführen, wenn bis zum Ablauf der Rückbringungsfrist kein Antrag nach Abs. 2 gestellt oder vom Zollamt festgestellt wird, daß die Zollschuld unbedingt geworden ist. Auf Verlangen des Zollamtes hat der Vormerknehmer zu diesem Zweck eine Anmeldung (Abs. 2) abzugeben. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 7 lit. a; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(4) Eine unbedingt gewordene Zollschuld ist dem Zollschuldner unter Festsetzung einer höchstens dreiwöchigen Zahlungsfrist vorzuschreiben; geleistete Barsicherheiten sind auf diese Schuld in Anrechnung zu bringen. Eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht erst, wenn der vorgeschriebene Zoll nicht innerhalb der im Abrechnungsbescheid festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 7 lit. b; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 38 und Art. II)
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 30)
Abkürzung
ZollG
Zollabrechnung für im Eingang vorgemerkte Waren
§ 80. (1) Ist die bedingte Zollschuld unbedingt geworden, so hat das Zollamt dies mit Bescheid festzustellen (Zollabrechnung). Durch die Zollabrechnung ist auch festzustellen, in welcher Höhe die bedingte Zollschuld unbedingt geworden ist. Bei der Abfertigung zum Vormerkverkehr unterlaufene Unrichtigkeiten sind hiebei zu berichtigen.
(2) Der Vormerknehmer kann die Zollabrechnung jederzeit, spätestens aber bei Ablauf der Rückbringungsfrist, durch Abgabe einer Anmeldung über die im Zollgebiet verbliebenen Waren beantragen; in dieser Anmeldung sind die Waren nach den einzelnen Vormerkscheinen getrennt anzuführen.
(3) Die Zollabrechnung ist von Amts wegen durchzuführen, wenn bis zum Ablauf der Rückbringungsfrist kein Antrag nach Abs. 2 gestellt oder vom Zollamt festgestellt wird, daß die Zollschuld unbedingt geworden ist. Auf Verlangen des Zollamtes hat der Vormerknehmer zu diesem Zweck eine Anmeldung (Abs. 2) abzugeben.
Abkürzung
ZollG
Zollbehandlung von im Eingangsvormerkverkehr zurückbleibenden
Umschließungen
§ 81. (1) Umschließungen, die zum zollpflichtigen Gewicht von im Eingangsvormerkverkehr abgefertigten Waren gehören, sind auch dann zum Zollsatz der vorgemerkten Waren zu verzollen, wenn sie bei Rückbringung der vorgemerkten Waren im Zollgebiet zurückgelassen werden. Wenn jedoch durch wiederholte Verzollungen solcher Umschließungen zu dem allenfalls niedrigeren Zollsatz der vorgemerkten Waren eine Schädigung eines inländischen Gewerbes eintritt, ist die Verzollung solcher Umschließungen nach ihrer eigenen tarifmäßigen Beschaffenheit vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuordnen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Umschließungen bleiben zollfrei, wenn sie innerhalb der Rückbringungsfrist unter Aufsicht des Zollamtes zurückgebracht oder vernichtet werden oder wenn sie wirtschaftlich nicht unmittelbar verwertbar sind oder unter Zollaufsicht in einen solchen Zustand gebracht werden.
Abkürzung
ZollG
Einlagerung von im Eingang vorgemerkten Waren
§ 82. (1) Bei Einlagerung von im Eingang vorgemerkten Waren in ein Zollager gelten die §§ 79 und 80 entsprechend.
(2) Bei Einlagerung von aus dem aktiven Veredlungsverkehr stammenden veredelten Waren sind diese nach ihrer Beschaffenheit, jedoch unter Ansetzung des Gewichtes oder Wertes und des Zollsatzes der unveredelten Ware im Zeitpunkt der Abfertigung zum Veredlungsverkehr anzuschreiben; im Falle der späteren Verzollung solcher Waren ist der Zollbetrag nach den angeführten Bemessungsgrundlagen zu erheben.
(3) Bei Rückbringung solcher eingelagerter Waren in den Veredlungsverkehr gilt der § 92.
Vormerkverfahren im Ausgang
§ 83. (1) Wird das Ausgangsvormerkverfahren von einem anderen als dem Austrittszollamt durchgeführt, so hat das Austrittszollamt nach Prüfung des Zollverschlusses oder der Nämlichkeitszeichen den Austritt der Vormerkwaren in das Zollausland zu überwachen, auf dem Vormerkschein zu bestätigen und diesen dem Anmelder zurückzustellen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Bei der Rückbringung der Vormerkwaren gilt hinsichtlich der Beschau und der Nämlichkeitsprüfung der § 79 Abs. 4 entsprechend. Unwesentliche Zutaten, die den Vormerkwaren im Zollausland hinzugefügt wurden, bleiben zollfrei.
(3) Im Ausgangsvormerkverfahren mit ausfuhrzollpflichtigen Waren gelten die Bestimmungen über die Sicherheit und Zollabrechnung im Eingangsvormerkverfahren entsprechend. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
Abkürzung
ZollG
Vormerkverfahren im Ausgang
§ 83. (1) Wird das Ausgangsvormerkverfahren von einem anderen als dem Austrittszollamt durchgeführt, so hat das Austrittszollamt nach Prüfung des Zollverschlusses oder der Nämlichkeitszeichen den Austritt der Vormerkwaren in das Zollausland zu überwachen, auf dem Vormerkschein zu bestätigen und diesen dem Anmelder zurückzustellen.
(2) Bei der Rückbringung der Vormerkwaren gilt hinsichtlich der Beschau und der Nämlichkeitsprüfung der § 79 Abs. 4 entsprechend.
(3) Im Ausgangsvormerkverfahren mit ausfuhrzollpflichtigen Waren gelten die Bestimmungen über die Sicherheit und Zollabrechnung im Eingangsvormerkverfahren entsprechend.
Sonderbestimmungen
Vormerkverkehr mit Warenmustern
§ 84. (1) Im Eingang oder Ausgang vorgemerkte Warenmuster können innerhalb der Rückbringungsfrist mit demselben Vormerkschein auch wiederholt eingeführt oder ausgeführt werden, wenn bei jedem Grenzübertritt das Vorhandensein aller Warenmuster und ihre Nämlichkeit vom Zollamt festgestellt wird.
(2) Zur Erleichterung des Warenmusterverkehrs kann der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Vormerkverfahrens durch Zulassung von Warenmustertriptyques und Warenmustercarnets weitere Vereinfachungen bewilligen.
Eingangsvormerkverkehr für Messen, Ausstellungen, Schaustellungen
oder Wettbewerbe
§ 85. (1) Im Eingangsvormerkverfahren mit Waren für Messen, Ausstellungen, Schaustellungen oder Wettbewerbe kann die Finanzlandesdirektion den Veranstaltern Abfertigungserleichterungen, insbesondere hinsichtlich der Anmeldung der inneren Beschau und der Leistung der Sicherheit gewähren. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Wird bei einer Ausstellung oder einer Messe von Vertretern ausländischer Behörden oder von Verbänden ausländischer Aussteller, die im Rahmen der Ausstellung oder Messe eine Sonder- oder Kollektivschau veranstalten, ein der Repräsentation dienender Empfang gegeben, so ist bei der Zollabrechnung die Zollfreiheit für Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren, die für Zwecke dieser Veranstaltung vorgemerkt waren, insoweit zu gewähren, als die zur zollfreien Zulassung beantragten Mengen der Anzahl der Teilnehmer am Empfang angemessen sind. Die Zollfreiheit kann vom Begünstigten nur für einen Empfang je Ausstellung oder Messe in Anspruch genommen werden. Die Abhaltung des Empfanges ist dem Zollamt vorher anzuzeigen. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 8)
Vormerkverkehr mit Tieren zu Arbeits-, Weide- oder Zuchtzwecken sowie
zur tierärztlichen Behandlung
§ 86. (1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann das Grenzzollamt gestatten, daß Tiere auf Grund der beim Grenzzollamt abgegebenen Anmeldung ohne Stellung bei diesem über die Zollgrenze gebracht werden; hiebei hat das Grenzzollamt Überwachungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu treffen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Bei der Vormerkung von Weidetieren hat der Anmelder mit der Anmeldung ein von ihm eigenhändig unterzeichnetes Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizubringen, das die Bezeichnung und Lage der Weide, den Namen und die Anschrift des Weidebesitzers sowie die Anzahl der Tiere nach Gattung, Geschlecht, Farbe und sonstigen Kennzeichen zu enthalten hat. Im Falle der mündlichen Anmeldung kann das Zollamt das mit dem zollamtlichen Beschaubefund versehene Verzeichnis als Vormerkschein verwenden. Der Anmelder hat jede Änderung des Tierbestandes und jeden Wechsel des Weideplatzes dem Grenzzollamt zwecks Berichtigung des Vormerkscheines umgehend anzuzeigen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
Vormerkverkehr zur vorübergehenden Benutzung
§ 87. (1) Im Ein- und Ausgangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Benutzung kann zugelassen werden, daß die auf den Vormerkschein vorgemerkten Waren innerhalb der Rückbringungsfrist mit demselben Vormerkschein auch wiederholt ein- oder ausgeführt werden, wenn bei jedem Grenzübertritt das Vorhandensein aller Vormerkwaren und ihre Nämlichkeit vom Zollamt festgestellt werden.
(2) Ausländische Umschließungen und Verpackungsmittel, die zur Verwendung für eine Ausfuhrsendung eingeführt werden, können von den Zollämtern auch ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung dem Vormerkverfahren zur vorübergehenden Benutzung unterzogen werden; dies gilt auch für ausländische Schutz- und Lademittel, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung
§ 88. (1) Der Ausgangsvormerkverkehr mit Waren zur Ausbesserung ist nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Arbeit im Zollgebiet gar nicht, nicht in genügendem Umfang, nicht zeitgerecht, nicht in einer für den gleichen Verwendungszweck geeigneten Güte oder nur mit unverhältnismäßig höheren Kosten vorgenommen werden kann.
(2) Für den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung von aus dem Zollausland eingeführten Waren bedarf es keiner Ausübungsbewilligung. Der Anmelder hat jedoch zum Nachweis der im Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nach Möglichkeit ein von der in Betracht kommenden Kammer der gewerblichen Wirtschaft ausgestelltes Gutachten beizubringen. Weiters bedarf es keiner Ausübungsbewilligung für den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung mit Waren, für die auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen ein solcher Verkehr allgemein oder für bestimmte Gruppen von Waren zugelassen ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Zollämter ermächtigen, Waren ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung dem Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung zu unterziehen, wenn die Ausbesserungsarbeiten nur geringen Umfang haben und der Verkehr sich nur auf kurze Zeit erstreckt. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 31)
(4) Wenn den vorgemerkten Waren im Zollausland Zutaten in wesentlichen Mengen hinzugefügt wurden, gilt bei der Rückbringung der § 90 Abs. 3.
Aktiver Veredlungsverkehr
§ 89. (1) Der Eingangsvormerkverkehr mit ausländischen unverzollten Waren zur Veredlung (aktiver Veredlungsverkehr) ist nur zulässig, wenn der Veredlungsverkehr für die an der Veredlung beteiligten inländischen Erwerbszweige wesentliche Vorteile erwarten läßt und eine Benachteiligung anderer inländischer Erwerbszweige nicht zu befürchten ist oder wenn die zu erwartenden Vorteile gegenüber etwaigen Nachteilen derartig überwiegen, daß die Zulassung in Berücksichtigung der Interessen der gesamten inländischen Wirtschaft den Vorzug verdient.
(2) Wenn bei einem aktiven Veredlungsverkehr wegen der Art und Beschaffenheit der Waren die Festhaltung der Nämlichkeit nur nach Gewicht, Maß oder Stückzahl möglich oder zweckmäßig ist, ist Handels- und Gewerbetreibenden, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen, die Ausübungsbewilligung in Form eines Veredlungsverkehrs auf Vormerkrechnung zu erteilen. Die Festsetzung von Rückbringungsfristen hat zu entfallen. Die Abmeldung der aus dem Veredlungsverkehr in den freien Verkehr des Zollgebietes entnommenen Waren hat für die in der Ausübungsbewilligung festgesetzten Zeiträume zu erfolgen; für die Abmeldung, Selbstberechnung und Bestandaufnahme gilt im übrigen der § 97 entsprechend. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 32 lit. a)
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Zollämter ermächtigen, Waren dem aktiven Veredlungsverkehr ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung zu unterziehen, wenn die Veredlungsarbeiten nur geringen Umfang haben und der Verkehr sich nur auf kurze Zeit erstreckt. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 32 lit. b)
(4) In einem aktiven Veredlungsverkehr bereits veredelte Waren können mit Bewilligung der Finanzlandesdirektion an andere im Besitz einer Ausübungsbewilligung für den aktiven Veredlungsverkehr stehende Personen oder Unternehmen oder an mehrere solche nacheinander zur weiteren Veredlung und allfälligen Rückbringung des Enderzeugnisses weitergegeben werden (fortgesetzter Veredlungsverkehr). Im fortgesetzten Veredlungsverkehr sind die Waren bei Weitergabe neuerlich vorzumerken, wobei der Zollsatz der ersten Vormerkabfertigung anzuwenden ist. In der Ausübungsbewilligung für einen aktiven Veredlungsverkehr kann bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedürfnisses auch vorgesehen werden, daß unter Aufrechterhaltung der vom Vormerknehmer geleisteten Sicherheit und unter zollamtlicher Überwachung die Vormerkwaren an dritte Personen, die nicht im Besitz einer Ausübungsbewilligung für den aktiven Veredlungsverkehr sind, zur Vornahme von Vor-, Zwischen- oder Schlußarbeiten übergeben werden. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(5) Werden erhebliche Mengen der zur Veredlung vorgemerkten Waren im Zollgebiet abgesetzt, so sind diese auf Anordnung der Finanzlandesdirektion vor ihrem Absatz zur Verzollung anzumelden.
Abkürzung
ZollG
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttretensdatum des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 120, BGBl. Nr. 659/1994)
Aktiver Veredlungsverkehr
§ 89. (1) Der Eingangsvormerkverkehr mit ausländischen unverzollten Waren zur Veredlung (aktiver Veredlungsverkehr) ist nur zulässig, wenn der Veredlungsverkehr für die an der Veredlung beteiligten inländischen Erwerbszweige wesentliche Vorteile erwarten läßt und eine Benachteiligung anderer inländischer Erwerbszweige nicht zu befürchten ist oder wenn die zu erwartenden Vorteile gegenüber etwaigen Nachteilen derartig überwiegen, daß die Zulassung in Berücksichtigung der Interessen der gesamten inländischen Wirtschaft den Vorzug verdient.
(2) Wenn bei einem aktiven Veredlungsverkehr wegen der Art und Beschaffenheit der Waren die Festhaltung der Nämlichkeit nur nach Gewicht, Maß oder Stückzahl möglich oder zweckmäßig ist, ist Handels- und Gewerbetreibenden, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen, die Ausübungsbewilligung in Form eines Veredlungsverkehrs auf Vormerkrechnung zu erteilen. Die Festsetzung von Rückbringungsfristen hat zu entfallen. Die Abmeldung der aus dem Veredlungsverkehr in den freien Verkehr des Zollgebietes entnommenen Waren hat für die in der Ausübungsbewilligung festgesetzten Zeiträume zu erfolgen; für die Abmeldung, Selbstberechnung und Bestandaufnahme gilt im übrigen der § 97 entsprechend.
(3) In einem aktiven Veredlungsverkehr bereits veredelte Waren können mit Bewilligung des Zollamtes an andere Inhaber einer Ausübungsbewilligung für den aktiven Veredlungsverkehr oder an mehrere solche nacheinander zur weiteren Veredlung und allfälligen Rückbringung des Enderzeugnisses weitergegeben werden (fortgesetzter Veredlungsverkehr).
(4) Im fortgesetzten Veredlungsverkehr sind die Waren bei Weitergabe neuerlich vorzumerken, wobei die Beschaffenheit, die Menge, der Wert und der Zollsatz der unveredelten Ware im ersten Vormerkverkehr maßgebend ist.
(5) Waren eines aktiven Veredlungsverkehrs können zu ergänzenden Veredlungsvorgängen außerhalb des Zollgebietes einem passiven Veredlungsverkehr unterzogen werden. Wenn für die in einem solchen passiven Veredlungsverkehr rückgebrachten Waren die Zollschuld unbedingt wird, ist sie nach Maßgabe der Zollschuld im aktiven Veredlungsverkehr zuzüglich eines nach Maßgabe der Bestimmungen über den passiven Veredlungsverkehr zu erhebenden Zolls zu bemessen.
Passiver Veredlungsverkehr
§ 90. (1) Der Ausgangsvormerkverkehr mit aus dem inländischen freien Verkehr stammenden Waren zur Veredlung (passiver Veredlungsverkehr) ist nur unter den Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 und des § 89 Abs. 1 zulässig.
(2) Wenn es volkswirtschaftliche Rücksichten erfordern, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, in einzelnen Fällen für bestimmte Mengen von bestimmten Waren, für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Arbeiten anzuordnen, daß die veredelten Waren bei der Rückbringung nicht zollfrei, sondern nur zollermäßigt abzufertigen sind. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 33; Art. V Abs. 2 der Kundmachung)
(3) Wesentliche Zutaten sind als selbständige Waren nach Maßgabe der Beschaffenheit zu behandeln, in der sie im Zollausland mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung gebracht worden sind. Das der Verzollung zugrunde zu legende Gewicht kann durch Schätzung ermittelt werden.
Abkürzung
ZollG
Passiver Veredlungsverkehr
§ 90. (1) Der Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung (passiver Veredlungsverkehr) ist zulässig, wenn die Veredlung im Zollgebiet nicht, nicht in genügendem Umfang, nicht zeitgerecht, nicht in der entsprechenden Güte oder nur mit unverhältnismäßig höheren Kosten vorgenommen werden kann; könnte durch die Bewilligung eine Benachteiligung inländischer Wirtschaftszweige eintreten, so ist der passive Veredlungsverkehr nur zu bewilligen, wenn die zu erwartenden Vorteile die Nachteile überwiegen.
(2) Bei der Rückbringung der veredelten Ware ist ein ermäßigter Zoll zu erheben, wenn
das für die Veredlung zu zahlende Entgelt, in Ermangelung eines solchen die durch die Veredlung eingetretene Wertsteigerung, den Wert der bei der Veredlung eingesetzten vorgemerkten Waren übersteigt, oder
dies im Einzelfall angeordnet wurde, weil
die vorzumerkenden Waren ausländischen oder ungeklärten Ursprungs sind, es sei denn, der Wert dieser Waren übersteigt nicht 20 vH des Gesamtwertes der bei der Veredlung eingesetzten vorgemerkten Waren, oder
die Zulassung eines zollfreien passiven Veredlungsverkehrs nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der österreichischen Wirtschaft führen würde.
(3) Der ermäßigte Zoll nach Abs. 2 ist nach Maßgabe der Art und Beschaffenheit der veredelten Ware (§ 7) von einem Zollwert zu bemessen, für dessen Ermittlung das für die Veredlung zu zahlende Entgelt, in Ermangelung eines solchen die durch die Veredlung eingetretene Wertsteigerung, heranzuziehen ist, wenn in den zolltarifarischen Bestimmungen ein Wertzollsatz vorgesehen ist.
(4) Durch die Anwendung des Abs. 3 darf ein aus der Anwendung eines Höchstzollsatzes, der kein Wertzollsatz ist, bezogen auf die volle Bemessungsgrundlage nach der Menge oder Masse der veredelten Ware sich ergebender Zollbetrag nicht überschritten werden.
(5) In anderen als in den im Abs. 3 behandelten Fällen hat der Bundesminister für Finanzen im Einzelfall den anzuwendenden Satz wie folgt zu bestimmen:
Ist für die veredelte Ware ein anderer als ein Wertzollsatz vorgesehen, so ist dieser nach Maßgabe des Wertes und der wirtschaftlichen Bedeutung der zur Veredlung verwendeten vorgemerkten Ware so zu ermäßigen, daß die im Satz ausgedrückte Schutzfunktion erhalten bleibt.
Ist für die veredelte Ware ein Abschöpfungsbetrag oder ein beweglicher Teilbetrag der Ausgleichsabgabe nach dem Zuckergesetz, dem Stärkegesetz oder dem Ausgleichsabgabegesetz vorgesehen, so sind diese soweit zu ermäßigen, daß der Preisausgleich für die ausländischen Warenanteile nach den Bestimmungen der genannten Bundesgesetze gewahrt bleibt und für den Preisausgleich relevante Warenteile, die den vorgemerkten Waren entsprechen, satzmindernd berücksichtigt werden.
(6) In den Fällen des § 68 Abs. 3 Z 1 und 2 sind die Abs. 2 bis 5 bei der Rückbringung auch ohne Durchführung eines passiven Veredlungsverkehrs anzuwenden.
(7) Der § 89 Abs. 2 gilt auch im passiven Veredlungsverkehr.
Abkürzung
ZollG
Abrechnungsschlüssel und Behandlung von Fehlmengen
§ 91. (1) Den im Veredlungsverkehr hergestellten Waren ist der tatsächliche Einsatz an vorgemerkten Waren und an anderen Waren (Zutaten) unter Berücksichtigung der Fehlmengen gegenüberzustellen (Abrechnungsschlüssel).
(2) Soweit eine stückweise Erfassung der Waren nicht möglich ist, kann zur Vereinfachung des Verfahrens in der Ausübungsbewilligung auf Antrag der Abrechnungsschlüssel nach dem durchschnittlichen Einsatz und den durchschnittlichen Fehlmengen festgestellt werden.
(3) Der Antragsteller hat die für die Feststellung des Abrechnungsschlüssels bedeutsamen Umstände offenzulegen und über Aufforderung des Zollamtes nach Möglichkeit nachzuweisen sowie die Überwachung aller oder einzelner Erzeugungsvorgänge durch das Zollamt zu gestatten.
(4) Bei der Herstellung der rückgebrachten Waren entstandene Fehlmengen, einschließlich von Abfällen und Nebenerzeugnissen, gelten als mit den Waren rückgebracht.
(5) Abs. 4 gilt nicht und der Zoll ist im Zug der Zollabrechnung nach Maßgabe der Menge, Art und Beschaffenheit und des Wertes der Abfälle und Nebenerzeugnisse zu erheben, wenn diese nicht fristgerecht rückgebracht werden und
für sie bei der Einfuhr als selbständige Ware gesetzliche Maßnahmen zum Ausgleich der ausländischen und der inländischen Preise bestehen oder
durch die Anwendung des Abs. 4 Nachteile für einzelne Bereiche der österreichischen Wirtschaft entstünden und diese Nachteile nicht unter Bedachtnahme auf die Interessen der gesamten österreichischen Wirtschaft unberücksichtigt bleiben müssen.
(6) Auf welche Arten von Abfällen und Nebenerzeugnissen die Voraussetzungen des Abs. 5 Z 2 zutreffen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich dabei um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, mit Verordnung zu bestimmen.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 39)
Abkürzung
ZollG
Rückwaren im Veredlungsverkehr
§ 92. (1) Aus aktiven Veredlungsverkehren stammende Waren, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland wieder in das Zollgebiet zurücklangen, sind je nach Antrag des seinerzeitigen Vormerknehmers wieder zum aktiven Veredlungsverkehr oder aber zum freien Verkehr abzufertigen. In diesen Fällen sind die Beschaffenheit, die Menge und der Wert der unveredelten Ware maßgebend, wenn der Anmelder dies beantragt. Die nach § 42 für die Gewährung der Zollfreiheit maßgeblichen Voraussetzungen gelten entsprechend. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 34; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Bei neuerlicher Übernahme in den Veredlungsverkehr oder bei Berechnung des Zolles ist auf einen nach § 91 Abs. 2 festgesetzten Abrechnungsschlüssel Bedacht zu nehmen. (Art. V Abs. 3 der Kundmachung)
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den passiven Veredlungsverkehr mit ausfuhrzollpflichtigen Waren.
Eingangsvormerkverkehr mit Beförderungsmitteln
§ 93. (1) Die Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln, einschließlich Behälter, zum eigenen Gebrauch oder zur gewerblichen Verwendung ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zulässig, wenn es sich nicht um eine dauernde Einbringung in das Zollgebiet handelt und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die für Beförderungsmittel geltenden Bestimmungen gelten auch für ihre Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel.
(2) Die Eingangsvormerkbehandlung ist zulässig
zum eigenen Gebrauch, wenn
der Halter und der Benützer des Beförderungsmittels seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz im Zollausland hat;
der Halter und der Benützer neben seinem gewöhnlichen Wohnsitz oder seinem Sitz im Zollgebiet auch einen Wohnsitz im Zollausland (Doppelwohnsitz) hat und ein vorgemerktes Beförderungsmittel für die Dauer von höchstens 90 Tagen im Kalenderjahr in das Zollgebiet einbringt;
der Halter des Beförderungsmittels ein Mietwagenunternehmen ist, das seine Geschäftstätigkeit vom Zollausland her ausübt, und der Benützer, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet hat, das nur für eine Fahrt gemietete und in das Zollgebiet eingebrachte Beförderungsmittel innerhalb von vier Tagen entweder in das Zollausland zurückbringt oder nach Abs. 9 einem Mietwagenunternehmen übergibt; (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 14)
eine Person, die glaubhaft macht, daß sie in nächster Zeit ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollausland verlegen wird, das Beförderungsmittel im Zollgebiet im Hinblick auf die Ausfuhr erwirbt und innerhalb von längstens zwei Monaten nach der Abfertigung zum Vormerkverkehr in das Zollausland verbringt;
zur gewerblichen Verwendung, wenn der Halter und der Benützer des Beförderungsmittels seine Geschäftstätigkeit vom Zollausland her ausübt und das Beförderungsmittel nur zur Beförderung von Personen oder Waren im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet wird.
(3) Ein Beförderungsmittel wird gewerblich verwendet, wenn es zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder andere materielle Vorteile oder zur Beförderung von Waren im Rahmen eines Betriebes gegen oder ohne Entgelt verwendet wird; jede andere Verwendung des Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen oder Waren, ausgenommen bei Wettbewerben oder zur Erprobung, ist eigener Gebrauch.
(4) Unter mehreren Wohnsitzen einer Person ist als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige anzusehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen hat und der den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse darstellt. Wird nach Ablauf von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nach der Einreise einer Person festgestellt, daß sie sich überwiegend im Zollgebiet aufgehalten hat, ohne regelmäßig und in kurzen Zeitabständen an ihren früheren Wohnsitz im Zollausland zurückzukehren, so gilt für die Anwendung der Abs. 2, 7 und 10 ihr gewöhnlicher Wohnsitz von diesem Zeitpunkt an als im Zollgebiet gelegen, sofern sie hier nicht bereits früher ihren gewöhnlichen Wohnsitz begründet hat.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern zur Hintanhaltung eines zeitbedingten Notstandes oder zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfes oder im Hinblick auf verkehrstechnische Gegebenheiten ein volkswirtschaftliches Bedürfnis besteht, die Eingangsvormerkbehandlung gewerblich verwendeter Beförderungsmittel im Einzelfall, wenn die Voraussetzungen aber für eine Mehrzahl von Fällen gegeben sind, auch allgemein durch Verordnung bewilligen, wenn der Halter oder der Benützer seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz im Zollgebiet hat oder wenn es sich um eine Beförderung zwischen Orten innerhalb des Zollgebietes handelt. Die Bewilligung zur Beförderung von Waren im Zollgebiet zwischen dem Ort der Beendigung einer Beförderung im grenzüberschreitenden Verkehr und dem Ort des Beginnes einer anderen solchen Beförderung ist zu erteilen, wenn der ausländische Staat, in dem der Benützer des Beförderungsmittels seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz hat, Gegenrecht übt. In diesem Fall kann in der Bewilligung angeordnet werden, daß jede solche Beförderung dem Zollamt vorher schriftlich anzuzeigen ist.
(6) Beförderungsmittel dürfen innerhalb der Rückbringungsfrist mit demselben Vormerkschein auch wiederholt eingeführt und ausgeführt werden, wenn bei jedem Grenzübertritt alle mit diesem Vormerkschein vorgemerkten Waren vorhanden sind.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Zollverfahrens durch Verordnung anordnen, daß alle oder einzelne Arten der in Abs. 1 genannten Beförderungsmittel bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden dürfen; diese Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt, die Rückbringungsfrist beträgt ein Jahr. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(8) In einer Bewilligung nach Abs. 5 kann auf Antrag zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, daß die schriftliche Anmeldung und die Ausstellung eines Vormerkscheines entfällt, wenn dadurch die Zollaufsicht und die Einbringung des Zolles nicht gefährdet werden. Die Einfuhr und die Wiederausfuhr sind in einem solchen Fall vom Zollamt auf der Bewilligung gemäß Abs. 5 zu vermerken. Das Beförderungsmittel gilt für die Dauer der in der Bewilligung gemäß Abs. 5 festgesetzten Rückbringungsfrist als vorgemerkt. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(9) Ein nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b vorgemerktes Beförderungsmittel darf im Zollgebiet einer anderen Person überlassen werden, die zur Benützung vorgemerkter Beförderungsmittel nach diesen Bestimmungen berechtigt ist. Ein vorgemerktes Beförderungsmittel darf einem Mietwagenunternehmen zur Weitervermietung oder zur unmittelbaren Rückbringung in das Zollausland übergeben werden. Die Weitervermietung darf nur für Fahrten an einen im Zollausland gelegenen Bestimmungsort erfolgen. Das Beförderungsmittel darf auch an eine nicht nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b begünstigte Person vermietet werden; in diesem Fall ist das Beförderungsmittel aber innerhalb von vier Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe durch das Mietwagenunternehmen, in das Zollausland zu verbringen. Das Mietwagenunternehmen hat seine Tätigkeit dem Hauptzollamt am Sitz der Finanzlandesdirektion anzuzeigen, in deren Bereich es seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat; es unterliegt der besonderen Zollaufsicht (§ 26). Wenn für das Beförderungsmittel ein Vormerkschein ausgestellt wurde, hat das Mietwagenunternehmen die Übernahme unter Angabe des Zeitpunktes auf dem Vormerkschein zu bestätigen; das Beförderungsmittel gilt damit als vorgemerkt (Abs. 7), sofern nicht die Zollschuld bereits früher unbedingt geworden ist. Als Vormerknehmer gilt jeweils die Person, welche das Beförderungsmittel verwendet; der § 177 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Fall der Weitervermietung durch ein Mietwagenunternehmen haftet dieses für eine hinsichtlich des Beförderungsmittels unbedingt gewordene Zollschuld. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 15)
(10) Die Überlassung eines vorgemerkten oder als vorgemerkt geltenden Beförderungsmittels an eine nicht begünstigte Person oder dessen Benützung durch eine solche Person ist nur zulässig, wenn das Beförderungsmittel vorher einem Zollamt zur Durchführung des entsprechenden Zollverfahrens gestellt wurde. Ist die weitere Benützung eines solchen Beförderungsmittels nur deshalb unzulässig geworden, weil der bisherige Benützer durch die Begründung eines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet nicht mehr zu den begünstigten Personen gehört, so genügt es, daß die Stellung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen erfolgt. Ein als vorgemerkt geltendes Beförderungsmittel ist überdies dann zu stellen, wenn es über die vorgesehene Rückbringungsfrist hinaus im Zollgebiet verbleiben oder ein inländisches behördliches Kennzeichen erhalten soll.
(11) Eine unzulässige Überlassung oder Benützung liegt nicht vor, wenn sich der Vormerknehmer einer anderen Person lediglich zum Lenken des Beförderungsmittels bedient; der Fahrzeugführer hat in diesem Fall eine schriftliche Bestätigung über seine Bestellung als Lenker mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Wenn es sich nicht um einen berufsmäßigen Fahrzeuglenker handelt, hat die Bestätigung auch den Zweck der Fahrt anzugeben.
(BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 9)
Abkürzung
ZollG
Eingangsvormerkverkehr mit Beförderungsmitteln
§ 93. (1) Die Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln, einschließlich Behälter, zum eigenen Gebrauch oder zur gewerblichen Verwendung ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zulässig, wenn es sich nicht um eine dauernde Einbringung in das Zollgebiet handelt und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die für Beförderungsmittel geltenden Bestimmungen gelten auch für ihre Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel.
(2) Die Eingangsvormerkbehandlung ist zulässig
zum eigenen Gebrauch, wenn
der Halter und der Benützer des Beförderungsmittels seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz im Zollausland hat;
der Halter und der Benützer neben seinem gewöhnlichen Wohnsitz oder seinem Sitz im Zollgebiet auch einen Wohnsitz im Zollausland (Doppelwohnsitz) hat und ein vorgemerktes Beförderungsmittel für die Dauer von höchstens 90 Tagen im Kalenderjahr in das Zollgebiet einbringt;
der Halter des Beförderungsmittels ein Mietwagenunternehmen ist, das seine Geschäftstätigkeit vom Zollausland her ausübt, und der Benützer, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet hat, das nur für eine Fahrt gemietete und in das Zollgebiet eingebrachte Beförderungsmittel innerhalb von vier Tagen entweder in das Zollausland zurückbringt oder nach Abs. 9 einem Mietwagenunternehmen übergibt;
eine Person, die glaubhaft macht, daß sie in nächster Zeit ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollausland verlegen wird, das Beförderungsmittel im Zollgebiet im Hinblick auf die Ausfuhr erwirbt und innerhalb von längstens zwei Monaten nach der Abfertigung zum Vormerkverkehr in das Zollausland verbringt;
zur gewerblichen Verwendung, wenn der Halter und der Benützer des Beförderungsmittels seine Geschäftstätigkeit vom Zollausland her ausübt und das Beförderungsmittel nur zur Beförderung von Personen oder Waren im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet wird.
(3) Ein Beförderungsmittel wird gewerblich verwendet, wenn es zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder andere materielle Vorteile oder zur Beförderung von Waren im Rahmen eines Betriebes gegen oder ohne Entgelt verwendet wird; jede andere Verwendung des Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen oder Waren, ausgenommen bei Wettbewerben oder zur Erprobung, ist eigener Gebrauch.
(4) Unter mehreren Wohnsitzen einer Person ist als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige anzusehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen hat. Bei Personen, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer familiären Bindungen liegen, gilt der Wohnsitz am Ort ihrer familiären Bindungen (Familienwohnsitz) als gewöhnlicher Wohnsitz, sofern sie regelmäßig und in kurzen Zeitabständen, im allgemeinen wenigstens einmal im Monat, dorthin zurückkehren. Hat eine Person keinen Familienwohnsitz, so gilt als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige, an dessen Ort sie während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr und demgemäß gewöhnlich wohnt. Der Aufenthalt zum Besuch einer Universität oder Schule allein führt solange nicht zu einer Änderung des bisherigen gewöhnlichen Wohnsitzes, als dieser Aufenthalt die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet oder in diesem Zeitraum ein anderer gewöhnlicher Wohnsitz begründet wird.
(5) Zur Hintanhaltung eines vorübergehenden Notstandes oder zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs oder im Hinblick auf verkehrsrechtliche oder verkehrstechnische Gegebenheiten können die Zollämter erster Klasse den Eingangsvormerkverkehr mit Beförderungsmitteln auch in anderen als den im Abs. 2 genannten Fällen auf Antrag bewilligen, wenn dem weder volkswirtschaftliche noch abgabenpolitische Interessen entgegenstehen. Zur Beurteilung der Voraussetzungen des ersten Satzes sind Stellungnahmen der in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister oder gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen, wenn das Vorliegen dieser Gegebenheiten nicht amtsbekannt ist.
(6) Soweit die Voraussetzungen des Abs. 5 für eine Mehrzahl von gleichartigen Fällen gegeben sind, oder die Verwendung ausländischer Beförderungsmittel für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Waren zwischen Orten im Zollgebiet verkehrsrechtlich zugelassen ist, kann der Eingangsvormerkverkehr mit Beförderungsmitteln vom Bundesminister für Finanzen allgemein mit Verordnung bewilligt werden.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Zollverfahrens durch Verordnung anordnen, daß alle oder einzelne Arten der in Abs. 1 genannten Beförderungsmittel bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden dürfen; diese Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt, die Rückbringungsfrist beträgt ein Jahr.
(8) In einer Bewilligung nach Abs. 5 kann auf Antrag zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, daß die schriftliche Anmeldung und die Ausstellung eines Vormerkscheines entfällt, wenn dadurch die Zollaufsicht und die Einbringung des Zolles nicht gefährdet werden. Die Einfuhr und die Wiederausfuhr sind in einem solchen Fall vom Zollamt auf der Bewilligung gemäß Abs. 5 zu vermerken. Das Beförderungsmittel gilt für die Dauer der in der Bewilligung gemäß Abs. 5 festgesetzten Rückbringungsfrist als vorgemerkt. Desgleichen kann in den Fällen einer Verordnung nach Abs. 6 die Einbringung von Beförderungsmitteln ohne Ausstellung eines Vormerkscheins und ohne Leistung einer Sicherheit zugelassen werden, wenn dadurch die Zollaufsicht und die Einbringung des Zolls nicht gefährdet werden.
(9) Ein nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b vorgemerktes Beförderungsmittel darf im Zollgebiet einer anderen Person überlassen werden, die zur Benützung vorgemerkter Beförderungsmittel nach diesen Bestimmungen berechtigt ist. Ein vorgemerktes Beförderungsmittel darf einem Mietwagenunternehmen zur Weitervermietung oder zur unmittelbaren Rückbringung in das Zollausland übergeben werden. Die Weitervermietung darf nur für Fahrten an einen im Zollausland gelegenen Bestimmungsort erfolgen. Das Beförderungsmittel darf auch an eine nicht nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b begünstigte Person vermietet werden; in diesem Fall ist das Beförderungsmittel aber innerhalb von vier Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe durch das Mietwagenunternehmen, in das Zollausland zu verbringen. Das Mietwagenunternehmen hat seine Tätigkeit dem Hauptzollamt am Sitz der Finanzlandesdirektion anzuzeigen, in deren Bereich es seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat; es unterliegt der besonderen Zollaufsicht (§ 26). Wenn für das Beförderungsmittel ein Vormerkschein ausgestellt wurde, hat das Mietwagenunternehmen die Übernahme unter Angabe des Zeitpunktes auf dem Vormerkschein zu bestätigen; das Beförderungsmittel gilt damit als vorgemerkt (Abs. 7), sofern nicht die Zollschuld bereits früher unbedingt geworden ist. Als Vormerknehmer gilt jeweils die Person, welche das Beförderungsmittel verwendet; der § 177 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Fall der Weitervermietung durch ein Mietwagenunternehmen haftet dieses für eine hinsichtlich des Beförderungsmittels unbedingt gewordene Zollschuld.
(10) Die Überlassung eines vorgemerkten oder als vorgemerkt geltenden Beförderungsmittels an eine nicht begünstigte Person oder dessen Benützung durch eine solche Person ist nur zulässig, wenn das Beförderungsmittel vorher einem Zollamt zur Durchführung des entsprechenden Zollverfahrens gestellt wurde. Ist die weitere Benützung eines solchen Beförderungsmittels nur deshalb unzulässig geworden, weil der bisherige Benützer durch die Begründung eines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet nicht mehr zu den begünstigten Personen gehört, so genügt es, daß die Stellung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen erfolgt. Ein als vorgemerkt geltendes Beförderungsmittel ist überdies dann zu stellen, wenn es über die vorgesehene Rückbringungsfrist hinaus im Zollgebiet verbleiben oder ein inländisches behördliches Kennzeichen erhalten soll.
(11) Eine unzulässige Überlassung oder Benützung liegt nicht vor, wenn sich der Vormerknehmer einer anderen Person lediglich zum Lenken des Beförderungsmittels bedient; der Fahrzeugführer hat in diesem Fall eine schriftliche Bestätigung über seine Bestellung als Lenker mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Wenn es sich nicht um einen berufsmäßigen Fahrzeuglenker handelt, hat die Bestätigung auch den Zweck der Fahrt anzugeben.
Triptyqueverkehr, Carnetverkehr, Zehn-, Zwanzig- und
Dreißigtagevormerkscheinverkehr
§ 94. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse des Fremdenverkehrs Kraftfahr- und Radfahrverbänden sowie Wassersport- und Luftfahrtvereinigungen die jederzeit widerrufliche Bewilligung erteilen, den nach § 93 begünstigten Personen für ihre Fahrzeuge als Vormerkscheine geltende Triptyques oder Carnets de passage en douane nach den vom Bundesminister für Finanzen vorgeschriebenen oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen festgelegten Vordrucken auszustellen. Die genannten Personen sind auf Grund der Triptyques oder Carnets de passage en douane berechtigt, die Fahrzeuge ohne Sicherheit für den Zoll zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet einzubringen. Die Sicherheit für den auf die eingebrachten Fahrzeuge entfallenden Zoll ist durch die zugelassenen Verbände und Vereinigungen in der vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Art und Höhe zu leisten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Die vorgemerkten Fahrzeuge sind spätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Triptyque oder Carnet de passage en douane zurückzubringen. Die Zollämter am Sitze der Finanzlandesdirektionen können über Ansuchen der Verbände oder Vereinigungen, die nach Abs. 1 Sicherheit geleistet haben, die Gültigkeitsdauer von Triptyques oder Carnets de passage en douane für Fahrzeuge, die sich im Zollgebiet befinden, verlängern. Solche Ansuchen sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe einzubringen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(3) Die Zollämter können abweichend von der Gültigkeitsdauer des Triptyque oder Carnet de passage en douane eine kürzere Frist für die Rückbringung der Fahrzeuge festsetzen.
(4) Innerhalb der Rückbringungsfrist dürfen die Fahrzeuge auch wiederholt eingebracht werden; dies gilt nicht für Triptyques, die nur für eine einmalige Einreise ausgestellt sind.
(5) Zur Förderung des Reiseverkehrs kann der Bundesminister für Finanzen unter den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen den dort genannten Verbänden die jederzeit widerrufliche Bewilligung erteilen, für zur Beförderung von Personen dienende Fahrzeuge Zehn-, Zwanzig- und Dreißigtagevormerkscheine auszugeben, die zur einmaligen Einreise in das Zollgebiet für die Dauer von zehn, zwanzig oder dreißig Tagen berechtigen.
(6) Die Bewilligungen nach den Abs. 1 und 5 sind zu widerrufen, wenn es aus öffentlichen Rücksichten geboten ist.
Abkürzung
ZollG
Vereinfachtes Vormerkverfahren für ausländische Eisenbahnfahrzeuge
§ 95. (1) Eisenbahnfahrzeuge, die in den Fahrpark einer ausländischen Eisenbahn eingestellt sind, ihre Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter gelten bei Einbringung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet als vorgemerkt. Das gleiche gilt für voraus- oder nachgesandte Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter. Die Stellung eines Antrages auf Vormerkbehandlung, die Ausstellung eines Vormerkscheines, die Nämlichkeitsfesthaltung, die Festsetzung einer Rückbringungsfrist, die Leistung einer Sicherheit und der Austrittsnachweis entfallen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Die in Abs. 1 genannten Eisenbahnfahrzeuge dürfen während ihres vorübergehenden Aufenthaltes im Zollgebiet auch zur Beförderung von Personen oder Waren innerhalb des Zollgebietes benützt werden.
(3) Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Begünstigungen gelten auch für Privatgüterwagen.
(4) Für ausländische unverzollte Schlaf-, Speise- und sonstige Sonderwagen, die nicht in den Fahrpark einer inländischen oder ausländischen Eisenbahn eingestellt sind, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Zur Sicherung der Zollüberwachung sind die Einsatzpläne dieser Fahrzeuge und allfällige Änderungen derselben vom Halter dieser Fahrzeuge der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch für den endgültigen Verbleib dieser Wagen im Zollgebiet. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 40)
Offene Lager auf Vormerkrechnung
§ 96. (1) Für ausländische unverzollte Waren, die im Zollgebiet abgesetzt oder wieder in das Zollausland versendet werden sollen, kann die Lagerung in offenen Lagern ohne zollamtlichen Mitverschluß und ohne Beschränkung der Lagerdauer gegen Abfertigung auf Vormerkrechnung bewilligt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der Zollvorschriften und die Einbringung der Abgaben gewährleistet sind. Die Ausübungsbewilligung wird nur protokollierten Handels- und Gewerbetreibenden erteilt. Welche Waren zur Lagerung zugelassen werden, wird in der Ausübungsbewilligung bestimmt; im übrigen gelten für die Ausübungsbewilligung die Bestimmungen der §§ 68 bis 71 entsprechend. Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen kann in der Ausübungsbewilligung auch die Führung besonderer Aufzeichnungen über die gelagerten Waren angeordnet werden.
(2) Im offenen Lager auf Vormerkrechnung kann der Inhaber der Ausübungsbewilligung ohne Verständigung des Zollamtes die gelagerten Waren instandhalten, verpacken, auspacken, umpacken, umfüllen und teilen, sofern dadurch ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit nicht verändert und das für eine allfällige Verzollung maßgebende Gewicht oder der hiefür maßgebende Wert nicht vermindert werden; dabei sind die Umschließungen und Einlagen, die bei der Aufnahme in das offene Lager zum Reingewicht der Ware zu rechnen sind, als zollpflichtig nach dem Zollsatz dieser Waren festzuhalten.
(3) Aus volkswirtschaftlichen Rücksichten kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister ein offenes Lager auf Vormerkrechnung auch bewilligen, wenn die Waren während ihrer Lagerung veredelt werden sollen (offenes Lager auf Vormerkrechnung zur Veredlung). Hiefür gelten die entsprechenden Bestimmungen über den aktiven Veredlungsverkehr. Die Veredlung der Waren kann auch in vom offenen Lager getrennten Betriebsräumen des Inhabers der Ausübungsbewilligung unter den in der Ausübungsbewilligung festgesetzten Zollsicherungsmaßnahmen vorgenommen werden. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 35 lit. a; Art. V Abs. 2 der Kundmachung)
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann aus volkswirtschaftlichen Rücksichten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten inländischen oder ausländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen offene Lager auf Vormerkrechnung für Betriebsmittel und Ersatzteile bewilligen (offene Lager auf Vormerkrechnung für Betriebsmittel und Ersatzteile). Das gleiche gilt auch für protokollierte Handels- und Gewerbetreibende, die solchen Verkehrsunternehmen Betriebsmittel oder Ersatzteile liefern. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 35 lit. b)
(5) bis (9) (Entfallen; BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 35 lit. c)
Abkürzung
ZollG
Offene Lager auf Vormerkrechnung
§ 96. (1) Für ausländische unverzollte Waren, die im Zollgebiet abgesetzt oder wieder in das Zollausland versendet werden sollen, kann die Lagerung in offenen Lagern ohne zollamtlichen Mitverschluß und ohne Beschränkung der Lagerdauer gegen Abfertigung auf Vormerkrechnung bewilligt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der Zollvorschriften und die Einbringung der Abgaben gewährleistet sind. Welche Waren zur Lagerung zugelassen werden, wird in der Ausübungsbewilligung bestimmt; im übrigen gelten für die Ausübungsbewilligung die Bestimmungen der §§ 68 bis 71 entsprechend. Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen kann in der Ausübungsbewilligung auch die Führung besonderer Aufzeichnungen über die gelagerten Waren angeordnet werden.
(2) Im offenen Lager auf Vormerkrechnung kann der Inhaber der Ausübungsbewilligung ohne Verständigung des Zollamtes die gelagerten Waren instandhalten, verpacken, auspacken, umpacken, umfüllen und teilen, sofern dadurch ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit nicht verändert und das für eine allfällige Verzollung maßgebende Gewicht oder der hiefür maßgebende Wert nicht vermindert werden; dabei sind die Umschließungen und Einlagen, die bei der Aufnahme in das offene Lager zum Reingewicht der Ware zu rechnen sind, als zollpflichtig nach dem Zollsatz dieser Waren festzuhalten.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)
(5) bis (9) (Entfallen; BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 35 lit. c)
Abkürzung
ZollG
Abmeldung und Bestandaufnahme bei offenen Lagern auf Vormerkrechnung
§ 97. (1) Zum Zweck der Zollabrechnung hat der Begünstigte innerhalb der in der Ausübungsbewilligung festgesetzten Frist beim Zollamt monatlich die aus dem offenen Lager in den freien Verkehr des Zollgebietes entnommenen Waren mit schriftlicher Anmeldung abzumelden. Eine Abmeldung ist auch bei Beginn einer Bestandaufnahme und bei Erlöschen der Ausübungsbewilligung für die seit der Errichtung des Lagers oder seit der letzten Abmeldung entnommenen Waren abzugeben. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn die entnommenen Waren zollfrei bleiben. Wenn wegen der Art und Beschaffenheit der Waren die Festhaltung der Nämlichkeit nur nach Gewicht, Maß oder Stückzahl möglich oder zweckmäßig ist, kann zur Vereinfachung des Verfahrens in der Ausübungsbewilligung angeordnet werden, daß jeweils die am frühesten in das offene Lager aufgenommenen Waren gleicher Art und Beschaffenheit als entnommen gelten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Der Begünstigte ist berechtigt, in den freien Verkehr des Zollgebietes abgesetzte Waren auch gesondert im Zeitpunkt der Entnahme abzumelden.
(3) In der Abmeldung hat der Begünstigte auch den Zoll zuzüglich der Stundungszinsen für die in den freien Verkehr des Zollgebietes abgesetzten Waren zu berechnen und den errechneten Betrag spätestens am Tag der Abmeldung zu entrichten. Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung ist nicht zu erlassen, wenn der Begünstigte von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens in der nächstfolgenden Abmeldung berücksichtigt. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 41)
(4) Der Begünstigte hat die für die Durchführung von Bestandaufnahmen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und die notwendigen Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr zu erbringen. Der bei der Bestandaufnahme ermittelte Bestand ist in der Vormerkrechnung anzuschreiben.
(5) Bei einer Bestandaufnahme festgestellte Fehlmengen bleiben zollfrei, soweit sie den in der Ausübungsbewilligung entsprechend der Art und Eigenschaft der Ware festgesetzten Hundertsatz nicht überschreiten. Andere Fehlmengen sind unter Anwendung des bei Beginn der Bestandaufnahme geltenden Zollsatzes zu verzollen.
(6) Bei Erlöschen der Ausübungsbewilligung hat das Zollamt unter Bedachtnahme auf den Umfang des Warenverkehrs und die Art der Waren eine Räumungsfrist festzusetzen.
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 36)
C. Gebundener Verkehr
Zollager
Zulassung und Auflassung von Zollagern
§ 98. (1) Zollager sind Lager, die unter zollamtlichem Verschluß stehen und zur Lagerung zollhängiger Waren dienen, welche später in den freien Verkehr gesetzt, vorgemerkt, angewiesen oder ausgeführt werden sollen; sie sind entweder öffentliche Zollager oder Zolleigenlager.
(2) Zollager unterliegen der besonderen Zollaufsicht.
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