Übergangsrecht anläßlich einer Novelle zum Zollgesetz 1955
Abkürzung
ZollG
Abkürzung
ZollG
Die durch Abschnitt I Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987 geänderten Bestimmungen des Zollgesetzes 1955 gelten auch für Fälle, über die am 1. Jänner 1988 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, wenn sie in ihrer Gesamtauswirkung für den Abgabepflichtigen günstiger sind als die Bestimmungen vor dieser Änderung.
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